Planungen zur Steuerung der Windenergienutzung im Stadtgebiet Salzkotten

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1 Planungen zur Steuerung der Windenergienutzung im Stadtgebiet Salzkotten Stellungnahme zu Fragen der Fraktionen vor dem Hintergrund der bisher ausgearbeiteten Potenzialflächenanalyse durch das Büro WWK Dipl.-Ing. Michael Ahn Stadtplaner AKNW / DASL WoltersPartner Architekten & Stadtplaner GmbH Coesfeld michael.ahn@wolterspartner.de

2 Ihr Planer Michael Ahn, Stadtplaner AKNW, Dipl.-Ing. Raumplaner, 54 Jahre Mitglied der Deutschen Akademie für Städtebau und Landesplanung, Stadtplanervertreter in der Architektenkammer Geschäftsführender Gesellschafter der WoltersPartner GmbH (Coesfeld) Tätigkeitsraum im Arbeitsfeld Wind : NRW alle Regierungsbezirke mit Ausnahme von Köln; Südhessen Das Thema Windenergie beschäftigt uns seit 1997 und ist aus unserem Arbeitsfeld Flächennutzungsplanung entstanden In der ersten Planungswelle um die Jahrtausendwende haben wir für 25 Gemeinden den Planungsvorbehalt in Flächennutzungsplänen umgesetzt. Alle Pläne haben bis heute Bestand. Wir planen zur Zeit Windenergiesteuerung in über 40 Kommunen, im Kreis Paderborn in der Stadt Büren, der Stadt Paderborn und in Bad Lippspringe Wir sind strikt neutral und planen ergebnisoffen.

3 Die Aufgabe heute Nach Durchsicht der bisher erarbeiteten Unterlagen, um vom Planungsvorbehalt nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gebrauch zu machen, haben wir uns eine 2. Meinung gebildet. Weder durch uns, noch durch den Kollegen Dr. Loske sind eigene Planung angestellt worden. Die Fragen aus den Fraktionen haben wir aus unserer umfangreichen Erfahrung heraus beantwortet, soweit dies ohne vertiefende Arbeiten möglich war. Vor der Zusammenfassung der Fragen stellen wir aus gegebenem Anlass ein paar Grundprinzipien der Planung klar.

4 Planungen zur Windenergie folgen der Rechsprechung mangels aktueller Gesetzgebung und Verordnungen, was nicht zur Kontinuität beiträgt und voller Überraschungen ist. Sammlung unzähliger Urteile auf

5 Der Anspruch, räumlich zu steuern, ist abzuwägen mit den damit verbundenen Rechtsrisiken und der Pflicht, der Windenergienutzung substanziell Raum zu geben.

6 Planungsrechtliche Hintergründe Rechtslage Die Nutzung der Windenergie im Außenbereich ist seit 1996/97 (Novelle BauGB, damals Umweltministerin: Angela Merkel, Minister für Raumordnung: Klaus Töpfer) privilegiert. Damit wurde durch Bundesrecht (Baugesetzbuch) ein Eigentumsanspruch geschaffen, der nach Artikel 14 Grundgesetz geschützt ist. Mit dem gemäß 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eingeräumte Planungsvorbehalt kann die Kommune diese allgemeine Privilegierung außer Kraft setzen. Dies ist gleichbedeutend mit einem Bauverbot auf den Flächen, die von Windkraftnutzung frei gehalten werden sollen. Die massive Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des privaten Eigentums setzt eine schlüssige und abgewogene Planung für das gesamte Stadtgebiet voraus. Die Rechtsprechung verlangt von den Kommunen für jede Fläche, die aus der Privilegierung ausgenommen wird, eine schlüssige Begründung. Der Verdacht von Willkür oder eine fehlende Abwägung führen zur Unwirksamkeit der Gesamtplanung. Windenergie muss sich gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen können ( substanziell Raum schaffen, Urteil BVerwG vom , Az. 4C 15.01)

7 Planungsrechtliche Hintergründe Substanziell Raum geben Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2002 (!): Das Zurücktreten der Privilegierung in Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur dann rechtfertigen, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Der Gemeinde ist es daher verwehrt, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, das ihr dazu dient, unter dem Deckmantel der Steuerung Windkraftanlagen in Wahrheit zu verhindern. Mit einer bloßen Feigenblatt -Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf sie es nicht bewenden lassen. Vielmehr muss sie der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung tragen und für die Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum schaffen.

8 Planungsrechtliche Hintergründe Planung zur räumlichen Steuerung der Windenergienutzung ist eine Bauverbotsplanung. Planung verhindert hier Vorhaben, die ohne Planung aufgrund der Privilegierung zulässig wären.

9 Die räumliche Steuerung hat das Ziel, zufällig gestreute Einzelstandorte zu verhindern und die Windkraftanlagen auf wenige Standorte zu konzentrieren. Daher ist eine Mindestgröße (möglichst für drei Anlagen) zu beachten.

10 Planungsrechtliche Hintergründe Klimaschutzgesetz Nordrhein-Westfalen Warum überhaupt 3 planen? Klimaschutzziele (1) Die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Nordrhein-Westfalen soll bis zum Jahr 2020 um mindestens 25 Prozent und bis zum Jahr 2050 um mindestens 80 Prozent im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990 verringert werden. (2) Zur Verringerung der Treibhausgasemissionen kommen der Steigerung des Ressourcenschutzes, der Ressourcen- und Energieeffizienz, der Energieeinsparung und dem Ausbau Erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu.

11 Planungsrechtliche Hintergründe und viele andere Ziele, die den Weg für eine stärke Windenergienutzung frei machen sollen (z.b. Waldinanspruchnahme, Öffnung der Kulturlandschaft, Freigabe von Überschwemmungsgebieten etc.)

12 Was verlangt die Rechtsprechung? Durch eine Vielzahl von Entscheidungen der Rechtsprechung ist der Abwägungsprozess bei der Ausweisung von Konzentrationszonen streng strukturiert worden. Die Anwendung der vom BVerwG aufgezeigten Arbeitsschritte ist seit dem Urteil vom (Az. 4 CN 1.11) zwingend. Das Büren-Urteil des OVG NRW setzt darauf auf und konkretisiert das ein oder andere. Die Aufgabe des Rates ist klar definiert: Eine schlüssige und einheitliche Begründung für das Bauverbot der Windkraftnutzung für alle Flächen, die nicht als Konzentrationszone dienen sollen.

13 Auszug Windenergie Handbuch. 10. Auflage, Dezember Alle Rechte bei der Autorin, Monika Agatz

14 1 2 Auszug Windenergie Handbuch. 10. Auflage, Dezember 2013 Alle Rechte bei der Autorin, Monika Agatz

15 3 Auszug Windenergie Handbuch. 10. Auflage, Dezember 2013 Alle Rechte bei der Autorin, Monika Agatz 4

16 Die abschließende Entscheidung, klar definiert im Urteil des BVerwG vom (Az. 4 CN 2.07): Auszug Windenergie Handbuch. 10. Auflage, Dezember 2013 Alle Rechte bei der Autorin, Monika Agatz Je kleiner die für die Windenergienutzung verbleibenden Flächen ausfallen, umso mehr ist das gewählte methodische Vorgehen zu hinterfragen und zu prüfen, ob mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse auch kleinere Pufferzonen als Schutzabstand genügen. Will Sie dennoch an den bisher vorgesehenen Abständen festhalten, muss sie auf deine planerische Steuerung nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verzichten. (im verhandelten Fall wurden m zu Siedlungsgebieten und 25 ha Mindestgröße zugrunde gelegt)

17 Vorgehensweise für eine möglichst rechtsichere Anwendung des Planungsvorbehalts Definition einer Referenzanlage (kleiner, marktgängiger Anlagentyp) 150 m Gesamthöhe 100 m Rotordurchmesser Emissionsspektrum - ertragsoptimiert 106,5 db(a) - schallreduziert 103,5 db(a) - stark schallreduziert 100,5 db(a) Foto: Christian Steiness, ict-aeolus.eu

18 Lesehilfe: 3 WKA im ertragsoptimierten Modus benötigen im Mittel 500 m Abstand um Mischgebietswerte einzuhalten Erfahrungswerte LANUV in Abhängigkeit von Emissionssspektrum und Anzahl der Anlagen (hier bezogen auf einen Immissionsrichtwert von 45 db(a) = Nachtwert für MI- Gebiete) Quelle: Detlef Piorr; Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen und Immissionschutz; Stand

19 Lesehilfe: 3 WKA im ertragsoptimierten Modus benötigen im Mittel 800 m Abstand um WA-Werte (allgemeines Wohngebiet) einzuhalten. Im schallreduzierten Modus reichen 600 m. Erfahrungswerte LANUV in Abhängigkeit von Emissionssspektrum und Anzahl der Anlagen (hier bezogen auf einen Immissionsrichtwert von 40 db(a) = Nachtwert für WA- Gebiete) Quelle: Detlef Piorr; Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen und Immissionschutz; Stand

20 Diese Erkenntnis beruht zwar auf einem älteren BVerwG-Urteil, wird Flügel Flügellänge als Immissionsreserve jedoch erst seit Anfang 2014 konsequent angewandt! 800 m Rechnerischer Emissionspunkt Nabenmitte Grenze der Konzentrationszone 750 m 50 m Die Beurteilung des Lärms erfolgt nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) und dort festgelegten Ausbreitungsberechnungen (DIN ISO ). Demnach ist als Emissionspunkt (Ausgangspunkt des Lärms) die Nabenmitte anzunehmen.

21 Mindestgröße Mindestgröße im Gutachten WWK nach den örtlichen Gegebenheiten flexibel gehandhabt

22 Besonderheiten der Zonen Es muss eine tatsächliche Konzentration hergestellt werden; derzeit geht man von mindestens 3 Anlagen aus. Die dazu erforderlich Mindestgröße liegt bei 10 (unrealistisch) bis 25 ha. Gemäß Urteil des BVerwG aus dem Jahr 2004 müssen die Zonen so beschaffen sein, dass eine Windkraftanlage vollständig, also mit Rotor in der Zone liegt. Schmale Flächen und spitze Ecken müssen daher herausgerechnet werden.

23 Planungsrechtliche Hintergründe Die Spielräume der politischen Abwägungsentscheidung sind groß. Je weiter sie ausgelegt werden, desto rechtsunsicherer wird die Planung. Sehr rechtssicher wäre ein Plan ohne weiche Tabukriterien

24 Planungsrechtliche Hintergründe ACHTUNG! unverbindlicher Arbeitsplan! Hier sind Landschaftsschutzgebiete noch insgesamt als hartes Tabu qualifiziert. Ob dies so ist, entscheidet nicht der Rat der Stadt Salzkotten, sondern die Bezirksregierung als Verordnungsgeberin für die Landschaftsschutzgebiete. Eine offizielle Anfrage dazu ist unlängst gestellt worden. Die Bezirksregierung wird in einem umfassenden Beteiligungsverfahren (Kreis, Umweltverbände) eine belastbare Aussage erarbeiten.

25 Zu den Fragen der Fraktionen (Themenschwerpunkte zusammengefasst)

26 Entscheidung der Landschaftsbehörden Die Entscheidung der Landschaftsbehörde hat den Charakter einer Verfügung. Nur wenn die Stadt begründete Zweifel an der Entscheidung hat, kann sich mit eigenen Gutachten dagegenhalten. Da in Salzkotten die Bezirksregierung zuständig ist, nützt auch kein Entlassungsantrag an den Kreistag (wie fälschlicherweise in der schriftlichen Beantwortung ausgeführt). Die rechtliche Situation von Bewohnern in bzw. außerhalb von Landschaftsschutzgebieten ist unterschiedlich. Man genießt den Schutz, aber auch die Einschränkungen.

27 Abstand zu Wohngebieten Zielrichtung: Abstand von derzeit 700 m erhöhen. Rahmenbedingungen: für 3 WKA reichen auch 600 m aus (schallreduziert); begründet werden können aber auch m (8 WKA betriebsoptimiert, über 20 schallreduziert) Für die Bewohner gelten UNABHÄNGIG von den gewählten Abständen immer die Richtwerte der TA Lärm (kleine Abstände kleine Anlagen!) Da Salzkotten nur wenig Flächenpotenziale hat, geht eine Erhöhung der Wohn-Abstände deutlich zu Lasten der Rechtssicherheit; das ist nicht empfehlenswert, da die Folgen bei Verlust der Planung städtebaulich deutlich negativer wären.

28 Abstand zu Außenbereichswohnen Zielrichtung: Abstand von derzeit 300 m erhöhen. Rahmenbedingungen: immissionstechnisch begründbar ist alles zwischen 350 und 700 m - wenn genug Raum da ist. 300 m unterschreiten für 3 WKA den einfachen schallreduzierten Betrieb, schränken also die Wirtschaftlichkeit ein. Dies ist nicht verboten, wird aber begründet mit der optisch bedrängenden Wirkung. Diese optische Wirkung kann nicht pauschaliert werden und trifft auch nur im Einzelfall zu.

29 Ausschluss Fläche o in der städtebaulichen Einzelbetrachtung Mindestgröße kein Argument, wenn Fläche 4 oder 5 geplant wird Überfrachtung Niederntudorfs nicht nachvollziehbar Eine Umzingelung setzt mindestens Windparks in 180 Grad Sichtumfeld voraus, Studie in Meck.-Vorp. geht von 240 Grad aus. Ein Satzungsbereich kann aufgrund der Entwicklungsabsicht geringfügig mehr Abstand haben, als Einzelbebauung.

30 Ausschluss Teilflächen e in der städtebaulichen Einzelbetrachtung In der Planung ist zu Prüfen, ob die Teilflächen eine WKA vollständig aufnehmen können Artenschutzfachlich sind Uhu, Rotmilan und Baufalke (Untersuchung Stadt Paderborn) zu beachten (Futterplatz Deponie) Die Lage vor dem Wald aus Sicht von Scharmede begründet keinen Ausschluss; nur Wald nahe am Ort wäre hier effektiv. Auch eine Linie kann konzentrieren.

31 Foto / Montage Hillekopf: BI Titmaringhausen Planungen zur Windenergienutzung im Stadtgebiet Salzkotten eine 2. Meinung visuelle Prägung der Landschaft Immer und gerne intensiv diskutiert: das Landschaftsbild. Kein hartes und auch kein weiches Tabukriterium sondern erst auf der dritten Prüfstufe als standortspezifische Restriktion in die Abwägung einzustellen, WENN man genug Spielräume hat. Aus der Rechtsprechung: OVG Münster vom (Az. 20 A1060/06) Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes kann aber weder aus der technischen Neuartigkeit und der dadurch bedingten optischen Gewöhnungsbedürftigkeit der Windkraftanlagen noch allein aus deren angesichts ihrer Größe markanten und weit sichtbaren Erscheinung abgeleitet werden.

32 Deponie als Standort für WKA Technisch ohne Zweifel möglich (siehe Hamburg, Steinfurt, Halden- Standorte im Ruhrgebiet) Rechtlich erst nach Abschluss der Schüttungen möglich. Auf lange Sicht keine Freigabe zu erwarten, daher auch keine Potenzialfläche Artenschutz wird hier besonders zu beachten sein.

33 Windkraft und Gewerbeflächen GIB (Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche) des Regionalplan sind kein hartes Tabu für Windenergienutzung. Dies bezieht sich jedoch nicht auf die Planung von Konzentrationszonen, sondern auf Einzelstandorte. Grundsätzlich stellen GIB ein Ziel der Landesplanung dar, dass zu beachten ist. Rechtssicher wäre die Wertung von GIB des Regionalplans als weiches Tabu (Begründung: die ohnehin schwer zu findenden Gewerbeflächenreserven nicht weiter verknappen)

34 Berglar-West als Ausschluss-Kriterium Es handelt sich hier um eine individuelle konkurrierende Nutzung (kein grundsätzliches und pauschales hartes oder weiches Tabukriterium) Ausschluss ist möglich, wenn hier aktive Planung nachgewiesen wird, die eine Realisierung wahrscheinlich werden lässt (Indizien: Flächenerwerb, Antrag auf Darstellung im Regionalplan, eingeleitete Planverfahren) Ist die Realisierungswahrscheinlichkeit objektiv gering, können WKA (Lebenszeit 20 Jahre) hier nicht verhindert werden.

35 Waldflächen Derzeit keine eindeutige rechtliche Situation. Gültiger GEP aus dem Jahr 2000 (!): Nutzungsverbot im Wald als Ziel der Landesplanung LEP 2013 in Aufstellung (Grundsatz der Landesplanung): Nutzung des Waldes für WKA möglich Das Ziel ist rechtlich höher zu werten als ein Grundsatz der Landesplanung; daher sind Waldflächen derzeit in Ostwestfalen nicht nutzbar. Kleine Waldparzellen können in die Planung von Konzentrationszonen einbezogen werden, müssen aber integriert werden.

36 Flugsicherung Derzeit Thema in der Rechtsprechung. Fragen der Flugsicherung werden vermehrt individuell behandelt (siehe Sondersituation Büren: nur noch ein Sichtflugkorridor ist übrig, der ist zwingend frei zu halten). Empfehlung: Zustimmungspflichtige Bauschutzbereiche nach Luftverkehrsgesetz im Regelfall als weiches Tabu in die Planung einstellen, soweit diese Bereiche bereits intensiv durch Windkraftanlagen genutzt sind, werden sich nicht mehr beachtet. Genehmigte Platzrunden, Sichtflugkorridore und der engere Bauschutzbereich von 4 km dürften weiterhin Tabuflächen sein.

37 Warum trifft es immer nur einen Stadtteil und dann auch noch den mit der größten Vorbelastung? Das ist der Sinn der Konzentration. Konzentriert werden auch die Belastungen. Die Grenze des Erträglichen ist nur schwer zu definieren. Zu einer Umzingelung darf es nicht kommen, wobei diese 360 Grad umfassen würde und dann auch noch hinsichtlich der Topographie tatsächlich erlebbar sein muss.

38 Planungen zur Windenergienutzung im Stadtgebiet Salzkotten eine 2. Meinung Artenschutz (EU-Recht Artenschutz-Untersuchungstiefe Im Prinzip reicht Stufe I aus. Gibt es jedoch den Verdacht auf Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG, ist Stufe II mindestens in der Befundaufnahme notwendig. Bestätigt die Befundaufnahme Verbotstatbestände nach 44, ist die Ausnahme nach 45 BNatSchG zu prüfen Die Prüfung gilt für beide Planfälle: Fläche soll oder soll nicht mit einem Bauverbot belegt werden. Stadt Salzkotten

39 Empfehlung: Prüfen Sie zuerst, ob es eine politische Mehrheit für eine Steuerung (also eine Belastungskonzentration ) gibt. Legen Sie nicht zu viel Wert auf andere regenerative Energien! Das ändert nichts an der Privilegierung von Windenergie. Lassen Sie sich alle Tabukriterien tabellarisch auflisten mit Spannweiten und Empfehlung Simulieren Sie alternative weiche Tabukriterien und lassen vergleichen Sie die daraus entstehenden Raumgrößen Wägen Sie den Aspekt der Rechtssicherheit ab. Das ist (siehe Büren) ein wirklich hohes Gut!

40 Steigerung der Rechtssicherheit Ein Zitat: Eine rechtssichere Planung ist insoweit bei sorgfältiger Bearbeitung und ausreichender Flexibilität der Gemeinde bei der Zuordnung von Tabukriterien möglich. Risiken verbleiben, allerdings nur in Grenzfällen, bei der Einschätzung, ob mit einer Planung der Windenergie substanziell Raum gegeben wird. Das Risiko sollte in Kauf genommen werden, weil die Alternative der Nichtplanung städtebaulich deutlich größere Nachteile aufweist. Rechtssichere Planung ist wirklich möglich, das sie einfach ist, ist eine Illusion. (Rechtsanwalt Thomas Tyczewski, Zeitschrift für Baurecht (BauR) 2014, Heft 6, S )

41 Planungen zur Windenergienutzung im Stadtgebiet Salzkotten eine 2. Meinung Danke für die Aufmerksamkeit! Die finanzielle Förderung und ihre Höhe sollen für Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas bis spätestens 2017 durch Ausschreibungen ermittelt werden ( 2 Abs. 5 EEG 2014). Foto: Michael Ahn / Ort: Energiepark Saerbeck Stadt Salzkotten

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