Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht [Monat] 2013
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- Jacob Schmitz
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1 Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht [Monat] 2013 Liebe Leserin, lieber Leser, Haftung von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern wegen Falschberatung über Insolvenzreife der Mandanten in der November-Ausgabe unseres Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht behandeln wir in unserem Leitartikel das Thema der Haftung von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern für eine Falschberatung im Zuge der Insolvenzreife eines Unternehmens. Vor dem Hintergrund prominenter Beispiele wie den Klagen des Arcandor-Insolvenzverwalters gegen KPMG und BDO stellen wir die Anforderungen an die Pflichten von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, die für Krisenunternehmen tätig sind und deren Geschäftsführer beraten, dar und erläutern die hiermit einhergehenden Haftungsrisiken. Darüber hinaus bieten wir Ihnen wie gewohnt in unserem Rechtsprechungsteil einen Überblick über aktuelle und interessante Fälle aus der Justiz. Wir wünschen Ihnen mit der November-Ausgabe unseres Newsletter viel Freude und eine interessante Lektüre. Ihr HLFP-Team Handels- und Wettbewerbsrecht Inhalt Haftung von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern wegen Falschberatung über Insolvenzreife der Mandanten 1 Rechtsprechung 4 Veranstaltungshinweise 7 Im Falle einer Insolvenz droht mittlerweile nicht nur den Geschäftsführern und Gesellschaftern des krisengebeutelten Unternehmens, sondern auch deren Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die persönliche Haftung wegen Beratungsfehlern, wenn sie ihre Mandanten nicht auf die bereits eingetretene Insolvenz hinweisen. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer geraten immer öfter ins Visier der Insolvenzverwalter. Prominentestes Beispiel sind die Klagen des Arcandor-Insolvenzverwalters Jauch gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften KPMG und BDO. Einer der Gründe für den Trend ist, dass sich der BGH in neuester Zeit verstärkt mit Fragen der Haftung, insbesondere des Drittschutzes bei Prüfung der Insolvenzreife von Unternehmen durch einen Steuerberater auch für den Gesellschafter und Geschäftsführer zu befassen hatte. Anlässlich mehrerer Urteile hat sich der BGH umfassend zu Inhalt und Umfang des dem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erteilten Mandats, zur Frage der Pflichtverletzung, zur Kausalität, zum Schaden und zum Mitverschulden geäußert und damit klare Vorgaben dafür gemacht, wann der Insolvenzverwalter Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Anspruch nehmen kann. Hinter diesen stehen grundsätzlich potente Haftpflichtversicherungen, auf die es der Insolvenzverwalter abgesehen hat. Ein weiterer Grund für den Trend ist die zurückgehende Anzahl an Insolvenzverfahren. Waren es 2010 noch rund Unternehmensinsolvenzen, schrumpfte die Anzahl bis zum Jahr 2014 auf rund Unternehmensinsolvenzen. Und der Trend hält an. Dies verstärkt den Druck auf die Insolvenzverwalter, die Insolvenzmassen zu erhöhen. In der Folge werden nun auch regelmäßig Steuerberater und Wirtschaftsprüfer von den 1
2 Insolvenzverwaltern verklagt, um für angebliche Falschberatung, fehlende Hinweise oder Untätigkeit zu haften. Dabei haften die Steuerberater / Wirtschaftsprüfer nicht nur gegenüber der Gesellschaft oder deren Insolvenzverwalter, sondern je nach Fall auch gegenüber dem Geschäftsführer und den Gesellschaftern. Steuerberatende Tätigkeiten zugunsten eines insolvenznahen oder schon insolvenzreifen Unternehmens sind in der Praxis keine Seltenheit. Auch dürfte sich vielfach das den Steuerberatern erteilte Mandat auf eine allgemeine (Steuer-)Beratung beschränken und also zumindest nicht ausdrücklich eine insolvenzrechtliche Überschuldungsprüfung oder Überprüfung der Zahlungsfähigkeit einbeziehen. Es haben sich mittlerweile vier Fallgruppen herausgebildet, wo sich die Frage der Haftung für Falschberatung gegenüber den Krisenunternehmen, aber auch gegenüber dessen Geschäftsführer stellen. Nur allgemeine steuerliche Beratung In der zweiten Variante umfasst der Auftrag lediglich allgemeine steuerliche Fragen, ist also als Dienstvertrag mit dem Gegenstand einer Geschäftsbesorgung zu klassifizieren. Allgemeine steuerliche Tätigkeit umfassen regelmäßig die Fertigung betriebswirtschaftlicher Auswertungen, die Fertigung der Lohnabrechnungen der Mitarbeiter, die Aufstellung von Jahresabschlüssen und Handelsbilanzen sowie Meldungen an das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger. Nicht umfasst hingegen sind wirtschafts-, insolvenz- und gesellschaftsrechtliche Beratungen. Sofern der Steuerberater / Wirtschaftsprüfer nur allgemeine steuerliche Beratung leistet, treffen ihn keine Hinweispflichten bezüglich eines etwaigen Insolvenzgrundes. Von einer Haftung ist er insoweit befreit. Allgemeine steuerliche Beratung und Unterredung über Insolvenz Auftrag zur Prüfung der Insolvenzreife Mitunter liegt dem Steuerberater / Wirtschaftsprüfer ein konkreter Auftrag zur Prüfung der Insolvenzreife vor. Das ist meist der Fall, wenn bei der Bilanzerstellung eine rechnerische bilanzielle Überschuldung festgestellt wird, dann wird der Mandant wissen wollen, ob Insolvenzantragspflicht besteht. Eine insolvenzreife Prüfung wird in der Regel auch Teil einer Sanierungsberatung sein, wenn der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Sanierungsberater agiert. Der BGH hat die (umfassende) Insolvenzund Sanierungsberatung durch Steuerberater schon 2013 anerkannt, dem Steuerberater sei nach 57 Abs. 3 Nr. 3 StberG eine wirtschaftsberatende, gutachterliche und treuhänderische Tätigkeit gestattet. Soweit der Vertrag den Steuerberater / Wirtschaftsprüfer zur Prüfung der möglichen Insolvenzreife verpflichtet, handelt es sich um einen Werkvertrag, sodass er für Fehler bei der Erbringung der vertraglichen Leistung nach 634 Nr. 4 BGB haftet. Der Steuerberater / Wirtschaftsprüfer muss also die Insolvenzreife konkret anhand der Rechtsprechung des BGH prüfen, insbesondere die Voraussetzungen der Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit richtig bewerten. In der Praxis kommt es im Rahmen der allgemeinen steuerlichen Beratung zu einem Gespräch über die Frage der möglichen Insolvenzreife. Der Steuerberater / Wirtschaftsprüfer allerdings häufig darf, wenn die Frage der Insolvenzreife angesprochen wird, nicht eine sofortige unverbindliche Stellungnahme abgeben, sondern er muss sich mit dem Thema differenziert auseinandersetzen. Den Steuerberater / Wirtschaftsprüfer trifft, aufgrund der vielfältigen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Insolvenz, sowohl eine Informationspflicht als auch die Pflicht dem Beratenen eine Lösung aufzuzeigen. Eine geeignete Lösung wäre, einen gesonderten Auftrag zur Prüfung der Insolvenzreife selbst auszuführen oder durch einen Dritten, der über die nötige Fachkunde verfügt wie z. B. einen, ausführen zu lassen. In einem solchen Fall wäre jedenfalls der allgemeine Hinweis auf die Gefahr einer Insolvenzreife und die Notwendigkeit einer gesonderten Prüfung, dann am besten durch einen, geboten. In jedem Fall ist hier Vorsicht geboten. Sobald im Rahmen einer allgemeinen steuerlichen Tätigkeit die Frage der Insolvenzreife auftaucht, ist der Steuerberater / Wirtschaftsprüfer gezwungen, eine Klärung der Frage zu ermöglichen. Ein bloßer Verweis auf die allgemeine steuerliche Beratung und ein anschließender Rückzug in die Untätigkeit können hier zu einer Schadensersatzpflicht führen. 2
3 Allgemeine steuerliche Beratung und Verkennen einer Überschuldung auch hier nicht von einer Haftung auszugehen. Erst wenn weitere Umstände hinzutreten, kann sich hier eine Haftung ergeben. In der vierten Konstellation wird trotz nicht vorhandenem Auftrag eine Prüfung der möglichen Insolvenzreife vorgenommen. Häufig ist der Steuerberater mit der Erstellung einer Bilanz, sei es Steuer- oder Handelsbilanz, beauftragt. Hierbei darf er sich nicht darauf beschränken, mitzuteilen, es liegt ihm nur eine Überschuldung rein bilanzieller Natur vor. Dies kann bzw. muss nämlich dahingehend verstanden werden, dass damit zugleich gemeint ist, eine insolvenzrechtliche Überschuldung im Sinne des 19 InsO sei ausgeschlossen. Der Steuerberater / Wirtschaftsprüfer wird mit einer eher unerwarteten Haftung konfrontiert, da aus seiner Sicht möglicherweise eine bloße Gefälligkeit vorgelegen hat. Hier ist also Vorsicht bei der Wortwahl geboten. Prüft der Steuerberater / Wirtschaftsprüfer ohne Auftrag über die allgemeine steuerliche Beratung hinaus die insolvenzrechtliche Überschuldung, so muss der Steuerberater / Wirtschaftsprüfer für die Richtigkeit seiner Prüfung einstehen. Haftung gegenüber dem Geschäftsführer In dem Fall, dass ein Auftrag zur Prüfung der Insolvenzreife vorliegt, muss der Prüfungserfolg von vorneherein erkennbar zum Gebrauch gegenüber Dritten bestimmt sein. Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn die Prüfung zum Ergebnis der insolvenzrechtlichen Überschuldung kommt. Dann ist nämlich der Geschäftsführer verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Insolvenzantragstellung wird hier ersichtlich vom Ergebnis der Prüfung abhängig gemacht. Insofern ergibt sich daraus bei Mängeln der vertraglichen Leistung eine Haftung des Steuerberaters / Wirtschaftsprüfers auch gegenüber dem Geschäftsführer. Soll eine Abschlussprüfung einem Gesellschafter als Entscheidungsgrundlage für finanzielle Zusagen dienen, so sind die maßgeblichen Kriterien ebenfalls erfüllt. Sofern es sich allerdings bei der Gesellschaft um eine Publikumsgesellschaft handelt, kommt ein Haftungsausschluss in Betracht, da der Steuerberater / Wirtschaftsprüfer sich sonst möglicherweise einer nicht vorhersehbaren Vielzahl von Anspruchsinhabern gegenüber sieht. Eine Haftung für Steuerberater / Wirtschaftsprüfer besteht nicht nur gegenüber der Gesellschaft, sondern kann auch gegenüber dem Geschäftsführer oder gar gegenüber einem Gesellschafter entstehen. Grund dafür ist die vom BGH ausgeweitete Rechtsprechung zum Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter. Die Grundsätze zum Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter sind anwendbar und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein allgemeines steuerliches Mandat, um die Erstellung eines Jahresabschlusses oder ein Mandat zur Prüfung der Insolvenzreife handelt. Die maßgeblichen Kriterien für die Einbeziehung des Geschäftsführers / Gesellschafters in die Schutzwirkung des Vertrages sind dabei die Leistungsnähe des Geschäftsführers / Gesellschafters, ein berechtigtes Interesse der Gesellschaft am Schutz des Geschäftsführers / Gesellschafters, die Erkennbarkeit der Einbeziehung für den Steuerberater / Wirtschaftsprüfer und das eigene Schutzbedürfnis des Geschäftsführers / Gesellschafters. Für jede denkbare Fallkonstellation ergeben sich allerdings unterschiedliche Probleme. So kann eine Haftung aus einem Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter nicht weiterreichen als aus dem ursprünglichen Vertrag. Bei einer allgemeinen steuerlichen Tätigkeit ist Umfang der Haftung Die Haftungsfolgen können mitunter ganz erheblich sein, denkbar sind Ansprüche in Millionenhöhe. Denn der Schaden erfasst grundsätzlich den gesamten Insolvenzverschleppungsschaden und wird nach der Differenzhypothese des BGH ermittelt. Bewertet wird die Vermögenslage im Zeitpunkt rechtzeitiger Antragsstellung im Vergleich zur Vermögenslage im Zeitpunkt des tatsächlich gestellten Antrags. In der Regel wird der Insolvenzverwalter den Schaden anhand der Verluste berechnen, die durch die Verzögerung des Insolvenzantrags um mehrere Monate zusätzlich entstanden sind. Der Schaden wird also sehr schnell sehr groß. Allerdings kann im Einzelfall bis zu 100 % des Schadens über Mitverschulden gemäß 254 BGB dem Geschäftsführer zugerechnet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit das Ergebnis der Prüfung von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht, und ob ein Vermögensüberschuss oder eine knappe Kostendeckung bilanziert wurde. Je weiter das Ergebnis von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht, desto höher ist der Haftungsanteil des Prüfers. Bei der Bilanzierung eines Vermögensüberschusses kann der Geschäftsführer beispielsweise eine 3
4 höhere Sorglosigkeit an den Tag legen, als bei der Bilanzierung einer knappen Deckung. Dies sind allerdings lediglich Anhaltspunkte, welche eine gewisse Orientierung bieten. Letztendlich entscheidet immer der Richter. Zusammenfassung Abschließend betrachtet ergibt sich, dass dem Steuerberater aus einer allgemeinen steuerlichen Pflicht keine Haftung für verspätete Insolvenzantragstellung entsteht. Hingegen wird eine vertragliche Haftung bei einem Auftrag zur Prüfung der Insolvenzreife bejaht. Ebenfalls angenommen wird eine Haftung für den Fall, dass kein Auftrag zur Prüfung bestanden hat, diese aber trotzdem durchgeführt und sich zur möglichen Insolvenzreife geäußert wird. Sofern die Frage der Insolvenzreife bei bloßer allgemeiner steuerlicher Beratung angesprochen wird, entsteht gegenüber dem Vertragspartner jedenfalls eine Pflicht, auf das mögliche Problem hinzuweisen und die Klärung der Frage zu ermöglichen. Die Haftung ist für den Steuerberater / Wirtschaftsprüfer in Anbetracht der drohenden hohen Haftungssummen sehr gefährlich. Aber auch für den Geschäftsführer kann über etwaiges Mitverschulden ein Risiko bestehen. RECHTSPRECHUNG Abmahnung wegen unzulässiger Klausel ohne unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit im Internet Landgericht Hamburg, Urteil vom 1. Oktober Az.: 327 O 166/15 Das Landgericht Hamburg hatte sich mit der Wirksamkeit einer im Internet vorgesehenen Zahlungsmöglichkeit eines Reiseanbieters auseinanderzusetzen. Ein Verbraucherschutzverband hatte ein Reiseportal wettbewerbsrechtlich abgemahnt und dahingehend zur Unterlassung aufgefordert, dass das Unternehmen in entsprechenden Klauseln sowie auf der Internetseite nicht mehr als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit eine Zahlung mit der Kreditkarte VISA entropay vorzusehen hat. Das Landgericht Hamburg sieht darin einen Verstoß gegen 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB. Die entsprechende Norm sieht vor, dass eine Vereinbarung unwirksam ist, die einen Verbraucher verpflichtet, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, wenn auf der anderen Seite keine anderen Zahlungsmittel bestehen, die kostenlos sind. Die Klägerin hat hierzu ausgeführt, dass die Zahlung mit VISA entropay die entsprechende Regelung verletze, da sie nicht verbreitet und in Deutschland nahezu unbekannt sei. Eine unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit sei daher de facto nicht gegeben. Selbst bei Kreditkarten liege die Verbreitung im Inland bei nur etwa 30%, so dass zweifelhaft sei, ob selbst die generelle Einräumung der kostenlosen Zahlung per Kreditkarte in Übereinstimmung mit 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB erfolgen könne. Dem ist die Beklagte entgegengetreten und hat sich insbesondere damit verteidigt, dass die Zahlung mit Kreditkarten und auch der hier aufgeführten VISA entropay ausreichend verbreitet und in Deutschland bekannt sei. Zudem sei die Zahlung vorliegend nicht nur kostenlos, sondern es werde ein zusätzlicher Rabatt eingeräumt. Das Landgericht Hamburg hat der Klage im Ergebnis stattgegeben und einen Verstoß gegen 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB angenommen. Ohne weitere Ausführungen geht das Gericht in seinem Urteil zunächst davon aus, dass es sich bei der Regelung um eine sogenannte Marktverhaltensregelung i.s.v. 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt, 4
5 die damit von Verbraucherschutzverbänden oder auch Wettbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Die Tendenz in der Rechtsprechung, bei unwirksamen vertraglichen Klauseln einen Wettbewerbsverstoß anzunehmen, wird durch das Landgericht Hamburg damit bestätigt. In Bezug auf die zur Verfügung zu stellende unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit folgt das Landgericht dem Vortrag der Klägerin führt hierzu aus, dass die (unbekannte) Karte VISA entropay sowie generell die geringe Verbreitung von Kreditkarten in der Bundesrepublik Deutschland dazu führen, dass es sich nicht um eine zulässige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit i.s.v. 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB handelt. Das Gericht weist darauf hin, dass die Richter selbst zum angesprochenen Verkehrskreis gehörten, ihnen aber ebenfalls eine Kreditkarte VISA entropay vor dem hiesigen Rechtsstreit nicht bekannt gewesen sei. Im Ergebnis werde einem überwiegenden Teil potentieller Kunden eine unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit verwehrt, was 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB verletze. Die Klägerin muss daher zukünftig durch entsprechende vertragliche Gestaltung und Umstellung ihrer Webseite sicherstellen, dass eine solche unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit vorgehalten wird. Insbesondere aus den EU-rechtlichen Vorgaben der Verordnung Nr. 1924/2006 EG ergebe sich, so das LG, dass bei gesundheitsbezogenen Angaben in der Werbung besonders strenge Maßstäbe anzulegen seien. Das Wort bekömmlich suggeriere dem Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers nach, dass es sich bei dem beworbenen Bier um ein Lebensmittel handele, das für den menschlichen Körper gut verträglich sei und ein Konsum des entsprechenden Lebensmittels nicht zu körperlichen Nachteilen führe. Eine solche Behauptung sei insbesondere im Zusammenhang mit einem alkoholischen Getränk, dessen negative Folgen für den Körper bei übermäßigem Konsum eindeutig belegt seien, unzulässig. Dem Wort bekömmlich sei zumindest die Aussage zu entnehmen, dass das entsprechende Lebensmittel leicht verträglich bzw. gut verdaulich und damit der Gesundheit zumindest nicht abträglich sei, was für Bier jedoch ebenfalls unzutreffend ist, so die Ravenbsurger Richter. Im Ergebnis hat das Landgericht Ravensburg die Bewerbung daher wegen einer unzutreffenden gesundheitsbezogenen Werbung für unzulässig erachtet und die beklagte Brauerei zur Unterlassung verurteilt. Wettbewerbswidrige Bewerbung von Bier mit dem Schlagwort bekömmlich Landgericht Ravensburg, Urteil vom 25. August Az. 8 O 34/15 KfH Das Landgericht Ravensburg hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Bewerbung von Bier mit dem Schlagwort bekömmlich zulässig ist. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Brauerei, die unter anderem im Rahmen ihres Internetauftrittes drei ihrer Biersorten mit der Angabe bekömmlich beworben hatte und auch in weiteren Werbetexten darauf hingewiesen hatte, dass ihr Bier bekömmlich bzw. erfrischend bekömmlich sei. Hiergegen hatte sich ein Verbraucherschutzverband mit einer Abmahnung gewandt und die Brauerei zur Unterlassung der zukünftigen Bewerbung ihrer Biere mit den vorstehenden Slogans aufgeführt. Das Landgericht Ravensburg hat die beklagte Brauerei im Ergebnis gemäß 8 Abs. 1 Satz 1 und 4 Nr. 11 UWG zur Unterlassung der Bewerbung von Bier mit dem Slogan bekömmlich verurteilt. Handelsvertreterausgleichsanspruch gemäß 89b HGB als Verbindlichkeit im Sinne des 133 Abs. 1 UmwG BGH, Urteil vom 13. August 2015 Az: VII ZR 90/14 In seiner Entscheidung aus dem August dieses Jahres hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, ob im Falle einer Ausgliederung gemäß 131 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG der übertragende Rechtsträger auch dann für Ausgleichsansprüche gemäß 89b HGB weiter haftet, wenn die Beendigung des HV-Verhältnisses nach Ausgliederung erfolgte. Der Kläger ein ehemaliger Versicherungsvertreter machte gegen das Versicherungsunternehmen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Ausgleichsanspruch gemäß 89b HGB geltend. Vor der Beendigung (aber nach Abschluss des Agenturvertrages mit dem Kläger) hatte die beklagte Versicherung mit einem Unternehmen B. einen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag geschlossen, der im Wesentlichen folgende Regelungen enthielt: 5
6 1 Ausgliederung A. (=Beklagte) als übertragender Rechtsträger überträgt im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG den in 4 dieses Vertrages spezifizierten Teil ihres Vermögens mit allen Rechten und Pflichten als Gesamtheit auf die B. als übernehmenden Rechtsträger [ ]. 4 Auszugliederndes Vermögen (1) Das auszugliedernde Vermögen besteht aus a) allen Vertreterverhältnissen der A. (= Beklagte) mit haupt- und nebenberuflichen Versicherungsvertretern gemäß 84, 92 HGB, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederung durch Eintragung im Handelsregister der A. (= Beklagte) bestehen, also einschließlich solcher Vertreterverhältnisse, die erst nach dem Ausgliederungsstichtag begründet werden. gemäß 89b HGB handele es sich um einen vertraglichen Anspruch. Vertragliche Ansprüche sind im Sinne des 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG regelmäßig begründet, wenn der Vertrag vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung geschlossen wurde. Dies gelte auch bei Dauerschuldverhältnissen. Entsprechende Verbindlichkeiten hieraus sind im Sinne des 133 Abs. 1 UmwG mit Abschluss des Vertrages begründet, auch wenn die weiteren Voraussetzungen ihres Entstehens erst nach Wirksamwerden der Ausgliederung erfüllt werden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei der Ausgleichsanspruch gemäß 89b HGB im Streitfall vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung begründet worden. Dementsprechend handele es sich bei der Forderung um eine Verbindlichkeit im Sinne des 133 Abs. 1 UmwG. Maßgeblich sei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (vor Ausgliederung). Eine Entstehung des Ausgleichsanspruches gemäß 89b HGB vor Ausgliederung sei insoweit nicht erforderlich. Die Beklagte verweigerte die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs gegenüber dem klagenden Handelsvertreter mit der Begründung, dass ausschließlich B. Schuldner der Forderung sei. Der BGH gibt in seinem Urteil vom 13. August 2015 dem klagenden Handelsvertreter Recht. Zutreffend sei zwar, dass das mit der Beklagten begründete Agenturverhältnis durch die Ausgliederung gemäß dem Ausgliederungs- und Übertragungsvertrag auf B. übergegangen ist, der dieses Vertragsverhältnis als übernehmenden Rechtsträger in dem genannten Vertrag zugewiesen worden ist, 131 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG. Bei der Verbindlichkeit gemäß 89b HGB handele es sich jedoch um eine Verbindlichkeit im Sinne des 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG, für die die Beklagte als übertragender Rechtsträger haftet, so der BGH. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass der Ausgleichsanspruch gemäß 89b HGB erst mit der in dem zugrundeliegenden Fall nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung herbeigeführten rechtlichen Beendigung des Vertreterverhältnisses entsteht. Im Hinblick auf die Begründung einer Verbindlichkeit im Sinne des 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG reiche es aus, wenn der Rechtsgrund für die Entstehung der Forderung vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung gelegt wurde. Bei dem Anspruch Disclaimer Diese Veröffentlichung hat den Stand 16.. Die darin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ohne vorherige Beratung im Einzelfall nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Sie ersetzen insbesondere keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen. Impressum Hoffmann Liebs Fritsch & Rechtsanwälte mbb Als Verantwortlicher im Sinne des 55 RStV steht Ihnen zur Verfügung: Claus Eßers, Hoffmann Liebs Fritsch & Rechtsanwälte mbb, Kaiserswerther Straße 119, Düsseldorf, claus.essers@hlfp.de, Telefon 0211/ , Telefax 0211/ USt-IdNr.: DE , Sitz der schaftsgesellschaft: Düsseldorf, Registergericht: AG Essen, PR 1139 Die Rechtsanwälte der Sozietät Hoffmann Liebs Fritsch & mbb sind nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zugelassen und Mitglieder der skammer Düsseldorf, Freiligrathstraße 25, Düsseldorf, info@rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Sie unterliegen berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), dem svergütungsgesetz (RVG) und seiner Vorgängerregelung (BRAGO), der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA), Fachanwaltsordnung (FAO) und Standesregelungen der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft. Diese Regelungen werden auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer ( bereitgehalten. 6
7 Veranstaltungshinweise Kooperationsverträge 18. in Mannheim Die mehrköpfige GmbH-Geschäftsführung 19. und 20. in München AGB und Vertragsklauseln 11. Dezember 2015 in München Workshop Vertragsklauseln im Wirtschaftsrecht 21. Januar 2016 in Frankfurt AGB und Vertragsklauseln für Profis 23. in Köln Team Handels- und Wettbewerbsrecht Christoph Schmitt Telefon Martin Stange Telefon Lothar Köhl Telefon Li Li Rechtsanwältin Telefon Telefax Dr. Volker Hees Telefon Telefax Olga Drobiazko Rechtsanwältin Telefon Telefax Sebastian Herrmann Telefon Weitere Informationen und Veranstaltungshinweise auch unter: oder in unserer XING-Gruppe unter Die nächste Ausgabe des Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht erscheint am 15. Dezember
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