Die Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
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- Hans Rothbauer
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1 Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Commission de recours du Département fédéral de l'environnement, des transports, de l'énergie et de la communication Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell ambiente, dei trasporti, dell energia e delle comunicazioni Cumissiun da recurs dal Departament federal per ambient, traffic, energia e communicaziun Überwachung des Fernmeldeverkehrs. Entzug der aufschiebenden Wirkung. Zwischenentscheid Mittels Entzug der aufschiebenden Wirkung kann nicht die Überwachung des aktuellen e- mail Verkehrs erwirkt werden, wenn der entsprechende Überwachungsauftrag befristet und die Frist im Zeitpunkt der Einreichung des Begehrens um Entzug der aufschiebenden Wirkung bereits abgelaufen war (E. 4). Die Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Der Präsident hat am 13. Februar 2004 im Beschwerdeverfahren J A AG vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albert Schmid, Stiffler & Nater, Dufourstrasse 101, 8034 Zürich gegen Beschwerdeführerin Dienst für Besondere Aufgaben (DBA), Bundeshaus Nord, 3003 Bern Vorinstanz und Kanton Zürich vertreten durch die Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich, Bezirksanwalt Z, Neue Börse Selnau, Postfach, 8001 Zürich Beschwerdegegner betreffend
2 2 Datenlieferungspflicht gemäss Art. 15 Abs. 1 BÜPF i.v. mit Art. 24 VÜPF; Verfügung des DBA vom 29. September 2003 A) den Akten entnommen: 1. Am 9. September 2003 verfügte die Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich (nachfolgend: BAK II) die Überwachung einer Adresse einer wegen strafbaren Handlungen im Sinne der Art. 195 und 196 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) beschuldigten Person. Gleichentags ersuchte die BAK II den Dienst für Besondere Aufgaben (DBA) um Durchführung der angeordneten Überwachung. Am 10. September 2003 übermittelte der DBA den Überwachungsauftrag an die Internetanbieterin A AG als Provider und wies sie im Überwachungsauftrag und in zusätzlichen mündlichen und schriftlichen Kontakten darauf hin, dass die fragliche Adresse nicht direkt über A AG laufe, sondern über eine weitere Anbieterin (Y AG), für die A AG als Hauptprovider auftrete. Es sei wichtig, dass die Y AG von der Überwachung nichts erfahre. Mit Verfügung vom 12. September 2003 genehmigte die Präsidentin der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich die angeordnete Überwachungsmassnahme und befristete diese bis zum 9. Dezember Weil die Überwachung in der Folge nicht vollzogen wurde, gelangte der zuständige Bezirksanwalt der BAK II am 18. September 2003 per Fax an eine Mitarbeiterin des DBA. Bezugnehmend auf deren telefonische Auskunft, wonach die Überwachung technisch nicht möglich sei, verlangte er innert 24 Stunden mittels schriftlicher Verfügung den Vollzug der angeordneten Überwachung oder die schriftliche Begründung der Vollzugsweigerung. 2. Als der DBA in der Folge keine entsprechende schriftliche Verfügung erliess, reichte die BAK II am 22. September 2003 eine Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (REKO UVEK) ein und beantragte, der DBA sei anzuweisen, die am 9. September 2003 angeordnete und vom Obergericht genehmigte Überwachung der fraglichen Adresse umgehend zu vollziehen. Die REKO UVEK führte in ihrem hierauf ergangenen Entscheid vom 26. September 2003 (J ) aus, die angefochtene telefonische Auskunft der Mitarbeiterin des DBA, wonach die angeordnete Überwachung technisch nicht möglich sei, erfülle zwar die materiellen Anforderungen an den Verfügungsbegriff. Sie sei aber nicht formgerecht eröffnet worden und die aus der Auskunft hervorgegangene behördliche Anordnung deshalb
3 3 nichtig. Es mangle somit an einem Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. 3. Am 29. September 2003 verpflichtete der DBA die A AG mittels Verfügung, die mit dem Auftrag vom 10. September 2003 verlangten Daten umgehend abzuliefern und wies die A AG zugleich an, diese Daten bis zu einem rechtskräftigen Entscheid zur Verfügung zu halten. In seiner Begründung führt der DBA aus, dass er lediglich zuständig sei, eine formelle Prüfung des Überwachungsauftrags hinsichtlich des Vorliegens einer im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1) vorgesehenen Katalogstraftat und der Zuständigkeit der anordnenden kantonalen Behörde vorzunehmen. Hingegen sei es nicht seine Aufgabe zu prüfen, ob die von den zuständigen Behörden angeordnete und genehmigte Überwachungsmassnahme im Einklang mit den übrigen Bestimmungen des BÜPF und der ausführenden Verordnung stehe und ob diese technisch machbar sei. Die Einwände der A AG betreffend die Zulässigkeit und die technische Machbarkeit des vorliegenden Überwachungsauftrags könnten daher nicht gehört werden. 4. Gegen diese Verfügung erhob die A AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 29. Oktober 2003 Verwaltungsbeschwerde bei der REKO UVEK und beantragt deren Aufhebung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdeführerin legt dar, dass der zu überwachende Verkehr nicht direkt über sie laufe, sondern über die Y AG, die bei der Beschwerdeführerin über eine statische IP-Adresse verfüge. Zur Umsetzung des Überwachungsauftrags habe die Beschwerdeführerin die Firma B beigezogen. Die Firma B sei jedoch zum Schluss gekommen, dass der Auftrag insbesondere unter den zusätzlich gestellten Bedingungen technisch nicht durchführbar sei. Auch die mit der Sache befasste Kantonspolizei Zürich sei zu dieser Auffassung gelangt. Gemäss deren Aussagen könne zumindest nicht vermieden werden, dass die Überwachung für die Y AG ersichtlich wäre. Zudem würde durch die Überwachung der statischen IP-Adresse dieses Providers sämtlicher Verkehr, welcher über diese Adresse laufe, überwacht und nicht nur derjenige der angeschuldigten Person. Die Beschwerdeführerin könne aber nicht zu etwas verpflichtet werden, wozu sie technisch nicht in der Lage sei. Der DBA habe diesbezüglich den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt. Entgegen seinen Ausführungen sei dieser verpflichtet, die technische Machbarkeit eines Überwachungsauftrags zu prüfen. Das
4 4 Vorgehen des DBA verletze sodann den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und deren Wirtschaftsfreiheit. Das Verhalten des DBA sei überdies widersprüchlich, habe er doch kurz vor Erlass der angefochtenen Verfügung selber noch die Auffassung vertreten, die Überwachung sei aus technischen Gründen nicht möglich. Die angefochtene Verfügung erweise sich damit auch als willkürlich und unverhältnismässig. 5. Am 6. November 2003 zog die REKO UVEK den Kanton Zürich, vertreten durch die BAK II als Beschwerdegegner, mit in das Verfahren ein. 6. Dieser reichte am 30. Dezember 2003 eine Beschwerdeantwort ein und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist er vorab auf die im Verfahren J eingereichte Beschwerdeschrift. Im Weiteren führt er aus, dass die Kantonspolizei Zürich sich nie dahingehend geäussert habe, die Überwachung sei technisch nicht möglich. Vielmehr liege von der Firma B eine konkrete Offerte zur Umsetzung der Überwachung vor. Die Massnahme sei zudem auch verhältnismässig, würde diese doch keine übermässigen Kosten verursachen. 7. Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2004 beantragt auch die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie verweist im Wesentlichen auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung und legt noch einmal dar, dass die Prüfung der technischen Machbarkeit eines Überwachungsauftrags ihren vom Gesetz umschriebenen Aufgabenbereich überschreite. 8. Am 20. Januar 2004 hat der Beschwerdegegner einen Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bezüglich Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gestellt. Die Ermittlungssituation habe sich inzwischen verschlechtert, weil der angeschuldigten Person die gegen sie geschalteten Telefonüberwachungen verraten worden seien. Seither würden über dies Anschlüsse nur noch tatirrelevante Gespräche geführt. Es müsse deshalb umgehend die Überwachung aufgeschaltet werden, weil ohne Daten aus Überwachungsmassnahmen weder eine zielgerichtete Ermittlungsarbeit noch Observation möglich sei. Die Kantonspolizei Zürich sei bereit, die Überwachung in Zusammenarbeit mit der Firma B oder einem andern Anbieter sofort umzusetzen. 9. Die Vorinstanz beantragt am 29. Januar 2004, dem Begehren des Beschwerdegegners auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde stattzugeben. 10. Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2004 stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde unter Kosten-
5 5 und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz abzuweisen. Sie begründet ihr Begehren vorab damit, dass der Beschwerdegegner den bei der Vorinstanz in der Sache zuständigen Personen mehrfach schriftlich mit einer Strafanzeige wegen Begünstigung, Amtsmissbrauch etc. gedroht habe, sollten sie die Verfügung betreffend den umstrittenen Überwachungsauftrag nicht wie von der Untersuchungsbehörde beantragt erlassen. Diese Personen müssten daher als befangen im Sinne von Art. 10 Bst. a und d des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR ) gelten und hätten in den Ausstand treten müssen. Dieser Umstand alleine müsse zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung und damit zu einer Gutheissung der Beschwerde führen. Sollte die Beschwerdeinstanz dieser Argumentation nicht folgen, so sei im Weiteren eine eindeutige Entscheidprognose bezüglich der übrigen strittigen Rechtsfragen nicht möglich. Es sei jedoch kein genügender Anordnungsgrund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung dargetan worden. Diesem stünden schliesslich auch überwiegende Interessen der Beschwerdeführerin entgegen. und B) in Erwägung gezogen: Formelles: 1. Verfügungen des DBA können gemäss Art. 32 der Verordnung vom 31. Oktober 2001 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF; SR ) mit Verwaltungsbeschwerde bei der REKO UVEK angefochten werden. Gemäss Art. 71a Abs. 1 VwVG entscheiden Rekurskommissionen dann als Beschwerdeinstanzen, soweit andere Bundesgesetze es vorsehen. Eine Regelung der Zuständigkeit der REKO UVEK auf Verordnungsstufe genügt daher grundsätzlich nicht. Dennoch hat die REKO UVEK ihre Zuständigkeit im Zuge der Lückenfüllung bejaht, weil es vorliegend an einem gesetzlich geregelten Rechtsweg fehlt (vgl. Entscheide der REKO UVEK vom 9. Juli 2003, J , E.2, sowie vom 10. Juli 2003, J , E. 1). Die REKO UVEK ist daher auch vorliegend zuständig zur Behandlung der eingereichten Beschwerde und damit zusammenhängender Gesuche um Entzug der aufschiebenden Wirkung (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Gemäss Art. 10 Abs. 3 des Geschäftsreglements der REKO UVEK vom 27. März 2000 (in der Fassung vom 10. April 2003) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 5 der Verordnung vom 3. Februar 1993 über
6 6 Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (VRSK; SR ) verfügt der Kommissionspräsident über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 55 f. VwVG. 2. Der Beschwerdegegner wurde als Partei in dieses Verfahren einbezogen, weil er durch dessen Ausgang in seinen tatsächlichen und / oder rechtlichen Interessen betroffen sein kann (vgl. Verfügung der REKO UVEK vom 6. November 2003). Als am Verfahren beteiligte Partei ist er berechtigt, einen Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung zu stellen (Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, in: ZSR 116/1997 II, S. 366). Materielles: 3. Im Rahmen eines Zwischenentscheides über den Entzug der aufschiebenden Wirkung ist ein rascher Entscheid gefordert. Deshalb sind die Anforderungen an die Untersuchungs- und Beweispflicht herabgesetzt. Der Entscheid wird prima vista aufgrund einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage gefällt (René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 1093). Die anordnende Behörde kann sich in der Regel auf die vorhandenen Akten stützen und hat keine weiteren zeitraubenden Abklärungen zu treffen. Die gesuchstellende Partei muss ihre Anliegen bloss glaubhaft machen (vgl. Häner, a.a.o., S. 371; Thomas Merkli / Arthur Aeschlimann / Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 3 zu Art. 27). 4. Der Beschwerdegegner beantragt mit Eingabe vom 20. Januar 2004, dass der Beschwerde bezüglich Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung vom 29. September 2003 die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei. Danach wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, dem DBA die mit Überwachungsauftrag vom 10. September 2003 verlangten Daten umgehend auszuliefern. Aus der Begründung des Begehrens geht ferner hervor, dass Ziel der Eingabe ist, die umgehende Ergreifung der notwendigen Massnahmen zur Überwachung des aktuellen Verkehrs der verdächtigten Person zu erwirken (vgl. Ziff. 2. b und c sowie Ziff. 3 c der Eingabe des Beschwerdegegners vom 20. Januar 2004). Der Beschwerdegegner legt dar, dass die Überwachung des Verkehrs für die Ermittlungstätigkeit nunmehr von besonderer Bedeutung sei, weil eine bereits geschaltete Telefonüberwachung der verdächtigten Person verraten worden sei und seither nur noch tatirrelevante Gespräche über den überwachten Anschluss geführt würden.
7 Der Beschwerdegegner geht offensichtlich davon aus, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung die sofortige Vollstreckung der verfügten Überwachungsmassnahme, d.h. die Installation der notwendigen technischen Einrichtungen zur inhaltlichen Überwachung des fraglichen Verkehrs zur Folge hätte. Dabei übersieht er jedoch, dass die von ihm angeordnete Überwachungsmassnahme gemäss Genehmigungsentscheid der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2003 in Anwendung von Art. 7 Abs. 3 BÜPF bis am 9. Dezember 2003 befristet worden ist (act. 5 der Vorakten). Eine Überwachung über dieses Datum hinaus ist nur zulässig, wenn die anordnende Behörde vor Ablauf der bewilligten Überwachung einen entsprechenden Verlängerungsantrag stellt und dieser wiederum genehmigt wird (vgl. Art. 7 Abs. 5 BÜPF). Ein derartiger Verlängerungsantrag bzw. dessen Genehmigung ist in den Akten nicht vorhanden, weshalb aufgrund einer prima-vista Beurteilung davon auszugehen ist, dass die Überwachungsmassnahme nur bis am 9. Dezember 2003 bewilligt war. Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch des vorliegenden Verfahrens können daher einzig die Daten sein, die zwischen der Erteilung des Überwachungsauftrags und dessen Ende, also zwischen dem 9. September 2003 und dem 9. Dezember 2003 hätten erhoben werden sollen. Darüber hinausgehende Daten sind vom möglichen Streitgegenstand nicht mehr erfasst (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, Rz. 404; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 45). Mittels Entzug der aufschiebenden Wirkung kann jedoch nur die sofortige Vollstreckung dessen angeordnet werden, was Inhalt von Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung ist, hier also die sofortige Herausgabe der zwischen dem 9. September 2003 und dem 9. Dezember 2003 erhobenen Daten, hingegen nicht die Überwachung des aktuellen e- mail Verkehrs. Eine solche Überwachung könnte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens aus den obgenannten Gründen auch nicht mittels einer anderen vorsorglichen Massnahme im Sinne von Art. 56 VwVG angeordnet werden, da auch mit solchen Massnahmen nichts zugesprochen werden kann, was den Gegenstand der Verfügung und damit des möglichen Endentscheids überschreitet (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.o., Rz.1 zu Art. 27; vgl. auch Häner, a.a.o., S. 314 f.). Insofern, als der Beschwerdegegner mit seinem Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung die sofortige Anordnung der Überwachung gemäss
8 8 Überwachungsauftrag vom 9. September 2003 verlangt, ist auf dieses deshalb nicht einzutreten. 5. Mittels Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bezüglich Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung hätte, wie bereits ausgeführt, höchstens die sofortige Herausgabe der zwischen dem 9. September 2003 und dem 9. Dezember 2003 erhobenen Daten verlangt werden können. Die Begründung des Gesuchs vom 20. Januar 2004 bezieht sich jedoch nicht auf diese Daten. Insbesondere wird nicht dargetan, inwiefern daran ein sofortiges Herausgabeinteresse und damit ein Anordnungsgrund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung besteht (Kölz/Häner, a.a.o., Rz. 650). Dies dürfte daran liegen, dass der Beschwerdegegner, wie seinen verschiedenen Eingaben entnommen werden kann, hauptsächlich am Inhalt des zu überwachenden Verkehrs interessiert ist. Es ist aber unbestritten, dass eine inhaltliche Überwachung und Aufzeichnung des fraglichen Verkehrs die Installation der technisch notwendigen Einrichtungen vorausgesetzt hätte. Diese ist bis anhin nicht erfolgt. Im Gegenteil sind deren technische Umsetzbarkeit sowie die Frage der hierfür zuständigen Internetanbieterin gerade eben Streitgegenstand des Hauptverfahrens. Es ist deshalb davon auszugehen, dass zwischen dem 9. September 2003 und dem 9. Dezember 2003 keine Daten betreffend den Inhalt des fraglichen Verkehrs erhoben worden sind. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war die Beschwerdeführerin zur Ergreifung entsprechender Überwachungsmassnahmen bislang auch nicht verpflichtet. Eine Aufbewahrungspflicht besteht daher einzig für die von Gesetzes wegen während sechs Monaten aufzubewahrenden, für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten (Art. 15 Abs. 3 BÜPF). Daran ändert im Übrigen auch Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung nichts, wonach die Beschwerdeführerin die mit Überwachungsauftrag vom 10. September 2003 verlangten Daten bis zu einem rechtskräftigen Entscheid der Behörde zur Verfügung zu halten hat. Es handelt sich hierbei um eine vorsorgliche Massnahme zur Sicherung der verlangten Daten. Deren Wirksamkeit wurde jedoch durch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ebenfalls gehemmt (vgl. Entscheid der REKO UVEK vom 18. Dezember 2003, J , E. 9). Diesbezüglich hat die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen und es wurde im Beschwerdeverfahren auch kein Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung gestellt. Festzuhalten ist somit, dass das Gesuch des Beschwerdegegners abzuweisen ist, sollte damit die sofortige Herausgabe des Inhalts (und der damit
9 9 zusammenhängenden Randdaten) des fraglichen Verkehrs zwischen dem 9. September 2003 und dem 9. Dezember 2003 verlangt werden. Falls der Beschwerdegegner mit seinem Gesuch lediglich die sofortige Herausgabe der Randdaten für die fragliche Zeit verlangt, so wäre dieses mangels hieran geltend gemachten Interesses ebenfalls abzuweisen. 6. Damit stellt sich abschliessend die Frage, ob an der Beschwerdeführung noch ein genügendes aktuelles und praktisches Interesse besteht. Eine Herausgabe von Daten betreffend den Inhalt des fraglichen Verkehrs zwischen dem 9. September 2003 und dem 9. Dezember 2003 muss ausser Betracht fallen, da davon auszugehen ist, dass diese Daten nicht aufgezeichnet worden sind. Eine inhaltliche Überwachung des aktuellen Verkehrs kann überdies im vorliegenden Verfahren aus obgenannten Gründen nicht angeordnet werden. Die Beschwerdeführerin wird daher aufgefordert, sich in ihrer Replik vorab zur Frage des praktischen und aktuellen Beschwerdeinteresses zu äussern. 7. Über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung für diesen Zwischenentscheid wird im Entscheid über die Hauptsache zu befinden sein. Demnach wird verfügt: 1. Das Gesuch des Beschwerdegegners um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 29. Oktober 2003 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Beschwerdeführerin hat Gelegenheit, sich bis am 1. März 2004 zur Frage ihres Beschwerdeinteresses zu äussern. Die mit Verfügung vom 6. Februar 2004 verlängerte Frist zur Einreichung einer Replik wird ebenfalls bis zum 1. März 2004 verlängert. 3. Über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung für diesen Zwischenentscheid wird mit dem Entscheid in der Hauptsache befunden. 4. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2004 geht zur Kenntnisnahme an den Beschwerdegegner und die Vorinstanz. 5. Die Stellungnahme der Vorinstanz vom 29. Januar 2004 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegner.
10 10 Dieser Zwischenentscheid wird eröffnet (vorab per FAX): - der Beschwerdeführerin (eingeschrieben, mit Rückschein, vorab per FAX; mit Beilage) - dem Beschwerdegegner (eingeschrieben, mit Rückschein, vorab per FAX; mit Beilagen) - der Vorinstanz (eingeschrieben, vorab per FAX; mit Beilage) - dem Generalsekretariat UVEK, Rechtsdienst, Bundeshaus Nord, 3003 Bern (eingeschrieben, mit Rückschein) REKURSKOMMISSION UVEK Der Präsident Die juristische Sekretärin Bruno Wallimann Monika Mörikofer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 97 ff. OG innert 10 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist mindestens dreifach einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder eines allfälligen Vertreters oder einer allfälligen Vertreterin zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben.
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