Die Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

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1 Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Commission de recours du Département fédéral de l'environnement, des transports, de l'énergie et de la communication Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell ambiente, dei trasporti, dell energia e delle comunicazioni Cumissiun da recurs dal Departament federal per ambient, traffic, energia e communicaziun Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Zwischenentscheid. Art. 65 Abs. 1 VwVG. Fehlende Bedürftigkeit (E. 2.3.). Verfahren neu registriert unter der Geschäfts-Nr. B Die Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Unser Zeichen: Nr lep/dik Bern, 28. April 2000 In der Beschwerdesache A Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern Vorinstanz betreffend Ärztliches Zeugnis vom 3. Juni 1998 über die Beurteilung der Flugtauglichkeit zum Berufs- und Linienpiloten (Entscheid vom 9. Februar 2000); Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

2 - 2 - hat der Instruktionsrichter den Akten entnommen: A. Am 17. Juni 1996 unterzog sich A einer dreifachen koronaren Bypassoperation. Mit ärztlichem Zeugnis vom 3. Juni 1998 erklärte der Chefarzt des BAZL, Dr. B, A nach wie vor für untauglich, als Berufs- und Linienpilot zu arbeiten und hielt fest, dass zur Wiedererlangung dieser Tauglichkeit eine Koronarangiographie notwendig sei. B. Gegen das Zeugnis von Dr. B reichte A am 3. Juli 1998 beim BAZL Rekurs ein. Diesen Rekurs wies das BAZL mit Entscheid vom 9. Februar 2000 ab. C. Am 3. März 2000 erhob A gegen den Entscheid des BAZL vom 9. Februar 2000 bei der Rekurskommission des Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (REKO UVEK) fristgerecht Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 16. März 2000 gab der Präsident der REKO UVEK A Gelegenheit, bis zum 2. Mai 2000 ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung einzureichen. Von dieser Möglichkeit machte A mit Schreiben vom 17. April 2000 Gebrauch und reichte der REKO UVEK als Beleg für seine Bedürftigkeit diverse Unterlagen ein. und erwogen: 1. Gemäss Art. 65 Abs 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR ) hat die REKO UVEK eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht zum vornherein aussichtslos erscheint, auf Gesuch davon zu befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. 2. Als bedürftig gilt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Verfahrenskosten nicht zu bestreiten vermag (VPB S. 144; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 330). Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu würdigen. Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Gesuchsstellung. Dabei ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzmininum abzustellen; vielmehr sind die individuellen Umstände zu berücksichtigen. Ein Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf muss in Beziehung gesetzt werden zu den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichtskosten (BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370). Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit wie möglich zu belegen (BGE 120 Ia. 181E. 3a).

3 Nach eigenen Angaben verfügt der Beschwerdeführer monatlich über Einkommen (Nettoeinkommen, Kinderzulagen, Funktionszulage sowie Zulage für FI und Ex.) in der Höhe von Fr Nicht berücksichtigt ist hierbei das Nettoeinkommen der Ehefrau. Gemäss Steuererklärung 1999/2000 sind dies immerhin ebenfalls Fr pro Monat. Ebenfalls unberücksichtigt geblieben ist eine allfällige Gewinnbeteiligung, die nach Angabe des Beschwerdeführers für das Jahr 1998 Fr (brutto) betragen hat. Dieses Einkommen ist jedenfalls nicht als tief zu betrachten. Die aus allgemeinen Steuermitteln des Staates finanzierte Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege hat zum Ziel, den weniger begüterten Einkommensschichten die Führung eines Prozesses zu ermöglichen. Sie dient nicht dazu, durchschnittlich oder gar überdurchschnittlich gut Situierten die Erhaltung eines gehobenen Lebensstandards auch während der Prozessdauer zu ermöglichen. Damit ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass auch bei guten Einkommensverhältnissen ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gegeben sein kann, doch müssten dafür besondere Umstände nachgewiesen werden (unveröffentlichter Entscheid der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 7. November 1997 in Sachen Nunez). 2.2 Diesem Einkommen steht ein nach den Richtlinien der Konferenz der Betreibungsund Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Januar 1994 berechnetes betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr pro Monat gegenüber, das sich wie folgt zusammensetzt (vgl. ZBJV 130 (1994) 108): Grundbetrag (Ehepaar) Fr Zuschlag 1 Kind (8-jährig) Fr Zuschlag 2 Kinder (je 3-jährig)Fr Hypothekarzins Fr Durchschnittliche Unterhaltskosten für das Haus Fr Hausversicherung (Feuer und Wasser) Fr. 33. Gaskosten Fr Elektrizitätskosten Fr Kosten für Wasser und Abwasser Fr. 55. Kosten für Automobil (ohne Amortisation) Fr Parkkarte Fr. 25. Krankenkassenprämien Fr

4 - 4 - Versicherungsbeitrag an den Arbeitgeber Fr Kosten für IFR Check plus Flugzeugmiete Fr Gewerkschaftsabzug Fr. 35. Auslagen für Arztbesuche (Selbstbehalt) Fr Auslagen für Medikamente Fr Telefonanschlussgebühren, Radio und Fernsehen Fr Nicht berücksichtigt werden konnten nach den Richtlinien in dieser Berechnung die Beiträge für AHV, IV, ALV und EO, die Beiträge für die Pensionskasse sowie für die dritte Säule. Ebenfalls unberücksichtigt blieben die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für auswärtige Verpflegung. Die ihm für zwei Malzeiten entstehenden Kosten werden wenn man pro Malzeit statt den in den Richtlinien vorgesehenen Fr Fr. 15. berechnet durch die Spesen von Fr. 72. pro Tag gedeckt. Nicht berücksichtigt wurden schliesslich die Hundesteuer, die Operationskosten für den Hund sowie zwei vom Beschwerdeführer mit der Abkürzung Loss of Lic. sowie Bez./A aufgeführte Ausgabenposten. 2.3 Bei monatlich verfügbaren Mitteln von Fr verbleibt dem Beschwerdeführer somit nach Abzug der monatlich notwendigen Ausgaben von Fr ein Einkommensüberschuss von Fr In Anbetracht der Tatsache, dass die Verfahrenskosten der REKO UVEK in der Regel wesentlich tiefer sind als in Zivil- oder Strafprozessen und der Beschwerdeführer allenfalls auch die Möglichkeit hat, die Verfahrenskosten auf begründetes Gesuch hin ratenweise abzuzahlen, ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass in den monatlich notwendigen Ausgaben weil vom Beschwerdeführer in keiner Weise belegt die Einkommens- und Vermögenssteuern unberücksichtigt geblieben sind. Zählt man zu den monatlich verfügbaren Mitteln in der Höhe von Fr nämlich noch den Nettoverdienst der Ehefrau sowie eine allfällige Gewinnbeteiligung hinzu, sollte es dem Beschwerdeführer möglich sein, mit dem oben erwähnten Einkommensüberschuss neben den laufenden Steuern auch die Verfahrenskosten der REKO UVEK zu bezahlen. 2.4 Nach dem Gesagten ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, ohne dass die Frage der Aussichtslosigkeit der Beschwerde behandelt werden müsste.

5 Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 97 i.v. mit Art. 101 lit.a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz [OG]; SR ) Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht geführt werden. Demgemäss wird erkannt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Über die Verfahrenskosten wird mit dem Entscheid in der Hauptsache entschieden. Rekurskommission UVEK Der Instruktionsrichter Pierre Leu Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 97 i.v. mit Art. 106 OG innerhalb von 10 Tagen seit Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne erhoben werden. Die Beschwerde ist mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführerin sie in Händen hat. Ferner sollte die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beigelegt werden. Dieser Entscheid wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben mit Rückschein) - dem BAZL

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