Allgemeinzuteilung von Frequenzen für drahtlose Mikrofone für professionelle Nutzungen in den Frequenzbereichen

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1 Vfg. 91 / 2005 Allgemeinzuteilung von en für drahtlose Mikrofone für professionelle Nutzungen in den bereichen und MHz Gemäß 55 Telekommunikationsgesetz (TKG) werden mit Wirkung vom 1. Januar 2006 nachfolgende en den jeweiligen Nutzergruppen zur Nutzung durch drahtlose Mikrofone für professionelle Nutzungen allgemein zugeteilt. 1. en a) Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten Öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind jeweils 13 intermodulationsfreie Nutzfrequenzen innerhalb eines s allgemein zugeteilt: 1 790, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,900 b) Private Programmanbieter und Programmproduzenten Privaten Programmanbietern und Programmproduzenten sind jeweils 13 intermodulationsfreie Nutzfrequenzen innerhalb eines s allgemein zugeteilt: 1 790, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,900 c) Sonstige professionelle Veranstalter Sonstigen professionellen Veranstaltern, z.b. Bühnen aller Art (auch Wanderbühnen) oder "Dienstleistern der Veranstaltungstechnik", bei denen die nutzung durch Dritte im Beisein der professionellen Veranstalter

2 erfolgt, sind in den gruppen A D jeweils die entsprechende Anzahl intermodulationsfreier Nutzfrequenzen innerhalb eines s allgemein zugeteilt: aa) gruppe A 1 790, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,575 bb) gruppe B 1 790, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,600 cc) gruppe C 1 790, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,650

3 dd) gruppe D 1 790, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,700 d) Weitere professionelle Anwender Weiteren professionellen Anwendern, welche die en in eigener Verantwortung nutzen und ihre drahtlosen Mikrofone an verschiedenen Orten zum Einsatz bringen wollen, wie z.b. Musikgruppen, sind Nutzfrequenzen aus den blöcken der en 1-5, 6-9, 10-15, 16-21, 22-24, 25-41, 42-44, 45-48, 49-56, 57-60, und allgemein zugeteilt. Es handelt sich dabei um 12 blöcke pro mit einer jeweils verschiedenen Anzahl von Nutzfrequenzen je block, die eine Vielzahl von intermodulationsfreien Kombinationen mit den Nutzfrequenzen der anderen blöcke innerhalb eines s erlauben. Die blöcke liegen jeweils in den Lücken zwischen den Nutzfrequenzen der anderen Nutzergruppen , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,075

4 32 794, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,800 e) nutzung innerhalb geschlossener Räume ( Inhouse ) Für Inhouse -Nutzungen sind en für drahtlose Mikrofone für den ausschließlichen Einsatz innerhalb von geschlossenen Räumen allgemein zugeteilt, z.b. für die Nutzung in Schauspielhäusern, Theatern, Produktionsstudios, Kongresszentren, Messen sowie in Hallen der Kreise, Städte und Gemeinden sowie entsprechender Einrichtungen des Bundes und der Länder. Es handelt sich um beliebige Nutzfrequenzen aus den Kanälen und die bedarfsorientiert genutzt werden können. Diese en sind, in Abhängigkeit von ihrer jeweiligen Verfügbarkeit, auch für den Einsatz ausschließlich in Gebäuden bzw. Räumen allgemein zugeteilt, in denen Veranstaltungen stattfinden, die nach Art, Umfang und Häufigkeit mit den in den vorher genannten Gebäuden stattfindenden Veranstaltungen vergleichbar sind. Die genutzten en müssen mindestens 100 khz von der grenze entfernt auf einem 25 khz-raster liegen.

5 ,100; 790,125; 790,150; 790,200; 790,250;...; 797,900 MHz 798,100; 798,125; 798,150; 798,200; 798,250;...; 805,900 MHz 806,100; 806,125; 806,150; 806,200; 806,250;...; 813,900 MHz 838,100; 838,125; 838,150; 838,200; 838,250;...; 845,900 MHz 846,100; 846,125; 846,150; 846,200; 846,250;...; 853,900 MHz 854,100; 854,125; 854,150; 854,200; 854,250;...; 861,900 MHz f) Regie- und Kommandofunk Für Regie- und Kommandofunk sind die en für drahtlose Mikrofone als sog. breitbandiger Rückkanal zur einseitigen Übertragung von Regie- und Kommandosignalen sowie für das sog. In-Ear-Monitoring (am Ohr getragener Kleinstempfänger für den Liveton, für Regieanweisungen und/oder ähnliches) bei Veranstaltungen sowie bei Rundfunk- und Bühnenproduktionen allgemein zugeteilt. Es gelten die o.a. Bestimmungen für drahtlose Mikrofone. Kommt es beim Zusammentreffen mehrerer Nutzer vor Ort zu engpässen, so genießen die nutzungen durch drahtlose Mikrofone Vorrang vor den nutzungen für den Regie- und Kommandofunk. Entsprechende Festlegungen werden von den nutzern vor Ort im Vorfeld der Produktion selbst getroffen, um störungsfreie Funkübertragungen zu gewährleisten. 2. nutzungsbestimmungen a) Maximal belegte Bandbreite: 200 khz. b) Maximal zulässige Strahlungsleistung (ERP): 50 mw. c) Die nutzung ist nur im Zusammenhang mit der Aussendung eines Nutzsignals gestattet (keine Daueraussendung eines unmodulierten Trägers). 3. Befristung Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum befristet. 4. Auflagen Bei Beeinträchtigung militärischer nutzungen sind die drahtlosen Mikrofone sofort abzuschalten Hinweise 1. Die en können auch durch andere Funkanwendungen genutzt werden. Die Bundesnetzagentur ü- bernimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit des Funkverkehrs. Ein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere bevorrechtigte nutzungen (insbesondere militärische nutzungen und Fernseh-Rundfunkversorgung benachbarter Länder) kann nicht gewährleistet werden. Bei gemeinschaftlicher nutzung sind gegenseitige Beeinträchtigungen nicht auszuschließen und hinzunehmen bzw. sind vor Ort koordinierende Maßnahmen für eine störungsfreien nutzung zu treffen. 2. Die Nutzung der en ist nicht an einen bestimmten technischen Standard gebunden. Geräte, die im Rahmen dieser nutzung eingesetzt werden, unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) und des Gesetzes über die Elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG). 3. Die zuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die nutzer aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, oder Verpflichtungen privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalte. 4. Der nutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen und für die Folgen von Verstößen, z.b. Abhilfemaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten verantwortlich. 5. Beauftragten der Bundesnetzagentur ist gemäß 7 und 8 EMVG der Zugang zu Grundstücken, Räumlichkeiten und Wohnungen, in denen sich Funkanlagen und Zubehör befinden, zur Prüfung der Anlagen und Einrichtungen zu gestatten bzw. zu ermöglichen.

6 6. Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen technischer Überprüfungen werden die Parameter der europäisch harmonisierten Norm EN zu Grunde gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und Testmethoden, die zur Überprüfung der o.g. Parameter beachtet werden müssen, sind ebenfalls dieser Norm zu entnehmen

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