Bedingungen zur Sicherung des Spektrumsbedarfs für drahtlose Produktionsmittel
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- Rolf Wilhelm Schmitz
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1 Bedingungen zur Sicherung des Spektrumsbedarfs für drahtlose Produktionsmittel 1. Zur Sicherung des Bedarfs an drahtlosen Frequenzen für die täglich stattfindenden Produktionen sind 3 x 24 MHz unbedingt erforderlich. Dieser Bedarf muss im UHF-Band durch eine Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur sichergestellt werden. Nur der UHF-Bereich bietet die technischen Voraussetzungen, um die Produktionen störungsfrei unter Beachtung der künstlerischen Freiheiten und angemessenen wirtschaftlichen Bedingungen realisieren zu können. Diesen Frequenzbedarf belegt auch eine Studie der Universität Hannover, die zurzeit im Auftrag der Bundesnetzagentur erstellt und Anfang 2009 veröffentlicht werden soll. 2. Um den Bedarf an Produktionsfrequenzen für Großveranstaltungen wie Wahlen, Konferenzen, Staatsbesuche, Kundgebungen, Sportereignisse sowie Kulturund Konzertveranstaltungen etc. zu decken, sind zusätzlich ausreichende Frequenzlücken im UHF-Band der Kanäle fest einzuplanen. Den Bedarf an diesen zusätzlichen Frequenzen, z.b. bei der Berichterstattung von Wahlabenden bei Landtagswahlen, belegt der DKE Bericht vom Oktober 2008 "UHF Frequenznutzung bei den Wahlen im Jahr 2008". ErlangerStr.9,91083Baiersdorf,Germany
2 3. Drahtlose Produktionsmittel brauchen eine Entwicklungsgarantie, da die Zahl der Produktionen mit drahtloser Übertragungstechnik stetig zunimmt und die technische Entwicklung höherwertige Ton-Produktionen erfordert (HD-Ton). Deshalb ist ein weiterer Bereich von mindestens 1x 24 MHz im UHF-Band zu reservieren. In den letzten 10 Jahren sind die Anwendungen pro Jahr mit über 10% gewachsen. Gründe dafür sind unter anderem die hohe Flexibilität in der Verwendung sowie das enorme Rationalisierungspotential durch die Verwendung dieser zuverlässigen Technik. 4. Die Bestandsgarantie der Verfügung 91/2005 steht nicht zur Disposition. Die professionellen Nutzer haben im Vertrauen auf diese Allgemeinverfügung Investitionsentscheidungen getroffen. Eine vorzeitige Beendigung ist ein enteignungsgleicher Eingriff, der Rechtsstreitigkeiten auslösen wird. Die Nutzer drahtloser Produktionsfrequenzen brauchen Planungssicherheit. Die Umstellung des Frequenzbereiches erfordert einen Zeitraum bis Ende 2015, weil weder die finanziellen Mittel noch die technischen Kapazitäten für einen schnellen Umstieg gegeben sind. Insbesondere die von der öffentlichen Hand finanzierten Einrichtungen wie Bühnen, Messen und Hochschulen benötigen diesen Zeitraum, um die notwendigen Mittel bereitstellen zu können. Den Anwendern der Technik muss ausreichend Vorlauf gegeben werden, sich neu zu orientieren. Für neu angeschaffte, dann nicht mehr verwendbare Systeme müssen Abschreibungsmodelle entwickelt werden. In einer Übergangsphase müssen in den Bereichen unter- und oberhalb Kanal 60 Frequenzen bereitgestellt werden. ErlangerStr.9,91083Baiersdorf,Germany
3 5. Die Ergebnisse der zurzeit von den technischen Gremien und der Bundesnetzagentur beauftragten Gutachten über die Auswirkungen der digitalen Dividende und die Kosten und Effekte ihrer Nutzung müssen abgewartet werden. Die derzeit laufenden Messungen und Untersuchungen beschäftigen sich mit Störpotential der Telekommunikationsanwendungen oberhalb Kanal 60, den Fragen der Kompatibilität und ihrer Wirtschaftlichkeit sowie den Kosten einer Neuzuordnung. Eine voreilige Entscheidung aufgrund von Prognosen ist abzulehnen. Eine fehlerhafte Zuteilung ist nicht mehr reversibel. 6. Das L-Band ist kein Ersatz für das UHF-Spektrum. Nur ein schmaler Teilbereich ist derzeit identifiziert. Dieses Spektrum reicht bei weitem nicht aus um das verlustige UHF Spektrum auszugleichen. Aufgrund seiner eingeschränkten Reichweite kann das L-Band für Reportagezwecke nur für einen quasi statischen Betrieb eingesetzt werden. Die derzeit dazu laufenden Messungen im L-Band müssen abgewartet werden, um nicht auf der Basis von Vermutungen Frequenzentscheidungen zu treffen. 7. Die Zuweisung der Kanäle an Telekommunikationsunternehmen unter Auflagen muss rechtlich verbindlich umgesetzt sowie verwaltungsrechtlich und gerichtlich überprüfbar sein. Die Zustimmung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung unter ErlangerStr.9,91083Baiersdorf,Germany
4 bestimmten Auflagen darf nicht nur ein politischer Akt sein, sondern muss auch rechtstechnisch verbindlich umsetzbar und überprüfbar sein. Sollten die Ergebnisse der ausstehenden Untersuchungen nachweisen, dass der Frequenzbedarf für drahtlose Produktionsmittel nicht gesichert werden kann, muss ein Widerruf der Entscheidung möglich sein. 8. Ausgleichzahlungen der Telekommunikationsunternehmen an Nutzer drahtloser Produktionswerkzeuge müssen hinsichtlich des Vergabeverfahrens und der Höhe genau geregelt werden. Die Verpflichtung zu Ausgleichzahlungen bedarf einer europarechtlich konformen Rechtsgrundlage. Das TKG sieht bisher keine Ausgleichzahlungen im Zusammenhang mit Veränderungen bei der Frequenzzuteilung vor. Durch eine Novellierung muss sichergestellt werden, dass solche Zahlungsverpflichtungen rechtlich zulässig und gerichtlich nachprüfbar sind. 9. In einer Frequenzbereichzuweisungsplanverordnung ist festzulegen, über welche Kanäle zwischen in welchen Gebieten mit weniger als Einwohner die Versorgung mit drahtlosem Internet über welche Frequenzen erfolgen soll. Die übrigen Kanäle müssen unter Berücksichtigung von entsprechenden Schutzabständen für die Nutzung durch drahtlose Produktionsmittel in den übrigen Gebieten freigehalten werden. Um das Ziel einer Versorgung ländlicher Gebiete mit drahtlosem Internet von weniger als Einwohner zu erreichen, ist es nicht erforderlich, bundesweit alle Kanäle zwischen den Telekommunikationsunternehmen ErlangerStr.9,91083Baiersdorf,Germany
5 zuzuweisen. Da insbesondere in den Ballungsräumen ein großer Bedarf vorhanden ist, müssen die Kanäle in diesen Gebieten ausgespart und mit Schutzabständen gesichert werden. 10. Um Großveranstaltungen wie Wahlen, Konferenzen, Staatsbesuche, Kundgebungen, Sportereignisse sowie Kulturund Konzertveranstaltungen auch nach einer Neuordnung realisieren zu können, ist in der Frequenzbereichzuweisungsplanverordnung festzulegen, z.b. in welcher Reihenfolge Rundfunksender und das drahtlose Internet temporär abgeschaltet werden müssen. Der Bedarf an Frequenzen ist bei Großveranstaltungen erheblich. Er kann nur gedeckt werden, wenn zusätzlich Übertragungskapazitäten bereitgestellt werden. Dazu muss in Zukunft auf Frequenzen von terrestrischen Fernsehsendern und drahtlosem Internet zurückgegriffen werden. Da diese Rundfunkveranstalter und Internetanbieter auf solche Situationen vorbereitet sind, ist ein entsprechendes Verfahren zu regeln. Matthias Fehr - Präsident - ErlangerStr.9,91083Baiersdorf,Germany
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