HollandRecht AUSGABE

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1 HollandRecht Compliance Programm im Wettbewerbsbereich Die Aufgabe einer guten Corporate Governance Firmenpolitik ist es, u.a. dafür zu sorgen, wettbewerbsrechtliche Vorschriften einzuhalten, deren Übertretung zu hohen Geldbußen und Schädigung des Ansehens des Unternehmens sowie der betroffenen Personen führen kann. In der Praxis sind diese wettbewerbsrechtlichen Risiken nicht immer einfach zu erkennen und zu vermeiden. Die Einführung eines Compliance Programmes in diesem Bereich hilft Mitarbeitern auf mögliche Probleme im Wettbewerbsbereich aufmerksam zu werden und die erforderlichen Vorschriften einzuhalten. Wettbewerbsverstöße Im Wettbewerbsrecht sind unter anderem Preis- und Marktabsprachen, sowie der Austausch wettbewerbsrechtlich empfindlicher Informationen verboten. Damit sind verschiedene Formen der Zusammenarbeit zwischen Konkurrenten verboten. Aber auch Vereinbarungen zwischen Nicht-Konkurrenten können wettbewerbsrechtlich empfindlich sein, wie Kundenund Gebietsbeschränkungen oder Preisabsprachen bei Vertragshändlerverträgen. Außerdem ist es Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung verboten, diese zu missbrauchen und Konkurrenten vom Markt zu drücken oder zu benachteiligen. Entwicklung in den Niederlanden In den letzten Jahren hat das Wettbewerbsrecht in den Niederlanden eine rasante Entwicklung durchgemacht. Die Niederlande haben sich von einem sogenannten Kartellparadies in ein Land verändert, in dem die niederländische Kartellbehörde (NMa) und die Europäische Kommission aktiv auftreten. Die Geldbußen, die für die Nichteinhaltung von Wettbewerbsvorschriften erteilt werden können, sind ständig gewachsen und können bis zu maximal 10% des (Konzern) Jahresumsatzes betragen. Die NMa hat seit kurzem auch die Befugnis, Geldbußen bis in eine Höhne von Euro an die betroffenen Personen zu erteilen und sogar Gefängnisstrafen für die Nichteinhaltung von Wettbewerbsvorschriften aufzuerlegen. Compliance Programm Die Einführung eines Compliance Programms bringt für ein Unternehmen den Vorteil mit sich, dass das Risiko auf hohe Geldstrafen oder andere Sanktionen verkleinert wird. Die Europäische Kommission hat wissen lassen, dass das bloße Vorhandensein eines Compliance Programmes unter Umständen bereits ein Grund dafür sein kann, eine Geldbuße zu verringern, jedenfalls dann, wenn die Vorschriften versehentlich nicht eingehalten wurden. Dazu kommt, dass ein Compliance Programm die Integrität der Organisation gewährleisten und gegen Reputationsschaden schützen kann. AUSGABE Compliance Programm im Wettbewerbsbereich 3 Leiharbeitnehmer Haftung für gesetzlichen Mindestlohn 4 Das neue niederländische Gesellschaftsrecht moderner und international attraktiver 5 Erneuertes Handelsregistersystem 6 Genossenschaft als Holdinggesellschaft 7 Gesetz über Geschäftsführung und Aufsicht 8 Neues bei Vertragshändlerverträgen

2 Hollandrecht Außerdem kann auch das Risiko auf Schadenersatzforderungen von Konkurrenten, Lieferanten und Kunden vermindert werden. Es geschieht nämlich immer häufiger, dass die Marktparteien den Schaden, den sie auf Grund von Wettbewerbsverstößen erlitten haben, bei den betroffenen Firmen geltend machen. Da sich ein wichtiger Teil des Programms auf die Analyse der täglichen Betriebsführung und neuer Marktinitiativen bezieht, kann das Compliance Programm auch davor schützen, erst im Nachhinein feststellen zu müssen, dass bestimmte Vereinbarungen nicht haltbar sind oder ein bestimmtes Verhalten zwischenzeitlich angepasst hätte werden müssen. Das Compliance Programm verkleinert zusätzlich das Risiko, dass Marktparteien sich bei der NMa oder der Europäischen Kommission über das Unternehmen beklagen, wodurch die Wettbewerbsbehörden das Unternehmen sorgfältiger im Auge behalten. Ein Compliance Programms kann daher das Unternehmen vor einer zeitraubenden und teueren Untersuchung durch die NMa oder die Europäische Kommission schützen. In jüngerer Vergangenheit war die Einführung von Compliance Programmen im Apotheker-, Metall- und Versicherungssektor für die NMa bereits ausreichend, Untersuchungen nach möglichen Übertretungen zu beenden. Information und Ausbildung Das Ziel des Compliance Programms ist die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften innerhalb der Firmenorganisation. Wichtig dafür ist, dass die Vorschriften und Risiken intern besser bekannt gemacht werden. Mitarbeiter müssen lernen Situationen zu erkennen, in denen gegen wettbewerbsschädigendes Verhalten von anderen Marktparteien, wie Lieferanten und Konkurrenten vorgegangen werden kann. Sie müssen in der Lage sein, Verträge oder Vereinbarungen so abzuschließen, dass das Risiko auf eine Übertretung gering ist. In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll, dass diese Mitarbeiter darauf achten, bei der Ausarbeitung von Dokumenten und beim Schriftwechsel eine solche Wortwahl zu benutzen, dass eine Untersuchung der NMa oder der Europäischen Kommission vermieden werden kann. Sie müssen auch wissen, mit Schriftwechsel, Dokumenten oder schriftlichen Stellungnahmen vom anwaltlichen Vertreter oder Betriebsjuristen umzugehen. Der anwaltlicher Schriftwechsel, z.b., ist in den Niederlanden durch eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht geschützt. Außerdem sollten Mitarbeiter über ihre Rechte und Pflichten im Falle einer unerwarteten Betriebsuntersuchung durch eine der Kartellbehörden informiert sein, z.b. darüber, dass sie zwar verpflichtet sind an einer solchen Untersuchung mitzuwirken, dass sie aber nicht verpflichtet sind, Antworten auf Fragen zu geben, mit denen sie sich selbst oder ihre Firma belasten könnten. Aktive Kontrolle Die NMa hat zu erkennen gegeben, welche Bestandteile ein wirkungsvolles Compliance Programm enthalten muss: - Ausbildung: Wichtigster Bestandteil ist die Mitarbeiter so auszubilden, dass sie sich des Wettbewerbsrechtes besser bewusst werden. Mitarbeiter sollen über ausreichende Grundkenntnisse im Wettbewerbsrecht verfügen und diese Kenntnis auf dem aktuellen Stand halten, z.b. durch jährliche firmeninterne Seminare. - Kontrollsystem in der Firma: Oft handelt es sich dabei um einen Compliance Officer, häufig ein Jurist, der für eine aktive Kontrolle der Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften verantwortlich ist und außerdem, anonym, als Ansprechperson für die Mitarbeiter dienen soll. - Sanktionen: Das Compliance Programm muss Sanktionen bei Übertretungen enthalten und Mitarbeiter sollten, unter Androhung von disziplinären Maßnahmen, eine Erklärung abgeben müssen, in der sie sich verpflichten geltende Vorschriften einzuhalten und eventuelle Übertretungenvon Anderen intern mitzuteilen. - Beendigung: Wettbewerbsbeschränkendes Verhalten muss unmittelbar nach Bekanntwerden beendet werden und Kontakte zu Konkurrenten, von denen man weiß, dass sie Wettbewerbsvorschriften übertreten, sollten beendet werden. Zusätzliche MaSSnahmen Ein noch besseren Schutz vor Verletzung von Wettbewerbsvorschriften kann durch eine Risikoanalyse der Firma anhand von Befragungen und/oder Durchsicht der Verträge und des Schriftwechsels erzielt werden. Zusätzlich könnten die Mitarbeiter verpflichtet werden, besondere Verhaltensvorschriften, z.b. beim Kontakt mit Marktparteien in Acht zu nehmen. Diese könnten gegebenenfalls im Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Außerdem könnten die Mitarbeiter verpflichtet werden, bei Vertragsabschluss oder jährlich, eventuell in Form eines Testes, Kontrollfragen über die anwendbaren Vorschriften zu beantworten. Nach Einführung des Compliance Programms und Durchführung einer Risikoanalyse kann die Firma eine Bestätigung erhalten, dass die gültigen Gesetzesvorschriften eingehalten werden. Externe Beratung Auch wenn die Firmen das Compliance Programm selbst erstellen können, werden in den meisten Fällen externe Sachverständige eingeschaltet, die die erforderliche Schulung der Mitarbeiter und die eventuelle Risikoanalyse der Firma durchführen. Diese bieten auch eine größere Objektivität gegenüber den Unternehmen. Das Compliance Programm sollte aber in jedem Fall auf jedes einzelne Unternehmen zugeschnitten sein. Martijn van de Hel, Advokat martijn.vandehel@boekeldeneree.com Wettbewerbsrecht 2

3 Leiharbeitnehmer - Haftung für gesetzlichen Mindestlohn Seit 1. Januar 2010 haftet der Entleiher eines Leiharbeitnehmers für die Zahlung des gesetzlich festgelegten Mindestlohnes, wenn der Verleiher kein Verleihzertifikat vorweisen kann. Mit dieser Gesetzesänderung sollen Leiharbeitnehmer vor betrügerischen Verleihfirmen besser geschützt werden. Bis Ende 2009 haftete ausschließlich der Verleiher für die Lohnzahlung des Leiharbeitnehmers. Wenn der Verleiher seiner Verpflichtung auf Lohnzahlung nicht nachkam, hatte der Leiharbeitnehmer keinen Anspruch gegenüber dem Entleiher. Der neu eingeführte Artikel 7: 692 BW ändert dies. Der erste Absatz bestimmt, dass der Verleiher und der Entleiher für die Lohnzahlung eines Leiharbeitnehmers, der Tätigkeiten in den Niederlanden ausführt, gesamtschuldnerisch für die Zahlung des gesetzlichen festgelegten Mindestlohnes und des Mindesturlaubsgeldes, festgelegt im Gesetz über Mindestlohn (WML), haften. Die gesamtschuldnerische Haftung bezieht sich nicht auf den zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer vereinbarten Lohn. Zahlt der Verleiher dem Leiharbeitnehmer einen niedrigeren Lohn, als den, auf den der Leiharbeitnehmer auf Grund des WML mindestens Anspruch hätte, dann kann der Leiharbeitnehmer, neben dem Verleiher, auch den Entleiher zur Zahlung der Differenz in Anspruch nehmen. Die gesamtschuldnerische Haftung des Entleihers gilt für alle in den Niederlanden tätigen Leiharbeitskräfte, ungeachtet des auf den Arbeitsvertrag und auf den Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher anwendbaren Rechtes. Ausnahme zur gesamtschuldnerischen Haftung Die gesamtschuldnerische Entleiherhaftung aus Artikel 7:692 Bürgerlichen Gesetzbuch (BW) gilt nicht für jeden Zeitarbeitvertrag. Absatz 2 von Artikel 7: 692 Bürgerliches Gesetzbuch (BW) enthält die Ausnahme, dass der Entleiher dann nicht für die Zahlung des Mindestlohnes eines Leiharbeitnehmers haftet, wenn der Leihvertrag mit einem zertifizierten Zeitarbeitsbüro abgeschlossen war. Zertifikat Registrierte Zeit/Leiharbeitsbüros können ein Zertifikat beim niederländischen Normalisatie Instituut beantragen. Auf Initiative der Leiharbeitsbranche entwickelte diese Behörde die sogenannte NEN Norm für niederländische Leiharbeitsbüros und die NEN Norm für ausländische Leiharbeitsbüros. Um die erforderlichen Normen zu erfüllen, müssen die wichtigsten Gesetzesvorschriften eingehalten werden. Leiharbeitsbüros mit Zertifikat werden beim Register der Stiftung Normierung von Arbeit (SNA) registriert. Dieses Register kann im Internet eingesehen werden unter Auf diese Weise kann ein Entleiher selbst überprüfen, ob das Büro mit dem er arbeitet, ein Leiharbeitsbüro mit Zertifikat ist. Das Zertifikat ist ausschließlich gültig in Kombination mit der Registrierung bei der SNA, denn nur dann kann vermieden werden, dass der Entleiher durch die bloße Vorlage eines Zertifikates getäuschen kann. Der Entleiher hat die Möglichkeit, eine mit Datum versehene Erklärung von der Website der SNA zu downloaden, mit der er gegebenenfalls nachweisen kann, dass er zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages mit dem Leiharbeitsbüro davon ausgehen durfte, dass es sich um ein Leiharbeitsbüro mit Zertifikat handelte. Andere Pflichten des Entleihers Der Entleiher haftete bis jetzt bereits gegenüber dem Leiharbeitsnehmer für die Erfüllung der Vorschriften des Arbeitsumständegesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und des Gesetzes über Arbeit von Ausländern und war außerdem auf Grund von Artikel 7: 658 Absatz 4 BW gesamtschuldnerisch für die Sicherheit des Leiharbeitnehmers am Arbeitsplatz haftbar. Der Entleiher haftet neben dem Leiharbeitsbüro auch gesamtschuldnerisch gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungsbehörden für Zahlung von Lohn-, Umsatzsteuer und Sozialversicherungsprämien, die für den bei ihm tätigen Leiharbeitsnehmer abgeführt werden müssen. Die neue Vorschrift in Artikel 7: 692 BW ergänzt diese Pflichten um die gesamtschuldnerische Haftung gegenüber dem Leiharbeitsnehmer, falls das Zeitarbeitsbüro nicht zertifiziert war. Ziel der Gesetzgebung Artikel 7:692 BW soll den Schutz von Leiharbeitsnehmern gegenüber betrügerischen Leiharbeitsbüros vergrößern, und Betrug und Illegalität in der Zeitarbeitsbranche entgegentreten. Die Leiharbeitskraft, die im Dienst eines nicht zertifizierten Zeitarbeitsbüros ist, erhält außerdem einen weiteren Anspruchsgegner auf den gesetzlichen Mindestlohns. Andererseits soll der Entleiher stimuliert werden seine Leiharbeitskräfte bei Leiharbeitsbüros mit Zertifikat zu entleihen, um gerade diese Haftung zu vermeiden. Artikel 7:692 BW könnte damit durchaus ein Mittel werden, die notwendige Säuberung der Branche zu fördern. Johan Zwemmer, Advokat johan.zwemmer@boekeldeneree.com Arbeitsrecht Hollandrecht 3

4 Hollandrecht Das neue niederländische Gesellschaftsrecht moderner und international attraktiver BV OR WPv CV NV VOF OV Im Dezember 2009 hat das niederländische Parlament fünf Gesetzesentwürfen zugestimmt, die das niederländische Gesellschaftsrecht modernisieren und damit international attraktiver werden lassen sollen. Es handelt sich um den Gesetzesentwurf über Personengesellschaften, um den Gesetzesentwurf über die Vereinfachung und Flexibilisierung des GmbH (BV) Rechtes und um das Einführungsgesetz zur Aktionärsrechtsrichtlinie, um das Gesetz über Geschäftsführung und Aufsicht und um den Gesetzesentwurf zum Sprechrecht für den Betriebsrat. Im Folgenden wird auf die drei erstgenannten Gesetzesentwürfe kurz eingegangen. Gesetz über Personengesellschaften ( WPV ) Nach noch gültigem Recht haben Zusammenschlüsse in Form einer Partnerschaft, Gesellschaft unter Firma (VOF), und Kommanditgesellschaft (CV) in den Niederlanden keine Rechtspersönlichkeit. Dies wird sich mit Einführung des WPv ändern. Darin wird es eine öffentliche Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit (OVR) und eine Kommanditgesellschaft mit Rechtspersönlichkeit (CVR) geben. Daneben bleiben allerdings die Stille Gesellschaft, die öffentliche Gesellschaft (OV) und die Kommanditgesellschaft (CV), auch weiterhin ohne Rechtspersönlichkeit bestehen. Mit Einführung des Gesetzes werden außerdem Stille Partnerschaften automatisch in Stille Gesellschaften umgewandelt und öffentliche Partnerschaften und VOF s in öffentliche Gesellschaften, nur bei Kommanditgesellschaften ist nichts verändert. Es ist deshalb empfehlenswert, zu überprüfen, ob die neue Rechtsform und die damit verbundenen Folgen der ursprünglich bezweckten Gesellschaftsform entsprechen, oder, ob es möglicherweise sinnvoll oder vielleicht sogar notwendig ist, eine andere Gesellschaftsform zu wählen. Die zukünftige Stille Gesellschaft ist vergleichbar der heutigen Stillen Partnerschaft. D.h. Gesellschafter haften nur in der Höhe ihres eigenen Partnerschaftsanteils und treten nicht unter einem gemeinsamen Namen nach Außen auf. Für Partner in einer öffentlichen Partnerschaft sieht das neue Gesetz eingreifende Änderungen vor, u.a. ist die Haftung nicht mehr zu gleichen Teilen, sondern zur gesamten Hand. Rechtspersönlichkeit Es kann frei gewählt werden, ob eine Gesellschaft Rechtspersönlichkeit erhalten soll. Darüber kann sowohl bei Errichtung einer OVR oder CVR, oder zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden. Die öffentliche Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit und die Kommanditgesellschaft mit Rechtspersönlichkeit können diese Rechtspersönlichkeit auch wieder aufgeben. Allerdings muss dies mittels notarieller Urkunde geschehen. Vorteile der neuen Gesellschaftsformen sind, dass diese nunmehr die Möglichkeit haben, Verträge im eigenen Namen zu schließen, Eigentum im eigenen Namen zu erwerben und besser für die Kontinuität des Unternehmens sorgen zu können, da die Gesellschaft fortbesteht, auch wenn Gesellschafter ein- oder austreten. Die Wahl der Rechtspersönlichkeit hat keinen Einfluss auf die Haftung der Gesellschafter einer öffentlichen Gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft; sie haften gesamthänderisch. Steuern Wichtig ist allerdings zu beachten, dass alle Personengesellschaften mit oder ohne Rechtspersönlichkeit steuerlich transparent sind und damit die Ergebnisse der Gesellschaft vor Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer, den Gesellschaftern zugerechnet werden. Falls dies nicht bezweckt wird, sollte rechtzeitig eine andere Gesellschaftsform gewählt werden. So könnte z.b. eine OVR oder CVR in eine BV (GmbH) umgewandelt werden. Flexibilisierung des BV (GmbH)-Rechtes In den Niederlanden muss bis jetzt, vor jeder Gründung einer BV das Justizministerium seine Zustimmung in Form einer Unbedenklichkeitserklärung abgeben. Es handelte sich dabei um eine präventive Kontrolle zur Vermeidung von Missbrauch von Rechtspersonen. In der Praxis hatte diese Kontrolle jedoch nicht die gewünschte Wirkung. Das neue Gesetz sieht deshalb auch keine Zustimmung des Justizministeriums vor Gründung mehr vor, sondern will eine Art laufende Kontrolle einführen, solange die Rechtsperson besteht. - Wie diese Kontrolle auszusehen hat, ist im Gesetz nicht festgelegt. Festgelegt ist jedoch, dass diese Kontrolle auch Stiftungen, Vereinigungen, Genossenschaften und verschiedene europäische Rechtspersonen umfassen wird. Auch Personengesellschaften, die auf 4

5 Grund des neuen Personengesellschaftsgesetzes WPv Rechtspersönlichkeit erhalten, fallen unter diese Kontrolle, jedenfals solange sie Rechtspersonen sind. - Die Einzahlung des Mindestkapitals in Höhe von Euro bei Gründung entfällt im neuen Gesetz und damit entfällt auch, die bis jetzt bei der Gründung einer BV notwendige Bankbestätigung einer niederländischen Bank. Es wird deshalb erwartet, dass die Gründung einer BV in Kürze wesentlich schneller und formell einfacher als bisher durchgeführt werden kann. Änderung des gesetzlichen Satzungsinhaltes - Nach noch gültigem Gesetz, muss die Satzung einer BV eine Blockierungsvorschrift enthalten, um den geschlossenen Charakter der Gesellschaft zu garantieren. Dies ist nach Einführung des neuen Gesetzes nicht mehr nötig. - Nach dem neuen Gesetz können bestimmte Anteile vom Gewinn oder vom Stimmrecht ausgeschlossen werden oder es kann vereinbart werden, dass bestimmte Anteile mehr Stimmrecht erhalten. - Vorschriften zum Kapitalschutz werden gestrichen, da sich der ursprünglich bezweckte Schutz für die Gläubiger und Gesellschafter der Gesellschaft in der Praxis als unzureichend erwiesen hat und mit zuviel Kosten verbunden war. - Außerdem verfällt auch die Nachgründungsvorschrift und das Unterstützungsverbot, das die Unterstützung Dritter beim Erwerb von Anteilen am Kapital einer BV verbietet. - Das verfahren zur Kapitalverminderung, das eine 2-monatige Widerspruchsfrist für Gläubiger der Gesellschaft vorsieht und damit geraume Zeit in Anspruch nimmt, ist im Gesetzesentwurf völlig gestrichen. - Die Befugnis der Gesellschafter, über den Gewinn zu verfügen, kann an andere Organe der Gesellschaft übertragen werden. Der Beschluss zur Auszahlung muss jedoch in allen Fällen von der Geschäftsführung genehmigt werden. Haftung des Geschäftsführers Der Gläubigerschutz wird nicht ersatzlos gestrichen. An Stelle der bisherigen Maßnahmen tritt in Zukunft eine persönliche Haftung des Geschäftsführers. So darf der Geschäftsführer keine Zustimmung für den Kauf von Anteilen, für Gewinnausschüttung oder für Kapitalverminderung geben, wenn dies den Interessen der Gläubiger schaden könnte. Dabei spielt auch die Vermögenssituation der BV eine Rolle, die von der Geschäftsführung ein Jahr vorausgesehen werden muss. Sollte die BV ihre Verpflichtungen nicht erfüllen können, und die Geschäftsführung wusste dies oder hätte dies wissen müssen, sind die Geschäftsführer grundsätzlich gesamthänderisch haftbar. Daneben müssen Gesellschafter ausgezahlte Dividenden zurückzahlen, wenn die BV innerhalb eines Jahres nach Auszahlung insolvent wird und ihnen ein Vorwurf gemacht werden kann. Einführungsgesetz zur Aktionärsrechtsrichtlinie Auch auf Grund der Europäischen Richtlinie (Nr. 2007/36/EG) zur Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären von börsennotierten Gesellschaften werden in Buch 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches einige Änderungen durchgeführt. Diese Änderungen beziehen sich vor allem auf die Hauptversammlungen der (börsennotierten) Gesellschaften und auf die Ausübung der Rechte von Aktionären, insbesondere auf die Tagesordnung und das Frage- und Stimmrecht. Diese Änderungen gelten auch in grenzüberschreitenden Situationen. Inkrafttreten Noch sind diese Gesetzesentwürfe nicht rechtskräftig. Es wird aber damit gerechnet, dass die genannten Gesetze zum 1. Januar 2011 in Kraft treten werden. Boudewijn Waaijer, Notar boudewijn.waaijer@boekeldeneree.com Hollandrecht Erneuertes Handelsregistersystem Im Mai 2010 wurde offiziell ein neues Handelsregistersystem eingeführt. Es handelt sich dabei um eine komplexe und umfangreiche Änderung der vorgeschriebenen Eintragungen. Diese müssen sich nunmehr nach dem System der Basisregistrierung richten, um die neuen gesetzlichen Vorschriften erfüllen zu können. Das Gesetz der Basisregistrierung verpflichtet unterschiedliche staatliche Behörden, wichtige Basisdaten miteinander auszutauschen, damit Firmen, die dem Register oder den Behörden Daten vorlegen, dies nur einmal tun müssen. Die Behörden selbst sind dann verpflichtet die einmal erhaltenen Daten anderer Behörden zur Verfügung zu stellen. Neben dem Handelsregister werden Behörden, wie Finanzamt, Gemeinden, Wasserämter etc. ab spätestens 2014 verpflichtet über dieses System ihre Daten miteinander auszutauschen. Damit soll die Verwaltungslast für Firmen und Bürger verkleinert werden und die behördlichen Leistungen verbessert werden. Zusätzlich bietet das neue System weitere Möglichkeiten für online Dienstleistungen des Handelsregisters. Zukunftmusik soll sein, über das Internet selbst eine Firma zu ändern oder zu gründen. Rechtsanwältin Hildegard Weidinger hildegard.weidinger@boekeldeneree.com 5

6 Hollandrecht Genossenschaft als Holdinggesellschaft Eine Genossenschaft ( coöperatie ) als Holdinggesellschaft an Stelle oder neben einer BV (GmbH) kann verschiedene Vorteile mit sich bringen. Es ist deshalb nicht verwunderlich, dass in den letzten Jahren immer häufiger Genossenschaften als Holdinggesellschaften bei internationalen Firmenstrukturierungen, bei denen z.b. die Anteile von einer oder mehrerer BV s gehalten werden, hergenommen werden, auch wenn Genossenschaften ursprünglich ausschließlich im Landbausektor für die gemeinsame Anschaffung und Benutzung teurer Landbaumaschinen benutzt wurden oder um die Kräfte beim Einsammeln und Verteilen von Produkte zu bündeln. Vorteile einer Genossenschaft Der wohl größte Vorteil einer genossenschaftlichen Struktur ist die steuerfreie Gewinnrückführung. Im Gegensatz zu einer BV, bei der der Gewinn nach Abzug der Kapitalertragssteuer ausgezahlt wird, kann eine Genossenschaft den Gewinn unter bestimmten Umständen an ihre Mitglieder auszahlen, ohne darüber Kapitalertragssteuer schuldig zu sein. Dies ist möglich, weil die Genossenschaft nicht als eine Gesellschaft gesehen wird, bei der das Kapital in Anteile aufgeteilt ist. Gleichzeitig profitieren Genossenschaften aber von der günstigen Steuergesetzgebung für die BV, weshalb Genossenschaften unter bestimmten Bedingungen keine Steuern über ausländische Dividenden und Vermögensgewinne verschuldet sind. Ein weiterer Vorteil einer Genossenschaft gegenüber einer BV ist die schnelle, formell einfachere Gründung und der Umstand, dass kein Mindestkapital erforderlich ist und der Satzungsinhalt bei Genossenschaften äußerst flexibel ist. Rechtsform und Errichtung Eine Genossenschaft, coöperatie, ist eine juristische Person mit Mitgliedern, nach niederländischem Recht. Es handelt sich um eine Vereinigung, die Gewinn erzielen und diesen Gewinn an ihre Mitglieder auszahlen darf. Die persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder für die Verpflichtungen der Genossenschaft kann ausgeschlossen oder beschränkt werden. Eine Genossenschaft benötigt, anders als eine BV, bei der Errichtung keine Zustimmung oder Unbedenklichkeitserklärung des Justizministeriums und es ist kein Startkapital, das bei einer BV vor Errichtung erst auf das Konto einer niederländischen Bank eingezahlt sein muss, nötig. Eine Genossenschaft besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die sowohl natürliche als auch Rechtspersonen sein können. Die Gründung geschieht mittels notarieller Urkunde, die im Handelsregister des Sitzes der Genossenschaft eingetragen werden muss. Vertretungsbefugnis Eine Genossenschaft wird durch einen Geschäftsführer vertreten, der aus einem oder mehreren Geschäftsführern, natürliche Personen oder Rechtspersonen, bestehen kann. Die Geschäftsführung wird durch die Mitgliederversammlung ernannt und abberufen. Mitgliedschaft Die rechtliche Beziehung zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern wird durch die Stellung als Mitglied und durch die vertragliche Beziehung im Mitgliedschafts- vertrag, den jedes Mitglied mit der Genossenschaft abschließen muss, bestimmt. Die Mitgliedschaft zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern ist vergleichbar der Beziehung einer BV mit deren Gesellschaftern. Rechte und Pflichten sind in Buch 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches, in der Satzung der Genossenschaft und in den Beschlüssen der verschiedenen Organe der Genossenschaft geregelt. Jedes Mitglied hat u.a. das Recht der Mitgliederversammlung beizuwohnen, das Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung auszuüben, das Recht auf Gewinnverteilung und das Recht auf Verteilung des verbleibenden Vermögens nach Liquidation der Genossenschaft. In dem Vertrag zwischen Mitglied und Genossenschaft wird festgelegt, welche Leistungen die Genossenschaft für ihre Mitglieder erbringt oder ausführen lässt. Die Mitglieder der Genossenschaft bringen risikotragendes Kapital bei der Genossenschaft ein, das dem Geschäftsguthaben des jeweiligen Mitgliedes zugeschrieben wird. Jedes Mitglied hat Anspruch auf einen Teil des Gewinnes im Verhältnis zur Höhe seines Geschäftsguthabens. Das Kapital der Genossenschaft ist aufgeteilt in Mitgliedschaftsrechte, es werden keine Anteile ausgegeben, die unabhängig von diesen Rechten sind. Übertragung von Mitgliedschaft und Rechten Mitglieder können ihre Mitgliedschaft nur übertragen, wenn die Satzung dies ausdrücklich zulässt. Es sollte daher in der Satzung aufgenommen werden, dass die Übertragung der Mitgliedschaft sowohl die Übertragung der Mitgliedschaftsrechte als auch des Geschäftsguthabens und der aus dem Mitgliedschaftsvertrag fortfließenden Verpflichtungen des übertragenden Mitglieds umfasst. Eine genaue schriftliche Vereinbarung ist zu empfehlen, da die Übertragung der Mitgliedschaft nicht gesetzlich geregelt ist. Anders als bei der Übertragung von Anteilen am Kapital einer BV, ist die Übertragung der Mitgliedschaft auch ohne notarielle Urkunde zulässig. In der Satzung der Genossenschaft kann für die Übertragung der Mitgliedschaft eine Blockierungsvorschrift aufgenommen werden, die z.b. die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung fordert. Eine gesetzliche Verpflichtung dazu, wie bei der Übertragung von Anteilen an einer BV, liegt nicht vor. 6

7 Verpfändung der Mitgliedschaft und Rechte Mitglieder dürfen ihre Mitgliedschaftsrechte nur dann verpfänden, wenn dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist. Ähnlich wie bei der Übertragung der Mitgliedschaft, ist es empfehlenswert, in der Satzung aufzunehmen, dass die Verpfändung der Mitgliedschaft einer Genossenschaft sich auch auf die Mitgliedsrechte und auf das Geschäftsguthaben des betreffenden Mitgliedes erstreckt. zum schluss Ob letztendlich eine BV oder eine Genossenschaft die geeignete Holdinggesellschaft darstellt, sollte sorgfältig abgewogen werden. Falls eine Genossenschaft besser geeignet erscheint, Gesetz über Geschäftsführung und Aufsicht muss der Satzungsinhalt ausführlich formuliert werden und ist es empfehlenswert vor der Errichtung die steuerlichen Möglichkeiten nicht nur überprüfen zu lassen, sondern mit dem niederländischen Finanzamt im Vorhinein einen Feststellungsvertrag abzuschließen. Ferdinand Mason, Advokat Willem Blignaut, Notarassessor Ein weiterer Gesetzentwurf, dem das Parlament im Dezember 2009 zugestimmt hat, ist der Gesetzesentwurf über Geschäftsführung und Aufsicht. Auch dieser enthält einige eingreifende Änderungen in das niederländische Gesellschaftsrecht. Hollandrecht One-Tier Board Es besteht die Möglichkeit, das monistische Systems ( One- Tier Board ) bei Unternehmen einzuführen. Das monistische System sieht vor, dass die Geschäftsführung einer NV oder BV institutionell nicht von der Aufsicht getrennt ist, sondern beide Funktionen durch ein Organ ausgeführt werden. Nach Einführung des Gesetzes wird es in den Niederlanden möglich sein, dem Beispiel der angelsächsischen Länder folgend, dass bei einer niederländischen NV oder BV die Vorstände/Geschäftsführer und Aufsichtsräte ein Organ bilden. Dieses Organ setzt sich dann aus ausführenden Vorständen (Executives) und nicht-ausführenden Vorständen (Non-Executives) zusammen. Dabei muss es sich, wie bei der noch gültigen Gesetzeslage, bei Non-Executives um natürliche Personen handeln. Ausführende Vorstände, Executives, dürfen nicht den Vorsitz über den Gesamtvorstand, das Vorschlagsrecht zur Ernennung von Vorständen und die Festlegung des Gehaltes der ausführenden Vorständen (Executives) erhalten. Diese Rechte liegen ausschließlich bei den nicht-ausführenden Vorständen. Interessenkonflikt Eine weitere Änderung betrifft die Vorschriften über den Interessenkonflikt. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Vorstände, die einen direkten oder indirekten Interessenkonflikt mit den Interessen der Gesellschaft haben, nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen dürfen. Falls auf Grund dessen kein Beschluss möglich ist, muss der Beschluss vom Aufsichtsrat genommen werden, oder, falls es keinen Aufsichtsrat gibt, von der Haupt- oder Gesellschafterversammlung. Eine entsprechende Vorschrift gilt für Aufsichtsräte. Wenn kein Aufsichtsratsbeschluss möglich ist, muss der Beschluss durch die Haupt- oder Gesellschafterversammlung genommen werden. Höchstzahl an Vorstandsund Aufsichtsratsposten Der Gesetzesentwurf sieht ebenfalls vor, dass Vorstände von Unternehmen mit einem bestimmten Umfang, nicht mehr als zwei Aufsichtsratsposten bei anderen Gesellschaften, die die gleichen Anforderungen erfüllen, innehaben dürfen. Für Aufsichtsräte solcher Unternehmen gilt, dass sie höchstens fünf Aufsichtsratsposten haben dürfen. Noch unklar ist, ob Non-Executives in einer One-Tier Board Struktur unter die Vorschriften für Vorstände oder unter die Vorschriften für Aufsichtsräte fallen. Verhältnis Frauen und Männer Des Weiteren sollen Unternehmen, die bestimmte Kriterien erfüllen, danach streben, mindestens 30% ihrer Vorstandsund Aufsichtsratsposten mit Frauen zu besetzen. Falls dieser Prozentsatz nicht erzielt wird, muss dies im Jahresabschluss dargelegt werden. Es ist allerdings bereits vorgesehen, diesen Artikel zum 1. Januar 2016 wieder verfallen zu lassen. Kein Arbeitsverhältnis zwischen Vorstand und börsennotierte Gesellschaft Nach Einführung des Gesetzes wird das Verhältnis zwischen einer börsennotierten Gesellschaft und ihrem Vorstand nicht mehr als Arbeitsverhältnis gesehen. Dies gilt laut einer Übergangsvorschrift im Gesetz allerdings nicht für Verträge, die vor in Kraft treten des Gesetzes abgeschlossen wurden. Ilse Marye Alwon, Notasrassessor ilsemarye.alwon@boekeldeneree.com 7

8 Hollandrecht Neues bei Vertragshändlerverträgen Die Europäische Kommission hat nunmehr den endgültigen Text für eine neue Gruppenfreistellungsverordnung und Leitlinien für vertikale Verträge veröffentlicht. Auf Grund dieser Gruppenfreistellung werden Liefer- und Händlerverträge unter bestimmten Bedingungen vom Kartellverbot freigestellt. Die neuen Vorschriften sind am 1. Juni 2010 in Kraft getreten. Wichtige Änderungen gegenüber den bisher geltenden Vorschriften: - Nicht nur der Marktanteil des Herstellers, sondern auch der Marktanteil des Vertragshändlers/Abnehmers darf nicht mehr als 30% betragen, um sich auf eine Freistellung vom Kartellverbot berufen zu können. In der endgültigen Version wurde noch weiter verdeutlicht, dass für die 30% der Marktanteil des Abnehmer/Vertragshändlers auf dem Einkaufsmarkt entscheidend ist. - Die Beschränkung des Verkaufes durch Mitglieder eines ausgewählten Händlersystems an nicht anerkannte Händler, darf nach den neuen Vorschriften nicht weiterreichen als das Gebiet, das vom Hersteller für sich oder für andere ausgewählte Vertragshändler reserviert ist. Daneben enthalten die neuen Leitlinien eine weitere Klarstellung zum Internetverkauf, wobei die Europäische Kommission einige konkrete Beispiele für zulässige und nicht zulässige Vertragsbedingungen nennt. - Z.B. darf es einem Vertragshändler verboten werden, einer bestimmten Gruppe Kunden oder Kunden, in einem bestimmten Gebiet, über Onlineverkauf (aktiv) anzusprechen (z.b. durch Werbebanners auf Websites), wenn diese Gruppe oder dieses Gebiet dem Hersteller selbst oder einem (anderen) Vertragshändler exklusiv zugewiesen ist. - Auch werden die Anforderungen, die ein Hersteller an die Internetsite des Vertragshändlers, in Bezug auf Qualität, Namen oder Logo stellen darf, in den neuen Leitlinien durch die Europäische Kommission näher dargelegt. Die neue Gruppenfreistellungsverordnung wird auch für laufende Liefer- und Händlerverträge Folgen haben, jedenfalls spätestens nach einer Übergangsfrist von einem Jahr. Nach dem 31. Mai 2011 müssen alle laufenden Vertragshändlerverträge mit der neuen Gruppenfreistellung übereinstimmen, um vom Kartellverbot freigestellt werden zu können. Verträge, die am oder nach dem 1. Juni 2010 geschlossen wurden, müssen bereits jetzt mit den neuen Vorschriften übereinstimmen. Der Link zur neuen Gruppenfreistellung und zu den Leitlinien der Europäischen Kommission lautet: Martijn van de Hel, Advokat martijn.vandehel@boekeldeneree.com Wettbewerbsrecht COLOFON HollandRecht ist eine Veröffentlichung von Boekel De Nerée N.V., die den Mandanten der Kanzlei kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Trotz großer Sorgfalt bei der Bearbeitung von HollandRecht kann für die Verwendung der darin enthaltenen Informationen ohne nähere sachverständige Beratung keine Haftung übernommen werden. Wenn Sie keine weiteren Ausgaben von HollandRecht erhalten wollen oder wenn sich Ihre Adresse oder andere Daten geändert haben, lassen Sie uns dies bitte per wissen: marcom@boekeldeneree.com Redaktion: RAin Hildegard Weidinger Boekel De Nerée N.V., Amsterdam Koordination: Abteilung Marketing & Kommunikation Produktion & Design: Punchline, Amstelveen Photographie: Dreamstime Boekel De Nerée N.V. Gustav Mahlerplein 2, 1082 MA Amsterdam, Niederlande Postfach 75510, 1070 AM Amsterdam, Niederlande T F E hilde.weidinger@boekeldeneree.com 8

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