Zukunf t stif ten. Ein Testament-Ratgeber der Deutschen KinderhospizSTIFTUNG.

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1 Zukunf t stif ten. Ein Testament-Ratgeber der Deutschen KinderhospizSTIFTUNG. 1

2 Einleitung Der eigene Tod ist noch immer ein Tabuthema. Seinen Nachlass rechtzeitig zu regeln, kann befreiend wirken. Einleitung Seite 3 Vererben, wie Sie wollen? Die gesetzliche Erbfolge Seite 4 Ihr letzter Wille - das Testament Seite 9 Ich dir und du mir: Das gemeinschaftliche Testament Seite 12 Leben heißt Veränderung: Widerruf oder Änderung Ihres Testaments Seite 13 Enterben - Der Pflichtteil Seite 14 Vererben oder vermachen? Seite 16 Testament mit Gegenleistung": Der Erbvertrag Seite 17 Schenken macht Freude: Die Schenkung Seite 18 Den letzten Willen in die Tat umsetzen: Der Testamentsvollstrecker Seite 18 Der Staat erbt mit: Schenkungs- und Erbschaftssteuer Seite 20 So lange es ihnen gut geht, scheuen viele Menschen die Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod. Es ist ein beklemmendes Gefühl, daran zu denken, dass man irgendwann nicht mehr da sein wird, um sich selbst um seine Lieben und um seine Angelegenheiten zu kümmern. Umso wichtiger ist es, frühzeitig daran zu denken, was nach dem Tod mit dem eigenen Vermögen geschehen soll. Nicht nur Seniorinnen und Senioren, auch jüngere Menschen - besonders dann, wenn sie Verantwortung tragen - sind gut beraten, sich um die Regelung ihres Nachlasses zu bemühen. Denn ein unklares und ungeregeltes Erbe kann Familien dauerhaft entzweien, anstatt sie in ihrer Trauer und dem Gedenken an den Verstorbenen zu vereinen. Für die Zeit danach Vorkehrungen zu treffen und alles geregelt zu wissen, kann beruhigend wirken. Überwinden Sie also Ihr ungutes Gefühl und nehmen Sie Ihr Erbe selbst in die Hand - dieser Ratgeber möchte Ihnen dafür ein erster Wegweiser sein. Auf den nächsten Seiten erfahren Sie unter anderem, welche Arten von Testamenten es gibt, wie der Staat die gesetzliche Erbfolge regelt, aber auch, wie eine Erbschaft sich steuerlich auswirkt. Wir informieren Sie zudem darüber, wie Sie mit Ihrem Erbe oder Ihrem Vermächtnis unsere Arbeit unterstützen und so dauerhaft in die Zukunft hineinwirken können. Wir hoffen, dass dieser Ratgeber Ihnen dabei helfen kann, sich einen Überblick rund um das Thema Erben zu verschaffen. Vielleicht haben Sie im Anschluss Fragen, die Ihre persönliche Situation betreffen. An dieser Stelle möchten wir Ihnen gerne nahelegen, sich von einem Notar, einem Fachanwalt für Erbrecht oder einem Steuerberater professionell beraten zu lassen, damit bei Ihrem letzten Willen alles nach Wunsch verläuft. Eine Rechtsberatung darf die Deutsche KinderhospizSTIFTUNG nicht leisten, aber im Anhang der Broschüre finden Sie Adressen, bei denen Sie Experten in Ihrer Nähe erfragen können. Wenn Sie Fragen an die Deutsche KinderhospizSTIFTUNG haben oder unsere Arbeit unterstützen möchten - zum Beispiel, indem Sie uns in Ihrem Testament berücksichtigen oder eine Treuhandstiftung gründen - zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren! Herzliche Grüße Notar- und Gerichtsgebühren Seite 21 Nachhaltig Sinn stiften: Die Vorteile einer Stiftung Seite 22 Dr. Daniel Fischer Kuratoriumsvorstizender der Deutschen Kinderhospizstiftung Die Deutsche KinderhospizSTIFTUNG Seite

3 Welche Verwandten erben? Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Grad der Verwandtschaft zum Verstorben, aufgeteilt in mehrere Ordnungen: ERBEN ERSTER ORDNUNG: Direkte Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder, Enkel und Urenkel. Nichteheliche und adoptierte Kinder sind gleichgestellt. ERBEN ZWEITER ORDNUNG: Hierzu gehören die Eltern des Verstorbenen sowie deren Abkömmlinge, das heißt, etwaige Geschwister des Verstorbenen sowie deren Kinder (Nichten und Neffen des Verstorbenen). Vererben, wie Sie wollen? Die gesetzliche Erbfolge Existiert keine gültige letztwillige Verfügung, regelt der Staat Ihren Nachlass für Sie - nach der gesetzlichen Erbfolge. ERBEN DRITTER ORDNUNG: Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Verstorbenen sowie deren Abkömmlinge, also Tanten und Onkel sowie Cousins und Cousinen. *Weitere Ordnungen für entferntere Verwandte In Deutschland ist niemand dazu verpflichtet, ein Testament zu errichten oder einen Erbvertrag zu schließen (siehe Erbvertrag, S. 17). Nur etwa jeder vierte Deutsche legt zu seinen Lebzeiten fest, wie sein Vermögen aufgeteilt werden soll. In allen anderen Fällen greift die gesetzliche Erbfolge, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Erblasser Ehepartner * INFO: Mit einer letztwilligen Verfügung bestimmt ein Erblasser, was mit seinem Vermögen nach seinem Tod passieren soll. Die letztwillige Verfügung setzt die gesetzliche Erbfolge außer Kraft. Neben dem Testament ist der Erbvertrag eine weitere Form der letztwilligen Verfügung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass wir mit unserem Erbe am liebsten unsere nächsten Angehörigen bedenken wollen. Demnach kommen als gesetzliche Erben nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie Blutsverwandte in Frage. Sind keine gesetzlichen Erben vorhanden oder wird das Erbe von allen ausgeschlagen, fällt Ihr Vermögen an den Staat. TIPP: Hat ein Erblasser keine näheren Angehörigen mehr und auch keine Bekannten, die er als Erben einsetzen möchte, lohnt sich ein Testament zugunsten einer Stiftung oder einer gemeinnützigen Organisation: So wird sein Vermögen einem selbstbestimmten guten Zweck zugeführt und fällt nicht an entfernte Verwandte oder an den Staat. Erben 1. Ordnung Kinder Eltern Großeltern Enkel Erben 2. Ordnung Geschwister Nichten/Neffen Erben 3. Ordnung Tanten/Onkel Cousinen/Cousins GENERELL GILT: Sind Erben aus einer höheren Ordnung vorhanden, findet die Verteilung des Erbes nur auf dieser Ebene statt. Die Erben der anderen Ordnungen erhalten nichts. Auch innerhalb der Ordnung herrscht das Rangfolgeprinzip: Hat ein Erblasser zwei Kinder, erben beide zu gleichen Teilen. Deren Kinder (die Enkel) bekommen nichts. Ist eines der beiden Kinder des Erblassers aber bereits verstorben, geht der Erbanspruch auf dessen Kinder (also die Enkel) über. 4 5

4 ( TAGSTOCK3, Titelseite: Sunny-studio) Nach dem Ableben des Ehepartners erhält der Ehegatte neben den Kindern oder deren Nachkommen die Hälfte* neben den Eltern des Erblassers oder deren Nachkommen drei Viertel neben den Großeltern des Erblassers drei Viertel des Nachlasses *Das Gesetz sieht bei Ehepaaren mit Kindern einen gesetzlichen Erbanspruch des Ehegatten von einem Viertel vor. Bei einer Zugewinngemeinschaft kommt jedoch der pauschalierte Zugewinn von einem Viertel hinzu. Daraus ergibt sich der Erbanspruch des überlebenden Ehegatten von der Hälfte des Nachlasses. Gütertrennung Hat ein Ehepaar Gütertrennung vereinbart, erhält der überlebende Ehepartner vom Nachlass neben einem Kind die Hälfte neben zwei Kindern ein Drittel neben drei oder mehr Kindern ein Viertel neben den Eltern des Erblassers oder deren Nachkommen die Hälfte neben den Großeltern die Hälfte Und was ist mit dem Ehepartner? Auch für den Ehepartner und den gleichgeschlechtlichen Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gilt ein gesetzliches Erbrecht; dieses ist für beide Formen des Zusammenlebens vergleichbar geregelt. Anders als viele vermuten, erbt der hinterbliebene Ehepartner nur selten als Alleinerbe - in der Regel teilt er sich das Erbe mit den Verwandten des Verstorbenen. Die Höhe des Erbes hängt von zwei Faktoren ab: Dem Güterstand, in dem das Ehepaar gelebt hat Dem Verwandtschaftsgrad weiterer überlebender Erben Gesetzlicher Güterstand (Zugewinngemeinschaf t) Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben jene Ehepaare, die sich nicht in einem Ehevertrag auf einen anderen Güterstand - Gütertrennung oder Gütergemeinschaft - festgelegt haben. Gütergemeinschaf t Bei notariell vereinbarter Gütergemeinschaft erhält der überlebende Ehegatte im Todesfall neben den Kindern oder deren Nachkommen ein Viertel des Nachlasses neben den Eltern des Erblassers oder deren Nachkommen die Hälfte des Nachlasses neben den Großeltern des Erblassers die Hälfte des Nachlasses TIPP: Eheleute, die sich gegenseitig abgesichert wissen wollen, sind oftmals besser beraten, ein Testament aufzusetzen. Hinterließ der Verstorbene beispielsweise eine Immobilie und der verwitwete Ehepartner soll die anderen Erben ausbezahlen, kann er leicht in finanzielle Schwierigkeiten geraten. 6 7

5 Ihr letzter Wille - das Testament Ihr Leben - Ihr Erbe! Wollen Sie nicht nach der gesetzlichen Erbfolge beerbt werden, müssen Sie ein Testament errichten. Der letzte Wille ist eine sehr persönliche und individuelle Angelegenheit - so wie Ihr Leben selbst. Sie haben das Recht zu bestimmen, was nach Ihrem Tod mit Ihrem Vermögen geschieht. So haben Sie die Möglichkeit, über Ihren Tod hinaus in die Zukunft zu wirken. Voraussetzung dafür ist ein gültiges Testament oder ein Erbvertrag (siehe Erbvertrag, S. 17). Wenn Sie kein Testament aufsetzen, regelt der Staat, was mit Ihrem Nachlass geschieht - nach der gesetzlichen Erbfolge (siehe gesetzliche Erbfolge, S. 4). Wann ist ein Testament sinnvoll? Nach einer Scheidung Geschiedene Ehepartner beerben einander nicht. Das kann auch schon dann gelten, wenn vor dem Tod ein Scheidungsantrag gestellt worden ist, sofern die andere Partei dem Antrag bereits zugestimmt hat. Wenn ein Paar verheiratet ist, aber in Trennung lebt, spielt das für die Erbfolge keine Rolle: Der hinterbliebene Ehepartner erbt. Wilde Ehe" /Ehe ohne Trauschein Egal wie lang Sie gemeinsam durchs Leben gegangen sind - haben Sie Ihren Partner nie standesamtlich geheiratet, geht er nach der gesetzlichen Erbfolge komplett leer aus. In diesem Fall empfiehlt es sich also auf jeden Fall, eine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder eines Erbvertrages aufzusetzen und Ihren Partner darin zu bedenken. Ein Testament abzufassen, ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie nicht oder nicht ganz mit der gesetzlichen Erbfolge einverstanden sind. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn Sie Ihren Nachlass nicht ausschließlich Ihren nächsten Verwandten, sondern beispielsweise auch Ihrem Lebenspartner/Ihrer Lebenspartnerin oder einer gemeinnützigen Organisation vermachen wollen. Auch wenn Sie Ihr Erbe mit Vermächtnissen (siehe Vermächtnis, S. 16) oder Auflagen verbinden wollen, benötigen Sie ein Testament. Nur ein Testament bietet Ihnen die Sicherheit, dass Ihr Eigentum in Ihrem Sinne verteilt wird. Wie errichten Sie ein Testament? Nach dem Tod eines geliebten Menschen folgen der Trauer nicht selten Streitigkeiten um das Erbe. Ein gut durchdachtes Testament kann dabei helfen, Missverständnissen und Streit unter den Erben vorzubeugen - vorausgesetzt, es ist klar formuliert und folgt den Vorschriften, die beim Verfassen eines Testaments zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, ein Testament zu errichten: Das handschriftliche (privatschriftliche) Testament und das notarielle (öffentliche) Testament. TIPP: Nehmen Sie sich das Schema zur gesetzlichen Erbfolge und einen Stift zur Hand und vollziehen Sie nach, ob Sie mit der gesetzlichen Erbfolge in Ihrem Fall einverstanden sind. Wenn Sie Ihr Erbe lieber anders verteilt wissen wollen oder weitere Ihnen wichtige Entscheidung festhalten möchten - beispielsweise, wer sich um die Grabpflege oder Ihr Haustier kümmert - sollten Sie ein Testament errichten oder einen Erbvertrag schließen. 8 9

6 Das handschrif tliche Testament ( 2247 BGB) Wenn Sie sich für ein handschriftliches Testament entschieden haben, sollten Sie folgende Punkte unbedingt beachten: Das gesamte Testament muss von Ihnen handschriftlich verfasst und unterschrieben worden sein - es darf keine Passagen enthalten, die mit dem Computer geschrieben worden sind. Auch Ergänzungen zum Testament, wie beispielsweise eine Inventarliste, muss komplett von Ihrer Hand geschrieben worden sein. Unterschreiben Sie das Testament mit vollem Vor- und Zunamen und versehen Sie das Dokument mit Ort und Datum der Niederschrift. Ergänzungen, die im Nachhinein unter der Unterschrift hinzukommen, sollten Sie erneut datieren und unterschreiben. Sinnvoll ist es zudem, wenn Sie Ihr Testament mit den Worten Testament oder Mein letzter Wille überschreiben. Achten Sie darauf, Ihr Testament möglichst eindeutig zu formulieren. Von Ihnen bedachte Personen oder Organisationen nennen Sie am besten mit vollem Namen und Anschrift, um Missverständnisse zu vermeiden. TIPP: Das Erbrecht gilt als ein kompliziertes Rechtsgebiet. Informieren Sie sich also umfassend, wenn Sie Ihr Testament selbst errichten wollen. Das notarielle Testament ( 2232 BGB) Um ein öffentliches oder notarielles Testament zu errichten, müssen Sie einen Notar aufsuchen. Der Notar berät Sie beim Erstellen Ihres Testaments und setzt daraufhin eine Urkunde nach Ihren Wünschen auf. Dem handschriftlichen Testament gegenüber bietet das notarielle Testament den Vorteil, dass Ihr letzter Wille auf jeden Fall rechtlich einwandfrei formuliert ist. Darüber hinaus hat der Notar die Pflicht, Ihr Testament beim örtlichen Amtsgericht zu hinterlegen. Dort ist es sicher verwahrt und wird nach dem Tod des Testierenden automatisch eröffnet und die im Testament aufgeführten Personen bzw. Organisationen informiert. (siehe Notar- und Gerichtsgebühren, S. 21) erbfolgerelevante Urkunde registriert ist und gibt diese Information automatisch an das Nachlassgericht weiter. Das Register soll das Auffinden von Testamenten vereinfachen - zu diesem Zweck werden nur der Name des Erblassers sowie der Hinterlegungsort des Testaments registriert, nicht jedoch der Inhalt des Dokuments. Die Registrierung kostet einmal 15 Euro und wird in der Regel vom Notar oder Nachlassgericht direkt bei der Hinterlegung erhoben. Aufbewahrung des Testaments Wenn Sie sich für ein notarielles Testament entschieden haben, wird es automatisch für Sie beim Amtsgericht hinterlegt, Sie müssen sich also nicht mehr um seine Aufbewahrung kümmern. Bei einem handschriftlichen Testament ist es wichtig, dass Sie es an einem sicheren Ort aufbewahren, der nach Ihrem Ableben für andere zugänglich und nicht allzu versteckt ist. Ein beschrifteter Aktenordner eignet sich dafür beispielsweise besser als die Buchseiten Ihres Lieblingsromans oder eine Schreibtischschublade. In einem Safe oder einem Bankschließfach ist Ihr Testament zwar sicher aufgehoben - es nützt dort aber wenig, weil Ihre Hinterbliebenen direkt nach Ihrem Tod nicht ohne Weiteres darauf zugreifen dürfen. Zusätzlich können Sie einer Vertrauensperson mitteilen, wo Sie Ihr Testament aufbewahren. Wenn Sie sicherstellen wollen, dass Ihr Testament tatsächlich gefunden und eröffnet wird, können Sie es gegen eine Gebühr von derzeit 75 Euro selbst beim Nachlassgericht hinterlegen. Das Gericht öffnet das Testament dann nach Ihrem Tod und informiert Ihre Erben. INFO: Das zuständige Nachlassgericht ist in der Regel das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Eine Ausnahme ist das Land Baden-Württemberg: Hier sind die staatlichen Notariate zuständig. INFO: Seit dem existiert das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer in Berlin. In dieser Datenbank werden alle Erbverträge, notarielle Testamente sowie privatschriftliche Testamente, die beim Gericht zur Aufbewahrung hinterlegt werden, verzeichnet. Im Todesfall informiert das zuständige Standesamt das Zentrale Testamentsregister, dieses prüft, ob eine 10 11

7 wechselbezügliche Verfügungen im Testament. Wechselbezügliche Verfügungen sind solche, bei denen man davon ausgehen kann, dass die Verfügung des einen Partners nicht ohne die Verfügung des anderen Partners getroffen worden wäre. Ein Beispiel ist die gegenseitige Einsetzung als Alleinerbe. Wechselseitige Verfügungen lassen sich zu Lebzeiten beider Eheleute nur gemeinschaftlich durch Errichtung eines neuen gemeinschaftlichen Testaments oder - wenn nur einer der Ehepartner widerrufen möchte - per Notar widerrufen; der Widerruf muss dem Ehepartner zugestellt werden. Verstirbt einer der Ehepartner, kann der Hinterbliebene die wechselbezüglichen Verfügungen nicht mehr ändern, er ist also an sie gebunden. Nicht wechselseitige Verfügungen dagegen können nach dem Tod des Erstverstorbenen vom Ehepartner in einem neuen Testament geändert werden. Deshalb empfiehlt es sich, im gemeinschaftlichen Testament klar zu benennen, welche Verfügungen wechselseitig gelten sollen und welche nicht. Ich dir und du mir: Das gemeinschaf tliche Testament Wer gemeinsam ein Testament errichtet, plant damit weit in die Zukunft - und muss einige Besonderheiten beachten. Ehepaare und Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben die Möglichkeit, gemeinsam ein Testament zu errichten - zum Beispiel, um sich gegenseitig finanziell abzusichern. Ein Beispiel für ein gemeinschaftliches Testament ist das sogenannte Berliner Testament. Dabei setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass erst nach dem Tod des zweiten Partners das Erbe auf die Kinder übergehen soll. TIPP: Paare, die ohne Trauschein zusammenleben, können zwar kein gemeinschaftliches Testament errichten - aber sie können in einem Erbvertrag die gleichen Regelungen treffen (siehe Erbvertrag, S. 17). Auch ein gemeinschaftliches Testament kann privatschriftlich oder öffentlich beim Notar errichtet werden. Für das privatschriftliche Testament gelten im Grunde die selben Bestimmungen - allerdings reicht es aus, wenn nur einer der Ehepartner es handschriftlich verfasst und der andere es eigenhändig mit Ort und Datum und gegebenenfalls dem Zusatz Dies ist auch mein letzter Wille unterzeichnet. WICHTIG: Ein gemeinschaftliches Testament lässt sich nicht ohne Weiteres verändern oder gar rückgängig machen. Konkret betrifft das sogenannte ACHTUNG: Das Berliner Testament kann aus steuerlicher Sicht ungünstig sein, da es sich um zwei Erbfälle handelt: Der erste tritt ein, wenn der erste Partner verstirbt, der zweite, wenn das Vermögen nach dem Tod des zweiten Partners auf die Kinder übergeht. Werden die Steuerfreibeträge überschritten, müssen in beiden Fällen Steuern gezahlt werden. Gerade wenn Sie über ein größeres Vermögen verfügen, kann es sich also lohnen, den Rat eines Steuerfachmanns einzuholen (siehe Steuern, S. 20). Leben heißt Veränderung: Widerruf oder Änderung Ihres Testaments Ihr letzter Wille kann sich ändern. Generell lohnt es sich, das eigene Testament immer wieder zu überprüfen. Wenn Sie in Ihrem Testament etwas vergessen haben, Sie sich mit einem Angehörigen überworfen haben, oder wenn ein eingesetzter Erbe vor Ihnen verstirbt, haben Sie die Möglichkeit, Ihr Testament anzupassen. Sie können ihr Testament jederzeit ohne Angaben von Gründen widerrufen oder ändern. Grundsätzlich gilt: Ihr allerletzter Wille zählt. Das heißt, dass Sie ihr altes Testament widerrufen können, indem Sie ein neues Testament errichten. ACHTUNG: Bei gemeinschaftlichen Testamenten gibt es einige Besonderheiten zu beachten. (siehe gemeinschaftliches Testament, S. 12) 12 13

8 In der Praxis bieten sich folgende Vorgehensweisen an: Haben Sie ein privatschriftliches Testament errichtet, können Sie dem bestehenden Dokument Änderungen hinzufügen, sie mit neuem Datum versehen und es erneut unterschreiben. Damit niemand im Nachhinein behaupten kann, die Änderungen oder Streichungen stammten nicht von Ihnen, empfiehlt es sich aber, das alte Testament gänzlich zu vernichten und ein neues zu formulieren. Haben Sie mit Hilfe eines Notars ein notarielles Testament errichtet, gilt als Widerruf, wenn Sie das Testament aus der Verwahrung beim Amtsgericht herausgeben lassen. In diesem Fall müssen Sie umgehend ein neues Testament verfassen, andernfalls tritt die gesetzliche Erbfolge ein. ACHTUNG: Lassen Sie sich ein privatschriftliches Testament aus der Verwahrung zurückgeben, wird es damit nicht automatisch ungültig. Auch wenn Sie Ihr notarielles Testament nicht aus der Verwahrung holen und stattdessen ein neues, privatschriftliches Testament aufsetzen, gilt das neue Testament. Allerdings wäre es in diesem Fall nicht sinnvoll, das alte Testament beim Amtsgericht zu belassen und das neue Zuhause aufzubewahren - falls niemand von dem neuen Testament weiß, kann es passieren, dass das neue Testament nicht gefunden und stattdessen das hinterlegte alte Testament für gültig gehalten wird. Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch auf die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Diesen muss er innerhalb einer Frist von drei Jahren, nachdem er von dem Erbfall erfahren hat, bei den Erben einfordern - automatisch wird er nicht ausgezahlt. Dabei hat er lediglich einen Zahlungsanspruch gegenüber den Erben. Das bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Anteil nicht in Form bestimmter Wertgegenstände verlangen kann. Pflichtteilsberechtigte können von den Erben Auskunft über die Höhe des vererbten Vermögens verlangen. Bei Lebensversicherungen, Schenkungen oder Vermächtnissen, die unter dem gesetzlichen Pflichtteil liegen, sind gegebenenfalls Pflichtteilsergänzungsansprüche zu berücksichtigen. INFO: Eine Entziehung des Pflichtteils ist in Deutschland zwar möglich, aber an enge Voraussetzungen gebunden. Die Tatsache, dass dem Erblasser der Lebenswandel des Erben nicht gefällt, ist beispielsweise kein ausreichender Grund für eine Pflichtteilsentziehung - eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung dagegen schon. Die genauen Bestimmungen können Sie im 2333 BGB nachlesen. TIPP: Grundsätzlich macht es Sinn, sein Testament in regelmäßigen Abständen von ein paar Jahren zu überprüfen. Nicht nur Familienverhältnisse, sondern auch Vermögensverhältnisse, die Gesetzeslage oder die Steuersätze könnten sich ändern. Enterben - Der Pflichtteil Auch wenn Sie sie aus dem Testament streichen - einigen Personen steht trotzdem ein Pflichtteil am Erbe zu. In den vorherigen Abschnitten haben Sie erfahren, dass Sie grundsätzlich frei darüber entscheiden können, wem Sie Ihr Vermögen vererben. Trotzdem können auch durch eine letztwillige Verfügung nicht alle Personen vom Erbe ausgeschlossen werden, da ihnen ein gesetzlicher Mindestanteil am Erbe zusteht, der sogenannte Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigt sind nur enge Familienmitglieder, und zwar die Kinder des Erblassers (bzw. deren Kinder, falls sie selbst schon verstorben sind), der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern des Erblassers, sofern er selbst keine eigenen Kinder hat

9 ( supertramp8) Auflagen Mit einer Auflage können Sie Ihre Erben, aber auch Ihre Vermächtnisnehmer dazu verpflichten, nach Ihrem Tod bestimmte Aufgaben zu erfüllen. Beispielsweise können Sie eine Erbin dazu verpflichten, die Pflege Ihres Grabes zu übernehmen, oder einen Vermächtnisnehmer dazu, Ihre Katzen nach Ihrem Tod zu sich zu nehmen oder ihnen ein neues Zuhause zu vermitteln etc. Auflagen sind insofern problematisch, als dass nicht immer nachvollzogen werden kann, ob sich eine Person wirklich an die Auflage hält. Wenn Sie einen Testamentsvollstrecker einsetzen, kann dieser Ihre Erben und Vermächtnisnehmer dahingehend kontrollieren (siehe Testamentsvollstrecker, S. 18). Testament mit Gegenleistung : Der Erbvertrag Im Testament regeln Sie Ihr Erbe allein. Mit einem Erbvertrag schließen Sie mit einer oder mehreren Personen einen Vertrag. Vererben oder vermachen? In Ihrem Testament können Sie neben Erben auch Vermächtnisnehmer bestimmen - eine wichtige Unterscheidung. Auch wenn im alltäglichen Sprachgebrauch kaum zwischen vererben und vermachen unterschieden wird - erbrechtlich besteht ein großer Unterschied: Die Person, die Sie in Ihrem Testament als Erben einsetzen, wird Ihr Gesamtrechtsnachfolger und tritt als solcher in Ihre Fußstapfen. Das heißt: Ihr Erbe erbt nicht nur Ihr Vermögen, sondern auch Ihre Verpflichtungen, wie zum Beispiel Ihre Schulden. Haben Sie mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft - diese kann nur gemeinschaftlich über den Nachlass bestimmen. Bedenken Sie eine Person oder eine gemeinnützige Organisation mit einem Vermächtnis, wird diese nicht Teil der Erbengemeinschaft, sondern erwirbt lediglich einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegenüber Ihren Erben. Das bedeutet also: Auf Vermächtnisnehmer kommen keinerlei Verpflichtungen zu. Mit einem Vermächtnis können Sie beispielsweise Freunde und Bekannte, aber auch gemeinnützige Vereine bedenken. Neben Geldbeträgen oder Konten können Sie beispielsweise auch Gegenstände wie Ihr Auto oder eine Wohnung vermachen. Neben dem Testament ist der Erbvertrag die zweite Form der letztwilligen Verfügung. Während ein Testament (mit Ausnahme des gemeinschaftlichen Testaments) grundsätzlich eine einseitige Angelegenheit ist, wird ein Erbvertrag immer zwischen zwei oder mehr Personen - dem Erblasser und seinem/seinen Erben - geschlossen. Der Erbvertrag muss im Beisein aller Parteien vor einem Notar geschlossen werden und ist für alle Parteien bindend. Entsprechend ist auch ein Ausstieg aus einem Erbvertrag nur eingeschränkt möglich - zum Beispiel mit beiderseitigem Einverständnis, aufgrund eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts oder wegen einer Vertragsverletzung. Wann macht ein Erbvertrag Sinn? Ein Erbvertrag ist dann sinnvoll, wenn Sie die oben beschriebene Bindungswirkung des Vertrags anstreben. Nicht verheiratete Paare können beispielsweise einen Erbvertrag abschließen, um sich und gegebenenfalls vorhandene Kinder abzusichern. Darüber hinaus können Pflegeleistungen oder Unternehmensnachfolgen in einem Erbvertrag geregelt werden. Da ein Erbvertrag ohnehin notariell beurkundet werden muss, ist es sinnvoll, wenn Sie sich zuvor von einem Notar beraten lassen. TIPP: Gerade aufgrund der unterschiedlichen Stellung von Erbe und Vermächtnisnehmer ist es wichtig, dass Sie in Ihrem Testament Vermächtnisse klar als solche benennen

10 Schenken macht Freude: Die Schenkung Selbstverständlich können Sie auch zu Ihren Lebzeiten Ihr Vermögen verschenken - und die Freude über Ihr Geschenk miterleben. Die Gründe für eine Schenkung können unterschiedlich sein - vielleicht wollen Sie die leuchtenden Augen Ihres Enkels sehen, wenn Sie ihm Geld für seinen ersten Motorroller schenken, vielleicht benötigen aber auch Ihre Kinder Unterstützung beim Bau ihres Eigenheims - oder Sie wollen Steuern sparen. Die Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung. Als solche unterliegt sie der Schenkungssteuer (die Sätze von Schenkungs- und Erbschaftssteuer sind dieselben, siehe Steuern, S. 20). Allerdings räumt der Gesetzgeber Ihnen alle 10 Jahre einen Freibetrag ein. Bei vorausschauender Planung ist es also möglich, den Freibetrag mehrfach voll auszuschöpfen und Steuern zu sparen, indem Sie Teile Ihres Vermögens schon zu Lebzeiten verschenken. TIPP: Sie können sich bestimmte Rechte vorbehalten, wenn Sie etwas verschenken. Beispielsweise können Sie sich ein Nießbrauch- oder Wohnrecht für eine Immobilie vorbehalten oder festlegen, dass Sie die Erträge aus verschenkten Wertpapieren zu Ihren Lebzeiten selbst behalten. Schenkung von Todes wegen Die Schenkung von Todes wegen ist eine besondere Form der Schenkung, bei der Sie dem Beschenkten versprechen, dass er die Schenkung nach Ihrem Tod erhält. Wollen Sie beispielsweise Ihrem guten Freund die wertvolle Münzsammlung vermachen, die er stets bewundert hat, müssen Ihre Erben diese herausgeben - unabhängig von etwaigen Erbauseinandersetzungen, da die Schenkung nicht als Teil des Nachlasses gilt. Die Schenkung von Todes wegen ist nur dann gültig, wenn Sie sie in Ihrem Testament oder Erbvertrag festhalten - und wenn der Beschenkte Sie überlebt. Den letzten Willen in die Tat umsetzen: Der Testamentsvollstrecker Sind Sie sich nicht sicher, ob Ihre Erben sich einig werden, kann ein Testamentsvollstrecker helfen, das Erbe nach Ihrem Willen abzuwickeln. Ein Testamentsvollstrecker ist dazu da, Ihren Nachlass zu verwalten, bis das Erbe so verteilt ist, wie Sie es in Ihrem Testament oder Erbvertrag festgelegt haben. So sorgt er beispielsweise dafür, dass Vermächtnisse und Auflagen erfüllt werden. Grundsätzlich sind Sie nicht dazu verpflichtet, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, häufig ist es aber sinnvoll, z. B. wenn das Testament kompliziert ist und Vermächtnisse und Auflagen enthält die Erbengemeinschaft groß und eventuell zerstritten ist ein Erbe noch minderjährig ist und das Vermögen bis zu dessen Volljährigkeit verwaltet werden soll unklar ist, ob das Erbe möglicherweisen viele Schulden mit sich bringt. Obwohl Ihre Erben Eigentümer des Nachlasses sind, darf bis zur Beendigung der Erbauseinandersetzung nur der Testamentsvollstrecker darüber verfügen - selbstverständlich ausschließlich im Sinne Ihres letzten Willens. Allerdings ist er dazu verpflichtet, den Erben gegenüber Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegen. Die Erben können den Testamentsvollstrecker auch nicht aus seinem Amt entlassen. Verletzt er allerdings seine Pflichten als Testamentsvollstrecker grob oder ist nicht mehr geschäftsfähig, kann das Nachlassgericht über die Entlassung des Testamentsvollstreckers aus seinem Amt entscheiden. Wer kann Testamentsvollstrecker werden? Zum Testamentsvollstrecker können Sie grundsätzlich jede volljährige Person Ihres Vertrauens bestimmen - also auch Familienmitglieder. Allerdings empfiehlt es sich, einen Testamentsvollstrecker auszuwählen, der selbst nicht in Ihrem Testament oder Erbvertrag bedacht wird - so vermeiden Sie Interessenskonflikte. Sinnvoll kann es ebenfalls sein, einen Anwalt, einen Notar, Steuerberater o.ä. mit der Aufgabe zu betrauen - diese kennen sich in der Regel mit Vermögensverwaltung aus. Eine weitere Möglichkeit ist es, in Ihrem Testament oder Erbvertrag das Nachlassgericht zu bitten, einen Testamentsvollstrecker zu beauftragen. Bevor Sie jemanden zu Ihrem Testamentsvollstrecker einsetzen, sprechen Sie am besten mit der Person darüber, um zu vermeiden, dass diese nach Ihrem Tod die Aufgabe ablehnt. Um sicherzugehen, benennen Sie in Ihrem Testament eine Ersatzperson, zum Beispiel für den Fall, dass der angedachte Testamentsvollstrecker erkrankt oder verstirbt. WICHTIG: Alle Anordnung zur Testamentsvollstreckung müssen in Ihrem Testament festgehalten sein, um Gültigkeit zu erlangen. Einen besonderen Vertrag mit dem künftigen Testamentsvollstrecker müssen Sie nicht extra aufsetzen

11 ( Gunnar Assmy) Erblasser. Liegt der Wert des Erbes oberhalb des steuerlichen Freibetrags, richtet sich die Höhe der Steuern ebenfalls nach dem Verwandtschaftsgrad. Der Verwandtschaftsgrad wird in Steuerklassen ausgedrückt; je näher die Verwandtschaft, desto günstiger die Steuerklasse. STEUERKLASSE 1: Ehegatte, eingetragene/r Lebenspartner/in, Kinder und Stiefkinder, Enkel und Urenkel, Eltern und Großeltern des Erblassers. Handelt es sich statt um eine Erbschaft um eine Schenkung, gehören Eltern und Großeltern zur Steuerklasse 2. STEUERKLASSE 2: Geschwister des Erblassers, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten, Eltern und Großeltern im Falle einer Schenkung. STEUERKLASSE 3: Alle übrigen Erwerber, beispielsweise der Lebensgefährte. Angehörige dieser Steuerklasse zahlen die höchsten Steuern. Bei Überschreiten der Freibeträge müssen die Erben Steuern zahlen - allerdings nur für den Betrag, der über den jeweiligen Freibetrag hinausgeht. Vergütung Der Testamentsvollstrecker übernimmt eine verantwortungsvolle und teils sehr aufwendige Aufgabe. Daher ist es angebracht, ihn für seine Tätigkeit zu bezahlen. Der Gesetzgeber sieht dafür eine angemessene Vergütung aus dem Nachlass vor. Was genau als angemessen gilt, ist allerdings nicht weiter geregelt. Je nach Höhe des Vermögens hat sich ein prozentualer Anteil am Nachlass zwischen einem und zehn Prozent bewährt. Gerade weil keine gesetzliche Regelung für die Höhe der Vergütung existiert, kann dieser Punkt für Zündstoff zwischen Erben und Testamentsvollstrecker sorgen, denn schließlich schmälert die Vergütung den Nachlass. Also bietet es sich an, dass Sie die Höhe der Vergütung in ihrem Testament oder Erbvertrag festlegen - dann gibt es keine Diskussionen. Der Staat erbt mit: Schenkungs- und Erbschaf tssteuer Jede Erbschaft unterliegt der Erbschaftssteuer. Ob und wie viel Steuern anfallen, hängt von der Höhe des Nachlasses und dem Verwandtschaftsgrad der Erben ab. Erbschaftssteuer muss nur zahlen, wer mit seinem Erbe oberhalb der Freibeträge liegt; die Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Weitere Informationen zur Erbschafts- und Schenkungssteuer finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums ( oder bei den Landesfinanzbehörden ( Fragen zu persönlichen steuerlichen Angelegenheiten beantwortet Ihr zuständiges Finanzamt. Befreiung von der Erbschaf tssteuer Einrichtungen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke sind von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer befreit. Das bedeutet: Bedenken Sie beispielsweise die Deutsche KinderhospizSTIFTUNG mit einem Erbe oder einem Vermächtnis, dient dieses zu 100 Prozent dem guten Zweck (siehe Stiftungsaufgaben/ ziele, S. 22). Notar- und Gerichtsgebühren Wer ein notarielles Testament errichten lässt, bezahlt dafür eine Gebühr. Diese richtet sich nach dem Wert des Vermögens. Wieviel ein Notar für seine Dienste in Rechnung zu stellen hat, ist im Gerichts- und Notarkostengesetz (gültig seit 1. August 2013) geregelt. Die Höhe der Beurkundungsgebühr richtet sich nach der Höhe des Vermögens nach Abzug der Verbindlichkeiten und deckt die gesamte Leistung des Notars - also die Beratung, die Fertigung des Entwurfs und die Beurkundung, unabhängig vom Beratungsaufwand und der Komplexität Ihres Falls

12 Lassen Sie sich vom Rechtsanwalt beraten, fallen ebenfalls Kosten an. In der Regel ist der direkte Gang zum Notar günstiger, da die rechtliche Beratung inklusive ist. ACHTUNG: In einigen Bundesländern gibt es Notare, die auch als Rechtsan wälte arbeiten. Erkundigen Sie sich in einem solchen Fall, ob Ihr Notar nach Gerichtsund Notarkostengesetz oder Rechtsanwaltsgebührengesetz abrechnet. Wenn Sie ein gemeinschaftliches Testament errichten oder einen Erbvertrag schließen wollen, fällt die doppelte Gebühr an - schließlich werden in diesem Fall gewissermaßen zwei letztwillige Verfügungen geregelt. Hinzu kommen kleinere Eurobeträge für weitere Auslagen, wie Schreibauslagen, Porto und Telefon sowie ein Betrag von 15 Euro für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister und die Umsatzsteuer von 19 Prozent. Die Hinterlegung beim zuständigen Nachlassgericht kostet Sie unabhängig von der Höhe des Vermögens pauschal 75 Euro. INFO: Das notarielle Testament ersetzt den Erbschein. Diesen müssen Sie ansonsten gegen Gebühr beim Nachlassgericht beantragen. Einen Erbschein benötigen die Erben, wenn sie sich gegenüber Banken oder Grundbuchämtern als Erbe ausweisen müssen. TIPP: Die Bundesnotarkammer stellt auf ihrer Homepage ( einen kostenfreien Gebührenrechner zur Verfügung. Nachhaltig Sinn stif ten: Die Vorteile einer Stif tung Wenn Sie sich nach Ihrem Tod oder schon zu Lebzeiten nachhaltig und langfristig für eine Sache einsetzen wollen, können Sie eine Stiftung unterstützen. Vereinfacht formuliert ist eine Stiftung eine Einrichtung, die mit Hilfe ihres Vermögens einen bestimmten Zweck verfolgt. Das Besondere an einer Stiftung ist, dass Sie Ihren Stiftungszweck nur mit den Erträgen aus ihrem Vermögen (also z. B. Zinsen) erfüllen darf - das heißt, das Stiftungskapital bleibt unangetastet, es wird also nicht aufgebraucht. Je größer das Vermögen einer Stiftung ist, desto größer sind auch die Erträge, die zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden können. Durch eine Zustif tung: Mit einer Zustiftung erhöhen Sie das Stiftungskapital der Stiftung und damit die Erträge, die zur Verwirklichung des Stiftungszwecks zur Verfügung stehen. Eine solche Zustiftung können Sie sowohl zu Lebzeiten tätigen, als auch in Ihrem Testament oder Erbvertrag anordnen. Eine Zustiftung können Sie - ebenso wie Spenden - steuerlich geltend machen. Darüber hinaus haben Sie als Privatperson die Möglichkeit, einen Betrag von bis zu einer Million Euro wie Sonderausgaben im Rahmen Ihrer Einkommenssteuerveranlagung geltend zu machen. Durch eine Treuhandstif tung: Eine Treuhandstiftung ist eine einfache Möglichkeit, Ihre eigene Stiftung zu gründen. Dabei trauen Sie Ihr Vermögen einem Treuhänder an, der dieses entsprechend Ihrer Satzung verwaltet. Sofern Sie helfen wollen, mit Ihrem Vermögen die Kinderhospizarbeit in Deutschland abzusichern, können Sie unter dem Dach der Deutschen KinderhospizSTIFTUNG eine solche Treuhandstiftung errichten. Diese kann auf Ihren Wunsch selbstverständlich Ihren Namen tragen - so bleibt der gute Zweck dauerhaft mit der Erinnerung an Sie verbunden. Der rechtliche und organisatorische Aufwand ist für Sie gering, denn als Treuhänder unterstützt die Deutsche KinderhospizSTIFTUNG Sie beispielsweise dabei, eine Stiftungssatzung zu entwerfen. Außerdem hilft sie bei der steuerlichen Anerkennung Ihrer Stiftung. Auf Ihren Wunsch übernimmt die Deutsche KinderhospizSTIFTUNG auch die anschließend anfallenden Aufgaben, etwa Buchführung, Jahresabschluss und Vermögensverwaltung. Wollen Sie eine eigene Stiftung unter dem Dach der Deutschen Kinderhospiz- STIFTUNG gründen, benötigen Sie ein Stiftungsvermögen von mindestens Euro. Dieses Vermögen können Sie selbstverständlich jederzeit mit einer Zustiftung vergrößern. Neben Geldbeträgen können Sie auch andere Vermögenswerte, wie beispielsweise Immobilien oder Wertpapiere, zustiften. Die Gründung ist sowohl zu Lebzeiten als auch mittels einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) möglich. Wenn Sie beispielsweise die Deutsche KinderhospizSTIFTUNG dauerhaft unterstützen möchten, können Sie das auf zweierlei Weisen tun: 22 23

13 Zweck der Stif tung: Kinderhospizarbeit fördern Das Thema Tod und Sterben von Kindern ist in unserer Gesellschaft nach wie vor ein Tabu. Bei dem Stichwort Kinderhospizarbeit denken viele Menschen in erster Linie an stationäre Kinderhospize und die Begleitung der erkrankten Kinder und Jugendlichen in ihrer letzten Lebensphase. Auch wenn dies ein wichtiger Bestandteil der Kinderhospizarbeit ist, so beinhaltet sie doch vieles mehr: Wenn das eigene Kind so schwer erkrankt ist, dass es im Kindes- oder Jugendalter sterben wird, stellt das die gesamte Familie vor eine enorme psychische und physische Herausforderung. Kinderhospizarbeit ist dazu da, die ganze Familie - also das erkrankte Kind, dessen Eltern und Geschwister - zu unterstützen und zu begleiten - beginnend mit der Diagnose und bis über den Tod hinaus. In stationären Kinderhospizen können Kinder und Jugendliche mit einer lebensverkürzenden Erkrankung gemeinsam mit ihren Familien wiederkehrend Aufenthalte verbringen. Ambulante Kinder- und Jugendhospizdienste bieten demgegenüber vor allem Unterstützung im Alltag: Ehrenamtliche Mitarbeiter begleiten die Familien im häuslichen Umfeld. Seminarangebote bieten Raum für Auseinandersetzung mit den eigenen Lebensthemen und ermöglichen Begegnung und Austausch mit anderen Betroffenen. Kinderhospizarbeit - das Leben begleiten Die Deutsche KinderhospizSTIFTUNG Mit Ihrem Vermögen können Sie dabei helfen, die Kinderhospizarbeit in Deutschland langfristig abzusichern. Wenn Sie bis hierhin gelesen haben, haben Sie bereits einen wichtigen Schritt getan: Sie haben sich darüber informiert, wie Sie bestimmen können, was nach Ihrem Tod mit Ihrem Vermögen geschieht. Nun geht es darum, sich zu überlegen, wie und an wen Sie Ihren Nachlass verteilen wollen. Bei der Aufteilung Ihres Erbes können Sie auch gemeinnützige Einrichtungen wie die Deutsche KinderhospizSTIFTUNG bedenken. Wenn Sie die Deutsche KinderhospizSTIFTUNG unterstützen, können Sie sicher sein, dass Sie über Ihren Tod hinaus die Leben anderer Menschen nachhaltig positiv beeinflussen. An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einen Einblick in unsere Arbeit geben. Kinder- und Jugendhospizarbeit zeichnet sich dadurch aus, dass sie sehr vielgestaltig und vielschichtig ist - vor allem, da sie sich maßgeblich an den individuellen Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen und ihren Familien ausrichtet. Im Zentrum der Arbeit steht die Begleitung - und zwar die Begleitung aller Aspekte des Lebens, also auch (aber nicht nur) des Sterbens und der Trauer. Eine solche Begleitung kann ab der Diagnose einer lebensverkürzenden Erkrankung, im Leben und Sterben und über den Tod der Kinder und Jugendlichen hinaus erfolgen. Begleitung bedeutet Mitgestaltung des Lebens im Hier und Jetzt der Familie. Das heißt: Die Begleiterinnen und Begleiter sind Partner an der Seite der Familie und richten ihr Handeln stets an den Wünschen und Bedürfnissen der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und deren Familien aus, denn: Die Familien sind Experten in eigener Sache - und als solche gewissermaßen Auftraggeber der Begleiterinnen und Begleiter

14 Die Begleitung ist eine anspruchsvolle Aufgabe, denn Begleiterinnen und Begleiter begleiten auch die schweren Momente, die die jungen Menschen erleben: Abschiede von erlernten Fähigkeiten, Schmerzen, Krankenhausaufenthalte, Unruhe, Krämpfe und Ängste können unterschiedlichste Gefühle bei den Kindern und Jugendlichen auslösen - und auch bei den Begleiterinnen und Begleitern selbst. Hier gilt es, sich als Begleiter selbst zurückzunehmen - und zu akzeptieren, dass die Erlebnisse und die Gefühle der Kinder und Jugendlichen zum Leben dazu gehören, dass sie nicht wegzureden sind - und dass es dafür keinen Trost gibt. Diese Momente gemeinsam mit den Kindern und Jugendlichen auszuhalten, ihnen dabei immer wieder Wege für die Auseinandersetzung mit ihrem Leben und Sterben nach ihren Möglichkeiten anzubieten, Fragen ehrlich zu beantworten und auch zu ertragen, dass es nicht auf jede Frage eine Antwort gibt, kann der einzige Trost sein, den Begleiterinnen und Begleiter geben können. Nicht nur die Kinder und Jugendlichen erfahren eine Begleitung - auch die Eltern und Geschwister. Für Geschwister schafft Begleitung die Gewissheit, dass sie weiter Kind sein dürfen - auch dann, wenn die Familiensituation unübersichtlich wird und ihnen Angst macht. Begleiterinnen und Begleiter schaffen Räume dafür, dass die Geschwister auch Zeit mit ihren Eltern allein verbringen können. Die Begleiterinnen und Begleiter stellen sich als Gesprächspartner für alle Themen zur Verfügung. Sie sind es, die gemeinsam mit Eltern und Geschwistern weinen und lachen, ihnen einfach zuhören und vor allem nicht weggehen, wenn es schwierig oder unangenehm wird, sondern als verlässliche Partner an der Seite der gesamten Familie bleiben. Begleitung entlastet die Eltern - und gibt ihnen die Gewissheit, dass sie uneingeschränkt als Fachleute für ihre Kinder anerkannt werden. Die Begleitung der Familien ist immer eine Begleitung auf dem individuellen Lebensweg. Ein fertiges Konzept für eine Lebens- und Sterbebegleitung gibt es nicht. Für den Begleitenden bedeutet das, sich selbst in den Hintergrund zu nehmen und durch Empathie, Zuhören und sich Einlassen-Können Vertrauen wachsen zu lassen, welches für die Begleitung unabdingbar ist. Die Deutsche KinderhospizSTIFTUNG Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit lebensverkürzender Erkrankung und ihre Familien benötigen eine verlässliche Begleitung auf ihrem Lebensweg. Die Deutsche KinderhospizSTIFTUNG fördert Kinderhospizarbeit bundesweit* Ihr Ziel ist es, ein Fundament zur Sicherung der Kinderhospizarbeit zu schaffen, denn Kinderhospizarbeit finanziert sich zu einem erheblichen Teil aus Spenden. Daher soll die Arbeit unserer Stiftung der Abhängigkeit von der teils unsicheren Spendenlage entgegenwirken: Das Stiftungskapital und die daraus resultierenden Erträge sollen die Kinderhospizarbeit nachhaltig absichern. Mit jeder Zustiftung erhöht sich der Grundstock der Deutschen KinderhospizSTIFTUNG - und damit wächst die Grundlage zur Absicherung der Kinderhospizarbeit in Deutschland. Kinderhospizarbeit ist ein Versprechen, verlässlich an der Seite der zu begleitenden Kinder/Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu sein, gemeinsam die schönen Momente des Lebens genießen zu können, der vorhandenen Lebensfreude Raum zu geben und schwere Leidsituationen gemeinsam auszuhalten. Um dieses Versprechen dauerhaft einzulösen und der Kinderhospizarbeit in Deutschland ein starkes Fundament zu geben, brauchen wir Ihre Hilfe! Mit einer Berücksichtigung im Testament, einem Vermächtnis, einer Spende, einer Zustiftung oder sogar einer treuhändischen Stiftung unter unserem Dach können Sie uns dabei unterstützen, der Kinderhospizarbeit in Deutschland Sicherheit zu geben - wir sorgen dafür, dass Ihre Hilfe genau dort ankommt, wo sie benötigt wird. Tanja Korte mit Niklas Damit die Familien ihren individuellen Lebensweg sicher gehen können, brauchen sie einen verlässlichen Begleiter, der sie auffängt, wenn sie auf ihrem Weg einmal stolpern. *gemäß Satzung ist die Arbeit des Deutschen Kinderhospizvereins e.v. vorrangig zu fördern Claudia Siebel Dank der Kinderhospizarbeit hat unser Leben wieder Mut und Hoffnung bekommen, denn wir haben erfahren dürfen: Wir sind nicht allein, es gibt Menschen, die an unserer Seite sind, die uns nicht allein lassen, die für uns da sind - jetzt und in der Zukunf t. Dafür sind wir unendlich dankbar

15 Die Deutsche KinderhospizSTIFTUNG Was wird aus Ihrem Geld? Die Deutsche KinderhospizSTIFTUNG fördert mit Ihrem Geld deutschlandweit Projekte der Kinderhospizarbeit. Eine Übersicht über die bisher geförderten Projekte können Sie unserer Homepage entnehmen ( de/ gefoerderte-projekte/). Diese Angebote helfen den Kindern und ihren Familien, in ihrem häufig kräftezehrenden Alltag innezuhalten, sich für sich selbst und in Gemeinschaft mit den Themen Krankheit, Sterben und Tod auseinanderzusetzen, Tipps zur Alltagsbewältigung auszutauschen und bieten Gelegenheit, in entspannter Atmosphäre die gemeinsame Zeit zu genießen. Durch Ihre Unterstützung tragen Sie dazu bei, Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit lebensverkürzender Erkrankung und ihren Familien auf deren oftmals schwierigem Lebensweg ein wenig Hoffnung und Lebensfreude zu schenken. Täglich setzt sich die Kinderhospizarbeit dafür ein, ihr Versprechen einer verlässlichen Lebens- und Sterbebegleitung einzulösen. Mit Ihrer Hilfe können wir dieser Aufgabe noch besser nachkommen. Im Gegenzug geben wir Ihnen das Versprechen, dass Ihr Vermögen/Ihr Lebenswerk bei uns nicht nur in guten Händen ist, sondern dauerhaft Zukunft stiftet für die Kinderhospizarbeit in Deutschland - und so Spuren hinterlässt im Leben der begleiteten Familien. Alle Zuwendungen, die die Deutsche KinderhospizSTIFTUNG erhält, darf sie ausschließlich gemäß ihrer Satzung verwenden. Zweck der Stiftung ist es, Kinderhospizarbeit bundesweit zu fördern. Die gesamte Satzung stellen wir Ihnen gern auf Anfrage zur Verfügung - zudem können Sie sie auf unserer Homepage einsehen.wenn Sie uns eine Spende zukommen lassen, muss diese grundsätzlich zeitnah - das heißt bis spätestens zum Ablauf des Jahres nach dem Jahr des Spendenempfangs - für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mit einer Zustiftung dagegen erhöhen Sie das Stiftungskapital - das heißt, es bleibt der Stiftung dauerhaft erhalten! Die Erträge aus dem Stiftungskapital darf die Stiftung ebenfalls ausschließlich gemäß ihrer Satzung verwenden. Die Deutsche KinderhospizSTIFTUNG wurde von 34 Gründungsstiftern im Jahr 2006 gegründet und hat ihren Sitz im nordrhein-westfälischen Olpe. Unter den Gründern waren Firmen, Privatpersonen, Vereine und auch betroffene Familien, denen die Absicherung der Kinderhospizarbeit viel bedeutet. Die Vorstandsund Kuratoriumsmitglieder der Stiftung setzen sich allesamt ehrenamtlich und unentgeltlich für die Arbeit der Stiftung ein. Die Deutsche KinderhospizSTIF- TUNG ist im Bereich der bundesweiten Kinderhospizarbeit sehr gut vernetzt nicht zuletzt dank ihrer Nähe zum Deutschen Kinderhospizverein e.v., mit dessen Gründung im Jahr 1990 die Kinderhospizarbeit in Deutschland ihren Anfang nahm.gruppenfoto Gründungsstifter, Vorstand und Geschäftsführer im Rahmen des Festakts zur Stiftungsgründung am 10. Februar

16 Ihre Ansprechpartner der Deutschen KinderhospizSTIFTUNG: Sinn stif ten: Werden Sie Zustif ter! Gründungsstifter und betroffener Vater: Beste Anlage unseres Lebens Eine Zustiftung zugunsten der Deutschen KinderhospizSTIFTUNG lohnt sich! Nicht nur für die Projekte, die die Deutsche KinderhospizSTIFTUNG fördert - und damit für die betroffenen Kinder und Jugendlichen und ihre Familien sondern auch für Sie, die Stifter: Sie können sicher sein, dass Sie mit Ihrem Geld dauerhaft Gutes tun. Thomas Trappe ist Gründungsstifter der Deutschen KinderhospizSTIFTUNG und selbst betroffener Vater: Seine Tochter Luca ist lebensverkürzend erkrankt. Im Rahmen der Medienpreisverleihung am in Kassel sprach er unter anderem darüber, warum seine Familie die Deutsche KinderhospizSTIFTUNG unterstützt: Die Rendite dieser Investition wird in einer Währung bemessen, die keiner Inflation unterliegt - SINN. Als eine Familie mit einem lebensverkürzend erkrankten Kind haben wir über den Begleitungsangeboten hinaus die Möglichkeit gesehen, ein kleines Stück dazu beizutragen, die finanzielle Absicherung der von uns als sehr wertvoll wahrgenommenen Kinderhospizarbeit auf ein weiteres finanzielles Standbein zu stellen und damit die wichtige Arbeit langfristig zu sichern. Daneben haben wir den Stif tungsgedanken als ein sehr attraktives Anlagekonzept empfunden. Zu wissen, dass der Stif tungsbetrag lange über den eigenen Tod hinaus mit den Erträgen dazu beiträgt, eine sehr sinnvolle Arbeit nachhaltig zu unterstützen, ist ein Gedanke, dem keine andere Anlageform gerecht zu werden vermag. Verzeihen Sie mir diese kaufmännische Betrachtungsweise, aber diese Investition war vom Gefühl her die beste Anlage unseres Lebens. Die Rendite dieser Investition wird in einer Währung bemessen, die keiner Inflation unterliegt - SINN. Margret Hartkopf Vorstand margret.hartkopf@ deutsche-kinderhospizstiftung.de Weitere Informationen erhalten Sie: DVEV - Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.v. Hauptstraße 18, Angelbachtal Tel.: / Fax: / bittler@dvev.de, Bundesnotarkammer Mohrenstr. 34, Berlin Tel.: 030/ Fax: 030/ bnotk@bnotk.de, Bundesrechtsanwaltskammer Littenstr. 9, Berlin Tel.: 030/ Fax: 030/ zentrale@brak.de, Bundessteuerberaterkammer Postfach , Berlin Tel.: 030/ Fax: 030/ zentrale@bstbk.de, Petra Stuttkewitz Vorstand petra.stuttkewitz@ deutsche-kinderhospizstiftung.de Impressum: Deutsche KinderhospizSTIFTUNG Bruchstraße Olpe Telefon: / Telefax: / info@deutsche-kinderhospizstiftung.de Erstmals erschienen: April 2015 Kontoverbindung: IBAN-Nr.: DE SWIFT-BIC: WELADED10PE Text: Vincent Beringhoff Gestaltung und Druck: Köln Auflage: Exemplare Bildrechte: Deutsche Kinderhospizstiftung, (Titelbild) 30 31

17 Sichern Sie heute das Morgen der Kinderhospizarbeit Stifterbrunnen "Zyklus", Olpe

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