Fälle zum Fürsorgerecht (SGB II und SGB XII)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fälle zum Fürsorgerecht (SGB II und SGB XII)"

Transkript

1 Prof. Dr. E. - W. Luthe, Fakultät Sozialwesen Stand 2015 Diese Fallsammlung stammt aus der Zeit des Diplomstudiums und wird nicht aktualisiert! Eine aktuelle Fassung von geringerem Anforderungsniveau für das BA-Studium ist ebenfalls vorhanden. Fälle zum Fürsorgerecht (SGB II und SGB XII)

2 Inhalt: Seitenzahl. Einleitung 4. Zuordnung des Personenkreises 8 Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II). Berthold 10 Unter 25- Jährige, gesetzlicher Übergang von Unterhaltsansprüchen, Ersatzanspruch, Eingliederungsmaßnahmen, Leistungswegfall). Happy Family 14 (Bedarfsgemeinschaft). Tina 17 (Mehrbedarfe, eheähnliche Partner, Beweislastumkehr, Vermögen, Absetzbeträge, Schonvermögen, befristeter Zuschlag, Einsatzgemeinschaft). Lotte 23 (Kombilohn, Nachrang, Bereinigung des Einkommens, Angemessenheit Der Wohnung, Fortzahlung der Miete, Schonvermögen). Frieda 30 (Haushaltsgemeinschaft, Auskunftspflicht, Vermögen, unabweisbarer Bedarf, Zuständigkeit). Pit 38 (Sanktionen, Vermögensminderung, Rechtsschutzmöglichkeiten). Paule 43 (Verwertbarkeit Lebensversicherung, Schonvermögen, Unwirtschaftlichkeit, Härtebegriff) Sozialhilfe(SGB XII). Hilde 46 (Eingliederungshilfe, anrechenbares Einkommen, Vermögen, Härterfall, Mehrbedarf). Anna 51 (Erwerbsminderung, Rente, Heimkosten, Wahlrecht, Mehrbedarf, schon- Vermögen, Barbetrag, Kindsvater. Heinz und Kirsten 57 (Erwerbsminderung, Zeitrente, Einkommen, Angemessenheit der Wohn- Luthe, IRS 2

3 Kosten). Fritz 65 (Grundsicherung für Alte, Lebensunterhalt in Einrichtungen, Schonvermögen, Leistungen Dritter, Auskunftspflicht, ungedeckte Einrichtungskosten Zuständigkeit. Otto 73 ( Hilfe in besonderen Lebenslagen, Leistungsausschluss, originäre Kranken- Hilfe, Zuständigkeit). Berti 81 (Hilfe zur Pflege, Pflegeperson, Pflegegeld, Arbeitgebermodell). Uwe 86 Eingliederungshilfe für Behinderte, Vermögenseinsatz, Zuständigkeit. Peter 89 (Einkommenseinsatz, Schonbetrag, Zuständigkeit).Xaver 93 (Eingliederungshilfe, Leistungen i. V.m. Schwerstbehindertenausgleichsab- Gabe VO und SGB IX, Zuständigkeit. Eingliederungsleistungen nach dem SGB II 98. Prüfungsschema Fürsorgerecht 105. Anhang I Bedarf 109. Anhang II 57, 58 SGB IX 110. Anhang III Individualisierungsgrundsatz 111. Anhang IV Zuordnung SGB II / XII 112. Anhang V Sonderbedarfe 113. Anhang VI Freibetrag wg. Erwerbstätigkeit 114. Anhang VII vom Bürger zum Hartzer 115. Anhang VII Anspruchsübergang / Grundsicherung 116. Anhang IX Regelbedarfe 117. Anhang X 87 Zumutbarkeit 118. Anhang XI Die Job Bilanz 119 Luthe, IRS 3

4 Einführung 1. Das alte System: Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe - Gerechtigkeitslücke Das SGB II wurde eingeführt, um eine Gerechtigkeitslücke zu beseitigen (näher dazu Luthe, siehe irs-bs.de, Service aktuell, Gleichheitsprobleme mit Hartz IV ). Bis Ende 2004 bezogen Dauerarbeitslose nach Bezug des Arbeitslosengeldes I unbefristet die sog. Arbeitslosenhilfe. Sie waren gegenüber den damaligen Sozialhilfeempfängern privilegiert: Arbeitslosenhilfeleistungen orientierten sich nicht an einem einheitlichen Bedarf, sondern am früheren Einkommen des Leistungsempfängers. Vermögen wurde nicht auf die Leistung angerechnet. Angehörige wurden nicht herangezogen. Nicht zuletzt wurde bei der Erwerbsverpflichtung des Arbeitslosenhilfebeziehers noch auf den vorherigen Beruf Rücksicht genommen; dagegen musste bspw. der Sozialhilfe empfangende Ingenieur jede nur erdenkliche Arbeit oder Arbeitsgelegenheit wahrnehmen. Für diese Ungleichbehandlung von Arbeitslosenhilfebeziehern und Sozialhilfebeziehern aber gab es keinen vernünftigen Grund. Denn ebenso wie die Sozialhilfe wurde die Arbeitslosenhilfe nicht aus Sozialversicherungsbeiträgen, sondern aus Steuern finanziert. Eigentumsähnliche Ansprüche wie etwa bei Beziehern von Arbeitslosengeld I oder Altersrente konnten bei der Arbeitslosenhilfe somit nicht entstehen. Es versteht sich fast von selbst, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit durch die Annehmlichkeiten der Arbeitslosenhilfe künstlich verlängert wurden; man hatte es sich in diesem System bequem eingerichtet. Damit ist seit 2005 endlich Schluss. Hartz IV hat die Arbeitslosenhilfe abgeschafft, alle erwerbsfähigen Arbeitslosen (teilweise nach Bezug von Arbeitslosengeld I) und ihre Angehörigen ins SGB II und alle Nicht- Erwerbsfähigen ins SGB XII überführt. 2. Verfassungsrecht auf Existenzsicherung In seiner populären Entscheidung vom zum Existenzminimum (zur Entwicklung der Rechts auf Existenzminimum siehe Luthe, in Hauck/Noftz/Luthe, Komm. zum SGB XII, Einführung E 010, Rz 1 25) hat das Bundesverfassungsgericht erstmalig ein einklagbares Verfassungsrecht des Bürgers auf Sicherung seiner Existenz aus dem Menschenwürdeprinzip in Verbindung mit dem Sozialstaatsgrundsatz anerkannt (Art. 1 i.v.m. Art. 20 Abs. 1 GG). Damit kann der Bürger sogar Parlamentsgesetze zu Fall bringen, also insbesondere auch Regelungen Luthe, IRS 4

5 im SGB II - wie geschehen. Allerdings sagt dieses Recht nichts aus zu Art und Höhe der staatlicherseits zu gewährenden Leistung. Dies fällt nach wie vor in den Verantwortungsbereich des Parlaments. Das Bundesverfassungsgericht hat nur bestimmte Anforderungen an den Prozess der Gesetzgebung formuliert. So muss der Gesetzgeber vor allem genaue Ermittlungen über die Armutsproblematik und die erforderlichen Bedarfs der Bürger anstellen; zudem hat er seine Entscheidungen nachvollziehbar zu begründen. Sind diese Anforderungen gewahrt, ist er kraft des Demokratieprinzips bei der näheren gesetzlichen Ausgestaltung des Existenzminimums frei. 3. Grundsätze der öffentlichen Fürsorge Rechtliche Grundsätze dienen dem näheren Verständnis des Gesetzes und seiner korrekten Anwendung (näher zu den Grundsätzen des Fürsorgerechts Luthe/Dittmar, Fürsorgerecht, 2. Aufl. 2007, S , ). Denn häufig ist das Gesetz unbestimmt und muss ausgelegt werden. Dies gilt vor allem im Bereich des Ermessens und bei den unbestimmten Rechtsbegriffen. Insbesondere die vorleistungsunabhängig erbrachten Fürsorgeleistungen, die nicht (wie bspw. die Altersrente) der Lebensstandardsicherung durch vorsorgende Beitragsentrichtung dienen, sondern nur ein aktuell vorliegendes soziales Problem auf bescheidenem Leistungsniveau beseitigen oder abmildern wollen, kennen folgende Grundprinzipien: Bedarfsdeckungsgrundsatz: Der vorhandene Bedarf muss lückenlos gedeckt werden. Dieser Satz bringt an sich Selbstverständliches zum Ausdruck, ist in der Umsetzung jedoch nicht immer einfach. Denn häufig ist der Bedarf unklar. Dies kann zum einen daran liegen, dass das Gesetz offene Formulierungen aufweist und hinsichtlich seiner Leistungen interpretiert werden muss, zum anderen daran, dass die Sachlage das jeweilige soziale Problem im Einzelfall schwierig zu ermitteln ist. Die Ermittlung der Sachlage erfolgt in der Verwaltungspraxis typischerweise durch den Sozialarbeiter (oder auch durch Ärzte oder Psychologen; vgl. 20, 21 SGB X). Dieser aber muss das Gesetz genau kennen; denn er ermittelt stets im Hinblick auf Sozialleistungsansprüche des Bürgers, niemals also einfach ins Blaue hinein. So kommt es zu einer Wechselwirkung zwischen Gesetzesnorm und Sachlage. Der Bedarfsdeckungsgrundsatz verdeutlicht diese Verschränkung von Norm und Tatsache; er ist insofern ein heuristisches Prinzip. Luthe, IRS 5

6 Subsidiaritätsprinzip (bspw. 2 SGB XII; 2, 3 Abs. 3, 5, 9 SGB II): Die staatliche Leistung ist stets nachrangig gegenüber eigenen Möglichkeiten der Selbsthilfe (auch Nachranggrundsatz). Selbsthilfemöglichkeiten können sein -eigenes Einkommen und Vermögen - eigene Erwerbstätigkeit - Hilfe von anderen Personen (bspw. Unterhaltsverpflichtete) - Hilfe von vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträgern (bspw. Rentenversicherung oder Krankenversicherung). Das Subsidiaritätsprinzip wird aber auch institutionell verwendet, als Vorrang privater Hilfe gegenüber staatlicher Hilfe (vgl. ansatzweise bspw. 17 Abs. 1 SGB II, 5 SGB XII). Vor allem die Freie Wohlfahrtspflege beruft sich gern auf diesen Grundsatz nach dem Motto Ihr gebt das Geld, wir bestimmen, was damit gemacht wird. Dieser Auffassung wurden aber glücklicherweise bereits in den 1960er Jahren durch das Bundesverfassungsgericht Grenzen gesetzt: Das Bestimmungsrecht über das Ob und Wie der Aufgabenerfüllung liegt beim Staat auch dann, wenn er die Leistungen durch beauftragte Leistungserbringer, also private Sozialunternehmen wie diejenigen der Freien Wohlfahrtspflege ausführen lässt. Individualisierungsgrundsatz ( 33 SGB I, 9 SGB XII): Bei der Anwendung des Rechts und der Ermittlung der Leistung soll man die persönlichen Verhältnissen des Betroffenen und in gewissen Grenzen auch dessen Wünsche mithin den Einzelfall - berücksichtigen. Der Individualisierungsgrundsatz macht sehr viel Sinn; man kann die Betroffenen regelmäßig nur dort erreichen wo sie jeweils stehen: Schematisches Verwaltungshandeln kommt hier nicht zum Ziel, läuft an den Problemen vorbei. Auch hier zeigt sich wieder (s.o.), dass der zumeist im Außendienst tätige Sozialarbeiter die Problemlage genau ermitteln muss, um den gesetzlichen Leistungsanspruch des Betroffenen auslösen und um sodann im Einzelfall wirksam intervenieren zu können. Die Verwaltungspraxis läuft leider häufig genau in die falsche Richtung und wird dadurch vor Gericht angreifbar (Stichwort Textbausteine, schematisch angewandte Verwaltungsvorschriften, Kostenerwägungen als Grund für einen gezielt unscharfen Blick auf die Bedarfslage). Luthe, IRS 6

7 Pauschalierte Bedarfsdeckung: Im Bereich der reinen Versorgungsleistungen (also Ernährung, Unterkunft, Bekleidung usw.) ist der Gesetzgeber seit 2005 auf eine dem Individualisierungsgrundsatz zuwider laufende Bedarfsdeckung durch Pauschalleistungen umgestiegen. Dies bedeutet: Die Leistungsempfänger müssen haushalten und für größere Anschaffungen ggf. ansparen; weitere Leistungen außerhalb der Pauschale gibt es nur ausnahmsweise und auch nur auf Darlehensbasis ( 24 SGB II, 37 SGB XII). Auf den Individualisierungsgrundsatz kommt es heute deshalb weniger bei den Versorgungsleistungen, dagegen vor allem bei den therapeutischen, medizinischen oder pädagogischen Maßnahmen etwa für Behinderte, Pflegebedürftige, Schwererziehbare an. Fördern und Fordern: Diesen Grundsatz gibt es nur im SGB II ( 1 und 2). Beim Grundsatz des Förderns (in 1) handelt es sich um einen Appell an die Leistungsträger, der Unterstützungsaufgabe des 14 SGB II durch ein kompetentes Fallmanagement ( 15) und die Gewährung von Arbeitsanreizen (Freibeträge bei Erwerbstätigkeit, Kinderbetreuung) gewissenhaft nachzukommen. Konzepte nach USamerikanischem Vorbild, für die allein ein größerer Abstand zwischen Arbeitseinkommen und Leistungen Ausstiege aus der staatlichen Hilfe zur Folge hat, werden damit verworfen. Der Grundsatz des Forderns (in 2) setzt gezielt auf die Beeinflussung der Motivation des Leistungsempfängers und der sonstigen Bedarfsgemeinschaftsmitglieder durch den in 2 statuierten Vorrang eigener Erwerbstätigkeit vor staatlicher Hilfe, die Verpflichtung zur Aufnahme jeder zumutbaren Erwerbstätigkeit ( 9, 10), den vorrangigen Einsatz von Einkommen und Vermögen ( 9, 11, 12), die Bindung des Hilfebedürftigen an die Festsetzung der Eingliederungsvereinbarung ( 15) und die Sanktionen bei Arbeitsverweigerung ( 31-32). Kleiner Tipp: Schauen Sie mal bei juris `rein und lassen Sie sich in der Bibliothek einloggen auch für Hausarbeiten außerhalb der Rechtsfächer teilweise sehr brauchbar. Luthe, IRS 7

8 Übersicht zur Zuordnung des Personenkreises I. Leistungen des SGB II a) Unterhaltsleistungen: - Arbeitslosengeld II: Für erwerbsfähige Personen ( 7 Abs. 1, 8, 19 SGB II). - Sozialgeld: Für mit einer erwerbsfähigen Person in Bedarfsgemeinschaft lebende, nicht erwerbsfähige Hilfsbedürftige, es sei denn, sie haben einen Anspruch auf Grundsicherung für Ältere und dauerhaft Erwerbsgeminderte ( 7 Abs. 3, 23 SGB II, 41 SGB XII). - Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld auch für Personen, die voraussichtlich weniger als 6 Monate im Krankenhaus sowie Personen, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind und mindestens 15 Std. Wöchentlich erwerbstätig sind ( 7 Abs. 4 SGB II). b) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit: - Vorgenannte Personen ( 3, SGB II; siehe am Ende dieses Skripts). II. Leistungen des SGB XII a) Unterhaltsleistungen: Hilfe zum Lebensunterhalt: Für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige es sei denn, sie leben in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person ( 27 ff. SGB XII). Grundsicherung für Ältere und dauerhaft Erwerbsunfähige: Für Personen mit dauerhafter Erwerbsminderung und ab dem 65. Lebensjahr ( 41 SGB XII; hier kein Sozialgeld nach SGB II, s.o.) Hilfe zum Lebensunterhalt auch für Ausländer ohne Arbeitserlaubnis ( 8 Abs. 2 SGB II). Unterhaltsleistungen des SGB XII beziehen ferner die nach 7 SGB II vom SGB II ausgeschlossenen Personen, insbesondere: Luthe, IRS 8

9 - In Einrichtungen stationär Untergebrachte ( 7 Abs. 4; länger als 6 Monate s.o.). - Bezieher von Altersrenten, Knappschaftsausgleichsleistungen und ähnlichen Leistungen ( 7 Abs. 4; hier ergänzende SGB XII Leistungen). 1 - Nicht erreichbare Personen sowie Auszubildende ( 7 Abs. 4 a und 5 SGB II) erhalten dagegen überhaupt keine Leistungen. Der Ausschluss von Personen aus dem Leistungsbezug bedeutet jedoch nicht, dass diese nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehören! b) Besondere Leistungen des Fünften bis neunten Kapitels: ( SGB XII: Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für Behinderte, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Hilfe in anderen Lebenslagen) : Allgemein für Leistungsempfänger von Hilfe zu Lebensunterhalt sowie Grundsicherung für Alte und Erwerbsgeminderte Für Personen, die zwar ihren Lebensunterhalt bestreiten können, ansonsten aber nicht die Besonderen Leistungen Für Personen, die Unterhaltsleistungen nach dem SGB II beziehen, deren Bedarf allein durch Leistungen des SGB II aber nicht ausreichend gedeckt ist. 2 Merke: Nach 3 Abs. 3, 5 SGB II und 21 SGB XII können Empfänger von Unterhaltsleistungen des SGB II keine weiteren, ergänzenden Unterhaltsleistungen des SGB XII beziehen. Die Leistungen sind im SGB II grundsätzlich abschließend geregelt. Dies gilt jedoch nicht für die besonderen Leistungen des Fünften bis Neunten Kapitels, so dass der Empfänger von AlG II daneben noch bspw. Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten oder Eingliederungshilfen für Behinderte aus dem SGB XII beziehen kann. 1 2 Hier allerdings ist zu differenzieren: hat der Altersrentenbezieher das 65. Lebensjahr vollendet, erhält er Grundsicherung nach 41 SGB XII; ist der Altersrentenbezieher jünger als 65, bezieht er ergänzend zur Rente Hilfe zum Lebensunterhalt nach 27 ff. SGB XII. Eingliederungshilfe nach SGB XII für erwerbsfähige Behinderte, die keine oder nicht ausreichende Eingliederungsleistungen nach 16 Abs. 1 S. 2 SGB II erhalten und die auch keine vorrangigen Sozialversicherungsleistungen der Reha und Teilhabe behinderter Menschen in Anspruch nehmen können; Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten nach 67 SGB XII, für die die allgemeinen Eingliederungsleistungen des SGB II nicht ausreichen. Luthe, IRS 9

10 Fall Berthold (SGB II) Berthold (22 J., erwerbsfähig, arbeitslos, kein Einkommen und Vermögen) hat bislang bei den nicht unvermögenden Eltern gewohnt. Er hatte gehört, dass das Jobcenter bei Auszug aus dem Elternhaus alles bezahlt und sich daher, ohne Rücksprache mit dem Jobcenter eine eigene Wohnung genommen. Berthold hat noch keine Ausbildung. I. Welche Leistungen des SGB II werden Berthold gezahlt? II. Werden die Eltern von Berthold herangezogen? III. Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn Berthold von seinem Vater misshandelt wird? IV. Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn Berthold 26 Jahre alt ist, seine Dissertation schreiben und sich diese Zeit durch Leistungen des SGB II finanzieren will? Luthe, IRS 10

11 Falllösung Berthold Zu I. Berthold bildete nach 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern. Diese hatten nach 9 Abs. 1 und 2 SGB II für seinen Unterhalt aufzukommen. Voraussetzung für die Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung ist nach 22 Abs. 5 SGB II zunächst die vorherige Zusicherung des kommunalen Trägers. Generell aber werden Kosten für die Unterkunft nach 22 Abs. 5 S. 4 SGB II nicht erbracht, wenn Personen, die das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben, vor der Beantragung von Leistungen umziehen, um die Voraussetzungen für den Leistungsbezug herbeizuführen. Dies ist hier der Fall; durch den Auszug brauchen die Eltern innerhalb der Bedarfsgemeinschaft für Berthold nicht mehr aufzukommen. Berthold ist nunmehr bedürftig und damit nach 7 Abs. 1 SGB II anspruchsberechtigt. Unterkunftsleistungen werden mithin nicht erbracht. Unter 25-Jährige, die ohne Zusicherung der Behörde umziehen, erhalten nach 20 Abs. 3 i.v.m. Abs. 2 Nr. 2 SGB II jedoch noch 320 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Berthold hat nach 34 Abs. 1 SGB II Ersatz zu leisten, weil er zumindest grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Leistung herbeigeführt hat. Dies kann geschehen, sobald er wieder über Einkommen verfügt, aber auch schon während des Leistungsbezuges. In diesem Fall wird der zu ersetzende Betrag in Höhe von 30 % mit dem für ihn maßgebenden monatlichen Regelbedarf aufgerechnet ( 43 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SGB II). Der Ersatzanspruch erlischt nach 34 Abs. 3 in 3 Jahren, falls die Behörde in diesem Zeitraum keinen Leistungsbescheid erlässt oder Leistungsklage erhebt. Luthe, IRS 11

12 Generell muss Berthold nunmehr eine zugewiesene Arbeit oder Arbeitsgelegenheit aufnehmen oder auch an Eingliederungsmaßnahmen teilnehmen, soweit dies nach 10 zumutbar ist. Zu II. Der gesetzliche Übergang von Unterhaltsansprüchen zwischen Verwandten (also auch Eltern und Kindern) auf den Leistungsträger ist grundsätzlich ausgeschlossen ( 33 Abs. 2 Nr. 2 SGB II). Dies gilt jedoch nicht für Unterhaltsansprüche von unter 25-Jährigen gegen die Eltern, wenn erstere eine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben ( 33 Abs. 2 Nr. 2 b SGB II). Zu III. Dann liegt ein schwerwiegender sozialer Grund nach 22 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 SGB II vor. Der Leistungsträger ist nunmehr zur Zusicherung verpflichtet (Rechtsanspruch!). Unterkunftskosten werden ebenso wie die Regelleistung nach 22 Abs. 2 SGB II (382 ) in voller Höhe übernommen. Zu IV. Mit 26 Jahren gehört Berthold nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern ( 7 Abs. 3 SGB II). Solange er mit den Eltern zusammenwohnt, bildet er eine eigene Bedarfsgemeinschaft und erhält bei Bedürftigkeit die volle Regelleistung. Die Eltern können dann allenfalls noch über die Haushaltsgemeinschaft nach 9 Abs. 5 SGB II herangezogen werden (Berthold sollte daher besser bei den Eltern ausziehen). Zieht Berthold aus, hat dies für sich genommen keine negativen Konsequenzen, auch nicht für seine Eltern, die nach 33 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 SGB II vom Anspruchsübergang freigestellt sind (s.o.). Gleiches gilt, wenn Berthold bereits seit längerem eine eigene Wohnung hat, die nunmehr durch das SGB II im Rahmen angemessener Unterkunftskosten nach 22 SGB II finanziert wird. Sind die Kosten unangemessen, werden die Kosten dennoch in Höhe des angemessenen Anteils Luthe, IRS 12

13 übernommen ( 22 Abs. 1 SGB II). Auch findet kein Anspruchsausschluss nach 7 Abs. 5 SGB II statt, da die Promotion weder nach BAföG noch nach dem SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist. Berthold muss jedoch einer zumutbaren Arbeit oder Arbeitsgelegenheit nachgehen und an Eingliederungsmaßnahmen teilnehmen. Der in der Zumutbarkeitsregelung des 10 SGB II aufgeführte wichtige Grund liegt nicht vor. Dieser erfordert eine Abwägung zwischen dem individuellem und dem öffentlichem Interesse und ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers grundsätzlich restriktiv auszulegen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Grundsicherung, abgesehen von staatlich verordneten Schulbesuchen, keine Leistung ist, die den Nachweis einer besonderen wissenschaftlichen Befähigung fördert. Da Berthold in den letzten 2 Jahren weder AlG I noch AlG II bezogen hat, wird die Behörde ihm nunmehr ein Sofortangebot nach 15 a unterbreiten. Verweigert Berthold die Aufnahme von Arbeit oder die Teilnahme an Maßnahmen werden die Leistungen nach 31 Abs. 1 SGB II zunächst gekürzt; sie entfallen nach 31 a Abs. 1 S. 3 i.v.m. 31 b Abs. 1 S. 3 SGB II (einschließlich der Unterkunftskosten) bei einem weiteren wiederholten Pflichtverstoß für 3 Monate, wobei ein Wiederholungsfall bereits dann gegeben ist, wenn dieser seit dem Beginn des letzten Minderungszeitraums nicht mehr als ein Jahr zurückliegt ( 31 a Abs. 1 S. 5). Allerdings gewährt das Gesetz zahlreiche Ausnahmen vom vollständigen Leistungswegfall und bietet zumeist immer noch ein physiologisches Existenzminimum (etwa 31 a Abs. 1 S. 6 und Abs. 3 S. 1). Entscheidend ist nunmehr der Zeitraum von der erstmaligen Leistung bis zum vollständigen Leistungswegfall. Hierbei ist in Rechnung zu stellen. dass vor jeder Absenkung der Leistung eine Anhörung stattzufinden hat Widerspruch und Klage nach 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung haben der Absenkungszeitraum von jeweils 3 Monaten nach 31 b Abs. 1 S. 1 SGB II im auf den nach dem Absenkungsbescheid folgenden Monat beginnt dass es letztlich maßgeblich auf die Bearbeitungsgeschwindigkeit der Behörde ankommt. Luthe, IRS 13

14 Der kürzeste hier denkbare Zeitraum beträgt in etwa 6 Monate. Im Regelfall dürfte man bei vorsichtiger Schätzung aber wohl ein Jahr Zeit haben. Fälle Happy Family (SGB II) Welche, in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, bilden nach dem SGB II eine Bedarfsgemeinschaft? 1. Hans, 46 J., erwerbsfähig Lotte, Ehefrau von Hans, 40 J., erwerbsfähig Gerd, Sohn von Hans und Lotte, 14 J., Schüler Maria, Mutter von Lotte, 65 J., Rentnerin 2. Otto, 56 J., bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung Vanessa, Tochter von Otto, 26 J., erwerbsfähig Ludwig, Sohn von Otto, 17 J., erwerbsfähig Was ändert sich, wenn Vanessa erst 12 Jahre alt ist? 3. Elke und Peter, beide 44 J., erwerbsfähig gemeinsame Tochter Susanne, 18 J., erwerbsfähig 2-jähriges Enkelkind Sven (Sohn von Susanne) Wie ist die Beurteilung, wenn Susanne nicht erwerbsfähig wäre? 4. Erika S., 38 J., erwerbsfähig Eva S., Tochter von Erika, 17 J., erwerbsfähig Luthe, IRS 14

15 Ralf Z., 18 J., eheähnlicher Partner von Eva Nadine S., 1 J., Tochter von Eva und Ralf Falllösung Happy Family Zu 1. Hans erwerbsfähiger Hilfebedürftiger, 7 Abs. 3 Nr. 1 Lotte nicht dauernd getrennt lebende Ehefrau, 7 Abs. 3 Nr. 3 a Gerd minderjähriges unverheiratetes Kind, das nicht über eigenes Einkommen und Vermögen verfügt, 7 Abs. 3 Nr. 4. Könnte Gerd seinen Bedarf vollständig selbst decken, wäre er der Bedarfsgemeinschaft nicht zuzurechnen. Maria gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft, aber zur Haushaltsgemeinschaft nach 9 Abs. 5 SGB II (vgl. hier auch 7 Abs. 4: Rente ) Zu 2. Eine Bedarfsgemeinschaft bilden Sohn Ludwig als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger ( 7 Abs. 3 Nr. 1) und Otto als Elternteil, das mit dem erwerbsfähigen Kind zusammenlebt ( 7 Abs. 3 Nr. 2). Hätte Otto noch eine eheähnliche Partnerin ( 7 Abs. 3 Nr. 3 c) so würde auch diese, falls sie nicht die (vorrangige) Voraussetzung einer erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach Abs. 3 Nr. 1 erfüllt, durch Ludwig in die nach Abs. 3 Nr. 2 bestehende Bedarfsgemeinschaft hineingezogen. Vanessa gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft, weil sie älter als 25 ist, aber zur Haushaltsgemeinschaft nach 9 Abs. 5. Vanessa 12 Jahre? Sie ist nach 7 Abs. 3 Nr. 4 als Kind des nicht erwerbsfähigen Vaters (Person nach 7 Abs. 3 Nr. 2) zuzuordnen: Ludwig zieht dann seinen Vater in die Bedarfsgemeinschaft und dieser die Tochter Vanessa. Zu 3. Luthe, IRS 15

16 Nach 7 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 a, Nr. 4 können die Eltern und Susanne eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Sven hätte dann Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Diese Lösung ist aber unpraktisch. Man sollte hier von 2 Bedarfsgemeinschaften ausgehen: Elke und Peter, Susanne und Sven (letztere nach Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4) Susanne nicht erwerbsfähig? In diesem Fall entfällt die Bedarfsgemeinschaft von Susanne und Sven. Sie bildet mit ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft ( 7 Abs. 3 Nr. 1, 3 und 4) und erhält Sozialgeld nach SGB II. Sven erhält Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Zu 4. Die erwerbsfähige minderjährige unverheiratete Eva könnte - in einer Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter ( 7 Abs. 3 Nr. 1 und 4) - in einer Bedarfsgemeinschaft mit Partner ( 7 Abs. 3 Nr. 1 und 3 c) und Kind ( 7 Abs. 3 Nr. 1 und 4) berücksichtigt werden. In dieser Konkurrenzsituation entspricht die 2. Alternative besser der Lebenswirklichkeit. Luthe, IRS 16

17 Fall Tina (SGB II) Tina ist 20 Jahre alt und von Ralf schwanger in der 13. Woche, Diabetikerin. Sie stellt am einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach SGB II. Die angemessenen Kosten für ihre Mietwohnung, die sie seit 2 Jahren zusammen mit ihrem 23-jährigen Freund bewohnt, belaufen sich insgesamt auf 600,-- Warmmiete. Tinas Freund Ralf (23 J.), mit dem sie seit zwei Jahren zusammen wohnt, ist seit 6 Jahren wegen einer psychischen Erkrankung zeitweise erwerbsunfähig (vgl. 102 Abs. 2 SGB VI). Gleichwohl würde er gern wieder arbeiten und fragt nach entsprechenden Fördermöglichkeiten. Eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung liegt bei Ralf nicht vor. Er besitzt Immobilienfonds mit einer Einzahlungssumme in Höhe von ,--, außerdem einen VW Golf (Restwert: ,-- ). Demnächst ist eine neue Waschmaschine fällig ; die alte Maschine funktioniert nicht mehr zuverlässig. Können Leistungen nach dem SGB II bezogen werden? Luthe, IRS 17

18 Falllösung Tina (A) Anspruch Tina: I.Berechtigung: 7 Abs. 1 1.Erwerbsfähigkeit 7 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. 8: Schwangerschaft ist keine Krankheit oder Behinderung, daher erwerbsfähig (nach Niederkunft 10 Abs. 1 Nr. 3). 2.Hilfebedürftigkeit 7 Abs. 1 Nr. 3 i.v.m. 9 Abs. 1 a) Arbeit (-) b) Einkommen und Vermögen (-) II. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Die letzte Dezimalstelle wird um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde, 41 Abs. 2) 1. ALG II 19 Abs. 1 SGB II a) Regelbedarf 20 Abs. 4 : 360,- b) Mehrbedarf 21 - Schwangerschaft 21 Abs. 2: 17 % von 360 = 61,20 - Diabetikerin 21 Abs. 5: lt. Verwaltungsvorschrift 100,-- monatlich Luthe, IRS 18

19 c)unterkunft und Heizung 22 Abs. 1 in angemessener Höhe (hier angemessen), also 600,-- = 300,-- (pro Person) d)als einmalige Leistung nach 24 Abs. 3 Nr. 2: Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt, pauschal 1.000,-- (lt. Verwaltungsvorschrift). (B) Anspruch Ralf I.Berechtigung 7 Abs. 1 1.Nicht erwerbsfähig gem. 7 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. 8, da psychisch krank. 2.Bedarfsgemeinschaft gem. 7 Abs. 3 (der Prüfungsaufbau ist rein pragmatischer Natur und nicht starr vorgegeben; bspw. könnte die Bedarfsgemeinschaft auch bei Tina oder vorweg für beide Personen geprüft werden): - Hierzu gehören: die erwerbsfähige Hilfebedürftige ( 7 Abs. 3 Nr. 1), der eheähnliche Partner ( 7 Abs. 3 Nr. 3 c und Abs. 3 a) Im Sinne des 7 Abs. 3 a) leben die Personen länger als ein Jahr zusammen. Somit wird gesetzlich vermutet, dass sie Verantwortung füreinander tragen und füreinander einstehen wollen, also eine Bedarfsgemeinschaft sind, - mit der weiteren Konsequenz, dass Eigenmittel nach 9 für den jeweils anderen eingesetzt werden müssen. Die gesetzliche Vermutung hat eine Beweislastumkehr zur Folge: die Betroffenen müssen nun ggf. beweisen, dass trotz des gemeinsamen längeren Zusammenlebens die Voraussetzungen für eine Bedarfsgemeinschaft nicht vorliegen. Im vorliegenden Fall ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte jedoch von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen. (Einige Gerichte halten trotz gesetzlicher Vermutung jedoch an der behördlichen Untersuchungspflicht nach 20 SGB X fest und verlangen, dass sie Behörde zunächst eigene Ermittlungen anstellt und nur dann, wenn sie hierbei nicht zu eindeutigen Ergebnissen kommt, bei Vorliegen der gesetzlichen Vermutungskriterien von einer Vermutung der Bedarfsgemeinschaft ausgehen darf). Luthe, IRS 19

20 3. Hilfebedürftigkeit 7 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. 9 Abs. 2 S. 1 a)einkommen 11 (--) b)vermögen 12 (Immobilienfonds, VW Golf) aa) Absetzbeträge ( 12 Abs. 2): Beim Grundfreibetrag nach 12 Abs. 2 Nr. 1 und beim Freibetrag für notwendige Anschaffungen nach Abs. 2 Nr. 4 kommt es nicht auf die konkreten Eigentumsverhältnisse in der Bedarfsgemeinschaft an (Hengelhaupt, in Hauck/Noftz, SGB II, 12 Rz 129, 151 n). Sollten die Freibeträge bei Tina mithin noch nicht ausgeschöpft sein, so kann Ralf für den Teil seines Vermögens, der durch seine eigene Freibeträge nicht mehr geschützt ist, die noch offenen Freibeträge von Tina in Anspruch nehmen. Ob allerdings auch nicht mehr geschütztes Schonvermögen nach Abs. 3 (hier das Auto) von den Freibeträgen nach Abs. 2 aufgefangen wird ist umstritten (so aber Hengelhaupt. aao., Rz 169). Wir werden diese Möglichkeit jedoch hier zugrunde legen. Außerdem ist die Notwendigkeit von Anschaffungen für den entsprechenden Freibetrag (hier Waschmaschine) glaubhaft zu machen. Grundfreibetrag Ralf, 23 Jahre ( 12 Abs. 2 Nr. 1): 3450 Grundfreibetrag Tina, 20 Jahre ( 12 Abs. 2 Nr. 1): ( mindestens ) 3100 Freibetrag für notw. Anschaffungen ( 12 Abs. 2 Nr. 4):Ralf und Tina je 750. bb) Schonvermögen ( 12 Abs. 3): Das nach 12 Abs. 3 Nr. 2 geschonte Kfz für Erwerbsfähige gehört zwar dem nicht erwerbsfähigen Ralf. In der Bedarfsgemeinschaft kommt es jedoch nicht auf die Einkommensverhältnisse an (s.o. aa). Deshalb kann sich die erwerbsfähige Tina auf die Vorschrift berufen. Aber: Die Angemessenheitsgrenze des Kfz liegt laut BSG bei Dies ist jedoch keine starre Grenze; zudem kommt es auf die die Lebensumstände an. Das Kfz mit dem Verkehrswert von muss verkauft werden; müssten eingesetzt werden. Luthe, IRS 20

21 Allerdings wird nicht geschontes Vermögen durch die nicht ausgeschöpften Absetzbeträge nach 12 Abs. 2 Nr. 1 aufgefangen (s.o. aa). Da es nicht auf die Einkommensverhältnisse ankommt (s.o.), kann Tina in der Bedarfsgemeinschaft ihren noch nicht ausgeschöpften Grundfreibetrag in Höhe von 3100 ( 12 Abs. 2 Nr.1) geltend machen sowohl für das Kfz als auch den Immobilienfonds. Somit gilt: Grundfreibetrag Ralf Freibetrag für Anschaffungen Ralf 750 Grundfreibetrag Tina Freibetrag für Anschaffungen Tina 750 Kfz-Schonvermögen Unantastbares Vermögen vorhandenes Vermögen:( Immob., Kfz) = Einzusetzendes Vermögen der Bedarfsgemeinschaft: 9450 II. Leistungen: Der gegenüber dem Sozialgeld des SGB II nach 19 Abs. 1 S. 2 SGB II vorrangige Anspruch auf Grundsicherung für dauerhaft Erwerbsunfähige ist nach 41 Abs. 3 SGB XII jedoch nicht erfüllt, da der Freund nur Zeitrentner, mithin nicht dauerhaft erwerbsunfähig ist. Er erhält daher Sozialgeld nach 19 Abs. 1, 20 Abs. 4 = Unterkunft und Heizung 22 Abs. 1: 300,-- (pro Person) 2.Berufliche Reha RentenV? Voraussetzung: Pflichtversicherung mit Beitragszeiten ( 9 ff. SGB VI). Berufliche Reha-Leistungen der RV sind gegenüber Leistungen der Arbeitsförderung und Fürsorge vorrangig ( 5 Abs. 1, 9 Abs. 1). Falls keine Beitragszeiten vorhanden sind, aber gilt: Leistungen zur Teilhabe nach 97 ff. SGB III und ggf. Sozialhilfe, insbesondere Luthe, IRS 21

22 Eingliederungshilfe 53 ff SGB XII. Letztere ist nach 5 Abs. 1 und 2 SGB II nicht ausgeschlossen (auch 21 SGB XII). Wenn Eingliederungsleistungen des SGB XII zu gewähren sind, ist 23 Nr. 2 i.v.m. 21 Abs. 4 SGB II (Mehrbedarf) zu beachten. (D.) Einsatzgemeinschaft nach 9 Abs. 2: I.Bedarf Tina Regelleistung 360,-- Mehrbedarf, schwanger 61,20 Ernährung 100,-- Unterkunft u. Heizung 300,-- Laufende Leistungen: 821, 20 Einmalige Leistung: 1.000,-- II.Bedarf Ralf Sozialgeld 360,-- Unterkunft u. Heizung 300,-- Laufende Leistungen 660,-- III. Realisierung des Nachrangs: Leistungen abzügl. Eigenmittel 1.Gesamtbedarf im Antragsmonat ( 38): 2.481,20 2.Nach 9 Abs. 2 S. 1 sind bei in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen auch das Einkommen und Vermögen des Partners ( 7 Abs. 3 Nr. 3) zu berücksichtigen. Vermögen: 9450,--. Daraus folgt: 3.Die Bedarfs- bzw. Einsatzgemeinschaft ist nicht bedürftig ( 7 Abs. 1 Nr. 3) und damit nicht leistungsberechtigt. Zunächst müssen die verfügbaren Eigenmittel aufgebraucht Luthe, IRS 22

23 werden, und zwar für den laufenden Bedarf und die einmalige Leistung. Wenn sich Tina etwa Kinderwagen und Babysachen erst nach der Geburt und dem Verbrauch des Vermögens anschafft, muss der einmalige Bedarf später aber bewilligt werden. Fall Lotte (SGB II) Lotte, 40 Jahre alt, ist erwerbsfähig und arbeitslos. Sie hat bislang noch keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Sie lebt zusammen mit ihrem Ehegatten Hans. Hans, ebenfalls 40 Jahre alt, verdient 1.200,-- brutto monatlich. Es ist November. Hans erhält am Monatsende deshalb zudem 1200,-- brutto Weihnachtsgeld. Er hat insgesamt 100,-- Steuern und 100,-- Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Als monatliche Werbungskosten hat Hans 100 nachgewiesen. Für tägliche Fahrten hin und zurück zur bzw. von der Arbeit werden insgesamt 20 km mit dem eigenen PKW (Zeitwert 4000 ) zurückgelegt. Der nächstgelegene Bahnhof ist 20 km entfernt. Für die Bahnfahrt würden monatlich Kosten in Höhe von 100,-- entstehen. Die Kfz-Pflichtversicherung beläuft sich auf jährlich 240,--. Für eine private Haftpflichtund Hausratsversicherung fallen jährlich 150,-- an. Hans und Lotte haben Sparvermögen in Höhe von insgesamt , außerdem eine Kapitallebensversicherung (nicht verwertbar vor Eintritt in den Ruhestand) mit einem Rückkaufswert in Höhe von Lotte und Hans leben in einer 80 qm großen Wohnung. Hierfür zahlen sie als Kaltmiete inkl. Nebenkosten (außer Heizung und Warmwasser) 6,-- /qm. Für Heizung entstehen monatl. Kosten in Höhe von 50,--. Laut örtlichem Mietspiegel in Braunschweig liegt der Wert des durchschnittlichen Mietniveaus für eine Standardwohnung ab dem Baujahr 2000 für 60 qm im unteren Mietdrittel bei 6,50 /qm. Die Stadt Braunschweig hat in einer Satzung diesen Wert für das einschlägige Stadtgebiet als Quadratmeterhöchstmiete für die Angemessenheit der Unterkunftskosten zugrunde gelegt. Die anfallenden Heizkosten sind angemessen. Laut Verwaltungsvorschriften zu 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung, welche die Stadt Braunschweig als angemessene Wohnfläche zugrunde gelegt hat, sind folgende Wohnflächen angemessen: - bei Alleinstehenden bis 50 qm - bei 2 Personen 60 qm Luthe, IRS 23

24 - bei 3 Personen 75 qm - bei 4 Personen 85 qm - für jede weitere Person 10 qm mehr Falllösung Lotte I. Nachrang ( 9) wegen Bedarfsgemeinschaft mit Hans Lotte ist nur hilfebedürftig nach 9 Abs. 1, insofern sie ihren Unterhalt nicht selbst oder durch Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sicherstellen kann. In Bedarfsgemeinschaften sind nach 9 Abs. 2 auch Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Lotte und Hans sind eine Bedarfsgemeinschaft nach 7 Abs. 3 Nr. 3 a. Fraglich ist jedoch, ob Hans nur das über seinem eigenen Unterhaltsbedarf liegende Einkommen für Lotte einsetzen muss oder ob er auch dann Einkommen für Lotte einsetzen muss, wenn er hierdurch selbst bedürftig wird (weil sein Einkommen für beide nicht reicht). Früher, unter Geltung des BSHG, wurde letzteres als verfassungswidrig angesehen. Heute berufen sich die Sozialgerichte auf 9 Abs. 2 S. 3 SGB II, wonach es auf den ungedeckten Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis zu den Einzelbedarfen ankommt (vgl. auch 2 Abs. 1 und 2). Dies bedeutet, dass sämtliches Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaftsmitglieder im Verhältnis zu ihren Einzelbedarfen auf diese verteilt und letztlich von den Leistungen abgezogen werden muss auch unter vollem Einsatz des Einkommens der an sich gar nicht bedürftigen Person. Hans muss sein Einkommen also auch dann für Lotte einsetzen, wenn er dadurch unter das gesetzliche Leistungsniveau gedrückt und mithin selbst zum Fürsorgeempfänger wird, auch wenn er seinen eigenen Unterhalt an sich selbst sicherstellen könnte. (Theoretisch könnte der Leistungsträger dem Hans nunmehr eine besser bezahlte Erwerbstätigkeit anbieten, insofern der Gesamtbedarf hierdurch sichergestellt werden kann). II.Anspruchsberechtigung von Hans 1. Einsetzbares Einkommen von Hans nach 11 SGB II Hans verfügt über ein Brutto-Einkommen nach 11 Abs. 1, denn hiermit bestreitet er seinen laufenden Unterhaltsbedarf (insofern im Unterschied zum Vermögen). Einkommen: Luthe, IRS 24

25 1.200,-- brutto. Das Weihnachtsgeld in Höhe von 1200,-- ist nach 11 Abs. 3 SGB II ab November als Zuflussmonat zu berücksichtigen und auf einen Zeitraum von 6 Monaten aufzuteilen, monatlich also 200,--. Bereinigung des Einkommens nach 11 b (Absetzbeträge) Von den 1.400,-- Einkommen sind abzusetzen: Steuern 100,-- ( 11 b Abs. 1 Nr. 1) Pflichtbeiträge 100,-- ( 11 b Abs. 1 Nr. 2) Kfz-Pflichtversicherung 20,-- monatlich ( 11 b Abs. 1 Nr. 3; gesetzlich vorgeschrieben, daher extra: so jedenfalls LSG Thüringen L 7 AS 112/05 ER) Hausrat- und Haftpflichtversicherung, monatl. 30,-- als Pauschbetrag für die angemessene private Versicherung ( 11 b Abs. 1 Nr. 3 i.v.m. 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO) notwendige - hier nachgewiesene - Ausgaben für Erwerbstätigkeit 100,-- ( 11 b Abs. 1 Nr. 5 i.v.m. 6 Abs. 1 Nr. 3 a, letzter Halbsatz Alg II-VO) Fahrtkosten für Pkw als Ausgaben für Erwerbstätigkeit (einfache Fahrt): 0,20, 20 km, 20 Arbeits-tage = 80,-- monatlich ( 11 b Abs. 1 Nr. 5 i.v.m. 6 Abs. 1 Nr. 3 b Alg II-VO). Die Fahrtkosten sind im Vergleich mit einem zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittel nicht unangemessen hoch; zudem wäre die Inanspruchnahme von Bus und Bahn unzumutbar ( 6 Abs. 2 Alg II-VO) Ein pauschaler Absetzungsbetrag von 100,-- tritt nach 11 b Abs. 2 S. 1 aus Vereinfachungsgründen an die Stelle der tatsächlichen Absetzungsbeträge des 11 b Abs. 1 Nr. 3 bis 5. Beträgt das Bruttoeinkommen jedoch mehr als 400,-- und wird nachgewiesen, dass die Summe der Beträge nach 11 b Abs. 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100,-- übersteigt, so wird jedoch nicht der pauschale Absetzungsbetrag von 100,--, sondern werden die tatsächlich anfallenden Beträge nach 11 b Abs. 1 Nr. 3 bis 5 als Absetzbeträge gewährt (vgl. 11 b Abs. 2 S. 2). Letzteres ist hier der Fall - endgültige Berechnung siehe unten. (Bei den üblichen 400 -Jobs sind daher in der Regel pauschal nur die 100 abzusetzen; ob es eine Anpassung im Gesetz geben wird an die ab 2013 geltenden 450-Euro-Jobs ist zum Bearbeitungszeitpunkt offen). > Betrag nach 11 b Abs. 1 Nr. 6 i.v.m. Absatz 3 (Freibetrag bei Erwerbstätigkeit): Luthe, IRS 25

26 die ersten 100,-- werden bei der Berechnung nach 11 b Abs. 3 nicht berücksichtigt. Sie wurden bereits durch 11 b Abs. 2 Satz 1 und 2 erfasst, also entweder pauschal mit 100,-- oder im Wege der tatsächlich anfallenden Absetzbeträge nach 11 b Abs. 1 Nr Die ersten 100 beziehen sich also auf die Absetzbeträge des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5. Der eigentliche Freibetrag nach Abs. 3 beginnt erst ab % von 900,-- = 180,-- ( 11 b Abs. 3 Nr. 1) 10 % von 200,-- = 20,-- ( 11 b Abs. 3 Nr. 2) (Die letzten 200 des Einkommens von Hans werden nicht mehr berücksichtigt, weil der Freibetrag nur Beträge bis 1200 brutto erfasst). Freibetrag : 200,-- Anmerkung zum Thema Freibetrag bzw. Kombilohn: Politisch wurden mit dem Ziel höherer Anreizwirkungen in Richtung Erwerbstätigkeit bereits häufiger höhere Freibeträge diskutiert. Je höher aber der Freibetrag, desto mehr Erwerbstätigenhaushalte wachsen als Aufstocker in den Leistungsbezug des SGB II hinein. Denn sie werden durch vor allem hohe Freibeträge quasi künstlich arm gerechnet. Die diskutierte Begrenzung hoher Freibeträge auf vormals Arbeitslose als Gegenmaßnahme wäre eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Erwerbstätigen mit gleichem Einkommen. Sie wäre auch unter dem Aspekt der Anreizwirkung nicht zu rechtfertigen, da sie Erwerbstätige ohne vormalige Arbeitslosigkeit bei rationaler Wirtschaftskalkulation in umgekehrter Richtung zunächst in die Arbeitslosigkeit treibt, weil nach Wiederaufnahme einer Arbeit fortan ein höheres Kombieinkommen bezogen werden könnte. Eine ähnliche Wirkung Anwachsen der Zahl der Aufstocker - hat übrigens jedwede Erhöhung von Regelleistungen. In Vergessenheit gerät bei allem, dass als typische Maßnahme zur Durchsetzung der Arbeitsaufnahme die Sanktion zur Verfügung steht. Immerhin gilt das Subsidiaritätsprinzip ( 9). Wozu dann Anreize? Vornahme der Bereinigung des Einkommens (Realisierung des Nachrangs): 1.400,-- brutto abzüglich 430,-- Absetzbetrag nach 11 b Abs. 1 Nr.1-5 Luthe, IRS 26

27 abzüglich 200,-- Freibetrag nach 11 b Abs. 1 Nr. 6 = 770,-- einzusetzendes bereinigtes Einkommen 2. Vermögen: Das Kfz ist zwar verwertbar nach 12 Abs. 1, aber nach Abs. 3 Nr. 2 Schonvermögen: Der Verkehrswert von 4000 ist angemessen. Das Sparvermögen in Höhe von ,-- ist nicht verwertbar: Grundfreibetrag von insgesamt ,-- (6.000,-- pro Person nach 12 Abs. 2 Nr.1). Der Maximalwert nach Abs. 2 S. 2 wird mit 6000 nicht überschritten. Zudem könnte der Freibetrag für notwendige Anschaffungen von insgesamt 1.500,-- (750,-- pro Person nach 12 Abs. 2 Nr. 4) noch berücksichtigt werden, wenn entsprechende Anschaffungen glaubhaft gemacht werden. Die Kapitallebensversicherung in Höhe von ,-- (max nach S. 2) ist als geschütztes Altersvorsorgevermögen ebenfalls nicht verwertbar ( 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3). 3. Unterhaltsbedarf für Hans a) Regelleistung nach 20 Abs. 4 = 360,-- b) Unterkunft und Heizung nach 22 Übernommen werden die tatsächlichen angemessenen Aufwendungen ( 22 Abs. 1 S. 1). Zunächst zu den tatsächlichen Aufwendungen: Lebt die Person mit anderen zusammen, sind die Kosten aufzuteilen. Die Wohnung darf lt. Mietspiegel nicht mehr als 6,50 /qm bei einer angemessenen Wohnfläche von 60 qm (da 2-Personen-Haushalt) kosten. Der Preis quo Quadratmeter ist mit 6 angemessen; lediglich die Wohnungsgröße ist mit 80 qm unangemessen. Unterkunftsbedarf für Hans (außer Heizung) somit zurzeit Von diesen an sich zu hohen Unterkunftskosten ist zunächst auszugehen, da die Leistungsberechtigten noch eine zeitlang in der Wohnung verbleiben können (s.u.). Allgemein kann zudem bspw. eine zu hohe Miete durch eine geringere Wohnfläche Luthe, IRS 27

28 ausgeglichen werden, ebenfalls ein niedriger Quadratmeterpreis durch eine größere Wohnfläche, wenn hierdurch keine erhöhten Heizkosten entstehen. Bedarf von Hans Regelleistung 360,-- + ½ Miete 240,-- + ½ Heizung 25,-- Bedarf 625,-- III. Anspruchsberechtigung von Lotte 1. Nachrang 9 Abs.1 Lotte verfügt weder über Einkommen und Vermögen noch hat sie Ansprüche gegenüber anderen Sozialleistungsträgern oder sonstigen Personen. Ggf. bestehendes gemeinsames Vermögen wurde bereits bei Hans berücksichtigt. 2. Unterhaltsbedarf von Lotte a) Regelleistung wie bei Hans, also 360,-- b) Unterkunft wie bei Hans, also 240,-- und Heizung wie bei Hans, also 25,-- Bedarf 625,-- IV.Realisierung des Nachrangs im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft ( 9 Abs. 1 sowie 9 Abs. 2 S. 3) Gesamtbedarf von Lotte und Hans als Bedarfsgemeinschaft: Nach 9 Abs. 2 S. 3 Luthe, IRS 28

29 (s.o.) muss das gesamte der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung stehende Einkommen im Verhältnis zu den Einzelbedarfen eingesetzt werden: 1250,-- Gesamtbedarf (2 mal 625,-- ) abzüglich 770,-- bereinigtes Einkommen = 480,-- Gesamtbedarf. Verhältnis des Einzelbedarfs von Lotte bzw. Hans zum Gesamtbedarf: 50 % 50 % von 480,-- = 240,-- Einzelbedarf Lotte und Hans haben Anspruch ( 7 Abs.1 und 2 Berechtigte ) auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Gestalt von Arbeitslosengeld II ( 19 Abs. 1 i.v.m. 20 Abs. 3) in Höhe von jeweils 240,-- monatlich. V. Wohnungswechsel bzw. Fortzahlung der Miete Die tatsächlichen Unterkunftskosten liegen bei 480,-- plus 50,- Heizung. Angemessen sind mit 60 qm nur 360,--. Für längstens 6 Monate ist der unangemessene Mietanteil für Hans und Lotte (also 2 x 60,-- ) jedoch zu zahlen, es sei denn, ein früherer Wohnungswechsel ist möglich ( 22 Abs. 1 S. 3). Spätestens nach 6 Monaten werden nur noch die angemessenen Mietkosten übernommen. Beachte: Zieht der Leistungsempfänger von einer angemessenen Wohnung um in eine ebenfalls angemessene, aber gleichwohl teurere Wohnung, werden nur noch die bisherigen Kosten übernommen, es sei denn der Umzug ist erforderlich ( 22 Abs. 1 S. 2, s.u.). Der kommunale Träger (vgl. auch 6 SGB II) muss jede neue Unterkunft zusichern ( 22 Abs. 4). Er ist zur verbindlichen Zusicherung der Übernahme angemessener Kosten einer anderen Wohnung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die neue Unterkunft angemessen ist ( 22 Abs. 4 S. 2). Erforderlich ist der Umzug u.a. immer dann, wenn etwa die bisherige Wohnung nicht aus den laufenden Leistungen bestritten werden kann, ferner bei Vorliegen von sozialen, gesundheitlichen Gründen oder bei Arbeitsaufnahme an einem anderen Ort. Wohnungsbeschaffungskosten/Mietkautionen/Umzugskosten können nach vorheriger Zusicherung übernommen werden ( 22 Abs. 6 S. 1). Die Zusicherung hierfür soll nach 22 Abs. 6 S. 2 erteilt werden, wenn der Umzug durch Behörde veranlasst oder dieser notwendig ist (etwa ungesunde Luthe, IRS 29

30 Wohnverhältnisse) oder wenn eine Unterkunft sonst nicht gefunden werden kann (Vermieter besteht auf Kaution). Die Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden ( 22 Abs. 6 S. 3). Die Stadt hat eine Satzung erlassen nach 22 a i.v.m. 22 b SGB II. Fall Frieda (SGB II) Sachverhalt: Die 35-jährige erwerbsfähige Frieda lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihrem 2-jähigen Sohn Max und ihrer 66-jährigen Mutter Erna. Frieda verfügt über ein Bankguthaben in Höhe von 50,--. Ihre Mutter bezieht eine monatliche Altersrente in Höhe von bereinigt ,--. Hierauf hatte Frieda im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtung nach 60 Abs.1 Nr.1 SGB I hingewiesen. Sonstiges Einkommen und Vermögen ist nicht vorhanden. Mehrfache Anfragen der Arbeitsgemeinschaft bei Frieda über die Verwendung der Rente von Erna blieben unbeantwortet. Die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung für die gemeinsame Wohnung belaufen sich auf monatlich 450,--. Sohn Max hatte einen Verkehrsunfall; hierbei wurden sämtliche Kleidungsstücke beschädigt; Ersatz ist nicht vorhanden (Neuanschaffungswert für die Kleidungsstücke: 100,-- ). In der Kleiderkammer des DRK sind adäquate Kleidungsstücke zurzeit nicht verfügbar. Berechnen Sie den laufenden Lebensunterhalt sowie etwaige Sonderleistungen für Frieda und Max nach dem SGB II. Inwieweit ist Erna hins. ihres Renteneinkommens zur Auskunft verpflichtet? Anm.: Mögliche Unterhaltsansprüche und Kindergeld bzw. Kinderzuschlag bleiben unberücksichtigt. Luthe, IRS 30

31 Falllösung Frieda I. Nachrang 2 Abs. 3, 7 Abs. 3, 9 Abs. 1 und 2, 5 SGB II 1. Leistungsberechtigung Leistungsberechtigt sind Personen unter den Voraussetzungen des 7 Abs. 1 3 SGB II. Zum Personenkreis zählen der erwerbsfähige Hilfebedürftige ( 7 Abs. 1 SGB II) sowie die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ( 7 Abs. 2 SGB II). Zur Bedarfsgemeinschaft gehört Frieda ( 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) sowie ihr Sohn Max ( 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Nicht hierzu gehört Erna; die Voraussetzungen des 7 Abs. 3 treffen auf sie nicht zu. (Reicht die Altersrente zur Bedarfsdeckung nicht aus, kann Erna auf Antrag ergänzend Grundsicherungsleistungen nach 41 ff. SGB XII beanspruchen). Grundvoraussetzung (u. a.) der Leistungsberechtigung ist die Hilfebedürftigkeit der Person ( 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 SGB II). Hierbei sind auch die verfügbaren Eigenmittel der Bedarfsgemeinschaft ( 9 Abs. 2 SGB II) sowie der Haushaltsgemeinschaft ( 9 Abs. 5 SGB II) zu berücksichtigen. Eine Bedarfsgemeinschaft ( 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) bzw. Einsatzgemeinschaft ( 9 Abs. 2 SGB II) bildet Frieda als Elternteil gegenüber Max als unverheiratetes Kind. Wäre Max wegen möglicher Unterhaltsansprüche oder wegen Kindergeld (das nach 11 Abs. 1 S. 4 als Einkommen des Kindes gilt) nicht bedürftig, so würde er mit seiner Mutter jedoch keine Bedarfsgemeinschaft bilden ( 7 Abs. 3 Nr. 4). Er hätte für sich nicht benötigtes Einkommen dann allenfalls in der Haushaltsgemeinschaft als mit eigenem Einkommen für die anderen heranzuziehende Person einzusetzen. Eine Haushaltsgemeinschaft ( 9 Abs. 5) liegt vor im Verhältnis Frieda/Max mit Erna als Verwandte. Luthe, IRS 31

32 2. Einkommensermittlung im Rahmen der Bedarfs- bzw. Einsatzgemeinschaft, 11 SGB II Weder Frieda noch Max verfügen über Einkommen (Kindergeld und mögliche Unterhaltsansprüche bleiben lt. Anmerkung unberücksichtigt). 3. Vermögen 12 SGB II a) Frieda verfügt über Bankguthaben in Höhe von 50,-- ; es handelt sich um verwertbares Vermögen ( 12 Abs. 1 SGB II). b) Diesbezüglich bestehen jedoch nicht anrechenbare Grundfreibeträge (Absetzbeträge) 5.250,-- für Frieda ( 35 x 150,-- ) nach 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II 3.100,-- für Max als minderjähriges Kind nach 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II 1.500,-- (2 x 750,-- ) für Frieda und Max nach 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II Das Bankguthaben bleibt zunächst (siehe 24 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. 42 a Abs. 1 S. 1 SGB II) anrechnungsfrei. 4. Haushaltsgemeinschaft ( 9 Abs. 5 SGB II) sowie Auskunftsverlangen ( 60 SGB II) a) Haushaltsgemeinschaft Da eine Haushaltsgemeinschaft mit Erna vorliegt ( 9 Abs. 5 SGB II), wird von Luthe, IRS 32

33 Gesetzes wegen vermutet, dass Frieda und Max von Erna finanziell unterstützt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass eine solche Unterstützung gemessen am Einkommen und Vermögen von Erna erwartet werden kann. Nach der früheren Rechtsprechung (BVerwG, FEVS 28, 309, 312) kann dies nur für diejenigen Eigenmittel erwartet werden, die den eigenen Bedarf des Haushaltsangehörigen deutlich übersteigen. Deshalb bestimmt 1 Abs. 2 VO zu 13 SGB II (Alg II VO), dass dem Haushaltsangehörigen ein Freibetrag in Höhe der doppelten Regelleistung nach 20 Abs. 2 SGB II plus anteilige Aufwendungen für Unterkunft und Heizung plus 50 % der diesen Betrag übersteigenden bereinigten Einnahmen verbleiben muss: 2 x 399 (Regelleistung) plus 150 (Wohnen) = 948,-- 50 % übersteigende Einnahmen (Rente ) = 301,-- Freibetrag = 1199,-- Mithin kann erwartet werden, dass Erna ihre Angehörigen mit 301,-- monatlich unterstützt. In Höhe dieses Betrages sind Frieda und Max somit nicht hilfebedürftig i. S. d. 9 Abs. 1. Allerdings kann die gesetzliche Vermutung durch Frieda widerlegt werden (Erna ist im Verfahren nur Zeugin). Je höher das Einkommen, umso höhere Anforderungen gelten hinsichtlich der Beweisführung. Die Leistungsempfänger tragen die Beweislast bei Unerweislichkeit entscheidungserheblicher Tatsachen: Zwar hat die Behörde den Sachverhalt nach den 20, 21 SGB X im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht grundsätzlich selbst aufzuklären. Dies hat sie durch die Anfrage bei den Leistungsempfängern auch getan; mehr kann von der Behörde angesichts der gesetzlichen Vermutung des SGB II nicht verlangt werden. Die Familie hat hierauf aber nicht reagiert. Nunmehr greift die von Frieda nicht widerlegte gesetzliche Vermutung, dass Erna ihre Angehörigen finanziell unterstützt. b) Auskunftspflicht 60 SGB II: Im Sinne des 60 Abs. 2 SGB II - Leistungspflicht eines Dritten gegenüber dem Leistungsbezieher - ist Erna nach 1601 BGB zunächst gegenüber ihrer Tochter Frieda (nicht-gesteigert) unterhaltspflichtig (Unterhaltspflicht von Verwandten in Luthe, IRS 33

Klausur Sozialrecht Thema Arbeitslosengeld II

Klausur Sozialrecht Thema Arbeitslosengeld II - 1 - Klausur Sozialrecht Thema Arbeitslosengeld II Im folgenden sind die Ansprüche von Frauke & Sandra auf AlgII bzw. Sozialgeld zu prüfen. Alle aufgeführten Paragraphen, sofern nicht anders angegeben,

Mehr

Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Durchschnittliche Geldleistungen je Bedarfsgemeinschaft (BG) pro Monat, in Euro, 2012 Durchschnittliche Geldleistungen je Bedarfsgemeinschaft (BG) pro Monat,

Mehr

Wesentliche Änderungen 19

Wesentliche Änderungen 19 Wesentliche Änderungen 19 Fachliche Hinweise zu 19 SGB II - Weisung Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.05.2011: Anpassung des Gesetzestextes und vollständige Überarbeitung des Hinweisteils auf Grund

Mehr

Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts

Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts Gesetzestext 20 20 Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (1) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des

Mehr

Beispiel überschießendes Kindergeld:

Beispiel überschießendes Kindergeld: Beispiel überschießendes Kindergeld: Frau A. lebt mit ihrer 8-jahrigen Tochter Sandra zusammen. Sie haben eine Wohnung, für die monatlich 420 Euro Warmmiete anfallen mit zentraler Warmwasserversorgung.

Mehr

nach 24 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 u. 2 SGB II

nach 24 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 u. 2 SGB II Arbeitshinweise für die nach 24 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 u. 2 SGB II (Einmalige Sonderbedarfe) Stand: 01.01.2014 Seite 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - 24 Absatz

Mehr

Arbeits- und Sozialberatungs- Gesellschaft e.v.. Leistungsberechtigung im SGB II von Schülern, Studenten und Auszubildenden

Arbeits- und Sozialberatungs- Gesellschaft e.v.. Leistungsberechtigung im SGB II von Schülern, Studenten und Auszubildenden ASG Arbeits- und Sozialberatungs- Gesellschaft e.v.. Beratungsstelle für Arbeitslose ASG Merkblatt Walter-Ballhause-Str. 4 3045 Hannover Tel.: 05 44 4 Fax: 05 760 3 www.asg-hannover.de Leistungsberechtigung

Mehr

Richtlinie. zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen des SGB II und SGB XII Stadt Gera. - Unterkunftsrichtlinie -

Richtlinie. zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen des SGB II und SGB XII Stadt Gera. - Unterkunftsrichtlinie - Richtlinie zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen des SGB II und SGB XII Stadt Gera - Unterkunftsrichtlinie - 1. Allgemeines 1.1 Für die Kosten der Unterkunft und der Heizung, sowie

Mehr

Arbeitslosengeld II II

Arbeitslosengeld II II in Tsd. 5.000 4.750 4.500 4.250 4.000 3.750 3.500 3.250 3.000 2.750 2.500 2.250 2.000 1.750 1.500 1.250 1.000 750 500 250 0 Arbeitslosengeld II II Leistungsempfänger in absoluten Zahlen, 1994 1994 bis

Mehr

Wohngeld in Düsseldorf. Informationen, Tipps und Berechnungsbeispiele

Wohngeld in Düsseldorf. Informationen, Tipps und Berechnungsbeispiele Wohngeld in Düsseldorf Informationen, Tipps und Berechnungsbeispiele Wohngeld in Düsseldorf Informationen und Tipps Was ist Wohngeld? Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete oder zur Belastung bei selbstgenutztem

Mehr

Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II

Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II Zentrale, SP II 21 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlagen und Herleitung der Erbenhaftung 3 2. Eintritt der Erbenhaftung 3 3. Umfang und Beschränkung

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Berufsausbildungsbeihilfe Die finanziellen Hilfen der Agentur für Arbeit

Berufsausbildungsbeihilfe Die finanziellen Hilfen der Agentur für Arbeit Informationen für Jugendliche Berufsausbildungsbeihilfe Die finanziellen Hilfen der Agentur für Arbeit Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) Um eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung in

Mehr

Landeshauptstadt Magdeburg Verwaltungsvorschrift Nr. 31

Landeshauptstadt Magdeburg Verwaltungsvorschrift Nr. 31 Fassung vom 27.01.2014 Seite 1 Verwaltungsvorschrift der Landeshauptstadt Magdeburg zur Gewährung einmaliger Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, für Bekleidung,

Mehr

- Argumentationshilfe für Eltern volljähriger behinderter Kinder im Wohnheim - Heranziehung der Eltern zum Unterhalt. A.

- Argumentationshilfe für Eltern volljähriger behinderter Kinder im Wohnheim - Heranziehung der Eltern zum Unterhalt. A. Kindergeld für volljährige behinderte Kinder weiterbewilligt! Barbetrag (Taschengeld) gekürzt oder gestrichen? Bekleidungspauschale gekürzt oder gestrichen? - Argumentationshilfe für Eltern volljähriger

Mehr

Merkblatt SGB II. Merkblatt... 1. 1. Was bedeutet Grundsicherung für Arbeitsuchende?... 2. 1.1 Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?...

Merkblatt SGB II. Merkblatt... 1. 1. Was bedeutet Grundsicherung für Arbeitsuchende?... 2. 1.1 Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?... Merkblatt SGB II Inhalt Merkblatt... 1 1. Was bedeutet Grundsicherung für Arbeitsuchende?... 2 1.1 Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?... 2 1.2 Was bedeutet zumutbare Beschäftigung?... 2 2. Ihre Verpflichtungen...

Mehr

Arbeitshilfe: Regelbedarf und Mehrbedarf im SGB II ab 1.1.2013)

Arbeitshilfe: Regelbedarf und Mehrbedarf im SGB II ab 1.1.2013) Arbeitshilfe: und im SGB II ab 1.1.2013) sstufe 1 für alleinstehende oder alleinerziehende 382,- Leistungsberechtigte sstufe 2 für Ehegatten und Lebenspartner sowie sonstige 345,- volljährige Partner innerhalb

Mehr

Kinderarmut. 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt

Kinderarmut. 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt Kinderarmut 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt Armut gibt es überall auf der Welt und Armut ist doch sehr unterschiedlich. Armut? Was ist das? Woher kommt das? wieso haben die einen viel und die anderen

Mehr

SGB II 022.04 "Unterkunft und Heizung - ausgeschlossene Kosten -" 50/02-01/20-06 SGB II 022.04 Version 007 03.02.2014

SGB II 022.04 Unterkunft und Heizung - ausgeschlossene Kosten - 50/02-01/20-06 SGB II 022.04 Version 007 03.02.2014 SGB II 022.04 "Unterkunft und Heizung - ausgeschlossene Kosten -" 50/02-01/20-06 SGB II 022.04 Version 007 03.02.2014 Unterkunft und Heizung - ausgeschlossene Bedarfe - 1. Rechtliche Grundlage 20 Absatz

Mehr

Laufbahnlehrgang mittlerer Dienst

Laufbahnlehrgang mittlerer Dienst Laufbahnlehrgang mittlerer Dienst Prüfungsklausur Sozialrecht Hilfsmittel: Pappermann, Alg II-V, Taschenrechner Zeit: 180 Minuten Sachverhalt Herr Detlef Müller beantragt am 02.04.2015 im Jobcenter der

Mehr

Kosten der Unterkunft aus Sicht der Betroffenen

Kosten der Unterkunft aus Sicht der Betroffenen Kosten der Unterkunft aus Sicht der Betroffenen von Harald Thomé / Tacheles e.v. Referent für Arbeitslosen- und Sozialrecht www.tacheles-sozialhilfe.de www.harald-thome.de »Angemessene Unterkunftskosten«nach

Mehr

Leistungen für Auszubildende

Leistungen für Auszubildende Gesetzestext Seite 1 27 27 Leistungen für Auszubildende (1) Auszubildende im Sinne des 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen

Mehr

Neues Sozialhilferecht 2005

Neues Sozialhilferecht 2005 Neues Sozialhilferecht 2005 Am 31.12.2004 ist das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) außer Kraft getreten; als Nachfolgegesetze sind zum 01.01.2005 in Kraft getreten: I. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch

Mehr

Christof Stock / Vera Goetzkes. SGB II / XII Teil 6 SGB II Anspruchsgrundlagen

Christof Stock / Vera Goetzkes. SGB II / XII Teil 6 SGB II Anspruchsgrundlagen Verwaltungswissenschaften Christof Stock / Vera Goetzkes SGB II / XII Teil 6 SGB II Anspruchsgrundlagen Gegenstand dieser Lerneinheit in Stichworten 1. Wie finde ich das richtige Gesetz? 2. Wie finde ich

Mehr

Grundlegende Informationen zum Arbeitslosengeld II

Grundlegende Informationen zum Arbeitslosengeld II Grundlegende Informationen zum Arbeitslosengeld II Inhaltsübersicht Allgemein Bedarfe Einkommen Vermögen Sonstiges Seite 1 von 12 Allgemein Was ist Arbeitslosengeld II? Das Arbeitslosengeld II (ALG II

Mehr

Leitfaden zur Ermittlung einkommensabhängiger Elternbeiträge für Kinder unter 2 Jahren und Schulkinder in Kindertagesstätten

Leitfaden zur Ermittlung einkommensabhängiger Elternbeiträge für Kinder unter 2 Jahren und Schulkinder in Kindertagesstätten Stadt Trier Jugendamt Sachbearbeiter: Frau Menden Zimmer-Nr. 14 Verw.-Gebäude II Augustinerhof, 54290 Trier Telefon:(0651)718-1543 Januar 2015 Leitfaden zur Ermittlung einkommensabhängiger Elternbeiträge

Mehr

I. Was ist Eingliederungshilfe und wer hat Anspruch darauf?

I. Was ist Eingliederungshilfe und wer hat Anspruch darauf? Praktikumsbericht Eingliederungshilfe Julian Spiess, 12.10.2006 I. Was ist Eingliederungshilfe und wer hat Anspruch darauf?... 1 II. Was sind die Aufgaben und Ziele der Eingliederungshilfe?... 2 III. Was

Mehr

Sozialleistungen und Hilfen nach der Geburt

Sozialleistungen und Hilfen nach der Geburt Sozialleistungen und Hilfen nach der Geburt Unterhalt vom Vater des Kindes Bereits in der Schwangerschaft und natürlich nach der Geburt ist der Vater des Kindes verpflichtet Unterhalt für dich und Euer

Mehr

LEISTUNGEN FÜR SCHWANGERE

LEISTUNGEN FÜR SCHWANGERE LEISTUNGEN FÜR SCHWANGERE NACH DEM SOZIALGESETZBUCH II (SGB II) GUT ZU WISSEN! KOMPLIZIERTES EINFACH AUSGEDRÜCKT Was kann ich tun, wenn ich schwanger bin und mein Einkommen zu gering ist? Sie können bei

Mehr

Dr. Schröck - Kanzlei für Familienrecht

Dr. Schröck - Kanzlei für Familienrecht Dr. Schröck - Kanzlei für Familienrecht Checkliste zur Ermittlung von Kindesunterhaltsansprüchen Hinweis: Haben Sie Fragen oder bestehen sonstige Unklarheiten zu den geforderten Angaben, werden wir Ihnen

Mehr

Testbogen 1. zur Ermittlung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Regelbedarf gültig ab 01.01.2015)

Testbogen 1. zur Ermittlung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Regelbedarf gültig ab 01.01.2015) Caritasverband für das Bistum Aachen e.v. Testbogen 1 zur Ermittlung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Regelbedarf gültig ab 01.01.2015) Leistungsberechtigung: - Erreichen der Regelaltersgrenze

Mehr

Arbeitsgemeinschaft für den Musterkreis

Arbeitsgemeinschaft für den Musterkreis Arbeitsgemeinschaft für den Musterkreis Persönliche Vorsprachen: Hauptstrasse 101, 94080 Osnabrück Arbeitsgemeinschaft für den Musterkreis, Musterweg 5, 11112 Musterstadt Frau Testbogen 35 11112 Musterstadt

Mehr

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten. SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Mehr

(4) Leistungen zur Kinderbetreuung nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach dieser Satzung vor.

(4) Leistungen zur Kinderbetreuung nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach dieser Satzung vor. Satzung der StädteRegion Aachen über die Kindertagespflege im Sinne der 23 und 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Kindertagespflegesatzung vom 12.11.2009. Der Städteregionstag der StädteRegion

Mehr

Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009

Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009 Anlage 1 Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009 1 Kindertagespflege Die Förderung in Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII ist eine Leistung der

Mehr

LEITFADEN BEI SCHWANGERSCHAFT UND GEBURT FÜR DIE STADT ESSEN ABGESTIMMT MIT DEM JOBCENTER ESSEN IM SEPTEMBER 2011

LEITFADEN BEI SCHWANGERSCHAFT UND GEBURT FÜR DIE STADT ESSEN ABGESTIMMT MIT DEM JOBCENTER ESSEN IM SEPTEMBER 2011 AWO Beratungsstelle Lore-Agnes-Haus AWO Beratungsstelle im Uni-Klinikum Essen Lützowstr. 32 45141 Essen Zentrum für Frauenheilkunde Tel. 0201 31053 Fax 0201 3105110 Hufelandstr. 55 45147 Essen E-Mail loreagneshaus@awo-niederrhein.de

Mehr

Merkblatt Wohnungswechsel

Merkblatt Wohnungswechsel Merkblatt Wohnungswechsel Sollte bei Ihnen ein konkreter Umzugswunsch vorliegen, lesen Sie dieses Merkblatt bitte aufmerksam durch. Füllen Sie dann den beiliegenden Antrag vollständig und gut leserlich

Mehr

Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ( Hartz

Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ( Hartz Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ( Hartz IV ) Hilfe beim Ausfüllen des Antrages auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II Herzlichen Dank an die Agentur

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

Landesamt für Soziales (LAS) Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken

Landesamt für Soziales (LAS) Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken Landesamt für Soziales (LAS) Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken RICHTLINIEN für das Begleitende Wohnen erwachsener seelisch behinderter Menschen gemäß 53 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

P-Konto-Information für Betroffene

P-Konto-Information für Betroffene Gemeinsame Information der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und des Zentralen Kreditausschusses P-Konto-Information für Betroffene Allgemeine Information zum neuen Kontopfändungsschutz

Mehr

Muss ich mich an den Kosten beteiligen?

Muss ich mich an den Kosten beteiligen? Muss ich mich an den Kosten beteiligen? Fragen zum Einkommens- und Vermögenseinsatz nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) Köln, den 13.06.2012 Ellen Wimmer-Lüders Ziel Zum Termin der Hilfeplankonferenz

Mehr

Erläuterungen zu den ALGII-Beispiele

Erläuterungen zu den ALGII-Beispiele (1) Tabelle ALGII-Regelsätze: Alleinerziehende Alleinstehende Personen mit minderjährigem Partner 2 Partner ab 19. Lebensjahr jede weitere volljährige Person der BG* Kinder ab 15 Jahre 18 Jahre Kinder

Mehr

Gliederung. Arbeitslosengeld II. Arbeitslosen- & Sozialhilfe. Hintergrund der Sozialreform

Gliederung. Arbeitslosengeld II. Arbeitslosen- & Sozialhilfe. Hintergrund der Sozialreform Arbeitslosengeld II Ziele, Inhalte und Auswirkungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende Kyra C. Kneis 24.Juni 2004 Gliederung 1. Das bisherige System: Arbeitslosen- und Sozialhilfe 2. Hintergrund der

Mehr

Satzung. 7 "Gebührenhöhe" erhält folgende Fassung: 7 Gebührenhöhe

Satzung. 7 Gebührenhöhe erhält folgende Fassung: 7 Gebührenhöhe Gemeinde Ilvesheim Rhein-Neckar-Kreis S A T Z U N G zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes an der Friedrich-Ebert- Grundschule

Mehr

Leitfaden. Schwangerschaft und Geburt

Leitfaden. Schwangerschaft und Geburt Leitfaden Schwangerschaft und Geburt Stand: 06.Juli 2011 1 Leitfaden Schwangerschaft und Geburt Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 2. Bedarfe 2. 1. Regelbedarf 2. 2. Mehrbedarfe 2. 3. Unterkunftskosten und

Mehr

Gebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München)

Gebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München) Gebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München) 1 Besuchsgebühren - Tabelle Kindergarten Einkünfte Euro (Brutto) Bis 4 Bis 5 Bis 6 Bis 7 Bis 8 Bis 9 Über 9 Bis

Mehr

Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung tritt am 1. August in Kraft

Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung tritt am 1. August in Kraft HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Friedrichstraße 108, 10117 Berlin 11055 Berlin Pressemitteilung TEL +49 (0)30 18441-2225 FAX +49 (0)30 18441-1245 www.bundesgesundheitsministerium.de E-MAIL pressestelle@bmg.bund.de

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 W 60/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 530/05 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren 1. B U, 2. G U, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V

Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V Erfahrungen aus der Praxis Bedeutung für Tumorpatienten Fall 1 HEK Frau S. Aufforderung zur Rehaantragstellung innerhalb von 7 Tagen Fall 2 AOK Neckar- Odenwald-Kreis

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Rundschreiben Nr. 06/2013

Rundschreiben Nr. 06/2013 Märkischer Kreis Postfach 1453 58744 Altena Bürgermeister/Bürgermeisterin -Sozialämterim Märkischen Kreis Fachdienst Soziales 58762 Altena, Bismarckstraße 17 Frau Laqua Zimmer: 223 Durchwahl: (02352) 966-7122

Mehr

Die Hilfe zur Pflege gemäß SGB XII - Hilfe zur häuslichen Pflege - Hilfe bei stationäre Pflege (Heimpflege) Referentin Beate Duzella Seit 1985 Bedienstete des Kreises Lippe Seit 1995 beschäftigt im Bereich

Mehr

Ulrich Krumme. Stand 01.01.2014 // kvw-beamtenversorgung // KINDERGELD. Rechtslage ab 01.01.2012

Ulrich Krumme. Stand 01.01.2014 // kvw-beamtenversorgung // KINDERGELD. Rechtslage ab 01.01.2012 Ulrich Krumme Stand 01.01.2014 // kvw-beamtenversorgung // KINDERGELD Rechtslage ab 01.01.2012 // Inhaltsverzeichnis I. Berücksichtigungsfähige Kinder 3 II. Allgemeine Voraussetzungen 5 III. Begriffsbestimmungen

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Wohnformen für Menschen mit Pflegebedarf und Demenz

Wohnformen für Menschen mit Pflegebedarf und Demenz Wohnformen für Menschen mit Pflegebedarf und Demenz Unterstützung für Wohnformen durch Sozialhilfe was ist möglich? Werner Hesse Stuttgart, 5. Juni 2013 DEUTSCHER PARITÄTISCHER WOHLFAHRTSVERBAND GESAMTVEBAND

Mehr

Erläuterungen zum Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII

Erläuterungen zum Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII Erläuterungen zum Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII 1. Häusliche Verhältnisse (Seite 1 des Antrages) Hier sind die Angaben des Antragsstellers einzutragen. Lebt darüber hinaus der Ehegatte oder Lebenspartner

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die 30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch

Mehr

Werra-Meißner-Kreis. Merkblatt für die Anmietung von Wohnraum

Werra-Meißner-Kreis. Merkblatt für die Anmietung von Wohnraum Merkblatt für die Anmietung von Wohnraum Inhaltsverzeichnis Allgemeines 3 Was sind tatsächliche Aufwendungen? 3 Welche Kosten der Unterkunft gelten als angemessen? 4 Was passiert, wenn die Wohnung zu teuer

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld

Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld FRAGE: Wie wird der Tagsatz beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (KBG) berechnet? (Achtung: einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld gebührt

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136

Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136 Millionen Menschen anerkannt pflegebedürftig und im Jahr 2007 2,1 Millionen. In beiden Jahren wurden jeweils 1,4 Millionen anerkannt Pflegebedürftige ambulant versorgt. Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger

Mehr

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag

Mehr

Mustervortrag Erläuterungen. Der Weg ins Studium

Mustervortrag Erläuterungen. Der Weg ins Studium Mustervortrag Erläuterungen Der Weg ins Studium Der vorliegende Mustervortrag richtet sich an alle, die sich in der Anfangsphase eines Studiums befinden oder planen, eines aufzunehmen. Einige Folien richten

Mehr

Außerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein.

Außerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein. 5.14. Ausbildungsberechtigung (Wer darf ausbilden) Auszubildende einstellen darf nur, wer persönlich geeignet ist. Wer ausbilden will, muss darüber hinaus auch fachlich geeignet sein ( 30 BBiG bzw. 22

Mehr

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) FlüHG Ausfertigungsdatum: 15.07.1965 Vollzitat: "Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 6a

Mehr

Befragung zum Migrationshintergrund

Befragung zum Migrationshintergrund Befragung zum Migrationshintergrund Ziel der Befragung ist es, Statistiken zum Arbeitsmarkt und zur Grundsicherung für Personen mit und ohne Migrationshintergrund darzustellen. Hierfür bitten wir um Ihre

Mehr

Fälle zum Fürsorgerecht (SGB II und SGB XII)

Fälle zum Fürsorgerecht (SGB II und SGB XII) Prof. Dr. E. - W. Luthe, Fakultät Sozialwesen Stand 2015 Berechnungen mit jeweils neuen Regelleistungen, aktualisiert durch Bastian Nyhoegen Fälle zum Fürsorgerecht (SGB II und SGB XII) Inhalt: Seitenzahl.

Mehr

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

2. Bezugs, Pensionsauszahlende Stellen Tragen Sie hier die Anzahl der Arbeitgeber ein, bei denen Sie im betreffenden Kalenderjahr beschäftigt waren.

2. Bezugs, Pensionsauszahlende Stellen Tragen Sie hier die Anzahl der Arbeitgeber ein, bei denen Sie im betreffenden Kalenderjahr beschäftigt waren. 1.PersönlicheDaten Tragen Sie hier Ihre persönlichen Daten, wie z.b. den Namen, die Versicherungsnummer, Ihre Adresse, den FamilienstandunddieKontonummerein. 2.Bezugs,PensionsauszahlendeStellen TragenSiehierdieAnzahlderArbeitgeberein,beidenenSieimbetreffendenKalenderjahrbeschäftigtwaren.

Mehr

Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 in der Fassung des 17. Nachtrags vom 09.12.2015, gültig ab 01.01.2016.

Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 in der Fassung des 17. Nachtrags vom 09.12.2015, gültig ab 01.01.2016. Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 3. Wahltarife Krankentagegeld Teilnahme 1. Die Bertelsmann BKK bietet den in 53 Abs. 6 SGB V genannten Mitgliedern Tarife zur Zahlung von

Mehr

Lösung zu Sachverhalt 1 (14 Punkte):

Lösung zu Sachverhalt 1 (14 Punkte): ZVL Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine e.v. Lösungen zur Aufgabe aus der Einkommensteuer vom 20.09.2014 Prüfungsteil: EStG Teil II Bearbeitungszeit: 90 min Maximal erreichbare Punktzahl:

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Angehörige im Sinne der Härtefallregelung sind Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie familienversicherte Kinder.

Angehörige im Sinne der Härtefallregelung sind Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie familienversicherte Kinder. Fundstelle: Online Lexikon der bkk http://www.mbo-bkk.de/svlexbkk/svlexikon.html Stichwort Härtefall, dann Unterpunkt Härtefall Zahnersatz Zusätzlicher Festzuschuss Versicherte erhalten zum Zahnersatz

Mehr

Wissenswertes über Arbeitslosengeld II

Wissenswertes über Arbeitslosengeld II Wissenswertes über Arbeitslosengeld II Allgemein... 2 Was ist Arbeitslosengeld II? 2 Wie erhalte ich die erforderlichen Antragsformulare? 2 Kann ich rückwirkend Arbeitslosengeld II erhalten? 2 Wer kann

Mehr

KINDERERZIEHUNGSZEITEN

KINDERERZIEHUNGSZEITEN KINDERERZIEHUNGSZEITEN Rentenversicherung für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe besteht seit dem 01.04.1960 sie gewährt im Alter und bei Berufsunfähigkeit

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Informationen. über kommunale Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

Informationen. über kommunale Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Informationen über kommunale Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) 1 2 Informationen über Leistungen des Jobcenters Dortmund zu den Wohnkosten für Mieter Wann sind die Wohnungskosten

Mehr

Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014. Alois Karl, MdB Wahlkreisabgeordneter für Amberg-Sulzbach-Neumarkt

Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014. Alois Karl, MdB Wahlkreisabgeordneter für Amberg-Sulzbach-Neumarkt Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014 Alois Karl, MdB Wahlkreisabgeordneter für Amberg-Sulzbach-Neumarkt Das Rentenpaket das ist drin 1. Maßnahme 2. Maßnahme 3. Maßnahme 4. Maßnahme

Mehr

Empfehlungen des Deutschen Vereins zu 22 Abs. 2 a SGB II

Empfehlungen des Deutschen Vereins zu 22 Abs. 2 a SGB II Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. DV 37/06 AF III 6. Dezember 2006 Empfehlungen des Deutschen Vereins zu 22 Abs. 2 a SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung bei Personen

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache 1 Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe in Leichter Sprache 2 Impressum Originaltext Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. Leipziger Platz 15 10117 Berlin

Mehr

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Auf den nächsten Seiten haben wir für Sie ausführliche Informationen über die Refinanzierungsmöglichkeiten der Reisen bei der Lebenshilfe Dortmund

Mehr

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es?

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Alterseinkünftegesetz Für schätzungsweise jeden vierten der 20 Millionen deutschen Rentner wird es höchste Zeit. Er muss eine

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII. Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis

Inhaltsverzeichnis VII. Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Xin XVII Kapitel 1. Einleitung 1 A. Gesetzgebungsverfahren 1 I. Historie Hartz IV 1 1. Vorarbeiten 1 2. Gesetzentwürfe / Vermittlungsverfahren 2 II. Änderungsgesetze

Mehr

Ökonomische Unterstützungsmöglichkeiten - Arbeitslosengeld II -

Ökonomische Unterstützungsmöglichkeiten - Arbeitslosengeld II - Ökonomische Unterstützungsmöglichkeiten - Arbeitslosengeld II - Von: Alexandra Bakarec, Sonja Bastek, Sarah Kaussow und Sven Maibaum In Deutschland beziehen in diesem Jahr (2012) etwa 4,5 Millionen Menschen

Mehr

57 Sozialgesetzbuch III

57 Sozialgesetzbuch III Informationsveranstaltung für Existenzgründer IHK Gummersbach 27.01.2010 Frau Kaminetzki, Teamleiterin Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit GM Gründungszuschuss 57 Sozialgesetzbuch III Ziele des Gründungszuschusses

Mehr

Gebühren des Rechtsanwalts

Gebühren des Rechtsanwalts G Gebühren des Rechtsanwalts Die Gebühren des Rechtsanwalts richten sich auch in Familiensachen nach einem Streit- bzw. Gegenstandswert, welcher auch für die Gerichtskosten maßgeblich ist. Für dieselbe

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr