Kinder. Wir und unsere. Beschäftigungsverbote, Karenz, Kinderbetreuungsgeld, Studienbeihilfe und einiges mehr

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1 Wir und unsere Kinder Information des Zentralbetriebsrat der NÖ Landeskliniken und Landespflegeheime Beschäftigungsverbote, Karenz, Kinderbetreuungsgeld, Studienbeihilfe und einiges mehr Ein Leitfaden für Eltern im NÖ Landesdienst zusammengestellt von den NÖ Dienstnehmervertretungen Jänner 2013

2 Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege! Für uns als Dienstnehmervertretungen ist es ein besonderes Anliegen, Eltern im NÖ Landesdienst bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bestmöglich zu unterstützen. Seit 1. Jänner 2010 gibt es nunmehr weitere Varianten zum Kinderbetreuungsgeld. Die Wahlfreiheit für Eltern ist dadurch um einiges größer geworden, der Paragraphendschungel dadurch aber auch um einiges dichter. Um Ihnen, liebe Eltern im NÖ Landesdienst, den Weg zu Ihrer Entscheidung, sei es bei der Dauer oder Lage der Karenz oder bei den Varianten zum Kinderbetreuungsgeld, zu erleichtern, haben wir unsere schon bewährte Broschüre Wir und unsere Kinder aktualisiert. Zur weiteren Unterstützung bei Ihrer Informationssuche, betreuen wir seit einigen Jahren auch die Karenzhotline des Landes. Die Referentinnen und Referenten unserer Dienstnehmervertretungen stehen Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung. Dipl. KH-BW Peter Maschat Vorsitzender des ZBR Informationen für Landeskliniken und Landespflegeheime: Zentralbetriebsrat der NÖ Landeskliniken und Landespflegeheime Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten Tel.: 02742/9005 DW Fax: 02742/9005 DW AnsprechpartnerIn: Gottfried Feiertag DW Andrea Schindlegger DW Roland Teufl DW NÖ Dienstnehmervertretungen (ZBR, LPV), überarbeitet 01/

3 Wir und unsere Kinder Information des Zentralbetriebsrat der NÖ Landeskliniken und Landespflegeheime Beschäftigungsverbote, Karenz, Kinderbetreuungsgeld, Studienbeihilfe und einiges mehr Ein Leitfaden für Eltern im NÖ Landesdienst zusammengestellt von den NÖ Dienstnehmervertretungen Jänner 2013

4 INHALTSVERZEICHNIS Vorwort 2 Das Baby kündigt sich an 7 Untersuchungen während der Arbeitszeit 7 Beschäftigungsverbote während der Schwangerschaft 7 Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz 8 Absolutes Beschäftigungsverbot (Schutzfrist) 8 Individuelles Beschäftigungsverbot 9 Finanzielle Leistungen während der Schutzfristen 9 Wo ist das Wochengeld zu beantragen? 9 Beschäftigungsverbote für stillende Mütter 11 Kündigungs- und Entlassungsschutz 11 Familienbeihilfe, Absetzbeträge 11 Familienbeihilfenbeträge 14 Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag 16 Steuerliche Absetzbarkeit - Kosten der Kinderbetreuungskosten 17 Kinderzulage 18 Karenzurlaub; Teilzeitbeschäftigung nach den Mutterschutz- bzw. Vater-Karenzurlaubsgesetz 19 Wahlmöglichkeiten 19 Karenzurlaub für Mütter und Väter 20 Aufgeschobener Karenzurlaub 22 Kombination Karenzurlaub und Teilzeitbeschäftigung nach dem Karenzgesetz 23 Ausschließliche Teilzeitbeschäftigung nach dem Karenzgesetz 24 Papamonat - Frühkarenz für Väter 26 Adoptiv- und Pflegeeltern 26 Verhinderungskarenzurlaub 27 Kündigungs- und Entlassungsschutz während Karenzurlaub und geschützter Teilzeitbeschäftigung 27 Informationen während Karenz- und Sonderurlaub 28 Wie wird Karenzurlaub dienstrechtlich gerechnet? 28 Verhältnis Karenz- und Erholungsurlaub 28 Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes 29 Wie wird Sonderurlaub (zur Erziehung des Kindes) dienstrechtlich angerechnet? 30 Neuerliche Schwangerschaft während des Karenz-/Sonderurlaubes 31 Teilzeitbeschäftigung nach den Dienstrechtsgesetzen 32 NÖ Dienstnehmervertretungen (ZBR, LPV), überarbeitet 01/

5 Job Sharing 34 Tageweiser Einsatz 34 Kinderbetreuungsgeld für Mutter und Vater 35 Generelle Bestimmungen für alle Varianten 35 Systeme/Varianten ab Pauschalvarianten 40 Pauschalvarianten; Zuverdienstgrenze/n 40 Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld 43 Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld; Zuverdienstgrenze/n 46 Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld 47 Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen 47 Härtefälle Verlängerung des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld 48 Krankenversicherung; Anrechnung auf die Pension 49 Elternorientierte Personalpolitik mit Fokus auf Vätern 50 Richtlinien des Landes Vereinbarkeit von Familie und Beruf 51 Pflegefreistellung 53 Kinderweihnachtsgeld 54 Studienbeihilfe/Lehrlingsbeihilfe 55 Sabbatical 57 Familienhospiz 58 Auflösung des Dienstverhältnisses; Abfertigung; Mitarbeitervorsorge 59 Kindererziehungszeiten (VB) 60 Kinderzurechnungsbetrag (Beamt/e/innen) 61 Erholungseinrichtungen 61 Familienförderung durch das Land NÖ 62 Kinderbetreuung in NÖ 64 Wichtige Amtswege anlässlich der Geburt 67 NÖ Dienstnehmervertretungen (ZBR, LPV), überarbeitet 01/

6 Wir bekommen Nachwuchs! Was ist zu beachten? Wie lange kann ich auf Karenz gehen? Wie beziehe ich Kinderbetreuungsgeld? Was kann ich dazuverdienen? Diese Fragen und einiges mehr wollen wir mit der vorliegenden Broschüre beantworten. 1 Damit diese Broschüre Ihnen auch Hilfestellung bei älteren Kindern bietet, haben wir einige diesbezügliche Punkte dazugefügt. Sollten Antworten noch offen geblieben sein bzw. wenn Sie zusätzliche Beratung wünschen, steht Ihnen die Karenzhotline des Landes (02742/9005 DW 13157) bzw. stehen Ihnen die Referentinnen und Referenten der Dienstnehmervertretungen gerne zur Verfügung. 1 Wenn nicht gesondert angeführt gelten alle Bestimmungen sowohl für Beamt/e/innen als auch für Vertragsbedienstete. NÖ Dienstnehmervertretungen (ZBR, LPV), überarbeitet 01/

7 Das Baby kündigt sich an Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist, diese dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermins mitzuteilen. Bei Bediensteten in Betrieben ist der Dienstgeber verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat die relevanten Daten mitzuteilen; eine Kopie dieser Meldung erhält die schwangere Dienstnehmerin. Weiters ist der Dienstgeber innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Schutzfrist (= 12 Wochen vor dem errechneten Entbindungstag) nochmals auf den Beginn der Schutzfrist hinzuweisen. Auch über das vorzeitige Ende einer Schwangerschaft ist der Dienstgeber zu verständigen. Untersuchungen während der Arbeitszeit Sind notwendige schwangerschaftsbedingte Untersuchungen (insbesondere jene nach der Mutter-Kind-Pass-Verordnung) außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Dienstgeber die dafür notwendige Freizeit unter Entgeltfortzahlung zu gewähren. Beschäftigungsverbote während der Schwangerschaft Für eine schwangere Dienstnehmerin sind all jene Arbeiten verboten, die eine schwere körperliche Belastung darstellen, oder die für ihren Organismus oder für das werdende Kind schädlich sind. Darunter fällt auch das Verbot der Nachtarbeit (Ausnahmen z. B. in Landeskliniken und Landespflegeheimen) und das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit (Ausnahmen!) für werdende Mütter. Weiters dürfen diese über die gesetzlich oder in einem Kollektivvertrag festgesetzte tägliche Normalarbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden = Verbot der Leistung von Überstunden. Die Höchstarbeitszeit pro Tag beträgt 9 Stunden. NÖ Dienstnehmervertretungen (ZBR, LPV), überarbeitet 01/

8 Was ist Nachtarbeit? Die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Für das Krankenpflegepersonal gilt die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr als Nachtarbeit (sofern im Anschluss eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt wird). Die Bedienstete soll jedoch trotz allfälliger Beschäftigungsänderungen keinen Verdienstentgang erleiden. Das MSchG regelt daher einen eigenen Entgeltanspruch in der Höhe des Durchschnittsverdienstes der letzten dreizehn Wochen vor der Beschäftigungsänderung. Kein Weiterzahlungsanspruch besteht hingegen für Überstundenentgelt (Mehrdienstleistungen) und Feiertagszuschläge. Im Bereich der Landeskliniken und Landespflegeheime gilt: Die Turnusdienstvergütung kann weiter beansprucht werden, sofern auch die Monatsstunden des Turnusdienstes erbracht werden. Ein Einsatz im Nachtdienst ist aber verboten. Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz Absolutes Beschäftigungsverbot (Schutzfrist) Werdende Mütter unterliegen während der letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung einem absoluten Beschäftigungsverbot (Mutterschutz). Auch nach der Entbindung dürfen weibliche Bedienstete bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Acht-Wochen-Frist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung entsprechend, höchstens jedoch auf 16 Wochen. Zur Berechnung der Dauer des Beschäftigungsverbotes nach der Niederkunft ist der Abteilung Personalangelegenheiten (im Dienstweg) eine Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen. Eine Frühgeburt ist zusätzlich durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen. Bei Fehlgeburten erlischt der Schutz des Mutterschutz-Gesetzes; eine allfällige Dienstverhinderung gilt als Krankenstand (Meldung an den Dienstgeber ist erforderlich!). NÖ Dienstnehmervertretungen (ZBR, LPV), überarbeitet 01/

9 Individuelles Beschäftigungsverbot Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann (unabhängig von den Fristen des absoluten Beschäftigungsverbotes) bei einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung auch früher eintreten. In diesem Fall ist die Dienstnehmerin ab Vorlage eines entsprechenden Zeugnisses des Amtsarztes vom Dienst freizustellen. Auch während des individuellen Beschäftigungsverbotes hat die Bedienstete einen eigenen Entgeltanspruch nach den Bestimmungen des MSchG in der Höhe des Durchschnittsverdienstes der letzten dreizehn Wochen. Finanzielle Leistungen während der Schutzfristen Beamtinnen Beamtinnen erhalten den Monatsbezug weiter. Vertragsbedienstete Weibliche Vertragsbedienstete erhalten für die Dauer des Beschäftigungsverbotes Wochengeld. Die Höhe des Wochengeldes richtet sich nach dem Nettobezug der letzten drei Monate. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonderzahlungen. Kein Weiterzahlungsanspruch besteht für die Abgeltung von Mehrleistungsstunden sowie von Überstunden. Die Turnusdienstzulage wird eingestellt und es erfolgt ein Einsatz im Normal bzw. Wechseldienst. Wo ist das Wochengeld zu beantragen? Bei der zuständigen Krankenversicherung, somit für VB, die vor dem in den Landesdienst eingetreten, sind bei der Gebietskrankenkasse; liegt der Eintritt nach dem , so ist das Wochengeld bei der BVA zu beantragen. Erforderliche Unterlagen bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt: NÖ Dienstnehmervertretungen (ZBR, LPV), überarbeitet 01/

10 Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) Arbeitslosengeld, Notstandshilfe bzw. von Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: "Mitteilung über den Leistungsanspruch" Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt: zusätzlich Geburtsurkunde des Kindes bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung: Bescheinigung des Spitals Erreicht das Wochengeld nicht die Höhe der vollen Bezüge, haben Vertragsbedienstete der Besoldung alt Anspruch auf eine Ergänzungszahlung durch den Dienstgeber. Daher ist die von der Krankenkasse ausgestellte Bestätigung über die Höhe des Wochengeldes sofort nach Beendigung des Beschäftigungsverbotes der Abteilung Personalangelegenheiten zwecks Berechnung des Ergänzungsbetrages zu übermitteln. Endet ein befristetes Dienstverhältnis, das vor der Schutzfrist mindestens drei Monate gedauert hat, durch Zeitablauf während einer Schwangerschaft, besteht ebenfalls Anspruch auf Wochengeld. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Wochengeld allerdings nur, wenn eine eigene aufrechte Krankenversicherung vorliegt. Die werdende Mutter muss somit am Tag vor Beginn des Beschäftigungsverbotes selbst versichert sein - eigene Beschäftigung, Bezug von Kinderbetreuungsgeld. Somit besteht z. B. kein Anspruch bei Sonderurlaub zur Erziehung des Kindes nach Beendigung des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld. Besteht am Tag VOR der Schutzfrist sowohl Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld als auch eine Krankenversicherung aufgrund der eigenen Beschäftigung gebührt Wochengeld aus beiden Titeln. NÖ Dienstnehmervertretungen (ZBR, LPV), überarbeitet 01/

11 Beschäftigungsverbote für stillende Mütter Stillende Mütter haben bei Wiederantritt des Dienstes dem Dienstgeber Mitteilung zu machen, dass sie stillen (Dienstgeber kann eine Bestätigung verlangen!). Stillende Mütter dürfen mit gewissen Arbeiten nicht beschäftigt werden. Ebenso gilt für sie das Verbot der Nachtarbeit, das Verbot der Sonnund Feiertagsarbeit (Ausnahmen) sowie das Verbot der Leistung von Überstunden. Kündigungs- und Entlassungsschutz Während der Dauer der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung können weibliche Bedienstete nicht gekündigt werden. Eine in Unkenntnis der Schwangerschaft ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam, wenn die Schwangerschaft bzw. Entbindung binnen fünf Arbeitstagen gemeldet und nachgewiesen wird. Familienbeihilfe, Absetzbeträge Wohnt ein Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern, ist die Mutter vorrangig anspruchsberechtigt. Sie kann jedoch zugunsten des Vaters verzichten. Leben die Eltern getrennt, steht die Familienbeihilfe dem Elternteil zu, bei dem das Kind lebt. Die Familienbeihilfe kann jederzeit ab Geburt eines Kindes beantragt werden. Rückwirkend wird sie jedoch nur für fünf Jahre ab dem Monat der Antragstellung gewährt. Einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Eltern, deren Lebensmittelpunkt sich in Österreich befindet und deren Kind (auch Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Enkelkind) mit ihnen zusammen in einem Haushalt lebt oder für das sie überwiegend Unterhalt leisten, wenn zu keinem Elternteil Haushaltszugehörigkeit besteht. NÖ Dienstnehmervertretungen (ZBR, LPV), überarbeitet 01/

12 Ab Vollendung des 18. Lebensjahres wird die Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Dies ist der Fall, wenn das Kind beispielsweise eine Berufsausbildung (auch Studium) absolviert, an einer Fortbildung in einem erlernten Beruf in einer Fachschule teilnimmt und die Ausübung des Berufs nicht möglich ist, voraussichtlich aufgrund einer Behinderung dauerhaft außerstande ist, selbst für den eigenen Unterhalt aufzukommen, sich zwischen der Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung einer Berufsausbildung befindet (die Berufsausbildung muss zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen oder fortgesetzt werden). Seit 1. März 2011 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr (früher 26. Lebensjahr) noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung. Für Kinder, die nach der Matura den Zivildienst bzw. Präsenzdienst absolvieren müssen, erhalten Eltern ebenfalls für die Zeit der Überbrückung Familienbeihilfe. Dies gilt jedoch nicht für Kinder, die nach der Schule auf ein Freiwilliges Sozialjahr warten. Neu ist, dass aber seit 2012 während des Freiwilligen Sozialjahres der Anspruch auf Familienbeihilfe auflebt. Für Studierende gelten zusätzliche Voraussetzungen und Fristen Der Familienbeihilfenbezug ist seit 1. Juli 2011 grundsätzlich bis zum 24. Lebensjahr (bisher: 26. Lebensjahr) möglich. Bei Schwangerschaft/Geburt eines Kindes, einer erheblichen Behinderung der Studierenden/des Studierenden (mindestens 50 Prozent) bzw. der Ableistung des Präsenz,- Zivil- oder Ausbildungsdienstes kann die Familienbeihilfe bis zum vollendeten 25. Lebensjahr (bisher: 27. Lebensjahr) gewährt werden. Die Anspruchsdauer kann sich weiters bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängern, wenn ein Kind ein Studium von mindestens zehn Semestern Dauer betreibt, sofern das Studium in dem Kalenderjahr, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, begonnen wurde, bei Einhaltung der Mindeststudienzeit bis zum erstmöglichen Studienabschluss. Ebenso ist eine Verlängerung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich, wenn eine freiwillige Hilfstätigkeit bei einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt mit Einsatzstelle im Inland absolviert wurde. HINWEIS Beantragt werden kann die Familienbeihilfe für Studierende grundsätzlich nur durch die Eltern, da diese vorrangig anspruchsberechtigt sind. Einen NÖ Dienstnehmervertretungen (ZBR, LPV), überarbeitet 01/

13 eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Kinder nur dann, wenn die Haushaltsgemeinschaft zu den Eltern nicht mehr besteht und die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nachweislich nicht nachkommen. Eine Haushaltsgemeinschaft gilt dann nicht als aufgehoben, wenn sich die Kinder zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhalten. Für Kinder, denen von der Ehegattin/vom Ehegatten bzw. von der früheren Ehegattin/vom früheren Ehegatten Unterhalt zu leisten ist, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Familienbeihilfe wird für die gesetzliche Mindeststudiendauer gewährt. Bei einem Studium mit Abschnittsgliederung wird pro Abschnitt ein Toleranzsemester eingeräumt. Wird ein Studienabschnitt innerhalb der Mindeststudiendauer absolviert, kann das nicht verbrauchte Toleranzsemester im weiteren Studienverlauf genutzt werden. Bei einem Studium ohne Abschnittsgliederung beträgt die Toleranzgrenze ein Studienjahr. In besonderen Fällen, wenn beispielsweise das Studium wegen einer schweren Krankheit oder aufgrund eines Auslandsstudiums für mindestens drei Monate unterbrochen wird, kann eine Verlängerung der gesetzlichen Mindeststudiendauer um ein Semester beantragt werden. Mutterschutz und die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der vorgesehenen Studienzeit. Bei Studentenvertreterinnen/Studentenvertretern können bis zu vier Semester auf die Mindeststudiendauer angerechnet werden. Ein Studienwechsel ist maximal zweimal möglich und muss spätestens vor dem dritten inskribierten Semester vorgenommen werden. Wird das Studium erst später gewechselt, entfällt die Familienbeihilfe für so viele Semester, wie in den vor dem Wechsel betriebenen Studien Familienbeihilfe bezogen wurde. Diese Wartezeit kann durch die Anrechnung von Prüfungen aus dem alten Studium im neuen Studium verkürzt werden. Die Vorlage von Leistungsnachweisen muss beim zuständigen Finanzamt erfolgen. Für das erste Studienjahr ist die Aufnahme als ordentliche Hörerin/ordentlicher Hörer ausreichend. Für einen weiteren Anspruch für das zweite Studienjahr sind aus dem ersten Studienjahr mindestens acht Semesterwochenstunden aus Wahl- oder Pflichtfächern oder 16 ECTS- Punkte des jeweiligen Studiums bzw. eine Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums nachzuweisen. Genauere Informationen entnehmen Sie bitte unter NÖ Dienstnehmervertretungen (ZBR, LPV), überarbeitet 01/

14 Die Auszahlung erfolgt im Zwei-Monats-Rhythmus. Alter des Kindes Betrag ab Geburt 105,40 ab dem vollendeten 3. Lebensjahr 112,70 ab dem vollendeten 10. Lebensjahr 130,90 ab dem vollendeten 19. Lebensjahr 152,70 Zuschlag für erheblich behindertes Kind 138,30 Beträgt der Grad der Behinderung des Kindes mindestens 50 % oder das Kind ist dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, besteht ein Anspruch auf diese Leistung (rückwirkende Beantragung möglich). Geschwisterstaffel (zusätzlich zur Altersstaffel) Wird für zwei Kinder die Familienbeihilfe bezogen, erhöht sich der Gesamtbetrag der Familienbeihilfe um monatlich 12,80 für drei Kinder, für die Familienbehilfe bezogen wird, um monatlich 47,80. Der Zuschlag auf den Gesamtbetrag an Familienbeihilfe für das vierte Kind beträgt monatlich 97,80. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Gesamtbetrag um monatlich 50,--. Schulstartgeld Im September wird ein zusätzlicher Pauschalbetrag in der Höhe von Euro 100,-- als Schulstartgeld ausbezahlt. Dieser Betrag wird für jedes Kind zwischen sechs und 15 Jahren gemeinsam mit der Zahlung der FBH für September ausbezahlt. Ein Antrag ist daher nicht notwendig. Kinderabsetzbetrag Der Kinderabsetzbetrag beträgt 58,40 pro Kind und Monat. Dieser Absetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung. Die Auszahlung des Kinderabsetzbetrages, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, erfolgt allerdings weiterhin nur 12-mal. Unterhaltsabsetzbetrag Für Unterhalt leistende Elternteile, die nicht mit dem Kind im selben Haushalt leben und keine Familienbeihilfe beziehen, kann folgender Unterhaltsabsetzbetrag beantragt werden: - für das erste Kind 29,20 - für das zweite Kind 43,80 - für das dritte und alle weiteren Kinder 58,40 NÖ Dienstnehmervertretungen (ZBR, LPV), überarbeitet 01/

15 Kinderfreibetrag Für Kinder, für die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag oder ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, besteht ab der Veranlagung 2009 ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag (im Wege der Arbeitnehmerveranlagung). Der Kinderfreibetrag vermindert das steuerpflichtige Einkommen und wirkt sich daher nur in Höhe des jeweiligen Steuersatzes aus. Der Kinderfreibetrag beträgt wenn er nur von einem Steuerpflichtigen oder einer Steuerpflichtigen geltend gemacht wird: 220 Euro jährlich wenn er von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind geltend gemacht wird: 132 Euro jährlich pro Person Mehrkindzuschlag Ab 1. Jänner 2011: pro Kind und Monat 20,--. Für einkommensschwache 2 Familien ab dem 3. Kind; ist für jedes Kalenderjahr gesondert beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt im Rahmen der Arbeitnehmer/in-Veranlagung zu beantragen. Der Mehrkindzuschlag muss jedes Jahr neu beantragt werden und der Antrag kann erst im Nachhinein, nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres, gestellt werden. Eigene Einkünfte des Kindes Für Jugendliche unter 18 Jahren gibt es keine Verdienstbeschränkung für unter 18-Jährige. Ab dem 18. Geburtstag darf seit 2011 pro Kalenderjahr ein maximal steuerpflichtiges Jahreseinkommen von ,-- erzielt werden (= Bruttoeinkommen minus Sozialversicherungsbeiträge, 192,- Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, steuerfreie Zulagen wie Diäten, Km-Geld, Pendlerpauschale, etc.). Folgende Einkommen bleiben außer Betracht: Einkünfte, die vor oder nach Zeiträumen erzielt werden, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse einkommensteuerfreie Bezüge Für StipendienbezieherInnen gilt maximal 8.000,- steuerpflichtiges Jahreseinkommen als Obergrenze für den Anspruch des Stupendiums. Als Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes gelten im Gegensatz 2 Höchstgrenze des Familieneinkommens ab 2007: ,-- NÖ Dienstnehmervertretungen (ZBR, LPV), überarbeitet 01/

16 zur Familienbeihilfe neben den steuerpflichtigen Einkünften auch Pensionen (Waisenpension), Renten oder Sozialtransfers wie Karenzgeld, Weiterbildungsgeld, Sozialhilfe, Notstandshilfe, Kindergeld oder Sonderunterstützungen. Bei selbständigen Einkünften (z.b. aus einem Werkvertrag) gilt 8.000,- als absolute Obergrenze. Die Zuverdienstgrenzen sind Jahressummen. D. h. es kann in den einzelnen Monaten völlig unterschiedlich bzw. unregelmäßig verdient werden. Es gilt nur der Verdienst innerhalb der Beihilfen - Anspruchsperiode. Alle Einkünfte vorher oder nachher haben keine Auswirkung auf den Anspruch. Bei Überschreiten dieser Einkommensgrenze sind die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für das ganze Jahr zurückzuzahlen. Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag Alleinverdiener/innen bzw. wenn das Partner/in/einkommen nur gering ist, sowie Alleinerzieher/innen können einen jährlichen Absetzbetrag von 364,-- (ohne Kind) geltend machen. Der Absetzbetrag erhöht sich pro Kind, und zwar mit einem Kind um 494,--, mit zwei Kindern um 669,--, und erhöht sich für jedes weitere Kind um 220,-- Als Alleinverdiener/in gilt, wer verheiratet ist bzw. in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt und dessen/deren Partnerin bzw. Partner bei Paaren ab einem Kind (für das mindestens sieben Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht) nicht mehr als 6.000,--/jährlich verdient. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner bzw. einer (Ehe-)Partnerin leben und die für ihr Kind/ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten. Für sie gibt es bzgl. Alleinerzieherabsetzbetrag keine Zuverdienstgrenzen einzuhalten. Diese Absetzbeträge können bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden bzw. während des Jahres beim Arbeitgeber. Formulare bzw. weiterführende Informationen können unter abgerufen werden. NÖ Dienstnehmervertretungen (ZBR, LPV), überarbeitet 01/

17 Steuerliche Absetzbarkeit Kosten der Kinderbetreuung Haben Erwachsene für ein Kind Betreuungskosten in Form von Kindergarten-, Hortbeiträgen oder für Babysitter/innen, so können diese bis zu einem Maximalbetrag von 2.300,-- pro Kalenderjahr abgesetzt werden. Voraussetzung ist: das betreffende Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres sein zehntes Lebensjahr noch nicht vollendet das betreffende Kind hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet und es wird für das Kind auf Grund einer Behinderung erhöhte Familienbeihilfe gewährt die Betreuung muss in einer privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtung (z.b. Kindergarten, Hort, Internat) oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person 3 erfolgen die Betreuungskosten müssen tatsächlich entstanden sein ein Anspruch auf Kinderabsetzbetrag muss für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestehen. Für die Geltendmachung im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung muss ein Nachweis über die geleisteten Kinderbetreuungskosten vorliegen (z. B. Honorarnoten). 3 Darunter fällt auch die (bezahlte) Betreuung von Großeltern, sofern diese eine achtstündige Ausbildung nachweisen und nicht im selben Haushalt mit dem Kind leben. NÖ Dienstnehmervertretungen (ZBR, LPV), überarbeitet 01/

18 Kinderzulage NÖ Landesbedienstete erhalten für ihr Kind/ihre Kinder eine Kinderzulage. Eine Kinderzulage gebührt für jedes Kind, für das Familienbeihilfe, oder eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird. Die Regelungen NÖ sind gegenüber den Bundesregelungen verbessert. So gibt es u.a. eine Staffelung nach Anzahl der Kinder. Die Kinderzulage beträgt Anzahl der Kinder pro Kind % von NOG 5/16 pro Kind (Stand 2013) bis zu 2 Kindern 0,75% 17,56 3 oder 4 Kindern 0,94% 22,01 ab dem 5. Kind 1,17% 27,39 Für ein behindertes Kind wird jeweils der doppelte Betrag berechnet. Der Erhalt der Kinderzulage ist Voraussetzung für die Gewährung der Studienbeihilfe und des Kinderweihnachtsgeldes. Die Kinderzulage gebührt, sofern sie nach Aufnahme in das Dienstverhältnis durch Geburt eines Kindes anfällt, erstmalig im vierfachen Ausmaß. Die Kinderzulage gebührt für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Weiters gebührt diese Zulage für Kinder in Schul- und Berufsausbildung bis zum 26. Lebensjahr und während der Zeiten des Zivildienstes (nicht während des Präsenzdienstes!), bei keinem oder nur geringem Einkommen des Kindes. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Kinderzulage zwischen dem 18. und 26. Lebensjahr gewährt werden, ebenso wenn das Kind nach dem 26. Lebensjahr infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist. Grundvoraussetzung ist, dass weder das Kind noch dessen Ehegatte über eine bestimmte Einkommensgrenze (Anfangsgehalt Verwendungsgruppe C) hinauskommt. Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Sind beide Elternteile öffentlich Bedienstete und hätten daher Anspruch auf diese Zulage, zählt die Haushaltszugehörigkeit bzw. gehen ältere Rechte den jüngeren vor. Die Kinderzulage wird nicht rückwirkend gewährt, daher ist diese umgehend zu beantragen. Allfällige Änderungen in den Anspruchsvoraussetzungen sind ebenfalls gleich zu melden. NÖ Dienstnehmervertretungen (ZBR, LPV), überarbeitet 01/

19 Achtung: Wenn Sie Kinderbetreuungsgeld beziehen bzw. in Sonderurlaub sind, erhalten Sie durch den Dienstgeber keine Bezüge und daher auch keine Kinderzulage! Sollte ihr Partner/ihre Partnerin ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigt sein, raten wir Ihnen, eventuell bereits bestehende Ansprüche umzumelden bzw. für das neugeborene Kind von ihm/ihr beantragen zu lassen. KARENZURLAUB, TEILZEITBESCHÄFTIGUNG nach dem Mutterschutz- bzw. Vater- Karenzurlaubsgesetz Papamonat nach den Dienstrechtsgesetzen ACHTUNG: Durch das Inkrafttreten des Kinderbetreuungsgeldgesetzes bitte zwischen den dienstrechtlichen Bestimmungen (z. B. Karenzurlaub) und den finanziellen Zuwendungen (Kinderbetreuungsgeld) unterscheiden. Es gibt unterschiedliche Anspruchszeiträume für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes und der Dauer der Karenz; die Inanspruchnahme von Karenzurlaub ist andererseits nicht Voraussetzung für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld (siehe Kinderbetreuungsgeld). Wahlmöglichkeiten 1. Karenzurlaub der Eltern (entweder ein Elternteil oder beide abwechselnd) bis zum 2. Geburtstag des Kindes 2. Karenzurlaub der Eltern für einen gewissen Zeitraum mit anschließender Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutz-/Vater- Karenzurlaubsgesetz längstens bis zum 2./3. Lebensjahr des Kindes NÖ Dienstnehmervertretungen (ZBR, LPV), überarbeitet 01/

20 3. An Stelle der Inanspruchnahme von Karenzurlaub alleinige Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutz-/Vater-Karenzurlaubsgesetz bereits ab Ende der Schutzfrist der Mutter bis zum 2./4. Geburtstag des Kindes (ein Elternteil, beide Elternteile gleichzeitig oder abwechselnd). Voraussetzung für die Gewährung von Karenzurlaub ist der gemeinsame Haushalt mit dem Kind. Karenzurlaub für Mütter und Väter Frühestens nach Ablauf der Schutzfrist der Mutter können Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern Karenzurlaub längstens bis zum 2. Geburtstag des Kindes in Anspruch nehmen (ANTRAG!) entweder ein Elternteil für die gesamte Dauer oder beide Elternteile abwechselnd. Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenzurlaub, beginnt der Karenzurlaub des Vaters frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Karenzbeginn: für die Mutter für den Vater - im Anschluss an die Schutzfrist - im Anschluss an einen Krankenstand nach Ende der Schutzfrist - im Anschluss an einen Erholungsurlaub - im Anschluss an die Karenz des Vaters - im Anschluss an die Schutzfrist der Mutter - im Anschluss an die Karenz der Mutter Der Beginn des Karenzurlaubes kann sich daher durch Inanspruchnahme eines Erholungsurlaubes nach der Schutzfrist oder durch Krankheit verschieben, nicht aber das Ende des Karenzurlaubes. NÖ Dienstnehmervertretungen (ZBR, LPV), überarbeitet 01/

21 Die Karenz kann zwischen den Eltern zweimal geteilt werden. (Meldefristen einhalten!); es darf allerdings keine Unterbrechung der Karenz geben. Jeder Karenzteil muss mindestens zwei Monate betragen. Aus Anlass des ersten Wechsels können die Eltern ein Monat gleichzeitig in Karenz gehen. Allerdings wird dann die Maximaldauer der Karenz um das gemeinsame Monat verkürzt, Anspruch besteht somit in diesem Fall bis zum 23. Lebensmonat des Kindes. MELDEFRISTEN Eltern müssen sich nicht unmittelbar nach der Geburt über die vollständige Gestaltung bzw. Aufteilung der Karenz entscheiden. Es gibt zwei Meldefristen. Erste Meldefrist: Die Mutter hat innerhalb der Schutzfrist Zeit, sich zu entscheiden, der Vater hat seinen Anspruch bei Inanspruchnahme unmittelbar nach der Schutzfrist der Mutter innerhalb von acht Wochen nach der Geburt zu melden. Zweite Meldefrist: Wurde Karenz nicht für die Maximaldauer beantragt, kann eine Verlängerung bzw. der (zweimalige) Wechsel der Betreuungsperson zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben werden und zwar jeweils spätestens drei Monate vor Ablauf des zuerst beantragten Karenzteils. Dauert der zu verlängernde Karenzteil weniger als drei Monate, wird die Meldefrist auf zwei Monate verkürzt. Der Kündigungsschutz für den Elternteil, dessen Karenzteil nicht unmittelbar an die Schutzfrist anschließt (also jeder Karenzteil ab dem 2. Teil), beginnt mit der Bekanntgabe der Karenz, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt des Karenzteiles. Allen Eltern, die ihre Karenz teilen wollen, wird geraten, den jeweils nächsten Karenzteil erst in der Zeit zwischen vier Monaten (= Beginn des Kündigungsschutzes) und drei Monaten vor Ende der aktuellen Karenz (= spätester möglicher Zeitpunkt zur Meldung) zu beantragen, weil nur so ein wirklich lückenloser Kündigungsschutz besteht. NÖ Dienstnehmervertretungen (ZBR, LPV), überarbeitet 01/

22 Wurde eine Frist versäumt, so kann Karenzurlaub zwischen Dienstnehmer/in und Dienstgeber vereinbart werden, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen. Aufgeschobener Karenzurlaub Drei Monate der Karenz können (jeweils von beiden Elternteilen) aufgeschoben und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht werden. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn nach Geburt des Kindes Karenz nur bis zum Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes (ein Elternteil schiebt auf) bzw. Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes (beide Elternteile schieben auf) in Anspruch genommen wurde. Bei einer neuerlichen Schwangerschaft bleibt der Anspruch auf die aufgeschobene Karenz bestehen. Die Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz gilt nicht als Wechsel. MELDEFRISTEN Die Absicht, Karenzurlaub aufzuschieben, muss dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor Ablauf des eigenen Karenzurlaubes oder des Karenzurlaubes des anderen Elternteils bekannt gegeben werden. Die späteste Meldefrist ist somit bis zum 15. Lebensmonat des Kindes (wenn beide Eltern aufschieben wollen) bzw. bis zum 18. Lebensmonat (wenn nur ein Elternteil aufschiebt). Die Mitteilung, wann der aufgeschobene Karenzteil in Anspruch genommen werden wird, ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. NÖ Dienstnehmervertretungen (ZBR, LPV), überarbeitet 01/

23 Kombination Karenzurlaub und Teilzeitbeschäftigung nach dem Karenzgesetz Eltern, die Karenzurlaub und Teilzeitbeschäftigung kombinieren möchten, haben die Möglichkeit, den Beginn der Teilzeitbeschäftigung flexibel zu wählen. Die Teilzeitbeschäftigung kann zwischen den Eltern nur einmal geteilt werden; eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung durch beide Elternteile ist möglich. Es darf keine zeitlichen Lücken zwischen Karenz und Teilzeitbeschäftigung geben. Die Teilzeitbeschäftigung und Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld müssen mindestens zwei Monate dauern; die Arbeitszeit ist zumindest um 2/5 zu reduzieren. Achtung: Um die Zuverdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld nicht zu überschreiten, ist es wichtig, dass Sie sich vor Beantragung der Teilzeitbeschäftigung informieren, wie viel Stunden Sie arbeiten können, ohne die Zuverdienstgrenze zu überschreiten (siehe Kinderbetreuungsgeld). Wie lange kann ich/können wir Teilzeitbeschäftigung nach den Karenzgesetzen in Anspruch nehmen? Wenn nur im ersten Lebensjahr des Kindes Karenzurlaub in Anspruch genommen wird, hat die/der Bedienstete Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig beide Elternteile Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen; bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur die/der Bedienstete oder beide Elternteile abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen. Wird Teilzeitbeschäftigung schon vor Ablauf des ersten Lebensjahres (z. B. ab dem 10. Lebensmonat des Kindes) bzw. erst nach dem 1. Geburtstag des Kindes (z. B. ab dem 14. Lebensmonat des Kindes) NÖ Dienstnehmervertretungen (ZBR, LPV), überarbeitet 01/

24 in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung um jene Anzahl an Monaten, um die der in Anspruch genommene Karenzurlaub das erste Lebensjahr unter- oder überschreitet. MELDEFRISTEN Wird Teilzeitbeschäftigung nach Karenzurlaub bzw. nach Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteils in Anspruch genommen, so ist diese spätestens drei Monate vor Ablauf der Karenz bzw. der Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteils zu beantragen. Gleichzeitig ist nachzuweisen, dass der andere Elternteil für diesen Zeitraum keinen Karenzurlaub in Anspruch nimmt. Dauert der neue Karenzteil weniger als drei Monate, wird die Meldefrist auf zwei Monate verkürzt. Ausschließliche Teilzeitbeschäftigung nach dem Karenzgesetz Eltern können auch von Anfang an Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, frühestens mit Ablauf des gesetzlichen Beschäftigungsverbotes der Mutter (Schutzfrist). In diesen Fällen kann Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werden bis: Nehmen beide Elternteile gleichzeitig Teilzeitbeschäftigung in Anspruch längstens bis zum 2. Geburtstag des Kindes; Nimmt ein Elternteil allein oder beide abwechselnd mit dem anderen Elternteil Teilzeitbeschäftigung in Anspruch längstens bis zum 4. Geburtstag des Kindes. Die Teilzeitbeschäftigung kann einmal geteilt werden, ein Teil muss zumindest zwei Monate dauern. Die Arbeitszeit ist um zumindest 2/5 zu reduzieren; auf die Einhaltung der Zuverdienstgrenze ist zu achten. NÖ Dienstnehmervertretungen (ZBR, LPV), überarbeitet 01/

25 MELDEFRISTEN Beabsichtigt die Mutter Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, so muss diese innerhalb der Schutzfrist von ihr beantragt werden. Der Vater muss (wenn er die Teilzeit gleich nach der Schutzfrist der Mutter in Anspruch nehmen will) diese innerhalb von acht Wochen nach Geburt des Kindes beantragen. Wird Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteils in Anspruch genommen, so ist diese spätestens drei Monate vor Ende der Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteils zu beantragen. Dauert der neue Karenzteil weniger als drei Monate, wird die Meldefrist auf zwei Monate verkürzt Den Teilzeitregelungen nach dem Mutterschutz-Gesetz bzw. dem Vater- Karenzurlaubsgesetz sind die Bestimmungen der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes bzw. des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes zu Grunde zu legen. Hinweis: Nach den Bestimmungen der DPL ist eine Reduzierung der Dienstzeit für Beamt/e/innen nur um bis zu 50 % möglich. Um die Zuverdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld nicht zu überschreiten, wird es aber in manchen Fällen notwendig sein, das Beschäftigungsausmaß unter 20 Wochenstunden zu reduzieren. Mit dem Dienstgeber wurde vereinbart, dass in diesen Fällen für den Zeitraum des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld ein vertragliches Dienstverhältnis abgeschlossen werden kann. Dienstrechtlich befindet sich der/die Beamt/e/in während des Zeitraumes in Karenzurlaub! NÖ Dienstnehmervertretungen (ZBR, LPV), überarbeitet 01/

26 Papamonat Frühkarenzurlaub für Väter Dieser Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge kann von Vätern im Landesdienst bereits während des Beschäftigungsverbotes der Mutter (Mutterschutz) in Anspruch genommen werden. Innerhalb des Zeitraumes zwischen Geburt des Kindes und Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter kann der Beginn des Papamonates unter Einhaltung der folgenden Punkte frei gewählt werden: - Voraussetzungen: o Gemeinsamer Haushalt mit Kind und Mutter o Keine wichtigen dienstlichen Gründe sprechen dagegen - Meldefrist: Spätestens 2 Monate vor voraussichtlichen Geburtstermin - Dauer des Frühkarenzurlaubes: Maximal 4 Wochen Die Versicherung (ausgenommen Unfallversicherung) bleibt in diesem Fall aufrecht, die Beiträge sind zur Gänze durch den Dienstgeber zu entrichten. Finden die Bestimmungen der Abfertigung Neu Anwendung, so werden die Zahlungen an die Mitarbeitervorsorgekasse für diesen Zeitraum stillgelegt. Hinweis: Ist der Vater im Bundesdienst beschäftigt, gelten analoge Regelungen. Adoptiv- und Pflegeeltern Auch Adoptiv- und Pflegeltern haben Anspruch auf Karenzurlaub bzw. Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutz-/Vater-Karenzurlaubsgesetz. Achtung: Zusatzregelung bei Übernahme des Kindes nach Ablauf des 18. Lebensmonates jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes: Anspruch auf Karenzurlaub in der Dauer von sechs Monaten. Dieser Karenzurlaub kann einmal (Block je drei Monate) mit dem anderen Elternteil geteilt werden. NÖ Dienstnehmervertretungen (ZBR, LPV), überarbeitet 01/

27 Verhinderungskarenzurlaub Fällt der eine Elternteil durch Tod, längere Krankheit, Gefängnis, Aufgabe des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind als Betreuungsperson aus, kann der andere Elternteil für die Dauer der Verhinderung einspringen und Karenz von seinem Dienstgeber verlangen. Beginn und Dauer dieses Karenzurlaubes sind dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben; die Anspruchsbegründenden Umstände sind nachzuweisen. Kündigungs- und Entlassungsschutz während Karenzurlaub und geschützter Teilzeitbeschäftigung Wann endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz? Kündigungs- und Entlassungsschutz ist grundsätzlich bis vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes, des Karenzurlaub-Teiles bzw. der Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutz- bzw. Vater- Karenzurlaubsgesetz gegeben. Ab wann gilt der Kündigungs- und Entlassungsschutz? Nimmt nur die Mutter Karenzurlaub in Anspruch, so geht der bereits durch Schwangerschaft und Geburt bestehende Kündigungs- und Entlassungsschutz (bei fristgerechter Beantragung) im Karenzurlaub weiter. Nimmt nur der Vater Karenzurlaub in Anspruch, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz ab Bekanntgabe, nicht aber vor der Geburt des Kindes. Der Kündigungsschutz für den Elternteil, dessen Karenzteil nicht unmittelbar an die Schutzfrist anschließt (also jeder Karenzteil ab dem 2. Teil), beginnt mit der Bekanntgabe der Karenz, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt des Karenzteiles. Wird Teilzeitbeschäftigung beantragt, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Bekanntgabe, frühestens aber vier Monate vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung. NÖ Dienstnehmervertretungen (ZBR, LPV), überarbeitet 01/

28 Informationen während Karenz- und Sonderurlaub Siehe Richtlinie Vereinbarkeit von Familie und Beruf Maßnahmen während der Karenz Wie wird Karenzurlaub dienstrechtlich angerechnet? Für die Vorrückung: voll Für die Beförderung: voll Für das Urlaubsausmaß: voll Für die Jubiläumsbelohnung: voll Für die Pension (VB) im Rahmen der Kindererziehungszeiten (siehe Seite 62) Für den Ruhegenuss (Beamt/e/innen) voll Verhältnis Karenz- und Erholungsurlaub Bei öffentlich Bediensteten sind das Urlaubs- und das Kalenderjahr im Regelfall ident. Somit entsteht ein neuer Urlaubsanspruch jeweils mit Stichtag 1. Jänner. Befindet sich die Mutter am 1. Jänner noch in der Schutzfrist bzw. ist sie (oder der Vater, der Karenzurlaub in Anspruch nehmen will) zu diesem NÖ Dienstnehmervertretungen (ZBR, LPV), überarbeitet 01/

29 Zeitpunkt auf Urlaub oder in Krankenstand ist dieser Elternteil wie im Dienst befindlich zu behandeln; es entsteht der volle Urlaubsanspruch. Wird der Erholungsurlaub noch vor Beginn des Karenzurlaubes konsumiert so tritt keine Aliquotierung ein. In allen anderen Fällen tritt, wenn in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubes fallen, eine Aliquotierung des Urlaubsausmaßes ein. Neu: Grundsätzlich verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub, soweit er nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht wurde. Bei Bediensteten, die Karenzurlaub nach den Karenzgesetzen in Anspruch genommen haben, verschiebt sich aber nunmehr der Verfallstermin um einen Zeitraum des Karenzurlaubsausmaßes. Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes Dieser Sonderurlaub ist vom Dienstgeber über Antrag der/des Bediensteten zu gewähren längstens jedoch bis zum Beginn des Kindergartenjahres, in dem das Kind das vierte Lebensjahr vollendet. Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld (also längstens bis zum 30./36. Lebensmonat des Kindes) ist die/der Bedienstete krankenversichert. Wird während des Sonderurlaubes noch Kinderbetreuungsgeld bezogen, ist der karenzierte Elternteil krankenversichert. Wird kein Kinderbetreuungsgeld bezogen bzw. nach Ende des Bezuges ist die/der Karenzierte nicht eigenständig krankenversichert. Es besteht die Möglichkeit, sich beim Ehegatten/der Ehegattin oder Lebensgefährten/- gefährtin mitversichern zu lassen 4 oder gegebenenfalls eine freiwillige Weiterversicherung abzuschließen. 4 Weiterhin beitragsfrei mitversichert sind jene Frauen und Männer, die ein Kind erziehen oder sich irgendwann in ihrem Leben zumindest vier Jahre der Kindererziehung gewidmet haben. NÖ Dienstnehmervertretungen (ZBR, LPV), überarbeitet 01/

30 Wie wird Sonderurlaub (zur Erziehung des Kindes) dienstrechtlich angerechnet? Gilt für Geburten nach dem 3. September 2004: Für die Vorrückung: voll Für die Beförderung: voll Für die Jubiläumsbelohnung: voll Für den Ruhegenuss (Beamt/e/innen) voll Für Geburten bis zum 3. September 2004 gelten die bisherigen Bestimmungen (Anrechnung für die Vorrückung, für die Beförderung und für die Jubiläumsbelohnung jeweils halb). Zeiten des Sonderurlaubes können für den Ruhegenuss nachgekauft werden (wir beraten gerne, ob ein Nachkauf notwendig erscheint). Gilt für alle Geburtstermine Für die Pension (VB) im Rahmen der Kindererziehungszeiten (siehe Seite 59) Zusatz: Erfolgen während des Sonderurlaubes tageweise Einsätze (siehe später), werden die geleisteten Arbeitstage gänzlich für die Stichtage und für die Ermittlung des Ruhegenusses berücksichtigt. NÖ Dienstnehmervertretungen (ZBR, LPV), überarbeitet 01/

31 Neuerliche Schwangerschaft während des Karenz-/Sonderurlaubes Bei neuerlicher Schwangerschaft und Beginn der Schutzfrist während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld erhält die Frau ein Wochengeld. Die Höhe des Wochengeldes ist bei allen vier Pauschalvarianten gleich, beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld richtet sich das Wochengeld nach diesem. Während des Karenzurlaubes: Tritt eine neuerliche Schwangerschaft während des Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz ein, so muss weder die Vertragsbedienstete noch die Beamtin den Karenzurlaub unterbrechen und muss somit den Dienst NICHT antreten. Notwendig ist allerdings eine umgehende Meldung der neuerlichen Schwangerschaft an den Dienstgeber! Mit Beginn der Schutzfrist endet automatisch der Karenzurlaub. Während des Sonderurlaubes Beamtin: Tritt eine neuerliche Schwangerschaft während eines Sonderurlaubes zur Erziehung des Kindes ein, so muss die Beamtin auch in diesem Fall den Dienst nicht antreten. Meldung nicht vergessen. Vertragsbedienstete: Um den Anspruch auf Wochengeld zu sichern, muss die Vertragsbedienstete wenn sie nicht mehr Kinderbetreuungsgeld bezieht - wie bisher ihren Sonderurlaub unterbrechen und ihren Dienst antreten. Für die Erlangung des Wochengeldanspruches genügt grundsätzlich am Tag vor Beginn der neuerlichen Schutzfrist selbst sozialversichert zu sein, die Höhe des Wochengeldes richtet sich aber nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen. NÖ Dienstnehmervertretungen (ZBR, LPV), überarbeitet 01/

32 Teilzeitbeschäftigung nach den Dienstrechtsgesetzen Den Teilzeitregelungen nach dem Mutterschutz-Gesetz bzw. den Vater- Karenzurlaubsgesetz sind die Bestimmungen der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, des Landes- Vertragsbedienstetengesetzes bzw. des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes zu Grunde zu legen. Beamt/e/innen Aus Anlass der Kindererziehung (u. a.) können Beamt/e/innen um Reduzierung ihrer Dienstzeit ansuchen; eine Dienstfreistellung bis zur Hälfte ist möglich. Voraussetzung für die Gewährung aus diesem Anlassfall ist die Obsorge für ihr minderjähriges Kind bis zum 18. Lebensjahr. Bei einer teilweisen Dienstfreistellung bis zur Hälfte aus Anlass der Kindererziehung stehen die Kinderzulage und die Studienbeihilfe weiterhin in voller Höhe zu. Jedes Beschäftigungsausmaß - unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse - zwischen 50 % und 100 % ist möglich. Hinweis: Um die Zuverdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld nicht zu überschreiten, wird es in manchen Fällen notwendig sein, das Beschäftigungsausmaß von BeamtInnen unter 20 Wochenstunden zu reduzieren. In solchen Fällen können BeamtInnen für den Zeitraum des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld ein vertragliches Dienstverhältnis abschließen. Achtung: NEUBEWERTUNG FÜR RUHEGENUSSFÄHIGE ZEITEN Mit den Neuregelungen im Beamten-Pensionsrecht ergibt sich auch eine Neubewertung der Anrechnung der Teilzeitbeschäftigung. Bei allen Beamtinnen und Beamten, die mit Einführung der Durchrechnung, also ab , in den Ruhestand treten, werden die NÖ Dienstnehmervertretungen (ZBR, LPV), überarbeitet 01/

33 Zeiten der Teilbeschäftigung inklusive der teilweise angerechneten Vordienstzeiten als VB mit einem festgelegten Faktor aufgewertet. 5 Der Aufwertungsfaktor beträgt im Jahr 2005: 1,0555 und erhöht sich jährlich um 0,0555. Eine Aufwertung ist letztmalig in dem Jahr vorzunehmen, in dem durch die Aufwertung das Ausmaß der Vollbeschäftigung oder das für den vollen Ruhegenuss notwendige Gesamtausmaß erreicht wird. Ab dem werden die Zeiten der Teilbeschäftigung bezüglich der Anrechnung für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit wie Zeiten der Vollbeschäftigung gewertet. Vertragsbedienstete Vertragsbedienstete können ebenfalls um Teilzeitbeschäftigung (Reduzierung ihrer Dienstzeit) ansuchen. In einem Nachtrag zum Dienstvertrag wird das Beschäftigungsausmaß dann dementsprechend reduziert. Unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse ist eine Reduzierung bis auf 14 Wochenstunden möglich. Wenn das Beschäftigungsausmaß mindestens 50 % beträgt stehen die Kinderzulage und die Studienbeihilfe weiterhin in voller Höhe zu Seit dem Frühjahr 2009 gibt es eine einheitliche Verwaltungspraxis bei der Gewährung von befristeten Teilzeitwünschen: Sofern ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Teilzeit wegen Kindererziehung besteht, wird die Teilzeit auf Antrag weiterhin befristet gewährt. Als Fristende kommen dabei (ausschließlich) folgende Termine in Betracht: 1. Ein beliebiges Fristende bis das Kind das vierte Lebensjahr vollendet hat. 2. Der des Schuljahres, in dem das Kind das siebente Lebensjahr vollendet. 5 Sofern aufgrund der zurückgelegten Dienstzeiten nicht ohnehin das Gesamtausmaß für den vollen Ruhegenuss erreicht wird. NÖ Dienstnehmervertretungen (ZBR, LPV), überarbeitet 01/

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