RICHTLINIEN FÜR UNTERSTÜTZUNG AUS DEM ÖH-SOZIALFONDS
|
|
- Nadja Maurer
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 HochschülerInnenschaft der FH Wien der WKW 1180 Wien, Währinger Gürtel 97 Raum B RICHTLINIEN FÜR UNTERSTÜTZUNG AUS DEM ÖH-SOZIALFONDS Sozialfonds-Richtlinien (Stand: Oktober 2015) Seite 1 von 5
2 Richtlinien der HochschülerInnenschaft an der FH Wien der WKW (ÖH FH Wien) für die Vergabe einer Unterstützung aus dem Sozialtopf 1 Allgemeine Voraussetzungen (1) Voraussetzungen für die Gewährung einer Unterstützung durch die ÖH FH Wien sind die Zulassung zum Studium an der FH Wien der WKW sowie die soziale Bedürftigkeit isd Richtlinien. Master-Studierende müssen eine besondere Förderwürdigkeit aufweisen (plötzliches, unvorhersehbares, unabwendbares Ereignis). Auf die Staatsangehörigkeit wird nicht Bezug genommen (2) Auf die Studienleistung wird bei der Entscheidungsfindung eingegangen. Die/der Studierende hat ein ernsthaftes und zielstrebiges Studium nachzuweisen. Das Studium wird als ernsthaft und zielstrebig angesehen, wenn die/der Studierende mindestens 6 Semesterwochenstunden/12 ECTS pro Jahr bzw. 3 Semesterwochenstunden/6 ECTS pro Semester vorweisen können. In besonderen Härtefällen kann von dieser Grenze abgesehen werden. (3) Studierende, die sich im erstem Semester ihres Studiums befinden, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterstützung aus dem Sozialfonds. AsylwerberInnen sind von dieser Bestimmung ausgenommen, sofern sie ihren Status durch entsprechende Unterlagen nachweisen können. (4) Studierende ausländischer Hochschulen, die Studien- oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen, EU-, staatlichen oder hochschulischen Mobilitätsprogrammen an der FH Wien der WKW absolvieren (Incomings), haben keinen Anspruch auf Mittel aus dem Sozialfonds. (5) Das Sozialreferat kann Projekte, die sozial bedürftigen Studierenden zugute kommen, mit Mitteln aus dem Sozialtopf fördern. Voraussetzung für die Gewährung einer Unterstützung ist die Einreichung einer Projektbeschreibung. Darüber hinaus muss über die Gewährung einer Projektförderung konsensual durch die/den ReferentIn für Sozialpolitik, die/den ReferentIn für Wirtschaftspolitik und die/den ÖH-VorsitzendeN spätestens zwei Wochen nach Einreichung eines Projektes entschieden werden. Für langfristige Projekte (länger als ein Semester) muss jedes Semester erneut entschieden werden. In diesem Fall ist zusätzlich zum erneuten Ansuchen eine Evaluierung des Projektes beizulegen. 2 Fristen und Bestimmungen (1) Die Unterstützung kann ein Mal pro Semester beantragt werden. Die Antragsfrist für das Wintersemester läuft vom 1. September bis 15. Dezember für das Sommersemester vom 1. Februar bis 15. Mai des jeweiligen Jahres. Bei Härtefällen kann auch außerhalb dieser Fristen um eine Unterstützung aus dem Sozialfonds angesucht werden. (2) Bei der Unterstützung aus dem Sozialfonds handelt es sich um keine dauerhafte Förderung. Es sollen finanzielle Notlagen von Studierenden abgemildert werden. In Ausnahmefällen kann über eine befristete monatliche Unterstützung durch den Personenkreis isd 1 (5) entschieden werden. (3) Der Antrag um eine Förderung aus dem Sozialtopf muss für eine weitere Bearbeitung vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt werden. Die ansuchenden Personen werden kontaktiert, um fehlende Unterlagen nachzubringen. Reagiert die/der Ansuchende nicht innerhalb von zwei Wochen auf eine entsprechende Aufforderung, wird der betreffende Antrag automatisch abgelehnt. Unterstützungen, die aufgrund von unwahren oder vorsätzlich unvollständigen Angaben erlangt wurden, sind zurückzuzahlen. 3 Soziale Bedürftigkeit (1) Es dürfen keine wesentlichen Liquiditätsreserven zb in Form von Erspartem vorhanden sein. Die/der Studierende muss dies anhand eigenhändiger Unterschrift bestätigen. Kontoauszüge aus der letzten Zeit Sozialfonds-Richtlinien (Stand: Oktober 2015) Seite 2 von 5
3 (12 Monate) werden vom Sozialreferat eingesehen. Die/der Studierende bestätigt, dass sie/er nur die angeführten Konten besitzt. (2) Bei der Bearbeitung des Antrags soll auf geltende Bestimmungen im Bereich des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG) und den damit einhergehenden Verordnungen und Durchführungsbestimmungen in angemessener Art und Weise und im Zweifelsfall zu Gunsten der/des AntragstellerIn Rücksicht genommen werden. (3) Die/der Studierende befindet sich in einer finanziellen Notlage und kann für studiennotwendige Ausgaben (Skripten, Bücher etc.) die fü den weiteren Studienerfolg unerlässlich sind, keine Mittel aufbringen. Die Ausgaben werden je nach Notwendigkeit zum Teil oder zur Gänze berücksichtigt. (4) Bezieht die/der Studierende Studienbeihilfe bzw. hat sie/er diese schon einmal bezogen oder ist sie/er von der Rezeptgebühr bzw. von der Telefon- und Fernsehgebühr befreit, hat sie/er diese nachweise vorzulegen. Auch andere Befreiungen oder Unterstützungen sind nachzuweisen. Diese nachweise dienen als Indiz für die soziale Bedürftigkeit isd Richtlinien. Es sind ebenso negative Bescheide und andere Schreiben, die Auskunft über die finanzielle Lage der/des Studierenden geben, dem Antrag beizulegen. 4 Berechnung (1) Die Berechnung erfolgt durch Gegenüberstellung aller Lebenserhaltungskosten zuzüglich der nachgewiesenen abzugsfähigen Ausgaben isd 4 (3) und dem zu Verfügung stehenden Einkommen isd 4 (2). Nach erfolgter Gegenüberstellung darf kein monatlicher Überschuss von mehr als 150,00 Euro bestehen bleiben. (2) Als Einkommen gelten im Sinne dieser Richtlinie folgende Einnahmen: Unterhaltsleistungen, Sozialleistungen, Familienbeihilfe, Studienbeihilfe, Wohnbeihilfe Heizkostenzuschüsse Einkommen aus Erwerbstätigkeit und dergleichen. Die Einbeziehung eventueller Einkommen von LebenspartnerInnen erfolgt unter Berücksichtigung der Gesamtsituation und der finanziellen Notlage im Ermessen des Referats für Sozialpolitik. Die genauen Voraussetzungen werden in 4 Abs näher spezifiziert. (3) Abzugsfähige Ausgaben sind. Krankenversicherung, abzugsfähige Wohnkosten, Kosten für Pflege- und Assistenzleistungen, geleistete Unterhaltsleistungen durch die/den StudierendeN, Kosten für Kinderbetreuung, kosten für Studienmaterialien, kreditraten und Rückzahlungsverpflichtungen, An- und Abfahrtskosten von und zur Universitäten oder Ähnliches. Die genauen Voraussetzungen werden in 4 Abs näher spezifiziert. (4) Nicht abgezogen werden zb Autoversicherung, Zeitungsabonnements, Handy- und Telefonrechnung, Grundgebühren für Telefon und Fernseher, Kontoführungsgebühren, Kosten für Essen, Kleidung und dergleichen und Kosten, die in keiner Relation zur aktuellen notsituation stehen. (5) Unterhaltsleistungen, die die/der AntragstellerIn selbst durch Unterhaltspflichten der eigenen Eltern bezieht, sind nachzuweisen und in der Einkommensberechnung zu berücksichtigen. Unterhaltsleistungen, die die/der AntragstellerIn durch Unterhaltspflichten geschiedener PartnerInnen für ein oder mehrere Kinder bezieht, sind in die Einkommensberechnung nicht zu berücksichtigen. Werden Unterhaltsleistungen durch die/den AntragstellerIn für ein oder mehrere Kinder erbracht, sind diese unter abzugsfähige Ausgaben isd 4 (3) zu berücksichtigen. (6) Besteht für die Eltern der/des AntragstellerIn Anspruch auf Familienbeihilfe, ist diese nur dann in der Einkommensberechtnung zu berücksichtigen, wenn diese auch nachweislich regelmäßig auf das Konto der/des Studierenden überwiesen wird. Erfolgt die Auszahlung bar, so muss eine dementsprechende von den Eltern unterzeichnete schriftliche Erklärung vorgelegt werden. Bezieht die/der AntragstellerIn selbst Familienbeihilfe für ein oder mehrere Kinder, ist diese in der Einkommensberechnung nicht zu berücksichtigen. Sozialfonds-Richtlinien (Stand: Oktober 2015) Seite 3 von 5
4 (7) Für die Wohnung können maximal 275,00 als abzugsfähige Ausgaben isd 4 (3) geltend gemacht werden. bei AlleinerzieherInnen kann der abzugsfähige Betrag auf bis zu maximal 330,00 Euro erhöht werden. zur Belegung der Wohnsituation ist der Mietvertrag vorzulegen. Es sind alle im selben Haushalt gemeldeten Personen anzuführen, um den eigentlichen Kostenanteil an der Miete zu berechnen. Bei Bezug von Wohnbeihilfe ist der Bescheid darüber beizulegen. (8) Aufwendungen für die Kinderbetreuung können bei entsprechendem Nachweis über die kosten zur Gänze als abzugsfähige Ausgaben isd 4 (3) geltend gemacht werden. Zusätzlich erhöht sich der höchstzulässige Überschuss isd 4 (1) um 65,00 Euro pro Kind, für das Betreuungspflichten bestehen. (9) Kreditraten und andere regelmäßige Rückzahlungsverpflichtungen gleicher Art können nur dann als abzugsfähige Ausgaben isd 4 (3) geltend gemacht werden, wenn die Kredit- oder Rückzahlungsverpflichtungen zumindest implizit zur Überbrückung der aktuellen Notsituation dienen und in Anbetracht der Gesamtsituation verhältnismäßig sind. Die Verhältnismäßigkeit mit der Notsituation ist glaubhaft zu machen. Die Entscheidung über die Berücksichtigung unter 4 (3) liegt im Ermessen der/des ReferentIn für Sozialpolitik. (10) Als An- und Abfahrtkosten werden die kosten des öffentlichen Verkehrs abgezogen. Das sind zb die Kosten für eine Jahreskarte oder das Semesterticket der Wiener Linien. Die jährlich anfallenden Kosten werden auf einen Monat heruntergerechnet. (11) Aufwendungen für Studienmaterialien werden grundsätzlich mit monatlich 15,00 Euro pauschal als abzugsfähige Ausgaben isd 4 (3) berücksichtigt. Bei höheren Ausgaben kann sich dieser Betrag auf bis zu 40,00 Euro erhöhen, wenn dies durch Originalrechnungen nachgewiesen werden kann. (12) Sofern die/der AntragstellerIn auch Studienbeihilfe bezieht, oder den Studienbeitrag durch die Studienbeihilfenbehörde refundiert bekommen hat, wird der Aufwand für den Studienbeitrag nicht berücksichtigt. (13) Die maximale Höhe der auszuzahlenden einmaligen Unterstützung durch den Sozialfonds der ÖH FH Wien beträgt 300,00 Euro pro positiv beschiedenen Antrag. 5 Ansuchen (1) Ansuchen auf Unterstützung aus dem Sozialfonds können von Studierenden der FH Wien der WKW im Referat für Sozialpolitik der ÖH FH Wien gestellt werden. Diese sind ehest möglich zu bearbeiten. (2) Dem Ansuchen ist folgendes sofern notwendig beizulegen: a) Studienbestätigung und Studienblatt b) Bestätigung Studienerfolg c) Einkommensnachweise d) Kontoauszüge aller Konten der letzten 12 Monate e) Bestätigung über Unterstützungsleistungen von anderen Stellen oder Personen (Kopie) f) Bestätigung über den Bezug von Unterhaltsleistungen (Kopie) g) Mietvertrag (Kopie) h) Meldezettel (Kopie) i) Bescheide über Befreiung von Gebühren j) Visum (Kopie) k) Schriftliche Erklärungen isd Richtlinie (3) Jeder Bescheid einer öffentlichen Stelle, der zusätzliche Transparenz über die finanzielle Situation bringt, soll zusätzlich beigelegt werden. Sozialfonds-Richtlinien (Stand: Oktober 2015) Seite 4 von 5
5 (4) Das Referat für Sozialpolitik sammelt und bearbeitet die verschiedenen Ansuchen. Das Wirtschaftsreferat und die gewählten Vorsitzenden der ÖH FH Wien können in alle Unterlagen Einsicht nehmen. Prinzipiell besteht Auskunftspflicht gegenüber den Hochschulvertretungs-MandatarInnen, allerdings werden die Namen der ansuchenden Personen geheim gehalten. An Behörden, die dem Sozialfonds finanzielle Mittel zur Verfügung stellen, werden ebenso keine persönlichen Daten der ansuchenden Personen weiter gegeben. 6 Entscheidungsstrukturen (1) Anträge werden beim Referat für Sozialpolitik der ÖH FH Wien eingebracht. Bis zu einer Höhe von 275,00 Euro werden die Anträge durch die/den ReferentIn für Sozialpolitik gemeinsam mit der/dem ReferentIn für Wirtschaftspolitik bearbeitet und entschieden. Entscheidungen müssen bis vier Wochen nach Ende der Antragsfrist schriftlich bekannt gegeben werden. Dem Vorsitz und dem Wirtschaftsreferat wird eine Aufstellung über die bearbeiteten Anträge vorgelegt. (2) Gibt es in einem Fall höhere Kosten zu ersetzen, oder ist der Fall nicht eindeutig gelagert, werden der Vorsitz und das Wirtschaftsreferat vom Sozialreferat zur gemeinsamen Entscheidungsfindung eingebunden. Diese Entscheidung hat konsensual zu erfolgen. Auf eine Unterstützung aus dem Sozialfonds der ÖH FH Wien besteht kein Rechtsanspruch! Sozialfonds-Richtlinien (Stand: Oktober 2015) Seite 5 von 5
betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung
Richtlinie des Landes Tirol betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Abteilung Soziales 1 Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19. Mai 2015 2
MehrAnsuchen an den Sozialtopf der Österreichischen HochschülerInnenschaft an der Universität Graz
Ansuchen an den Sozialtopf der Österreichischen HochschülerInnenschaft an der Universität Graz SOZIALREFERAT ÖH Uni Graz Schubertstraße 6a, 8010 Graz Tel: +43 316 380-2955 Fax: +43 316 380-9200 E-Mail:
MehrR I C H T L I N I E N
R I C H T L I N I E N zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ( 21b des Bundespflegegeldgesetzes) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes können aus
MehrVerkündungsblatt der. an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe
Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 43. Jahrgang 27. August 2015 Nr. 36 Bekanntmachung der Neufassung der Ausschreibung von Stipendien der Hochschule Ostwestfalen-Lippe zur Unterstützung
MehrRICHTLINIEN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON UNTERSTÜTZUNGEN DURCH DIE ÖSTERREICHISCHE HOCHSCHÜLER/INNEN/SCHAFT
RICHTLINIEN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON UNTERSTÜTZUNGEN DURCH DIE ÖSTERREICHISCHE HOCHSCHÜLER/INNEN/SCHAFT Kinderbetreuungs-, Wohnungs-, Sozial- und Kinderfonds, Mediation, Psychotherapie I. Allgemeiner Teil
MehrSatzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013
Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Lesefassung vom 21. Januar 2013 Auf Grund von 63 Abs. 2 und 19 Abs. 1 Satz 2 Nr.
MehrZypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)
Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen
MehrStiftung Universität Hildesheim Postfach 101363 D-31113 Hildesheim
Sozialfonds Beantragung eines Zuschusses für in Not geratene Studierende der Stiftung Universität Hildesheim Hinweis: Bitte füllen Sie, das Formular am Computer aus und drucken es aus. Eine handschriftliche
MehrR I C H T L I N I E N
R I C H T L I N I E N über die Förderung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses
MehrR I C H T L I N I E N. zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ( 21b des Bundespflegegeldgesetzes)
R I C H T L I N I E N zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ( 21b des Bundespflegegeldgesetzes) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes können aus
MehrVereinigtes Königreich. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)
Vereinigtes Königreich Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Nein.
MehrRichtlinien. Präambel. Ein großer Teil der pflegebedürftigen Menschen wird von Angehörigen zu Hause gepflegt.
Richtlinien für die Abwicklung der Pflegeförderung Präambel Ein großer Teil der pflegebedürftigen Menschen wird von Angehörigen zu Hause gepflegt. Ziel dieser Maßnahme ist es, die überwiegend von der Familie
MehrNÖ Kindergartentransportkostenzuschuss
NÖ Kindergartentransportkostenzuschuss Zuschuss zu den Beförderungskosten von Kindern zum Kindergarten gültig ab dem Kindergartenjahr 2010/2011 NÖ Familien und NÖ Gemeinden können einen finanziellen Zuschuss
MehrR I C H T L I N I E N des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung
R I C H T L I N I E N des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes werden aus Mitteln des Landes
MehrRichtlinien für die Vergabe von Mitteln des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
Richtlinien für den Arbeitslosenfonds 535 Richtlinien für die Vergabe von Mitteln des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Vom 29. Oktober 2010 (KABl. 2011, S.
Mehr1.2.1 Die laufende Geldleistung wird ausschließlich unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erbracht.
Richtlinien der Stadt Aachen über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach 23 Abs. 1 und Abs. 2 des SGB VIII (gültig ab 01.08.2013) 1. Voraussetzungen 1.1 Zuständigkeit
MehrANSUCHEN. Härtefonds der HTU und TU Wien. Vorname Nachname E-Mail. Summe der Wochenstunden des letzten Jahres h. ledig getrennt lebend verwitwet
HochschülerInnenschaft an der TU Wien 1040 Wien, Wiedner Hauptstr. 8 10 erster Stock, roter Bereich Tel.: 58801 49501 Fax: 586 91 54 WWW: http://www.htu.at Härtefonds der HTU und TU Wien ANSUCHEN Vorname
Mehrzur Förderung der qualifizierten Kurzzeitpflege für pflege- und betreuungsbedürftige (Übergangspflegerichtlinie)
Richtlinie des Landes Tirol zur Förderung der qualifizierten Kurzzeitpflege für pflege- und betreuungsbedürftige Personen (Übergangspflegerichtlinie) Abteilung Soziales Beschluss der Tiroler Landesregierung
MehrHochschule Bonn-Rhein-Sieg
Hochschule Bonn-Rhein-Sieg Infoblatt zur Beantragung eines Darlehens 1. Das Darlehen: Jede(r) Studierende der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg kann ein zinsloses Darlehen der Studierendenschaft beantragen. Die
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
MehrGebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München)
Gebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München) 1 Besuchsgebühren - Tabelle Kindergarten Einkünfte Euro (Brutto) Bis 4 Bis 5 Bis 6 Bis 7 Bis 8 Bis 9 Über 9 Bis
MehrLU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur:
LU - Mehrwertsteuer Auf luxemburgischen Messen und Märkten teilnehmende Aussteller müssen auf dem Verkauf ihrer Waren die in Luxemburg geltenden Mehrwertsteuersätze anwenden. Die bei den Verkäufen eingenommene
MehrOrdnung zu den Sprachkursen des Zentrums für HochschulBildung (zhb) / Bereich Fremdsprachen der Technischen Universität Dortmund vom 12.
16/2013 Seite 6 Ordnung zu den Sprachkursen des Zentrums für HochschulBildung (zhb) / Bereich Fremdsprachen der Technischen Universität Dortmund vom 12. Juli 2013 Aufgrund von 2 Absatz 4 und des 59 Absatz
MehrMedizin, Pharmazie, Zahnmedizin mit Abschlussziel Staatsexamen
Medizin, Pharmazie, Zahnmedizin mit Abschlussziel Staatsexamen Informationen zum Bewerbungsverfahren für Studienbewerber/innen ohne Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Mitgliedsstaats mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung
Mehr2. Sozialrecht/Beitragsrecht
2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz
MehrMerkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines
Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung Anlage 13 I. Allgemeines Die Gewährung von Umzugskostenvergütung richtet sich nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz (SächsUKG) vom 23. November 1993
MehrTextgegenüberstellung. Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird
Textgegenüberstellung Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:
MehrEKZ fördern Stromtankstellen. Reglement
EKZ fördern Stromtankstellen Reglement Förderansätze und Bedingungen Version vom 20. Dezember 2011 Inhalt 1. Einleitung... 3 2. EKZ fördern Stromtankstellen... 3 2.1 Ziel... 3 2.2 Gegenstand der Förderung...
MehrNÖ Landeskindergarten
Hilfe für Eltern (Erziehungsberechtigte), deren Kind am Nachmittag einen NÖ Landeskindergarten besucht NÖ Landeskindergarten Förderung Nachmittagsbetreuung Förderungsrichtlinien - gültig ab 1. 9. 2006
MehrAufenthaltsrecht von EWR-Bürgern und Schweizern, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern und Schweizern sind
UNIONSRECHTLICHES AUFENTHALTSRECHT VON EWR-BÜRGERN UND SCHWEIZERN SOWIE VON FAMILIENANGEHÖRIGEN VON UNIONSRECHTLICH AUFENTHALTSBERECHTIGTEN EWR-BÜRGERN UND SCHWEIZERN, DIE DRITTSTAATSANGEHÖRIGE SIND Aufgrund
MehrRICHTLINIEN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON UNTERSTÜTZUNGEN DURCH DIE ÖSTERREICHISCHE HOCHSCHÜLER/INNEN/SCHAFT
RICHTLINIEN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON UNTERSTÜTZUNGEN DURCH DIE ÖSTERREICHISCHE HOCHSCHÜLER/INNEN/SCHAFT Kinderbetreuungs-, Wohnungs-, Sozial- und Kinderfonds, Mediation, Psychotherapie I. Allgemeiner Teil
MehrAntrag auf Feststellung der besonderen Eignung für den Master-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen
Technische Universität Dresden Fakultät Wirtschaftswissenschaften Antrag auf Feststellung der besonderen Eignung für den Master-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Bewerbungsnummer (aus Online-Bewerbung):
MehrVerwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten
Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt
MehrEndspurt-Darlehen für Studierende vom Studierendenwerk Trier
Endspurt-Darlehen für Studierende vom Studierendenwerk Trier Endspurt-Darlehen können Studierenden der Trierer Hochschulen (Universität Trier, Hochschule Trier und Theologische Fakultät Trier) gewährt
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche
MehrVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Mittagsverpflegung von bedürftigen Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege bis zum Eintritt in die Schule (Richtlinie Mittagsverpflegung)
MehrRichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Bezug : Erl. v. 15. 6. 2010 (Nds. MBl. S. 615), zuletzt
MehrTechnische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften
Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Weiterbildungsforschung und Organisationsentwicklung (Eignungsfeststellungsordnung)
MehrReglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern
Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 5.4..1.1 Ausgabe vom 1. April 007 Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern vom 30. November 1995 Der Grosse Stadtrat von Luzern, gestützt auf Art.
MehrR I C H T L I N I E N
R I C H T L I N I E N zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ( 21b des Bundespflegegeldgesetzes) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes können aus
MehrP-Konto-Information für Betroffene
Gemeinsame Information der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und des Zentralen Kreditausschusses P-Konto-Information für Betroffene Allgemeine Information zum neuen Kontopfändungsschutz
Mehr2. Sozialrecht/Beitragsrecht
2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und
MehrSie wohnen mit Hauptwohnsitz im Lahn-Dill-Kreis und möchten die deutsche Staatsangehörigkeit?
Einbürgerung Allgemeine Informationen Sie wohnen mit Hauptwohnsitz im Lahn-Dill-Kreis und möchten die deutsche Staatsangehörigkeit? Dann erhalten Sie im Folgenden die wesentlichen Informationen über die
MehrL 04 12/15 A N T R A G A U F I N V A L I D I T Ä T S V E R S O R G U N G F Ü R Z A H N Ä R Z T E
WOHLFAHRTSFONDS L 04 12/15 A N T R A G A U F I N V A L I D I T Ä T S V E R S O R G U N G F Ü R Z A H N Ä R Z T E An die Ärztekammer für Niederösterreich Wohlfahrtsfonds Wipplingerstraße 2 1010 Wien Übermittlung
MehrNEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER
MERKBLATT NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER Die Vorschrift zur Erlaubnis und Registrierung von Versicherungsvermittlern, 34 d GewO, sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung
MehrANSUCHEN FÜR UNTERSTÜTZUNG AUS DEM ÖH-SOZIALFONDS
HochschülerInnenschaft der FH Wien der WKW 1180 Wien, Währinger Gürtel 97 Raum B525 office@oeh-fhwien.at +43 1 476 77 57 95 ANSUCHEN FÜR UNTERSTÜTZUNG AUS DEM ÖH-SOZIALFONDS Sozialfonds-Antrag (Stand:
MehrBewerbung für finanzielle Unterstützung durch das KHG-Stipendium für Studierende mit Flüchtlingshintergrund
Bewerbung für finanzielle Unterstützung durch das KHG-Stipendium für Studierende mit Flüchtlingshintergrund Persönliche Daten: Frau / Herr Name, Vorname: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefonnummer für Rückfragen:
Mehraws Garantien für Überbrückungsfinanzierungen (KMU-Förderungsgesetz)
aws Garantien für Überbrückungsfinanzierungen (KMU-Förderungsgesetz) Programmdokument gemäß Punkt 2.3. der Garantierichtlinie 2014 (KMU-Förderungsgesetz) vom 10. September 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Ziele
MehrBeschluss der Studienkommission für das Aufnahmeverfahren Lehramt für das Studienjahr 2015/16
Beschluss der Studienkommission für das Aufnahmeverfahren Lehramt für das Studienjahr 2015/16 Präambel Die Karl-Franzens-Universität Graz, Alpen-Adria-Universität Klagenfurt, Hochschule für Agrar- und
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0878-L/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwälte xx, vom 17. September 2005 gegen den Bescheid des
MehrInhalt. 1 Zulassungsvoraussetzungen zum Master-of-Science -Studiengang Psychologie und Feststellung der besonderen Eignung... 2
Ordnung für die Feststellung der besonderen Eignung für den Studiengang Psychologie mit dem Abschluss Master of Science (M.Sc.) der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität
MehrInfoblatt Lehrer Organisation der Finanzierung und der Buchführung
Infoblatt Lehrer Organisation der Finanzierung und der Buchführung Einen Teil des Projekts stellt der Bereich der Finanzen dar, der vom Projektstart an ein wichtiges Thema sein sollte, muss doch für ein
MehrErwin Fromme Stiftung des privaten Landhandels
Erwin Fromme Stiftung des privaten Landhandels An der Burg 3, 38378 Warberg Wenn Sie sich für ein Stipendium interessieren... - Kurzinformation für Bewerber -...Förderberechtigt ist, wer folgende Kriterien
MehrPrüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz
Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)
MehrORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007
UNIVERSITÄT LEIPZIG Inhalt ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007 1 Gasthörerschaft 2 Zulassung 3 Geltungsdauer der Zulassung 4 Der Gasthörerschein
Mehrwww.region.tnst.it/europa GESUCH UM FINANZIERUNG -Initiativen zur Förderung der europäischen Integration-
AUTONOME REGION TRENTINO - SÜDTIROL REGIONE AUTONOMA TRENTINO - ALTO ADIGE Amt für europäische Integration und humanitäre Hilfe REGION AUTONÓMA TRENTIN - SÜDTIROL Ofize per l integrazion europea y per
Mehr43. Richtlinie über die Anerkennung von Studienleistungen. 44. Richtlinie über die Lehrverpflichtung der Universitätsprofessoren/innen
2006 / Nr. 16 vom 1. März 2006 43. Richtlinie über die Anerkennung von Studienleistungen 44. Richtlinie über die Lehrverpflichtung der Universitätsprofessoren/innen an der Donau-Universität Krems 43. Aufgrund
MehrMitglieder des Fakultäts-Graduiertenzentrums Maschinenwesen können die Finanzierung
Antrag auf Förderung durch den Initiativfonds Mitglieder des Fakultäts-Graduiertenzentrums Maschinenwesen können die Finanzierung beliebiger Projekte beim Graduiertenzentrum beantragen, soweit sie den
MehrMerkblatt zu den Erweiterungsprüfungen zum Abiturzeugnis in Griechisch - Lateinisch - Hebräisch
Merkblatt zu den Erweiterungsprüfungen zum Abiturzeugnis in Griechisch - Lateinisch - Hebräisch 1. Allgemeine Hinweise Bei den oben genannten Prüfungen handelt es sich um Prüfungen zur Erweiterung eines
MehrMietkaution? NEIN DANKE! Die Kautionsbürgschaft von EuroKaution macht aus Ihrer Mietkaution bares Geld.
Mietkaution? NEIN DANKE! Die Kautionsbürgschaft von EuroKaution macht aus Ihrer Mietkaution bares Geld. Wenn nur alles so einfach wäre! easykaution die Kautionsbürgschaft für Wohnräume. easykaution statt
MehrVfW-Sachverständigenordnung
VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir
MehrRichtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"
Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form
MehrNÖ Heizkostenzuschuss Allgemeine Richtlinien
F3-A-1803/004-2014 NÖ Heizkostenzuschuss Allgemeine Richtlinien 1. Geförderter Personenkreis: Den NÖ Heizkostenzuschuss können NÖ LandesbürgerInnen erhalten, die einen Aufwand für Heizkosten haben und
MehrS a t z u n g. der Gemeinde Binnen. Geltungsbereich
S a t z u n g der Gemeinde Binnen über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen sowie die Erstattung des Verdienstausfalles und der Reisekosten bei ehrenamtlicher Tätigkeit (Aufwandsentschädigungssatzung)
MehrAnlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/1389-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des KM, in W, vom 19. März 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5.
MehrSatzung der Carl-Duisberg-Stiftung. zur Förderung von Studierenden. der Hochschulen und Fachhochschulen. vom 16. September 2008
Satzung der Carl-Duisberg-Stiftung zur Förderung von Studierenden der Hochschulen und Fachhochschulen vom 16. September 2008 Auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
MehrPrivatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz
Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit
MehrAufnahmeordnung für die Masterstudiengänge Produktionstechnik I und Produktionstechnik II an der Universität Bremen, berichtigt Vom 15.
Aufnahmeordnung für die Masterstudiengänge Produktionstechnik I und Produktionstechnik II an der Universität Bremen, berichtigt Vom 15. Oktober 2015 Der Rektor der Universität Bremen hat am 15. Oktober
MehrOrdnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen
Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie
Mehr!! Wien,!02.09.2013!!!! Informationsblatt!über!den!Sozialfonds!für!das! Übergangsjahr!!! Liebe!Studentin,! Lieber!Student,!! In! der! letzten!
Wien,02.09.2013 InformationsblattüberdenSozialfondsfürdas Übergangsjahr LiebeStudentin, LieberStudent, In der letzten Sitzung der Universitätsvertretung der vorherigen Exekutive der ÖH MedizinWienwurdeein
MehrKostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen
Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 21. November
MehrMERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)
MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen
MehrErklärung Antrag für Ausgaben
Referat für Finanzen Erklärung Antrag für Ausgaben Der Antrag für Ausgaben dient zur Anmeldung und Dokumentation jeglicher Ausgaben für Waren oder Dienstleistungen ab einem Wert von 150. Unter 150 genügt
MehrFINANZORDNUNG. Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV)
FINANZORDNUNG Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV) Neufassung laut Beschluss des Thüringer Fechtverbandes am 20. April 2007 in Saalfeld geändert auf der Vorstandssitzung in Jena am: 9. Februar 2010 geändert
MehrBetrifft: Ansuchen für die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger ( 21a des Bundespflegegeldgesetzes)
An das Bundessozialamt Landesstelle Tirol Herzog-Friedrich-Straße 3 6010 Innsbruck Eingangsstempel Betrifft: Ansuchen für die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger ( 21a des
MehrAb 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.
Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3
MehrDann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.
Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es
MehrReglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen
www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse 2 Telefon 061 906 10 40 Fax 061 906 10 19 Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen vom 16. Dezember 1997 G:\VERWALTUNG\Reglemente\Mietzinsbeiträge\Reglement
MehrBARMER GEK - Selbsthilfeförderung
Anlagen 1 bis 3 BARMER GEK - Selbsthilfeförderung nach 20c SGB V Antragsunterlagen für die örtlichen/regionalen Selbsthilfegruppen - Pauschalförderung / Projektförderung Damit die BARMER GEK über eine
Mehreidam & partner. die auslands-experten. interkulturelles training. coaching. consulting. elearning.
das eidam & partner auslandsstipendium bewerbungsunterlagen unser angebot Pro Semester bieten wir 15 deutschen Studenten ein Auslandsstipendium über 450,- Euro pro Monat. Unser Stipendium wird für Auslandspraktika
MehrWahlordnung des Fachhochschulkollegiums der Fachhochschule des bfi Wien GmbH. Art 1) Mitglieder des Fachhochschulkollegiums, Funktionsperiode
Wahlordnung des Fachhochschulkollegiums der Fachhochschule des bfi Wien GmbH Art 1) Mitglieder des Fachhochschulkollegiums, Funktionsperiode 1. Mitglieder des Fachhochschulkollegiums sind gem. 10 (2) FHStG
MehrAnhörung des Österreichischen Freiwilligenrates in seiner Sitzung am 27. Mai 2013 erlassen und ist im Internet veröffentlicht.
bmask RICHTLINIEN für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Anerkennungsfonds für Freiwilliges Engagement gemäß Abschnitt 6 des Freiwilligengesetzes (FreiwG) Gültig ab 1. Juli 2013 PRÄAMBEL Freiwilliges
Mehr- Hinweis: Dieses Formular kann elektronisch ausgefüllt werden - Referat: SOZIALES. Antrag auf Zuschuss aus dem Sozialfonds
- Hinweis: Dieses Formular kann elektronisch ausgefüllt werden - studirat@hff-potsdam.de www.studirat.de Antrag auf Zuschuss aus dem nach der -Satzung des Studierendenrats der HFF Potsdam Konrad Wolf Bitte
MehrDatenschutz im Alters- und Pflegeheim
Urs Belser, Fürsprecher Safe+Legal, AG für Datenschutz und Management-Consulting Schwarztorstrasse 87, 3007 Bern Tel. 031 382 74 74 E-Mail urs.belser@safelegal.ch Datenschutz im Alters- und Pflegeheim
MehrLEITFADEN STORNIERUNG
LEITFADEN STORNIERUNG An den Mautstellen-Terminals (MsT) und im Internet-Einbuchungssystem (IEBS) können Sie bereits gebuchte Fahrtstrecken stornieren. Dieser Leitfaden soll Sie bei der Stornierung unterstützen.
Mehr1. Weniger Steuern zahlen
1. Weniger Steuern zahlen Wenn man arbeitet, zahlt man Geld an den Staat. Dieses Geld heißt Steuern. Viele Menschen zahlen zu viel Steuern. Sie haben daher wenig Geld für Wohnung, Gewand oder Essen. Wenn
MehrSelbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen
Selbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen Fallstricke in der Praxis Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium
MehrTransaktionsempfehlungen im ebase Online nutzen
Transaktionsempfehlungen im ebase Online nutzen Anleitung ebase Inhalt 1. Einführung und Voraussetzungen 2. Transaktionsempfehlung für einen Kunden erstellen 3. Möglichkeiten des Kunden 4. Verwaltung von
MehrInhalt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 In-Kraft-Treten. Anlagen
Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Kommunikationsmanagement und Dialogmarketing des Fachbereiches Wirtschaftswissenschaften der Universität Kassel vom Inhalt I. Gemeinsame Bestimmungen 1 Geltungsbereich
MehrDaten des Zuschusswerbers/der Zuschusswerberin Ist nur auszufüllen, wenn der Zuschusswerber/die Zuschusswerberin nicht die pflegebedürftige
NÖ Modell zur 24-Stunden-Betreuung ANTRAG An das Amt der NÖ Landesregierung Abteilung Soziales (GS5) Landhausplatz 1 3109 St. Pölten Beratung und Unterstützung bei der NÖ Pflegehotline 02742-9005-9095
Mehr1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?
Fragen und Antworten 1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Zur Rückerstattung muss der auf der Internetseite abrufbare Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die
MehrGESETZ. vom 15. Februar 1962. über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1 Polnische Staatsangehörige
GESETZ vom 15. Februar 1962 über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1 Polnische Staatsangehörige Art. 1. Am Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, sind jene Personen polnische Staatsangehörige,
MehrAntrag auf ein Leistungsstipendium für internationale Master-Studierende
Antrag auf ein Leistungsstipendium für internationale Master-Studierende Ein Antrag auf ein Leistungsstipendium kann gestellt werden, wenn nachstehende Kriterien erfüllt sind: WICHTIG: Wenn Sie die Voraussetzungen
MehrBekanntmachung. 1 Allgemeine Vorschriften
Der Bürgermeister 29. November 2011 Bekanntmachung Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall-, Auslagenentschädigung, Fahrt- und Reisekosten für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen Auf Grund
MehrAnlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf
Mehrvon Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung
Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung
MehrWeiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC)
Fachhochschule Münster Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC) Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen besonderen Eignung für den weiterbildenden Masterstudiengang
Mehr