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1 Beachten Sie bitte unsere neuen Telefon- und Faxnummern: Telefon Fax An alle Besucher unserer Homepage Bürozeiten: Montag - Donnerstag: 7: Uhr Freitag: 7:30-13:00 Uhr Sehr geehrte Damen und Herren, Roschbach, den Günter Wengler wer droht denn hier wem? Hintergrund: Rund zwei Jahre nach dem Ankauf einer Steuersünder-CD durch das Land NRW hat die Schweiz Haftbefehle gegen drei nordrhein-westfälische Steuerfahnder erlassen. Den Finanzbeamten, die den Ankauf der CD mit Daten von deutschen Kunden der Credit Suisse für 2,5 Millionen Euro verhandelt hatten, wird "nachrichtliche Wirtschaftsspionage" vorgeworfen. Zumindest bei einer Einreise in die Schweiz riskieren die drei Beamten künftig ihre Verhaftung. Hierzu wird weiter ausgeführt: Der Finanzminister NRWs lässt sich von den Haftbefehlen gegen drei nordrheinwestfälische Steuerfahnder nicht beeindrucken. Das Vorgehen der Schweizer Behörden werde in Deutschland als Drohgebärde wahrgenommen, sagte Walter-Borjans der "Berliner Zeitung" (Montagausgabe). Die Steuerfahnder sollten eingeschüchtert werden. Sie würden kriminalisiert, weil sie Arbeit machten. Der Minister sagte, das Vorgehen der Schweiz sei keine Grundlage für eine Verständigung. Sollte das Steuerabkommen mit der Schweiz nicht zustande kommen, werde Nordrhein-Westfalen auch künftig CDs mit den Daten von Steuerbetrügern kaufen, die ihr Geld in der Schweiz deponiert haben. Ich erinnere mich da an zwei übereifrige Beamte eines Pfälzer Finanzamtes, die damals an der Böschung der heutigen A65 lauerten und Kennzeichen und Anzahl der Autoinsassen notierten, um auf diese Art Fahrgemeinschaften zu einem großen Arbeitgeber am Rhein aufzuspüren. Die Betroffenen haben auf ihre eigene Art reagiert und der Amtsvorsteher hat zudem dem Übereifer Einhalt geboten. Wir haben in diesem Brief wieder eine Reihe von Nachrichten zu Ihren persönlichen Problemkreisen zusammengestellt. Alle in dem Brief veröffentlichten Nachrichten finden Sie auf unserer Homepage und dort unter Mandantenbrief. Mit freundlichen Grüßen gez. Michaela Leingang Günter Wengler «ZentraleMandantenNr» Seite 1

2 Termine April 2012 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 1 Scheck 2 Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 3 Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Ab dem ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. Umsatzsteuer Sozialversicherung entfällt entfällt 1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 3 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr. 4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr. 5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am ) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft, der Schuldner die Leistung verweigert, besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen. Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde. Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen. Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab : «ZentraleMandantenNr» Seite 2

3 Zeitraum Basiszinssatz Verzugszinssatz Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung 1.7. bis ,12 % 5,12 % 8,12 % 1.1. bis ,12 % 5,12 % 8,12 % 1.7. bis ,12 % 5,12 % 8,12 % 1.1. bis ,12 % 5,12 % 8,12 % 1.7. bis ,37 % 5,37 % 8,37 % 1.1. bis ,12 % 5,12 % 8,12 % Fristlose Kündigung wegen Drohung des Arbeitnehmers mit einer Strafanzeige Ein Arbeitsverhältnis kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Droht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit einer Strafanzeige, um auf diese Weise eine höhere Abfindung zu bewirken, stellt das eine so gravierende Verletzung arbeitsvertraglicher Rücksichtnahmepflichten dar, dass sie an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. In einem vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Fall hatte ein Vertriebsmitarbeiter im Zuge der Verhandlungen um einen Aufhebungsvertrag seinem Arbeitgeber mit einer Strafanzeige wegen Bestechung, Betrug, Beihilfe zum Betrug und Beihilfe zur Steuerhinterziehung gedroht, um die Befriedigung eigener streitiger Vergütungsforderungen, deklariert als Abfindung, zu erreichen. Das Gericht betrachtete die Pflichtverletzung als so schwerwiegend, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar war. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes sind Sonderausgaben bei den Eltern Die von Eltern im Rahmen der Unterhaltspflicht getragenen eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes gelten als eigene Beiträge der Eltern. Die Beiträge können insgesamt nur einmal steuerlich geltend gemacht werden. Beantragen also die Eltern den Abzug der Beiträge des Kindes in voller Höhe als Sonderausgaben, scheidet ein Sonderausgabenabzug dieser Beiträge beim Kind aus. Der Abzug der Beiträge darf aber nach nachvollziehbaren Kriterien zwischen Eltern und Kind aufgeteilt werden. Unerheblich ist, ob die Eltern tatsächlich die Beiträge bezahlt haben. Es reicht, wenn die Unterhaltspflicht der Eltern durch Sachleistungen (Unterhalt, Verpflegung) erfüllt wurde. Die eigenen Einkünfte des Kindes kürzen nicht den Sonderausgabenabzug. (Quelle: Verfügung der Oberfinanzdirektion Magdeburg) Der Abzug von Bewirtungskosten als Betriebsausgaben ist nur bei Angabe des konkreten Anlasses der Bewirtung möglich Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen den Gewinn nur in Höhe von 70 % der nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehenden Aufwendungen mindern. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen sind schriftlich Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen anzugeben. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg fordert Belege, auf denen der konkrete Anlass der Bewirtung genau bezeichnet ist. Es genügt nicht, lediglich die Namen und die Funktion der bewirteten Personen aufzuführen. Hinweis: Nicht ausreichend ist ferner ein Vermerk wie Geschäftsfreundebewirtung, Kundenbewirtung, Arbeitsessen oder ähnliches. Der Vermerk sollte stichwortartig den konkreten betrieblichen Anlass erkennen lassen. Die mögliche Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen an Geschäftskunden ist auch bei Geschenken im Wert zwischen 10 und 35 vorzunehmen Zur Pflege der geschäftlichen Beziehungen erhalten Geschäftspartner oder Kunden häufig Sachzuwendungen (Geschenke, Einladungen). Sachzuwendungen, die im Rahmen einer der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes zufließen, sind beim Empfänger der Zuwendung grundsätzlich als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen. Die Versteuerung dieser Zuwendungen scheitert meist daran, dass der Empfänger keine Kenntnis über den Wert der Sachzuwendung hat. «ZentraleMandantenNr» Seite 3

4 Das Einkommensteuergesetz ermöglicht deshalb unter bestimmten Voraussetzungen dem Zuwendenden die Übernahme der auf die Sachzuwendungen entfallenden Steuern. Die pauschal mit 30 % besteuerten Sachzuwendungen bleiben dann bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers außer Ansatz. Das Wahlrecht zur Pauschalierung der Steuer bei Sachzuwendungen kann grundsätzlich nur einheitlich ausgeübt werden, d. h., alle Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde und Geschäftskunden innerhalb eines Wirtschaftsjahres sind pauschal zu besteuern. Die pauschal ermittelte Steuer ist als Lohnsteuer mit der Lohnsteueranmeldung des Zuwendenden anzumelden. Der Zuwendende muss den Empfänger der Zuwendung von der Steuerübernahme unterrichten. Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde auch dann pauschal zu besteuern sind, wenn der Wert der Zuwendung nur zwischen 10 und 35 beträgt, sofern der Zuwendende das Wahlrecht der Pauschalisierung in Anspruch nimmt. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit Durch das Jahressteuergesetz 2010 sind die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit eines Arbeitszimmers neu geregelt worden. Der Bundesfinanzhof hat in zwei Entscheidungen klar gestellt, dass der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit sowohl eines Richters als auch eines Hochschullehrers nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, weil beide Betroffenen vom Arbeitgeber gestellte Arbeitsplätze nutzen konnten. Prägend für die Tätigkeiten sind beim Richter das Gericht und beim Hochschullehrer die Vorlesungen. Steuerpflicht von Erstattungszinsen Bis einschließlich 1998 konnten die an das Finanzamt gezahlten Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben abgezogen werden. Diese Möglichkeit ist mit Wirkung ab 1999 entfallen. Geblieben ist allerdings die Regelung, dass Erstattungszinsen zu versteuern sind hatte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung dahin gehend geändert, dass Erstattungszinsen nicht zu versteuern sind, wenn die zu Grunde liegende Steuer nicht abziehbar ist. Da das Einkommensteuergesetz einen Abzug der Einkommensteuer bei der Einkünfteermittlung verbietet, unterliegen die Zinsen auf Einkommensteuererstattungen nicht der Einkommensteuer. Mit dem Jahressteuergesetz 2010 hatte der Gesetzgeber eine klarstellende Regelung in das Gesetz aufgenommen, nach der sämtliche Zinsen auf Steuererstattungen auch rückwirkend der Einkommensteuer unterliegen. Wegen des Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot erhebt nun der Bundesfinanzhof verfassungsrechtliche Bedenken. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens bleibt abzuwarten. Hinweis: Gegen belastende Einkommensteuerbescheide sollte Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Teilwertabschreibung auf Investmentanteile im Anlagevermögen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung Haben bilanzierende Unternehmer in ihrem Anlagevermögen Anteile an Aktienfonds, deren Vermögen überwiegend in an Börsen gehandelten Aktien angelegt ist, können sie Teilwertabschreibungen bei der Ermittlung ihres Einkommens vornehmen. Die für die Teilwertabschreibung erforderliche dauernde Wertminderung ist nach Ansicht der Finanzverwaltung nur gegeben, wenn die Werte der Anteilscheine am Stichtag deren Anschaffungskosten um mehr als 40 % oder an zwei aufeinander folgenden Stichtagen um mehr als 25 % unterschreiten. Nunmehr ist eine dauernde Wertminderung schon anzuerkennen, wenn der Rücknahmepreis der Fondsanteile am Bilanzstichtag unter den Anschaffungskosten liegt und die Kursdifferenz eine Bagatellgrenze von 5 % überschreitet. Wertentwicklungen bis zum Tag der Bilanzaufstellung sind nicht zu berücksichtigen. Eine Bezugnahme auf den Börsenkurs der Investmentanteile ist nur in seltenen Fällen unzulässig, z.b. in Fällen des Insiderhandels bzw. bei äußerst geringen Handelsumsätzen. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Teilwertabschreibung von Aktien auf den niedrigeren Börsenkurs bis auf Bagatellverlust immer zulässig Börsennotierte Aktien sind in der Steuerbilanz mit ihren Anschaffungskosten inkl. Anschaffungsnebenkosten (z. B. Bankspesen und Provisionen) zu bewerten. Ist der Börsenkurs inkl. Anschaffungsnebenkosten zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken, ist eine Teilwertabschreibung nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung möglich. Die liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung nur vor, wenn der Börsenkurs um mehr als 40 % oder zum jeweils aktuellen Bilanzstichtag und dem vorangegangenen Bilanzstichtag um mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Der Bundesfinanzhof sieht das anders und hat zugunsten der Steuerbürger entschieden, dass der Börsenkurs der dauerhaft zu erwartende Marktwert einer Aktie ist, weil er die künftige Einschätzung einer großen Zahl von Marktteilnehmern widerspiegelt. Eine Teilwertabschreibung ist deshalb - mit Ausnahme von Bagatellverlusten bis zu 5 % - immer zulässig, und zwar auch dann, wenn der Kurs bis zum Tag der Bilanzaufstellung wieder gestiegen ist. Bei der Bewertung sind auch fiktive Anschaffungsnebenkosten zu berücksichtigen. Beispiel 1: «ZentraleMandantenNr» Seite 4

5 Anschaffungskosten 100 Börsenkurs incl. Anschaffungsnebenkosten am Bilanzstichtag 80 Börsenkurs incl. Anschaffungsnebenkosten bei Bilanzaufstellung 90 Lösung: Die Teilwertabschreibung auf 80 ist zulässig. Beispiel 2: Anschaffungskosten 100 Börsenkurs incl. Anschaffungsnebenkosten am Bilanzstichtag 98 Börsenkurs incl. Anschaffungsnebenkosten bei Bilanzaufstellung 90 Lösung: Eine Teilwertabschreibung ist unzulässig, weil der Verlust weniger als 5 % beträgt. Der weitere Wertverlust bis zur Bilanzaufstellung rechtfertigt ebenfalls keine Teilwertabschreibung. Hinweis: Teilwertabschreibungen auf Aktien im Betriebsvermögen sind bei Personenunternehmen zu 40 %, bei Kapitalgesellschaften zu 100 % steuerlich nicht abzugsfähig. Keine Steuerfreiheit von pauschal gezahlten Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen ohne Nachweis Neben dem Grundlohn gezahlte Zuschläge sind nur dann einkommensteuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet werden. In bestimmten Fällen ist auch eine steuerfreie Zahlung pauschaler Zuschläge möglich. Werden die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zur Nachtzeit erbracht und werden die Zuschläge so bemessen, dass sie unter Einbeziehung von Urlaub und Fehlzeiten auf das Jahr bezogen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen, dann sind die Zuschläge auch ohne Einzelnachweis steuerfrei. Im Normalfall müssen die geleisteten Stunden durch Einzelaufstellungen nachgewiesen werden. Andere Beweismittel werden nicht berücksichtigt. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Hinweis: Die Prüfung, ob die ggf. monatlich gezahlten pauschalen Zuschläge mit den tatsächlich geleisteten Stunden übereinstimmen, sollte der Arbeitgeber bei Ausscheiden des Arbeitnehmers, spätestens aber immer zum Jahresende vornehmen und die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers zum Lohnkonto nehmen. Ausgeschiedener Geschäftsführer haftet weiterhin für Mietsicherheit Hat der Fremdgeschäftsführer einer GmbH für diese eine persönliche Mietsicherheit gegeben, kann er die Zusage nicht deshalb kündigen, weil er als Geschäftsführer abberufen wurde. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Im entschiedenen Fall hatte eine GmbH mit einem befristeten Mietvertrag ein gewerbliches Objekt gemietet. Der nicht an der Gesellschaft beteiligte Geschäftsführer trat dem Mietvertrag bei, indem er diesen ohne Vertretungszusatz als Mieter und Mithaftender mit unterzeichnete. Nachdem die GmbH den Geschäftsführer von seinem Amt abberufen hatte, kündigte dieser die Schuldmitübernahme aus wichtigem Grund. Der Vermieter verlangte vom ehemaligen Geschäftsführer die noch ausstehende Miete, da die GmbH diese nicht mehr zahlen konnte. Nach Ansicht des Gerichts konnte der ehemalige Geschäftsführer die Schuldmitübernahme nicht aus wichtigem Grund kündigen. Durch seine Schuldmitübernahme hat sich der Geschäftsführer gegenüber dem Vermieter verpflichtet, persönlich für alle Pflichten aus dem Mietvertrag einzustehen. Er wusste daher, welche konkreten Pflichten er mit der Unterzeichnung des Vertrags auf sich nahm. Die Schuldmitübernahme sollte den Vermieter für den Fall absichern, dass die Mieterin die Mieten nicht mehr aufbringen kann. Der Geschäftsführer hat damit das Insolvenzrisiko der Mieterin übernommen. Dadurch, dass dieser nicht mehr im Amt ist, entfällt zwar die Grundlage, dass er sich weiterhin als Sicherheit für die Mieterin zur Verfügung stellt. Das berührt jedoch nicht das Sicherungsverhältnis zwischen Vermieterin und Geschäftsführer. Der Vermieter hat gerade wegen der Schuldmitübernahme des Geschäftsführers der GmbH das Mietobjekt überlassen. Geschäftsführer sollten sich deshalb vertraglich festschreiben lassen, dass die Schuldmitübernahme mit dem Ausscheiden aus dem Amt von dem Nachfolger übernommen werden muss, da ansonsten ein erhebliches Haftungsrisiko besteht. Beitragszuschuss für nicht krankenversicherungspflichtige und für in der privaten Krankenversicherung versicherte Beschäftigte Beschäftigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind, haben Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat dem freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Gesamtbeitrags zu zahlen. Der Zuschuss für einen in einer privaten Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer ist abhängig vom durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen, der im Jahr ,6 % betrug. Daraus errechnet sich für 2012 ein monatlicher Zuschuss von maximal 279,23 (14,6 % von 3.825,00 Beitragsbemessungsgrenze = 558,45 ; davon die Hälfte = 279,23 ). «ZentraleMandantenNr» Seite 5

6 Sind die Bezüge niedriger, ist der Zuschuss entsprechend der obigen Berechnung zu ermitteln. Grundsätzlich darf aber nur die Hälfte des tatsächlich vom Arbeitnehmer gezahlten Beitrags als Zuschuss gewährt werden. Hinweis: Der maximale Zuschuss des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung in der PKV beträgt monatlich 37,29, in Sachsen 18,17. Zur Haftung eines Hundehalters für seinen angebundenen Dackel Das Landgericht Coburg verurteilte eine Hundehalterin zur Zahlung von Behandlungskosten an eine Krankenkasse. In dem zu Grunde liegenden Fall wollte eine bei der Krankenkasse Versicherte als Kundin einen Gemüseladen aufsuchen, vor dem ein Dackel an einem längeren Stück Freilaufleine angebunden war. Als der Hund auf sie zulief und sie anbellte, wich sie einen Schritt zurück und stürzte zu Boden. Dabei brach sie sich einen Lendenwirbel sowie das linke Handgelenk. Das Gericht sah in dem Verhalten des Hundes ein typisches Tierverhalten, womit sich im Sturz der Versicherten eine vom Tier ausgehende Gefahr realisiert hat. Hinweis: Tierhalter haften auch ohne Verschulden grundsätzlich für alle Schäden, die durch ein Tier verursacht werden. Deshalb ist der Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung unverzichtbar. Auffälligkeiten beim Chi-Quadrat-Test sind allein kein Grund, die Buchführung zu beanstanden Seit einigen Jahren bedienen sich die Finanzbehörden digitaler Methoden bei der Außenprüfung von Unternehmen, die überwiegend Bareinnahmen haben. Der Chi-Quadrat-Test ist eine solche Methode zum Aufspüren falscher Zahlen in der Buchführung. Hintergrund für dieses Verfahren: Kann die Buchführung beanstandet werden, darf der Prüfer unter bestimmten Voraussetzungen Hinzuschätzungen vornehmen. Der Chi-Quadrat-Test basiert auf dem Gedanken, dass jeder Mensch - bewusst oder unbewusst - eine oder mehrere Lieblingsziffern hat, die er in Zusammenhang mit frei erfundenen Zahlen (z. B. Tageseinnahmen) entsprechend häufiger verwendet. Gleichzeitig wird er nach denselben Grundsätzen auch eine gewisse Abneigung gegen eine oder mehrere Ziffern haben. Eine signifikante Abweichung bei diesem Test gilt zwar als starkes Indiz für Manipulationen der Kassenaufzeichnungen, reicht aber allein nicht aus, um die Richtigkeitsvermutung einer formell ordnungsgemäßen Buchführung zu widerlegen. Es bedarf der Absicherung durch weitere Erkenntnismittel (z. B. einer Geldverkehrs- oder Vermögenszuwachsrechnung). Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass keine Zuschätzungen vorgenommen werden dürfen, wenn das häufige Auftreten bestimmter Zahlen sich zwangsläufig aus der Preisgestaltung des Unternehmers ergibt, wie z. B. bei einem Friseursalon. Ferner müsse das Finanzamt den Nachweis erbringen, dass das Kassenprogramm Manipulationen ermögliche. Es sei nicht Aufgabe des Unternehmers, darzulegen und zu dokumentieren, dass das eingesetzte Kassenprogramm Änderungen nicht zulasse. Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer therapeutischen Behandlung als außergewöhnliche Belastung Besucht ein Patient im Rahmen einer therapeutischen Behandlung nahe Angehörige, können Aufwendungen für diese Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein. Voraussetzung ist, dass diese Besuche medizinisch notwendig sind. Der folgende vom Bundesfinanzhof entschiedene Fall macht dies deutlich: Eine in verhaltenstherapeutischer Behandlung befindliche Patientin war in ihrer Kindheit sexuell missbraucht worden. Im Rahmen der langwierigen Behandlung fuhr sie mehrfach zu ihrem weit entfernt wohnenden, lebensbedrohlich erkrankten Vater. Die Fahrten sollten allein dem Zweck dienen, die Erlebnisse aus der Kindheit gemeinsam mit dem Vater aufzuarbeiten. Der behandelnde Arzt hatte die Notwendigkeit bescheinigt. Die durchgeführten Fahrten beliefen sich auf etwa km. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung dieser Fahrten ab, weil die medizinische Notwendigkeit nicht durch ein zuvor erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen werden konnte. Unter Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung stellte das Gericht zunächst fest, dass ein amts- oder vertrauensärztliches Attest nicht mehr zwingend erforderlich ist. Zudem wurde weitergehend die Notwendigkeit der geltend gemachten Fahrtkosten bestätigt. Nicht nur das medizinisch Notwendige im Sinne einer Mindestversorgung führt zu abzugsfähigen Kosten, sondern vielmehr jedes diagnostische oder therapeutische Verfahren, dessen Anwendung in einem Erkrankungsfall hinreichend notwendig erscheint. Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 hat der Gesetzgeber verschärfte Nachweisanforderungen für den Abzug von Krankheitskosten eingeführt. Diese Regelung soll rückwirkend für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle gelten. Gartenarbeiten sind berücksichtigungsfähige Handwerkerleistungen Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kommt auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbst bewohnten Eigenheims in Betracht. Dabei ist es nicht entscheidend, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird. «ZentraleMandantenNr» Seite 6

7 Grundsätzlich gilt, dass Handwerkerleistungen im Haushalt nur dann begünstigt sind, wenn sie nicht zu einem Neubau führen. Maßnahmen für einen Garten, also an Grund und Boden, fallen nicht unter den Begriff Neubau. Grund und Boden ist stets vorhanden, durch Arbeiten daran wird nichts Neues geschaffen. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Strafverteidigungskosten können Werbungskosten sein Wird ein Arbeitnehmer wegen unerlaubter Handlungen im Rahmen seiner Arbeitnehmertätigkeit strafrechtlich verfolgt, können die Strafverteidigungskosten Werbungskosten sein. Dies gilt selbst dann, wenn das Strafverfahren gegen Zahlung einer Auflage eingestellt wird. Hat der Arbeitnehmer aber seinen Arbeitgeber bewusst schädigen wollen oder sich oder einen Dritten durch seine Handlungen bereichert, sind die Strafverteidigungskosten steuerlich nicht abzugsfähig. (Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs) Hinweis: Die gezahlte Auflage zur Einstellung des Verfahrens ist steuerlich nicht abzugsfähig. Zurechnung von Einnahmen aus Kapitalvermögen Für die Bestimmung der Person, die Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern hat, ist darauf abzustellen, wem die Einnahmen zuzurechnen sind. Es ist die Person, der im Zeitpunkt des Entstehens der Erträge aufgrund rechtlicher oder wirtschaftlicher Dispositionsbefugnis auch die Ansprüche auf Rückzahlung des Kapitals zustehen. Grundsätzlich gilt für Konten auf eigenen Namen die Vermutung, dass dem Inhaber der Forderung auch die daraus erzielten Zinseinnahmen zuzurechnen sind. Eine wirtschaftliche Dispositionsbefugnis kann nur aus eindeutigen Vereinbarungen abgeleitet werden. Sie ergibt sich weder aus einer Verfügungsbefugnis über die Einnahmen kraft vorliegender Vollmacht noch aus dem Umstand, dass Kapitalerträge vollmachtlos vereinnahmt werden. Auch die lediglich vorhandene Überzeugung Anspruchsberechtigter zu sein, führt zu keiner anderen Beurteilung. Fazit: Eine vom Zivilrecht abweichende Zurechnung kommt nur in Betracht, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Darlehensgläubiger wirtschaftlicher Inhaber der Forderung ist. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer verfassungswidrig? Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es verfassungswidrig ist, dass die Rückzahlung des Körperschaftsteuerguthabens weder die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag mindert noch ein Anspruch auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens besteht. Bis Ende 2000 wurden die von Kapitalgesellschaften einbehaltenen und nicht ausgeschütteten Gewinne mit 40 % besteuert. Zusätzlich wurde hierauf der Solidaritätszuschlag erhoben. Wurde der Gewinn später ausgeschüttet, reduzierte sich die Körperschaftsteuer auf 30 % und der Solidaritätszuschlag minderte sich. Ab 2001 löste das Halbeinkünfteverfahren das Anrechnungsverfahren ab. Die Gewinne der Körperschaften werden seither nur noch mit einem einheitlichen Körperschaftsteuersatz von zunächst 25 % und nunmehr 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag belastet. Damit den Kapitalgesellschaften ihr Körperschaftsteuerminderungspotential erhalten bleibt, wurde das Ende 2000 mit Thesaurierungssteuer belastete verwendbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften in ein Körperschaftsteuerguthaben umgewandelt, das während einer Übergangszeit unter grundsätzlicher Beibehaltung des bisherigen Anrechnungsverfahrens abgebaut werden konnte. Beschlossen die Kapitalgesellschaften die Ausschüttung dieses Kapitals, verringerte sich zugleich die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag. Mit Wirkung ab 2007 änderte sich das Gesetz. Die Rückzahlung des Körperschaftsteuerguthabens wurde aus dem Veranlagungsverfahren gelöst. Die Körperschaften haben nunmehr innerhalb eines Auszahlungszeitraumes von 2008 bis 2017 einen Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen. Auf den Solidaritätszuschlag wirkt sich dies nicht mehr aus. Das ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs verfassungswidrig. Es würden diejenigen Steuerpflichtigen benachteiligt, die im Vertrauen auf die ursprüngliche Regelung davon abgesehen hätten, durch Gewinnausschüttungen ihr Körperschaftsteuerguthaben anzufordern. Diese Entscheidung ist für alle Kapitalgesellschaften bedeutsam, die Ende 2006 aus der Zeit des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens noch über ein Körperschaftsteuerguthaben verfügten. Bei ausschließlich betrieblichen Fahrten und solchen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Anwendung der 1 %-Regelung Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, ist der als Arbeitslohn zu erfassende Nutzungsvorteil entweder anhand eines Fahrtenbuchs oder nach der sog. 1 %- Regelung zu ermitteln. Davon ging ein Finanzamt bei einem Autoverkäufer aus, der - wie seine Kollegen - verschiedene Firmenwagen einer bestimmten Fahrzeugklasse für betriebliche Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Die Nutzung der Fahrzeuge war durch Anlage zum Arbeitsvertrag geregelt, wobei die private Nutzung grundsätzlich ausgeschlossen war. «ZentraleMandantenNr» Seite 7

8 Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass die Gestattung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine private Nutzung begründet. Das Gericht wies erneut darauf hin, dass der Anscheinsbeweis die fehlende Feststellung des Finanzamts nicht ersetzen kann. Einen Vorteil, den der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers erlangt, zählt - wegen fehlenden Bezugs zur Beschäftigung - nicht als Arbeitslohn. Vermieter muss Mieter den Einbau einer Heizungsanlage nicht gestatten Die von einem Mieter angemietete Wohnung war zum Teil mit Kachelöfen ausgestattet oder aber Zimmer waren gar nicht beheizbar. Die Bitte des Mieters, eine moderne Heizungsanlage einzubauen, lehnte der Vermieter ab. Dem Vorschlag des Mieters, dies auf eigene Kosten zu tun, stimmte der Vermieter nicht zu. Zur Begründung führte er an, dass er erst modernisiere, wenn der Mieter ausgezogen sei, da er dann eine deutlich höhere Miete erzielen könnte. Der Bundesgerichtshof gab dem Vermieter Recht. Dieser sei weder zur Modernisierung verpflichtet, noch müsse er die Zustimmung zur Modernisierung geben, selbst dann nicht, wenn der Mieter die Kosten hierfür übernehmen wolle. Eine solche Entscheidung stehe im Ermessen des Vermieters und sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Das Interesse des Vermieters, den Zeitpunkt der Investition selbst zu bestimmen und bei einer späteren Neuvermietung eine deutlich höhere Miete zu erzielen, sei legitim. Vorschriften der Heizkostenverordnung müssen dem Mieter weder mitgeteilt noch erläutert werden Dass die Ermittlung der Wärmekosten ohne Kenntnis der Heizkostenverordnung kaum verständlich ist und die Vorschriften dem durchschnittlichen und juristisch nicht vorgebildeten Mieter in aller Regel nicht bekannt sind, kann einem Vermieter nicht angelastet werden. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof getroffen. Der Vermieter hat eine Heizkostenabrechnung zu erstellen, die den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Eine Pflicht, diese Vorschriften dem Mieter mitzuteilen oder zu erläutern, trifft ihn hingegen nicht. Nach Auffassung des Gerichts genügt es für eine formell wirksame Abrechnung, wenn ein mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertrauter Mieter an Hand der mitgeteilten Faktoren die Abrechnung überprüfen kann. Im entschiedenen Fall machte der Vermieter Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen verschiedener Jahre geltend. Der Mieter hielt die Abrechnung aus formellen Gründen für unwirksam, da u. a. der Verteilerschlüssel bei der Ermittlung des Energieanteils für die Warmwasserkosten nicht ausreichend erläutert und die Berechnung dieser Kosten deshalb nicht nachvollziehbar war. Frühstücksleistung ist mit dem Umsatzsteuerregelsatz zu versteuern, auch wenn diese Leistung einheitlich mit der Übernachtung abgerechnet wird Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, unterliegt ab dem dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Damit werden ausschließlich kurzfristige Beherbergungsleistungen, nicht aber Restaurationsumsätze der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes zugeführt. Erfasst das Übernachtungsgeld auch Beköstigungsleistungen, etwa ein einfaches Frühstück im Hotel, stellte sich die Frage, ob die Frühstücksleistung eine Nebenleistung zur Übernachtungsleistung ist, die das Schicksal der Hauptleistung (Übernachtung) teilt oder das einheitliche Entgelt - notfalls im Schätzwege - aufzuteilen ist. Die Antwort gibt ein Urteil des Sächsischen Finanzgerichts: Frühstücksleistungen sind im Verhältnis zu den Beherbergungsleistungen selbstständige Leistungen, die nicht als Nebenleistung unmittelbar der Beherbergung dienen. Stellt ein Hotel (oder eine Pension) den Gästen die Übernachtung einheitlich in Rechnung, ist auf die Verpflegungsleistung (Frühstück) nicht der ermäßigte Steuersatz, sondern der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Innergemeinschaftliche Lieferungen ab Innergemeinschaftliche Warenlieferungen sind umsatzsteuerfrei, wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Unternehmer müssen die Voraussetzungen u. a. durch sog. Buch- und Belegnachweise erbringen. Die Bundesregierung hat grundlegende Änderungen beschlossen, die mit Wirkung zum in Kraft getreten sind. Änderungen und Folgen des 17a UStDV Für Beförderungs- und Versendungsfälle werden identische Belegnachweise geschaffen. Für den Belegnachweis soll es nicht mehr darauf ankommen, wie die Ware transportiert wird. Der Belegnachweis soll lediglich aus zwei Dokumenten bestehen: dem Doppel der Rechnung und einer sog. Gelangensbestätigung, d. h. einer Bestätigung des Abnehmers, dass der gelieferte Gegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Buch- und Belegnachweise keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Die Verordnung sieht die Gelangensbestätigung als einzigen Belegnachweis vor. Im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer (Abholfall) muss dabei die Gelangensbestätigung z. B. eine Angabe über Ort und Tag des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet enthalten. Der Abnehmer kann also erst dann eine Gelangensbestätigung ausstellen, wenn der Gegenstand im übrigen Ge- «ZentraleMandantenNr» Seite 8

9 meinschaftsgebiet angekommen ist. Im Zeitpunkt der Lieferung liegt aber noch kein Nachweis vor. Der deutsche Lieferant muss daher sicherstellen, dass er später in den Besitz der Gelangensbestätigung kommt. Ohne eine entsprechende Bestätigung ist der Belegnachweis nicht erbracht. Im Zeitpunkt der Lieferung weiß der Unternehmer also noch nicht, ob er die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachweisen kann. Falls ein Unternehmer sich auf Gutglaubensschutz berufen will, muss er über eine formell ordnungsgemäße Gelangensbestätigung verfügen. Inhalt der Gelangensbestätigung Bei der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer hat die Gelangensbestätigung einen anderen Inhalt als in den anderen Beförderungs- und Versendungsfällen. Im Fall der Beförderung durch den Abnehmer (sog. Abholfall) muss die Bestätigung folgenden Inhalt haben: Name und Anschrift des Abnehmers, Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände der Lieferung einschließlich der Fahrzeug- Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, Ort und Tag des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet, Ausstellungsdatum der Bestätigung, Unterschrift des Abnehmers. In anderen Fällen, in denen eine Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder eine Versendung durch den Abnehmer erfolgt, tritt an die Stelle des Orts und des Tags des Endes der Beförderung der Ort und Tag des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet. In Versendungsfällen reicht es aus, wenn sich die Gelangensbestätigung bei dem mit der Beförderung Beauftragten selbstständigen Dritten befindet (z. B. Transportunternehmen) und auf Anforderung der Finanzverwaltung innerhalb einer bestimmten Frist vorgelegt werden kann. In diesem Fall muss der Unternehmer eine schriftliche Versicherung des mit der Beförderung beauftragten selbstständigen Dritten besitzen, dass dieser über eine Gelangensbestätigung verfügt. Folgen einer fehlenden Gelangensbestätigung Kann der liefernde Unternehmer keine Gelangensbestätigung vorlegen, kann die Steuerbefreiung nur gewährt werden, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass der Liefergegenstand tatsächlich ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Der Unternehmer hat die Beweispflicht. Änderungen des 17c UStDV Auch der Buchnachweis wird geändert. Zukünftig muss neben der Menge und der genauen Bezeichnung des Gegenstands bei Fahrzeugen eine buchmäßige Aufzeichnung der Fahrzeug-Identifikationsnummer erfolgen. Diese Änderung soll der Bekämpfung der Steuerhinterziehung dienen. Kleinunternehmer: Private Mitverwendung eines betrieblichen PKW nicht steuerbar Kleinunternehmer, deren Umsätze die im Umsatzsteuergesetz bezeichneten Grenzen nicht überschreiten, können aufatmen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die private Nutzung eines betrieblichen PKW kein Umsatz ist und deshalb bei Berechnung der bezeichneten Grenzen nicht zu berücksichtigen ist. Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für private Zwecke oder für solche, die außerhalb des Unternehmens liegen, ist nur dann Umsatz, wenn gleichzeitig Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Neues Bürokratiemonster: Zeitaufwand für entgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit muss ab dokumentiert werden Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit sind umsatzsteuerfrei, wenn die Tätigkeit a) für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder b) wenn das Entgelt nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat parallel zur Gesetzgebung die Kriterien für die Angemessenheit des Entgelts für eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgelegt, die ab dem 1. April 2012 zu berücksichtigen sind: Dabei ist eine Entschädigung von 50 pro Stunde als angemessen anzusehen, wenn die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten den Betrag von im Jahr nicht übersteigt (identisch mit dem Grenzbetrag für Kleinunternehmer) und der tatsächliche Zeitaufwand nachvollziehbar dokumentiert wird. Wird eine monatliche oder jährliche pauschale Vergütung unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand gezahlt, sind sämtliche Vergütungen umsatzsteuerpflichtig. Die Vorstellungen des BMF können für Personen, die ehrenamtliche Tätigkeiten ausüben und dafür ein wenn auch nur geringes Entgelt beziehen, erhebliche Auswirkungen haben. Personen, die betroffen sind, sollten mit ihrem «ZentraleMandantenNr» Seite 9

10 Steuerberater eine Lösung suchen. Dies gilt auch für betroffene Vereine, die wahrscheinlich nicht in der Lage sind, zusätzlich Umsatzsteuer zu zahlen. Beispiel: A ist nebenberuflich als Autor tätig und erhält im Jahr Honorar von einem Verlag. Da er unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer von bleibt, berechnet er keine Umsatzsteuer. Nebenbei ist A als Schatzmeister in einem Verein tätig. Für seinen immensen Zeitaufwand von rd. 120 Stunden im Jahr erhält er eine jährliche pauschale Entschädigung von 600, die man wohl nicht als unangemessen im Sinne des BMF ansehen kann. Ab 2013 muss A 19 % Umsatzsteuer zahlen, weil 2012 die Grenze für Kleinunternehmer überschritten wird. Zuordnung von gemischt-genutzten Gegenständen zum Unternehmen muss spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahrs dokumentiert werden Nutzt ein Unternehmer einen Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische (private) Zwecke, kann er den Gegenstand, wenn die unternehmerische Nutzung nicht weniger als 10 % beträgt, insgesamt seinem Unternehmen, in vollem Umfang dem Privatvermögen oder im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung seinem Unternehmensvermögen zuordnen (Zuordnungswahlrecht). Von der Zuordnung hängt u. a. der Umfang des Vorsteuerabzugs ab. Eine (anteilige) Zuordnung gemischt-genutzter Gegenstände zum Unternehmensvermögen wird nicht unterstellt. Der Unternehmer muss die Zuordnungsentscheidung bei Leistungsbezug treffen. Er trifft sie regelmäßig dadurch, dass er in der entsprechenden Umsatzsteuer-Voranmeldung den Vorsteuerabzug geltend macht. Hat der Unternehmer zunächst keine bzw. eine unzutreffende Zuordnungsentscheidung vorgenommen, kann er diese bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahrs vornehmen bzw. berichtigen. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung muss gegenüber dem Finanzamt erfolgen. Die Dokumentationsfrist gilt auch für in zeitlicher Hinsicht gestreckte Leistungsbezüge wie z. B. die Herstellung eines Gebäudes. Beispiel: Der Unternehmer U errichtet ein Einfamilienhaus, das er zu 70 % privat und zu 30 % unternehmerisch nutzen will. Die Bauzeit geht vom bis U muss spätestens bis zum gegenüber dem Finanzamt dokumentieren, in welchem Umfang er das Gebäude dem Unternehmensvermögen zuordnet, andernfalls ist es zu 100 % Privatvermögen. Dies ist vor allem notwendig, wenn U bisher noch keine Rechnung mit Umsatzsteuer für den Hausbau erhalten hat, aus der er einen Vorsteuerabzug geltend machen und damit die Zuordnung zum Unternehmensvermögen dokumentieren konnte. (Quelle: Urteile des Bundesfinanzhofs) Aufklärungspflicht des Anlageberaters Ein Anlageberater hat die Pflicht, seinen Kunden über alle Eigenschaften und Risiken richtig und vollständig zu informieren, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dies betrifft nicht nur Umstände, die sich auf das Anlageobjekt selbst beziehen, sondern auch solche, die für die Seriosität und Zuverlässigkeit der Fondsverantwortlichen wichtig sind oder sein können. Hierzu gehört ein strafbares Verhalten jedenfalls dann, wenn es um Taten geht, die aus der Sicht eines vernünftigen Anlegers geeignet sind, die Vertrauenswürdigkeit der Fondsverantwortlichen in Frage zu stellen. Dabei setzt die Aufklärungspflicht des Beraters nicht erst nach einer (rechtskräftigen) Verurteilung oder Erhebung der öffentlichen Klage, sondern schon bei Einleitung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens ein. (Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs) «ZentraleMandantenNr» Seite 10

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