Nutzungsvertrag und AGB über eine Standfläche beim 6. Friedensfestival Berlin Alexanderplatz August 2014
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- Axel Hummel
- vor 8 Jahren
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1 Nutzungsvertrag und AGB über eine Standfläche beim 6. Friedensfestival Berlin Alexanderplatz August 2014 CFI GmbH Standverwertung Friedensfestival Mobil Zum mmelstal 115 Tel. / Fax Pulheim Die CFI GmbH ist mit der Vermarktung der Standflächen beim Friedensfestival Berlin betraut. Aus den Stand-Einnahmen werden die Kosten für Bühne, Technik, Sicherheit, Gebühren etc. des ehrenamtlich organisierten Festivals beglichen. Das ausgefüllte und mit der Anlage unterzeichnete Anmeldeformular senden Sie bitte postalisch oder per . Wichtig: Gesucht werden Händler_innen, die - Mitarbeiter_Innen faire Löhne bezahlen - im Bereich nachhaltige Entwicklung aktiv sind - Lokal fair trade oder handgearbeitet nachweisen - Müll Werbematerial vermeiden - aus ressourcenschonender Produktion beziehen - Preise für Kleinverdiener anbieten. Anmeldeformular Firma / rganisation Name: Vorname: Straße: Postleitzahl, rt: Telefon: Mobilfunk: -Adresse: - 2
2 Seite 2 Folgendes Sortiment wird beim Friedensfestival angeboten: Wir benötigen einen Pavillon / Verkaufstand und entrichten den Mietpreis zuzüglich zur Standfläche. Wir verwenden eigene Verkaufsstände Kosten für Standflächen jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer Für gemeinnützige Vereine FÖL Mitglieder oder Fair Trade/ Eine Welt Läden 10 / Tag Standflächenmiete selbst gefertigte Mode, Kunsthandwerk (ausser Schmuck) 25 / Tag Standflächenmiete Standmiete Handel & Schmuck 50 / Tag Standmiete bis 4 Meter Front Seite Weltzeituhr 75 / Tag Standmiete bis 3 Meter Front Seite Brunnen 125 / Tag Standmiete bis 6 Meter Front Seite Brunnen Strom zuzüglich Verbrauch Anschlusskosten bis 1 kw ( 25 ) 0 bis 3 kw ( 50 ) Zufahrtskarte für den Alexanderplatz Das Bezirksamt Mitte berechnet pro Zufahrtsberechtigung 30, die wir gegen Kostenübernahme unter Angabe des Kennzeichens oder eines unverwechselbaren Merkmales des Fahrzeuges zustellen Kaution Die Kaution beträgt 100. Falls der Mieter nicht die Müllentsorgung und abendliche Platzreinigung rund um den eigenen Stand vornimmt, werden 50 Reinigungsgebühr / Tag berechnet und aus der Kaution einbehalten. Dekoration Alle Stände sind an einer Sichtseite mit Bannern des Friedensfestivals zu versehen. Die Gebühr ist in der Standmiete bereits enthalten. Nur bei Verlust des Banners werden 90 berechnet.
3 Standkosten, 00.- Stromkosten 00.- Strompauschale, % MwStr..- Gesamtgebühr.- Zufahrtsgebühr (30 ) Aufbau: Abbau : Zufahrt 13. August ab Uhr Strom Wasser ab ca Uhr Abfahrt 17. August ab Uhr Die Teilnahme wird bestätigt nach Eingang der Vorkasse 50% sind bei Anmeldung 50% bis zum 30. Juni 2014 zu entrichten: IBAN DE zur besseren Lesbarkeit : DE BIC GENDEF1ETK zur besseren Lesbarkeit : GE N DEF 1 ETK Ethikbank Empfänger CFI GmbH Sollte die zweite Rate nicht bis zum 30. Juni 2014 auf dem Konto eingegangen sein, wird die Standfläche neu vermietet. Die Anzahlung verfällt in diesem Fall. Hiermit erkläre ich, der Mieter, die nachfolgenden Teilnahme- und Geschäftsbedingungen akzeptiert zu haben und erkenne sie als Bestandteil des Überlassungsvertrages an. rt/ Datum Unterschrift/ Firmenstempel des Mieters Hiermit bestätigt die CFI GmbH die Anmeldung zur Teilnahme am 06. Friedensfestival Berlin rt/ Datum Unterschrift/ Firmenstempel des Vermieters
4 Allgemeine Teilnahme- und Geschäftsbedingungen Anmeldung, Rücktritt des Veranstalters Bezahlung und Stornierung Zwischen der CFI GmbH als Überlasserin und der Ausstellerin/Händler wird ein rechtsgültiger Überlassungsvertrag geschlossen, sobald auf die verbindliche Anmeldung eine schriftliche Bestätigung und die Zustellung der Rechnung erfolgt. Eine Untervermietung wird ausdrücklich untersagt. Eine Änderung des Warensortiments bedarf der schriftlichen Genehmigung. Der Rücktritt von angemieteten Standplätzen, gleich aus welchem Grund, ist i.d.r.nicht möglich, es sei denn, die Veranstaltung findet aufgrund fehlender behördlicher Genehmigungen nicht statt. In dem Fall verpflichtet sich die Überlasserin zur Rückerstattung aller Mietzahlungen. Muss auf Grund höherer Gewalt die Veranstaltung verkürzt oder absagt werden, so hat der Mieter keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass der Miete. Der Mieter ist sich der Risiken einer pen Air Veranstaltung bewusst und verzichtet ausdrücklich darauf, bei schlechtem Wetter einen Nachlass zu fordern oder einzuklagen. Die Miete ist zu 50% bei Vertragsabschluss und der Rest bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn fällig. Sie ist bar oder unbar als Überweisung sofort zu bezahlen. Entscheidend ist der Eingang des Betrages, nicht das Einzahlen. Sollten Beträge bis zur gesetzten Frist nicht eingegangen sein, so ist die Überlasserin berechtigt, vom Mietvertrag ohne jegliche Haftung und ohne dass sie von Ausstellerin/Händler in Regress genommen werden kann, zurückzutreten. Ferner ist die Überlasserin berechtigt, einen Ersatzbewerber nachrücken zu lassen. Bei Stornierung bis vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn sind 50% der Rechnungssumme zu zahlen. Werbepauschale Die AnmelderInnen werden gebeten, im Vorfeld bei der Bewerbung der Veranstaltung behilflich zu sein. Sollten Sie mit den Umsätzen zufrieden gewesen sein, bitten wir um eine Spende an den gemeinnützigen Förderverein Friedensfestival ev. Seite 4 Tonträger Der Mieter darf unter keinen Umständen, an seinem Stand mittels Tonanlage, gleich welcher Art, Musik abspielen oder darbieten. Der Betrieb ist untersagt und kann zu sofortigem Verweis vom Veranstaltungsgelände führen. Zudem hat der Mieter das etwa vom Umweltamt auferlegte Bußgeld zu bezahlen. Hygiene, rdnung Ausstellerin/Händler verpflichtet sich, alle behördlichen Auflagen, insbesondere die des Gesundheits- und Bezirksamtes zu erfüllen und versichert, alle lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu beachten und zu befolgen. Die Auflagen erhält Ausstellerin/Händler bei den Ämtern und unter Die Veranstalterin haftet nicht für Folgen, mit denen bei Nichtachtung der Bestimmungen und Gesetze zu rechnen hat. Sollte eine behördliche Genehmigung von den zuständigen Dienststellen der Ämter wegen Nichterfüllung der Auflagen untersagt werden, so ist Ausstellerin/Händler dennoch verpflichtet, die vereinbarten Entgelte in vollem Umfang zu zahlen. Haftung Ausstellerin/Händler haftet für alle Schäden, die Besucher der Veranstaltung oder die Veranstalterin / Überlasserin durch die Tätigkeit von Ausstellerin/Händler, dem Personal, Besucher oder Lieferanten erleiden, in voller Höhe und vollem Umfang. Ausstellerin/Händler muss im Zweifelsfall nachweisen, nicht fahrlässig gehandelt zu haben. Die Veranstalterin haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, gleich welcher Art, oder ohne Verschulden der Veranstalterin entstehen. Nur bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter gegenüber dem Mieter.
5 Weitergehende Ansprüche an die Veranstalterin, gleich welcher Art, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Mietkosten für Leihstände/-zelte fallen nicht unter diese Regelung und sind deshalb ausgeschlossen. Die Veranstalterin richtet die Veranstaltung gewissenhaft und nach ordentlichen kaufmännischen Grundsätzen aus. Der Stand Sämtliche Ausstattungen des Standes, wie Stellwände, Lichtquellen (Energielampen) Tische, Stühle, Bodenbelag, Bedachung sind von Ausstellerin/Händler mitzubringen. Eine Ausnahme besteht, wenn über die Überlasserin ein Pavillon oder Marktstand angemietet wird. Ausstellerin/Händler verpflichtet sich, am Stand oder Verkaufsgelände ein Firmenschild anzubringen, welches Namen, Firmenbezeichnung und -sitz des Mieters beinhaltet. Die Standorte des Mieters werden von der Überlasserin festgelegt. Die Platzverteilung wird unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Platzes und der Gesamtgestaltung vorgenommen. Eine Festlegung des Standortes oder Standortwahl durch den Ausstellerin/Händler ist ausgeschlossen, Wünsche werden aber gerne berücksichtigt. Der angewiesene Standort darf er ohne ausdrückliche Genehmigung der Überlasserin nicht gewechselt werden. Anbauten und/ oder Überbauten über die gemietete Breite und/ oder Tiefe der Stände hinaus sind nicht gestattet. Das Selbe gilt für das Bereitstellen von Sitzflächen, Stehtischen etc. Ausstellerin/Händler verpflichtet sich, pünktlich zu erscheinen und den Stand während der Öffnungszeiten ordnungsgemäß ausgestattet und personell besetzt zu halten. Die Festivalzeiten gehen von bis Uhr, die Öffnungszeiten der Stände sind verpflichtend von bis Uhr, optional von bis Uhr. Die Ein- und Ausfahrtzeiten sind unbedingt einzuhalten. Ausstellerin/Händler darf den Stand erst nach Beendigung des jeweiligen Veranstaltungstages abbauen oder schließen. Ausnahmen bestehen bei höherer Gewalt, nach behördlichen Anordnungen und Unwetterwarnungen. Strom Wasser Die Veranstalterin wird, im Rahmen der vorhandenen technischen Möglichkeiten Ausstellerin/Händler kostenpflichtig Strom und/oder Wasser zur Verfügung zu stellen. Ausstellerin/Händler ist es ausdrücklich untersagt, eigene Strom-(wie z.b. Dieselaggregate) und Wasserquellen anzuschließen. Bei Zuwiderhandlung kann der sofortige und ersatzlose Verweis von der Veranstaltung erfolgen. Jeder der Strom beantragt hat, muss ein VDE- geprüftes Verlängerungskabel (Trommel mit Verteilerdose) mit mindestens 50 m Kabel mitbringen und muss es nach Anschluss vollständig ausrollen, um Kurzschlüsse zu vermeiden. Jeder, der einen Wasseranschluss beantragt hat, muss eine lebensmittelrechtlich zugelassene, ordnungsgemäße Zu- und Abflussleitung von mindestens 50m Schlauchlänge mitbringen. Ausstellerin/Händler haftet für Schäden, die durch seine Leitungen entstehen. Die Veranstalterin/ Überlasserin haftet nicht für Strom- und Wasserausfälle, gleich welcher Art. Festivalordnung Dem von der Veranstalterin eingesetzten Personal ist auf Anweisung unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen können zum Verweis führen. Die Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften sind unbedingt einzuhalten. Das gilt insbesondere für Flüssiggasanlagen, Getränkeschankanlagen u.ä. Betreiber dieser Anlagen haben Feuerlöscher vorrätig zu halten und leicht zugänglich anzubringen. Sauberkeit und Reinigungskosten
6 Für die Reinigung seines Standes und der unmittelbaren Umgebung hat Ausstellerin/Händler selbst zu sorgen. Dies gilt insbesondere für Umverpackungen und Kartons durch Warenlieferung etc. Diese sind eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn durch Ausstellerin/Händler vom Veranstaltungsgelände zu entfernen. Ferner hat Ausstellerin/Händler den Standplatz und die Umgebung während der Veranstaltung von Müll sauber zu halten und nach jeweiliger Schließung aufzuräumen und zu säubern. Sollte Ausstellerin/Händler die Reinigung nicht oder nicht ordnungsgemäß durchführen so ist die Veranstalterin berechtigt, eine pauschale Reinigungsentschädigung von bis zu 500,- zzgl. MwSt. je Stand und Tag in Rechnung zu stellen. Ausstellerin/Händler stellt an seinem Platz h Abfallbehälter auf, für deren Entsorgung er selbst verantwortlich ist. Fette, Öle und sonstiger Sondermüll dürfen weder in die Abfallcontainer noch auf dem Gelände in die Kanalisation entsorgt werden. Für die Entsorgung ist der Betreiber selbst verantwortlich. Jede Art der Schädigung der öffentlichen Flächen macht schadenersatzpflichtig. Sicherheit Die Zufahrtstraße muss immer für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr / Krankendienste frei bleiben. Ausstellerin/Händler hat sein Fahrzeug bis spätestens eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn aus dem Veranstaltungsgelände zu entfernen. Einfahrten zu den Veranstaltungen erfolgen nur über die angegebenen Stelle in der Dirksenstrasse auf Seite des Alex Shoppingcenters. Es dürfen nur Fahrzeuge auf das Veranstaltungsgelände, die eine dafür vorgesehene Einfahrterlaubnis, erteilt durch die Veranstalterin, gut sichtbar an der Windschutzscheibe angebracht haben. Das Gelände wird nachts bewacht. Eine Haftung kann nicht übernommen werden. Ausstellerin/Händler sollte wertvolle und leicht zu entfernende Gegenstände unbedingt abends entfernen. Fotografieren und Filmaufnahmen Alle Parteien erteilen sich gegenseitig die Genehmigung, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen, die im Rahmen des Friedensfestivals Berlin entstehen zu verwenden. Ausdrücklich ausgenommen von der Regelung sind kommerzielle, diskreditierende oder reputationsschädigende Nutzunge. Versicherung Ausstellerin /Händler versichert, alle für den ordnungsgemäßen Betrieb empfohlenen und notwendigen Versicherungen abgeschlossen zu haben. Insbesondere eine Haftpflichtversicherung muss nachgewiesen werden. Salvatorische Klausel Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Veranstalterin sowie Ausstellerin/Händler. Ansonsten sind sie unwirksam. Ausstellerin/Händler erkennt alle Punkte als rechtsverbindlich an und erklärt, diese aufmerksam gelesen zu haben. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die sie getroffen hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Sinngemäß gleiches gilt, wenn sich eine ergänzungsbedürftige Lücke zeigt. Als Gerichtstand wird Berlin vereinbart. Mit meiner Unterschrift erkenne ich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Bestandteil des Hauptvertrages an.
7 Datum; rt Unterschrift des Mieter
o Pauschale Standgebühr (bis 100 qm) 250,00 jeder weitere qm 2,00 Für meinen Stand benötige ich qm Grundfläche, m Front, m Tiefe.
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