~-= Arbeitslosigkeit und Arbeitslosenversicherung =-~

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1 ~-= Arbeitslosigkeit und Arbeitslosenversicherung =-~ Quellen: Bundesministerium für Arbeit, Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Industrie, Soziale Marktwirtschaft im Schaubild Universität Freiburg u.d.a. Landes Arbeitsämter Arbeitsförderung nach 249h AFG in den neuen Bundesländern Mit diesem 1993 eingeführten Instrument der Arbeitsförderung können arbeitslose Arbeitnehmer in bestimmten Bereichen beschäftigt werden. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die bisher in ABM beschäftigt waren oder kurzarbeiten mußten. Die Beschäftigung war bisher möglich im Rahmen von Umweltsanierungs- und -verbesserungsarbeiten, im Bereich der sozialen Dienste und der freien Jugendhilfe sowie in den Bereichen Breitensport, freie Kulturarbeit und Vorbereitung denkmalpflegerischer Maßnahmen. Ab wurde der Anwendungsbereich des Förderinstruments auf die Bereiche städtebaulicher Erneuerung und Verbesserung des Wohnfeldes erweitert. Außerdem können erstmalig Lohnkostenzuschüsse nach 249h AFG für zusätzliche Personaleinstellungen in gewerblichen Wirtschaftsunternehmen gewährt werden. Der Arbeitgeber erhält einen pauschalierten Zuschuß zum Arbeitsentgelt in Höhe der ersparten durchschnittlichen Aufwendungen für Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe. Dabei gilt eine wichtige Voraussetzung: Das Arbeitsentgelt des geförderten Arbeitnehmers darf höchstens 80 Prozent dessen betragen, was ein vergleichbarer ungeförderter Arbeitnehmer erhält. Andernfalls ist der Zuschuß entsprechend zu kürzen. Ein zugewiesener Arbeitnehmer kann bis zu drei Jahren, in Ausnahmefällen bis zu vier Jahren, gefördert werden. Zur Durchführung der Maßnahmen ist es erforderlich, daß sich andere Stellen - öffentlich-rechtliche und/oder privatrechtliche - an der Finanzierung beteiligen. Diese Regelung gilt zunächst bis zum 31. Dezember Eine modifizierte Fortführung bis Ende des Jahres 2002 ist im Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vorgesehen. Arbeitsförderung nach 242 s in den alten Bundesländern Diese Maßnahme gilt seit August 1994 in den alten Bundesländern. Sie wurde dem 249h AFG nachgebildet. Damit sollen überwiegend Arbeitnehmer gefördert werden, die auf dem Arbeitsmarkt besonders schwer vermittelt werden können. Förderbar sind Arbeiten, die der Verbesserung der Umwelt, der sozialen Dienste oder der Jugendhilfe dienen. Dabei erhält der Arbeitgeber einen pauschalierten Zuschuß zum Arbeitsentgelt des ihm zugewiesenen Arbeitnehmers in Höhe der ersparten durchschnittlichen Aufwendungen für Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe. Allerdings darf das Arbeitsentgelt des geförderten Arbeitnehmers höchstens 80 Prozent dessen betragen, was ein vergleichbarer ungeförderter Arbeitnehmer erhält. Sollte diese Grenze überschritten werden, wird der Zuschuß entsprechend gekürzt. Ein zugewiesener Arbeitnehmer kann bis zu zwei Jahre gefördert werden. Diese Regelung gilt zunächst bis zum 31. Dezember Eine modifizierte Fortführung bis Ende des Jahres 2002 ist im Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vorgesehen. Finanzielle Grundlagen Die Bundesanstalt für Arbeit finanziert sich überwiegend aus Beiträgen. Weitere Einnahmen erhält sie aus Mitteln, die im Umlageverfahren von Arbeitgebern bzw. Berufsgenossenschaften aufgebracht werden. Beitragspflichtig sind sowohl Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiter, zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte und Heimarbeiter) als auch Arbeitgeber. Sie teilen sich die Beiträge entsprechend dem jeweils gültigen Beitragssatz (1997 6,5 Prozent des Bruttolohns oder -gehalts). Die Höhe des Beitrages wird durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt liegt sie in den alten Bundesländern bei DM und in den neuen Bundesländern bei DM pro Monat. 1

2 Arbeitsförderung In der Bundesrepublik sollen möglichst viele Frauen und Männer beschäftigt sein. Das ist das Ziel des Arbeitsförderungsgesetzes, mit dessen Hilfe ein größtmöglicher Beschäftigungsstand erreicht bzw. gesichert werden soll. Die Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg mit ihren Arbeitsämtern setzt das Arbeitsförderungsgesetz in die Praxis um. Leistungen / Voraussetzungen Die Bundesanstalt für Arbeit hat u.a. folgende wesentlichen Aufgaben: 1. die Arbeits- und Berufsberatung, 2. die Vermittlung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen, 3. Hilfen zur Verbesserung der Beschäftigungschancen, 4. sonstige Förderung der beruflichen Eingliederung, 5. soziale Hilfe bei Arbeitslosigkeit. Die Bundesanstalt für Arbeit wendet sich mit ihren Leistungen sowohl an Arbeitnehmer als auch an Arbeitgeber. Leistungen gibt es -für Arbeitslose -bei der Berufswahl -bei der Suche nach Arbeits- und Ausbildungsplätzen, bzw. Arbeitskräften und Auszubildenden -zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen -zur beruflichen Aus- und Weiterbildung -zur beruflichen Rehabilitation -zur Förderung der Arbeitsaufnahme -zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit -zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit -bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers Einige Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit kann man in jedem Fall in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob man vorher Beiträge gezahlt hat oder nicht. Dazu gehören die Berufsberatung oder die Arbeitsvermittlung. Um andere Leistungen - beispielsweise Arbeitslosengeld - zu erhalten, muß man zuvor bei einem Arbeitgeber beitragspflichtig beschäftigt gewesen sein. Individuelle Förderung der beruflichen Bildung Darunter versteht man die individuelle Förderung der beruflichen -Ausbildung -Fortbildung -Umschulung Die Bundesanstalt für Arbeit gewährt diese Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen und in unterschiedlicher Höhe. Arbeitgeber, die einen neuen, bisher arbeitslosen Mitarbeiter eingestellt haben, können Einarbeitungszuschüsse erhalten, wenn der neue Mitarbeiter seine volle Leistung erst nach einer Einarbeitungszeit erbringen kann. Weitere Beispiele für Förderungsleistungen: Wenn man Auszubildender in einer Berufsausbildung ist, aus einer Familie mit niedrigem Einkommen stammt und wegen der Entfernung zur Ausbildungsstelle nicht im Elternhaus wohnt, kann man Berufsausbildungsbeihilfe erhalten. Bei Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme können auch zu Hause untergebrachte Jugendliche gefördert werden. Wenn man an einer notwendigen Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme teilnimmt, kann man ein Unterhaltsgeld erhalten, damit weiterhin für den Lebensunterhalt gesorgt ist. Es beträgt 67 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, wenn man mindestens ein Kind im Sinne des Steuerrechts hat; sonst sind es 60 Prozent. Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen können auch kombiniert mit einer Teilzeit-ABM gefördert werden. Dabei zahlt die Bundesanstalt für den Bildungsteil ein Teil-Unterhaltsgeld und für die Teilzeitbeschäftigung in der ABM ein Arbeitsentgelt. 2

3 Trainingsmaßnahmen Trainingsmaßnahmen fassen verschiedene Maßnahmen zusammen, die bisher an unterschiedlichen Stellen des AFG und in einer Anordnung der Bundesanstalt für Arbeit unter anderer Bezeichnung geregelt waren. Hierunter versteht man Schulungen oder praktische Tätigkeiten, die dazu dienen sollen, die Eingliederungs-aussichten von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt zu verbessern. Sie können auch dazu eingesetzt werden, um zu überprüfen, ob Interesse an einer Arbeitsaufnahme besteht oder Arbeitsfähigkeit vorliegt. Sie sind in ihrer Dauer aufgestaffelt, je nach der Art der Maßnahme von zwei bis acht, maximal zwölf Wochen. So betragen sie -zur Eignungsfeststellung für eine bestimmte Tätigkeit oder eine Leistung der beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung bis zu vier Wochen. -zur Unterstützung der Selbstsuche durch Bewerbungstraining sowie gezielte Beratung bis zu zwei Wochen. -zur Vermittlung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten und beruflichen Wiedereingliederung bis zu acht Wochen. Gefördert werden Maßnahmekosten, insbesondere Lehrgangskosten. Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe wird während der Maßnahme weitergezahlt. Förderung der Arbeitsaufnahme Wenn man arbeitslos ist, kann einem das Arbeitsamt unter bestimmten Voraussetzungen helfen, eine neue Stelle zu finden. Das gilt teilweise auch dann, wenn man zwar noch nicht arbeitslos, aber unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Das Arbeitsamt -zahlt Zuschüsse zu Bewerbungskosten (innerhalb von 6 Monaten nicht mehr als 200 DM) -gewährt Zuschüsse oder Darlehen für Reise- oder Umzugskosten, wenn die neue Stelle auswärts liegt (dazu gehören die Kosten für notwendige Fahrten, Verpflegung und Übernachtungen sowie für den zweckmäßigsten Transport des Umzugsgutes), übernimmt die Kosten für eine notwendige Arbeitsausrüstung als Darlehen oder Zuschuß (für Arbeitskleidung bis zu 300 DM, für Arbeitsgerät höchstens 500 DM) -zahlt bis zu einem Jahr lang eine Trennungsbeihilfe bei Familientrennung, wobei sich die Höhe nach dem Bruttoarbeitsentgelt richtet -gewährt in besonderen Härtefällen eine Überbrückungsbeihilfe für den Zeitraum bis zur ersten Lohnoder Gehaltszahlung als Darlehen oder Zuschuß (höchstens für einen Monat bis zu DM) -zahlt für maximal zwei Jahre eine Eingliederungsbeihilfe an Arbeitgeber, die schwer vermittelbare Arbeitslose beruflich eingliedern, wobei die Höhe höchstens 50 Prozent des Arbeitsentgelts beträgt und sich danach richtet, wie schwer die vermittlungshemmenden Wettbewerbseinschränkungen des Arbeitnehmers sind (wird der Zuschuß für mehr als 6 Monate gewährt, soll er danach um mindestens 10 Prozent vermindert werden). Ein Teil dieser Leistungen kann auch zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses gewährt werden. Hilfen zur Gründung einer selbständigen Existenz Arbeitslose, die sich selbständig machen wollen, können vom Arbeitsamt Überbrückungsgeld erhalten. Damit sollen sie in der Anlaufphase ihren Lebensunterhalt sichern können. Voraussetzung ist, daß sie zuvor mindestens vier Wochen Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe bezogen haben. Das Überbrückungsgeld entspricht dem vorher bezogenen Arbeitslosengeld bzw. der Arbeitslosenhilfe und wird für i.d.r. 26 Wochen gezahlt. Ein Überbrückungsgeld können auch Arbeitnehmer erhalten, die vorher kein Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe erhalten haben - vorausgesetzt, man hat zuvor zuvor -mindestens vier Wochen an einer ABM oder an einer Maßnahme der produktiven Arbeitsförderung Ost bzw. West teilgenommen, oder -mindestens vier Wochen strukturelles Kurzarbeitergeld bezogen. 3

4 Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit Arbeitgeber, die einen Langzeitarbeitslosen unbefristet einstellen, können maximal für die Dauer eines Jahres Lohnkostenzuschüsse - unabhängig von der Dauer der Arbeitslosigkeit - in Höhe von höchstens 50 bis höchstens 70 Prozent des durchschnittlichen Arbeitsentgelts erhalten. Die Zuschüsse werden im Rahmen der jährlich hierfür verfügbaren Haushaltmittel aus dem bis 1999 verlängerten Sonderprogramm der Bundesregierung "Aktion Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose" gezahlt. Sie sind um so höher, je länger der neue Mitarbeiter vorher arbeitslos war. Arbeitslosengeld Wenn man arbeitslos wird, kann man Arbeitslosengeld erhalten, falls man in den vorausgegangenen drei Jahren für mindestens zwölf Monate beitragspflichtig beschäftigt waren. Günstigere Regelungen gibt es für Saisonarbeitnehmer. Eine Beschäftigung begründet nur dann die Beitragspflicht, wenn sie in mehr als geringfügigem Umfang ausgeübt wird, d.h. -mindestens 15 Stunden in der Woche umfaßt oder -das monatliche Arbeitsentgelt ein Viertel der Bezugsgröße der Sozialversicherung das sind DM in den alten Bundesländern und 520 DM in den neuen Bundesländern - überschreitet. Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden dabei zusammengerechnet. Um das Arbeitslosengeld zu erhalten, muß man 1. sich persönlich rechtzeitig beim Arbeitsamt arbeitslos melden, 2. das Arbeitslosengeld beantragen und 3. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Wenn man mindestens ein Kind im Sinne des Steuerrechts hat, so beträgt Ihr Arbeitslosengeld 67 Prozent des letzten Netto-Arbeitsentgeltes (Brutto-Arbeitsentgelt minus gesetzliche Abzüge). Sonst sind es 60 Prozent. Um dieses Arbeitsentgelt zu ermitteln, gelten besondere Vorschriften und ein bestimmter Bemessungszeitraum. Arbeitslosengeld kann man bis zu zwölf Monate lang erhalten. Für ältere Arbeitnehmer verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu 32 Monate, je nach Alter und der Dauer der beitragspflichtigen Beschäftigung. Anspruchsdauer: Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach dem Lebensalter und danach, wie lange man in den letzten 7 Jahren insgesamt beitragspflichtig1) beschäftigt waren. Der Höchstanspruch ist folgendermaßen gegliedert: Für Arbeitslose nach einer Beschäftigung von mindestens Monate unter 42. Lebensjahr 2 Jahren 12 ab 42. Lebensjahr 3 Jahren 18 ab 44. Lebensjahr 3 Jahren und 8 Monaten 22 ab 49. Lebensjahr 4 Jahren und 4 Monaten 26 ab 54. Lebensjahr 5 Jahren und 4 Monaten 32 1) Eine Beschäftigung als Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindesten 18 Stunden vor dem 3. Oktober 1990 im Gebiet der ehemaligen DDR steht einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleich. Arbeitslosenhilfe 4

5 Arbeitslosenhilfe kann man beziehen, wenn man innerhalb der letzten 12 Monate -entweder den Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft hat -oder mindestens 150 Kalendertage beitragspflichtig gearbeitet hat -oder einen Ersatztatbestand erfüllt hat, z.b. mindestens 150 Kalendertage Beamter war -oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat Um Arbeitslosenhilfe zu erhalten, muß man -sich beim Arbeitsamt arbeitslos melden -der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen -die Arbeitslosenhilfe beantragen und -bedürftig sein Hat man mindestens ein Kind im Sinne des Steuerrechts, so erhält man 57 Prozent, sonst 53 Prozent des pauschalierten früheren Netto-Arbeitsentgelts (Brutto-Entgelt minus gesetzliche Abzüge) als Arbeitslosenhilfe. Ob man bedürftig ist, wird nach bestimmten Kriterien geprüft. Dabei werden unter anderem berücksichtigt: -Das eigenes Einkommen, -der Teil des Einkommens des nicht dauernd von einem getrennt lebenden Ehepartners, der einen individuell bestimmten Freibetrag übersteigt, -die Leistungsansprüche gegenüber Dritten, z.b. Unterhaltsansprüche gegen den von einem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner, -das Vermögen und das des nicht dauernd von einem getrennt lebenden Ehepartners, soweit es jeweils DM übersteigt und die Verwertung zugemutet werden kann. -Einkommen und Vermögen einer Person, die mit einem in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, ist wie das Einkommen und Vermögen eines nicht getrennt lebenden Ehepartners zu berücksichtigen. Wenn auf Grund der Bedürftigkeitsprüfung Einkommen oder Vermögen zu berücksichtigen ist, mindert sich die Arbeitslosenhilfe oder entfällt ganz. Erhält man die Arbeitslosenhilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld, so wird sie einem grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung, jedoch längstens bis zum 65. Lebensjahr, gewährt. Sie wird längstens ein Jahr bewilligt und kann anschließend erneut beantragt werden. Erhält man Arbeitslosenhilfe auf Grund einer Beschäftigung von 150 Kalendertagen oder eines Ersatztatbestandes, so wird sie einem für die Dauer von 312 Tagen gewährt. Kurzarbeitergeld Wenn Betriebe - meist aus wirtschaftlichen Gründen - die Zahl der Arbeitsstunden vorübergehend verringern und Kurzarbeit anzeigen, zahlt die Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitsamt) für die Ausfallstunden das sogenannte Kurzarbeitergeld. Voraussetzung ist allerdings grundsätzlich, daß dadurch die Arbeitsplätze erhalten werden. 5

6 Kurzarbeitergeld erhalten Arbeitnehmer, die wegen des Arbeitsausfalls ein vermindertes oder gar kein Arbeitsentgelt beziehen. Es wird durch den Betrieb ausgezahlt und wird auf Antrag vom Arbeitgeber oder Betriebsrat durch das zuständige Arbeitsamt erstattet. Wenn man mindestens ein Kind im Sinne des Steuerrechts hat, so erhält man 67 Prozent des ausgefallenen Netto-Arbeitsentgeltes. Sonst sind es 60 Prozent. Konkursausfallgeld Konkursausfallgeld wird gezahlt, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist und der Arbeitnehmer ihm zustehende Arbeitsentgelte nicht erhalten hat. Anspruch auf Konkursausfallgeld hat der Arbeitnehmer für Arbeitsentgeltansprüche aus den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses vor Konkurseröffnung oder Konkursabweisung mangels Masse oder vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Konkursverfahren mangels Masse nicht in Betracht kommt. Das Konkursausfallgeld entspricht in der Höhe dem rückständigen Netto-Entgelt. Das Arbeitsamt zahlt für die letzten drei Monate auch die noch offenen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit. Das Konkursausfallgeld muß spätestens 2 Monate nach Konkurseröffnung, Konkursabweisung oder Beendigung der Betriebstätigkeit beantragt werden. Winterausfallgeld Die Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitsamt) zahlt für witterungsbedingte Arbeitsausfälle in der Schlechtwetterzeit ab der 151. Ausfallstunde das Winterausfallgeld. Voraussetzung ist u.a., daß das Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann und daß ein für die ersten 150 Ausfallstunden durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelter Anspruch des Bauarbeiters auf Leistungen, die das Arbeitsentgelt in angemessener Höhe ersetzen (Winterausfallgeld- Vorausleistung), erschöpft ist. Das Winterausfallgeld beträgt - wie das Kurzarbeitergeld - 67 bzw. 60% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Gesetzliche Schlechtwetterzeit ist die Zeit vom 01. Januar bis 31. März und vom 01. November bis 31. Dezember. Wintergeld Bauarbeiter erhalten für geleistete Arbeitsstunden innerhalb der tariflichen Arbeitszeit zwischen dem 15. Dezember und dem letzten Kalendertag des Monats Februar (Förderungszeit) je zwei DM Wintergeld zum Ausgleich für witterungsbedingte Erschwernisse. Wintergeld in Höhe von zwei DM wird auch für die in der Schlechtwetterzeit ausgefallenen Arbeitsstunden als Zuschuß zu der Winterausfallgeld-Vorausleistung gewährt. Es soll den Einkommensverlust der Bauarbeiter bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen mindern. Gesetze Die rechtlichen Grundlagen findet man im Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Die Durchführung übernimmt die Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg mit den zugehörigen Landesarbeitsämtern, Arbeitsämtern und sonstigen Dienststellen. Die Bundesanstalt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung (ABM) Die Bundesanstalt für Arbeit fördert die Schaffung zusätzlicher Stellen für arbeitslose Arbeitnehmer. Träger von ABM-Stellen können öffentlich-rechtliche Institutionen sowie privatrechtliche Unternehmen oder Einrichtungen sein. 6

7 Man kann in eine ABM vermittelt werden, wenn man Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezieht und mindestens zwölf Monate in den letzten 18 Monaten arbeitslos war. Auch wenn man die Voraussetzungen für Unterhaltsgeld erfüllt hat, kann man einen solchen Arbeitsplatz erhalten. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen (bis zu 5%) möglich. Bevorzugt gefördert werden Arbeitslose, die nur schwer auf dem Arbeitsmarkt zu vermitteln sind. Dazu gehören z. B. Langzeitarbeitslose und jüngere Arbeitslose ohne beruflichen Abschluß und Schwerbehinderte oder ältere Arbeitnehmer. Arbeitgeber bzw. ABM-Träger erhalten für die zugewiesenen Arbeitnehmer Zuschüsse in Höhe von 50 bis 75 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts, das höchstens 80 Prozent des Arbeitsentgelts für vergleichbare Arbeiten betragen darf, die nicht gefördert werden. Für schwer vermittelbare Arbeitslose kann der Zuschuß unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 100 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen. Zusätzlich können Darlehen oder Zinszuschüsse gewährt werden. Stellen im Rahmen von ABM können in der Regel bis zu einem Jahr gefördert werden, in begründeten Ausnahmefällen jedoch bis zu zwei Jahren. Wenn sich der Träger verpflichtet, die Stelle anschließend in einen ungeförderten Dauerarbeitsplatz umzuwandeln, kann sie bis zu drei Jahre lang gefördert werden. Die gleichen Fristen gelten für die Beschäftigung der Arbeitnehmer in ABM. Darüber hinaus gibt es besondere Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung speziell für ältere Arbeitnehmer (ab 50 Jahren), die in den letzten eineinhalb Jahren mindestens 12 Monate arbeitslos oder in einer ABM beschäftigt waren und nun von einem Betrieb zusätzlich eingestellt werden. Für sie kann der Arbeitgeber Lohnkostenzuschüsse in Höhe von 50 bis 70 Prozent des Arbeitsentgelts erhalten. Diese Zuschüsse vermindern sich pro Jahr um 10 Prozentpunkte und werden höchstens fünf Jahre lang gezahlt. Ausnahme: Für ältere Arbeitslose, die bereits seit 18 Monaten oder länger arbeitslos gemeldet sind, kann die Förderung bis zu acht Jahren dauern. Auch die jährliche Verminderung des Zuschusses kann für sie entfallen. Bei mindestens 24-monatiger Arbeitslosigkeit ist außerdem ein erhöhter Zuschuß bis zu 75 Prozent des Arbeitsentgelts möglich. Eingliederungsvertrag Dieses neue Instrument basiert auf der Erfahrung, daß Arbeitgeber sich häufig scheuen, Langzeitarbeitslose oder andere schwervermittelbare Personen einzustellen, da sie am Durchhaltevermögen dieser Arbeitnehmer zweifeln. Um diese Hemmschwelle abzubauen bzw. die Bereitschaft der Arbeitgeber zu erhöhen, solche Personen unter betriebsüblichen Arbeitsbedingungen einzuarbeiten und zu qualifizieren, sollen sie von Kosten, die auf Grund eines Arbeitsvertrags zusätzlich zu den Lohnkosten entstehen können, entlastet werden. Der Arbeitslose soll durch eine Beschäftigung von mindestens zwei Wochen bis maximal sechs Monaten (auch in Kombination mit Trainingsmaßnahmen) die Chancen erhalten, sich zu bewähren und im ersten Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer kennenlernen, seine Kenntnisse und Fähigkeiten erproben und ihn einarbeiten. Er geht hierbei kein Risiko ein, denn es wird kein Arbeitsverhältnis begründet, beide Seiten können das Eingliederungsverhältnis jederzeit beenden, und Kosten für Fehltage einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Gesamtsozialversicherung werden dem Arbeitgeber vom Arbeitsamt erstattet. Für Beschäftigungszeiten kann ihm ein Eingliederungszuschuß gewährt werden. Der Eingliederungsvertrag ist individuell zu gestalten und bedarf der Zustimmung des Arbeitsamtes. Altersteilzeit Das seit dem 1. August 1996 geltende Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand schafft die Rahmenbedingungen für Altersteilzeitarbeit - für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Das Gesetz verfolgt mehrere Ziele: Es kommt den Wünschen älterer Arbeitnehmer entgegen, erhöht die Chancen jüngerer Menschen auf einen Arbeitsplatz und ist nicht zuletzt ein wichtiger Beitrag, um die Rentenversicherung zu stabilisieren. 7

8 Damit man vom Arbeitsamt gefördert wird, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einige Bedingungen erfüllen: Als Arbeitnehmer müß man mindestens 55 Jahre alt sein und die Arbeitszeit auf die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindern. Zudem dürfe man noch keinen Anspruch auf ungeminderte Rente haben. Darüber hinaus müß man innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens drei Jahre lang vollzeitbeschäftigt gewesen sein, wobei etwa Bezugszeiten von Krankengeld, Erziehungs- und Unterhaltsgeld berücksichtigt werden. Falls man Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, bezogen hat, werden diese Zeiten angerechnet, wenn man vor dem Bezug dieser Leistungen vollzeitbeschäftigt war und die Leistungen nach der Vollarbeitszeit bemessen worden sind. Der Arbeitgeber muß das Entgelt für die Teilzeitarbeit um 20 Prozent aufstocken und zusätzlich Beiträge zur Rentenversicherung entrichten, so daß der Arbeitnehmer mit mindestens 90 Prozent des Vollzeitarbeitsentgelts rentenversichert ist. Diese Leistungen erstattet ihm das Arbeitsamt unter der Voraussetzung, daß der dadurch freiwerdende Arbeitsplatz wiederbesetzt wird. Beispiel: Wenn ein Arbeitnehmer bislang DM brutto im Monat verdient hat und in die Altersteilzeitarbeit wechselt, würde er normalerweise DM brutto bekommen. Tatsächlich erhält er aber 400 DM mehr (=20% von DM) - und zwar netto, denn auf den Aufstockungsbetrag muß er weder Steuern noch Sozialversicherungen bezahlen. Auf diese Weise verdient der Arbeitnehmer in der Regel mindestens 70 Prozent seines bisherigen Netto-Vollzeitarbeitsentgelts. Falls diese 70 Prozent nicht erreicht werden - etwa in den unteren Lohngruppen -, wird der vom Arbeitsamt erstattete Aufstockungsbetrag entsprechend erhöht. Um die Leistungen vom Arbeitsamt erstattet zu erhalten, muß der Arbeitgeber für den freiwerdenden Arbeitsplatz einen Arbeitslosen einstellen oder einen Ausgebildeten nach Abschluß der Ausbildung übernehmen. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten: So kann der neue Arbeitnehmer ebenfalls eine Teilzeittätigkeit ausüben. Wenn sich zwei ältere Beschäftigte Arbeitsplätze teilen, kann für den freigewordenen Arbeitsplatz ein Vollzeitbeschäftigter eingestellt werden. Ebenfalls kein Problem ist es, wenn im Zuge der Altersteilzeitarbeit durch betriebliche Umsetzung ein Arbeitsplatz frei geworden ist und der neue Mitarbeiter dafür eingestellt wird. In allen Fällen erbringt das Arbeitsamt seine Leistungen. Damit die Altersteilzeitarbeit gefördert wird, muß der Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag beim Arbeitsamt stellen. Für einen Arbeitnehmer kann das Arbeitsamt für bis zu fünf Jahre Förderleistungen erbringen, längstens jedoch bis zum frühestmöglichen Bezug einer Altersrente ohne Minderung. Leistungen gibt es für Arbeitnehmer, die vor dem 1. August 2001 ihre Arbeitszeit vermindern. Leistungen / Voraussetzungen Als Arbeitnehmer kann man frei entscheiden, ob man in Altersteilzeit oder weiter im bisherigen Umfang arbeiten möchte - niemand kann einen zwingen, seine Arbeitszeit zu verringern. Falls man in Altersteilzeit arbeiten will, muß man mit seinem Arbeitgeber einen Vertrag schließen. Ohne unterschriebenen Vertrag gibt es keine Altersteilzeitarbeit. 8

9 Möglicherweise ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit einem Altersteilzeit zu vereinbaren, falls ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine entsprechende kirchenrechtliche Regelung dies vorsieht. Als Arbeitnehmer ist man durch eine Reihe von Einzelregelungen besonders sozial gesichert, falls man in Altersteilzeit arbeiten möchte. Beispielsweise darf einem der Arbeitgeber nicht kündigen, weil man berechtigt ist, die Altersteilzeitarbeit in Anspruch zu nehmen. Die Möglichkeit zur Altersteilzeitarbeit darf auch bei der sozialen Auswahl nicht nachteilig berücksichtigt werden. Falls man arbeitslos wird, erhält man als Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit selbstverständlich Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld. Diese Leistungen werden nach dem Arbeitsentgelt bemessen, das man erzielt hätte, wenn man seine Arbeitszeit nicht vermindert hätte - vorausgesetzt, daß die Altersteilzeitarbeit vom Arbeitsamt gefördert ist. Auch bei Kurzarbeit und Krankheit ist man besonders abgesichert. Als Arbeitnehmer muß man seinen Arbeitgeber sofort informieren, falls sich die eigenen Verhältnisse ändern, soweit sie für die Förderung der Altersteilzeitarbeit maßgeblich sind. Das gilt auch für den Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitsamt, falls er Förderleistungen erhält. Arbeitnehmer wie Arbeitgeber müssen dem Arbeitsamt zu Unrecht erhaltene Leistungen ersetzen, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Mitwirkungspflichten verletzt oder falsche Angaben gemacht haben. Bei Mißbrauch können Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer in bestimmten Fällen mit einem Bußgeld bis zu Mark belegt werden. Gesetze Grundlage für die Altersteilzeitarbeit ist das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078). Weitere Regelungen enthalten u.a. das Erste, Vierte und Sechste Buch Sozialgesetzbuch, das Arbeitsförderungsgesetz sowie das Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung. Lohnersatzleistungen in Prozent mit Kind ohne Kind Arbeitslosengeld Kurzarbeitergeld Arbeitslosenhilfe Übergangsgeld Unterhaltsgeld

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