Richtlinien zur Gewährung eines «SpeedUp Sabbatical für Nachwuchsforschende»

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1 Richtlinien zur Gewährung eines «SpeedUp Sabbatical für Nachwuchsforschende» Der Rektor der Universität Luzern, gestützt auf seine universitätsrechtlichen Zuständigkeiten, beschliesst:. Einleitung Mit dem Projekt "SpeedUp Sabbatical für Nachwuchsforschende" werden Sabbaticals für Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler mit Anstellung an der Universität Luzern vergeben. Die Sabbaticals umfassen eine temporäre Entlastung von der wissenschaftlichen Anstellung an der Professur bei bleibender Anstellung während maximal 6 Monaten. Das Projekt wurde ursprünglich mittels Geldern aus dem Bundesprogramm für Chancengleichheit zur Förderung von Nachwuchswissenschaftlerinnen initiiert. Seit dem Jahr 0 ermöglicht der Rektor eine Fortführung als Förderinstrument auf Post-Doc Stufe dank einer Kostengutsprache von jährlich Fr Ziel des Projekts ist es, Postdoktorierende eine ausschliesslich für ihre wissenschaftliche Qualifikation gewidmete Auszeit zu gewähren. Die zur Verfügung stehenden Mittel werden für eine (nicht ganz vollumfängliche) Ersatzanstellung an der Professur eingesetzt.. Allgemeines.. Grundsatz Die Universität Luzern kann Postdoktorierende, die an der Universität Luzern angestellt sind, ein Sabbatical für ihre wissenschaftliche Weiterbildung gewähren. Es ist antragsund bewilligungspflichtig. Ein Sabbatical wird grundsätzlich als temporäre Auszeit von der Arbeit an der Professur gewährt... Antragsberechtigung Ein Sabbatical kann von Oberassistierenden und Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren aller Fakultäten beantragt werden.

2 Doktorierende sowie Forschungsmitarbeitende, die über Drittmittel finanziert sind, Lehrbeauftragte sowie SNF-Förderprofessorinnen und professoren sind nicht antragsberechtigt... Inhalt Ziel des Sabbaticals ist es, dass sich Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger auf die wissenschaftliche Qualifikation konzentrieren. Das Sabbatical wird zur Niederschrift der Habilitation und/oder zur Ausarbeitung von umfangreichen Gesuchsanträgen zur eigenen Karriereförderung bewilligt... Dauer Ein Sabbatical wird für maximal sechs Monate gewährt. Die Gesuchsstellenden definieren selbst, wie viel Zeit sie für die Erreichung ihrer Ziele benötigen. Liegt die zugesprochene Stipendiendauer unter der Höchstdauer von sechs Monaten kann keine Verlängerung bis zur zulässigen Höchstdauer gewährt werden. Sabbaticals können nicht rückwirkend vergeben werden. Als Antrittsdatum eines Sabbaticals gilt der erste Tag des Monats, in dem die durch das Sabbatical unterstützte Forschungsauszeit beginnt..5. Freistellung Die Freistellung soll für Oberassistenzen während der beantragten Zeit vollständig sein. Für Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren ist aufgrund der beschränkten verfügbaren Mittel nur eine Teilentlastung in der Lehre inkl. Prüfungsabnahmen und Prüfungskorrekturen möglich. Die Freistellung umfasst administrative Aufgaben (Zuarbeiten für die Professur) sowie Lehrverpflichtungen inklusive Prüfungsabnahmen und Prüfungskorrekturen. Während des Sabbaticals sollten in der Regel keine neuen Betreuungspflichten von studentischen Arbeiten (Seminar-, Bachelor- oder Masterarbeiten) angenommen werden. 5 Separat bezahlte Lehraufträge (intern wie extern) sollten während des Sabbaticals nicht angenommen werden, damit eine vollständige Konzentration auf die Qualifikationsarbeit möglich ist..6. Forschungsort Ein Sabbatical stellt kein Stipendium für einen Auslandaufenthalt dar. Für Forschungsaufenthalte an einem Gastinstitut im Ausland wird ein Stipendium des Schweizerischen Nationalfonds empfohlen. Während des Sabbaticals kann der Beitragsempfängerin oder dem Beitragsempfänger kein Arbeitsplatz am Institut oder Seminar garantiert werden.. Formelle Voraussetzungen für die Gesuchstellung.. Persönliche Voraussetzungen Zur Gesuchstellung sind die folgenden Personen berechtigt Oberassistentinnen und Oberassistenten aller Fakultäten, Seite 5

3 Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren aller Fakultäten,.. Sachliche Voraussetzungen Die Gesuche zur Beantragung eines Sabbaticals müssen auf den dafür vorgesehenen Formularen abgefasst sein, alle als obligatorisch bezeichneten Angaben und Unterlagen, namentlich das erforderliche Einverständnis der vorgesetzten Person, enthalten und innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht werden... Gesuchseinreichung Die Gesuche zur Beantragung eines Sabbaticals sind bei der Fachstelle für Chancengleichheit der Universität einzureichen. Die Einreiche- und Bewilligungsfristen werden von der Projektleitung festgelegt und auf der Website der Universität Luzern veröffentlicht.. Das Gesuchsverfahren.. Begutachtungskriterien Sofern die Gesuche die formellen Gesuchsbedingungen erfüllen, werden sie der wissenschaftlichen Begutachtung zugeführt. Entsprechen Gesuche den formellen Gesuchsbedingungen nicht, wird nicht darauf eingetreten. Sind Gesuche unvollständig, so werden sie zur Ergänzung zurückgegeben. Folgende Beurteilungskriterien kommen zur Anwendung: i. Konkretes Projekt während des Sabbaticals ii. Inhaltliche Beurteilung des Forschungsprojekts: Qualität und Originalität Gesamthafte Aussichten, die in der Bewerbung formulierten Ziele zu erreichen Wissenschaftliches Potential bisherige wissenschaftlichen Leistungen gemessen am akademischen Alter: Publikationen, wissenschaftliche Vernetzung, Drittmittelerfahrung, Lehrevaluationen, universitäre Selbstverwaltung Persönlichkeit und Lebensplanung: Entschlossenheit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, nachweislich eine wissenschaftliche Karriere anzustreben, Gründe für mögliche Verzögerungen der wissenschaftlichen Laufbahn. 5 Die begutachtende Kommission achtet darauf, dass sowohl beide Geschlechter als auch alle drei Fakultäten ausgewogen gefördert werden... Entscheid Gesuche werden von der Gleichstellungskommission begutachtet und mit einer Empfehlung an die Universitäre Forschungskommission zum Entscheid weitergeleitet. Der Rektor wird über alle Entscheide in Kenntnis gesetzt. Seite 5

4 Die Entscheide der Kommissionen werden innerhalb von zwei Wochen nach dem Entscheid der Forschungskommission in schriftlicher Form mitgeteilt und im Ablehnungsfall begründet. Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller, die mit dem Entscheid nicht einverstanden sind, können innerhalb von 0 Tagen eine Überprüfung beim Senat verlangen (informelles Beschwerdeverfahren). 5 Gegen Entscheide des Senats können die Antragstellerinnen oder Antragsteller gestützt auf des Universitätsgesetzes Verwaltungsbeschwerde beim Bildungs- und Kulturdepartement führen. 5. Beiträge 5.. Lohn und Versicherungsschutz Während des Sabbaticals erhält die oder der Berechtigte den gleichen Lohn, den sie oder er in der Ausübung der regulären Anstellung erhält. Da die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger am Institut/Seminar angestellt bleibt, ist der Versicherungsschutz während des gesamten Sabbatical vollumfänglich gewährleistet. 5.. Ersatzanstellung Die durch das Sabbatical in Ziffer.5 ausfallenden Arbeiten für die Professur werden über das Projektbudget finanziert. Es stehen maximale Beiträge von Fr. 0'000.- pro Sabbatical zu 6 Monaten zur Verfügung. Ist die Auszeit kürzer, werden die Beiträge entsprechend gekürzt. Die zur Verfügung stehenden Gelder decken eine Ersatzanstellung für eine Oberassistenz von 50 Stellenprozenten nicht vollständig ab. Die Anstellungen erfolgen im Rahmen der Anstellungsmodalitäten der Universität Luzern. Der Ablauf ist auf einem Merkblatt geregelt. Die erforderlichen Mittel werden der Projektkostenstelle verrechnet. 6. Rechte und Pflichten 6.. Pflichten der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger Sobald die Gesuche bewilligt sind, werden die Gesuchsstellerinnen oder Gesuchssteller zu Beitragsempfängerinnen oder -empfängern. Sie verpflichten sich, das ihnen zugesprochene Sabbatical zweckmässig zu verwenden, den Forschungs- und Zeitplan einzuhalten sowie die vorliegenden Richtlinien zu befolgen. Verändern sich im Verlaufe des Sabbaticals die Bedingungen, unter welchen dieses zugesprochen wurde, ist die Projektleitung unverzüglich zu informieren. Sie entscheidet über das weitere Vorgehen. 6.. Mutterschaft, Krankheit, Unfall Da die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger am Institut/Seminar angestellt bleibt, ist der Versicherungsschutz während des gesamten Sabbatical vollumfänglich gewährleistet. Seite 5

5 Kann eine Beitragsempfängerin oder ein Beitragsempfänger das Sabbatical zum beantragten Zeitpunkt aufgrund von Mutterschaft, Krankheit oder Unfall nicht antreten, kann sie oder er dieses in Absprache mit der Projektleiterin und der vorgesetzten Person verschieben, solange der Arbeitsvertrag mit der Ersatzperson noch nicht unterschrieben ist. Können aufgrund von Krankheit oder Unfall während des Sabbaticals die verfolgten wissenschaftlichen Ziele nicht weiterverfolgt werden, haben die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger die Projektleitung so schnell wie möglich zu informieren. Diese strebt zusammen mit der vorgesetzten Person eine einvernehmliche Lösung an. 6.. Verzicht oder vorzeitiger Abbruch Verzichten die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger auf das ihnen zugesprochene Sabbatical oder brechen sie dieses vorzeitig ab, haben sie die Projektleitung unverzüglich über den Verzicht oder Abbruch und die Gründe dafür schriftlich zu informieren. Der Professur entstehen dadurch keine Kosten. 6.. Verlängerung der Anstellung nach Ablauf des Sabbaticals Das Sabbatical gilt als Dienstzeit innerhalb der befristeten Anstellung. Die gesprochenen Mittel für das Institut oder Seminar können lediglich zur Finanzierung der Ersatzanstellung während der Abwesenheit der Beitragsempfängerin oder des Beitragsempfängers eingesetzt werden. Eine Vertragsverlängerung der Beitragsempfängerin oder des Beitragsempfängers aufgrund des Sabbaticals ist deshalb nicht möglich Berichterstattung Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger erstellen bis spätestens zwei Monate nach Beendigung der Unterstützungsperiode einen Schlussbericht, in dem sie die in der Bewerbung gesetzten Zielsetzungen überprüfen. Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger füllen bis spätestens zwei Monate nach Abschluss des Sabbaticals einen Fragebogen zuhanden der Projektleitung aus. 7. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am. Januar 06 in Kraft. Luzern,. November 05 Universität Luzern Prof. Dr. Paul Richli, Rektor Seite 5 5

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