Endnutzerlizenzvereinbarung (ENLV)

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1 Endnutzerlizenzvereinbarung (ENLV) 1. DEFINITIONEN 1.1. "Lizenznehmer" bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die die Lizenz für die Software erworben hat "ENLV" bezeichnet diese allgemeine Endnutzerlizenzvereinbarung 1.3. "ForNAV" bezeichnet die Gesellschaft ForNAV ApS, Nummer der amtlichen Eintragung: DK "Anfänglicher Aktualisierungszeitraum" hat die in Punkt 5.3 angeführte Bedeutung 1.5. "Partner" bezeichnet einen vertraglichen Vertriebspartner oder Zwischenhändler der ForNAV, von dem der Lizenznehmer die Lizenz für die Software erworben hat "Software" bezeichnet jedwede von der ForNAV gelieferte Software einschl. Serviceoder Hilfsprogramme, Dokumentation oder ähnliches sowie die von der ForNAV dem Endnutzer zur Verfügung gestellte Lizenzdatei einschl. deren Überarbeitung, Aktualisierung oder Nachrüstung gemäß den Bestimmungen dieser ENLV "Werktage" umfasst Montag bis Freitag, außer gesetzlichen Feiertagen in Dänemark sowie den 5. Juni, 24. Dezember und 31. Dezember. 2. GÜLTIGKEITSBEREICH DER ENDNUTZERLIZENZVEREINBARUNG 2.1. Die ForNAV gewährt hiermit dem Lizenznehmer das nicht übertragbare und nichtexklusive Recht, die Software in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser ENLV ausschließlich für den eigenen internen Geschäftsbetrieb zu nutzen. Die Lizenz wird bei der Installation durch den Lizenznehmer wirksam und bleibt gültig bis zur Kündigung seitens einer der Vertragsparteien Die Software kann (i) als unbefristete Lizenz gewährt werden oder (ii) als Abonnementlizenz, die jedes Jahr (alle 12 Monate) zu erneuern ist Eine unbefristete Lizenz gibt dem Lizenznehmer das Recht die lizenzierte Version der Software unbefristet zu benutzen Eine Abonnementlizenz gibt dem Lizenznehmer das Recht, die Software (in einer aktuellen bzw. jeweils neuesten Version) ein (1) Jahr lang ab Einkaufsdatum zu nutzen. Wird die Abonnementlizenz nicht erneuert, verliert der Lizenznehmer das Recht, die Software zu nutzen Die Software ist ein Standardprodukt. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Lizenznehmers, sich zu vergewissern, dass die Funktionen der Software seinen Bedarf und seine Erwartungen erfüllen Das Recht des Lizenznehmers zur Nutzung der Software setzt voraus, dass der Lizenznehmer die Bedingungen dieser ENLV akzeptiert. Eine Lizenz (unbefristet oder Abonnement) gewährt dem Lizenznehmer das Recht, die Software jeweils für eine natürliche bzw. eine juristische Person zu nutzen. Rev. August 2015 ForNAV ApS Seite 1 von 6

2 2.5. Der Lizenznehmer ist damit einverstanden, dass die ForNAV jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Frist überprüft, dass die Nutzung der Software durch den Lizenznehmer in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser ENLV erfolgt. Sollte es sich bei einer solchen Prüfung herausstellen, dass die Nutzung der Software durch den Lizenznehmer nicht in völliger Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser ENLV erfolgt, hat der Lizenznehmer der ForNAV sämtliche angemessenen Kosten zurückzuerstatten, die in Verbindung mit einer solchen Prüfung entstanden sind, und übernimmt darüber hinaus jedwede weitere Haftpflicht, die durch die Nichteinhaltung der vertraglichen Bedingungen entstanden ist Im Falle einer Kündigung der Vereinbarung mit dem Partner, kann die ForNAV in Bezug auf die Software der ForNAV den Lizenznehmer des Partners übernehmen oder ihn auf einen anderen Partner übertragen Sollte der Lizenznehmer den Wunsch haben, auf einen anderen Partner übertragen zu werden, soll der Lizenznehmer die ForNAV schriftlich und spätestens zwei (2) Monate vor Ablauf eines Aktualisierungszeitraums, siehe Punkt 5, hiervon benachrichtigen. 3. GEISTIGES EIGENTUM 3.1. Der Lizenznehmer erwirbt keinerlei Rechte an der Software. Die ForNAV behält sämtliche Rechte an der Software sowie an Updates, Dokumentationen und allen darin enthaltenen Daten, einschließlich jedoch nicht beschränkt auf Urheberschaft, Markenzeichen und andere Rechte, Titel und Anteile an der Software Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung seitens der ForNAV darf der Lizenznehmer die Software nicht veröffentlichen. Dies gilt für jegliche von der ForNAV gelieferte Dokumentation Der Lizenznehmer darf die Software weder nachbauen, dekompilieren noch disassemblieren, es sei denn, dies ist entsprechend gesetzlichen Bedingungen erlaubt. Der Lizenznehmer hat die ForNAV stets über solche Handlungen vorher schriftlich zu benachrichtigen Im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen über das geistige Eigentumsrecht der ForNAV ist die ForNAV dazu berechtigt, diese Vereinbarung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen, siehe Punkt NUTZUNG DER SOFTWARE 4.1. Durch das Installieren, Kopieren oder durch jegliche andere Nutzung der Software erklärt sich der Lizenznehmer damit einverstanden, an die Bestimmungen dieser ENLV gebunden zu sein Der Lizenznehmer akzeptiert, dass die Nutzung einiger Teile der Software und der Lizenz eine Internetverbindung erfordert Sollte der Lizenznehmer die Software, einschließlich jedweder Dokumentation, für eine andere natürliche oder juristische Person als den Lizenznehmer benutzen, ist die ForNAV dazu berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei Mal den Listenpreis für die nicht bezahlte Endnutzerlizenz zu verlangen. Die Vertragsstrafe wird in Übereinstimmung mit dem Listenpreis für die Endnutzerlizenz berechnet, der an dem Zeitpunkt gültig ist, an dem die ForNAV sich der unbefugten Nutzung der Software bewusst wird. Rev. August 2015 ForNAV ApS Seite 2 von 6

3 4.4. Die alleinige Verantwortung für die Sicherung, Konfiguration und Einstellung sämtlicher in der Software gespeicherten Daten liegt beim Lizenznehmer. 5. AKTUALISIERUNGEN 5.1. Die ForNAV ist bestrebt, die laufende Entwicklung der Software, einschließlich Korrekturen von Fehlern und Unzweckmäßigkeiten, zu gewährleisten und die Software nach freiem Ermessen so zu ändern, dass die Software stets kompatibel mit neuen Versionen jeglicher Drittstandardsoftware ist Abonnementlizenz: Beim Kauf einer Abonnementlizenz für die Software ist eine Aktualisierungsgebühr im jährlichen Abonnementspreis eingeschlossen, so dass der Lizenznehmer automatisch die relevanten Updates erhält Unbefristete Lizenz: Beim Kauf einer unbefristeten Lizenz für die Software, verpflichtet sich der Lizenznehmer, im ersten Jahr (der "Anfängliche Aktualisierungszeitraum") die relevanten Updates zu erwerben. Der Anfängliche Aktualisierungszeitraum läuft vom Einkaufsdatum bis Ablauf der darauffolgenden 12 Monate. Der Lizenznehmer soll eine Aktualisierungsgebühr für den Anfänglichen Aktualisierungszeitraum zahlen entsprechend 16% der Lizenzgebühr, die der Lizenznehmer dem Partner für die Software gezahlt hat Nach Ablauf des Anfänglichen Aktualisierungszeitraums erhält der Lizenznehmer automatisch die relevanten Updates, sofern der Lizenznehmer dem Partner nicht anders schriftlich mitgeteilt hat und zwar mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf eines Aktualisierungszeitraums (12-monatige Periode). Für diese Updates soll der Lizenznehmer eine Gebühr zahlen entsprechend 16% der Lizenzgebühr, die der Lizenznehmer dem Partner für die Software gezahlt hat 5.4. Hat der Lizenznehmer diese Vereinbarung aus wichtigen oder nichtwichtigen Grund gemäß den Bestimmungen in Punkt 9 gekündigt und wünscht daraufhin, die Vereinbarung zu reaktivieren, soll der Lizenznehmer die Gebühr sowohl für die in der inaktiven Periode herausgegebenen Updates als auch für jedwede neuen Updates zahlen. Die Aktualisierungsgebühr für die inaktive Periode (rückwirkende Gebühr) wird auf Grundlage der Lizenzgebühr berechnet, die der Lizenznehmer zum Zeitpunkt des Lizenzerwerbs an den Partner gezahlt hat. Die rückwirkende Gebühr wird jährlich mit dem in Punkt angegebenen Prozentsatz zuzüglich 3 Prozentpunkten berechnet Der Lizenznehmer akzeptiert, dass die Aktualisierungen der Software möglicherweise nicht mit der Hardware, Add-on, Drittsoftware oder den kundenspezifischen Einstellungen oder Änderungen des Lizenznehmers zusammenarbeiten Die Nutzung von Updates liegt in der alleinigen Verantwortung des Lizenznehmers. Die ForNAV kann unter keinen Umständen für von Updates verursachte Probleme oder Unzweckmäßigkeiten haftbar gemacht werden. 6. ÜBERTRAGUNG 6.1. Ohne vorherige schriftliche Genehmigung seitens der ForNAV, ist der Lizenznehmer nicht befugt, die Rechte und Pflichten gemäß dieser Vereinbarung zu verleihen, zu vermieten, als Unterlizenz oder auf andere Weise zu übertragen. Eine Übertragung ist Rev. August 2015 ForNAV ApS Seite 3 von 6

4 nicht rechtsgültig ohne die vorherige schriftliche Genehmigung seitens der ForNAV. Eine Übertragung umfasst ebenfalls die Übernahme oder Annahme in Verbindung mit einer Fusion, Spaltung, Outsourcing oder ähnlichen Ereignissen oder Veranstaltungen innerhalb oder außerhalb des Konzerns, zu dem der Lizenznehmer gehört Falls der Lizenznehmer die Software den oben erwähnten Bestimmungen zuwider überträgt, kann die ForNAV die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung gemäß Punkt 9 kündigen Die ForNAV kann jederzeit ihre Rechte und Pflichten unter dieser Vereinbarung ganz oder teilweise an jedweden Dritten übertragen. 7. VERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER 7.1. Die ForNAV bestätigt, dazu berechtigt zu sein, dem Lizenznehmer die Softwarelizenz, einschließlich jedweder Dokumentation, zu erteilen, indem sie über alle notwendigen Rechte, Titel und Lizenzen verfügt, um dem Lizenznehmer zu erlauben, die in dieser Vereinbarung beinhalteten Rechte auszuüben. Die ForNAV sichert ebenfalls zu, dass die Software keine in Dänemark geltenden und durchführbaren Rechte Dritter verletzt Die obigen Zusicherungen gelten nicht für Vertragsverletzungen oder widerrechtliche Verwendungen, die sich aus Änderungen ergeben, welche der Lizenznehmer vorgenommen hat, oder aus der Nutzung der Software durch den Lizenznehmer mit Geräten, Daten oder Software, die dem Lizenznehmer gehören Sollte ein Dritter dem Lizenznehmer gegenüber behaupten, dass die Software die Rechte Dritter verletzt, hat der Lizenznehmer unverzüglich die ForNAV hierüber schriftlich zu benachrichtigen, worauf die ForNAV die Klageerwiderung übernehmen wird. Die ForNAV hat auf eigene Kosten die volle Kontrolle über jedwedes Verfahren, das im Zusammenhang mit einer Verletzung der Rechte Dritter entstehen sollte Wird sich der Lizenznehmer einer Verletzung oder einer etwaigen Verletzung der Software bewusst, hat der Lizenznehmer die ForNAV umgehend hierüber zu benachrichtigen. 8. KEINE MÄNGELGEWÄHR 8.1. Die Software und jedwede dazugehörige Dokumentation wird ohne Mängelgewähr, weder ausdrücklicher noch stillschweigender Art, bereitgestellt, einschließlich (ohne Einschränkung) in Bezug auf gesetzliche Garantien, Marktgängigkeit oder Eignung für bestimmte Zwecke. Der Lizenznehmer übernimmt jegliches Risiko für die Nutzung oder Leistungen der Software Die unter dieser Vereinbarung gelieferte Software ist ein Standardprodukt. Der Lizenznehmer bestätigt und erkennt, dass keine Software in allen Situationen und Kombinationen frei von Fehlern ist Die ForNAV haftet für keinerlei Mängel. Diese Vereinbarung umfasst weder eine Garantie gegen Mängel noch eine Garantie für die Eignung der Software für bestimmte Zwecke Wenn ein reproduzierbarer Fehler oder Mangel entdeckt wird oder hätte entdeckt werden müssen, ist der Lizenznehmer verpflichtet, jenen ForNAV-Partner umgehend davon zu unterrichten, mit dem der Lizenznehmer zum Zeitpunkt der Benachrichtigung zusammenarbeitet. Der Lizenznehmer soll dabei die Art des Fehlers oder Mangels angeben. Rev. August 2015 ForNAV ApS Seite 4 von 6

5 8.5. Die ForNAV ist bestrebt, solche Fehler oder Mängel zu beheben, die sich in der letzten Version der Software sowie der letzten Version von Microsoft Dynamics NAV Standarddatei reproduzieren lassen 8.6. Umfang und Methode der Abhilfe liegen im freien und unabhängigen Ermessen der ForNAV, die wesentliche Fehler und Mängel durch ein Software-Update beheben kann. Unwesentliche Fehler und Mängel wird die ForNAV in nach ihrem Ermessen notwendigen Umfang beheben. 9. KÜNDIGUNG 9.1. Der Lizenznehmer kann diese ENLV jederzeit kündigen und zwar durch die Beendigung der künftigen Nutzung der Software und umgehende Vernichtung und Löschung sämtlicher Kopien, einschließlich jedweder Dokumentation. Diesbezüglich ist der Lizenznehmer zu keiner Rückerstattung der Lizenzgebühr berechtigt Bei Nichteinhaltung der einzelnen Bedingungen dieser Vereinbarung seitens des Lizenznehmers, ist die ForNAV dazu berechtigt, das Recht des Lizenznehmers zur Nutzung der Software, einschließlich jedweder Dokumentation, aus wichtigem Grund jederzeit schriftlich mit einer Frist von 30 Tagen zu kündigen. Der Lizenznehmer hat daraufhin sämtliche Kopien der Software, einschließlich jedweder Dokumentation, zu vernichten und zu löschen. Nach solcher Kündigung ist der der Lizenznehmer zu keiner Rückerstattung der Lizenzgebühr berechtigt. 10. HAFTUNG DES LIZENZNEHMERS Ein Vertragsbruch seitens des Lizenznehmers unterliegt den allgemeinen Bestimmungen dänischer Gesetzgebung. Bei Verletzung seitens des Lizenznehmers jedweder seiner Verpflichtungen gemäß der ENLV ist die ForNAV dazu berechtigt, die ENLV mit umgehender Wirkung zu kündigen. 11. EINGESCHRÄNKTE HAFTUNG Die ForNAV lehnt jegliche Haftung ab, ob von ausdrücklicher oder stillschweigender Art, und zwar für (i) Mängel und Fehler, die nicht mit der Software in Zusammenhang stehen, sondern auf externe Umstände, einschließlich Softwareprodukte des Lizenznehmers, zurückzuführen sind, (ii) Handlungen oder Unterlassungen seitens der ForNAV-Partner, (iii) die Interaktion zwischen der Software und dem Umfeld und der Organisation anderer Hardware und/oder Software am Standort des Lizenznehmers oder an einem Fernstandort, einschließlich jedoch nicht beschränkt auf Hosting- oder Datenzentralen, (iv) Fehler, Mängel oder Unzweckmäßigkeiten verursacht durch von der ForNAV gelieferte Drittstandardprodukte, (v) vom Lizenznehmer vorgenommene Änderungen und/oder Anpassungen der Software und (vi) die Kompatibilität zwischen der Software und jedweder neuen Version, Aktualisierung usw. einer Drittsoftware Die ForNAV haftet keinesfalls für Umstände, die auf Nichterfüllung der Verpflichtungen des Lizenznehmers bezüglich dieser Vereinbarung beruhen. Die ForNAV haftet unter keinen Umständen für Schäden, die auf Datenverlust, Gewinnausfall oder Verlust von Goodwill oder andere Folgeschäden zurückzuführen sind. Eine Haftung der ForNAV kann unter keinen Umständen die vom Lizenznehmer vereinbarungsgemäß gezahlte Lizenzgebühr übersteigen, ausschließlich der vom Lizenznehmer gezahlten Aktualisierungsgebühr, siehe Punkt 5. Rev. August 2015 ForNAV ApS Seite 5 von 6

6 12. ÄNDERUNGEN IN DER VEREINBARUNG Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung seitens der ForNAV darf der ForNAV- Partner oder Vertreiber der Software unter keinen Umständen von den Bestimmungen dieser Vereinbarung abweichen oder Änderungen darin vornehmen. Eine Genehmigung hat in Übereinstimmung mit der Vertretungsvorschrift in der Satzung der ForNAV zu erfolgen. 13. GÜLTIGKEIT Falls eine Bestimmung dieser Vereinbarung als rechtswidrig, ungültig oder als nicht durchsetzbar angesehen wird, soll diese Bestimmung gleichwohl soweit gesetzlich möglich durchgesetzt werden, um die ursprünglichen Absichten der Vertragsparteien widerzuspiegeln. Eine solche Bestimmung soll nicht die Gesetzmäßigkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung beeinflussen. 14. GELTENDES RECHT UND STREITBEILEGUNG Diese ENLV unterliegt dänischem Recht und ersetzt jegliche früheren und aktuellen mündlichen oder schriftlichen Vorschläge und Mitteilungen hierzu Die Vertragsparteien sollen bestrebt sein, auf gehobener Managementebene eine gütliche Beilegung jeglicher Streitfragen, die sich aus dieser ENLV ergeben sollten, zu finden. Streitfragen, für die sich keine gütliche Beilegung finden lässt, sollen vom Kopenhagener Stadtgericht entschieden werden. 15. INTERPRETATION Falls eine Bestimmung dieser Vereinbarung durch ein Gericht mit rechtlicher Zuständigkeit als rechtswidrig, ungültig oder als nicht durchsetzbar angesehen wird, soll diese Bestimmung von den übrigen Bestimmungen getrennt werden und nicht die Gesetzmäßigkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung beeinflussen. Rev. August 2015 ForNAV ApS Seite 6 von 6

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