1. Allgemeine Bestimmungen
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- Arnim Baumann
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1 1 Statuten der Technischen Verbindung DIE HABSBURGER Sektion des Schweizerischen Studentenvereins an der Höheren technischen Lehranstalt (Ingenieurschule) HTL Brugg Windisch. 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 An der aargauischen HTL Brugg-Windisch besteht eine Sektion des Schweizerischen Studentenvereins (Schw Stv). Sie führt den Namen "DIE HABSBURGER" und ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB. 1.2 Zweck der Sektion ist die Verwirklichung der Grundsätze des SchwStv. 1.3 Die Sektion gründet auf der Freundschaft der Mitglieder Diese setzen sich zum Ziele: Ihrer Umgebung ein weltoffenes Christentum vorzuleben Das Fachstudium mit Eifer zu pflegen Durch Diskussion und Studium religiöser und staatsbürgerlicher Fragen den eigenen Standpunkt zu festigen und den des Andern kennen und achten zu lernen Die kulturellen Belange zu pflegen Den Kontakt zu anderen Schulen und zwischen den Fachrichtungen zu fördern und ihren Beitrag zur Gestaltung von Schule und Studentenschaft zu leisten. 1.4 Als Abzeichen der Verbindung gilt das rot-weiss-grüne Band mit roter Mütze. Füxe tragen das rot-weisse Band. Der Zirkel ist folgender: 2. Mitgliedschaft 2.1 Aufnahme Ein definitiv aufgenommener Studierender der HTL Brugg-Windisch kann Mitglied der Sektion werden, falls er sich zu ihren Grundsätzen bekennt Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch zwei Drittel der Stimmen des BC. 2.2 Austritt und Ausschluss Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung jederzeit erfolgen. Die finanziellen Verpflichtungen sind bis Semesterende zu erfüllen Der Ausschluss kann aus wichtigen Gründen ohne Grundangabe mit Zweidrittelmehrheit erfolgen. Bevor ein Ausschlussentscheid gefällt wird, ist der AH-Vorstand rechtzeitig zu informieren. Ausgeschlossene haben die finanziellen Verpflichtungen bis Semesterende zu erfüllen. Seite 1, STATUTEN.DOC
2 2 2.3 Pflichten und Rechte Ausser der allgemeinen Aufgabe, im Sinne der Statuten für die Ziele und das Wohl der Verbindung zu wirken, übernimmt der Aktive folgende Pflichten: Den Konventsbeschlüssen sowie den Anordnungen des Senioren und des Komitees nachzukommen. Die Konventsgeheimnisse zu wahren. Statuten, Komment und Geschichte der Verbindung sowie das Liederbuch und das Handbuch des SchwStv anzuschaffen. Die Beiträge zu bezahlen Die Verbindung besteht aus Aktiven und Inaktiven. Zudem wird nach Burschen und Füxen unterschieden Jeder Bursche hat zusätzlich folgende Pflichten: Chargen und Funktionen zu übernehmen, sofern er nicht diese oder eine höhere Charge schon einmal bekleidet hat. Den Füxen ein Vorbild zu sein und bei ihrer Erziehung mitzuhelfen Jeder Bursche hat folgende Rechte: Das Stimmrecht und das volle aktive und passive Wahlrecht. Bücher und Schriften der Verbindung einzusehen. Die Traktandenlisten 24 Stunden vor Konventen einzusehen und bis 12 Stunden vor Beginn Traktanden aufzugeben Fux ist jedes Mitglied, das noch nicht zum Burschen promoviert wurde Die Füxe haben zusätzlich folgende Pflichten: Sich auf die Burschenprüfung so vorzubereiten, dass sie Rechte und Pflichten des Burschen zum Wohle der Verbindung ausüben können. Sich einen Leibburschen auszuwählen. Den Verfügungen des FM nachzukommen Die Füxe haben folgende Rechte: Das Stimmrecht im AC. Das aktive Wahlrecht, ausgenommen bei der Wahl des FM, das passive Wahlrecht für Funktionen. Das Rekursrecht an den BC, schriftlich oder durch den Leibburschen Auf ein begründetes, schriftliches Gesuch, besonders bei Schwierigkeiten im Studium, kann der BC ein Mitglied für die Dauer eines Semesters von einzelnen Pflichten befreien oder dieses inaktivieren. Der Besuch von Hochoffiziellen bleibt aber Ehrensache. 2.4 Burschenpromotion Füxe werden zu Burschen promoviert: Wenn sie ein Schuljahr oder die vom BC festgesetzte Zeit gefuxt haben. Wenn der BC das Gesuch um Promotion genehmigt hat. Wenn sie die Burschenprüfung bestanden haben Die Burschenprüfung wird von Experten aus dem BC, unter Aufsicht des Senioren, abgenommen. Geprüft wird die Kenntnis - der staatspolitischen Grundlagen der Schweiz. - der weltanschaulichen und staatspolitischen Stellungen des SchwStv. - der Geschichte und der Statuten des SchwStv und der Verbindung, sowie der Komment. Seite 2, STATUTEN.DOC
3 3 - der wichtigsten Lieder. Aufgrund der Erfahrungen wird vom BC ein Prüfungsregulativ erstellt und nachgeführt. 3. Organe der Verbindung 3.1 Organe der Verbindung sind: - Der Allgemeine Konvent (AC) und - der Burschenkonvent (BC), - das Komitee, - die Funktionäre und die Kommissionen. 3.2 Die Konvente Der BC hat folgende Befugnisse: - Entscheid über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Beschwerden über die - Amtsführung der Chargierten. - Entscheid über Promotions-, Dispens- und Inaktivierungsgesuche. - Wahl des Fuxmajors. - Vorberatung wichtiger AC-Traktanden. - Festsetzung von Strafen. - Entscheid in Kommentsachen Der AC ist die Versammlung aller Aktiven. Ihm obliegen Entscheide, die keinen anderen Verbindungsorganen vorbehalten sind. Wahlen, mit Ausnahme des FM, sind ebenfalls Sache des AC Die Konvente sind mindestens 2 Tage vorher anzukündigen. Sie werden nach Ermessen des Komitees einberufen oder wenn 1/3 der Stimmberechtigten es verlangt. Sie sind beschlussfähig, wenn die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist und die Ansetzung fristgemäss erfolgte. Alle Beschlüsse werden mit absolutem Mehr der Abstimmenden gefasst, sofern diese Statuten nicht ein qualifiziertes Mehr vorsehen. 3.3 Das Komitee Es besteht aus dem Senioren (x), dem Consenioren (xx), dem Aktuar (xxx) und dem Fuxmajoren (FM). Die Amtsdauer beträgt ein Semester. Die Wahl erfolgt geheim. Es gilt das absolute Mehr der Wählenden in den zwei ersten Wahlgängen, im dritten Wahlgang das relative Mehr. Zuerst wählt der AC den Senioren, darauf der BC den FM. Der AC wählt dann die übrigen Chargierten und Funktionäre. Senior und FM sollen Vollmitglieder des SchwStv sein. Aufgrund der Erfahrungen wird vom BC ein Chargenpflichtenheft im Einvernehmen mit den AHP erstellt und nachgeführt Der Senior führt die Verbindung und vertritt sie nach aussen. Er führt in ihren Versammlungen den Vorsitz, unterzeichnet die Akten, besorgt den Vollzug der Konventsbeschlüsse und ist Fähnrich. Dem Eröffnungs-AC legt er ein Programm für seine Amtszeit vor und ist für dessen Durchführung verantwortlich. Dem Schluss-AC legt er den Semesterbericht vor Der Consenior ist enger Mitarbeiter und Stellvertreter des Senioren. Er führt die Kasse und legt dem Schluss-AC den Kassabericht vor Der Aktuar führt die Protokolle und legt diese jeweils dem nächsten Konvent zur Seite 3, STATUTEN.DOC
4 4 Genehmigung vor. Er erledigt die Korrespondenz und unterzeichnet mit dem Senioren die wichtigen Aktenstücke. Er besorgt die Berichterstattung in der Civitas. Nötigenfalls kann dieses Amt mit dem des Consenioren verbunden werden Dem Fuxmajor obliegt die verantwortungsvolle Schulung der Füxe. Er überwacht ihr allgemeines Verhalten und ihre Schulleistungen. Dem BC legt er zu Semesterbeginn sein Programm vor und erstattet regelmässig Bericht Dem Komitee zur Seite stehen die Funktionäre: Der wissenschaftliche Delegierte betreut die ZD sowie weitere wissenschaftliche und kulturelle Anlässe. Er soll aus den erfahrensten Verbindungsmitgliedern ausgewählt werden.. Der Kantor sorgt für die Pflege des guten Liedes und hält die nötigen Proben ab. Der Archivar ist für Aufbewahrung, Instandhaltung und Versicherung der Archivgegenstände verantwortlich. Er überwacht die Bereitstellung der Utensilien für Verbindungsanlässe. Es obliegt ihm der Verkauf der Vereins- und Verbindungsdrucksachen. Der Sportfunktionär ist verantwortlich für die sportliche Tätigkeit in der Verbindung. Der Chronist hält die wichtigsten Ereignisse in der Chronik fest und besorgt die Berichterstattung in Lokalpresse und AH-Zeitschrift. Die beiden Revisoren überprüfen die Geschäftsführung von Kassier und Archivar. 3.4 Der AC kann für bestimmte Aufgaben Kommissionen wählen. 4. Das Verbindungsleben 4.1 Anlässe An hochoffiziellen Anlässen haben alle Aktiven in vollen Farben zu erscheinen. Hochoffiziell sind: - Antritts- und Schlusskneipe. - Weihnachtsfeier und Stiftungsfest. - Verbindungswochenende (einmal pro Semester). - Wahlkonvente. - Zentralfest des SchwStv. Der AC kann mit Zweidrittelmehrheit weitere Anlässe als hochoffiziell erklären Offizielle Anlässe sind für alle Aktiven obligatorisch. Offiziell sind: - Konvente. - Die Tagung der technischen Sektionen des SchwStv. - Wissenschaftliche Anlässe. - Der Wöchentliche Verbindungsabend. Der BC kann weitere Anlässe als offiziell erklären Das Komitee kann offiziöse Anlässe bestimmen. Diese sind nach Möglichkeit zu besuchen. Beispiele: - Gemeinsame sportliche Freizeit- und Ferienunternehmungen. - Gemeinsamer Besuch von Theaterstücken, Konzerten, Filmen oder Ausstellungen. Seite 4, STATUTEN.DOC
5 Der religiösen und weltanschaulichen Bildung dienen besondere Anlässe. Diese werden vom Verbindungsseelsorger und vom wissenschaftlichen Delegierten betreut. Nach Möglichkeit sind weitere Kreise einzuladen. 4.2 Finanzen Der Verbindung stehen folgende Einnahmen zur Verfügung: - Monatsbeiträge der Aktiven; diese dürfen Fr nicht übersteigen und werden vom Eröffnungs-AC festgelegt. - Semesterbeiträge der Inaktiven. - Strafgelder- - Beiträge des AH-Verbandes Das Komitee kann in Einzelfällen Mitglieder von der Betragspflicht dispensieren Für die Verpflichtungen der Verbindung haftet nur das Verbindungsvermögen. 4.3 Strafen Man unterscheidet Ehrenstrafen und Geldstrafen Ehrenstrafen sind öffentliche Rügen, Alkoholverbot, Suspension auf bestimmte Zeit sowie Ausschluss. Sie werden vom BC nach Anhören des betroffenen Mitgliedes verhängt Für einzelne Nachlässigkeiten werden Geldbussen durch den Senioren ausgesprochen. Der Tarif wird im Blaubuch festgelegt Alkoholmissbrauch ist verpönt. Niemand ist zu irgendeiner Zeit zum Alkoholismus verpflichtet. 5. Beziehungen zum Altherrenverband 5.1 Die ehemaligen Aktiven bilden den Altherrenverband. Dieser pflegt die Freundschaft weiter und steht der Aktivitas moralisch und materiell bei. 5.2 Jeder Aktive muss nach Abschluss seiner Studien ein Gesuch um Aufnahme in den AH- Verband stellen. 5.3 Das Komitee hat - Die AH zu den Wichtigsten Anlässen einzuladen. - Sich bei allen ernstlichen Schwierigkeiten an den Vorstand des Altherrenverbandes zu wenden. - Dem AH-Verband Semesterbericht, Kassabericht und Rekonstitutionsanzeige zuzustellen. 5.4 Der AH-Vorstand ist berechtigt, die Einberufung von Konventen zu verlangen. Alte Herren haben an Konventen beratende Stimme. 6. Schlussbestimmungen 6.1 Ausführungsbestimmungen und Ergänzungen zu den Statuten und zum Komment erfordern Zweidrittelmehrheit des zuständigen Konventes und werden im Blaubuch Seite 5, STATUTEN.DOC
6 6 festgehalten. 6.2 Revision dieser Statuten erfordert Zweidrittelmehrheit des AC. Statutenänderungen bedürfen der Genehmigung des CC des SchwStv und des Vorstandes des Altherrenverbandes. 6.3 Auflösung kann nur mit Zustimmung des AH-Verbandes mit Zweidrittelmehrheit des AC beschlossen werden. Die Archivbestände gehen an das Zentralarchiv, das übrige Vermögen an den AH-Vorstand. 6.4 Im übrigen gelten die Statuten des SchwStv. Die Statuten wurden am neu geschrieben und liegen auf Diskette im Seniorenordner! Anton Sieber v/o Seltzer Seite 6, STATUTEN.DOC
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