Dienstvereinbarung. zum Umgang mit. suchtgefährdeten und -abhängigen Beschäftigten

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1 Dienstvereinbarung zum Umgang mit suchtgefährdeten und -abhängigen Beschäftigten zwischen der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vertreten durch den Kanzler und dem Personalrat für das nichtwissenschaftliche Personal der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf

2 1. Ziele der Dienstvereinbarung a) Verständnis für die besondere Problematik Alkohol- und anderer Suchterkrankungen am Arbeitsplatz zu entwickeln, b) durch Alkohol oder andere Suchtmittel gefährdeten Beschäftigten Hilfsmöglichkeiten aufzuzeigen, c) allen Betroffenen gleiche Chancen bei den erforderlichen Maßnahmen zu sichern und dadurch die Arbeitssicherheit zu erhöhen. Hauptziel der aus der Dienstvereinbarung resultierenden Bemühungen ist es, betroffene Beschäftigte zu unterstützen, gesund zu werden, um eine sichere Ausübung der Tätigkeit am, jeweiligen Arbeitsplatz zu gewährleisten.

3 2. Verfahren 2.1 Erster Schritt Entsteht am Arbeitsplatz der Eindruck, daß Beschäftigte alkohol- bzw. suchtauffällig werden oder daß schon eine Abhängigkeit besteht, und das Verhalten sich negativ auf die Arbeitsleistung auswirkt, so führt die oder. der unmittelbare Vorgesetzte (Fachvertreterin oder Fachvertreter, Leiterin oder Leiter der Einrichtung, Dezernentin oder Dezernent, Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter, Meisterin oder Meister, Vorarbeiterin oder Vorarbeiter) mit der oder dem Beschäftigten ein vertrauliches Gespräch. Die Auffälligkeiten sollen durch die vorgenannten Vorgesetzten sachlich festgestellt werden, um danach möglichst gemeinsam zu klären, daß diese im Zusammenhang mit Alkohol- oder anderem Suchtmittelgebrauch gesehen werden. Die Betroffenen sollen zugleich aufgefordert werden, ihr Verhalten zu ändern und darauf hingewiesen werden, daß die Arbeitsleistung oder das sonstige dienstliche Verhalten künftig verstärkt beobachtet wird. Außerdem erfolgt die Aufforderung, sich an eine Beratungsstelle oder therapeutische Einrichtung (Anlg. 2) zu wenden. Weiterhin wird ein Hinweis auf arbeitsrechtliche/dienstrechtliche Konsequenzen entsprechend den nachfolgenden Ausführungen gegeben. Über dieses Gespräch bewahren die unmittelbaren Vorgesetzten Stillschweigen. Es wird keine Aktennotiz angefertigt, sondern nur der Zeitpunkt des Gesprächs festgehalten. 2.2 Zweiter Schritt Ist im Verhalten der betroffenen Beschäftigten nach vier Wochen keine positive Veränderung eingetreten, so führen die unmittelbaren Vorgesetzten- ggfs. nach beratender Rücksprache mit dem Betriebsärztlichen Dienst oder einem Mitglied des Arbeitskreises Suchthilfe - ein weiteres Gespräch. Es erfolgt nochmals die Aufforderung, sich an eine Beratungsstelle -oder therapeutische Einrichtung zu wenden. Hierbei wird nochmals nachdrücklich auf den Fortgang des Verfahrens bei weiterem Fehlverhalten hingewiesen. Dazu zählt der erneute Hinweis auf arbeitsrechtliche/dienstrechtliche Konsequenzen. Die unmittelbaren Vorgesetzten notieren wiederum den Zeitpunkt des Gesprächs. Hinweise zum ersten und zweiten Schritt Wichtig in diesen ersten Gesprächen ist es, daß die unmittelbaren Vorgesetzten die Beschäftigten auf die Vorfälle hinweisen, die im Arbeitsalltag konkret beobachtet worden sind (Arbeitsleistung und Auswirkung auf die nähere Arbeitsumgebung): Entsteht der Eindruck, daß Vorgesetzte oder gleichrangig Beschäftigte betroffen sind, so sind die nächsthöheren Vorgesetzten einzuschalten. Es wird dargelegt, daß ein Zusammenhang zwischen diesen Auffälligkeiten und dem Alkoholkonsum oder anderem Suchtmittelmißbrauch gesehen wird, auch wenn die Beschäftigten dieses bestreiten. Ferner wird erläutert, daß die Schwierigkeiten mit dem Genuß von Alkohol oder anderen Suchtmitteln zu einer Suchterkrankung führen können. Schwerpunkt des Gesprächs soll die Information über Hilfsmöglichkeiten

4 sein. Die Vorgesetzten weisen bezüglich einer Hilfestellung auf den Betriebsärztlichen Dienst, den Arbeitskreis Suchthilfe und auf Suchtberatungsstellen hin, durch die sich die Beschäftigten beraten lassen soll. Eine Liste der Beratungsstellen ist als Anlage 2 beigefügt. 2.3 Dritter Schritt Ist im Verhalten der betroffenen Beschäftigten nach weiteren vier Wochen keine positive Veränderung festzustellen, so informieren die unmittelbaren Vorgesetzten das Personaldezernat. Dieses lädt zu einem Gespräch mit den Betroffenen ein, an dem die unmittelbaren Vorgesetzten, der Betriebsärztliche Dienst, ein Mitglied des Personalrats/der Schwerbehindertenvertretung und ein Mitglied des Arbeitskreises Suchthilfe beteiligt werden. In diesem Gespräch sind die Betroffenen deutlich auf die weiteren Folgen bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses/Entlassung aus dem Beamtenverhältnis hinzuweisen. Über den Inhalt dieses Gesprächs wird ein Protokoll angefertigt und den Beteiligten übergeben. Das Protokoll wird noch nicht zur Personalakte genommen. Hinweise zum dritten Schritt Mit diesem Schritt soll Öffentlichkeit" hergestellt werden. Es wird festgehalten, daß die Betroffenen bisher nichts Wirksames unternommen haben, um ihre bzw. seine Lage zu verbessern und es werden arbeits- oder dienstrechtliche Konsequenzen angedroht. Durch die Einbeziehung der genannten Beteiligten muß den - Betroffenen deutlich gemacht werden: Jetzt wird es für mich ernst, aber es gibt eine Chance!" Die Initiative zu Schritt drei geht von den unmittelbaren Vorgesetzten aus. Das weitere Verfahren liegt beim Personaldezernat. 2.4 Vierter Schritt Ist im Verhalten der Betroffenen innerhalb weiterer vier Wochen noch immer keine positive Veränderung festzustellen, so informieren die unmittelbaren Vorgesetzten wiederum das Personaldezernat. Dieses lädt die unter Ziff. 2.3 genannten Personen zu einem weiteren Gespräch ein, zu dem bei Bedarf nach Absprache,auch Kolleginnen oder Kollegen und/oder Familienangehörige eingeladen werden können. Die Betroffenen werden nochmals dringend aufgefordert, sich in konkrete Hilfe zu begeben. Unabhängig von diesem Gespräch prüft das Personaldezernat die Möglichkeiten eines Verfahrens zur Abmahnung bzw. eines Verwarnungsverfahrens. Hinweise zum vierten Schritt Jeder muß den Betroffenen aus ihrerlseiner Sicht offen, aber ohne zu verurteilen sagen, was sie bei den Betroffenen an Arbeitsausfällen und persönlichem Fehlverhalten erleben. Es geht darum, den Betroffenen eindeutig und nachdrücklich die Krankheit bewußt zu machen, damit sie endlich Hilfe annimmt.

5 Die Gesprächsteilnehmer müssen wissen: Jedes Verschweigen oder Herunterspielen von suchtbedingten Ausfällen und Fehlverhalten macht sie selbst zum Komplizen". Auch in diesem Schritt wird den Betroffenen wiederum ein Hilfsangebot gemacht. Hilfe kann geleistet werden durch die in der Anlage 2 genannten Beratungsstellen. Den Ratsuchenden steht bei der Vermittlung bzw. Kontaktaufnahme zu den Beratungsstellen Vertraulichkeit in vollem Umfang zu. 2.5 Fünfter Schritt Unterziehen sich die Betroffenen trotz weiterer Auffälligkeit nach längstens acht Wochen keiner Therapie, so beraten die unmittelbaren Vorgesetzten, eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personaldezernats, ein Mitglied des Personalrats/ der Schwerbehindertenvertretung, des _ Betriebsärztlichen Dienstes, ein Mitglied des Arbeitskreises Suchthilfe und die oder der Dienstvorgesetzte, diese bzw. dieser ggfs. vertreten durch das Personaldezernat, nach Anhörung der Betroffenen darüber, wie im Einzelfall weiter zu verfahren ist. Verweigern die Betroffenen weiterhin die Teilnahme an einer Therapie oder brechen eine begonnene Therapie eigenmächtig ab und werden rückfällig, so wird das Verfahren zur Beendigung des Arbeits-/Dienstverhältnisses unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften - bei Beamtinnen oder bei Beamten insbesondere des Disziplinarrechts - eingeleitet. Hinweise zum fünften Schritt In diesem letzten Gespräch muß den Kranken unmißverständlich klargemacht werden, daß es für sie nur noch zwei Möglichkeiten gibt. - Entweder Annahme der Hilfsangebote durch Teilnahme an einer Therapie oder die Möglichkeit der Entlassung! Die Kranken wollen erfahrungsgemäß den Arbeitsplatz nicht verlieren, auch wenn sie dies nicht zu erkennen geben. Deshalb kann das entschlossene und konsequente Auftreten der Gesprächspartner sehr entscheidend sein. Das Gespräch muß nach dem Motto geführt werden: Es ist keine Schande krank zu sein, aber eine Schande, nichts dagegen zu tun!" oder Wenn Du nichts für Dich tust, können wir auch nichts für Dich tun, sondern müssen uns vor den Auswirkungen Deiner Erkrankung schützen". Den Kranken wird klargemacht, daß sie für ihr Handeln letztlich selbst die Verantwortung tragen.

6 3. Nachsorge und Rückfall 3.1 Nachsorge Nach Abschluß einer Therapie sollen Betroffene Kontakt zum Arbeitskreis Suchthilfe aufnehmen. 3.2 Rückfall Bei dem Krankheitsbild des Alkoholismus ist ein Rückfall nach Durchführung einer Therapie oder sonstiger Hilfsmaßnahmen nicht untypisch. Bei einem solchen Rückfall berät der unter Ziff. 2.3 genannte Personenkreis und stellt ein Einvernehmen darüber her, wie weiter zu verfahren ist. Hinweise zur Behandlung von Rückfällen Ein Rückfall kann im Heilungsprozeß den Abhängigen eine wichtige therapeutische Funktion haben. Die Kranken glauben möglicherweise nicht, daß das, was sie in der Heilbehandlung gelernt haben, auch auf sie konkret zutrifft. Dieser Rückfall kann schon während der Heilbehandlung, aber auch Monate danach auftreten. Andererseits darf die Rückfallregelung nicht zu einem Mißbrauch von Hilfsangeboten durch die Betroffenen führen. 4. Vertraulichkeit Gespräche und Protokolle, die im Zusammenhang mit der Suchterkrankung von Beschäftigten anfallen, sind vertraulich zu behandeln! 5. Erläuterungen Die hier aufgezeigten Handlungsschritte sind auch bei einer negativ verlaufenden Entwicklung nicht als absolut starres Schema zu verstehen. Sie sollen aber konkret Betroffenen deutlich machen, daß ohne entsprechende Verhaltensänderung mit einem konsequenten Vorgehen der Vorgesetzten gerechnet werden muß. Nur konsequent aufeinander aufbauende oder sich verschärfende Handlungsschritte sind geeignet, Betroffene zu einer Verhaltensänderung zu bewegen. Eine stillschweigende Duldung bis zu einem Stadium, in dem der Zustand untragbar geworden ist, schadet mehr, als daß sie hilft. Es muß beachtet werden, daß tätigkeitsspezifische Gefährdungen unter Alkoholgenuß oder anderem Suchtmittelmißbrauch eine besondere Bedeutung erlangen und die Verantwortlichkeit der Vorgesetzten berühren. Nach den Unfallverhütungsvorschriften - Allgemeine Vorschriften - GUV 0.1, 38 Abs. 1 und 2 (Anlg. 3) - ist ein Arbeitsverbot auszusprechen, wenn Beschäftigte infolge Alkoholgenusses oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage sind, ilire Arbeit ohne Gefahr für sich und andere auszuführen. Eventuell haben die Vorgesetzten für sichere Heimfahrt zu sorgen.

7 6. Fortbildung/Weiterbildung Aufklärung Zwischen Dienststelle und Personalrat besteht Übereinstimmung, daß im Rahmen der verfügbaren Mittel den an verantwortlicher Stelle tätigen Beschäftigten Gelegenheit gegeben wird, an Schulungskursen teilzunehmen, die sich mit der Problematik Alkohol am Arbeitsplatz" und insbesondere dem Umgang mit Suchtkranken befassen. Hinweise zu Nr. 6 Die Dienststelle wirkt bei allen Beschäftigten, insbesondere bei denen, die Vorgesetztenfunktion ausüben, darauf hin, daß sie an geeigneten Schulungsmaßnahmen teilnehmen. (Seminare in der Fortbildungsakademie des Landes NW, bei der Caritas; bei der Diakonie, etc.). Dem Betriebsärztlichen Dienst wird in den einzelnen Einrichtungen (Institute, Fakultätsbereiche, Zentrale Einrichtungen, Verwaltung) regelmäßig Gelegenheit zu Schulungs- bzw. Aufklärungsveranstaltungen gegeben. 7: Inkrafttreten und Kündigung der Dienstvereinbarung Die Dienstvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. Sie löst den Leitfaden zum Umgang mit Alkohol- und anderen Suchtkranken und - gefährdeten vom ab. Die Dienstvereinbarung kann von jeder Seite unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden, jedoch nicht für ein laufendes Verfahren. Düsseldorf, den Für die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Kanzler Für den Personalrat für das nichtwissenschaftliche Personal

8 Anlage 1 zu der Dienstvereinbarung vom Schematische Darstellung des Stufenplans 2.1 Erster Schritt Beteiligte: Vorgesetzte, Betroffene Auffälligkeiten sachlich aufzeigen Aufforderung, eine Beratungsstelle für Suchtkranke aufzusuchen Beobachtung der Arbeitsleistung / des sonstigen dienstlichen Verhaltens ankündigen Hinweis auf arbeitsrechtliche/dienstrechtliche Konsequenzen Zeitpunkt des Gesprächs festhalten Fehlverhalten dauert an: vier Wochen später 2.2 Zweiter Schritt Beteiligte: Vorgesetzte, Betroffene (ggfs. nach Rücksprache mit dem Betriebsärztlichen Dienst oder einem Mitglied des Arbeitskreises Suchthilfe) Fehlverhalten wiederholt aufzeigen wiederholte Aufforderung, eine Beratungsstelle für Suchtkranke aufzusuchen Hinweis auf arbeitsrechtliche/dienstrechtliche Konsequenzen Zeitpunkt des Gesprächs festhalten Fehlverhalten dauert an: vier Wochen später 2.3 Dritter Schritt Beteiligte: Personaldezernat, Vorgesetzte, Betroffene, Betriebsärztlicher Dienst, Mitglied des Personalrats/ der Schwerbehindertenververtretung, Mitglied des Arbeitskreises Suchthilfe Fehlverhalten wiederholt aufzeigen wiederholte Aufforderung, eine Beratungsstelle für Suchtkranke aufzusuchen wiederholter, eindringlicher Hinweis auf arbeitsrechtliche/dienstrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung Gesprächs-Protokoll fertigen

9 Fehlverhalten dauert an: vier Wochen später 2.4 Vierter Schritt Beteiligte: Personaldezernat, Betroffene, Vorgesetzte, Betriebsärztlicher Dienst, Mitglied des Personalrats/der Schwerbehindertenvertretung, Mitglied des Arbeitskreises Suchthilfe, ggfs. Kolleginnen oder Kollegen und Angehörige wiederholte, dringende Aufforderung, eine Beratungsstelle für Suchtkranke aufzusuchen Prüfung der Möglichkeit eines Verfahrens zur Abmahnung bzw. Verwarnungsverfahren Fehlverhalten dauert an: acht Wochen später 2.5 Fünfter Schritt Beteiligte: Vorgesetzte, Personaldezernat, Betriebsärztlicher Dienst, Mitglied des Personalrats/der Schwerbehindertenvertretung, Mitglied des Arbeitskreises Suchthilfe, die oder der Dienstvorgesetzte (ggfs. vertreten durch das Personaldezernat) Nach Anhörung der Beschäftigten Beratungsgespräch mit den o. g. Beteiligten über das weitere Verfahren Bei Verweigerung oder Abbruch einer Therapie Einleitung des Verfahrens zur Beendigung des Arbeits-/Dienstverhältnisses

10 Anlage 2 zu der Dienstvereinbarung vom Hilfsangebote für Suchtkranke in Düsseldorf 1. Beratungsstellen. Schwerpunkte (Bereich Sucht) Düsseldorf Vorwahl 0211 Caritasverband Psychosozialer Dienst Alkohol, Medikamente, Bendemannstraße 17 illegale Drogen Diakonie Düsseldorf Alkohol, Medikamente Fachambulanz für Suchtkranke Langerstraße 2 Psychiatrischer Dienst des Gesundheitamtes Alkohol, Medikamente, Willi-Becker-Allee 10 ille ale Drogen Drogenberatung Düsseldorf e. V. illegale Drogen Bolkerstraße Mo Uhr, Do Uhr Angehörige: Mi Uhr DrogenHiIfeCentrum Alkohol, Medikamente, Erkrather Straße 18 illegale Drogen oder BerThaF., Beratung und Therapie abhängiger Alkohol, Medikamente, Frauen illegale Drogen Benedikt-Schmidtmann-Straße 10 Mo., Mi., Do Uhr und Uhr Schwerpunkte Düsseldorf 2. Selbsthilfegemeinschaften (Bereich Sucht) Vorwahl 0211 Anonyme Alkoholiker, Kontaktstelle Alkohol Borsi straße Blaues Kreuz in der Evangelischen Kirche e. V. Alkohol Kontakttelefon Verein Düsseldorf: c/o Rapke (privat) Himmelgeisterstraße Blaues Kreuz in Deutschland e. V. Alkohol Kontakttelefon Ortsverein Düsseldorf, (privat) c/o Tappertzhofen Grupellostraße 24 Kreuzbund e. V. Alkohol, Medikamente Bendemannstraße 17 oder Guttempler in Düsseldorf e. V. Alkohol, Medikamente Kontakttelefon Eisenstraße 49 (privat) Hof ebäude Freundeskreis Düsseldorf-Unterrath Alkohol, Medikamente Kontakttelefon Dietzelweg Kontakt: Peter Frommelt, Di. 19 Uhr NARCOTICS-ANONYMOUS illegale Drogen Treffen: Di Uhr: Schloßallee 8 (Ev. Gemeindehaus) Mi Uhr: Bolkerstraße 14 Fr Uhr und So Uhr: Martinstraße 58

11 3. Alkoholfreie Begegnungsstätten Treff-In, Diakonie in Düsseldorf Langerstraße 2? , täglich Uhr Kreuzbund-Begegnungszentrum Bendemannstraße , täglich Uhr Cafe KOLA im DrogenHiIfeCentrum Erkratherstraße Mo.-Fr Uhr, Sa. und So Uhr 4. Stationäre Fachdienste Rheinische Landesklinik (Grafenberg) Fliednerkrankenhaus Ratingen-Lintorf / Betreutes Wohnen (Wohngemeinschaften) Diakonie in Düsseldorf Langerstraße Rehabilitationseinrichtungen Diakonie in Düsseldorf Markushaus Kamperweg 176 a Sozialtherapeutisches Heim Haus Eller" Eller Kirchstraße Prävention Diakonie in Düsseldorf Langerstraße Drogenberatung e. V. Bolkerstraße Telefon-Notruf für Suchtgefährdete: (Tag und Nacht)

12 Anlage 3 zu der Dienstvereinbarung vom Unfallverhütungsvorschrift Allgemeine Vorschriften (GUV 0.1) Genuß von Alkohol von April 1979 in der aktuell gültigen Fassung 38.(1) Versicherte dürfen sich durch Alkoholgenuß nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Zu 38 Abs. 1: Diese Forderung gestattet eine auf die betrieblichen Gegebenheiten bezogene praxisnahe Regelung in jedem Einzelfall. Sie gestattet auch, bei der Beurteilung einer Gefährdung unter Berücksichtigung der Eigenart des Betriebes und der ausgeübten Tätigkeit strenge Maßstäbe anzulegen. Der Konsum von Spirituosen läßt in der Regel eine Gefährdung vermuten. Betriebliche Verbote, die jeglichen Genuß von alkoholischen Getränken während der Arbeitszeit und der Arbeitspausen untersagen, können nach Vereinbarung zwischen Unternehmer und Betriebsvertretung ausgesprochen werden. (2) Versicherte, die infolge Alkoholgenusses oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, dürfen mit Arbeiten nicht beschäftigt werden. Zu 38 Abs. 2 Das Beschäftigungsverbot zwingt nicht zur Entfernüng aus dem Betrieb. Ob die Entfernung vertretbar ist, muß im Einzelfall entschieden werden.

13 Anlage 4 zu der Dienstvereinbarung vom Arbeitskreis Suchthilfe 1. a) An der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf besteht ein Arbeitskreis Suchthilfe. Er steht für Informationen und Beratung im Zusammenhang mit Alkohol- und anderen Suchtproblemen am Arbeitsplatz zur Verfügung. b) Der Arbeitskreis Suchthilfe besteht aus Mitgliedern der Personalvertretungen der Schwerbehindertenvertretung dem Betriebsärztlichen Dienst einem Vertreter der Dienststelle einer Sicherheitsfachkraft einem trockenen Alkoholiker (Beschäftigter) Die Mitglieder des Arbeitskreises Suchthilfe werden gesondert benannt. 2. a) Die Tätigkeit als Mitglied des Arbeitskreises Suchthilfe ist freiwillig. b). Den Mitgliedern ist - soweit erforderlich - durch den unmittelbaren Vorgesetzten, ggf. nach Abstimmung mit der Dienststellenleitung, Gelegenheit zur Mitwirkung im Arbeitskreis Suchthilfe zu geben, soweit dies mit ihren dienstlichen Pflichten vereinbar ist. c) Die Mitglieder des Arbeitskreises Suchthilfe dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit in ihrer beruflichen Entwicklung weder benachteiligt noch begünstigt werden.

14 3. Die Mitglieder des Arbeitskreises Suchthilfe sind bei einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen des Innenministeriums und Fortbildungsangeboten anderer Träger bevorzugt zu berücksichtigen, um für die Beratung zur Hilfestellung qualifiziert zu werden. 4. Die Mitglieder des Arbeitskreises Suchthilfe werden in konkreten Einzelfällen tätig. Regelmäßige Treffen sollen in angemessenen Abständen durchgeführt werden. Der Arbeitskreis Suchthilfe soll im Rahmen seiner Möglichkeiten die Bemühungen der Dienststellenleitung um Informationen der Beschäftigten über die Gefahren des Suchtmittelmißbrauchs unterstützen. 5. Die Mitglieder des Arbeitskreises Sucht üben ihre Tätigkeit auf der Basis der Vertraulichkeit und Verschwiegenheit aus. 6. Um eine effektive Betreuung und Unterstützung von Betroffenen zu erreichen, arbeiten Dienststellenleitung, Vorgesetzte und sonstige Beteiligte mit dem Arbeitskreis Suchthilfe vertrauensvoll zusammen. 7. Zur sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitskreises Suchthilfe und zur Wahrnehmung des Prinzips der Vertraulichkeit wird dem Arbeitskreis Sucht bedarfsweise ein geeigneter Besprechungsraum zur Verfügung gestellt.

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