Zulassungsantrag der Media 22 GmbH i.gr. für das Programm Asia Channel. Az.: KEK 023. Beschluß

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1 Zulassungsantrag der Media 22 GmbH i.gr. für das Programm Asia Channel Az.: KEK 023 Beschluß In der Rundfunksache der Media 22 GmbH i.gr. wegen Zulassung als Rundfunkveranstalter für das Programm Asia Channel (Az.: KEK 023) hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) am 22. Juni 1998 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dr. h.c. Jochimsen (Vorsitzender), Prof. Dr. Kübler, Prof. Dr. Lerche, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder und Prof. Dr. Dr. h.c. Mestmäcker beschlossen: Der von der Media 22 GmbH i.gr., Hauptstraße 100, Muggensturm, vertreten durch deren alleinige geschäftsführende Gesellschafterin Frau Martina Doll (Antragstellerin), mit Eingabe vom beantragten Sendeerlaubnis in digitaler Technik über Satellit stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen. BEGRÜNDUNG I. Zum Verfahren Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf Satellitenzulassung für den Fernsehsender Asia Channel mit Schreiben vom an die Landesanstalt für Kommunikation Baden- Württemberg (nachfolgend kurz LfK ) gerichtet. Zusammen mit dem Antrag wurden vorgelegt der unter dem notariell beurkundete Gesellschaftsvertrag, eine Kurzdarstellung über die Gesellschaftsstruktur, den Personalstamm, die technischen Vorkehrungen, die Programmbeschreibungen und die Zulieferfirmen zum Programm, die Vollständigkeitserklärung, das Führungszeugnis der geschäftsführenden Gesellschafterin sowie ein das Vorhaben umfassend umschreibender Business-Plan. Die LfK hat am beschlossen, den Zulassungsantrag nicht schon aus anderen Gründen als denen der Kontrolle der Konzentration abzulehnen. Sie hat daher den

2 - 2 - Zulassungsantrag nach 37 Abs. 1 RStV der KEK mit Schreiben vom vorgelegt, das bei der KEK am eingegangen ist. Die KEK hat das Prüfungsverfahren noch in ihrer Sitzung vom eingeleitet und über diesen Antrag in der Folgesitzung am beraten und Beschluß gefaßt. II. Sachverhalt 1. Antragstellerin ist die Media 22 GmbH i. Gr., Hauptstraße 100, Muggensturm, deren alleinige geschäftsführende Gesellschafterin Frau Martina Doll, wohnhaft xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx ist. Die Eintragung der gegründeten Gesellschaft in das Handelsregister wird nach Auskunft der Antragstellerin durch das Registergericht von der Erteilung der Sendezulassung abhängig gemacht. Frau Doll hat die Gründung der Media 22 GmbH als Geschäftsleiterin für Marketing der Firma CTV Deutschland betrieben. CTV Deutschland ist bereits seit 1992 in den Bereichen Sportrechtevertrieb und Satellitenorganisation für Live-Übertragungen großer deutscher und europäischer Sportereignisse im asiatischen Raum tätig. Über diese personelle Verflechtung in der Person von Frau Doll hinaus besteht keinerlei Verbundverhältnis zwischen CTV Deutschland und der Antragstellerin. Diese beiden Firmen sind unabhängig voneinander. Die Antragstellerin ist weder direkt noch über ihre Gesellschafter mit anderen Fernsehprogrammveranstaltern oder Medienunternehmen verbunden. 2. Die Antragstellerin beabsichtigt, ein Free-TV-Programm unter der Bezeichnung Asia Channel zu betreiben. Das geplante Programmangebot setzt sich zusammen aus einem Bouquet von fünf Programmen aus asiatischen Ländern in den jeweiligen Landessprachen, die aus zugelieferten Sendungen verschiedener asiatischer Fernsehanstalten bestehen. Dabei sollen die interessantesten Sendungen der jeweiligen Programmanbieter nach einem festen Sendeschema zusammengestellt werden. Für die anfängliche Programmplattform sind Japan, China, Indien, Südkorea und Vietnam vorgesehen, längerfristig kann und soll diese Plattform um weitere Nationalitäten erweitert werden. Für die Auswahl der teilnehmenden Nationen waren sowohl der politisch wirtschaftliche Stellenwert des Landes als auch die zahlenmäßige Stärke der im Ausland lebenden Gemeinschaft des entsprechenden Landes ausschlaggebend.

3 - 3 - Neben einem umfassenden Informationsangebot soll ein breit gefächertes Unterhaltungsprogramm auf Asia Channel Platz finden. Nach der Anlaufphase sollen mehr und mehr Programme auch direkt eingekauft sowie eigene Programmbeiträge in das Programm aufgenommen werden und somit die Bindung an die Quellsender sukzessive gelockert bzw. langfristig aufgelöst werden. 3. Die Quellprogramme werden aus China (xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxx), Japan (xxxxxxxxxxxxxx), Südkorea (xxxxxxxxxxxxxx), Indien (xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx) und Vietnam (xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx) bezogen und im xxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, Singapur (xxx) nach vorgeschriebenen Richtlinien neu zusammengestellt, komprimiert, gebündelt (Multiplex) und via IOR (Intelsat) nach Europa transferiert, dann in Paris (oder in London) empfangen und auf den Satelliten Eutelsat-Hotbird 4 aufgeschaltet. xxxxxxxxxxxx ist als Auftragnehmer für die rein technische Umsetzung der Programmverarbeitung zuständig, hat aber keinerlei Einfluß auf die Auswahl der Programme. Die Auswahl und Zusammenstellung des Programms und damit die Verantwortung erfolgt bei der Antragstellerin in Deutschland. Von Deutschland aus werden dann die entsprechenden Editierungsaufträge an ABC weitergegeben. Die medienrechtliche Verantwortung für die Ausstrahlung liegt allein bei der Antragstellerin. 4. Die Verbreitung des Programms soll in digitaler Sendetechnik unverschlüsselt über Satellit erfolgen. Ein Satellitenverbreitungsvertrag liegt noch nicht vor; er soll der LfK unverzüglich nachgereicht werden. Vertragsverhandlungen mit France Telekom und NTL stehen mitteilungsgemäß kurz vor dem Abschluß, so daß die letztendliche Auswahl des Partners für die Satellitennutzung in Kürze fallen wird. Mittelfristig soll der Sender nach Möglichkeit auch in Kabelnetze eingespeist werden. Ferner wird noch die Zusammenarbeit mit Anbietern von Digitalreceivern angestrebt, um so die Empfangsmöglichkeiten zu schaffen. 5. Zielgruppe für das Programm sind vornehmlich die in der Bundesrepublik lebenden Asiaten, daneben alle an Leben und Entwicklung in Asien Interessierten. Die Programmreichweite ist daher schon sprachlich bedingt maßgeblich durch Ansiedlung und Größe der Volksgruppen aus den am Programm beteiligten Ländern und allenfalls noch aus den ihnen sprachverwandten Nachbarländern vorgeprägt. Die Antragstellerin schätzt die diesem Personenkreis zuzurechnende Zahl nach den Erhebungen des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften in der Europäischen Union auf 2,5 Millionen mit wachsender Tendenz. Angaben zur Reichweite allein in der Bundesrepublik liegen nicht vor. Die Antragstellerin geht einheitlich für Europa und für die Bundesrepublik davon aus, in ihrer Zielgruppe einen Zuschauer-

4 - 4 - anteil von 80 % erreichen zu können. 6. Die Programmdauer wird acht Stunden pro Tag betragen. Der komplette Programmblock soll dann zweimal wiederholt werden, so daß Asia Channel rund um die Uhr gesendet wird. 7. Das Sendegebiet von Asia Channel soll zunächst den Ausstrahlungsbereich des Satelliten Hotbird 4 in Europa umfassen. Bei erfolgreichem Betrieb soll es langfristig auch auf Nordamerika und Australien ausgedehnt werden. 8. Offizieller Sendestart soll der sein. Dem soll eine Testphase vorausgehen, vorausgesetzt, daß es der Antragstellerin gelingt, die Vertragsverhandlungen mit den Produktionsstudios, den Sendebetrieben, dem Satellitenbetreiber und den Anbietern von Empfangsgeräten für digitale Sendungen noch rechtzeitig erfolgreich zu führen. III. Antragstellung Die Antragstellerin verfolgt den Antrag auf Satellitenzulassung für den Fernsehsender Asia Channel. IV. Rechtliche Würdigung 1. Media 22 GmbH i. Gr. bedarf der medienrechtlichen Zulassung zur Veranstaltung ihres Satellitenprogramms Asia Channel. In diesem Verfahren obliegt es der KEK, auf die Wahrung der medienrechtlichen Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt hinzuwirken ( 35 Abs. 1 und 2 RStV) und eine dazu abschließende Beurteilung abzugeben ( 28 RStV). 2. Die LfK hat nach ihrer Vorprüfung andere zur Ablehnung des Zulassungsantrags führende Gründe, die insbesondere nach dem Programminhalt zu prüfen waren und sind, verneint und den Antrag der KEK zur Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt vorgelegt. 3. Das von der Antragstellerin konzipierte Programm Asia Channel läßt nicht erwarten, daß dadurch in der Bundesrepublik Deutschland vorherrschende Meinungsmacht begründet werden könnte. Zwar strebt die Veranstalterin an, plangemäß in ihrer besonderen Zielgruppe einen Zuschaueranteil von 80 % zu erreichen. Diese Reichweitenplanung darf jedoch nicht mit dem für die Vermutung vorherrschender Meinungsmacht

5 - 5 - maßgeblichen Zuschaueranteil nach 26 Abs. 2 RStV gleichgesetzt werden. Die durch ethnische, kulturelle und besonders durch sprachliche Vorgaben selektierte Zielgruppe stellt nur eine kleine Sparte unter den Zuschauern dar, für die es die Meinungsvielfalt zu wahren gilt. Anders als etwa bei einer Programmsparte, die einen hohen Zuschaueranteil erreichen kann, ist eine vom Programm unabhängige Zuschauersparte keine Bezugsgröße für den nach 26 Abs. 2 RStV relevanten Zuschaueranteil. Dieser ist bezogen auf die Gesamtzahl der Fernsehzuschauer für Asia Channel nur vernachlässigenswert gering und gibt nach den Absätzen 2 oder 5 des 26 RStV zu irgendwelchen Bedenken keinen Anlaß. 4. Sonstige Programme sind der Antragstellerin nicht zuzurechnen. V. Beschlußfassung Nach Prüfung des wiedergegebenen Sachverhalts und unter Würdigung der rechtlichen Erwägungen war dem Antrag ohne weiteres, wie vorstehend erfolgt, die Unbedenklichkeit aus Gründen der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen zu bestätigen. Frankfurt, den gez. Jochimsen Prof. Dr. Dr. h.c. Jochimsen gez. Kübler Prof. Dr. Kübler gez. Lerche Prof. Dr. Lerche gez. Lübbert Dr. Lübbert gez. Mailänder Prof. Dr. Mailänder gez. Mestmäcker Prof. Dr. Dr. h.c. Mestmäcker

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