Brandenburgisches Oberlandesgericht
|
|
- Wilfried Boer
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 12 U 253/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht O 267/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom Verkündet am Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit des A K, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Beklagten und Berufungsklägers, g e g e n I und F B, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin, Kläger und Berufungsbeklagten, hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10.Mai 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht Beckmann, ZP 650 Urteil OLG allgemein - MEGA
2 - 2 - den Richter am Oberlandesgericht Funder und die Richterin am Landgericht Kyrieleis für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24. November 2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 267/03, teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger ,63 Zug um Zug gegen lastenfreie Rückauflassung und Übergabe des Miteigentumsanteil von 3/10 an dem Grundstück Gemarkung Sch, Flurstück, Flur, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Fürstenwalde von Sch Bl., verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläger je 7,5 % und der Beklagte 85 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz wegen Schallschutzmängeln sowie Feuchtigkeitsschäden in einer Eigentumswohnung in Form der Rückabwicklung des Kaufvertrages in Anspruch. Die Kläger erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom von dem Beklagten die im Urteilstenor näher bezeichnete Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von ,00 DM. In dem vorliegenden Rechtsstreit haben sie zunächst wegen bestehenden Schallschutzmängeln sowie Feuchtigkeitsschäden die Wandlung des Kaufvertrages sowie Schadensersatz, hilfswei-
3 - 3 - se Mängelbeseitigung geltend gemacht. Nachdem sie im weiteren Verlauf des Rechtsstreits den Klageantrag auf Wandlung zurückgenommen haben und nur noch Mängelbeseitigung sowie Schadensersatz und die Herausgabe bestimmter Baudokumentationsunterlagen begehrt haben, haben sie nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. U den Rechtsstreit einvernehmlich zum Führen weiterer Vergleichsverhandlungen zum Ruhen gebracht. Im Rahmen dieser Vergleichsverhandlungen schlossen die Kläger unter dem mit der A K Immobilien GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte war, einen notariellen Grundstückskaufvertrag, in dem vereinbart wurde, dass die streitgegenständliche Eigentumswohnung zu einem Preis von ,00 durch die K GmbH in Zahlung genommen wurde. Des Weiteren trafen die Parteien mit notariellem Vertrag vom eine Vereinbarung, in der sie sich verpflichteten, den vorliegenden Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt zu erklären, sobald die Eigentumsumschreibung der Wohnungseigentumseinheiten auf den jeweiligen Erwerber erfolgt sei. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren im Wesentlichen darüber, ob die Kläger trotz dieser Vereinbarung berechtigt sind, den Rechtsstreit fortzuführen, nachdem die Kläger unter dem mit dem Insolvenzverwalter der zwischenzeitlich in Insolvenz gefallenen K GmbH eine notarielle Vereinbarung getroffen haben, wonach eine Inzahlungnahme des streitgegenständlichen Wohnungseigentums nicht erfolgen sollte. Nach Wiederaufnahme des Rechtsstreits machen die Kläger nunmehr Schadensersatz in Form der Rückabwicklung des Kaufvertrages geltend und verlangen Rückzahlung des Investitionsaufwandes Zug um Zug gegen Rückübertragung der streitgegenständlichen Eigentumswohnung, wobei sie sich im Wege des Vorteilsausgleichs den durch die Selbstnutzung sowie die anschließende Vermietung der Wohnung erfolgten Nutzungsvorteil anrechnen lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gem. 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage in dem zuletzt bestehenden Umfang stattgegeben. Es hat gemeint, die Kläger hätten gegen den Beklagten einen Anspruch auf den so genannten großen Schadensersatz wegen Mängel der streitgegenständlichen Eigentumswohnung aus 635 BGB a. F. Die Kläger seien durch die Vereinbarung vom nicht gehindert, den vorliegenden Rechtsstreit fortzuführen. Die Bedingung für die Verpflichtung, den vorliegenden Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, sei nicht eingetreten. Zugleich sei mit der Vertragsänderung vom die Geschäftsgrundlage der Prozessvereinbarung vom entfallen. Die Voraussetzungen des 635 BGB a. F.
4 - 4 - seien zu bejahen. Die Kläger hätten dem Beklagten wirksam eine Frist zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung i.s.d. 634 Abs. 1 BGB a. F. gesetzt. Die streitgegenständliche Wohnung sei nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen mit erheblichen Schallschutzmängeln behaftet, die eine erhebliche Wert- und Gebrauchstauglichkeitsminderung darstellten. Die Nachbesserung könne nicht wegen eines unverhältnismäßigen Aufwandes verweigert werden. Die Schadensberechnung der Kläger entspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bezüglich des vorzunehmenden Vorteilsausgleiches für die Zeiträume der Selbstnutzung sowie der Vermietung der Eigentumswohnung. Die Kosten des Schallschutzgutachtens, die Kosten für die Anschaffung eines Luftentfeuchters sowie die erhöhten Stromkosten für die Dauer eines Jahres seien ebenfalls ersatzfähig. Die Verpflichtung zum Schadensersatz bestehe Zug um Zug gegen lastenfreie Rückauflassung und Übergabe des Wohnungseigentums. Eine Rückgabe im unvermieteten Zustand könne der Beklagte nicht verlangen. Die Kläger hätten mit der Vermietung der Wohnung der ihnen obliegenden Schadensminderungspflicht Rechnung getragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihm zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am zugestellte Urteil (Bl. 374 GA) hat der Beklagte mit einem am bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 386 f GA) und sein Rechtsmittel - nach auf rechtzeitigen Antrag erfolgter Fristverlängerung bis zum (Bl. 393 GA) - mit einem am eingegangenen Schriftsatz begründet (Bl. 395 ff GA). Der Beklagte verfolgt mit der Berufung sein erstinstanzliches Begehren auf Abweisung der Klage weiter. Er macht geltend, die Kläger könnten sich nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage der Prozessvereinbarung vom berufen. Das Landgericht habe die bestehende Vertragslage falsch gewürdigt und sei daher zu einer rechtsfehlerbehafteten Entscheidung gekommen. Von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage könne nicht ausgegangen werden, da der Grundstückskaufvertrag vom als Geschäftsgrundlage mit der Vereinbarung vom übereinstimmend teilweise abgeändert worden sei, so dass sich auch die Geschäftsgrundlage entsprechend geändert habe. Die Kläger hätten den notariell beurkundeten Vertrag vom bewusst und in Kenntnis der Insolvenz der K Immobilien GmbH geschlossen. Ein Anfechtungsrecht sei nicht nachvollziehbar. Soweit das Landgericht davon ausgegangen sei, dass die Anfechtung der Vereinbarung vom wirksam erfolgt sei, führe dies zu dem Ergebnis, dass der Vertrag in der Fassung vom
5 wieder aufgelebt wäre, so dass die Kläger die streitgegenständliche Eigentumswohnung an ihn hätten zurückgeben müssen, was nicht geschehen sei. Der Vertrag vom habe im Übrigen auch keine Regelung enthalten, nach der den Klägern ein Mängelbeseitigungsanspruch hätte zustehen sollen. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil und machen sich den Inhalt der Entscheidungsgründe zu Eigen. Sie wiederholen und vertiefen ihre Auffassung, dass die Geschäftsgrundlage der Prozessvereinbarung vom durch die von ihnen erstinstanzlich geschilderten Umstände weggefallen sei. Der Beklagte habe bei einem Treffen am versprochen, dass aus der Insolvenzmasse ,00 frei würden und ihnen zugute kommen sollten, so dass sie im Vertrauen darauf die Vereinbarung vom hätten beurkunden lassen. Tatsächlich sei das gesamte zur Finanzierung des Objektes G in Berlin aufgenommene Darlehen in Höhe von ,00 in die Insolvenzmasse geflossen. Darin liege eine arglistige Täuschung seitens des Beklagten, die sie zur Anfechtung des Änderungsvertrages vom berechtige. Aus dem Umstand, dass der Beklagte einen Monat nach Beurkundung der Verträge vom beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingereicht habe, folge, dass bereits zum Zeitpunkt der Beurkundung Insolvenzreife der K GmbH vorgelegen haben müsse. II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gem. den 517 ff ZPO eingelegt worden. Die Berufungsbegründung genügt auch noch den Anforderungen des 520 Abs. 3 S. 2 ZPO. Zwar hat sich der Beklagte in der Berufungsbegründung mit den Feststellungen des Landgerichts zum Bestehen eines Schadensersatzanspruchs gem. 635 BGB a. F. nicht weiter auseinander gesetzt. Indem er jedoch geltend macht, das Landgericht
6 - 6 - sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung vom entfallen sei, hat er zum Ausdruck gebracht, dass er an der Einrede des abredewidrigen Prozessverhaltens, wonach sich die Kläger in der Vereinbarung vom verpflichtet haben, den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt zu erklären, fest halten will. Dieser Einwand würde, wenn er Erfolg hat, zu einer Abweisung der Klage durch Prozessurteil als unzulässig führen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., vor 128 Rn. 33 und vor 253 Rn. 19) und betrifft daher den gesamten streitgegenständlichen Anspruch. Der Beklagte rügt somit in ausreichendem Maße eine Rechtsverletzung i.s.d. 513, 546 ZPO, auf der das Urteil beruhen kann. In der Sache hat die Berufung des Beklagten jedoch nur im geringen Umfang hinsichtlich des seit dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht anzurechnenden weiteren Vorteilsausgleiches sowie der Verurteilung zur Zahlung von Verzugszinsen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht die von den Parteien abgeschlossene notarielle Vereinbarung vom entgegen, in der sich die Kläger verpflichtet haben, den anhängigen Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt zu erklären, sobald die Eigentumsumschreibung der jeweiligen Wohnungseigentumseinheiten auf den Erwerber erfolgt ist. Bei der notariellen Vereinbarung vom handelt es sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, um eine Prozessvereinbarung, die als schuldrechtlicher Vertrag zu qualifizieren ist (vgl. BGHZ 41, 3, 5 ff; BGH NJW-RR 1989, 802). Diese Vereinbarung ist wirksam. Soweit die Kläger in dem Schriftsatz vom die Prozessvereinbarung vom wegen arglistiger Täuschung angefochten haben (Bl. 285 GA), ist ein Anfechtungsgrund gem. 123 Abs. 1 BGB nicht gegeben. Eine etwaige arglistige Täuschung durch den Beklagten in dem Gespräch vom kann für die Abgabe der Willenserklärung der Kläger vom nicht ursächlich geworden sein. Soweit sich die Kläger darauf berufen, der Beklagte habe sie über die wirtschaftliche Lage der K Immobilien GmbH getäuscht, ist aus dem Vorbringen der Kläger nicht hinreichend erfassbar, dass die K Immobilien GmbH bereits zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom insolvenzreif war und dass die Kläger, wenn sie von einer etwaigen Insolvenzreife Kenntnis gehabt hätten, die Vereinbarung vom nicht abgeschlossen hätten. Die erforderlichen Erklärungen zum Eigentumsuntergang, insbesondere die Auflassung der beiden streitgegenständlichen
7 - 7 - Eigentumswohnungen, hat die K GmbH durch den Beklagten als Geschäftsführer bereits in der notariellen Erklärung vom abgegeben, so dass eine später eingetretene Insolvenz der GmbH den Eigentumsübergang auf die Kläger nicht mehr verhindern konnte. Bereits nach dem Wortlaut der Vereinbarung vom liegt die Bedingung für die Verpflichtung zur Abgabe der Erledigungserklärung nicht vor. Denn die danach vorausgesetzte Umschreibung des Eigentums an den beiden Eigentumswohnungen im Grundbuch ist unstreitig nicht erfolgt. Die Bedingung wird auch in Zukunft nicht eintreten können, nachdem die Kläger mit dem Insolvenzverwalter der K GmbH am die ursprünglich in dem notariellen Grundstückskaufvertrag vom unter 12 erklärte Auflassung hinsichtlich des streitgegenständlichen Wohnungseigentums in Sch übereinstimmend aufgehoben haben. Die Kläger haben den Bedingungseintritt auch nicht wider Treu und Glauben verhindert, so dass die Bedingung nach 162 Abs. 1 BGB als eingetreten gilt. Der Beklagte kann sich auf ein abredewidriges Verhalten der Kläger bereits aus dem Grunde nicht mit Erfolg berufen, weil - wie die Kläger vorgetragen haben und der Beklagte letztlich nicht konkret bestritten hat - die Abänderung des ursprünglichen Grundstückskaufvertrages vom durch die notarielle Änderungsvereinbarung vom mit seiner Zustimmung erfolgt ist. Wenn jedoch die Aufhebung der in dem Vertrag vom erklärten Auflassung in Übereinstimmung mit dem Beklagten erfolgt ist, der Beklagte also damit einverstanden war, dass die Kläger zunächst Eigentümer der streitbefangenen Wohnung bleiben sollten, konnte er nicht davon ausgehen, dass damit zugleich auch die zwischen ihnen bestehende Auseinandersetzung über die Mängel des Wohnungseigentums beendet sein sollte und die Kläger, obwohl sie Eigentümer des Wohnungseigentums bleiben sollten, auf die ihnen zustehenden Gewährleistungsrechte verzichten würden. Für die Annahme eines solchen stillschweigenden Verzichts auf die Gewährleistungsrechte sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr beruhte die in der notariellen Vereinbarung vom eingegangene Verpflichtung, den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt zu erklären, gerade auf der Grundlage, dass die Kläger nicht Eigentümer der streitbefangenen Wohnung bleiben sollten. Nachdem diese Grundlage jedoch aufgrund der mit Zustimmung des Beklagten erfolgten Änderungsvereinbarung vom weggefallen ist und damit zugleich klargestellt ist, dass die Bedingung aus der Prozessvereinbarung vom nicht mehr eintreten kann, sind die Kläger nicht länger an den Inhalt der Prozessvereinbarung vom gebunden. Denn anderenfalls hätten die Kläger nicht nur die Darlehensraten für die von ihnen von der K GmbH erworbene neue Wohnung, sondern darüber hinaus weiterhin auch für die streit-
8 - 8 - befangene Wohnung aufbringen müssen, ohne die Möglichkeit zu haben, begründete Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Dies war von den Klägern auch für den Beklagten erkennbar bei Abschluss der Prozessvereinbarung vom nicht gewollt und konnte von dem Beklagten auch nicht dahingehend verstanden werden. 2. Den Klägern steht ein Schadensersatzanspruch aus 635 BGB a. F. in Höhe von ,63 Zug um Zug gegen Rückauflassung und Übergabe der streitbefangenen Eigentumswohnung zu. Der zugrunde liegende Sachverhalt richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum geltenden Fassung, da der dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zugrunde liegende notarielle Grundstückskaufvertrag vom vor diesem Datum geschlossen worden ist (Art S. 1 EGBGB). Zur Begründung des Anspruchs dem Grunde nach verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, die von dem Beklagten im Rahmen der Berufungsinstanz nicht weiter substanziiert angegriffen worden sind. Zu ergänzen ist lediglich, dass auch von einem Verschulden, welches für den Schadensersatzanspruch nach 635 BGB a. F. Voraussetzung ist, auszugehen ist. Der Beklagte hat insoweit keine Umstände vorgetragen, nach denen von einem fehlenden Verschulden hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der DIN 4109 betreffend den Schallschutz auszugehen wäre. Auch wäre eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung i.s.d. 634 Abs. 1 BGB a. F. im Streitfall entbehrlich gewesen, weil der Beklagte die Mängelbeseitigung unter Hinweis auf die Unzumutbarkeit ernsthaft und endgültig verweigert hat. Hinsichtlich der Schadenshöhe ist im Hinblick darauf, dass die Kläger seit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht weitere Mieteinnahmen eingezogen haben, der vom Landgericht ausgeurteilte Betrag dahingehend zu korrigieren, dass diese Mieteinnahmen im Wege des Vorteilsausgleichs ebenfalls auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen sind. Das Landgericht hat zutreffend den Wert der Selbstnutzung der Wohnung durch die Kläger bis zum unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 2006, 53, 54) für jedes Jahr der Selbstnutzung auf ein Achtzigstel des Investitionsaufwandes bemessen und von diesem Wert im Hinblick auf die vorhandenen Schallschutzmängel einen prozentualen Abzug vorgenommen, dessen Höhe von 15 % nicht zu beanstanden ist. Daraus ergibt sich, wie vom Landgericht zutreffend errechnet, ein anzurechnender Nutzungsvorteil in Höhe von ,82. Weiterhin sind die aus der Vermietung der
9 - 9 - Wohnung seit dem gezogenen Nutzungsvorteile anzurechnen (vgl. BGH NJW-RR 2006, 890 f). Über den vom Landgericht im Zeitpunkt vom bis zugrunde gelegten Betrag von 9.149,25 sind für den Zeitraum Dezember 2006 bis einschließlich Mai 2007 weitere 2.880,00 anzurechnen, so dass sich insgesamt ein Nutzungsvorteil in Höhe von ,25 ergibt. Bei der Berechnung ist der Senat davon ausgegangen, dass die monatlichen Mieteinnahmen in Höhe von 480,00, wie von der Klägervertreterin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am mitgeteilt, unverändert geblieben sind, worauf der Senat im Rahmen der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, ohne dass die Kläger dem entgegengetreten sind. Von dem anzurechnenden Nutzungsvorteil in Höhe von ,25 ist der vom Landgericht auf 2 % geschätzte Erhalt- und Reparaturaufwand abzuziehen, so dass ein im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigender Betrag von ,67 verbleibt. Somit ergibt sich folgende Schadensberechnung: Investitionsaufwand ,89 abzgl. gezogener Nutzungsvorteile durch Eigennutzung im Zeitraum ,82 durch Vermietung im Zeitraum vom ,67 verbleibender Schadensersatzbetrag ,41 zzgl. weiterer Schadenspositionen Gutachterkosten, Kosten Luftentfeuchter, erhöhter Stromverbrauch 3.555,22 Gesamtforderung ,63 Die Berufung des Beklagten hat darüber hinaus Erfolg, soweit das Landgericht den Klägern Verzugszinsen seit dem zuerkannt hat. Der Beklagte befindet sich mit der Zahlung nicht in Verzug. Da er zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Rückübereignung der streitbefangenen Eigentumswohnung verpflichtet ist, konnte er dem Rückzahlungsanspruch der Kläger gem. 320 Abs. 1 BGB seine Gegenforderung auf Rückübereignung entgegenhalten. Die Kläger hätten demnach Zahlungsverzug nur herbeiführen können, wenn sie ihre Gegenleistung der Auflassungserklärung dem Beklagten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hätten (vgl. BGHZ 116, 244, 249 f). Ein solches tatsächliches Angebot gem. 294 BGB ist jedoch nicht erfolgt. Voraussetzung dafür ist, dass die Kläger dem Beklagten die Auflassung in der Weise angeboten hätten, dass sie einen Termin zur Auflassung beim Notar unter Wahrung einer angemessenen Frist mitgeteilt hätten und zu diesem Termin bei dem Notar erschienen wären, um die Auflassung in der Form des 29 Abs. 1 S. 2 GBO in
10 Gegenwart des Gläubigers zu erklären. Annahmeverzug wäre in dem Fall eingetreten, wenn der Beklagte dem Termin ferngeblieben wäre oder die Angebotserklärung nicht angenommen hätte (vgl. BGH a.a.o.). Ob im Streitfall ein wörtliches Angebot gem. 295 BGB ausgereicht hätte, braucht nicht entschieden zu werden. Das Angebot der Kläger in dem Mahnschreiben vom (Bl. 296 GA) stellt jedenfalls kein ordnungsgemäßes wörtliches Angebot dar, denn die Kläger haben damit lediglich angeboten sich zu verpflichten, die Eigentumswohnung an den Beklagten zurückzugeben. Erforderlich ist jedoch das Angebot der Auflassung, also der konkreten Rückübereignung. Da der Rückzahlungsanspruch aufgrund der bestehenden Einrede nicht durchsetzbar ist, entfällt auch eine Verpflichtung zur Zahlung von Prozesszinsen gem. 291 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz auf 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO sowie hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens auf 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Soweit die Berufung hinsichtlich der weiteren im Rahmen des Vorteilsausgleichs anzurechnenden Mieteinnahmen sowie der Verzugszinsen Erfolg hat, handelt es sich um eine verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung, die zwar einen Gebührensprung veranlasst hat, jedoch nur geringfügig höhere Kosten verursacht hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den 708 Nr. 10, 711 S. 1, 709 S. 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gem. 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, bei der der Senat nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, so dass weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht erfordern. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf ,42 festgesetzt ( 3 ZPO i.v.m. 47 Abs. 1 S. 1 GKG).
11 Beckmann Funder Kyrieleis
DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 166/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht 18 O 617/99 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 25.02.2004 Verkündet am 25.02.2004 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrIn dem Rechtsstreit. gegen
Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
MehrAMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
MehrBeschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 51/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 10 O 368/07 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem einstweiligen Verfügungsverfahren des K K, - Prozessbevollmächtigter:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 A 1013.07 (4 A 1014.04, 4 A 1010.05, 4 A 1023.06, 4 A 1010.07) In der Verwaltungsstreitsache 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2009
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 U 157/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 11 O 8/05 Landgericht Potsdam Verkündet am 28.02.2008 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.
Mehr- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art. 233 4 Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO
eitsatz Veräußern Gebäudeeigentümer, die nach der Wende das zugehörige Grundstück erworben haben, dieses nunmehr bei gleichzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechts an Dritte weiter, bedarf der entsprechende
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9014/06 ArbG Bautzen, AK Görlitz Verkündet am 16. August 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
11 U 114/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 11 O 131/03 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 09.01.2007 Verkündet am 09.01.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 184/04 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Februar 2005 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGHZ:
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
MehrNachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer KG in Gründung
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w201_202_10 letzte Aktualisierung: 23.2.2011 OLG Hamm, 14.12.2010 - I-15 W 201 + 202/10 GBO 29; HGB 123; BGB 705 Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse
MehrIM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich,
Abschrift 90 C 4074/09 Verkündet am 10.12.2010 Spremberg Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil In dem Rechtsstreit I i Eingegangen 2l
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES LwZR 6/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. April 2001 Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 7. März 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 86/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. März 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 56/04 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. Oktober 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 148/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 2 O 38/05 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 26.4.2006 Verkündet am 26.4.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. März 2015. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 490/13 BESCHLUSS vom 3. März 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO 531 1. Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn der Tatrichter
MehrOLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.
OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 21/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 29/04 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 19. Oktober 2005 verkündet am 19. Oktober 2005... Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte
MehrRepetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015)
Repetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrLANDGERICHT MÜNCHEN I
LANDGERICHT MÜNCHEN I Az.: 21 S 11536/13 142 C 29441/12 AG Manchen rkündet am 25.04.2014 Urfcanefebeamtte(r) der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 300/04 URTEIL Verkündet am: 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: ja
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/05 vom 6. April 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 121 Abs. 2 Ist eine Vertretung durch Anwälte
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
8 U 124/01 014 5 O 187/01 Landgericht Cottbus Verkündet am 18. Juli 2002... Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil in dem
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrDNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010 OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09 KostO 147 Abs. 2, 3, 5 Keine Gebühr nach 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
11 W 60/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 530/05 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren 1. B U, 2. G U, Antragsteller und Beschwerdeführer,
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 19.09.2005, Az. 8 W 1028/05
Leitsatz: Auf den der Finanzierung des Eigentumswohnungskaufs dienenden Kreditvertrag findet 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.f. nach wie vor uneingeschränkte Anwendung. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5/14. vom. 3. April 2014. in dem Nachtragsverteilungsverfahren. Nachschlagewerk: InsO 35, 203 Abs. 1 Nr.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 5/14 BESCHLUSS vom 3. April 2014 in dem Nachtragsverteilungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 35, 203 Abs. 1 Nr. 3 Der Nachtragsverteilung unterliegen keine
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 24/12 BESCHLUSS vom 13. September 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 a) Wendet sich der Berufungsführer gegen eine
MehrA u s f e r t i g u n g. Beschluss
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 7 R 144/10 B PKH Az.: S 17 R 186/05 SG Lübeck SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beschwerdeführerin - g e g e n Deutsche Rentenversicherung
MehrAmtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
Abschrift 68 C 198/11 Verkündet am 17.05.2013, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der NMMN -New Media
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 151/07 BESCHLUSS vom Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit ZPO 519 Abs. 2 Nr. 2 Der für eine wirksame Berufungseinlegung notwendige Wille, das
MehrLösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht
Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch
MehrIM NAMEN DES VOLKES. Urteil. . In dem Rechtsstreit. gegen
300119/14 Beglaubigte Abschrift - Verkündet am 05.03.2015 Kuhlemann, Justizbeschäftigle als Urkundsbeamlin der Geschäftsstelle Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil. In dem Rechtsstreit 1. - Kläger
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung
7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin
MehrKündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
MehrLANDGERICHT ROSTOCK. Urteil IM NAMEN DES VOLKES. - Klägerin- -Beklagte-
9 0 419/94 verkündet am: 25.11.1994 Vollstreckb?re Ausfertigun ISt d
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung
2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:
MehrGläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte
Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 17.12.209: Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914 Voraussetzungen
MehrProf. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
MehrRückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger Eröffnungsantrag
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb284_09 letzte Aktualisierung: 29.7.2011 BGH, 19.5.2011 - IX ZB 284/09 InsO 88, 312 Abs. 1 S. 3 Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 193/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
Mehr1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts
1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 188/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 013/002 2 O 431/04 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 05.04.2006 Verkündet am 05.04.2006, Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 8/10 BESCHLUSS vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 50/10 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: BESCHLUSS vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren ja nein ja ZPO 807 Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 323/03 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Oktober 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrUrteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger -
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 4 Sa 303/04 1 Ca 333/01 ArbG Flensburg (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 16. Dezember 2004 Gez. Selmer als Urkundsbeamt. d. Geschäftsstelle
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Az.: 4 W 20/10, Beschluss vom 14.01.2010
1 Leitsatz: 1. Ergeben sich die Gründe, auf die die Ablehnung des Sachverständigen gestützt wird, aus dessen Gutachten, ist der Befangenheitsantrag innerhalb der nach 411 Abs. 4 ZPO gesetzten oder verlängerten
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrGesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs
DA Seite 1 27/28 SGB IV Gesetzestext 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs (1) der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags,
MehrOBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Geschäftsnummer: 10 U 90/04 16 O 202/03 LG Koblenz OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Hinweisbeschluss (gemäß 522 Abs. 2 ZPO) in dem Rechtsstreit C Krankenversicherung AG, Beklagte und Berufungsklägerin, - Prozessbevollmächtigte:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 131/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 6 O 255/05 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit I gesellschaft mbh,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 189/11 BESCHLUSS vom 27. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch,
Mehr