ANGEBOT ÜBER DEN ABSCHLUSS EINES SALE-AND-LEASE-BACK-VERTRAGS
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- Paulina Thomas
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1 ANGEBOT ÜBER DEN ABSCHLUSS EINES SALE-AND-LEASE-BACK-VERTRAGS 1. Präambel 1.1 Nachhaltigkeit ist für die REWE-Group kein Trend, sondern wesentliches Element ihrer Unternehmensstrategie. Als eines der führenden Handels- und Touristikunternehmen Europas bekennt sich die REWE-Group zu ihrer Verantwortung für Gesellschaft und Umwelt. 1.2 Deshalb ist es der REWE-Group ein großes Anliegen, Nachhaltigkeit im täglichen Geschäftsleben zu fördern und einen aktiven Beitrag zum Schutz der Ressourcen, des Klimas und der Umwelt zu leisten. 1.3 Um ihren ökologischen Fußabdruck zu reduzieren, versorgt die REWE-Group bereits seit dem Jahr 2008 sämtliche ihrer österreichischen Filialen mit "grünem Strom", der vorwiegend aus österreichischer Wasserkraft gewonnen wird. Darüber hinaus hat die REWE-Group beschlossen, ein weiteres Zeichen für einen verantwortungsvollen Umgang mit Energie und Rohstoffen zu setzen: Die REWE- Group möchte mithelfen, dass zusätzliche erneuerbare Energiequellen geschaffen werden und stellt deshalb ihre Filialdächer für Photovoltaik-Anlagen zur Verfügung. Der produzierte Strom soll unmittelbar in den Filialen verbraucht werden und so die Abhängigkeit von externen Energiequellen reduzieren. 1.4 Zudem möchte die REWE-Group ihren Kundinnen und Kunden eine ertragreiche Mitwirkung an diesem Nachhaltigkeitsprojekt ermöglichen. Vor diesem Hintergrund stellt die BILLA AG, ein Mitglied der REWE-Group (in der Folge "BILLA"), folgendes Angebot: 2. Angebot 2.1 BILLA plant auf dem Dach der Liegenschaft der BILLA-Filiale ADRESSE BILLA FILIALE (in der Folge die "Betriebsliegenschaft") eine Photovoltaikanlage mit einer Gesamtleistung von XX Kilowatt peak (in der Folge die "PV-Anlage") zu errichten. 2.2 BILLA stellt hiermit allen natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Angebotsannahme das 18. Lebensjahr vollendet haben (bei Annahme des Angebots gemäß Punkt 5 ein "Teilnehmer"), das Angebot, zu den nachfolgenden Bedingungen einen Sale-and-Lease-Back-Vertrag (in der Folge "SLB-Vertrag") abzuschließen. 13/REWE/1 - rr/ma doc 3. Juli 2013
2 3. Gegenstand des SLB-Vertrags 3.1 BILLA verschafft dem Teilnehmer nach Maßgabe der folgenden Bedingungen gegen Leistung eines Betrages von EUR 450,-- pro Photovoltaik-Paneel (in der Folge "PV- Paneel") Eigentum an PV-Paneelen, wobei der Teilnehmer die PV-Paneele zeitgleich an BILLA vermietet und dafür nach Maßgabe von Punkt 4 einen Leasingzins erhält. 3.2 Jeder Teilnehmer muss mindestens 2 PV-Paneele, höchstens kann er jedoch Eigentum an 10 PV-Paneelen erwerben. Jedem Teilnehmer werden bestimmte PV- Paneele anhand ihrer Seriennummern zugewiesen. 3.3 Eine physische Übergabe der PV-Paneele findet nicht statt. Der Teilnehmer erklärt sich mit Annahme des Angebots damit einverstanden, dass BILLA die PV-Paneele für ihn innehaben wird. 3.4 Eine Produktbeschreibung der PV-Paneele enthält Anhang 1, der einen integralen Bestandteil des SLB-Vertrags bildet. 4. Leasingzins 4.1 Der von BILLA für die Anmietung von PV-Paneelen an den jeweiligen Teilnehmer zu leistende jährliche Leasingzins beträgt fix EUR 18,-- pro vermietetem PV-Paneel. Der Leasingzins gebührt dem jeweiligen Teilnehmer erst für Zeiträume ab dem (einschließlich). 4.2 Der Leasingzins wird jeweils im Nachhinein mit 5.8. eines jeden Jahres beginnend mit fällig und an den Teilnehmer auf das von ihm bekannt gegebene Konto ausgezahlt. Fällt der 5.8. auf einen Samstag, Sonntag oder auf einen gesetzlichen Feiertag, so ist der Leasingzins am darauffolgenden Werktag zu leisten. 4.3 Im Rahmen der gemäß Punkt 5.1 vorzunehmenden Registrierung können Teilnehmer beantragen, für sämtliche oder einzelne der von ihnen zu erwerbenden PV-Paneele an Stelle der Auszahlung des Leasingzinses in Geld gemäß Punkt 4.1 und Punkt 4.2 ein jährlich zu leistendes Entgelt in Form von BILLA- Gutscheinen in Höhe von EUR 22,50 pro vermietetem PV-Paneel zu erhalten. Klarstellend wird festgehalten, dass eine teilweise Auszahlung des Leasingzinses in Geld und in Form von BILLA-Gutscheinen für einzelne PV-Paneele nicht möglich ist. Die vom jeweiligen Teilnehmer getroffene Auswahl betreffend die Leasingzinszahlungsform (d.h. Leasingzinszahlung in Geld oder in Form von BILLA- Gutscheinen) wird in der Registrierungsbestätigung gemäß Punkt 5.2 ausgewiesen und ist für den Teilnehmer verbindlich. Mit der Annahme des Angebots gemäß Punkt 5.2 werden die in der Registrierungsbestätigung zusammengefassten Angaben zum Inhalt des SLB-Vertrags. Ist das Entgelt in Form von BILLA-Gutscheinen zu 13/REWE/1 - rr/ma doc Juli 2013
3 leisten, wird BILLA die BILLA-Gutscheine im entsprechenden Gesamtgegenwert spätestens am 5.8. eines jeden Jahres beginnend mit an den jeweiligen Teilnehmer postalisch an die vom Teilnehmer zuletzt bekanntgegebene Adresse versenden. Eine Einlösung kann bei sämtlichen BILLA-Filialen in Österreich erfolgen. Bei Diebstahl, Verlust oder Beschädigung der BILLA-Gutscheine wird kein Ersatz geleistet. Die BILLA-Gutscheine können nicht in bar abgelöst werden. 4.4 Die vom Teilnehmer im Zuge seiner Registrierung getroffene Auswahl betreffend die Leasingzinszahlungsform (d.h. Leasingzinszahlung in Geld oder in Form von BILLA- Gutscheinen) gilt im Falle der Annahme des gegenständlichen Angebots bis zum Ende der Laufzeit des SLB-Vertrags und kann nach Absenden des Registrierungsformulars gemäß Punkt 5.1 nicht mehr geändert werden. 5. Annahme des Angebots 5.1 Bevor der Teilnehmer das gegenständliche Angebot über den Abschluss eines SLB- Vertrags annehmen kann, hat er sich durch Ausfüllen und Absenden eines auf der Internetseite zur Verfügung gestellten Formulars zu registrieren, um sein Interesse an der Angebotsannahme zu bekunden. 5.2 Nach erfolgter Registrierung wird dem Teilnehmer an die von ihm angegebene Adresse eine Registrierungsbestätigung samt Teilnehmernummer, SLB-Vertrag und Erlagschein zugesandt. 5.3 Zur Annahme des Angebots hat der Teilnehmer bis zum Angebotsende gemäß Punkt 6 den Gesamtbetrag für den Ankauf seiner PV-Paneele, d.h. die Summe der Kaufpreise für die vom jeweiligen Teilnehmer zu erwerbenden PV-Paneele (in der Folge "Gesamtbetrag"), unter Angabe der Teilnehmernummer auf das auf dem Erlagschein angeführte Konto von BILLA zu leisten. Die Angebotsannahme auf eine andere Art ist ausgeschlossen. 5.4 Eine allfällige bei Abschluss dieses SLB-Vertrags anfallende Rechtsgeschäftsgebühr wird von BILLA getragen. 6. Angebotsende 6.1 Vorbehaltlich Punkt 6.2 gelten nur solche Gesamtbeträge, die bis , 23:59 Uhr, (= Angebotsende) dem auf dem Erlagschein angegebenen Konto gutgebucht werden, als Angebotsannahme und können von BILLA berücksichtigt werden. Verspätet gutgebuchte Beträge werden dem Teilnehmer binnen 14 Bankarbeitstagen unverzinst rücküberwiesen. 6.2 BILLA ist berechtigt (jedoch nicht verpflichtet), die Angebotsdauer ohne Angabe von Gründen zu verkürzen oder um maximal ein Monat zu verlängern. Ferner endet das 13/REWE/1 - rr/ma doc Juli 2013
4 Angebot automatisch, wenn das Gesamtkontingent an PV-Paneelen gemäß Punkt 7 verkauft wurde. 7. Kontingentmäßige Beschränkung 7.1 Diesem Angebot liegt ein begrenztes Gesamtkontingent von 300 PV-Paneelen zu Grunde. 7.2 Von BILLA während der Angebotsdauer gegebene Auskünfte über den Bestand des Kontingents sind unverbindlich. 7.3 Leistet ein Teilnehmer einen Betrag für den Ankauf von PV-Paneelen, obwohl das Kontingent bereits ausgeschöpft ist, wird ihm dieser Betrag innerhalb von 14 Bankarbeitstagen unverzinst rücküberwiesen. Der SLB-Vertrag kommt in diesem Fall nicht zustande. 8. Zusage der ordnungsgemäßen Verwendung des Betrages 8.1 Die durch den Verkauf von PV-Paneelen eingenommenen Beträge werden ausschließlich dazu verwendet, die PV-Paneele sowie die sonst zur Errichtung der PV-Anlage erforderlichen Komponenten zu beschaffen bzw deren Beschaffung zu refinanzieren, sowie die PV-Anlage zu errichten, zu betreiben und zu warten, und die Versicherungsprämien gemäß Punkt 9.1 zu finanzieren. 8.2 BILLA ist dazu berechtigt, sich zu den in Punkt 8.1 genannten Tätigkeiten dritter Unternehmer (Subunternehmer) zu bedienen. Vertrags- und Ansprechpartner des Teilnehmers bleibt aber in jedem Fall BILLA. 8.3 BILLA sagt keinen bestimmten Zeitpunkt zu, bis zu dem die PV-Anlage errichtet oder betrieben werden soll. BILLAs Pflicht, den Leasingzins gemäß Punkt 4 zu leisten, bleibt davon unberührt. 9. Risiken / Haftung 9.1 BILLA übernimmt sämtliche Risiken und mögliche Haftungen, die sich aus der Beschaffung der PV-Paneele und deren Zerstörung, sowie der Errichtung und dem Betrieb der PV-Anlage ergeben können. In diesem Zusammenhang wird BILLA eine entsprechende Versicherung zu üblichen Bedingungen abschließen. 9.2 Der Teilnehmer tritt soweit gesetzlich zulässig sämtliche Rechte, die der Rechtsdurchsetzung gegen Eingriffe in sein Eigentum an den PV-Paneelen dienen, an BILLA ab. 9.3 Werden die PV-Paneele eines Teilnehmers zerstört oder derart defekt, dass eine Reparatur technisch unmöglich oder wirtschaftlich untunlich ist wobei Letzteres dann der Fall ist, wenn die Reparatur durch einen dazu befugten Fachmann teurer als das Entfernen und Entsorgen der defekten/zerstörten PV-Paneele samt 13/REWE/1 - rr/ma doc Juli 2013
5 Beschaffung und Montage neuer PV-Paneele ist, wird ihm BILLA binnen 14 Tagen neue, seinen defekten/zerstörten PV-Paneelen in Zahl, Art und Güte entsprechende PV-Paneele zuweisen, ohne dass der Teilnehmer dazu eine neuerliche Zahlung zu leisten hat. 9.4 Weist BILLA einem Teilnehmer nicht wie in Punkt 9.3 beschrieben neue PV-Paneele zu, ist er zum sofortigen, fristlosen Rücktritt vom SLB-Vertrag berechtigt. Diesfalls geht das Eigentum an den PV-Paneelen nach Maßgabe von Punkt 11.3 auf BILLA über. 10. Verpflichtungen und Zusicherungen des Teilnehmers 10.1 Der Teilnehmer verpflichtet sich, sämtliche Nutzungsrechte, die sich aus seinem Eigentum an den PV-Paneelen ergeben, BILLA zu überlassen. Dazu gehört insbesondere das Recht auf Gewinnung und Erzeugung elektrischer Energie. Weiters steht dem Teilnehmer insbesondere kein Mitspracherecht zu, wie die aus der PV-Anlage gewonnene und erzeugte elektrische Energie verwendet wird. Ferner verzichtet der Teilnehmer außer für den Fall der Insolvenz von BILLA auf sein Recht auf Herausgabe der PV-Paneele Der Teilnehmer ist nicht berechtigt, das Dach der Betriebsliegenschaft bzw Räumlichkeiten der Betriebsliegenschaft, die nicht öffentlich zugänglich sind, zu betreten oder sonst zu benutzen Der Teilnehmer ist außer für den Fall der Insolvenz von BILLA weder dazu berechtigt, seine PV-Paneele zu einem anderen Zweck als zur Vermietung an BILLA zu verwenden, noch ist er dazu berechtigt, die PV-Paneele zu veräußern, zu belasten, weiterzuvermieten oder sonst zu übertragen sowie Dritten sonstige Rechte daran wie insbesondere durch die Begründung von Miteigentum einzuräumen Im Falle des Todes des Teilnehmers gehen die Rechte und Pflichten aus dem SLB- Vertrag auf seine Erben über. Bei einer Gemeinschaft von Erben haben diese aus ihrem Kreis einen für den SLB-Vertrag Beauftragten und Bevollmächtigten zu bestimmen, der als alleiniger Ansprechpartner für BILLA dient und gegen den allein BILLA schuldbefreiend leisten kann. Die Erben haben BILLA die Person des Beauftragten und Bevollmächtigten unverzüglich mitzuteilen Jeder Teilnehmer hat sicherzustellen, dass er über sämtliche für den Abschluss und die Erfüllung des SLB-Vertrags erforderlichen Genehmigungen verfügt sowie auf ihn anwendbare Rechtsvorschriften, einschließlich steuerrechtlicher Vorschriften, einhält Der Teilnehmer hat BILLA jede Änderung seiner im Zuge der Registrierung angegebenen Daten (insbesondere seines Namens, seiner Anschrift, seiner - Adresse und seiner Kontoangaben) unverzüglich mitzuteilen. Gibt der Teilnehmer 13/REWE/1 - rr/ma doc Juli 2013
6 eine Änderung seiner -Adresse oder seiner Anschrift nicht bekannt, gelten Erklärungen von BILLA als zugegangen, wenn sie an die BILLA zuletzt bekannt gegebene -Adresse oder Anschrift gesendet wurden Ein Zuwiderhandeln gegen Bestimmungen der Punkte 10.1 bis 10.6 berechtigt BILLA jeweils zur sofortigen, fristlosen Auflösung des SLB-Vertrags. Diesfalls geht das Eigentum an den PV-Paneelen nach Maßgabe von Punkt 11.3 auf BILLA über. 11. Laufzeit und Kündigung 11.1 Der SLB-Vertrag endet mit Ablauf des automatisch. Mit Laufzeitende erlischt der Anspruch des Teilnehmers auf Bezug des Leasingzinses gemäß Punkt Der SLB-Vertrag kann mit Wirkung zum 5.8. eines Jahres erstmals zum sowohl vom jeweiligen Teilnehmer als auch von BILLA ohne Angabe von Gründen hinsichtlich sämtlicher oder auch nur einzelner PV-Paneele des jeweiligen Teilnehmers durch Mitteilung gemäß Punkt 12.2 unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist vorzeitig gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung ist rechtzeitig, wenn die entsprechende Mitteilung dem Teilnehmer bzw BILLA bis zum 5.6. des entsprechenden Kalenderjahres zugeht. Das Recht der Parteien auf außerordentliche Kündigung des SLB-Vertrags bleibt davon unberührt Bei Beendigung des SLB-Vertrags sei es durch Zeitablauf gemäß Punkt 11.1 oder vor Zeitablauf gemäß Punkt 9.4, Punkt 10.7 oder Punkt 11.2 geht das Eigentum an den PV-Paneelen automatisch auf BILLA über. BILLA ist verpflichtet, binnen 14 Bankarbeitstagen nach Beendigung des SLB-Vertrags als Entgelt für den Eigentumsübergang EUR 450,-- pro vom Teilnehmer erworbenem PV-Paneel auf das von dem jeweiligen Teilnehmer bekannt gegebene Konto zu überweisen. Ferner hat BILLA bei unterjähriger Beendigung des SLB-Vertrags, dem Teilnehmer den angefallenen anteiligen Leasingzins unabhängig von der vom Teilnehmer in der Registrierungsbestätigung getroffenen Auswahl betreffend die Leasingzinszahlungsform in Geld zu erstatten, wobei als Bemessungsgrundlage der vom Teilnehmer gewählte Leasingzins gemäß Punkt 4.1 oder Punkt 4.3 maßgeblich ist. 12. Sonstiges 12.1 Der Teilnehmer nimmt zur Kenntnis, dass er selbst zur ordnungsgemäßen Versteuerung des gemäß Punkt 4 zustehenden Leasingzinses sowie des Entgelts gemäß Punkt 11.3 verpflichtet ist Sämtliche Mitteilungen von BILLA an einen Teilnehmer erfolgen per an die vom jeweiligen Teilnehmer zuletzt bekanntgegebene -Adresse oder per Schreiben an die vom jeweiligen Teilnehmer zuletzt bekanntgegebene Anschrift. 13/REWE/1 - rr/ma doc Juli 2013
7 Mitteilungen des Teilnehmers an BILLA haben per eingeschriebenem Brief an BILLA AG, Industriezentrum NÖ-Süd, Straße 3, Objekt 16, A-2355 Wr. Neudorf zu erfolgen Erfüllungsort ist der Sitz von BILLA Es gilt österreichisches Recht. 13/REWE/1 - rr/ma doc Juli 2013
8 Rücktrittsrecht gemäß 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) 1. Schließt der Teilnehmer den Sale-and-Lease-Back-Vertrag ("SLB-Vertrag") als Verbraucher ab, hat er gemäß 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) das Recht, bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen einer Woche seinen Rücktritt vom Vertragsantrag oder vom Vertrag zu erklären, wenn er seine Vertragserklärung weder in den Geschäftsräumen der BILLA AG ("Gesellschaft") noch bei einem von dieser auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat. Überdies haben Verbraucher ein Rücktrittsrecht, wenn sie von der Gesellschaft oder einem mit ihr zusammenwirkenden Dritten im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die Geschäftsräumlichkeiten der Gesellschaft gebracht wurden. Das Rücktrittsrecht steht einem Verbraucher jedoch nicht zu, (i) wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit der Gesellschaft oder deren Beauftragten zwecks Schließung des Vertrags angebahnt hat oder (ii) wenn dem Zustandekommen des Vertrags keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind. Eine Begründung für den Rücktritt ist nicht erforderlich. 2. Die einwöchige Frist beginnt mit Zustandekommen des Vertrags, dh mit Angebotsannahme gemäß Punkt 5.2 des SLB-Vertrags, zu laufen. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Rücktrittsfrist abgesendet wird. 3. Die Rücktrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Es genügt aber, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die der Gesellschaft enthält, der Gesellschaft oder ihrem Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Rücktrittsrecht gemäß 5e Konsumentenschutzgesetz (KSchG) 1. Schließt der Teilnehmer den SLB-Vertrag als Verbraucher im Wege des Fernabsatzes ab, so steht ihm ein Rücktrittsrecht gemäß 5e Konsumentenschutzgesetz (KSchG) zu. Eine Begründung ist nicht erforderlich. 2. Die Rücktrittsfrist beträgt sieben Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt. Die Frist beginnt mit Zustandekommen des Vertrags, dh mit Angebotsannahme gemäß Punkt 5.2 des SLB-Vertrags, zu laufen. Die Rücktrittserklärung muss nicht schriftlich erfolgen. Erfolgt sie schriftlich, genügt zur Fristwahrung, dass die Rücktrittserklärung innerhalb der Rücktrittsfrist abgesendet wird. BILLA AG, Industriezentrum NÖ-Süd, Straße 3, Objekt 16, A-2355 Wr. Neudorf UID Nummer: ATU DVR Nummer: Telefon: / Internet: hotline@billa.at 13/REWE/1 - rr/ma doc Juli 2013
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