ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

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1 1. Allgemeines Der im Auftrag bzw. der Auftragsbestätigung festgelegte Kaufpreis umfasst den im beiliegenden Leistungsverzeichnis genannten Leistungsumfang. Der Kaufpreis gilt als Festpreis, sofern der vorgesehene Liefertermin innerhalb von 6 Monaten nach Auftragsdatum liegt und der Auftraggeber (im folgenden auch AG genannt) die im Punkt 3. festgelegten Leistungen rechtzeitig erbringt. Nach diesem Zeitpunkt erfolgt bei Änderung der Gestehungskosten, insbesondere der Lohn- und Materialkosten, eine entsprechende Preiserhöhung. Die Verkäufer des Auftragnehmers Massiv Fertighaus (in der Folge kurz AN genannt) sind berechtigt, Aufträge entgegenzunehmen. Der Auftrag erlangt allerdings erst durch die Bestätigung des Auftragnehmers mittels Auftragsbestätigung Rechtswirksamkeit. 2. Gültigkeit von Schriftstücken Folgende Schriftstücke haben für Aufträge Gültigkeit und gelten im Falle von Widerspruch in der angeführten Reihenfolge: a) Auftragsbestätigung (+Leistungsverzeichnis bei Ausschreibungen) b) Auftrag schriftlich oder mündlich c) Die der Auftragsbestätigung beiliegenden Pläne d) ÖNORMEN e) Anerkannte Regeln der Technik 3. Lieferung Der genaue Bautermin wird festgelegt, wenn der Auftraggeber, die unter Punkt a) bis d) genannten Unterlagen termingerecht dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt hat. a) 8 Wochen vor Baubeginn Vorlage einer Bankgarantie lt. Muster für die Besicherung des Kaufpreises gemäß Punkt 9. dieser Vertragsbedingungen. b) 4 Wochen vor Baubeginn Vorlage der rechtskräftigen Baugenehmigung. c) 2 Wochen vor Baubeginn Fertigmeldung der Baustelle gemäß den Ziffern 4 und 5 dieser Vertragsbedingungen. Vorlage einer Deckungsbestätigung über den Abschluss einer Versicherung gegen Feuer, Sturm und Leitungswasserschäden. d) 1 Woche vor Baubeginn Bereitstellung von Strom- und Wasseranschluss durch den Auftraggeber auf dessen Kosten. Stand Februar 2015 Seite 1/6 Druckfehler vorbehalten

2 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Termine. Wird eine der genannten Voraussetzungen nicht rechtzeitig erbracht, so ist der Auftragnehmer berechtigt, einen neuen Termin für den Baubeginn festzulegen. In diesem Fall kann es zu erheblichen Abweichungen vom geplanten Fertigstellungstermin kommen. Erfüllungsort für Lieferung und Arbeiten durch den Auftragnehmer ist der Ort des Bauvorhabens. 4. Planung Für das Bauansuchen stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Daten zur Erstellung des Einreichplans zur Verfügung und erstellt den erforderlichen Energieausweis. An den Daten und Baubeschreibungen behält sich der AN das Urheberrecht vor. 5. Fundament/Keller Die Errichtung eines Hauses auf einem bauseits erstellten Keller oder einer Fundamentplatte setzt voraus, dass die Maße denen des Bauplanes entsprechen und die Kellerdecke oder Fundamentplatte waagrecht und plan sind. 6. Baustelle Der AG versichert, einen Bauplatz zu haben oder zu erhalten. Er verpflichtet sich, das zu bebauende Grundstück rechtzeitig so weit vorzubereiten, dass eine ungehinderte Zufahrt mit Schwerlastfahrzeugen gewährleistet ist. Unserer Kalkulation wurde zugrunde gelegt, dass die Zufahrt zur Baustelle bei jeder Witterung ohne Schwierigkeiten und kostenlos mit einem schweren LKW (Sattelzug 35 Tonnen) und einem Kranwagen (50 Tonnen) über das öffentliche Straßennetz bis zur Baustelle für die gesamte Bauzeit gewährleistet ist. Kosten für die Errichtung einer Baustraße oder die Wiederherstellung von Straßen, Gehsteigen und dgl. sind in den Preisen nicht eingerechnet. Die Lagerung von Baumaterialien muss kostenlos möglich sein. Die Grundgrenzen und Höhenfixpunkte werden in Verantwortung des Auftraggebers ersichtlich gemacht. Grenzsteine und Markierungen zum Abstecken des Gebäudes werden rechtzeitig vor Baubeginn freigelegt. Insbesondere wird der AG auf seine Kosten veranlassen, dass eventuell die Bauarbeiten behindernde Licht-, Telefon- oder sonstige Leitungen bis zum Baubeginn entfernt bzw. abgeklemmt sind. Weiters sind Bäume, Sträucher und Gartenzäune, welche die Zufahrt und die Arbeiten behindern vom AG zu entfernen. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den zur Verfügung gestellten Baugrund. Bei der Kalkulation wurde davon ausgegangen, dass der Baugrund nicht durch Ablagerungen oder dgl. verunreinigt ist und eine normale Belastbarkeit des Baugrundes gewährleistet ist und somit eine Spezialfundierung nicht erforderlich ist. Weiters wurde bei Stand Februar 2015 Seite 2/6 Druckfehler vorbehalten

3 der Kalkulation des Kaufpreises davon ausgegangen, dass der höchste Grundwasserstand unter der Fundamentplatte liegt und keine Quellen im Bereich des Bauwerks aufgehen. Für eventuelle Mehrkosten aufgrund einer ungeeigneten Bodenbeschaffenheit haftet der AG. Nach Fertigmeldung des Kellers bzw. der Fundamentplatte durch den AG wird die Baustelle durch einen Abnahmebeauftragten für innerbetriebliche Zwecke geprüft. Abänderungen hinsichtlich Ausführung und Leistungsumfang müssen spätestens bei der Bemusterung bekanntgegeben werden. Für die Annahme von Änderungswünschen nach diesem Stichtag können seitens des AN keine Zusagen gemacht werden. Ein Stromanschluss (220 V und 380V, abgesichert mit 35 A) und ein Wasseranschluss (3/4 Zoll, 6 bar) werden vom Auftraggeber für die gesamte Bauzeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Ebenso der während der Bauzeit verbrauchte Strom und das Wasser. Vom Auftragnehmer kann ein Bautagebuch geführt werden. Der Auftraggeber anerkennt durch Unterschrift den Inhalt der Eintragungen. Sollte die Unterschrift oder Einsprüche nicht innerhalb 14 Kalendertagen nach einer allfälligen Zustellung des Baubuches erfolgen, gelten die Eintragungen automatisch als anerkannt. Vom Auftraggeber gewünschte zusätzliche Leistungen (zusätzlich zur vertraglich vereinbarten Leistung) werden nach Unterfertigung eines Zusatzauftrages ausgeführt. Auf Wunsch des Auftragnehmers wird durch den Auftraggeber für die Zusatzleistung eine weitere Bankgarantie in der Höhe der Zusatzleistung vorgelegt. Zusatzleistungen sind auch solche, die durch behördliche Auflagen entstehen. Für die Gewährung einer Energiesparförderung und Wohnbauförderung kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. 7. Hausbau Für die Arbeiten durch den AN geltend die einschlägigen ÖNORMEN in der jeweils geltenden Fassung. Der AG erklärt ausdrücklich, den Mitarbeitern des AN den Zutritt zum Haus bis zur Übergabe bzw. in Fällen von Nacharbeiten darüber hinaus, zu gewähren. Die Versorgung mit Strom und Wasser muss für den AN für die gesamte Bauzeit unentgeltlich gewährleistet werden. Für die Dauer der Arbeiten werden zwischen AG und AN Besprechungstermine nach Bedarf vereinbart. Aus Haftungsgründen ist der AG nicht berechtigt, die Baustelle während der Zeit, in der Arbeiten durchgeführt werden, zu betreten. Die Beseitigung von Verpackungsmaterial und sonstigen Bauabfällen obliegt dem AG. Der AN behält sich das Recht vor, den Auftrag zum Teil oder zur Gänze durch Drittfirmen ausführen zu lassen. Stand Februar 2015 Seite 3/6 Druckfehler vorbehalten

4 Zumutbare und für den Käufer geringfügige Änderungen bei der Ausführung, auch während der Bauzeit, insbesondere auch solche Änderungen, die produktionstechnisch bedingt sind oder eine Verbesserung bedeuten, liegen im Ermessen des AN. 8. Gewährleistung Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sofern in der Auftragsbestätigung keine anderen Vereinbarungen getroffen werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Jahre. Wesentliche Mängel werden vom Auftragnehmer behoben. Bei unwesentlichen Mängeln hat der Auftragnehmer das Recht, die Mängel entweder zu beseitigen, oder eine angemessene Gutschrift dafür zu erteilen. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein. Ein Wandlungsanspruch des Auftraggebers wird ausgeschlossen. An Bauteilen und Gewerken, an welchen der Auftraggeber selbst oder durch dritte Personen Arbeiten durchgeführt hat, werden jegliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Der Einbehalt eines Haftrücklass wird ausdrücklich nicht vereinbart. 9. Übergabe Nach Fertigstellung der Arbeiten wird eine Übergabe des Hauses durchgeführt. Sollte der AG den Übergabetermin nicht einhalten, wird ein Ersatztermin schriftlich vereinbart. Bei einer weiteren Nichteinhaltung dieses Termins gilt das Haus als übernommen. Bei der Übergabe werden die vereinbarten Leistungen laut Liefer- und Leistungsverzeichnis abgenommen. Zu diesem Zweck wird in Gegenwart des AG oder einem von ihm Bevollmächtigten und einem Beauftragten des AN eine Niederschrift ausgefertigt. Allenfalls darin angeführte Mängel werden vom Auftragnehmer in angemessener Frist behoben. Sollte der AG dieser Vereinbarung nicht zustimmen, wird zur Mängelfeststellung ein gerichtlich beeideter Sachverständiger beauftragt. In diesem Fall sind die Kosten des Sachverständigen vom AG zu tragen. Für Arbeiten, die vom AG oder von durch diesem beauftragte Fremdfirmen ausgeführt wurden, kann der AN keinerlei Haftung übernehmen. Der Tag der Übernahme ist der Tag des Gefahrenübergangs und der Beginn der Gewährleistungsfrist. Stand Februar 2015 Seite 4/6 Druckfehler vorbehalten

5 10. Zahlung Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Kaufpreis unter Einhaltung des vereinbarten Zahlungsplanes fristgerecht zu bezahlen. Die Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen. Allfällige vorhandene Mängel berechtigen nicht die Einbehaltung des gesamten Rechnungsbetrages sondern nur im Ausmaß des Wertes der Instandsetzung des beanstandeten Mangels. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der gesetzlichen geregelten Höhe vereinbart. 11. Eigentumsvorbehalt Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum des Auftragnehmers. Eine Weiterveräußerung vor der vollständigen Zahlung ist unzulässig. 12. Rücktritt a) Rücktritt ohne Stornogebühr Für den Fall, dass die Baubehörde die Baubewilligung auch nach Ausschöpfung der Rechtsmittel, nicht erteilt, wobei die Festsetzung von Auflagen im Sinne der örtlichen Bauvorschriften nicht als Abweisung anzusehen ist. Wenn die baubehördlichen Auflagen ein unzumutbares Ausmaß von Mehrkosten für den AG verursachen würden (über 10 % der Gesamtbaukosten bei Ausbauhäusern, über 5 % der Gesamtbaukosten bei schlüsselfertigen Häusern). Rücktrittsrecht gemäß 3 Konsumentenschutzgesetz: Hat der AG seine Vertragserklärung weder im Büro des AN noch bei einem von diesem auf einer Messe benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch für den Fall, dass der AG die geschäftliche Verbindung mit der Firma MFH Massiv Fertighaus GmbH oder dessen Beauftragten nicht selbst angebahnt hat. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform und muss binnen 7 Tagen ab Ausfolgung einer Auftragskopie oder Auftragsabschrift erfolgen. b) Rücktritt mit Stornogebühr wenn Punkt a) nicht zutrifft, beträgt die Höhe der Stornogebühr 10 % des Kaufpreises. c) Lieferverzug und Rücktritt des Auftraggebers Der AG kann bei Lieferverzug nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem AN eine Nachfrist von mindestens 6 Wochen gesetzt hat und diese ohne Ergebnis verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des AG wegen verspäteten Baubeginns, Verzögerung der Arbeiten oder verspäteter Fertigstellung sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Terminverschiebungen, die durch höhere Gewalt, Streik, Verkehrsbehinderungen, Schlechtwetter usw. verursacht werden. Stand Februar 2015 Seite 5/6 Druckfehler vorbehalten

6 Ein Rücktrittsrecht des AG besteht nicht, sofern nicht zwingende gesetzliche Gründe entgegenstehen und wenn die (über die vorstehende Zeitspanne hinaus) verspätete Durchführung des Bauvorhabens auf Gründe zurückzuführen sind, die der AG zu vertreten hat. Festgehalten wird, dass der AG die geschäftliche Verbindung mit der Firma MFH Massiv Fertighaus GmbH oder dessen Beauftragten selbst angebahnt hat. d) Rücktritt des Auftragnehmers Wenn der Auftraggeber ohne berechtigten Grund vom Vertrag zurücktritt sowie in Fällen des berechtigten Rücktrittes vom Vertrag durch den Auftragnehmer ist der Auftragnehmer berechtigt neben der fertig ausgeführten Baustufe gemäß Zahlungsplan, die sonstigen bereits ausgeführten Leistungen zuzüglich Planungs-, Ingenieurleistungen und sonstigem Schaden und Gewinnentgang zu verrechnen. Allenfalls darin angeführte Mängel werden vom Auftragnehmer in angemessener Frist behoben. 13. Sonstiges Der Auftragnehmer behält sich vor, alle Arbeiten des Auftraggebers oder der anderen Professionisten bis zur vollständigen Bezahlung zu untersagen. Dies gilt uneingeschränkt auch für die Benutzung des Baukörpers zu Wohnzwecken. Sollten einzelne Punkte dieses Vertrages nichtig sein, so kann dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge haben. Der angestrebte Vertragserfolg muss gewährleistet bleiben. Massiv Fertighaus MFH Massiv Fertighaus GmbH FN f Gewerbestr. 8, 3492 Walkersdorf Stand Februar 2015 Seite 6/6 Druckfehler vorbehalten

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