Amtsblatt des Saarlandes

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1 G 1260 Preis 1,00 Amtsblatt des Saarlandes Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei Teil II 2015 Ausgegeben zu Saarbrücken, 24. September 2015 Nr. 37 Inhalt A. Amtliche Texte Seite Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport über die Kreditwirtschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände. Vom 3. Juni B. Beschlüsse und Bekanntmachungen Bekanntmachung gemäß 17 des Saarländischen Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004 (Amtsbl. S. 1825), geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), über das Erlöschen der Stiftung Europrofession. Vom 9. September Stellenausschreibung des Ministeriums der Justiz

2 1074 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 24. September 2015 C. Amtliche Bekanntmachungen Bekanntmachungen von Gerichten Bekanntmachungen von Liquidationen Bekanntmachungen von Banken und Sparkassen Bekanntmachungen von Gemeindeverbänden, Städten und Gemeinden Ö ffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Delegation der Aufgaben und Befugnisse der Waffenbehörde der Mittelstadt Völklingen an den Regionalverband Saarbrücken Bekanntmachungen von öffentlichen Ausschreibungen Stellenausschreibungen anderer Behörden Stellenausschreibung der Deutschen Rentenversicherung Saarland Hinweise zum Amtsblatt des Saarlandes Teil I

3 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 24. September A. Amtliche Texte stimmten Objekts nicht zugeordnet werden kann, soll sich die Laufzeit dennoch grundsätzlich an der Lebensdauer der damit finanzierten Vermögensgegenstände orientieren. Langfristig nutzbare Vermögensgegenstände sollen möglichst auch durch langfristige Kredite finanziert werden. Erlasse 1088 Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport über die Kreditwirtschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände Vom 3. Juni Kündigungsrechte für Gemeinde und Kreditgeber 1. Allgemeines Kreditaufnahmen, der Abschluss von kreditähnlichen Rechtsgeschäften sowie die Übernahme von Bürgschaften haben für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände eine besondere Bedeutung, da sie zu einer Belastung der Haushalte in künftigen Jahren führen oder bei Bürgschaften ein Risiko hierfür darstellen. Aufgrund dessen gibt es im Kommunalselbstverwaltungsgesetz für alle Arten dieser Verpflichtungen eigene gesetzliche Regelungen. Mit Ausnahme der Kredite zur Liquiditätssicherung bedürfen alle genannten Rechtsgeschäfte der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde. Aufgrund der hervorgehobenen Bedeutung dieser Rechtsgeschäfte werden mit diesem Erlass ergänzende Hinweise gegeben, die für Gemeinden und Gemeindeverbände gelten. 2.5 Kredite in fremder Währung Nach 92 Abs. 2 KSVG bedarf der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen, mit Ausnahme der Kreditaufnahmen zur Umschuldung, im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht in Einklang stehen. Die Vereinbarkeit der Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde kann vor dem Hintergrund der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen nur dann bejaht werden, wenn die Gemeinde voraussichtlich in der Lage ist, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, die Finanzierungskosten und Folgekosten ihrer Investitionen zu tragen und ihr Vermögen pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. Die dauernde Leistungsfähigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Ergebnishaushalt strukturell nicht ausgeglichen ist. Vor dem Hintergrund der vorgenannten gesetzlichen Genehmigungskriterien wäre bei der derzeitigen Haushalts- und Finanzlage vieler Gemeinden eine Kreditgenehmigung nur noch in einem so eng begrenzten Umfang möglich, dass gewährleistet ist, dass die Gemeinde allein ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen kann. Um dennoch auch Gemeinden mit eingeschränkter dauernder Leistungsfähigkeit einen begrenzten Investitionsumfang zu ermöglichen, wird ihnen ein von der Kommunalaufsichtsbehörde zu bestimmender 2.1 Kreditaufnahme Gemeinden dürfen Kredite für Investitionen nach 92 Abs. 1 KSVG nur im Finanzhaushalt und nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufnehmen. Voraussetzung ist nach 83 Abs. 3 KSVG, dass eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Wie bei der gesamten Haushaltswirtschaft ist auch bei der Kreditaufnahme der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ( 82 Abs. 2 KSVG) zu beachten. Vor der Aufnahme eines Kredits sind deshalb im Regelfall vergleichbare Angebote verschiedener Kreditgeber einzuholen und zu bewerten. 2.2 Kreditkosten Beim Abschluss eines Kredits ist besonders auf marktgerechte Zinsen und die mögliche Zinsentwicklung zu achten. Für die Kosten eines Kredits ist die Zinsbelastung von entscheidender Bedeutung. Es ist deshalb unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten beim Abschluss und während der Laufzeit eines Kredits immer auf die mögliche Zinsentwicklung zu achten. 2.3 Laufzeit und Tilgung Auch wenn die Laufzeit eines Kredits nach dem Gesamtdeckungsprinzip der Lebensdauer eines be- Von Krediten in fremder Währung ist möglichst Abstand zu nehmen. Sie sind mit besonderen Risiken behaftet (insbesondere nicht kalkulierbare Währungsschwankungen). 2.6 Kreditgenehmigung 2. Kredite für Investitionen Grundsätzlich sollten gleiche Kündigungsrechte für Gemeinde und Kreditgeber vereinbart werden. Die Gemeinde sollte in der Regel sicherstellen, dass das Kündigungsrecht des 489 Abs. 1 und 2 BGB vom Kreditgeber nicht ausgeschlossen wird. Der Ausschluss des Kündigungsrechts oder die Vereinbarung einseitiger Kündigungsrechte sollte nur erwogen werden, wenn sich daraus ein wirtschaftlicher Vorteil für die Gemeinde ergibt.

4 1076 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 24. September 2015 Kreditrahmen genehmigt, der sich an ihrer Leistungsfähigkeit orientiert. Die Kreditaufnahmen von Sondervermögen, die enge wirtschaftliche Verflechtungen mit dem (Kern-)Haushalt haben, sind bei der Kreditgenehmigung in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Dies trifft auf Sondervermögen zu, die aufgabenbedingt dauernd einen Jahresverlust erwirtschaften, der aus dem (Kern-)Haushalt ausgeglichen wird. Eine enge wirtschaftliche Verflechtung besteht beispielsweise auch dann, wenn Leistungen, die ein Eigenbetrieb für die Gemeinde erbringt, aufgrund von kalkulatorisch ermittelten Preisen (z. B. Mietzahlungen) abgerechnet werden. Dagegen werden die Kreditaufnahmen von Sondervermögen, die keine enge wirtschaftliche Verflechtung mit dem (Kern-)Haushalt aufweisen (dies trifft insbesondere auf Sondervermögen zu, deren Aufwendungen überwiegend durch Erträge von außerhalb der Gemeinde stehenden Dritten finanziert werden wie z. B. Gemeindewerke, Abwasser-Eigenbetriebe), nicht in die Gesamtbetrachtung einbezogen. Die Genehmigungsfähigkeit ihrer Kreditaufnahme richtet sich nach der Wirtschaftslage des Betriebs. 3. Kredite zur Liquiditätssicherung Nach 94 Abs. 1 KSVG dürfen Gemeinden zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen Kredite zur Liquiditätssicherung bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, sofern keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Die Nummern 2.1 Abs. 2, 2.2, 2.4 und 2.5 gelten entsprechend bei der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung. Die Vorschrift des 94 Abs. 2 KSVG lässt unter den dort bestimmten Voraussetzungen die Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung mit Laufzeiten über das Haushaltsjahr hinaus zu. Bei diesen Gemeinden ist davon auszugehen, dass ein Bedarf an Krediten zur Liquiditätssicherung längerfristig bestehen bleibt. Ob es wirtschaftlich geboten ist, Kredite zur Liquiditätssicherung mit Laufzeiten über ein Haushaltsjahr hinaus aufzunehmen, hängt von der Einschätzung der Zinssituation am Kapitalmarkt ab. Insbesondere wenn ein Ansteigen des Zinsniveaus erwartet wird, kann es sinnvoll sein, einen Sockelbetrag an Liquiditätssicherungskrediten längerfristig zu finanzieren. Zur Ermittlung dieses Sockelbetrages bedarf es einer Einschätzung, wie sich der Liquiditätsbedarf in den Folgejahren entwickeln wird. Unter den vorgenannten Voraussetzungen ist es je nach Einschätzung der Situation im konkreten Einzelfall als vertretbar anzusehen, Kredite zur Liquiditätssicherung ausnahmsweise mit Laufzeiten bis zu zehn Jahren aufzunehmen. den Abschluss kreditähnlicher Rechtsgeschäfte in künftigen Jahren belastet. Das kreditähnliche Rechtsgeschäft begründet eine Zahlungsverpflichtung der Gemeinde, die einer Kreditaufnahme wirtschaftlich gleichkommt ( 92 Abs. 5 KSVG). 4.2 Genehmigungspflicht Kreditähnliche Rechtsgeschäfte bedürfen nach 92 Abs. 5 KSVG der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Unter die Genehmigungspflicht fallen auch spätere Änderungen der in 92 Abs. 5 KSVG genannten Zahlungsverpflichtungen, wenn sie zu einer höheren Belastung der Gemeinde führen. In dem Antrag auf Genehmigung sind die finanziellen Auswirkungen im Rahmen eines Wirtschaftlichkeitsvergleichs darzustellen und auf Verlangen durch Vorlage der vertraglichen Abmachungen zu belegen. Neben der Aufnahme von Krediten wird die Haushaltswirtschaft der Gemeinden auch durch Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind nach 92 Abs. 5 S. 3 KSVG Rechtsgeschäfte, die als Geschäfte der laufenden Verwaltung nach 59 Abs. 3 S. 1 KSVG gelten. Von der Genehmigungspflicht freigestellt sind außerdem kreditähnliche Rechtsgeschäfte, die die in 2 der Verordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 28. September 2001 in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Wertgrenzen nicht überschreiten, der Kommunalaufsichtsbehörde vor ihrem Abschluss aber anzuzeigen sind. 4.3 Genehmigungskriterien Kreditähnliche Rechtsgeschäfte dürfen nur im Rahmen der kommunalen Aufgabenerfüllung abgeschlossen werden. Die finanzielle Gesamtbelastung darf nicht höher sein als bei einer herkömmlichen Finanzierung (Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit). Nach 92 Abs. 5 S. 2 KSVG ist die Genehmigungsfähigkeit kreditähnlicher Rechtsgeschäfte nach den gleichen Kriterien zu beurteilen wie bei einer Kreditaufnahme. Da kreditähnliche Rechtsgeschäfte bei wirtschaftlicher Betrachtung mit einer Kreditaufnahme vergleichbar sind, werden sie bei der Genehmigung auf den Kreditrahmen nach Tz. 2.6 angerechnet. 4. Kreditähnliche Rechtsgeschäfte 4.1 Allgemeine Grundsätze Für die Beurteilung, ob ein kreditähnliches Rechtsgeschäft vorliegt, kommt es auf den Einzelfall an. Entscheidend ist nicht die formale Bezeichnung und Einordnung des Geschäfts, sondern dessen wirtschaftliche Auswirkung. Beispiele kreditähnlicher Rechtsgeschäfte sind Leasinggeschäfte, atypische langfristige Mietverträge ohne Kündigungsmöglichkeiten bzw. Nutzungsüberlassungsverträge für Gebäude auf gemeindeeigenen Grundstücken, periodenübergreifende Stundungsabreden, die Übernahme des Schuldendienstes für einen Kredit, den ein Dritter aufgenommen hat, Leibrentenverträge, Ratenkaufmodelle oder ÖPP-Projekte mit kombinierten kreditähnlichen Vertragselementen.

5 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 24. September Nachweis der kreditähnlichen Rechtsgeschäfte Um die finanziellen Auswirkungen von haushaltswirtschaftlich bedeutenden kreditähnlichen Rechtsgeschäften (insbesondere PPP, ImmobilienLeasing) transparent darzustellen, sind diese im Jahr ihres Abschlusses im Vorbericht zum Haushaltsplan zu erläutern und die finanziellen Belastungen für die folgenden Jahre darzustellen. Die Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften sind in der Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten zum Ende des Haushaltsjahres (Anlage 6 der VV Kommunalhaushaltsrecht) anzugeben. Im Rahmen des Jahresabschlusses sind kreditähnliche Rechtsgeschäfte in der Vermögensrechnung, im Anhang sowie in der Verbindlichkeitenübersicht (Anlage 14 der VV Kommunalhaushaltsrecht) nachzuweisen. 5. Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen 5.1 Genehmigungspflicht Bürgschaften, Verpflichtungen aus Gewährverträgen und Rechtsgeschäfte, die diesen wirtschaftlich gleichkommen, bedürfen nach 93 KSVG der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind nach 93 Abs. 2 S. 2 KSVG Rechtsgeschäfte, die als Geschäfte der laufenden Verwaltung nach 59 Abs. 3 S. 1 KSVG gelten. Nicht genehmigungspflichtig sind außerdem die in 93 Abs. 2 S. 3 KSVG genannten Rechtsgeschäfte. 5.2 Genehmigungskriterien Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur im Rahmen der kommunalen Aufgabenerfüllung übernehmen. Im Gewährvertrag wird die Haftung für einen bestimmten Erfolg oder die Gewähr für einen künftigen, noch nicht entstandenen Schaden übernommen. Aufgrund der mit Bürgschaft und Gewährvertrag verbundenen Risiken sollten sich die Gemeinden große Zurückhaltung auferlegen und ihre Haftung möglichst auf einen von vornherein bestimmten Betrag oder Höchstbetrag begrenzen. Die Gemeinde muss sich gegenüber Risiken soweit wie möglich absichern. Unter diesem Gesichtspunkt sind in aller Regel auch nur Ausfallbürgschaften genehmigungsfähig. Die Übernahme einer Bürgschaft für ein Unternehmen, an dem mehrere Gemeinden und/oder Private beteiligt sind, soll grundsätzlich nur in dem Verhältnis erfolgen, in dem die Gemeinde an dem Unternehmen beteiligt ist. Die Bonität der an dem Rechtsgeschäft nach 93 KSVG beteiligten Dritten darf eine Inanspruchnahme der Gemeinde nicht erwarten lassen. Der Kommunalaufsichtsbehörde sind mit der Antragstellung die zur Bonitätsprüfung erforderlichen 1077 Unterlagen (z. B. Jahresabschlüsse von Unternehmen) vorzulegen. Wie bei Tz. 2.6 ausgeführt, sind die Kreditaufnahmen von Sondervermögen, die enge wirtschaftliche Verflechtungen mit dem (Kern-)Haushalt haben, bei der Kreditgenehmigung in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Dies trifft auf Sondervermögen zu, die aufgabenbedingt dauernd einen Jahresverlust erwirtschaften, der aus dem (Kern-) Haushalt ausgeglichen wird. Eine enge wirtschaftliche Verflechtung besteht beispielsweise auch dann, wenn Leistungen, die ein Eigenbetrieb für die Gemeinde erbringt, aufgrund von kalkulatorisch ermittelten Preisen (z. B. Mietzahlungen) abgerechnet werden. Der Grund dafür, die Kreditaufnahme des Sondervermögens in eine Gesamtbetrachtung mit der Kreditaufnahme im Kernhaushalt einzubeziehen, liegt darin, dass die Gemeinde die jährlich an das Sondervermögen zu leistenden Zahlungen aus allgemeinen Deckungsmitteln finanziert. Übernimmt die Gemeinde eine Bürgschaft für die Kreditaufnahme eines rechtlich selbstständigen Unternehmens, mit dem eine enge wirtschaftliche Verflechtung im o. g. Sinne besteht, ist dies aus Sicht der Gemeinde bei wirtschaftlicher Betrachtung mit der Kreditaufnahme eines Sondervermögens vergleichbar. Daher werden von der Gemeinde übernommene Bürgschaften zugunsten von rechtlich selbstständigen Unternehmen, mit denen eine enge Verflechtung im o. g. Sinne besteht, auf den Kreditrahmen nach Tz. 2.6 angerechnet. 5.3 Beihilferecht Gemeinden dürfen Dritten keine Beihilfen gewähren, sofern diese nach Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als unvereinbar mit dem EU-Beihilferecht anzusehen sind. Dies gilt auch für Bürgschaften, Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie Rechtsgeschäften, die diesen wirtschaftlich gleichkommen. Im Rahmen der Genehmigung nach 93 Abs. 2 und 3 KSVG erfolgt durch die Kommunalaufsicht keine Prüfung auf Vereinbarkeit mit dem jeweils aktuellen EU-Beihilferecht. Diese Prüfung obliegt der Gemeinde in eigener Verantwortung. Auf eine ggf. bestehende Notifizierungspflicht der Kommunen gegenüber der EU-Kommission wird hingewiesen. 6. Inkrafttreten und Außerkrafttreten Dieser Erlass tritt mit Wirkung ab dem Haushaltsjahr 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Krediterlass vom 21. August 1990 (GMBl. S. 236) außer Kraft. Saarbrücken, den 3. Juni 2015 Der Minister für Inneres und Sport Bouillon

6 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 24. September B. Beschlüsse und Bekanntmachungen Bekanntmachungen 1083 Bekanntmachung gemäß 17 des Saarländischen Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004 (Amtsbl. S. 1825), geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), über das Erlöschen der Stiftung Europrofession Vom 9. September 2015 Mit Bescheid vom 2. Dezember 2013 hat die Saarländische Stiftungsbehörde die von der Stiftung beschlossene Auflösung der Stiftung Europrofession mit Sitz in Saarbrücken genehmigt. Nach Abschluss der Liquidation und Vorlage des Liquidationsberichtes ist die Stiftung nunmehr endgültig erloschen. Saarbrücken, den 17. September 2015 Der Minister für Inneres und Sport Stiftungsbehörde Im Auftrag Rupp Stellenausschreibungen 1089 Stellenausschreibung Das Ministerium der Justiz beabsichtigt, zum 1. Februar 2016 oder später mehrere Beschäftigte im Vollzugsdienst zum Einsatz im Sanitätsdienst mit dem Ziel der späteren Übernahme in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes (mittlere Beamtenlaufbahn) einzustellen. Den Angehörigen des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes obliegt die Beaufsichtigung und Betreuung der Inhaftierten in den saarländischen Justizvollzugsanstalten und der Jugendarrestanstalt. Der Einsatz der einzustellenden Beschäftigten wird im Sanitätsdienst erfolgen. Bewerberinnen und Bewerber müssen einen Hauptschulabschluss oder einen mittleren Bildungsabschluss und eine abgeschlossene, mindestens zweijährige me- dizinische Berufsausbildung nachweisen. Besonderes Interesse besteht an Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Gesundheits- und Krankenpflegern, Rettungsassistentinnen/Rettungsassistenten, Altenpflegerinnen/ Altenpflegern und medizinischen Fachangestellten. Vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erfolgt zunächst eine Einstellung als Beschäftigte im Vollzugsdienst. Sobald Ausbildungsstellen frei werden, erfolgt dann bei Bewährung die Übernahme in den Vorbereitungsdienst. Der zweijährige Vorbereitungsdienst umfasst neben der praktischen Ausbildung in den saarländischen Vollzugsanstalten und der Jugendarrestanstalt zwei theoretische Lehrgänge von insgesamt zehn Monaten Dauer an der Justizvollzugsschule RheinlandPfalz in Wittlich. Mit Beginn des Vorbereitungsdienstes erfolgt die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, das mit Ablegung der Laufbahnprüfung endet. Ein Anspruch auf Übernahme nach der Laufbahnprüfung besteht nicht. Die Bewerberauswahl erfolgt im Rahmen eines Eignungstests, welcher einen Sporttest beinhaltet. Im Rahmen der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und der gesetzlichen Maßgabe, eine eventuell bestehende Unterrepräsentanz von Frauen innerhalb des Geltungsbereichs des bestehenden Frauenförderplans zu beseitigen, ist das Ministerium der Justiz an der Bewerbung von Frauen besonders interessiert, ebenso wie an der Bewerbung schwerbehinderter Menschen, die bei gleicher Eignung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bevorzugt berücksichtigt werden. Bewerbungen sind bis zum 15. Oktober 2015 an das Ministerium der Justiz Abteilung Justiz- und Maßregelvollzug, Vollzug der Therapieunterbringung und Sozialdienst der Justiz Zähringerstraße Saarbrücken zu richten. Dem Bewerbungsschreiben sind aussagekräftige Bewerbungsunterlagen, insbesondere die Schulabschluss- und Berufsausbildungszeugnisse sowie Beschäftigungsnachweise, beizufügen. Es wird gebeten, die Bewerbungen nicht in Schnellheftern, Plastik- und Klarsichthüllen vorzulegen. Saarbrücken, den 1. September 2015 Ministerium der Justiz Im Auftrag Ernst

7 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 24. September C. Amtliche Bekanntmachungen 1074 Aufgebot Aufgebote 1072 Aufgebot 42 II 70/14 Frau Margot Ernst, geb. Küster, wohnhaft in Saarbrücken vertreten durch die Rechtsanwälte Kammenhuber & Lehmann, Saarbrücken, hat das Aufgebot zum Zwecke der Ausschließung des Sicherungshypothekengläubigers Anton Polakov, zuletzt wohnhaft gewesen in 39, Avenue Foch, Paris, Geburtsdatum unbekannt, als bisherigen Gläubiger folgenden Grundpfandrechts, eingetragen in Abteilung III im Grundbuch von Scheidt, Blatt 4303, beantragt: 42 II 27/15 Die Bank 1 Saar eg, Saarbrücken, hat das Aufgebot des Briefes über folgendes, im Grundbuch von Malstatt-Burbach, Blatt 5044, in Abteilung III eingetragenes Grundpfandrecht beantragt: laufende Nummer 1: Grundschuld über ,00 DM zugunsten der Volksbank Saarbrücken e.g. (vormals Vereinsbank), Saarbrücken (jetzt: Bank 1 Saar eg, Saarbrücken) (Grundschuldbrief Gruppe 02, Nummer ) Eigentümer: a) Herr Frank Keil, geb. am 24. Januar 1961, wohnhaft in Saarbrücken, Eigentümer: Frau Margot Ernst, geb. Küster, wohnhaft in Saarbrücken b) Herr Dieter Deggelmann, geb. am 12. August 1942, wohnhaft in Saarbrücken, zu je 1/2 Der bisherige Gläubiger wird aufgefordert, seine Rechte bei dem Amtsgericht in Saarbrücken, FranzJosef-Röder-Straße 13, anzumelden. laufende Nummer 17: Sicherungshypothek zu ,60 DM nebst 10 % Zinsen jährlich erfolgt die Ausschließung seiner Rechte Aufgebot 42 II 14/15 Herr Dr. Marc Klein, geb. am 20. Dezember 1963, wohnhaft in Blieskastel, und Herr Sascha Klein, geb. am 1. November 1970, wohnhaft in Großbliederstroff/Frankreich, haben das Aufgebot des Briefes über folgendes, im Grundbuch von Güchenbach, Blatt 2706, in Abteilung III eingetragenes Grundpfandrecht beantragt: wird der Brief für kraftlos erklärt. laufende Nummer 2: Hypothek über ,23 DM zugunsten der Bausparkasse Mainz Aktiengesellschaft, Mainz (Hypothekenbrief Gruppe unbekannt, Nummer ) Eigentümer: a) Frau Astrid Kammer, geb. Münzberg, geb. am 5. Dezmber 1968, wohnhaft in Riegelsberg, b) Herr Thomas Kammer, geb. am 7. Oktober 1975, wohnhaft in Riegelsberg, zu je 1/2 Der Inhaber des Briefes wird aufgefordert, seine Rechte bei dem Amtsgericht in Saarbrücken, Franz-JosefRöder-Str. 13, anzumelden und den Brief vorzulegen. Geschieht dies nicht bis spätestens 10. Dezember 2015, wird der Brief für kraftlos erklärt Aufgebot 42 II 30/15 Frau Elfriede Metzler, geb. Zimmerschied, geb. am 2. Januar 1938, wohnhaft in Saarbrücken, hat das Aufgebot des Briefes über folgendes, im Grundbuch von Saarbrücken, Blatt 4509, in Abteilung III eingetragenes Grundpfandrecht beantragt: laufende Nummer 2: Grundschuld über ,00 DM zugunsten der Beamtenheimstättenwerk, Gemeinnützige Bausparkasse für den öffentlichen Dienst, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hameln (Grundschuldbrief Gruppe unbekannt, Nummer unbekannt) Eigentümer: Frau Elfriede Metzler, geb. Zimmerschied, geb. am 2. Januar 1938, wohnhaft in Saarbrücken wird der Brief für kraftlos erklärt. Saarbrücken, den 10. September 2015

8 1080 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 24. September Aufgebot 42 II 38/15 Frau Sigrid Marihild Veauthier, geb. Pütz, geb. am 18. Januar 1941, wohnhaft in Saarbrücken, hat das Aufgebot der Briefe über folgende, im Grundbuch von Schafbrücke, Blatt 1266, in Abteilung III eingetragene Grundpfandrechte beantragt: wird der Brief für kraftlos erklärt. laufende Nummer 2: Grundschuld über ,00 DM zugunsten der Beamtenheimstättenwerk, Gemeinnützige Bausparkasse für den öffentlichen Dienst, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hameln (Grundschuldbrief Gruppe unbekannt, Nummer ) laufende Nummer 4: Grundschuld über ,00 DM zugunsten der Beamtenheimstättenwerk, Gemeinnützige Bausparkasse für den öffentlichen Dienst, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hameln (Grundschuldbrief Gruppe 02, Nummer ) 42 II 44/15 Die levobank eg, Lebach, hat das Aufgebot der Briefe über folgende, im Grundbuch von Lummerschied, Blatt 741, in Abteilung III eingetragene Grundpfandrechte beantragt: laufende Nummer 5: Grundschuld über ,00 DM zugunsten der Beamtenheimstättenwerk, Gemeinnützige Bausparkasse für den öffentlichen Dienst, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hameln (Grundschuldbrief Gruppe 02, Nummer ) 1078 Aufgebot laufende Nummer 5: Grundschuld über 5.000,00 DM zugunsten der Raiffeisenkasse Uchtelfangen, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, Uchtelfangen (jetzt: levobank eg, Lebach) (Grundschuldbrief Gruppe 4, Nummer ) laufende Nummer 6: Grundschuld über 5.000,00 DM zugunsten der Raiffeisenkasse Uchtelfangen, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, Uchtelfangen (jetzt: levobank eg, Lebach) (Grundschuldbrief Gruppe 4, Nummer ) laufende Nummer 7: Grundschuld über 6.000,00 DM zugunsten der Eppelborner Volksbank, egmbh, Eppelborn (jetzt: levobank eg, Lebach) (Grundschuldbrief Gruppe 4, Nummer ) Eigentümer: Frau Sigrid Marihild Veauthier, geb. Pütz, geb. am 18. Januar 1941, wohnhaft in Saarbrücken Der Inhaber der Briefe wird aufgefordert, seine Rechte bei dem Amtsgericht in Saarbrücken, FranzJosef-Röder-Str. 13, anzumelden und die Briefe vorzulegen. wird der Brief für kraftlos erklärt Aufgebot 42 II 42/15 Frau Rechtsanwältin Andrea Julia Wolf, geschäftsansässig in Saarbrücken, handelnd als Nachlasspflegerin für die unbekannten Erben des am 16. April 2008 in Saarbrücken verstorbenen Herrn Heinrich Heinz Klein, geb. am 1. Mai 1923, hat das Aufgebot des Briefes über folgendes, im Grundbuch von Malstatt-Burbach, Blatt 5616, in Abteilung III eingetragenes Grundpfandrecht beantragt: laufende Nummer 7: Hypothek über ,00 DM zugunsten der Pfälzischen Hypothekenbank, Ludwigshafen am Rhein (Vollmacht besteht für: Commerzbank Aktiengesellschaft AG, Frankfurt am Main) (Hypothekenbrief Gruppe unbekannt, Nummer unbekannt) (eingetragene) Eigentümer: a) Herr Heinrich Heinz Klein, verstorben b) Frau Ursula Klein, geb. Baltes, verstorben Eigentümer: Frau Rita Schmidt, geb. Zimmer, geb. am 12. September 1925, wohnhaft in Heusweiler Der Inhaber der Briefe wird aufgefordert, seine Rechte bei dem Amtsgericht in Saarbrücken, FranzJosef-Röder-Str. 13, anzumelden und die Briefe vorzulegen. wird der Brief für kraftlos erklärt Aufgebot 42 II 45/15 Die Bank 1 Saar eg, Saarbrücken, hat das Aufgebot des Briefes über folgendes, im Grundbuch von St. Johann, Blatt 9403, in Abteilung III eingetragenes Grundpfandrecht beantragt: laufende Nummer 1: Grundschuld über ,00 DM zugunsten der Saar-Bank (Gersweiler Sparkasse) (jetzt: Bank 1 Saar eg, Saarbrücken) (Grundschuldbrief Gruppe 02, Nummer )

9 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 24. September 2015 Eigentümer: a) Frau Heide Dann, geb. Hauck, geb. am 17. Mai 1938, wohnhaft in Saarbrücken, zu 3/4 b) Frau Hannelie Regine Dann-Kasper, geb. Dann, geb. am 16. April 1966, wohnhaft in Talheim, zu 1/ brücken, Blatt 8530, in Abteilung III eingetragenes Grundpfandrecht beantragt: laufende Nummer 2: Grundschuld über ,00 DM zugunsten der Sparkasse Saarbrücken, Saarbrücken (Grundschuldbrief Gruppe 02, Nummer ) Eigentümer: Herr Hyun-Min Moon, geb. am 30. April 1974, wohnhaft in Frankfurt Geschieht dies nicht bis spätestens 10. Dezember 2015, wird der Brief für kraftlos erklärt. wird der Brief für kraftlos erklärt. Saarbrücken, den 10. September Aufgebot 1082 Aufgebot 42 II 50/15 Frau Bettina Gusenburger, geb. Schmitt, geb. am 13. Mai 1964, wohnhaft in Saarbrücken, und Frau Heike Barts, geb. Schmitt, geb. am 14. November 1969, wohnhaft in Blieskastel, haben das Aufgebot des Briefes über folgendes, im Grundbuch von Ensheim, Blatt 3745, in Abteilung III eingetragenes Grundpfandrecht beantragt: 42 II 56/15 Die EDEKA Handelsgesellschaft Südwest mbh, Offenburg hat das Aufgebot des Briefes über folgendes, im Grundbuch von Dudweiler, Blatt in Abteilung III eingetragenes Grundpfandrecht beantragt: laufende Nummer 3: Grundschuld über 9.000,00 DM zugunsten der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, Bausparkasse der Volksbanken und Raiffeisenbanken, Schwäbisch Hall (Grundschuldbrief Gruppe 02, Nummer ) Eigentümer: a) Frau Bettina Gusenburger, geb. Schmitt, geb. am 13. Mai 1964, wohnhaft in Saarbrücken, und b) Frau Heike Barts, geb. Schmitt, geb. am 14. November 1969, wohnhaft in Blieskastel, in Erbengemeinschaft wird der Brief für kraftlos erklärt Aufgebot 42 II 50/15 Herr Hyun-Min Moon, geb. am 30. April 1974, wohnhaft in Frankfurt, hat das Aufgebot des Briefes über folgendes, im Grundbuch von Saar- laufende Nummer 2: Grundschuld über ,00 DM zugunsten der EDEKA Handelsgesellschaft Saar m.b.h., St. Ingbert (jetzt: EDEKA Handelsgesellschaft Südwest mbh, Offenburg) (Grundschuldbrief Gruppe 02, Nummer ) Eigentümer: a) Herr Hans Wunn, geb. am 26. September 1952, wohnhaft in Saarbrücken b) Frau Monika Wunn, geb. Bost, geb. am 8. April 1954, wohnhaft in Saarbrücken zu je 1/2 wird der Brief für kraftlos erklärt Aufgebot 42 II 10/15 Frau Marianne Herma Erika Langner, geb. Baeticke, geb. am 23. Januar 1940, wohnhaft in Lebach, hat das Aufgebot des Briefes über folgendes, im Grundbuch von Malstatt-Burbach, Blatt 9852, in Abteilung III eingetragenes Grundpfandrecht beantragt:

10 1082 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 24. September 2015 laufende Nummer 2: Grundschuld über ,00 DM zugunsten der Lebacher Volksbank eg, Lebach (abgetreten an Herrn Gerhard Langner, geb. am 24. Mai 1936, verstorben) (Grundschuldbrief Gruppe 02, Nummer ) schafts-hypothekenbank AG, Hamburg (Grundschuldbrief Gruppe 03, Nummer ) Eigentümer: Frau Marianne Herma Erika Langner, geb. Baeticke, geb. am 23. Januar 1940, wohnhaft in Lebach Geschieht dies nicht bis spätestens 15. Dezember 2015, wird der Brief für kraftlos erklärt. Eigentümer: Herr Julius Engelbert Ehlert, geb. am 7. November 1960, wohnhaft in Sulzbach Der Inhaber der Briefe wird aufgefordert, seine Rechte bei dem Amtsgericht in Saarbrücken, FranzJosef-Röder-Str. 13, anzumelden und die Briefe vorzulegen. Geschieht dies nicht bis spätestens 15. Dezember 2015, wird der Brief für kraftlos erklärt. Saarbrücken, den 15. September 2015 laufende Nummer 2: Grundschuld über ,00 DM zugunsten der Bausparkasse Schwäbisch Hall Aktiengesellschaft, Bausparkasse der Volksbanken u. Raiffeisenbanken, Schwäbisch Hall (Grundschuldbrief Gruppe 03, Nummer ) Saarbrücken, den 15. September Aufgebot 42 II 53/15 Vendis Getränke GmbH & Co. KG, Homburg, hat das Aufgebot des Briefes über folgendes, im Grundbuch von Sulzbach, Blatt 11260, in Abteilung III eingetragenes Grundpfandrecht beantragt: 1099 Aufgebot laufende Nummer 5 b: Grundschuld über ,21 Euro zugunsten der Vendis Getränke GmbH & Co. KG, Neunkirchen (jetzt Sitz in Homburg) (Grundschuldbrief Gruppe 02, Nummer ) 42 II 65/15 Die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Frankfurt, hat das Aufgebot des Briefes über folgendes, im Grundbuch von Bischmisheim, Blatt 3793, in Abteilung III eingetragenes Grundpfandrecht beantragt: Eigentümer: a) Herr Sorin Glameanu-Schultz, geb. am 7. Februar 1961, wohnhaft in Saarbrücken, b) Frau Monica Glameanu-Schultz, geb. am 24. Januar 1960, wohnhaft in Saarbrücken, zu je 1/2 - Geschieht dies nicht bis spätestens 15. Dezember 2015, wird der Brief für kraftlos erklärt. Saarbrücken, den 15. September 2015 laufende Nummer 3: Grundschuld über ,00 DM zugunsten der Saarländische Kreditbank Aktiengesellschaft, Saarbrücken (jetzt: Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Frankfurt) (Grundschuldbrief Gruppe unbekannt, Nummer ) Eigentümer: a) Frau Erika Auguste Cäcilie Ramm, geb. am 21. Juni 1924, wohnhaft in Bergisch Gladbach, b) Herr Ulrich Herbert Ramm, geb. am 21. Oktober 1947, wohnhaft in Overath. Geschieht dies nicht bis spätestens 15. Dezember 2015, wird der Brief für kraftlos erklärt. Saarbrücken, den 15. September Aufgebot 42 II 57/15 Herr Julius Engelbert Ehlert, geb. am 7. November 1960, wohnhaft in Sulzbach, hat das Aufgebot der Briefe über folgende, im Grundbuch von Sulzbach, Blatt 8325, in Abteilung III eingetragene Grundpfandrechte beantragt: laufende Nummer 1: Grundschuld über ,00 DM zugunsten der Deutsche Genossen Aufgebot 20 II 12/15 In der Aufgebotssache Helene Maria Trenz, Aehlenbach 11, Marpingen, hat die Antragstellerin das Aufgebot des Hypothekenbriefes mit der Nummer , erteilt über die im Grundbuch

11 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 24. September 2015 von Marpingen, Blatt 3577, in Abteilung III Nr. 1 für die Deutsche Eisenbahn-Versicherungskasse, Lebensversicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Sitz Berlin, betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bundesbahn eingetragene Hypothek in Höhe von DM Nennbetrag beantragt. Der Inhaber des Briefes wird gemäß 469 FamFG aufgefordert, spätestens bis zum 16. Dezember 2015 seine Rechte anzumelden und den Brief vorzulegen, da dieser sonst für kraftlos erklärt wird. St. Wendel, den 16. September Liquidationen 1026 Liquidation Der Kneipp-Verein Blieskastel ist aufgelöst. Seine Gläubiger werden aufgefordert, ihre Ansprüche bei dem Liquidator Dr. Sigrid Klein, An der Mühle 1, Gersheim, anzumelden. Gersheim, den 22. August 2015 Die Liquidatorin Dr. Sigrid Klein 1091 Aufgebot Banken und Sparkassen 20 II 14/15 In der Aufgebotssache Frau Silka Wagner, geb. Speicher, III. Gartenreihe 6, Saarlouis, hat die Antragstellerin das Aufgebot des Grundschuldbriefes der Gruppe 02 mit der Nummer , erteilt über die im Grundbuch von Braunshausen, Blatt 1401, in Abteilung III Nr. 7 für die Saar Bank eg, nunmehr Bank 1 Saar, eingetragene Grundschuld in Höhe von DM = Euro Nennbetrag beantragt. Der Inhaber des Briefes wird gemäß 469 FamFG aufgefordert, spätestens bis zum 15. Dezember 2015 seine Rechte anzumelden und den Brief vorzulegen, da dieser sonst für kraftlos erklärt wird. St. Wendel, den 15. September Aufgebot Das Sparbuch der Volksbank Westliche Saar plus eg zu Sparkonto-IBAN: DE lautend auf: Christa Welz, Völklingen, Antragsteller: dieselbe; ist in Verlust geraten und soll für kraftlos erklärt werden. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, seine Rechte unter Vorlage der Urkunde binnen 3 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes, geltend zu machen, widrigenfalls wird die Urkunde für kraftlos erklärt. Die Sperre des Guthabens wird angeordnet Aufgebot Neu-Isenburg, den 16. September II 76/15 In der Aufgebotssache Corinne Groß, Waldfriedstraße 31, Eppelborn, Stefan Josef Jakob Nalbach, Crichingerstraße 1, Saarwellingen, Barbie Nalbach, Crichingerstraße 1, Saarwellingen, Hendrik Nalbach, Hauptstraße 49, Nalbach, Antragsteller haben die Antragsteller das Aufgebot des Grundschuldbriefes, erteilt über die im Grundbuch von Piesbach, Blatt 1913, in Abteilung III Nr. 1 eingetragene Grundschuld in Höhe von ,00 DM Nennbetrag, zuzüglich 12 % Zinsen jährlich, beantragt. Der Inhaber des Briefes wird gemäß 469 FamFG aufgefordert, spätestens bis zum 8. Dezember 2015 seine Rechte anzumelden und den Brief vorzulegen, da dieser sonst für kraftlos erklärt wird. Lebach, den 8. September 2015 Genossenschaftsverband e. V Bekanntmachung Die nachstehend aufgeführten, von der Stadtsparkasse Völklingen ausgestellten Sparkassenbücher der Stadtsparkasse Völklingen werden für kraftlos erklärt, nachdem während der Vorlegungsfrist Rechte Dritter nicht geltend gemacht wurden: Nr lautend auf: Frieda Holderbaum, Völklingen; Nr lautend auf: Frieda Holderbaum, Völklingen; Nr lautend auf: Petra Bock, Völklingen. Völklingen, den 14. September 2015 Stadtsparkasse Völklingen

12 1084 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 24. September 2015 Bekanntmachungen von Gemeindeverbänden, Städten und Gemeinden 1085 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Delegation der Aufgaben und Befugnisse der Waffenbehörde der Mittelstadt Völklingen an den Regionalverband Saarbrücken Der Regionalverband Saarbrücken, Schlossplatz, Saarbrücken, vertreten durch Herrn Regionalverbandsdirektor Peter Gillo, und die Mittelstadt Völklingen, Rathausplatz, Völklingen, vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Klaus Lorig, schließen gemäß 17 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung: 1 Aufgabenübergang Der Regionalverband Saarbrücken nimmt ab dem 1. Januar 2016 die Aufgaben und Befugnisse, die der Mittelstadt Völklingen nach 1 Abs. 1 Nr. 2 Mittelstadt ver ordnung übertragen worden waren, vollständig im eigenen Namen und in eigener Verantwortung wahr (Dele gationsmodell). 2 Übergabe von Akten, Daten, Asservaten Die Stadt Völklingen übergibt in enger Abstimmung mit dem Regionalverband rechtzeitig alle für die Bearbeitung erforderlichen Akten und unterstützt den Regionalverband bei der Überleitung der Datensätze. Sie legt dem Regionalverband zum 1. Januar 2016 eine Aufstellung der Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse vor. Die Mittelstadt Völklingen bemüht sich darum, die Datensätze x-waffe-konform zu übergeben. Sie wird soweit möglich die Asservatenbestände von Schusswaffen und Munition rechtzeitig vor der Aufgabenübertragung der Vernichtung bzw. der Lehrmittelsammlung des LKA zuführen. 3 Personelle Ausstattung und Sachausstattung Mit der Übertragung der Zuständigkeiten an den Regionalverband erfolgt keine Personalüberleitung. Das Personal für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befug nisse für den Bereich der Mittelstadt Völklingen stellt der Regionalverband Saar brücken. 4 Entschädigung Für die Wahrnehmung der Aufgaben erhält der Regionalverband eine Entschädigung in Höhe der Personalkosten für eine Halbtagsstelle (50 v. H.) eines Beamten in der BesGr. A9S BBesG (Stufe 6, Familienzuschlag Stufe 2). Zu den Personalkosten zählen u. a. die Dienstbezüge, die Umlage zur Ruhegehaltskasse unter Zugrunde legung eines Altersfaktors von 150 v. H. und die Umlage zur Beihilfeumlage gemeinschaft. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beträgt die so berechnete Entschädigung ,00 Euro/Jahr. Der anteilige Erstattungsbetrag ist zweimal jährlich fällig, nämlich zum 1. April und 1. Oktober des Jahres. Der Betrag ist entsprechend den Besoldungserhöhungen prozentual anzupassen. Der Erstattungsbetrag wird jeweils zum Fälligkeitsdatum vom Regionalverband Saarbrücken angefordert. Weitere Entschädigungszahlungen (beispielsweise für Sach- und Fortbil dungs kosten) macht der Regionalverband Saarbrücken nicht geltend. Im Gegenzug ver zichtet die Mittelstadt Völklingen auf die Weiterleitung der für den Bereich Völklingen eingenommenen waffenrechtlichen Gebühren und Bußgelder. 5 Inkrafttreten, Laufzeit der Vereinbarung, Kündigung Die Vereinbarung wird am Tag nach ihrer Bekanntmachung durch die Aufsichts behörde wirksam. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von jeder Partei mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Jahresende gekündigt werden. Das Recht auf außerordentliche Kündigung bleibt unberührt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und ist zuzustellen. Werden durch gesetzliche Änderungen oder durch Änderung einer Rechts verordnung andere Zuständigkeitsregelungen für das Waffenrecht getroffen, so ist die Vereinbarung entsprechend anzupassen, sofern dies erforderlich sein sollte. 6 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Regelungen zu ersetzen, die der in der unwirksamen Bestimmung enthaltenen Regelung in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Saarbrücken, den 30. Juli 2015 Regionalverband Saarbrücken Gillo Regionalverbandsdirektor Völklingen, den 10. August 2015 Mittelstadt Völklingen Lorig Oberbürgermeister Genehmigung Die zwischen dem Regionalverband Saarbrücken und der Mittelstadt Völklingen am 30. Juli/10. August 2015 abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung

13 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 24. September 2015 über die Delegation der Aufgaben und Befugnisse der Waffenbehörde gem. 1 Abs. 1 Nr. 2 Mittelstadtverordnung vom 6. April 1992 (Amtsbl. S. 511), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO vom 10. April 2013 (Amtsbl. I S. 96), wird gemäß 18 Abs. 1 i. V. m. 22 Abs. 5 und Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 723), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), genehmigt. St. Ingbert, den 9. September 2015 Landesverwaltungsamt Im Auftrag Kreusch 1085 ca. 420 to Asphaltbinderschicht AC 16 BS ca m² Asphaltdeckschicht AC 8 DS ca. 800 m³ Schottertragschicht 0/56 in Randbereichen einbauen ca. 500 to Asphalttragschicht AC 22 TS in Randbereichen einbauen ca to Asphalttragdeckschicht AC 16 TD im Hocheinbau Gemeinde Schiffweiler: ca. 110 m Borde erneuern 8 St. Schachtabdeckungen durch einwalzbare austauschen g) entfällt h) entfällt Öffentliche Ausschreibungen 1086 Öffentliche Ausschreibung Das Landesamt für Zentrale Dienste, Virchowstr. 7, Saarbrücken, schreibt folgende Leistung aus: Ausschreibung A 1 /2015 : Herstellung und Lieferung von Einkommensteuervordrucken, Gewerbesteuervordrucken und Umsatzsteuervordrucken 2015 Liefertermin: 50./51. Kalenderwoche 2015 Ablauf der Angebotsfrist: 16. Oktober 2015, Uhr Ablauf der Bindefrist: 31. Januar 2016 Angebotsunterlagen sind ab sofort kostenlos erhältlich unter obiger Adresse, Fax: 0681 / oder per VG_Vordruckverwaltung@lzd.saarland.de HVA B-StB Bekanntmachung Öffentliche Ausschreibung a) Landesbetrieb für Straßenbau Peter-Neuber-Allee Neunkirchen Tel.: / Fax: / poststelle@lfs.saarland.de b) Öffentliche Ausschreibung c) entfällt d) Bauauftrag e) OD Stennweiler: NK NK , St St Stennweiler Ottweiler: NK über nach , St über 1+502/0+000 nach St f) LfS: Vorarbeiten OD Stennweiler unter B I/6 Vollsperrungen in 3 Bauabschnitten 21 St. Abläufe 300 x 500 erneuern ca. 400 m Rinnenplatten erneuern (Halbrinne) i) Baubeginn: 29. Februar 2016 Bauende: 30. April 2016 j) Nebenangebote sind nicht zugelassen. k) Landesbetrieb für Straßenbau Peter-Neuber-Allee Neunkirchen Tel.: / Fax: / poststelle@lfs.saarland.de l) 35,00 Euro, gültig für Abholer, Versand zzgl. Portokosten für In- und Ausland. Verkauf erfolgt nur gegen Rechnung. Das Entgelt wird nicht erstattet. Die Unterlagen können persönlich abgeholt werden bzw. per Fax oder angefordert werden. Die Abgabe oder der Versand erfolgt ab dem 25. September 2015 unter der Maßnahmennummer: SB. Das Abholen der Unterlagen ist in der Zeit von 8.30 Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr, freitags von 8.30 Uhr bis Uhr möglich. m) entfällt n) Die Angebote müssen bis zum 14. Oktober 2015, Uhr, eingegangen sein. o) Landesbetrieb für Straßenbau Peter-Neuber-Allee 1 D Neunkirchen p) Deutsch q) Eröffnungstermin am 14. Oktober 2015 um Uhr im Zimmer Raum 19 Folgende Personen dürfen anwesend sein: Bieter und ihre Bevollmächtigte r) Sicherheit für Vertragserfüllung in Höhe von 5 v. H. der Auftragssumme; Sicherheit für Mängelansprüche in Höhe von 3 v. H. der Abrechnungssumme. s) Abschlagszahlungen und Schlusszahlung nach VOB/B und ZVB/E-StB. Schlusszahlungen 60 Kalendertage nach Eingang.

14 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 24. September Öffentliche Ausschreibung ( 12 Nr. 1 VOB/A) t) Gesamtschuldnerisch haftende Arbeitsgemeinschaft mit bevollmächtigtem Vertreter u) Der Bieter hat zum Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit auf Verlangen Angaben gemäß 6 Abs. 3 VOB/A zu machen. Auf gesondertes Verlangen: Ergänzung des Verzeichnisses der Nachunternehmerleistungen um die Namen der Nachunternehmer. Qualifikation des zu benennenden Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen gemäß MVASMerkblatt. Bauzeitenplan. Referenzbescheinigung Urkalkulation der Haupt- und Nachunternehmer Mit dem Angebot einzureichen: HVA B-StB Eigenerklärung zur Eignung, falls keine Präqualifikation vorhanden ist. Verpflichtungserklärung zur Tariftreue und Mindestentlohnung für die Vergabe von öffentlichen Baulast- und Dienstleistungsaufträgen gemäß STTG. Vergabestelle/Auftraggeber: Saarbrücker gemeinnützige Siedlungsgesellschaft mbh St. Johanner Straße Saarbrücken v) Zuschlagsfrist: 11. November 2015 w) Nachprüfungsstelle Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Franz-Josef-Röder-Straße 17 D Saarbrücken 1100 Offenes Verfahren ( 3 Abs. 1 Nr. 1 EG VOB/A) Vergabestelle/Auftraggeber: Saarbrücker gemeinnützige Siedlungsgesellschaft mbh St. Johanner Straße Saarbrücken Kontakt Planungsbüro: BEP Architekten, Berlin Tel.: 030 / mail@bep-architekten.de Art des Auftrages: Ausführung von Bauleistungen zur Sanierung und Modernisierung eines Wohnhochhauses in teilbewohntem Zustand Ort der Ausführung: Vogelsborn Saarbrücken Ausführungszeit: Bauhauptgewerbe (EMB-Arbeiten): 23. November 2015 bis 16. August 2017 Stahltüren (Einbau von 344 Stahltüren mit Brandschutzanforderungen): 18. Januar 2016 bis 14. Juni 2017 Submission: 20. Oktober 2015 Weitere Informationen zu der Ausschreibung unter: Kontakt Planungsbüro: BEP Architekten, Berlin Tel.: 030 / mail@bep-architekten.de Art des Auftrages: Ausführung von Bauleistungen zur Sanierung und Modernisierung eines Wohnhochhauses in teilbewohntem Zustand Ort der Ausführung: Vogelsborn Saarbrücken Ausführungszeit: Abbruch, (880 m² Stahlbetonwände usw.): 23. November 2015 bis 31. Mai 2017 Bohrpfähle, (51 Bohrpfähle und Nebenarbeiten): 4. Oktober 2016 bis 7. November 2016 Metallbau, (Aluminiumfenster): 18. April 2016 bis 7. August 2017 Schlosser, (Geländer ca. 935 m, Handläufe ca m, 26 Pendeltüren, 12 x Sichtschutz Terrassen usw.): 21. März 2016 bis 5. Juli 2017 Submission: 13. Oktober 2015 Weitere Informationen zu der Ausschreibung unter: Stellenausschreibungen anderer Behörden 1087 Stellenausschreibung Die Deutsche Rentenversicherung Saarland als Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Träger der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/einen Architektin/Architekten (FH/Bachelor) Die vollständige Stellenausschreibung sowie Hinweise zur Bewerbung finden Sie bis zum 2. Oktober 2015 auf unserer Homepage unter Karriere/Stellenangebote. Deutsche Rentenversicherung Saarland Abteilung 5 Unternehmensentwicklung Referat 5.3 Personal Martin-Luther-Straße Saarbrücken

15 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 24. September Hinweise zum Amtsblatt des Saarlandes Teil I Das Amtsblatt Teil I wird auf dem Verkündungsportal des Saarlandes unter veröffentlicht. Es kann kostenfrei gelesen, gespeichert und ausgedruckt werden. Gemäß 5 Abs. 2 des Amtsblattgesetzes vom 11. Februar 2009 (Amtsbl. S. 1215) wird auf den Inhalt des Amts blattes Teil I wie folgt nachrichtlich hingewiesen: Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes Teil I Nr. 26 vom 24. September 2015 A. Amtliche Texte Seite Gesetz Nr zur Änderung des Saarländischen Krankenhausgesetzes. Vom 23. September Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten der Finanzämter (FinÄZVO). Vom 24. September Verordnung über die Erhebung von Gebühren durch die Gutachterausschüsse, deren Geschäftsstellen und die Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse (GutGebV). Vom 11. September Gemäß 5 Abs. 4 des Amtsblattgesetzes vom 11. Februar 2009 (Amtsbl. S. 1215) wird darauf hingewiesen, dass das Amtsblatt Teil I bei der Amtsblattstelle der Staatskanzlei des Saarlandes und bei den Amtsgerichten im Saarland während der Geschäftszeiten in elektronischer und gedruckter Form eingesehen werden kann. Die Amtsblattstelle und die Amtsgerichte leisten Unterstützung beim Aufruf und Auffinden der elektronischen Dokumente und gewährleisten, dass jeder auf seine Kosten Ausdrucke oder Kopien eines elektronischen Dokuments erhalten kann. Auf Verlangen überlassen die Amtsblattstelle und die Amtsgerichte gegen Übernahme der Kosten einen beglaubigten Ausdruck eines elektronischen Dokuments. Daneben besteht die Möglichkeit, das Amtsblatt Teil I während der Geschäftszeiten bei den saarländischen Gemeinden einzusehen und auf eigene Kosten Ausdrucke oder Kopien anfertigen zu lassen.

16 1088 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 24. September 2015 Bezugsbedingungen ab 3. Dezember 2009 Abonnenten: Das Amtsblatt des Saarlandes erscheint nach Bedarf, in der Regel einmal pro Woche. Die Abonnenten des Amtsblattes können zwischen zwei Bezugsvarianten wählen: Abonnement-Variante A beinhaltet die Bereitstellung der elektronischen Version von Amtsblatt Teil I und Amtsblatt Teil II im Verkündungsportal Abonnement-Variante B beinhaltet die elektronische Version von Amtsblatt Teil I im Verkündungsportal und die Papierversion von Amtsblatt Teil II. Für alle Abonnenten dieser Variante steht auch die elektronische Version von Amtsblatt Teil II kostenfrei im Verkündungsportal zur Verfügung. Im Vergleich zu Nichtabonnenten können alle Abonnenten des Amtsblattes im Verkündungsportal erweiterte Suchfunktionalitäten nutzen und sich auf Wunsch per über neue Veröffentlichungen informieren lassen. Sie haben überdies die Möglichkeit, auch die Ausgaben der Amtsblätter der Jahre 1999 bis 2009 im Verkündungsportal abzurufen. Abonnenten, die zugleich Nutzer des juris Landesrechts Saarland sind, profitieren ferner von einer Verlinkung der Amtsblattsinhalte mit dem saarländischen Landesrecht. Beide Abonnement-Varianten (A und B) können per Brief, Fax, oder über das Verkündungsportal bestellt werden. Der Preis für das Jahresabonnement beträgt für Variante A 30,00 Euro und für Variante B 35,00 Euro. Der Preis für das Halbjahresabonnement beträgt für Variante A 15,00 Euro und für Variante B 17,50 Euro. Maßgeblich ist das jeweilige Kalenderjahr bzw. Kalenderhalbjahr. Bestellungen, die nicht rechtzeitig zu Beginn einer Abonnementperiode (Jahresbeginn bzw. Halbjahres beginn) wirksam werden, starten in der Regel zum nächsten vollen Quartal und werden bis zum Ende der Restlaufzeit der Abonnementperiode mit 7,50 Euro (Variante A) bzw. 8,75 Euro (Variante B) pro Quartal berechnet. Wünschen Sie den sofortigen Bezug während eines laufenden Quartals, so wird Ihnen dafür das volle Quartal berechnet. Alle Leistungen sind zahlbar im Voraus. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Landesregierung mit der Herausgabe des Amtsblattes eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende hoheitliche Aufgabe erfüllt. Abbestellungen für die jeweilige Folgeperiode müssen beim Halbjahresabonnement bis zum 1. Juni bzw. 1. Dezember, beim Jahresabonnement bis zum 1. Dezember der laufenden Abonnementperiode per Brief, Fax oder bei der Saarländischen Druckerei und Verlag GmbH eingegangen sein. Erfolgt die Kündigung des Abonnements nicht frist gerecht, verlängert sich dieses automatisch um ein Kalenderhalbjahr bzw. Kalenderjahr. Nichtabonnenten: Das Amtsblatt Teil I wird im Verkündungsportal des Saarlandes unter amtlich veröffentlicht und kann dort als Gesamtdokument kostenfrei gelesen werden. Die abgerufenen Dokumente sind mithilfe einer Volltextrecherche durchsuchbar und dürfen unentgeltlich gespeichert bzw. ausgedruckt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das Amtsblatt Teil I bei der Amtsblattstelle der Staatskanzlei des Saarlandes und bei den Amtsgerichten im Saarland während der Geschäfts zeiten in elektronischer und gedruckter Form einzusehen. Die Amtsblattstelle und die Amtsgerichte leisten Unterstützung beim Aufruf und Auffinden der elektronischen Dokumente und gewährleisten, dass jeder auf seine Kosten Ausdrucke oder Kopien eines elektronischen Dokuments erhalten kann. Auf Verlangen überlassen die Amtsblattstelle und die Amtsgerichte gegen Übernahme der Kosten einen beglaubigten Ausdruck eines elektronischen Dokuments. Daneben ist es möglich, das Amtsblatt Teil I während der Geschäftszeiten bei den saarländischen Gemeinden einzusehen und dort auf eigene Kosten Ausdrucke oder Kopien anfertigen zu lassen. Die Amtsblattstelle berechnet für den Ausdruck oder die Fotokopie einer Seite des Amtsblattes Teil I 0,15 Euro und für die Beglaubigung des Ausdruckes 3,00 Euro, bei Postversand jeweils zuzüglich Postgebühren. Das Amtsblatt Teil II kann als Einzelexemplar (elektronisches Gesamtdokument im PDF/A-Format oder Papierdokument) gegen Erstattung des jeweiligen Einzelheftpreises zuzüglich der Postgebühren bei der Saarländischen Druckerei und Verlag GmbH bestellt werden. Lieferungen sind zahlbar im Voraus. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Landesregierung mit der Herausgabe des Amtsblattes eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende hoheitliche Aufgabe erfüllt. Hinweis für Inserenten: Das Amtsblatt des Saarlandes erscheint in der Regel jede Woche an einem Donnerstag. Damit eine Veröffentlichung eines Inserententextes an einem Donnerstag gewährleistet werden kann, müssen diese Texte in der Vorwoche bis jeweils Mittwoch, Uhr, bei der Amtsblattstelle eingegangen sein und die Rückgabe termine für erforderliche Korrekturabzüge eingehalten werden. Der Preis pro mm Veröffentlichungstext beträgt 0,90 Euro. Herstellung und Vertrieb, Entgegennahme von Bestellungen und Barverkauf im Namen und für Rechnung des Herausgebers: Saarländische Druckerei und Verlag GmbH, Werner-von-Siemens-Straße 31, Saarwellingen, Telefon ( ) , Telefax ( ) Amtsblattverkaufsstelle in Saarbrücken, Bleichstraße 21 23, Saarbrücken. Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag Uhr, Freitag Uhr. Herausgeber und Redaktion: Saarland Der Chef der Staatskanzlei Amtsblattstelle, Am Ludwigsplatz 14, Saarbrücken, Telefon: (06 81) , Telefax: , amtsblatt@staatskanzlei.saarland.de

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