Versicherungsvermittler

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1 Vorlesung Nr. 295 Haftpflicht- und Versicherungsrecht FS 2016 Versicherungsvermittler Master of Law (Legal Practice) Aus privat- und öffentlich-rechtlicher Sicht Prof. Dr. Moritz Kuhn Rechtsanwalt / Partner MME Legal AG moritz.kuhn@mme.ch 1

2 Versicherungsvermittler (VVM) Gebundene VVM (Agenten etc. des Versicherers) Ungebundene VVM - Versicherungsbroker - Versicherungsmakler Vertreter des Versicherers Vertreter des Versicherungsnehmers 2

3 Art. 40 VAG "Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen (VVM) sind unabhängig von ihrer Bezeichnung Personen, die im Interesse von Versicherungsunternehmen (VU) oder anderen Personen Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen." 3

4 Ungebundene VVM Sie sind weder rechtlich noch wirtschaftlich noch auf andere Weise an ein VU gebunden (Art. 43 Abs. 1 AVO). 4

5 Regelung in der EU (1) RICHTLINIE 2002/92/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM 9. DEZEMBER 2002 ÜBER DIE VERSICHERUNGSVERMITTLUNG (EU-VVM-RL); DIESE RL WIRD DEMNÄCHST DURCH DIE IM ENTWURF VORLIEGENDE IDD ERSETZT Publ. Im ABl. EG vom L 8/4 ff. 5

6 Regelung in der EU (2) Die VVM-RL musste bis am 15. Januar 2005 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. VVM im Sinne dieser RL sind die unabhängigen bzw. ungebundenen Versicherungsmakler/Broker sowie die Aussendienstmitarbeiter eines VU. Der VVM-RL unterstehen die Angestellten der VU nicht. Alle VVM (auch die gebundenen) treffen gegenüber den Kunden umfangreiche Aufklärungspflichten. 6

7 Regelung in der EU (3) Versicherungsprodukte können von verschiedenen Kategorien von Personen oder Einrichtungen wie Versicherungsagenten, Versicherungsmaklern und "Allfinanzunternehmen" vertrieben werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung all dieser Akteure und des Kundenschutzes bezieht sich die EU-VVM-RL auf all diese Personen oder Einrichtungen. 7

8 Regelung in der EU (4) Eintragung ins Vermittlerregister Durch die Eintragung haben Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler die Möglichkeit, in anderen Mitgliedstaaten der EU und des EWR nach den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, sofern zwischen den zuständigen Behörden ein entsprechendes Verfahren zur Unterrichtung stattgefunden hat. 8

9 Regelung in der EU gemäss IDD Inkraftsetzungstermin ist offen Aufhebung der EU-Vermittler-RL vom Ersetzung durch die RL (EU) 2015/ des Europa. Parlaments und des Rates über den Versicherungsvertrieb Standpunkt des Europa. Parlaments vom (P8_TA-PROV (2015) 0400): COM (2012)0360 C7-0180/ /0175 (COD) 9

10 Ziele der neuen RL (IDD) Gleicher Schutz für die Verbraucher aller Vertriebskanäle Gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Vertriebskanäle, die Versicherungen vermitteln IDD gilt nur beschränkt für nebenamtlich tätige Vermittler sowie für VR und Vermittler aus Drittländern (Art. 1 IDD). Erfasst werden die VVM von VR und Rückversicherern. 10

11 Registrierung (Art. 3 IDD) Registrierung bei der zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat Ungebundene VVM können sich auch registrieren lassen (Art. 3 (1) Abs. 4 IDD). 11

12 Dienstleistungsfreiheit (Art. 4 IDD) Sie ist gewährleistet, aber mit Notifikationspflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden im Tätigkeitsland verbunden. 12

13 Niederlassungsfreiheit Sie ist gemäß Art. 6 IDD sichergestellt 13

14 Berufliche und organisatorische Anforderungen (Art. 10 IDD) Notwendige Kenntnisse Fortbildungspflicht (mindestens 15 h pro Jahr) der Angestellten von VR, Rück VR und ungeb. VVM Bescheinigung Berufshaftpflichtversicherung ( 1,25 Mio. pro Schadenfall und 1,85 Mio. für alle Schadenfälle pro Jahr) 14

15 Zusammenarbeit zwischen den Behörden von Mitgliedstaaten (Art. 13 IDD) 15

16 Aussergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten (Art. 15 IDD) Sicherstellung eines unparteiischen und unabhängigen Beschwerde- bzw. Streitschlichtungsverfahrens 16

17 Informationspflichten (Art. 17 und Art. 18 IDD) Auskunftspflichten des VVM: Identität /Tätigkeit als VVM Angebot einer Beratung Streitbeilegungsverfahren Angabe betr. Eintragung im örtlichen Register Ob er gebunden oder ungebunden ist Dieselben Pflichten treffen den VR vor Vertragsabschluss 17

18 Interessenkonflikte und Transparenz (Art. 19 IDD) Auskunftspflichten VVM und VR Beteiligung VR an VVM oder VVM an VR: Beteiligung von mehr als 10 % (an Kapital oder Stimmrechten) Rat gestützt auf persönliche Untersuchung oder nicht Gebundenheit an einen oder mehrere VR Entschädigung auf Honorarbasis oder Vergütung des VR (in Prämie enthalten) Auch der VR legt Entschädigung für seine gebundenen VVM offen 18

19 Beratung sowie Standards für den Vertrieb ohne Beratung (Art. 20 IDD) Eruierung der Kundenwünsche Bei Beratung: persönliche Empfehlung an den Kunden Anpassung an die Komplexität des Produktes und die Kundenkategorie Lebensversicherung: Abgabe eines standardisierten Informationsblattes (Art. 20, (5), (6) und (7) litt. a-d). 19

20 Ausnahmen von der Informationspflicht und Flexibilitätsklausel (Art. 22 IDD) Beschränkte Auskunftspflicht bei Grossrisiken und mit Bezug auf professionelle Kunden Die Mitgliedstaaten können strengere Vorschriften erlassen 20

21 Einzelheiten der Auskunftserteilung (Art. 23 IDD) Auf Papier In verständlicher Sprache Unentgeltlichkeit Ev. elektronisch oder über Webseite 21

22 Aufsichts- und Lenkungsanforderungen (Art. 25 IDD) Sicherstellung eines Produktegenehmigungsverfahrens durch VR und VVM vor dem Einsatz bei den Kunden Festlegung eines Zielmarktes für jedes Produkt Ausnahme: Grossrisiken sind ausgenommen 22

23 Vermeidung von Interessenkonflikten (Art. 27 ff. IDD) Betrifft Versicherungsanlageprodukte Art. 29 IDD: Offenlegung von allen Kosten und Gebühren, Ausgaben über die Eignung eines Produktes (regelmässige Beurteilung) Jährliche Informationen in aggregierter Form betr. die Vertriebskosten in verständlicher Form Die bezahlten Provisionen dürfen sich nicht negativ auf die Qualität der Dienstleistungen auswirken bzw. «Best Avdic» nicht gefährden Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass die Provisionen des VR dem VN zurückbezahlt werden müssen (Entschädigungsverbot) 23

24 Beurteilung der Eignung und Zweckmässigkeit sowie Orientierungspflicht gegenüber dem Kunden (Art. 30 IDD) Bezieht sich auf Versicherungsanlageprodukte (Lebensversicherung) 24

25 Sanktionen und Massnahmen (Art. 26 ff. IDD) 25

26 Regelung in der Schweiz (1) Register Art. 42 VAG Register 1 Die Aufsichtsbehörde führt ein Register der ungebundenen VVM (Register). 2 Das Register ist öffentlich. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 26

27 Regelung in der Schweiz (2) Registereintrag (Art. 43 VAG) 1 VVM, die weder rechtlich noch wirtschaftlich noch auf andere Weise an ein VU gebunden sind, müssen sich in das Register eintragen lassen. 2 Die übrigen VVM haben das Recht, sich in das Register eintragen zu lassen (Agenten der VR etc.). 27

28 Regelung in der Schweiz (3) Voraussetzungen Registereintrag Art. 44 VAG Voraussetzungen für die Eintragung ins Register 1 Ins Register eingetragen wird nur, wer: a. sich über ausreichende berufliche Qualifikationen ausweist oder, im Fall juristischer Personen, nachweist, dass genügend seiner MA diese Qualifikationen besitzen; und b. eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen oder gleichwertige finanzielle Sicherheiten geleistet hat. 28

29 Regelung in der Schweiz (4) Art. 45 VAG Informationspflicht 1 Sobald Vermittler und Vermittlerinnen mit Versicherten Kontakt aufnehmen, müssen sie diese mindestens über Folgendes informieren: a. ihre Identität und ihre Adresse; b. ob die von ihnen in einem bestimmten Versicherungszweig angebotenen Versicherungsdeckungen von einem einzigen oder von mehreren VU stammen und um welche VU es sich handelt; c. ihre Vertragsbeziehungen mit den VU, für die sie tätig sind sowie die Namen dieser Unternehmen; d. die Person, die für Nachlässigkeit, Fehler oder unrichtige Auskünfte im Zusammenhang mit ihrer Vermittlungstätigkeit haftbar gemacht werden kann; e. die Bearbeitung der Personendaten, insbesondere Ziel, Umfang und Empfänger der Daten sowie deren Aufbewahrung. 2 Die Informationen nach Abs. 1 sind auf einem dauerhaften und für die Versicherten zugänglichen Träger abzugeben. 29

30 Regelung in der Schweiz (5) Art. 183 AVO Eintragungspflicht 1 Keine Eintragungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 VAG besteht für VVM, wenn sie: während eines Kalenderjahres Provisionseinnahmen mehrheitlich mit einem oder zwei VU realisieren; vom VU Entschädigungen oder andere geldwerte Vorteile erhalten, die nicht der geschäftsüblichen Entschädigung für die Versicherungsvermittlung entsprechen und deshalb ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten; mit einem VU Zusammenarbeits- oder andere Vereinbarungen eingegangen sind, die ihre Freiheit, auch für andere VU tätig zu werden, beeinträchtigen; am Gesellschaftskapital eines VU direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent beteiligt sind; oder eine leitende Funktion in einem VU innehaben oder auf andere Weise auf den Geschäftsgang eines VU Einfluss ausüben können. 30

31 Regelung in der Schweiz (6) Keine Eintragungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 VAG besteht auch, wenn ein VU: am Gesellschaftskapital des VVM direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent beteiligt ist; eine leitende Funktion bei einem VU innehat oder auf andere Weise auf den Geschäftsgang des VVM Einfluss ausüben kann. 31

32 Regelung in der Schweiz (7) Fachliche Voraussetzungen Prüfung Art. 184 AVO 1 Der VVM weist die fachliche Qualifikation durch den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung oder durch einen gleichwertigen anderen Ausweis nach. 2 Die FINMA regelt den Inhalt der Prüfung. Sie kann für den Ablauf der Prüfung sowie die Dispensationsgründe Vorschriften erlassen. 3 Die FINMA entscheidet über die Gleichwertigkeit anderer fachlicher Ausweise. 32

33 Regelung in der Schweiz (8) Persönliche Voraussetzungen Art. 185 AVO Die VVM erfüllen folgende persönliche Voraussetzungen: a. sie sind handlungsfähig; b. es liegt keine strafrechtliche Verurteilung vor wegen Handlungen, die mit der Versicherungsvermittlungstätigkeit nicht zu vereinbaren sind und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist; c. es bestehen gegen sie keine Verlustscheine. 33

34 Regelung in der Schweiz (9) Finanzielle Sicherheiten Art. 186 AVO 1 Die VVM verfügen zur Deckung ihrer Haftpflicht aus der Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflicht über eine Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden. Die Versicherungssumme für alle Schadenfälle eines Jahres muss mindestens 2 Mio. Franken betragen. 2 Diese Pflicht besteht nicht, wenn ein Dritter eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, in deren Deckung der VVM eingeschlossen ist. 3 Anstelle einer Berufshaftpflichtversicherung kann der VVM eine gleichwertige finanzielle Sicherheit leisten. Die Aufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall, welche anderweitigen finanziellen Sicherheiten als gleichwertig anzusehen sind. 4 Wer sich sowohl nach Art. 43 Abs. 1 als auch nach Art. 43 Abs. 2 VAG eintragen lassen will, hat für beide Formen der Versicherungsvermittlungstätigkeit die erforderliche finanzielle Sicherheit nachzuweisen. 34

35 Regelung in der Schweiz (10) Angaben im Register Art. 187 AVO Name und Adresse; Rechtsnatur; die VU, welche durch den VVM im Sinne von Art. 43 Abs. 2 VAG vertreten werden; die Versicherungszweige, in denen der VVM tätig ist mit Angabe der Bindung an die VU; den Arbeitgeber, falls der VVM in einem Arbeitsverhältnis steht; das Datum des erstmaligen Registereintrages; die Registernummer. Der VVM kann sowohl nach Art. 43 Abs.1 (ungebunden) als auch nach Art. 43 Abs.2 (gebunden) VAG ins Register eingetragen werden, nicht aber für denselben Versicherungszweig. Juristische Personen, die eine Versicherungsvermittlungstätigkeit im Sinne von Art. 43 Abs. 1 VAG ausüben, lassen sich in ihrer Funktion als VVM in das Register eintragen. Sie haben nachzuweisen, dass sie über genügend MA verfügen, welche die geforderten Qualifikationen besitzen und ihrerseits im Register eingetragen sind. 35

36 Regelung in der Schweiz (11) Änderung wesentlicher Tatsachen Art. 189 AVO 1 Der registrierte VVM ist verpflichtet, der FINMA innert 14 Tagen nach Kenntnis folgende Änderungen bekannt zu geben: Namensänderung; Erlöschen der finanziellen Sicherheit oder Unterschreiten der Mindestgarantie nach Artikel 186; Ersatz einer Haftpflichtversicherung durch eine gleichwertige finanzielle Sicherheit oder umgekehrt; Beendigung der Versicherungsvermittlungstätigkeit; Wechsel von der Versicherungsvermittlungstätigkeit nach Art. 43 Abs. 1 VAG zur Versicherungsvermittlungstätigkeit nach Art. 43 Abs. 2 VAG oder umgekehrt; Wechsel des VU, dessen Versicherungsverträge der VVM nach Art. 43 Abs. 2 VAG vermittelt; Wechsel des VU, für das der VVM tätig ist; Wechsel der Adresse. 36

37 Regelung in der Schweiz (12) Das VU, mit welchem der VVM eine Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 186 Absatz 1 AVO abgeschlossen hat, muss die FINMA über das Aussetzen oder das Aufhören dieser Versicherung unverzüglich in Kenntnis setzen. Gleiches gilt, falls die Deckung das vorgeschriebene Minimum unterschreitet. Dieselbe Pflicht trifft die Person, welche zugunsten des VVM eine gleichwertige Form der finanziellen Sicherheit leistet. 37

38 Entschädigung der ungebundenen VVM bzw. Versicherungsbroker (1) Brokervereinbarung zwischen Versicherungsbroker und Kunden bzw. VN. In Europa und der Schweiz ist das Courtagensystem vorherrschend. Entschädigung ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Die dem Broker vom VR bezahlten Courtagen sind in der Versicherungsprämie enthalten. Keine Drittvergütung (Fuhrer, HAVE 2/2013, S ). 38

39 Entschädigung der ungebundenen VVM bzw. Versicherungsbroker (2) Vorentwurf der Expertenkommission unter Leitung von Prof. Anton K. Schnyder für ein neues VVG (VE-VVG) und ein teilrevidiertes VAG (VE-VAG) sah in Art. 40 VE-VAG ein Entschädigungsverbot für ungebundene VVM vor. Die EU-Kommission wandte sich gegen das in Dänemark und Finnland eingeführte Entschädigungsverbot (vgl. Business Insurance Sector Inquiry vom Januar 2007, S. 100, Ziff. 11.2): - Stärkung der ungebundenen VVM im deregulierten Markt. - Entschädigungsverbote führen zu einer Abschottung des inländischen Versicherungsmarktes. 39

40 Entschädigung der ungebundenen VVM bzw. Versicherungsbroker (3) Entwurf des Eidg. Finanzdepartementes (EFD) vom für ein neues VVG (E-VVG) und ein teilrevidiertes VAG (E-VAG). Vorschlag von Art. 68 E-VVG, der im Vernehmlassungsverfahren vom SVV, allen Wirtschaftsverbänden etc. abgelehnt wurde. 40

41 Entschädigung der ungebundenen VVM bzw. Versicherungsbroker (4) Art. 68 E-VVG lautete wie folgt: " 1 Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer entschädigen die Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler für ihre Vermittlertätigkeit. [Hervorhebung] 2 Die Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler erstatten den Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern die ihnen vom Versicherungsunternehmern zugekommenen Leistungen wie Provisionen, Superprovisionen und andere geldwerte Vorteile, die direkt oder indirekt mit dem vermittelten Vertrag zusammenhängen. 3 Auf die Erfüllung der Herausgabepflicht kann die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer nur so weit verzichten, wie die Leistungen nach Absatz 2 erfüllungshalber an die Entschädigung angerechnet werden. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären." 41

42 Entschädigung der ungebundenen VVM bzw. Versicherungsbroker (5) Art. 68 E-VVG ist aus Brokersicht folgenden Gründen abzulehnen: Art. 68 Abs. 1 E-VVG (zwingende Bestimmung) widerspricht der faktischen Situation bzw. der wirtschaftlichen Realität. Art. 68 E-VVG ist nicht EU-kompatibel (EU-Vermittler-RL). Fälschlicherweise analoge Anwendung von BGE 132 III 460 ff. (Retrozessionsentscheid betr. unabhängige Vermögensverwalter). Verletzung der Vertrags- und Wahlfreiheit des Kunden. Verstoss gegen die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Verstoss gegen die Rechtsgleichheit und das Prinzip der Verhältnismässigkeit. 42

43 Anträge der ungeb. VVM betreffend Art. 68 E-VVG in der Vernehmlassung vom : Eliminierung von Art. 68 E-VVG; Offenlegung der vom VR erhaltenen Entschädigungen gegenüber dem VN (Transparenz); Verbot der Leistung und Entgegennahme von volumen-, wachstums- und schadenabhängigen Zusatzentschädigungen. 43

44 Resultat Art. 68 E-VVG wurde ersetzt durch Art. 66 Entwurf des BR gemäss Botschaft vom (BE-VVG) Offenlegung der Entschädigung " 1 Werden die Versicherungsmaklerinnen oder Versicherungsmakler von Dritten mittels Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen entschädigt, die mit dem zu vermittelnden Vertrag zusammenhängen, so müssen sie die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich darüber informieren. 2 Die Information erfolgt schriftlich und beinhaltet Art und Höhe der Leistung. Sie hat vor Abschluss oder vor Änderung des Vertrags zu erfolgen. Ist zu diesem Zeitpunkt die Leistung betragsmässig nicht feststellbar, muss umfassend und in verständlicher Form über deren Art und Weise der Berechnung informiert werden." [Hervorhebungen] 44

45 Direkter Bezug zum BE-VAG In Art. 45 Abs. 2 BE-VAG wird direkt Bezug genommen auf Art. 66 BE-VVG Art. 45 Abs. 2 BE-VAG lautet wie folgt: " 2 Eine Versicherungsmaklerin oder ein Versicherungsmakler im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes vom (VVG) hat die Offenlegungspflicht nach Artikel 66 VVG 1 zu erfüllen." Damit stellt ein Verstoss gegen Art. 66 BE-VVG gleichzeitig auch eine Verletzung einer aufsichtsrechtlichen Bestimmung dar (Art. 45 Abs. 2 BE-VAG), weshalb auch das Sanktionensystem gemäss Art. 86 Abs. 1 BE-VAG durch die FINMA zur Anwendung kommt (Bussen bis max. CHF 0,5 Mio.; früher bis max. CHF ). 1 BE-VVG 45

46 Würdigung Art. 66 BE-VVG (1) Materiell entspricht Art. 66 BE-VVG Antrag der ungeb. VVM in der Vernehmlassung zum E-VVG vom Verschärfung der Informationspflicht gegenüber dem SIBA- Vorschlag: Schriftliche Information Auch vor einer Vertragsänderung Vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich Ist die Entschädigung nicht feststellbar: "Art und Weise der Berechnung" ist anzugeben. Leider ist der BE-VVG vom Eidg. Parlament an den BR zurückgewiesen worden. 46

47 Würdigung Art. 66 BE-VVG (2) Schriftlichkeit kaum anfechtbar Sorgfältige Aufklärung Gleichzeitig Verletzung von Art. 45 Abs. 2 BE-VAG (Sanktionensystem gemäss Art. 86 BE-VAG. (vgl. Folie 8). Logistisches Problem und Kosten für Versicherungsbroker 47

48 Rückweisung des BE-VVG an den BR Ende 2012/anfangs 2013 Broker haben heute noch keine Transparenzvorschrift mit Ausnahme von Art. 48k Abs. 2 BVV2 im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge. Ungeb. VVM verlangen eine Transparenzbestimmung. 48

49 FINMA-Positionspapier Vertriebsregeln 2012 Rundschreiben FINMA "Regulierung der Produktion und des Vertriebs von Finanzprodukten vom " 1. Grundlage mit 18 Kernpunkten für die Schaffung eines Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) Kernpunkt 5: "Finanzdienstleister sollen dazu verpflichtet werden, Kunden über den Inhalt ihrer konkreten Dienstleistung aufzuklären. Sie dürfen sich nur noch als unabhängig bezeichnen, wenn sie bei der Erbringung von Dienstleistungen für ihre Kunden keine Anreize von Dritten annehmen. " 49

50 Absichtserklärung des EFD betr. Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG 2014) Hearingbericht des EFD vom Vernehmlassung zum Hearingbericht bis Eine Transparenzbestimmung betr. Entschädigung der ungebundenen VVM ist im FIDLEG oder im VAG zu erwarten Die ungebundenen VVM wollen vom FIDLEG befreit und weiterhin der Aufsicht der FINMA gemäss VAG unterstellt bleiben. 50

51 Entwurf des EFD vom für ein neues Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG 2014) Ein Gesetz für Banken und Vermögensverwalter Über eine Partialrevision des VAG gelten verschiedene Artikel des FIDLEG sinngemäss (z.b. Art. 9 und 26 FIDLEG) FIDLEG geht weiter als Art. 91 MiFID II (die einzelnen EU- Länder können für rückkaufsfähige Lebensversicherungen, die Marktschwankungen ausgesetzt sind, ein Courtagenverbot einführen). 51

52 Art. 26 FIDLEG 2014 Annahme von Vorteilen 1 Finanzdienstleister dürfen im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen nur Vorteile annehmen, wenn: a. die Kundinnen und Kunden vorgängig ausdrücklich auf die Herausgabe der Vorteile verzichtet haben; oder b. die Vorteile vollumfänglich an die Kundinnen und Kunden weitergegeben werden. 2 Ein Verzicht durch die Kundinnen und Kunden ist nur gültig, wenn ihnen Art und Umfang der Vorteile vor Erbringung der Finanzdienst-leistung oder vor Vertragsschluss offengelegt werden. Ist die Höhe des Betrags vorgängig nicht feststellbar, so informiert der Finanzdienstleister seine Kundinnen und Kunden über die Berechnungsparameter und die Bandbreiten. 3 Als Vorteile gelten Leistungen, die dem Finanzdienstleister im Zusammen-hang mit der Erbringung einer Finanzdienstleistung von Dritten zufliessen, insbesondere Provisionen, Rabatte oder sonstige vermögenswerte Vorteile. 52

53 Auffassung der ungeb. VVM zu Art. 26 FIDLEG 2014 Umsetzung der Retro-Praxis des BGer mit Bezug auf unabhängige Vermögensverwalter Versicherungsvermittler nimmt keine "Vorteile" entgegen Die Courtage ist eine originäre Entschädigung Der VN bezahlt die Courtage, welche in der Versicherungsprämie enthalten ist Der Versicherer ist nur ein "Durchlaufposten" 53

54 Ungeb. VVM Forderung nach Transparenzbestimmung "Sobald ungebundene Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen mit Versicherungsnehmer und -nehmerinnen Kontakt aufnehmen, müssen sie diese über Art und Umfang sämtlicher Entschädigungen für ihre Vermittlungstätigkeit orientieren. Ist die Höhe des Betrags vorgängig nicht feststellbar, so sind die Berechnungsparameter und die Bandbreiten offenzulegen. Die Art und Weise der Entschädigung ist in einer schriftlichen Vereinbarung zu regeln." 54

55 Bestimmungen des E-VAG 2015 (1) (Anhang zum FIDLEG 2015) Art. 44 Verantwortung der Versicherungsunternehmen 1 Die Versicherungsunternehmen stellen sicher, dass ihre Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler über die Aus- und Weiterbildung verfügen, die für die zu erbringende Dienstleistung erforderlich ist. 2 Sie stellen sicher, dass sich die Versicherten über die Aus- und Weiterbildung der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittler informieren können. 55

56 Bestimmungen des E-VAG 2015 (2) (Anhang zum FIDLEG 2015) Art. 45 Informationspflicht 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler informieren ihre Versicherten über: a. ihren Namen und ihre Adresse; b. ihr Tätigkeitsfeld und ob die Vermittlung gebunden oder ungebunden erfolgt; c. die Möglichkeit, sich über die Aus- und Weiterbildung der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers zu informieren; d. die Möglichkeit zur Einleitung von Vermittlungsverfahren vor einer Ombudsstelle gemäss dem 5. Titel des Finanzdienstleistungsgesetzes vom ; e. die Person, die für Nachlässigkeit, Fehler oder unrichtige Auskünfte im Zusammenhang mit ihrer Vermittlungstätigkeit haftbar gemacht werden kann; f. die Bearbeitung der Personendaten, insbesondere Ziel, Umfang und Empfänger der Daten sowie deren Aufbewahrung. 56

57 Art. 45 Informationspflicht (Fortsetzung) 2 Sie informieren sie zusätzlich über: a. die angebotene Dienstleistung und die damit verbundenen Kosten; b. ihre im Zusammenhang mit der angebotenen Dienstleistung bestehenden wirtschaftlichen Bindungen an Dritte; c. die angebotenen Versicherungsprodukte und die damit verbundenen Kosten; d. das bei der Auswahl der Versicherungsprodukte berücksichtigte Marktangebot. 3 Die Informationen müssen verständlich sein. Sie können den Versicherten in standardisierter Form abgegeben und in elektronischer Form zugänglich gemacht werden. 4 Werbung muss als solche gekennzeichnet sein. 57

58 Bestimmungen des E-VAG 2015 (3) (Anhang zum FIDLEG 2015) Art. 45a Zeitpunkt der Informationen 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler informieren ihre Versicherten vor Abschluss des Vertrags oder vor der Erbringung der Dienstleistung. 2 Ergeben sich bei den Informationen wesentliche Änderungen, so informieren die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler den Versicherten: a. beim nächsten Kontakt mit den Versicherten, wenn es sich um Informationen nach Artikel 45 Absatz 1 handelt; b. umgehend, wenn es sich um Informationen nach Artikel 45 Absatz 2 handelt. Art. 45b Treue- und Sorgfaltspflicht 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler handeln im Interesse ihrer Versicherten und mit der erforderlichen Fachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. 2 Sie stellen die Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz sicher. 58

59 Bestimmungen des E-VAG 2015 (4) (Anhang zum FIDLEG 2015) Art. 45c Verhaltensregeln 1 Vor Abschluss eines Versicherungsvertrages ermitteln die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler die Ziele und Bedürfnisse der Versicherten und prüfen vor der Empfehlung von Versicherungsprodukten, ob diese für sie angemessen sind. 2 Erfolgt der Abschluss eines Versicherungsvertrages auf Veranlassung der oder des Versicherten oder reichen die erhaltenen Informationen nicht aus, um die Angemessenheit eines Versicherungsproduktes zu beurteilen, so weisen die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler die Versicherten darauf hin, dass keine Beurteilung der Angemessenheit erfolgt. 3 Sind Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler der Auffassung, dass Versicherungsprodukte für die Versicherten nicht angemessen sind, so raten sie ihnen vor dem Abschluss solcher Versicherungsverträge ab. 59

60 Bestimmungen des E-VAG 2015 (5) (Anhang zum FIDLEG 2015) Art. 45d Entschädigungen Dritter 1 Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer Dienstleistung von Dritten Entschädigungen nur annehmen, wenn sie: a. die Versicherten vorgängig ausdrücklich über die Entschädigung informiert haben; oder b. die Entschädigung vollumfänglich an die Versicherten weitergeben. 2 Die Information der Versicherten muss Art und Umfang der Entschädigung beinhalten und vor Erbringung der Dienstleistung oder vor Vertragsschluss erfolgen. Ist die Höhe des Betrags vorgängig nicht feststellbar, so informieren die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler ihre Versicherten über die Berechnungsparameter und die Bandbreiten. 3 Als Entschädigung gelten Leistungen, die den ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung von Dritten zufliessen, insbesondere Courtagen, Kommissionen, Provisionen, Rabatte oder sonstige vermögenswerte Vorteile. 60

61 Abkürzungen Abl. EU AVO AVO-FINMA BBl. BE-VVG & BE-VAG BGer Amtsblatt der Europäischen Union Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen vom Verordnung der Eidg. Finanzmarktaufsicht über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen vom Bundesblatt Entwurf des Bundesrates gemäss Botschaft vom für ein total revidiertes VVG (BE-VVG) und ein teilrevidiertes VAG (BE-VAG) Bundesgericht BR Bundesrat 61

62 BVV2 EFD Erläuternder EU-VVM-RL Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom Eidgenössisches Finanzdepartement Erläuternder Bericht des EFD vom zum Bericht FIDLEG RL 2002/92 EG des Europa. Parlamentes und des Rates vom über die Versicherungsvermittlung 1 E-VAG 2015 Entwurf für eine Teilrevision des VAG gemäss Anhang Art. 96 FIDLEG (Änderung anderer Erlasse), S , unter "5. Versicherungsaufsichtsgesetz vom " FIDLEG 2014 Entwurf des EFD für ein Finanzdienstleistungsgesetz vom ABl. EU vom , S.L 9/3 ff. 62

63 FIDLEG 2015 FINMA FINMAG IDD LV MiFID II RL Entwurf Finanzdienstleistungsgesetz gemäss Botschaft des Bundesrates vom Eidg. Finanzmarktaufsicht Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom P8_TA-PROV(2015)0400 Legislative Entschliessung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2015 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvermittlung (Neufassung) (COM(2012)0360 C7-0180/ /0175(COD)) Lebensversicherung(en) RL 2014/65/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom (ABl. EU vom , S. L 173/349 ff.) Richtlinie 63

64 SIBA VAG VBV VE-VVG & VE-VAG VN VR VU VVG Swiss Insurance Brokers Association Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz) vom Berufsbildungsverband der Versicherungswirtschaft Vorentwurf der vom Bundesrat eingesetzten Expertenkommission für ein neues VVG (VE-VVG) sowie ein teilrevidiertes VAG (VE-VAG) vom Versicherungsnehmer Versicherer Versicherungsunternehmen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) vom VVM Versicherungsvermittler 64

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