Markenrecht. Absolute Schutzhindernisse und Verkehrsdurchsetzung. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum

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1 Markenrecht Absolute Schutzhindernisse und Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer

2 Schutzhindernisse, 8-10 MarkenG: Systematik 8: Absolute Schutzhindernisse (= Eintragungshindernisse) Abs. 1: als absolute Eintragungsvoraussetzung Abs. 2: Fehlende, und andere absolute Schutzhindernisse Abs. 3: Überwindung fehlender aufgrund ( Erwerb von ) 9: relative Schutzhindernisse ältere Rechte Geistiges Eigentum 9 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 2

3 Absolute Schutzhindernisse:, 8 I MarkenG 1. Behördliche/administrative Handhabung 2. Interesse der Allgemeinheit (Einsichtsmöglichkeit) Unerheblich ist, ob die Marke selbst sichtbar ist (Hörmarken). Ein selbst nicht sichtbares Zeichen muss nur grafisch darstellbar sein: 1. Durch Figuren, Linien oder Schriftzeichen identifizierbar 2. Unzweideutig 3. In sich abgeschlossen 4. Dauerhaft Geistiges Eigentum 9 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 3

4 , 8 I MarkenG Schutzhindernisse Dreidimensionale Zeichen: gezeichnet, fotografiert etc. Farben: Farbklassifikationssysteme (Pantone o. ä.). Hörmarken: nur Notenschrift USA: Hörmarke a lion roaring (Metro Goldwyn Mayer) Hauptproblem bei neuen Markenformen: Geräusche, Geruchs-, Geschmacks- und Tastmarken sind kaum grafisch darstellbar. Geistiges Eigentum 9 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 4

5 , 8 II Nr. 1 Schutzhindernisse Zentrales Kriterium des Markenrechts: Eignung eines Zeichens, Produkte eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Herkunftsfunktion). Wichtigste Fallgruppe mangelnder : glatt beschreibende Angaben Post, Auto, Fußball WM Schon geringe reicht allerdings aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (Wortlaut!). Einzelfallentscheidungen: Originalität, Prägnanz und Interpretationsfähigkeit des Zeichens sprechen für. Geistiges Eigentum 9 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 5

6 Beispiele: Abgelehnte Zeichen Schutzhindernisse MehrBank (BPatG, ) hey! für Bild- und Tonträger Wach auf für Tee- und Kaffeeprodukte (BPatG, ) Fühl Dich Wohl für Tee, Kaffee, Fruchtsäfte und Energy-Drinks (BPatG, ) Geistiges Eigentum 9 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 6

7 Vorsprung durch Technik, EuGH, Schutzhindernisse Insoweit ist insbesondere hervorzuheben, dass der anpreisende Sinn einer Wortmarke einen Herkunftshinweis nicht ausschließt: Eine Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren wahrgenommen werden. Daraus ergibt sich, dass, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, es für ihre unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen. Geistiges Eigentum 9 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 7

8 Knopf im Ohr : EuG v Schutzhindernisse 2010 meldete der deutsche Stofftierhersteller Steiff beim HABM den Metallknopf mit Fähnchen an: einen runden Metallknopf, der im mittleren Bereich des Ohrs eines beliebigen Stofftiers, das Ohren aufweist, angebracht ist, und für ein mittels eines solchen Knopfes angebrachtes rechteckiges, längliches Stofffähnchen. (Schutz wird weder für die bildlichen Darstellungen als solche noch für den Knopf oder das mittels eines Knopfes angebrachte Fähnchen als solche begehrt, sondern allein für die Anbringung des Knopfes und des Fähnchens mittels eines derartigen Knopfes im mittleren Bereich des Ohrs von Stofftieren.) Nach Auffassung des Gerichts weist dies nicht das für die Eintragung erforderliche Mindestmaß an auf. Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Anmeldemarken zwangsläufig mit dem Erscheinungsbild der Stofftiere verschmelzen. Außerdem handelt es sich bei Knöpfen und kleinen Schildern um für Stofftiere übliche Gestaltungselemente. Da die Verbraucher aus Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der Waren verschmelzen, gewöhnlich nicht auf die betriebliche Herkunft dieser Waren schließen, müssten die Anmeldemarken daher erheblich von der Norm oder der Üblichkeit der Branche abweichen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Diese Gestaltung wird von den Verbrauchern lediglich als eine Variante etwaiger anderer an den Ohren angebrachter Verzierungen wahrgenommen werden. Deshalb kann der Verbraucher darin keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen, so das EuG. Geistiges Eigentum 9 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 8

9 Abstrakte Farbmarken und Zurückweisung der Anmeldung wegen fehlender. Abstrakte Farbmarke nur unter engen Voraussetzungen schutzfähig: a. wenn die Waren und Dienstleistungen sehr beschränkt b. und der betreffende Markt sehr spezifisch (geringe Anzahl von Wettbewerbern, begrenzter Kreis von Produkten) Geistiges Eigentum 9 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 9

10 Aral-Blau (BPatG, ) Schutzhindernisse Farbmarke Pantone 300 blau, angemeldet für Klasse 1: chemische Additive zur Behandlung von Abgas nur für Kraftfahrzeuge; Klasse 4: Brennstoffe, nämlich Motorentreibstoffe nur für Kraftfahrzeuge. DPMA 2008: fehlende gängige Farbe, nämlich herkömmliches Blau. Für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch kein spezifischer Markt, auf dem die angemeldete Farbe aufgrund besonderer Marktumstände ausnahmsweise als Herkunftshinweis verstanden würde. BPatG 2012: Eintragung möglich - bei den beanspruchten Waren handele es sich um eine spezifische und eng eingrenzbare Warengruppe, die ausschließlich an Tankstellen erworben werde. Im Tankstellenmarkt sei das Publikum seit Jahrzehnten an eine bestimmte Farbverteilung unter den großen Mineralölgesellschaften gewöhnt. Geistiges Eigentum 9 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 10

11 beschreibende Angaben, 8 II Nr. 2: vs. : : tatsächliche Verkehrsauffassung ob relevante Verkehrskreise im Zeichen einen Herkunftshinweis sehen. : Interesse der Mitbewerber an künftiger Benutzung der Bezeichnung. OLG Hamburg ( ): Shaolin ist beschreibend und damit freihaltebedürftig. Ebenso Yoghurt Gums (OLG Hamburg, HARIBO./. Katjes) GTI und andere technische oder sonstige Eigenschaftsangaben Böden und Gesteinsarten in Weinbaugebieten (Erinnerung: Nicht freihaltebedürftig hingegen das M für Sportwagen BMW) Geistiges Eigentum 9 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 11

12 Glühkirsch, BPatG, Schutzhindernisse Die seit 1999 für alkoholische Getränke eingetragene Wortmarke Glühkirsch ist zu löschen. Für den genannten Begriff besteht ein im Interesse von Mitbewerbern, die den Ausdruck Glühkirsch im Wirtschaftsverkehr, insbesondere im Weihnachtsmarktbereich, als Sachangabe über Geschmacksrichtung und Temperatur der angebotenen Waren frei verwenden können müssen. Geistiges Eigentum 9 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 12

13 , 8 II Nr. 3 Schutzhindernisse Verwässerung der Marke: Verlust der Absinken zur Gattungsbezeichnung Fön (ehem. Marke von AEG), Walkman (ehem. Sony-Austria), LOTTO Hierzu auch: 49 II Nr. 1 MarkenG Geistiges Eigentum 9 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 13

14 Sittenwidrigkeit, 8 II Nr. 5: ARSCHLECKEN24 (BPatG, ) Im Deutschen etwa seit 1500 in Gebrauch, ist der im Markenwort enthaltene Imperativ bzw. Indikativ durch die in Johann Wolfgang von Goethes Götz von Berlichingen (1773, Belagerungsszene im 3. Akt) erwähnte, inhaltlich, stilistisch und pragmatisch schockierende Beleidigung gegenüber dem Boten des Kaisers bekannt geworden. Im Imperativ bzw. Indikativ wird der Markenbestandteil auch heute in der deutschen Umgangssprache ( ) als derbe Form provokativer Abweisung verwendet, in der zugleich Ablehnung oder Auflehnung gegen eine im Verhältnis zum Sprecher mächtigere, einflussreichere Person oder Institution zum Ausdruck kommen können. In dieser Eigenschaft hat das Markenwort wenig von seiner durch die gewählte derbe Form verursachten Schockwirkung eingebüßt und wird von einem beachtlichen Personenkreis nach wie vor als sittlich anstößig empfunden. Sittlichen Anstoß erregt der angemeldete Wortbestandteil deshalb, weil er zugleich eine Sexualpraktik zu beschreiben geeignet ist, deren Erwähnung das Sittlichkeitsgefühl eines erheblichen, zu respektierenden Personenkreises verletzt, wenn dies durch den gewählten vulgären Ausdruck geschieht ( ). Dieser Umstand steht der Veröffentlichung des angemeldeten Ausdrucks als Bestandteil einer Marke entgegen, für welche eine Urkunde mit dem Bundesadler als Zeichen hoheitlicher Anerkennung verliehen wird. Eine Kennzeichnung der beanspruchten Waren Kleidungsstücke, Schmuckwaren und alltägliche Gebrauchsgegenstände mit dem angemeldeten Zeichen brächte zudem eine Perpetuierung des als gesprochenes Wort flüchtig bleibenden Ausdrucks mit sich. Die dem Markenwort angefügte Zahl 24 verstärkte diese Wirkung noch. Denn sie weist im Zusammenhang mit dem ihm vorangestellten Imperativ darauf hin, dass die derbe Form rund um die Uhr, d. h. dauerhaft zum Ausdruck gebracht werden soll ( ). Ähnlich: ready to fuck (BGH, ) Geistiges Eigentum 9 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 14

15 Eintragbarkeit wegen, 8 III MarkenG "(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat." Ein nicht unterscheidungskräftiges oder freihaltebedürftiges Zeichen wird eintragungsfähig, wenn es im Verkehr überwiegend als Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens angesehen wird. Der Anmelder überwindet die Eintragungshindernisse der 8 Abs. 2 Nr. 1-3 und erlangt ein förmliches Markenrecht durch Eintragung, 4 Nr. 1. Erwerb von Geistiges Eigentum 9 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 15

16 Eintragbarkeit wegen, 8 III MarkenG Nur für mangelnde, und Nicht: 8 II Nr. 4 - Nr. 10 Auch nicht, wenn es schon an der abstrakten Markenfähigkeit im Sinn von 3 fehlt. Vor allem bei 3 Abs. 2! Geistiges Eigentum 9 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 16

17 Eintragbarkeit wegen, 8 III MarkenG Verkehrsgeltung Verkehrsgeltung, 4 Nr. 2: Entstehen von Markenschutz ohne Eintragung, 8 III: Eintragbarkeit durch Erwerb von Schutz aufgrund von Verkehrsgeltung ist trotz fehlender grafischer möglich bei ist das nicht so. Verkehrsgeltung kann regional bestehen, muss im gesamten Bundesgebiet erreicht sein. Geistiges Eigentum 9 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 17

18 Eintragbarkeit wegen, 8 III MarkenG Konkrete Durchsetzung (Erwerb konkreter ) Durchsetzungsgrad: jedenfalls über 50 % (Untergrenze) Aber keine starren Prozentsätze: Je höher das bzw. je geringer die, desto höher muss die sein. Die Durchsetzung muss für konkrete Waren oder Dienstleistungen und für bestimmtes Unternehmen festzustellen sein (Herkunftsfunktion) Beispiel: Gelbe Seiten (BPatG, ). Geistiges Eigentum 9 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 18

19 BGH, 23. Oktober 2008: Löschung der Marke POST aufgehoben Die Marke POST war beim DPMA im Dezember 2003 für zahlreiche Postdienstleistungen eingetragen worden. Dagegen wurden Anträge auf Löschung gestellt, weil die Bezeichnung POST eine beschreibende Sachangabe für die Dienstleistungen sei, für die der Markenschutz beansprucht werde. Denn der Begriff bezeichne den Gegenstand, auf den sich die Dienstleistung beziehe. Die Marke wurde dann auf Widerspruch gelöscht. Die Deutsche Post AG hat im weiteren Verfahren zur der Marke POST Befragungen von Meinungsforschungsinstituten vorgelegt. Es wurde ein Anteil von annähernd 85% der Befragten ausgewiesen, die den Begriff POST als Hinweis auf die betriebliche Herkunft auffassten. Das damit an sich bestehende Schutzhindernis sah der BGH dadurch überwunden, dass sich die Bezeichnung POST im Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft und damit als Marke durchgesetzt habe. Die Löschung wurde im Herbst 2010 wieder rückgängig gemacht. Die Marke ist nun eingetragen. Geistiges Eigentum 9 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 19

20 Geistiges Eigentum 9 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 20

21 Langenscheidt BGH, Schutzhindernisse Die Fa. Langenscheidt ist Inhaberin der kraft eingetragenen Farbmarke "Gelb" für Wörterbücher in Printform. Sie gestaltet ihre gedruckten Wörterbücher seit 1956 in einer gelben Farbausstattung mit einem in blauer Farbe gehaltenen "L". Die Beklagte bietet in Deutschland seit April 2010 Sprachlernsoftware für 33 Sprachen in einer gelben Kartonverpackung an. Sie bewirbt ihre Produkte unter Verwendung eines gelben Farbtons. Der BGH hat nun entschieden, dass die gelbe Verpackung und die in Gelb gehaltene Werbung die Farbmarke der Klägerin Langenscheidt verletzt, 14 II Nr. 2 MarkenG (Verwechslungsgefahr). (Die Beklagte hat im Registerverfahren die Löschung der Farbmarke der Klägerin beantragt. Das Löschungsverfahren ist derzeit beim BGH anhängig, aber noch nicht entschieden.) Geistiges Eigentum 9 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 21

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