Thüringer Landtag 5. Wahlperiode

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1 Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/ K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Hauboldt (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Justizministeriums Fünfter Gerichtsdolmetschertag - Anknüpfungspunkte für die weitere Fachdiskussion in Thüringen? Die Kleine Anfrage 1450 vom 15. April 2011 hat folgenden Wortlaut: In der Eröffnungsrede zum fünften Gerichtsdolmetschertag, der Ende März stattfand, wies der Vorsitzende des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer (BDU) darauf hin, dass bundeseinheitliche Mindeststandards an Dolmetscher und Übersetzer im Justizbereich erforderlich sind. Thüringen liegt in bestimmten Aspekten ebenfalls unter dem Standard bzw. Durchschnitt, nicht nur bei Fragen der Vergütung. Auf EU-Ebene sollen derzeit auch Regelungen zur verpflichtenden Information von Dolmetschern und Übersetzern vor Gerichtsverfahren diskutiert werden. Diese Informationen brauchen Dolmetscher und Übersetzer, um mit der notwendigen sprachlichen Genauigkeit die Kommunikation im Rahmen des Gerichtsverfahrens zu übersetzen bzw. zu dolmetschen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie werden (behördlich beauftragte) Übersetzungs- und Dolmetschleistungen durch eine ausreichende Anzahl von Dolmetschern und Übersetzern bei Gerichten, Staatsanwaltschaften und anderen Justizbehörden (z. B. in Justizvollzugsanstalten) sowie bei Aktivitäten der Polizei in ihrer Funktion als "Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft" in Ermittlungsverfahren in notwendigem Umfang und möglichst hoher Qualität sichergestellt? Wie wird sichergestellt, dass die Übersetzer und Dolmetscher mit den rechtlichen/gerichtlichen Verfahrensabläufen und der juristischen Fachsprache vertraut sind? 2. Welche Ausbildungsmöglichkeiten bestehen in Thüringen und/oder nach Kenntnis der Landesregierung in angrenzenden Bundesländern? Wie werden diese genutzt? Welche (verbindlichen) Ausbildungsanforderungen gibt es? 3. Wie hoch ist jeweils die Anzahl der behördlich anerkannten Dolmetscher und Übersetzer in Thüringen, insbesondere für üblicherweise benötigte Sprachen? Welche Sprachen sind davon häufiger nachgefragt? 4. Wie viele anerkannte Dolmetscher sind über Bundesländergrenzen hinweg oder aus dem (EU-)Ausland kommend in Thüringen tätig? Wie hat sich die Zahl der Dolmetscher und Übersetzer, die bei Gerichten, Staatsanwaltschaften eingesetzt sind, nach Kenntnis der Landesregierung entwickelt? Nach welchen Kriterien werden die Dolmetscher und Übersetzer aufgenommen; sind dort nur die öffentlich beeidigten gezählt? 5. Wie stellt sich die Altersstruktur der verfügbaren Dolmetscher und Übersetzer in Thüringen dar und welchen Handlungsbedarf leitet die Landesregierung daraus ab? Druck: Thüringer Landtag, 24. Juni 2011

2 Drucksache 5/2866 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode 6. Wie bewertet die Landesregierung die Ergebnisse des fünften Gerichtsdolmetschertages hinsichtlich möglicher Konsequenzen für Fachdiskussion und Handlungsbedarf im Bereich Gerichtsdolmetscher und -übersetzer in Thüringen? Das Thüringer Justizministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 1. Juni 2011 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Grundsätzlich obliegen die Auswahl und die Entscheidung über eine Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den gerichtlichen Bereich dem Richter, der darüber in Wahrnehmung richterlicher Unabhängigkeit entscheidet. Von den Gerichten und auch von den Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden werden regelmäßig und überwiegend ortsansässige, ermächtigte Übersetzer und allgemein beeidigte Dolmetscher herangezogen. Aber auch nicht allgemein beeidigte Dolmetscher und ermächtigte Übersetzer werden bei positiven Erfahrungen in der bisherigen Zusammenarbeit beauftragt. So ist sichergestellt, dass eine gleichbleibend hohe Qualität der Übersetzungen ebenso gewährleistet ist wie die Möglichkeit, kurzfristig am Ort tätige Dolmetscher einzusetzen. Aus dem Geschäftsbereich des Thüringer Justizministeriums wurde übereinstimmend berichtet, dass bislang keine Probleme aufgetreten sind, geeignete Dolmetscher und Übersetzer zu finden. Für die Suche nach allgemein beeidigten Dolmetschern und ermächtigten Übersetzern steht den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten über deren Intranet bzw. über das Internet eine bundesweite Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank zur Verfügung, in der auch die Dolmetscher und Übersetzer gelistet sind, die in Thüringen allgemein beeidigt bzw. ermächtigt wurden. Das Verfahren der allgemeinen Beeidigung bzw. Ermächtigung und die vom Antragsteller zu erfüllenden Voraussetzungen sind im Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes geregelt. Danach kann als Dolmetscher allgemein beeidigt oder als Übersetzer ermächtigt werden, wer die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung besitzt. Die fachliche Eignung ist nachzuweisen durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Dolmetscher- oder Übersetzerstudiums an einer Hochschule oder über die bestandene staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz. Durch diese strengen Anforderungen ist eine hohe Qualität der Dolmetscher- und Übersetzerleistungen sichergestellt. Auch aus dem Bereich der Polizei wurde berichtet, dass Dolmetscher und Übersetzer in allen Sprachgruppen in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Eine hohe Qualität wird dadurch sichergestellt, dass durch die Polizei grundsätzlich nur Dolmetscher und Übersetzer herangezogen werden, die in dem im Intranet der Thüringer Polizei geführten Dolmetscherverzeichnis aufgelistet sind. Eine Aufnahme in das Verzeichnis erfolgt auch hier nur unter Vorlage des Nachweises der fachlichen Qualifikation. Die erforderlichen Kenntnisse der rechtlichen und gerichtlichen Verfahrensabläufe sowie der juristischen Fachsprache eignen sich die Dolmetscher und Übersetzer durch ihre praktische Tätigkeit an. Zudem sind sie aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung zumeist mit gerichtlichen Abläufen vertraut. Falls Bedarf an zusätzlichen Informationen besteht, können sich die Dolmetscher und Übersetzer jederzeit an das Gericht oder die Staatsanwaltschaft wenden und ihre individuellen Fragen zum jeweiligen Verfahren vorab klären. Nach Mitteilung der gerichtlichen Praxis hat sich diese Verfahrensweise bewährt. Zu 2.: Eine anerkannte Berufsausbildung zum Dolmetscher bzw. Übersetzer gibt es in Thüringen bislang nicht. Gleiches gilt für die vollzeitschulischen Bildungsgänge der berufsbildenden Schulen. Auch wird an den Thüringer Hochschulen kein entsprechender Studiengang angeboten. Eine Ausbildung zum Dolmetscher oder Übersetzer ist jedoch bundesweit an vielen Berufsfachschulen möglich, u.a. in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen. Daneben gibt es die Möglichkeit, ein Hochschulstudium zu absolvieren, z. B. in Baden- Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Als eine Möglichkeit zum Nachweis einer derartigen Befähigung sieht eine entsprechende Richtlinie der Kultusministerkonferenz zur Durchführung und Anerkennung von Prüfungen für Übersetzer und Dolmetscher 2

3 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Drucksache 5/2866 vor, dass die Bundesländer entsprechende Staatliche Prüfungsämter einrichten können, die u.a. auch Personen zur Prüfung zulassen, die über eine entsprechende Berufspraxis verfügen, z. B. Muttersprachler. In Thüringen wurde bislang kein Staatliches Prüfungsamt für Übersetzer und Dolmetscher eingerichtet. Wegen des bei der Einrichtung eines eigenen Prüfungsamtes anfallenden Verwaltungsaufwandes favorisiert das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Kooperation mit Nachbarländern, wie z. B. mit Sachsen oder Bayern. Zu 3.: Gegenwärtig sind in Thüringen 297 Dolmetscher und Übersetzer allgemein beeidigt bzw. ermächtigt, davon sind 235 als Dolmetscher tätig und 272 als Übersetzer. Die Dolmetscher und Übersetzer sind in insgesamt 41 Sprachen tätig. Sprache Anzahl der in allgemein beeidigten Dolmetscher Thüringen ermächtigten Übersetzer Albanisch 7 5 Amharisch 1 1 Arabisch Armenisch 2 2 Aserbaidschanisch 2 2 Bosnisch 2 2 Bulgarisch 9 8 Chinesisch 0 2 Chinesisch (Mandarin) 2 3 Dari 5 4 Englisch Englisch (Amerika) 0 1 Estnisch 1 1 Finnisch 2 2 Französisch Gebärdensprache 5 0 Georgisch 3 3 Hindi 5 4 Indonesisch 1 1 Italienisch 2 4 Koreanisch 1 1 Kroatisch 4 4 Kurdisch 4 2 Litauisch 3 4 Mongolisch 1 1 Nepalesisch (Nepali) 1 1 Norwegisch 1 2 Pandschabi (Punjabi, Panjabi) 6 5 Paschtu (Paschto, Pashto) 4 3 Persisch 4 3 Polnisch Portugiesisch 6 7 Rumänisch 5 6 Russisch Spanisch Tschechisch

4 Drucksache 5/2866 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Sprache Anzahl der in allgemein beeidigten Dolmetscher Thüringen ermächtigten Übersetzer Türkisch 7 5 Ukrainisch 4 7 Ungarisch 3 3 Vietnamesisch Weißrussisch (Belarussisch) Dabei ist zu berücksichtigen, dass einige Dolmetscher und Übersetzer für mehrere Sprachen allgemein beeidigt bzw. ermächtigt wurden, so dass die Zahl der Übersetzer und Dolmetscher nach Sprachen größer ist, als deren Anzahl insgesamt. Derzeit werden insbesondere die Sprachen Russisch, Englisch, Türkisch, Polnisch, Vietnamesisch, Rumänisch, Französisch, Sprachen des indischen Subkontinents, slawische Dialekte und semitisch-arabische Sprachen verstärkt nachgefragt. Zu 4.: Von den 297 allgemein beeidigten Dolmetschern und ermächtigten Übersetzern sind ca. 80 Prozent in Thüringen wohnhaft, 40 Prozent sind Männer und 60 Prozent Frauen. Allgemein beeidigte Dolmetscher und ermächtigte Übersetzer aus dem Ausland sind in Thüringen bisher nicht registriert. Die Zahl der für die Gerichte und Staatsanwaltschaften tätigen Dolmetscher und Übersetzer kann als nahezu konstant eingeschätzt werden. Seit dem Jahr 2000 bis heute wurden in Thüringen insgesamt 105 Dolmetscher allgemein beeidigt und 128 Übersetzer ermächtigt. Eine allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder eine Ermächtigung als Übersetzer erfolgt auf Antrag, wenn der Antragsteller die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung besitzt. Die persönliche Zuverlässigkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn über den Antragsteller eine gerichtliche Strafe oder sonstige Maßnahme verhängt worden ist, aus der sich seine Ungeeignetheit als allgemein beeidigter Dolmetscher und ermächtigter Übersetzer ergibt oder der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Die fachliche Eignung ist nachzuweisen durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Dolmetscher- oder Übersetzerstudiums an einer Hochschule oder über die bestandene staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz. Nach der allgemeinen Beeidigung bzw. Ermächtigung werden die Dolmetscher und Übersetzer in das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis aufgenommen. In dem Verzeichnis sind ausschließlich die allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer aufgeführt. Zu 5.: Die Altersstruktur der allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer stellt sich in Thüringen derzeit wie folgt dar: Alter in Lebensjahren Anteil der allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer in Prozent unter 30 2,9 31 bis 40 21,2 41 bis 50 29,4 51 bis 60 35,1 61 bis 70 11,4 Alle Altersklassen sind gleichmäßig vertreten. 53,5 Prozent - und damit mehr als die Hälfte der Dolmetscher und Übersetzer - sind unter 50 Jahre, so dass auch in naher Zukunft nicht mit Engpässen zu rechnen ist. Handlungsbedarf besteht für die Landesregierung somit nicht. 4

5 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Drucksache 5/2866 Zu 6.: Als Ergebnis des fünften Gerichtsdolmetschertages verabschiedeten die Teilnehmer eine Resolution. Darin fordern sie eine leistungsgerechte Vergütung für Dolmetscher und Übersetzer im juristischen Bereich. Zu den Forderungen der Resolution zählen unter anderem eine deutliche Anhebung der Honorare für Dolmetscher und Übersetzer, Zuschläge für Nachtarbeit und die Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen sowie eine Anpassung des Ausfallhonorars. Die Vergütung der Dolmetscher und Übersetzer, die von den Gerichten und Staatsanwaltschaften herangezogen werden, ist durch das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) bundeseinheitlich geregelt. Vor Inkrafttreten des JVEG am 1. Juli 2004 wurde der Dolmetscher für die gesamte Zeit der Heranziehung mit einem Stundensatz zwischen 25 und 52 Euro entschädigt, wobei regelmäßig der mittlere Stundensatz von 38,50 Euro gezahlt wurde. Der Höchststundensatz konnte nur bei schwierigsten Dolmetscherleistungen gewährt werden. Übersetzer erhielten eine Zeilenentschädigung gestaffelt nach der Schwierigkeit der Übersetzung. Seit dem Inkrafttreten des JVEG besteht für Dolmetscher für die gesamte Zeit der Heranziehung ein Anspruch auf Vergütung von 55 Euro je Stunde zuzüglich Auslagen. Übersetzer erhalten ein Honorar gestaffelt nach der Schwierigkeit der Übersetzung. Mithin ist für nach dem 1. Juli 2004 erteilte Aufträge bereits eine Verbesserung des Einkommensniveaus der Dolmetscher und Übersetzer eingetreten. Für eine weitere Anhebung der Vergütung ist eine Änderung des JVEG erforderlich. Da es sich hierbei um ein Bundesgesetz handelt, hat der Bund in diesem Bereich die Gesetzgebungskompetenz. Bei zukünftig anstehenden Fachdiskussionen wird sich die Thüringer Landesjustizverwaltung bemühen, die berechtigten Interessen der Dolmetscher und Übersetzer zu unterstützen, wobei jedoch der begrenzte finanzielle Handlungsspielraum nicht außer Acht gelassen werden darf. In Vertretung Prof. Dr. Herz Staatssekretär 5

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