lëv Thema: Dolmetscher an sächsischen Gerichten Die Tätigkeit der Dolmetscher umfasst die mündliche Übertragung einer

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1 STAATSMì NìSTERIUM DER JUSTIZ Ilil Nqtrl NùJ I HTIJ lëv Der Staatsminister SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM Hospitalstraßo Dresd n OER JUSTIZ Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Li ndena u-platz Dresden Durchwahl Telefon +49 (0) Telefax +49 (0) staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1 040E-KLR-21 92/1 5 Kleine Anfrage des Abgeordneten André Wendt, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: Thema: Dolmetscher an sächsischen Gerichten Dresden, September 2015 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In wie vielen Fällen mussten in den Jahren 2010 bis 2014 Dolmetscher nach $ 185 Abs, I GVG in sächsischen Gerichten eingesetzt werden? Die Tätigkeit der Dolmetscher umfasst die mündliche Übertragung einer. Zur Anzahl der Fälle, in denen in den Jahren 2010 bis 2014 Dol metscher eingesetzt wurden, werden an den Gerichten keine Statistiken geführt. Für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit kann die Frage innerhalb der Stellungnahmefrist daher nicht beantwortet werden. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des es Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich Hausanschrlft: Sächslsches Staatsmlnigterlum der Justlz Hospitalstraße Dresden Br efpost f ber Deutsche Post Dresden sachsen.de/smj Verkehrsverbindung Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8,11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7.zugang lür elektronisch signierte sowi fi r verschlüss lte elektronische Dokumênlê nur úber das El ktron sche Gerichts- und V rwaltungspostlach; nåherê lnformationen unter M egvp de Seite 1 von 7

2 STAATS]\4I NìSTERIUM DER JUSTIZ zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktionsund Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-l-97). lm vorliegenden Fall müssten die über Zahfiälle der ordentlichen Gerichtsbarkeit anhand der Vefahrensakten manuell ausgewertet werden, wobei ein Zahlfall mehrere Fälle zusammenfassen kann. EDV-Verfahren zur Frage, ob in dem betreffenden Verfahren ein Dolmetscher als Verfahrensbeteiligter registriert ist sowie hinsichtlich des tatsächlichen Einsatzes und der übersetzten stehen für den Zeitraum von 2010 bis 2014 nicht zur Verfügung. Selbst wenn man nur zwei Minuten pro Zahlfall ansetzt, übersteigt der dafür erforderliche Aufwand die personelle Leistungsfähigkeit der Gerichte. Dabei ist noch nicht berucksichtigt, dass eine Vielzahl der Verfahrensakten erst noch von den Staatsanwaltschaften hätte beigezogen oder ausd Archiven geholt werden müssen. Nach Abwägung des parlamentarischen lnformationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der sächsischen Justiz andererseits werde deshalb, auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts, aus Gründen der Zumutbarkeit von einer vollständigen Beantwortung abgesehen. Für die Arbeitsgerichte, die Sozialgerichte, das sächsische Finanzgericht und die Verwaltungsgerichtsbarkeit konnten die Zahlen hingegen durch manuelle Durchsicht der Verfahrensakten ermittelt werden, weil hier Dolmetschereinsätze weniger häufig sind und daher eine Auswertung anhand der Zahlfälle möglich war. Bei den sächsischen Arbeitsgerichten mussten in den Jahren 2010 bis 2014in204Fällen Dolmetscher nach S 185 Abs. 1 GVG eingesetzt werden. Bei den sächsischen Sozialgerichten mussten in den Jahren 2010 bis 2014in 291 Fällen Dolmetscher nach S 185 Abs. 1 GVG eingesetzt werden. Seite 2 von 7

3 STAA ISMINìSTERIUM DER JUSTìZ [Ei- a'{â- Hq, J lll5èd \ëz Beim sächsischen Finanzgericht mussten in den Jahren 2010 bis 2014in 17 Fällen Dolmetscher nach S 185 Abs. 1 GVG eingesetzt werden. Bei den sächsischen Venrualtungsgerichten mussten in den Jahren 2010 bis 2014 in 1986 Fällen Dolmetscher nach S 185 Abs. 1 GVG eingesetzt werden. Frage 2: Welche n wurden gedolmetscht? (Bitte aufschlüsseln nach n und Anzahl der Verfahren) Für die ordentliche Gerichtsbarkeit wird die Frage aus Gründen der Zumutbarkeit nicht beantwortet. Auf die Ausführungen zu Frage 1 wird Bezug genommen. Für die ubrigen Gerichtsbarkeiten ergibt sich die folgende Übersicht: Arbeitsgerichte Arabisch 6 Bulgarisch 4 Enqlisch 7 Französisch 2 Griechisch 1 Hindi 2 Italienisch 5 Kroatisch 2 Kurdisch 3 Mandarin 1 Pandschabi 3 Persisch 2 Polnisch 23 Portugiesisch 34 Rumänisch 4 Russisch 23 Serbisch 5 Singhalesisch 1 Slowakisch 1 Sorbisch 2 Spanisch 4 Thailändisch 1 Tschechisch 18 Türkisch 19 Unqarisch 10 Vietnamesisch 4 Seite 3 von 7

4 STAATSMINISTERIUM I Fq- DERJUSTìZ I W Sozialgerichte Albanisch 1 Arabisch 28 Arabisch/Französisch 1 Benin 1 Bosnisch 2 Bulgarisch 1 Chinesisch 1 Dari 1 Englisch 4 Französisch 4 Griechisch 3 lndisch 1 lndonesisch 2 lrakisch 1 Italienisch 4 Japanisch 1 Koreanisch 1 Kroatisch/Bosn isch/serbisch 1 Kurdisch 4 Kurdisch Badini 1 Mandinka 1 Niederländisch 3 Persisch 7 Persisch/Afghanisch 2 Polnisch 22 Portugiesisch 5 Rumänisch 5 Russisch 118 Russisch-Aserbaidschanisch 2 Spanisch 4 Suaheli 2 Tschechisch Þ Türkisch 22 Ukrainisch 7 Ungarisch 4 Vietnamesisch 18 Seite 4 von 7

5 STAATSMtNtSTERtUM I F,.: DER rusïz I äfd I \-z Finanzgericht Arabisch 3 Chinesisch 1 Englisch 3 Polnisch 2 Russische 2 Tschechisch 2 Vietnamesisch 4 Venrualtungsgerichte Afqhanisch 3 Albanisch 41 Arabisch 562 Armenisch o Aserbaidschanisch 4 Benqalisch 2 Berberisch 1 Bosnisch 1 Chinesisch 1 Dari 96 Enolisch 6 Farsi 41 Französisch 6 Hindi 17 lndisch 2 Kurdisch 111 Kurdisch-Badini 3 Kurmanci I Mazedonisch 35 Monqolisch 2 Multani 1 Panschabi 75 Pashto 30 Persisch 78 Polnisch 2 Portugiesisch 3 Puniabi 102 Romani 17 Russisch 27 Serbisch 165 Serbokratisch 1 Somali 4 Seite 5 von 7

6 STAA ISMI NISTERIUM DER JUSTIZ Spanisch Tamilisch 1 Tschechisch 1 Tschetschenisch 2 Türkisch 158 Turkmenisch 5 Ukrainisch 2 Urdu 318 Vietnamesisch 37 I Frage 3: In wie vielen Fällen wurde zwischen der obersten Landesbehörde und den Dolmetschern eine Vergütungsvereinbarung im Sinne des $ 14 JVEG getroffen? Nach $ 14 JVEG kann die oberste Landesbehörde für die Gerichte oder eine von diesen bestimmte Stelle mit Dolmetschern und Übersetzern, die häufiger herangezogen werden, eine Vereinbarung über die zu gewährende Vergütung treffen, deren Höhe die nach diesem Gesetz vorgesehene Vergütung nicht überschreiten darf. lm Sachsen wurde mit Venrualtungsvorschrift vom 10. September 2009 die Befugnis zum Abschluss dieser Vereinbarungen auf die Präsidenten der Obergerichte sowie für den Bereich der Staatsanwaltschaft auf den Generalstaatsanwalt des es Sachsen übertragen. Oberlandesgericht Dresden Sächsisches Finanzgericht Landesarbeitsgericht Landessozialgericht Anzahl der abgeschlossenen Vereinbarunqen nach I 14 JVEG 56 (nur mit Dolmetschern) (80 mit Dolmetschern und Übersetzern) keine keine keine Obervenrualtu n gsgericht 36 Generalstaatsanwaltschaft 61 Frage 4: Welche Kosten sind dem Sachsen durch den Einsatz von Dolmetschern in den Jahren 2010 bis 2014 entstanden? (Bitte nach den einzelnen Jahren aufschlilsseln) Seite 6 von 7

7 STAATSMINìSTERIUM DER JUSTìZ il NY rl N J FdiÈli -v ln der nachfolgenden Aufstellung sind alle für Dolmetscher und Übersetzer gezahlten Auslagen in den Jahren 2010 bis 2014 dargestellt. Bei der Buchung der Auszahlungen der Entschädigungen erfolgt keine Unterscheidung zwischen Dolmetschern und Übersetzern. FUr die ordentliche Gerichtsbarkeit konnten aufgrund der hohen Fallzahlen (s. Antwort zu Frage 1) die allein auf Dolmetscher anfallenden Kosten nicht getrennt ermittelt werden, weil hierfur eine Durchsicht der einzelnen Verfahrensakten erforderlich gewesen wäre. Auf der Grundlage der Buchungsunterlagen ergeben sich folgende Zahlungen: , , , ,34 C ,92 Für die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit, die Venrualtungsgerichtsbarkeit sowie die Sozialgerichtsbarkeit konnten aufgrund der geringen Fallzahlen die auf die Dolmetscher entfallenden Kosten durch Einsicht der den Buchungsvorgängen zugrunde liegenden Verfahrensakten ermittelt werden. Es ergeben sich folgende Zahlungen: Arbeitsgerichte Finanzgericht Sozialgerichte Verwaltungsgerichte 4.896, , , , , , , , , , , ,99C , , ,55 Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow 2 z7- Seite 7 von 7

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