An Iagerichtiinien. für die. Vermögensanlage. der
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- Frank Kohl
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1 An Iagerichtiinien für die Vermögensanlage der Leica Pensionskasse 27. November 2014
2 An Iagerichtiinien 1. Zweck der Anlagerichtlinien Die Anlagerichtlinien sind richtungsweisend für den Stiftungsrat, die Anlagekommission und die Verwaltung (Geschäftsführung) der Vorsorgeeinrichtung bei der Bewirtschaftung des Pensionskassenvermögens. Sie formulieren die mittel- bis längerfristigen Ziele bezüglich Vermögensverwaltung und werden durch den Stiftungsrat erlassen bzw. abgeändert. 2. Ziele der Anlagepolitik 2.1 Mit der Anlagepolitik ist sicherzustellen, dass die Leistungsziele der Lelca Pensionskasse mit einem möglichst günstigen Leistungs-/Beitragsverhältnis finanziert werden können. 2.2 Die anlagepolitischen Ziele Liquidität, Sicherheit und Ertrag sind konsequent aus den versicherungstechnischen Gegebenheiten (z.b. Deckungsgrad) und Anforderungen der Vorsorgeeinrichtung abzuleiten. Der Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung ist sorgfältig Rechnung zu tragen. 2.3 Die Anlagepolitik ist so zu gestalten, dass sie den Anforderungen einer effizienten finanziellen Führung jederzeit entspricht. Die Ertragsmöglichkeiten auf den Finanzmärkten sollen optimal ausgeschöpft, unvorhergesehene Ertragseinbrüche möglichst begrenzt und kritische Entwicklungen in der Vermögensbewirtschaftung frühzeitig erkannt werden. 2.4 Der Bewirtschaftungsstil richtet sich nach den Marktmöglichkeiten und- falls sinnvoll -nach den Vermögensverwaltungspartnern und kann sowohl aktiv als auch indexnah sein. 3. Mittel 3.1 Anlageorganisation und Kompetenzregelung, die einen optimalen Prozess der Anlageentscheide sicherstellen sollen. 3.2 Planungsinstrumente zur Feststellung der Anforderungen an das Anlageleitbild und zur Erarbeitung tragfähiger Entscheidungsgrundlagen (z.b. Versicherungstechnische Bilanz, Risiko Check-up, Cashflow-Pian, etc.). 3.3 Stufengerechtes Management-lnformationskonzept 3.4 Investment-Controlling, welches die Versorgung mit führungsrelevanten Informationen für eine effiziente Steuerung des Finanzierungsprozesses und damit für eine erfolgreiche Bewältigung des in Pensionskassen gegebenen Strategie- und Umsetzungsrisikos sicherstellt. 3.5 Gesetzlich vorgeschriebene Begrenzungen der einzelnen Anlagen gernäss BW 2 Art. 54ff. und Ausführungen des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Zulässigkeil von Optionen und Futures bzw. Termingeschäften als Anlagen von Vorsorgeeinrichtungen. 4. Verfahren 4.1 Anlageorganisation und Kompetenzregelung Die Führungsorganisation der Vorsorgeeinrichtung umfasst 3 Ebenen: a) Stiftungsrat, welcher die Anlagestrategie (SAA) festlegt, überwacht und die Anlagekommission wählt
3 b) Anlagekommission, welche die Positionierung innerhalb der taktischen Bandbreite festlegt und überprüft sowie SAA-Anpassungen zuhanden des Stiftungsrates vorschlägt c) Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung, welche für die Koordination und Umsetzung verantwortlich ist Die Zuständigkeiten betreffend Anlagepolitik und die Organisation der Vermögensverwaltung sind detailliert in einem Funktionendiagramm (Anhang 2) so geregelt, dass sichergestellt ist, dass der Stiftungsrat die durch BVG Art. 51ff. zugewiesenen Entscheidungsbefugnisse und Verantwortlichkelten in Anwendung von BW 2 Art.47ff. wahrnehmen kann. Das Funktionendiagramm trägt den Anforderungen eines zielorientierten, effizienten Finanz-Managements der Vorsorgeeinrichtung angemessen Rechnung. 4.2 Anlageleitbild Kurzfristige Anlagen (Liquide Mittel) Liquide Mittel sind auf Vorsorgekonti, Kontokorrentkonti, über Festgelder sowie in Obligationen mit einer Laufzeit von unter 12 Monaten anzulegen Obligationen I Wandel- und Optionsanleihen Im Rahmen der Anlagekategorie.Obligationen~ kann in CHF-Obligatlonen in- und ausländischer Schuldner, in Fremdwährungs-Obligationen, in Wandel- und Optionsanleihen sowie in High Yield Obligationen investiert werden. Weiter zulässig sind Anlagen gernäss BW 2 Art. 53 Abs. 1 lit. b wie beispielsweise Kapitalversicherungsverträge bei schweizerischen Versicherungseinrichtungen oder alternative Obligationenanlagen gernäss BW 2 Art. 53 Abs. 3. Die Regeln einer sachgerechten, aktiven Bewirtschaftung (laufzeitenmanagemenurendite-management) sind mit aller Sorgfalt auf die vorhandenen Obligationenportefeuilles anzuwenden. Das Portfoliomanagement soll sich damit nicht nur auf eine blosse.buy and Hold. - Strategie beschränken. Vorgaben bezüglich Bonität (Kreditrating) werden auf Stufe Verwaltungsmandat definiert. Dabei sollten alle Anlagen ausreichend diversifiziert sein Aktien Im Rahmen der Anlagekategorie "Aktien kann in börsenkotierte Aktien schweizerischer und ausländischer Gesellschaften (in Fremdwährung oder CHF) investiert werden. Themenorientierte Anlagen sind grundsätzlich aus Diversifikationsüberlegungen zugelassen und sollten im Rahmen der Möglichkeiten berücksichtigt werden Alternative Anlagen Investitionen in alternative Anlagen sind nur zulässig, wenn diese in der Anlagestrategie als separate Anlagekategorie vom Stiftungsrat verabschiedet worden sind. Für die Umsetzung in den Bereichen Hedge Funds, Currency Management und Private Equity sind nur kollektive Anlageformen (Fonds, Fund of Funds, Beteiligungsgesellschaften, etc.) zulässig. Bei der Auswahl der Gefässe ist auf eine entsprechende Diversifikation zu achten. Im Bereich der Rohstoffe sind neben Kollektivanlagen auch derivative Anlageformen (z.b. Swaps, Futures) zugelassen, wobei diese breit diversifiziert sein müssen. Im Bereich der Hedge Funds sind nur Fonds oder Beteiligungsgesellschaften zulässig, die nach dem Fund of Funds-Prinzip aufgebaut sind und einen.multi-manager-ansatz verfolgen. Die Umsetzung muss zwingend mit mindestens 2 FundofFund Managern erfolgen. Absolute Return-Ansätze und Currency Management fallen nicht unter die Kategorie.Alternative Anlagen~, solange dabei nur zulässige Anlagen im Sinne von Art a BVV2 eingesetzt werden. 2
4 4.2.5 Hypotheken I Hypothekenfonds Direkthypotheken können gernäss Stiftungsrats-Beschluss an Mitarbeiter vergeben werden. Die entsprechenden Detailausführungen werden in einem separaten Merkblatt geregelt. Anlagen in gepoolten Instrumenten (Anlagefonds/Anlagestiftungen) sind zugelassen mmobilien Im Rahmen der Anlagekategorie Immobilien kann in schweizerische und ausländische Immobilien/Liegenschaften investiert werden. Ausländische Immobilienanlagen sind nur via Kollektivanlagen zugelassen Anlagen beim Arbeitgeber Direktanlagen (Darlehen, usw.) bei der Stifterfirma sowie den angeschlossenen Firmen sind nicht zugelassen Derivate Der Einsatz von derivativen Instrumenten ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften erlaubt. Die Vorgaben über deren Einsatz werden auf Stufe Verwaltungsmandat definiert und vom Stiftungsrat vorher verabschiedet Kollektivanlagen Investitionen in Kollektivanlagen sind gernäss BW 2 Art. 56 erlaubt Nachschusspflicht und Hebelwirkung Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Dies bedeutet, dass auch bei den nachfolgend erwähnten Hebelmöglichkeiten die maximal möglichen Verluste auf das in die Vehikel investierte Vermögen beschränkt sein müssen (Ausnahme: temporäre Fremdmittelaufnahme zur Belehnung einer Immobilie gernäss nachfolgender lit. c). Ein Hebel ist nur zulässig in: a. alternativen Anlagen; b. regulierten kollektiven Anlagen in Immobilien, wenn die Belahnungsquote auf 50 Prozent des Verkehrswertes begrenzt ist; c. einer Anlage in einer einzelnen Immobilie nach BVV 2 Art. 54b Abs. 2; d. Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten, wenn keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen der Vorsorgeeinrichtung ausgeübt wird. 4.3 Erweiterung der Anlagemöglichkelten Erweiterungen der Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 können gestützt auf dieses Anlagereglement durch den Stiftungsrat aufgrund einer nachvollziehbar hergeleiteten Anlagestrategie beschlossen werden, sofern die Einhaltung der Absätze 1-3 von Art. 50 BVV2 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig dargelegt wird. 4.4 Organisation der Vermögensbewirtschaftung Die Verwaltung des Wertschriftenvermögens der Vorsorgeeinrichtung kann ganz oder teilweise extern erfolgen. Es ist mit aller Sorgfalt darauf zu achten, dass die notwendigen fachlichen, organisatorischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Anforderungen erfüllt sind. 3
5 Mit der Anlage und Verwaltung des Vorsorgevermögens dürfen als externe Personen und Institutionen nur betraut werden: a. Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934; b. Effektenhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 1995; c. Fondsleitungen, Vermögensverwalterinnen und -verwalter kollektiver Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006; d. Versicherungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004; e. im Ausland tätige Finanzintermediäre, die einer gleichwertigen Aufsicht einer anerkannten ausländischen Aufsichtsbehörde unterstehen. f. andere Personen oder Institutionen, die von der Oberaufsichtskommission für die Aufgabe als befähigt erklären. 4.5 Interessenskonflikte Mit der Vermögensverwaltung betraute externe Personen oder wirtschaftlich Berechtigte von mit diesen Aufgaben betrauten Unternehmen dürfen nicht im Stiftungsrat der Vorsorgeeinrichtung vertreten sein. Vermögensverwaltungsverträge müssen spätestens fünf Jahre nach Abschluss ohne Nachteile für die Vorsorgeeinrichtung aufgelöst werden können. 4.6 Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden Bei bedeutenden Rechtsgeschäften mit Nahestehenden müssen Konkurrenzofferten eingefordert werden. Dabei muss über die Vergabe vollständige Transparenz herrschen. 4.7 Eigengeschäfte Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung betraut sind, müssen im Interesse der Einrichtung handeln. Sie dürfen insbesondere nicht: a. die Kenntnis von Aufträgen der Vorsorgeeinrichtung zur vorgängigen, parallelen oder unmittelbar danach anschilessenden Durchführung von gleichlaufenden Eigengeschäften (Front I Parallel I After Running) ausnützen; b. in einem Titel oder in einer Anlage handeln, solange die Einrichtung mit diesem Titel oder dieser Anlage handelt und sofern der Vorsorgeeinrichtung daraus ein Nachteil entstehen kann; dem Handel gleichgestellt ist die Teilnahme an solchen Geschäften in anderer Form; c. Depots der Vorsorgeeinrichtung ohne einen in deren Interesse liegenden wirtschaftlichen Grund umschichten. 4.8 Abgabe von Vermögensvorteilen Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung der Vorsorgeeinrichtung betraut sind, müssen die Art und Weise der Entschädigung und deren Höhe eindeutig bestimmbar in einer schriftlichen Vereinbarung festhalten. Sie müssen der Einrichtung zwingend sämtliche Vermögensvorteile abliefern, die sie darüber hinaus im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit für die Vorsorgeeinrichtung erhalten. 4.9 Offenlegung Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung betraut sind, müssen ihre Interessenverbindungen jährlich gegenüber dem Stiftungsrat offenlegen. Dazu gehören insbesondere auch wirtschaftliche Berechtigungen an Unternehmen, die in einer Geschäftsbeziehung zur Vorsorgeeinrichtung stehen. Beim Stiftungsrat erfolgt diese Offenlegung gegenüber der Revisionsstelle. Zudem müssen Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung der Vorsorgeeinrichtung betraut sind, dem Stiftungsrat jährlich eine schriftliche Erklärung darüber 4
6 abgeben, dass sie sämtliche Vermögensvorteile nach Art. 48k BW2 abgeliefert haben Ausübung der Aktionärsrechte Ausübung der Aktionärsrechte von Schweizer Gesellschaften Wahrnehmung der Stimmrechte Die Stimm- und Wahlrechte der von der Vorsorgeeinrichtung direkt gehaltenen Aktien von Schweizer Gesellschaften, die in der Schweiz oder im Ausland kotiert sind, werden systematisch im Interesse der Versicherten ausgeübt, und zwar insbesondere bezüglich folgender Anträge: Wahlen (Mitglieder des Verwaltungsrates, des Präsidenten, Mitglieder des Vergütungsausschusses und des unabhängigen Stimmrechtsvertreters) Vergütungen (Gesamtbeträge an den VR, die Geschäftsleitung und den Beirat) Statutenänderungen zur Thematik Vergütungen (Rahmenbedingungen) Für die Beurteilung der Anträge orientiert sich die Vorsorgeeinrichtung am langfristigen Interesse der Aktionäre. Im Zentrum steht dabei das dauernde Gedeihen der Vorsorgeeinrichtung. Interesse der Versicherten: dauerndes Gedeihen der Vorsorgeeinrichtung Dem dauernden Gedeihen der Vorsorgeeinrichtung wird gedient, wenn die Abstimmungspositionen im langfristigen finanziellen Interesse der Aktionäre der Unternehmen definiert werden. Die Abstimmungspositionen basieren auf Richtlinien, welche: einen langfristigen Investitionshorizont berücksichtigen und zu einer ausgewogenen Unternehmensführung beitragen. Die Stimmrechte werden im Sinne des Verwaltungsrates ausgeübt, wenn die Anträge nicht im Widerspruch zu den Interessen der Versicherten stehen. Organisation Der Stiftungsrat beschliesst das Vorgehen zur Wahrnehmung der Stimmrechte. Die Anlagekommission resp. der Geschäftsführer ist zuständig für eine effiziente Umsetzung der Stimmrechtausübung. Auf eine direkte Präsenz an der Generalversammlung wird in der Reget verzichtet. Zur konkreten Stimmrechtsausübung können die Dienste unabhängiger Stimmrechtsvertreter in Anspruch genommen werden. Die Umsetzung kann auch - im Rahmen dieses Vergehens - einem externen Stirnrnrechtsberater übertragen werden. Offenlegunq Das Stimmverhalten wird einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht den Versicherten offengelegt Ablehnungen oder Enthaltungen werden separat erwähnt Ausübung der Aktionärsrechte von ausländischen Gesellschaften Auf die Wahrnehmung der Stimmrechte der von der Vorsorgeeinrichtung direkt gehaltenen Aktien von ausländischen Gesellschaften wird verzichtet, ausser ein Mitglied der Anlagekommission fordert im Einzelfall (z.b. wenn es die Interessen der Versicherten gefährdet sieht) die Wahrnehmung des Stimmrechts ein Retrozessionen Beauftragte Vermögensverwalter und Fondsgesellschaften haben periodisch zu bestätigen, dass sie auf in den Beständen der Vorsorgeeinrichtung befindlichen Anlagen keinerlei Retrozessionen, Verkaufsprovisionen, Bestandespflegekommissionen oder ähnliches an andere Adressaten als die Vorsorgeeinrichtung selbst bezahlt haben. Mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch die Anlagekommission können Beauftragte der Vorsorgeeinrichtung Retrozessionen o.ä. entgegennehmen und mit den mit der Vorsorgeeinrichtung vereinbarten Gebühren verrechnen. Vermögensverwalter und Fondsgesellschaften sind nur auf schritt- 5
7 liehe Genehmigung der Vorsorgeeinrichtung hin berechtigt, diese Retrozessionen o.ä. auszubezahlen. Die ausbezahlten und erhaltenen Beträge sind von den Beauftragten periodisch detailliert nachzuweisen Vermögensstruktur Die Vermögensstruktur richtet sich unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des BVG und BW 2 nach dem Anlageleitbild im Anhang 1. Sämtliche Änderungen werden durch den Stiftungsrat vorgenommen. Das Anlageleitbild ist periodisch auf seine Verträglichkeit mit den versicherungstechnischen Gegebenheiten der Vorsorgeeinrichtung zu überprüfen. Ferner ist das Risikopotential des Anlageleitbildes den vorhandenen Reserven gegenüber zu stellen. Der Vorgang ist im entsprechenden Stiftungsrats Protokoll festzuhalten (Überprüfung des Strategie-Risikos) Bewertung der Anlagen Die Rechnungslegung der Vorsorgeeinrichtung richtet sich inklusive der Gliederung nach den Fachempfehlungen zur Rechnungsreglung Swiss GAAP FER 26 in der Fassung vom 1. Januar 2004 und berücksichtigt die Erläuterungen und Fachempfehlungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) und der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge Wertschwankungsreserven Die minimal notwendigen Schwankungsreserven sind gleichzeitig mit der Strategie festzulegen. Sie sollen gernäss dem ungünstigsten Anlagejahr seit Einführung des BVG-Obllgatoriums im Jahr 1985 verhindern, dass die Vorsorgeeinrichtung innerhalb eines Jahres bei Einhaltung der gültigen Anlagestrategie und unter Berücksichtigung der Leistungserbringung in eine Unterdeckung gerät. Damit auch eine länger andauernde negative Periode auf den Finanzmärkten möglichst ohne temporäre Unterdeckung überbrückt werden kann, hat der Stiftungsrat festgelegt, dass die Zielgrösse der Wertschwankungsreserven dem 1.25-fachen der minimal notwendigen Reserven entsprechen sollen. Die Vorsorgeeinrichtung hat bei der Bildung und Auflösung der Wertschwankungsreserven so vorzugehen, dass jeweils per Stichtag die folgenden Grundsätze eingehalten sind: - Die Höhe der Wertschwankungsreserven bewegt sich zwischen null und der Zielgrösse gernäss Anlagerichtlinien. - Ein positives Stiftungskapital (freie Mittel) darf erst ausgewiesen werden, wenn die Wertschwankungsreserven ihre Zielgrösse erreicht haben. Ein negatives Stiftungskapital (Unterdeckung) darf erst ausgewiesen werden, wenn die Wertschwankungsreserven vollständig aufgelöst sind. Die Bildung und Auflösung erfolgt über die Betriebsrechnung Controlling und Berichterstattung Das Investment-Controlling ist so zu organisieren, dass eine rechtzeitige und verlässliche Versorgung mit den erforderlichen führungsrelevanten Informationen sichergestellt und die für eine effiziente Führung erforderliche Transparenz der Vermögensbewirtschaftung jederzeit und kontinuierlich gewährleistet ist. Ausgehend vom Controlling ist periodisch die Berichterstattung zuhanden der Entscheidungs-Gremien (Stiftungsrat) aufzubereiten. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten ist eine Aufteilung der drei Aufgabenbereiche Vermögensbewirtschaftung, Vermögensverwaltung und Investment-Controlling unbedingt anzustreben. Die Verwaltungskosten für die Vermögensverwaltung sowie die Kosten Dritter Im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (z.b. Investment-Controller) sind in der Betriebsrechnung getrennt auszu- 6
8 weisen. Die Kosten sind entsprechend zu erfassen Änderungen Diese Anlagerichtlinien können vom Stiftungsrat jederzeit abgeändert werden Schlussbestimmungen Diese Richtlinien treten auf den 1. Januar 2015 in Kraft. Ort/ Datum: Anhang 1: Anhang 2: Anhang 3: Strategische Asset Allocation (SAA) bzw. Anlage-Leitbild Kompetenzregelung I Funktionendiagramm Richtlinien für die Zusammenarbeit mit Vermögensverwaltern 7
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