(nachfolgend PKLK genannt)
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- Erika Dressler
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1 Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern (nachfolgend PKLK genannt) Anlagerichtlinien Neue Fassung genehmigt durch die Verwaltungskommission am Strategie-Anpassung (Anhang 3) durch VK am genehmigt. Luzern, Dezember 2014 Ersetzt die Fassung vom
2 Anlagerichtlinien / Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1 Grundlage Zweck Organisation Ziele Grundsätze Kompetenzregelung Berichterstattung Kontrolle Vergleichsindex (Benchmark) Mittel Anlageformen Liquide Mittel (Cash) Anlagen beim Arbeitgeber Obligationen Aktien Gemischte Anlageformen Alternative Anlagen Einsatz derivativer Finanzinstrumente Securities Lending (Wertschriftenleihe) Vermögensstruktur Anlage-Höchstbegrenzungen Erweiterung der Anlagemöglichkeiten (Art. 50 Abs. 2 BVV 2) Bewertung der Anlagen Wertschwankungsreserven Wahrnehmung der Aktionärsstimmrechte (Art 49a, Abs. 2, BVV 2) Inkrafttreten... 7 Anhang 1 Anlageorganisation Anhang 2 Berichterstattungskonzept Anhang 3 Anlagestrategie
3 Anlagerichtlinien / Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Seite 3 1 Grundlage Die nachstehenden Anlage-Richtlinien für die PKLK sind von den gesetzlichen Vorschriften nach BVV2 Art. 49a abgeleitet und werden durch die Verwaltungskommission erlassen und genehmigt. 2 Zweck Die Richtlinien sollen den geschäftsführenden Organen Leitplanken und Grenzen für die Anlagemöglichkeiten im Vermögensbereich setzen, anderseits auch die notwendige Handlungsfreiheit für eine aktive und optimale Bewirtschaftung der Anlagen auf den Finanzmärkten ermöglichen. Alle Anlagen erfolgen im Rahmen der Bestimmungen von Art a BVV 2. 3 Organisation Die Führungsorganisation der PKLK im Bereich der Vermögensbewirtschaftung umfasst drei Ebenen: a) Verwaltungskommission b) Anlagekommission und Liegenschaftskommission c) Verwaltung der Pensionskasse (Geschäftsführung) Die Verwaltung des Anlagevermögens der PKLK kann ganz oder teilweise intern oder extern erfolgen. Entscheidet sich die Verwaltungskommission für eine interne Verwaltung, ist darauf zu achten, dass die entsprechenden fachlichen und organisatorischen Anforderungen erfüllt sind. Externe Portfoliomanager haben das ihnen zugewiesene Vermögen im Rahmen spezifizierter Aufträge, die insgesamt in eine strukturierte Vermögensverwaltung einzubetten sind, zu bewirtschaften. Externe Portfoliomanager sind mit der gebotenen Sorgfalt auszuwählen und zu überwachen. 4 Ziele Die systematische und langfristige Anlagepolitik hat folgende Ziele: a) Sicherstellung der reglementarischen Leistungsverpflichtungen gegenüber den Destinatären (Aktiven und Rentenbezügern) b) Erzielung einer marktkonformen Rendite der Vermögensanlagen. c) Aufrechterhaltung eines Deckungsgrades über 100 Prozent. d) Das Anlageziel wird auf der Stufe des Gesamtvermögens festgelegt. Die aktuelle Renditeerwartung ist im Anhang 3 enthalten. e) Einschränkung, resp. Begrenzung des Verlustrisikos unter Einhaltung einer gemässigten anlagepolitischen Risikobereitschaft. f) Sicherstellung einer angemessenen operativen Liquidität. 5 Grundsätze Die Vermögensanlagen haben in liquide, gut handelbare und qualitativ hoch stehende Anlagen zu erfolgen. Die Sicherheit der Vermögensanlagen ist durch sorgfältige Auswahl der Schuldner und Vermögensverwalter zu gewährleisten. Die Vermögensanlagen sind zur Vermeidung von Einzelrisiken zu diversifizieren. (Aufteilung in verschiedene Anlageformen, Wirtschaftszweige und Regionen) Der Anlagestil soll vorwiegend passiv indexnah ausgerichtet sein.
4 Anlagerichtlinien / Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Seite 4 6 Kompetenzregelung Die Zuständigkeiten für die Vermögensbewirtschaftung werden mit der Anlageorganisation (Anhang 1) definiert. 7 Berichterstattung Die Berichterstattungspflichten über die Anlagetätigkeit sind im Berichterstattungskonzept (Anhang 2) definiert und stellen sicher, dass eine rechtzeitige und verlässliche Versorgung mit den erforderlichen führungsrelevanten Informationen vorhanden ist. 8 Kontrolle Die Erfüllung der mit Vermögensverwaltungsverträgen erteilten Aufträge für die Anlagetätigkeiten ist periodisch zu kontrollieren. Insbesondere sind folgende Punkte zu überprüfen: Monatlich: Einhalten der Strategievorgaben (Anhang 3). Quartalsweise: Einhalten der Strategievorgaben (Anhang 3), Erreichen der vorgegebenen Benchmarkrendite, Einhalten der gesetzlichen Anlagevorschriften und Bestimmungen, insbesondere diejenigen der BVV2. Fallweise: Einhalten der definierten Kosten. Interventionen der PKLK bei Vermögensverwaltern von passiven, indexnahen Anlageprodukten: Monatlich: Pro Anlagekategorie bei Abweichung von 0,5 % zur Benchmarkrendite über mehr als zwei aufeinander folgende Monate. Quartalsweise: Bei Nichteinhaltung der Strategievorgaben. Bei Verfehlen der Benchmarkrendite unter Einhaltung eines ex post Tracking Errors von max. 0,5 % p.a.. Bei Vertragsverletzungen oder Nichteinhalten der gesetzlichen Bestimmungen. 9 Vergleichsindex (Benchmark) Es sind nachstehende Benchmarks festgelegt - Liquide Mittel, Geldmarkt CHF 3-Monats-Liborsatz - Obligationen CHF Inland SBI Domestic AAA-BBB (Total Return/TR) - Obligationen CHF Inland Medium Term SBI Domestic AAA-BBB 1 5 Jahre (TR) - Obligationen CHF Ausland SBI Foreign AAA-BBB (TR) - Obligationen CHF Ausland Medium Term SBI Foreign AAA-BBB 1 5 Jahre (TR) - Obligationen FW (teilweise in CHF abgesichert) UBS Global Bonds Diversified (customized) - Aktien Schweiz Swiss Performance Index SPI (TR) - Aktien Global MSCI World ex Switzerland (net divividend reinvested - Aktien kleiner Unternehmen Global MSCI World Small Cap ex Switzerland (div, reinv.: US gross, other net.) - Immobilien Schweiz KGAST Immo-Index (Schweiz)
5 Anlagerichtlinien / Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Seite 5 10 Mittel Zur Verwirklichung der Anlagepolitik, der Kompetenzregelung, der Kontrolle und der Berichterstattung bedient sich die PKLK folgender zusätzlicher Mittel: - Anlageorganisation (Anhang 1) - Berichterstattungskonzept (Anhang 2) - Anlagestrategie (Anhang 3) - Rapportierungen der Vermögensverwalter 11 Anlageformen 11.1 Liquide Mittel (Cash) Als Schuldner kommen Banken mit einem Rating von mindestens A (nach Moody s oder Standard & Poor s) in Frage. Unter Berücksichtigung einer angemessenen operativen Liquidität sind flüssige Mittel der Vermögensanlage zuzuführen Anlagen beim Arbeitgeber Anlagen bei Arbeitgebern sind nicht erlaubt Obligationen Die Anlagekategorie Obligationen umfasst grundsätzlich CHF-Obligationen in- und ausländischer Schuldner sowie Fremdwährungs-Obligationen. Die Investition in CHF-Obligationen inländischer und ausländischer Schuldner hat grundsätzlich über Kollektivanlagen (Art. 56 BVV2) zu erfolgen. Die Investition in CHF-Direktanlagen oder in langfristige CHF-Festgelder von inländischen und ausländischen Schuldnern mit einem Rating von mindestens A (siehe Punkt 11.1) ist zulässig. Die Investition in Fremdwährungs-Obligationen ist über Kollektivanlagen (Art. 56 BVV2) zu tätigen Aktien Die Anlagekategorie Aktien umfasst börsenkotierte Schweizer Aktien und Aktien ausländischer Gesellschaften in Fremdwährung. Die Investition in Aktien hat über Kollektivanlagen (Art. 56 BVV2) zu erfolgen Gemischte Anlageformen Anlagen mit gemischten Anlageformen können mittels Kollektivanlagen (Art. 56, BVV 2) getätigt werden Alternative Anlagen Die Anlagekategorie Alternativen Anlagen umfasst die mit Art. 53 Abs. 3 BVV2 definierten Vermögensanlagen (Forderungen). Die Investition in Alternative Anlagen hat über Kollektivanlagen zu erfolgen Einsatz derivativer Finanzinstrumente Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten ist nur innerhalb von Kollektivanlagen erlaubt. Die Bestimmungen von Art. 56a BVV 2 sind einzuhalten. Liegenschaften Anlagen in Liegenschaften können sowohl direkt als auch über Kollektivanlagen erfolgen. Direkt-Anlagen sind hauptsächlich im Kanton Luzern zu tätigen. Die Liegenschaften sollen grundsätzlich durch Dritte verwaltet werden Securities Lending (Wertschriftenleihe) Securities Lending ist nicht erlaubt. Kollektivanlagen mit Anwendung von Securities Lending können getätigt werden.
6 Anlagerichtlinien / Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Seite 6 12 Vermögensstruktur Die Vermögensstruktur richtet sich - unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des BVG und der BVV 2 sowie der dazugehörigen Fachempfehlungen - nach den Anlagerichtlinien der PKLK. Die Anlagestrategie (Anhang 3) definiert das Engagement in die verschiedenen Anlagekategorien. Die unteren und oberen Bandbreiten definieren die maximal zulässigen Abweichungen von der strategischen Zielstruktur (Anlagestrategie), welche für ein taktisches Anlageverhalten durch die Anlagekommission zur Verfügung steht (Unter- oder Übergewichtung einzelner Anlagekategorien). Werden zulässige Bandbreiten nicht eingehalten, ergreift die Anlagekommission korrigierende Massnahmen. Sollen Bandbreiten aus besonderen Gründen zeitlich beschränkt ausserhalb der Vorgabe bleiben, holt die Anlagekommission die Genehmigung der Verwaltungskommission ein. Die Verwaltungskommission passt die Anlagestrategie den aktuellen Verhältnissen periodisch an. Sie legt eine Standard-Anlagestrategie, eine Standard-Plus-Anlagestrategie sowie eine Risikoreduzierte Anlagestrategie fest und definiert das Anlageverhalten bei Deckungsgrad-Schwankungen. 13 Anlage-Höchstbegrenzungen In Ergänzung zu den Vorschriften von Art. 54. ff. BVV2 werden folgende Höchstbegrenzungen festgelegt (in Prozenten des Gesamtvermögens der PKLK): 5% pro Anlagestiftung Immobilien Schweiz (Kategorie Wohnen, Gewerbe oder gemischt); 5% pro Anlagefonds oder Anlagestiftung, sofern dieser breit diversifiziert ist; 2% pro Anlagefonds oder Anlagestiftung, sofern dieser schwach diversifiziert ist; 1% pro Direktanlage bei einem Schuldner und zulässiger Anlage gemäss Art. 53 BVV2. Von dieser Begrenzung ausgenommen sind Anlagen gemäss Art. 53 BVV2 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 3 (Postcheck- und Bankguthaben, Geldmarktforderungen und Kassenobligationen). 14 Erweiterung der Anlagemöglichkeiten (Art. 50 Abs. 2 BVV 2) Von der Erweiterung der Anlagemöglichkeiten gemäss Art 50 Abs. 4 BVV2 kann aus besonderen Gründen Gebrauch gemacht werden. Bei Anwendung der Erweiterungsmöglichkeit ist die Anlagestrategie entsprechend anzupassen und im Anhang der Jahresrechnung die Einhaltung der Anforderungen (Art. 50 Abs. 1 3 BVV2) schlüssig (nachvollziehbar) darzulegen. 15 Bewertung der Anlagen Die Bewertung der Anlagen zu Zwecken der finanziellen Führung erfolgt nach nachstehenden Grundsätzen. a) Flüssige Mittel zum Nominalwert b) Währungsumrechnung zum Kurs per Stichtag c) Wertschriften inkl. Kollektivanlagen zum Kurswert per Stichtag d) Immobilien gemäss den Bewertungsrichtlinien für eigene Liegenschaften.
7 Anlagerichtlinien / Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Seite 7 16 Wertschwankungsreserven Die notwendige Wertschwankungsreserve ist in Abhängigkeit der Anlagestrategie, des Zeithorizontes und des Sicherheitsniveaus festzulegen und in Prozenten der Vorsorge-Verbindlichkeiten auszudrücken. Ihre Entwicklung wird daher durch den Deckungsgrad beeinflusst. Je höher der Deckungsgrad, desto grösser ist proportional zu den Leistungsverpflichtungen der Bedarf an Wertschwankungsreserve. Die Zielgrösse der Wertschwankungsreserve soll so festgelegt werden, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von mind. 97% der Deckungsgrad nicht unter 90% fällt. Die Berechnung der Zielgrösse ist periodisch durch eine Fachperson berechnen zu lassen und durch die Verwaltungskommission zu beschliessen. (Letzter Beschluss: = 23 %) 17 Wahrnehmung der Aktionärsstimmrechte (Art 49a, Abs. 2, BVV 2) Gemäss Ziff der Anlagerichtlinien erfolgt die Investition in die Aktien ausschliesslich durch Kollektivanlagen. Die PKLK hält Anteilsscheine an Fonds und ähnlichen Anlage-Instrumenten. Sie besitzt aber keine Aktien von Schweizer Gesellschaften, die in der Schweiz oder im Ausland kotiert sind. Folglich sind die Bestimmungen über die Stimm- und Offenlegungspflicht der Vorsorgeeinrichtungen (vgl. Art. 22 f. der Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften, VegüV) nicht anwendbar. Eine Regelung in den Anlagerichtlinien ist nicht erforderlich. 18 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten auf den in Kraft. Sie ersetzen die Richtlinien vom Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Abendweg 1, 6000 Luzern 6
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