Grenzbelastung der Arbeitnehmer
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- Edmund Hase
- vor 8 Jahren
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1 Grenzbelastung der Arbeitnehmer Die höchste Last trifft in Österreich jene mittleren Einkommen, für die Sozialversicherungsabgaben und Lohnsteuer gezahlt werden. Der seit 2005 geltende Steuertarif sieht vor, dass Steuerpflichtige mit steuerpflichtigem Einkommen von bis zu Euro von Lohn- und Einkommenssteuer befreit sind. Durch den Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich diese Grenze bei Lohnsteuerpflichtigen auf Euro. Das entspricht, wenn man die allen Steuerpflichtigen zustehenden Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschalen berücksichtigt, einem Brutto-Jahreseinkommen von rund Euro. Bis EURO steuerfrei Für Einkommen über diesem steuerfreien Existenzminimum sind Steuern fällig, wobei das System drei Tarifstufen vorsieht. In der ersten Stufe sind bis zu einem steuerpflichtigen Einkommen von Euro bereits 38,33 Prozent zu zahlen. Für die Einkommen zwischen und Euro gilt ein Steuertarif von 43,6 Prozent. Darüber ist der Höchstsatz von 50 Prozent fällig. Das heißt, dass der Steuertarif nur eine Differenzierung von nicht einmal zwölf Prozentpunkten zur sozialen Staffelung der Steuerbelastung kennt, sieht man von den steuerfreien niedrigsten Einkommen ab. 3 Tarifstufen: bis Euro: 38,3% bis Euro: 43,6% ab Euro: 50,0% Bei Lohnsteuerpflichtigen ist die Jahressteuerbelastung wegen der Begünstigung für 13. und 14. Gehalt niedriger. Diese beiden Bezüge werden nur mit sechs Prozent besteuert. Bei optimaler Ausnützung dieser Sechstelbegünstigung ergeben sich folgende Grenzsteuersätze für das Jahreseinkommen: 1. Tarifstufe 33,71 statt 38,33 Prozent 2. Tarifstufe 38,23 statt 43,6 Prozent 3. Spitzensteuersatz 43,71 statt 50 Prozent. Sechstelbegünstigung bei Lohnsteuerpflichtigen
2 Sozialversicherungsbeiträge sind nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage von Euro pro Jahr zu zahlen. (14 mal 3930 Euro im Jahr 2008). Darüber hinausgehende Bezüge werden für die Beiträge der Sozialversicherung nicht mehr herangezogen. Sozialversicherung plus 17,93 % Damit ist klar, welche Einkommensbereiche durch die Lohn- und Einkommenssteuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge am stärksten zur Kasse gebeten werden. Sieht man von jenen Arbeitnehmern ab, die im Jahr höchstens 4.886,14 Euro verdienen und deshalb gar nicht belastet werden, schaut das Belastungsranking so aus: Bis 4.886,14 keine Belastung 1. Nur Sozialversicherungsbeitrag: Belastung 17,93 Prozent Bis ,93 % Ab der Geringfügigkeitsgrenze von 4.886,14 Euro Brutto- Jahresbezug beginnt die SV-Belastung von 18,07 Prozent. Für 13. und 14. Gehalt sind 17,07 Prozent zu entrichten. Bei 14 Bezügen ergibt das für einen Angestellten heuer eine durchschnittliche SV- Belastung von rd 17,93 Prozent. 2. Tarifstufe 1 plus Sozialversicherung: Belastung 45,56 Prozent Bis ,6% Bei Erreichen der Tarifstufe 1, das heißt ab einem Jahresbezug von Euro (1109 Euro monatlich) fällt zusätzlich zu den SV- Beiträgen eine Lohnsteuer von 38,33 Prozent an. Daraus ergibt sich bereits ab diesem Einkommen für jeden dazu verdienten Euro eine Belastung aus SV-Beitrag und Steuer von 49,48 Prozent. Unter Berücksichtigung der Sechstelbegünstigung sind es 45,56 Prozent. 3. Tarifstufe 2 plus Sozialversicherung: Belastung 49,25 Prozent Bis ,3% Bei Erreichen der 2. Tarifstufe steigt die Lohnsteuergrenzbelastung auf 43,6 Prozent an. Das ist ab einem Jahres-Bruttoeinkommen von Euro (2.543 Euro monatlich) der Fall. Daraus ergibt sich für jeden dazu verdienten Euro eine Grenzbelastung aus SV-Beitrag und Steuer von 53,79 Prozent. Mit Sechstelbegünstigung sind es 49,25 Prozent.
3 4. Tarifstufe 2 ohne Sozialversicherung: Belastung 38,2 Prozent Über : wieder zurück auf 38,2 % Da SV-Beiträge nur bis zu einer Jahreshöchstbeitragsgrundlage von Euro zu zahlen sind, sinkt für darüber hinaus gehende Einkommen die Gesamtbelastung in dieser Tarifstufe 2 wieder auf die reine Steuerbelastung von 43,6 Prozent (38,2 Prozent mit Sechstelbegünstigung). Dieser Satz gilt bis zu einem Einkommen von Euro. 5. Tarifstufe 3 ohne Sozialversicherung (Spitzensteuersatz): Belastung 43,71 Prozent Ab ,7% Ab einem Brutto-Einkommen von Euro ist der Spitzensteuersatz von 50 Prozent fällig, der sich unter Einrechnung der Sechstelbegünstigung auf 43,71 Prozent reduziert. SV-Beiträge fallen keine mehr an. Zusammengefasst heißt das: Bereits in der niedrigsten Steuerstufe ist die Gesamtbelastung aus Steuer und Sozialversicherung höher als die Steuerbelastung der höchsten Einkommen, die mit dem Spitzensteuersatz belastet sind, für die aber keine Sozialversicherung mehr zu bezahlen ist. De facto läuft das auf eine fast völlig einheitliche Belastung aller Einkommen hinaus, für die Steuerpflicht besteht. (Tatsächlich ist es sogar noch schlimmer: Die Grenz- Gesamtbelastung ist teilweise regressiv, sie sinkt mit steigendem Einkommen!) Steuerliche Schieflage Österreich hat die Flat Tax im System der lohnsteuerpflichtigen Einkommen de facto längst eingeführt und verzichtet weitgehend auf die ursprünglich vorgesehene progressive Besteuerung der Löhne und Einkommen und damit auf den Grundsatz, dass jeder gemäß seiner Leistungsfähigkeit zur Finanzierung des Ganzen beitragen soll. Österreich hat Flat Tax für lohnsteuerpflichtige Einkommen längst eingeführt Eine Revolution statt der Behandlung von Symptomen: Das österreichische Ertragssteuersystem ist unter Einbeziehung der Sozialversicherungsbeiträge bereits im Wesentlichen als Flat Tax- System gestaltet. Für die Besteuerung der Unternehmensgewinne von Kapitalgesellschaften und die Besteuerung von Kapitalerträgen gelten Einheitssätze von 25 Prozent. Damit ergibt sich für ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften ein Steuersatz von 43,75 Prozent.
4 Die Steuern auf Löhne und Einkommen sind grundsätzlich progressiv gestaltet, haben sich in der Praxis aber durch die scharfe Progression bereits in der ersten Steuerstufe und die Sechstelbegünstigung sowie unter Einbeziehung der Sozialversicherungsbeiträge weitgehend dem Flat Tax-System angenähert. Die soziale Komponente der Staffelung der Belastung nach Leistungsfähigkeit ist verloren gegangen und würde durch eine Flat Tax mit Freibetrag besser verwirklicht werden. Daraus leiten die österreichischen Wirtschaftstreuhänder die Forderung nach einer kompletten Systemumstellung ab, die wie folgt zu gestalten wäre: Systemumstellung: Flat Tax mit Freibetrag Lohnsteuer einerseits und Arbeitnehmeranteil zu den SV- Beiträgen andererseits könnten in Form eines gemeinsamen Einheitsabgabensatzes nach Art einer Flat Tax-Rate unter Berücksichtigung eines Grundfreibetrages erhoben werden. Unter Einrechnung der Sechstelbegünstigung dürfte bei überschlagsmäßiger Berechnung ein einheitlicher Abgabensatz für jede Einkommenshöhe von etwa 44 bis 46 Prozent aufkommensneutral sein. Einheitssteuersatz 44 bis 46 Prozent Der Grundfreibetrag müsste zumindest in der Höhe des gegenwärtig steuerfreien Existenzminimums von ca Euro angesetzt werden und sorgt automatisch für eine progressive Belastung der Gesamteinkommen. Grundfreibetrag Euro Durch einen gemeinsamen Abgabensatz für Lohnsteuer und SV-Beiträge könnte das Problem vermieden werden, dass durch den Anfall von SV-Beiträgen die Gesamtabgaben- Grenzbelastung bis zur Höchstbeitragsgrundlage deutlich höher ist als die nur die Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer beinhaltende Abgabenbelastung für Einkommen über der Höchstbeitragsgrundlage (was im Ergebnis ja sogar zu einer negativen Abgabenprogression führt). Progression trotz Sozialversicherungsbeiträgen Mit der Einrechnung der Sechstelbegünstigung in den Lohnbzw. Einkommensteuertarif würde der Tarif einerseits die echte Grenzsteuerbelastung zeigen und würden andererseits gerechter Weise sämtliche Steuerpflichtige (insbesondere auch Unternehmer) ebenfalls in den Genuss der Sechstelbegünstigung kommen. Sechstelbegünstigung für alle
5 Das Konzept der Zusammenfassung von Einkommensteuer und SV-Beiträgen kann auch für Einkommensteuerpflichtige mit GSVG- oder FSVG-Pflicht umgesetzt werden, wobei dafür allerdings noch entsprechende Belastungsvergleiche angestellt werden müssten. Auch für GSVGund FSVG-Pflichtige Mit der Einrechnung der SV-Beiträge in den Lohn- und Einkommensteuertarif könnte auch die politisch bereits mehrfach geforderte Einbeziehung sämtlicher Einkünfte in die SV-Pflicht realisiert werden. Ein Tarif für alle Einkünfte Als Folge einer derartigen Systemumstellung könnte sowohl die Lohnverrechnung in den Unternehmen als auch die Einhebung von Lohn- und Einkommensteuer sowie von Sozialversicherungsbeiträgen durch Finanzverwaltung und Gebietskrankenkassen drastisch vereinfacht werden, wodurch sowohl bei den Unternehmen als auch in der öffentlichen Verwaltung (Finanzverwaltung, Sozialversicherungsträger) erhebliche Kosten eingespart werden könnten. Einsparungen in der Lohnverrechnung und in der Verwaltung Als Folge einer derartigen Systemumstellung besteht die realistische Chance auf Harmonisierung der derzeitigen unterschiedlichen Sozialversicherungssysteme. Chance zur Harmonisierung Der gemeinsame einheitliche Abgabensatz kann natürlich auch in seine Bestandteile nämlich Lohn- bzw Einkommensteuer einerseits und SV-Beiträge andererseits aufgespalten werden. Anhand dieser Aufspaltung kann das erhobene Gesamtabgabeaufkommen (SV-Beiträge und Steuer) auch budgetär korrekt zugeordnet werden. Korrekte Zuordnung im Budget Ziel der nächsten Steuerreformen müsste es sein, den aus heutiger Sicht bei aufkommensneutraler Betrachtung relativ hohen Gesamtabgabensatz (wie oben ausgeführt voraussichtlich in einer Bandbreite zwischen 44 Prozent und 46Prozent) substanziell allenfalls in Etappen in Richtung 40 Prozent und darunter zu senken. Um eine substanzielle Senkung zu erreichen, sollte auch eine Gegenfinanzierung durch Streichung von Steuerbegünstigungen erwogen werden. Steuersenkung Richtung 40 Prozent
6 Eine umfassende Reform der Lohn- und Einkommensbesteuerung und der Sozialversicherungsbeiträge muss auch die Arbeitgeberabgaben erfassen. Diese beim Dienstgeber anfallenden Lohnnebenkosten betragen bis zu rund 29 Prozent des Bruttolohns und setzen sich im Wesentlichen aus dem Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung, dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds und der Kommunalsteuer zusammen. Lohnsummenabhängige Abgaben: Arbeitgeberbeiträge Die Höhe der Beiträge hängt zum Teil von der Art des Beschäftigungsverhältnis ab und die Beitragsgrundlagen sind sehr unterschiedlich. Damit wird die korrekte Berechnung außerordentlich kompliziert. Das Problem verschärft sich durch die diversen einhebenden Stellen. Beschäftigungsverhältnis und Beitragsrundlagen Derzeit setzen sich diese (Pflicht-)Beträge im Wesentlichen wie folgt zusammen (Zahlen laut Statistik Austria für 2006; Beträge in Mrd Euro): DG-Anteil DN-Anteil Gesamt Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung, IESG, BUAK, NSchG) Kommunalsteuer (Gemeinden) Dienstgeberbeitrag FBAF Wohnbauförderungsbeitrag Gesamt 17,4 2,1 3,7 0,4 23,6 15,0 0,4 15,4 32,4 2,1 3,7 0,8 39,0 Zählt man noch die Lohnsteuer (2006 laut Statistik Austria: rund 19,3 Milliarden Euro) dazu, dann führen die Arbeitgeber insgesamt über 58 Milliarden Euro (Stand 2006) an Lohnabgaben an die öffentliche Hand ab.
7 Im Sinne der vorgeschlagenen Flat-Tax-Lösung empfiehlt sich auch bei den Dienstgeberbeiträgen eine radikale Vereinfachung. Alle Beiträge sollten mit einem einheitlichen Beitragssatz von einer einheitlichen Bemessungsbasis berechnet und von einer Stelle, dem Finanzamt, eingehoben werden. Die Verteilung der Beiträge an die Sozialversicherungsträger, den FLAF und die Kommunen erfolgt wie bei den Arbeitnehmerbeiträgen im Hintergrund. Vereinfachung der Dienstgeberbeiträge Ziel der Reform sollte eine deutliche Senkung der Dienstgeberbeiträge in Richtung 20 Prozent sein. Die ins Auge gefasste Senkung der Gesamtbelastung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber kann zu wesentlichen Teilen aus der Einsparung in der öffentlichen Verwaltung und bei den Sozialversicherungsträgern gegenfinanziert werden. Derzeit gibt es in Österreich 22 Sozialversicherungsträger (davon 9 Gebietskrankenkassen). Jeder von diesen hebt Beiträge ein, die sich für 2006 auf über 37,3 Milliarden Euro (Arbeitnehmer und Selbständige, ohne Bundeszuschuss) summieren (das sind bei einem BIP 2006 von rd 258 Milliarden Euro rd 14,5% des BIP). Die Zahl der Mitarbeiter in den SV-Anstalten betrug laut Hauptverband der österreichischen SV-Träger (Die österreichische Sozialversicherung in Zahlen, März 2008) im Jahr 2007 rund Personen. Davon waren über in der Verwaltung und der Verrechnung beschäftigt. Der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand aller SV-Träger betrug für 2007 laut Hauptverband rund 2,3 Prozent der Gesamteinnahmen von rund 43 Milliarden Euro (inklusive Bundeszuschuss und sonstige Einnahmen), das sind fast 1 Milliarde Euro. 1 Milliarde Euro Verwaltungskosten In der Finanzverwaltung sind weitere Mitarbeiter beschäftigt. Weiters werden Beiträge (Kommunalsteuer) von den fast Gemeinden eingehoben. Die Zahl Mitarbeiter in den Lohnbüros der Betriebe ist jedenfalls beträchtlich.
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