Krisenmanagement. Übersicht. Die Änderung der Rechtsform. Krisenbegriff. Ursachen von Unternehmenskrisen. Einführung
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- Jacob Ackermann
- vor 8 Jahren
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1 Krisenmanagement Übersicht Krisenbegriff Die Existenz eines Unternehmens ist gefährdet. Der Zeitdruck ist groß, rasches Handeln ist notwendig. Die plötzlich veränderten Handlungsbegebenheiten treten überraschend auf. Der Ausgang der Krise ist ungewiss. Ursachen von Unternehmenskrisen Krisen können sowohl endogen als auch exogen entstehen. Managementfehler: Fehlentscheidungen bei der Besetzung von Führungskräften Fehler bei der Gestaltung des Produktionsprogramms ungenügende Berücksichtigung mittel und langfristiger Marktentwicklungen Planungs und Informationsmängel Fehlentscheidungen im Hinblick auf o die gewählten Technologien o den Unternehmensstandort o die finanzielle Ausstattung Die Änderung der Rechtsform Einführung Überlegungen bei der Änderung der Rechtsform: Haftung der Gesellschafter Leistungsbefugnis und Kontrolle Finanzierungsmöglichkeiten Steuerbelastung Publizitätspflicht Möglichkeit im eigenen Unternehmen angestellt zu sein Mobilität der Anteile gewerbliche und handelsrechtliche Gründe
2 Formen der Umgründung ohne Berührung der Identität AG GesmbH: Vermögen und Gesellschafter bleiben gleich übertragende Umwandlung die Gesellschaft wird aufgelöst Vermögen und Schulen werden auf das neue Rechtssubjekt durch Gesamtrechtsnachfolge übertragen Umwandlung ohne Gesamtrechtsnachfolge formelle Liquidation Vermögensteile werden einzeln dem neuen Unternehmen übereignet Sonderfälle bei der Änderung der Rechtsform Ausnützung steuerlicher Begünstigungen Wird das Vermögen eines Unternehmens auf ein anderes Übertragen, ist eine Neubewertung der Vermögensgüter möglich. Dabei können Bewertungsgewinne entstehen, die prinzipiell steuerpflichtig sind. Manchmal werden steuerliche Begünstigungen für diese Gewinne geschaffen. Das soll ein Anreiz für Kleinunternehmen sein sich zu lebensfähigeren größeren Unternehmen zusammenzuschließen. Rechtliche Vorschriften Durch die Änderung rechtliche Vorschriften kann eine Änderung erzwungen werden. Fortführung eines Unternehmens nach dem Tod eines Einzelunternehmers Wollen mehrere Erben eines Einzelunternehmers das Unternehmen fortführen muss auf jeden Fall eine Änderung passieren. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft So eine Umwandlung braucht die Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit der Gesellschafter ( 3 / 4 des Stammbzw. Grundkapitals). Bedingungen: länger als zwei Jahre bestehen unternehmerische Tätigkeit Übertragung auf einen Hauptgesellschafter der mindestens 9 / 10 am Stamm bzw. Grundkapital beteiligt ist Wird durch die Änderung der Rechtsform die Haftungsgrundlage wesentlich verändert kommen Bestimmungen zum Schutz der Gläubiger zur Anwendung. Jeder Gläubiger kann innerhalb einer bestimmten Frist nach Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch die Bezahlung seiner Forderungen oder Sicherheitsleistung verlangen.
3 Anpassungsmaßnahmen bei Not leidenden Unternehmen Einführung Das Not leidende Unternehmen Begriff Im engeren Sinn ist ein Unternehmen notleidend, wenn es zahlungsunfähig ist oder das Fremdkapital größer als das Vermögen ist. Im weiteren Sinn ist auch dann notleidend, wenn vorhersehbar ist, dass es in nächster Zeit zur Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung führen kann. Ursachen Innerbetriebliche Ursachen unzureichende Finanzplanung unzureichende Investitionspolitik unzureichende Marketingkonzeption unter besonderer Berücksichtigung der Produktpolitik Außerbetriebliche Ursachen hohe Forderungsausfälle Preisanstieg im Bereiche der Vorleistungen Konjunkturrückgang ungünstige Wechselkursentwicklung Konkurrenzsituation Wirtschaftliche Auswirkungen Wird ein Unternehmen notleidend, hat das vor allem bei Großunternehmen zahlreiche Auswirkungen. Die Zulieferbetriebe geraten in Gefahr, genau so wie die Abnehmerbetriebe. Arbeitsplätze gehen auf allen Seiten verloren. Außerdem werden die Kreditinstitute stark in Mitleidenschaft gezogen. Die Auflösung einer Unternehmung Übersicht Die Betriebstätigkeit wird eingestellt. Danach werden alle Vermögensteile veräußert und der Betrieb wird aufgelassen. Unternehmen können freiwillig oder zwangsweise aufgelöst werden. Der Vorgang der Auflösung kann sich manchmal über Jahre hinweg ziehen. Er wird Abwicklung oder Liquidation genannt.
4 Die freiwillige Auflösung Liquidationsgründe Krankheit, Tod, Alter des Inhabers bzw. Gesellschafters Entscheidung des Inhabers bzw. Gesellschafters wegen o schlechten Geschäftsgangs o übermächtiger Konkurrenz o persönlicher Differenzen unter den Gesellschaftern Abwicklung Beendigung der laufenden Geschäfte Einzug der Forderungen Verkauf der Vermögensteile Erfüllung der Verbindlichkeiten Neue Geschäfte dürfen nur dann eingegangen werden, wenn sie für die Abwicklung der aktuellen Geschäfte erforderlich sind. Während der Liquidation dürfen auch keine Waren zugekauft werden, wenn sie nicht zur Erfüllung von Lieferverpflichtungen dienen. Die Liquidation erfolgt bei Einzelunternehmungen durch den Inhaber oder dessen Erben und bei Gesellschaftunternehmungen durch Liquidatoren. Liquidatoren sind Personen die die Gesellschafter vertreten. Sie erstellen eine Liquidationseröffnungsbilanz und eine Liquidationsschlussbilanz. Dauert eine Liquidation mehrere Jahre, werden Liquidationszwischenbilanzen erstelle. Beginn und Ende der Liquidation sind im Firmenbuch anzumerken. Bei AGs und GesmbHs müssen die Gläubiger öffentlich ihre Forderungen anmelden. Liquidationserlös Der Erlöst ist der Rest des Vermögens der übrig bleibt, nachdem alle Verbindlichkeiten und Liquidationskosten beglichen sind. Der Erlös wird entweder nach Verträgen oder per Gesetz verteilt. Die zwangsweise Auflösung Begriff Der Konkurs ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur Auflösung von zahlungsunfähigen Unternehmen unter Mitwirkung des Gerichts. Das Vermögen des Schuldners soll unter allen Gläubigern gerecht verteilt werden. Rechtsquelle ist die Konkursordnung. Eröffnung des Konkurses Der Konkurs muss bei Gericht beantragt werden. Es muss aber Zahlungsunfähig bzw. die Einstellung der Zahlungen vorliegen. Der Antrag selbstkann von Schuldnern und Gläubigern gestellt werden. Er kann auch nur dann beantragt werden wenn zumindest so viel Vermögen da ist um die Verfahrenskosten zu decken. Ist das nicht der Fall wird der Konkurs mangels Masse abgelehnt.
5 Rangordnung der Gläubigeransprüche 1. Aussonderungsansprüche Kommissionswaren, Gegenstände unter Eigentumsvorbehalt 2. Absonderungsansprüche Pfand 3. Masseforderungen a. Kosten des Konkursverfahrens b. Löhne und Gehälter der Arbeiter während des Konkurses c. laufende Kosten während des Konkurses 4. Konkursforderungen Forderungen vor Eröffnung des Konkurses Aussonderungs, Absonderungsansprüche und Masseforderungen müssen voll befriedigt werden. Der Rest der Konkursmasse wird auf die Konkursforderungen mit einer Quote gleichmäßig verteilt. Forderungsreste, die nicht bezahlt werden bleiben aufrecht. Der Schuldner haftet 30 Jahre. Zur Entgeltsicherung des Arbeitnehmers beim Konkurs wurde der Insolvenz Ausfallgeld Fonds (IAF) geschaffen. Er deckt: ausständige Entgeltforderungen ausständige Abfertigungsansprüche ausständige Betriebspensionen Verfahrenskosten für die Durchsetzung der Ansprüche Die Ansprüche gelten rückwirkend drei Jahre. Löhne, die mehr als 6 Monate vor Konkurseröffnung fällig waren müssen vor Konkurseröffnung bereits eingeklagt worden sein. Weiters gilt der Anspruch maximal für drei Monate ab Konkurseröffnung. Der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten ab Konkurseröffnung bzw. ab Kenntnis, dass er Mangels Masse abgewiesen wurde gestellt werden. Das muss beim Bundesamt für Soziales oder bei Gericht geschehen. Dienstnehmer, die aus Konkursgründen aus dem Unternehmen austreten gebührt die volle Abfertigung. Konkurse in Österreich Die GesmbH ist am anfälligsten AG und Genossenschaften am sichersten. Im 3. Jahr besteht die größte Insolvenzgefahr, da Gründungsentscheidungen voll wirksam werden. In den letzten Jahren waren Bauwirtschaft und Gastgewerbe am meisten betroffen. Betroffen waren vor allem Mittel und Kleinbetriebe.
6 Die Sanierung von Unternehmen Formelle und materielle Unterbilanz Buchmäßige Sanierung durch Kapitalherabsetzung Sanierung durch Zuführung neuen Eigenkapitals Sanierung durch außergerichtlichen Zahlungsaufschub und Schuldennachlass Um den Konkurs zu vermeiden gibt es zwei Möglichkeiten sich außergerichtlich mit den Gläubigern zu einigen. In beiden Fällen handelt es sich um Verträge. Moratorium Die Gläubiger gewähren Zahlungsaufschub bzw. ratenweise Zahlung seiner Schulden. Auf die Zinsen wird verzichtet. Dem werden die Gläubiger aber nur zustimmen wenn der Schuldner glaubhaft machen kann, dass seine Zahlungsunfähigkeit in Kürze behoben sein wird. Schuldennachlass (außergerichtlicher Vergleich) Die Gläubiger verzichten auf einen Teil ihrer Forderungen. Das tun sie dann, wenn sie am Weiterbestand des Unternehmens Interesse haben und auf höheren Anteil der Forderungen als bei Konkurs oder Ausgleich hoffen. Bei beiden Verfahren gibt es keine Gerichtskosten und keinen Publizitätszwang. Gerichtlicher Ausgleich Ziel des Ausgleichs ist ein Not leidendes Unternehmen zu mit Hilfe des Gerichts zu sanieren indem teilweise Schulden nachgelassen werden. Auch hier haben die Gläubiger Interesse am Weiterbestand des Unternehmens. Rechtsquelle ist die Ausgleichsordnung. Eröffnung des Ausgleichs Die Eröffnung muss beim zuständigen Landesgericht beantragt werden. Das kann nur der Schuldner selbst machen. Voraussetzungen für den Ausgleich sind, dass Zahlungsunfähigkeit bzw. die Einstellung der Zahlungen vorliegen. Außerdem muss der Schuldner mindestens 40 % innerhalb von zwei Jahren bezahlen können. Weiters darf zwischen Schuldner und Gläubiger in den letzten 5 Jahren kein Ausgleich oder Konkurs statt gefunden haben. Rangordnung ist identisch wie beim Konkurs
7 Zwangsausgleich Kommt es im Rahmen eines Konkurses zu einem Ausgleich nennt man das Zwangsausgleich. Aussonderungs Absonderungsansprüche und Masseforderungen müssen voll erfüllt sein. Außerdem müssen mindestens 20 % innerhalb von 24 Monaten bezahlt werden. Dem Antrag muss eine Mehrheit von Gläubigern zustimmen. Zum einen die Kopfmehrheit (anwesende Gläubiger) und die Forderungsmehrheit (3/4). Wird angenommen wird der Konkurs aufgehoben und ein Zwangsausgleich weitergeführt. Dem Schuldner wird der Schuldrest erlassen. Er erhält auch wieder das freie Verfügungsrecht über sein Vermögen und kann das Unternehmen weiterführen. Der Anschlusskonkurs Das ist dann, wenn während einem Ausgleichsverfahren ein Konkurs eröffnet wird. Das passiert dann, wenn die Voraussetzungen für einen Ausgleich nicht gegeben sind und eine dauernde Sanierung des Unternehmens nicht gewährleistet ist. Privatkonkurs Sie werden in der Regel mangels Masse abgewiesen. Das Geld reicht nicht mal für die Verfahrenskosten und dann würden die Menschen gezwungen am Existenzminimum zu leben. Wenn der Privatschuldner 7 Jahre regelmäßig Rückzahlungen (insg. 10 % der Schulden) kann die Restschuld erlassen werden.
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