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1 Marktgemeindeamt Ampflwang im Hausruckwald Politischer Bezirk Vöcklabruck, Oberösterreich Laufende Nummer: 22 Jahr: 2006/5 Verhandlungsschrift über die öffentliche Sitzung des GEMEINDERATES am 5. September 2006 Tagungsort: Marktgemeindeamt - Sitzungssaal Anwesende: 1. Bürgermeisterin Rosemarie Schönpass als Vorsitzende 2. Vizebgm. Grimm Franz 14. GR Schön Erwin 3. Vizebgm. Hötzinger Josef 15. GR Schallmeiner Friedrich 4. GV Hummelbrunner-Schmidthammer Ulrike 16. GR Kaltenbrunner Franz 5. GV Gehmayr Johann 17. GR Grois Dietmar 6. GR Mayrhofer Brigitte 18. GR Eitzinger Christian 7. GR Schmidt Heinz 19. GR Schachinger Eva 8. GR Winter Rudolf 20. GR Haas Erich 9. GR Pachinger Monika GR Neuwirth Johann GR Gast Martina GR Muhr Hubert GR Höller Christine 25. Ersatzmitglieder: E-GR Hofer Notburga für GV Zehetner Franz E-GR Neuwirth Hannes für GV Kienast Marianne E-GR Deixler Rudolf für GR Lenzeder Siegfried E-GR Hödl Paul für GR Pichler Gerhard E-GR Starzinger Karl für GR Dworschak Anna für Es fehlen: entschuldigt: unentschuldigt: GV Zehetner Franz GV Kienast Marianne GR Lenzeder Siegfried GR Pichler Gerhard GR Dworschak Anna Schriftführer: Amtsleiter Albert Fischer

2 Die Vorsitzende eröffnet um 19:00 Uhr die Sitzung und stellt fest, dass a) die Sitzung von ihr einberufen wurde, b) die Verständigung hiezu an alle Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder schriftlich am 31. August 2006 unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt ist; die Abhaltung der Sitzung durch Anschlag an der Amtstafel am gleichen Tage öffentlich bekanntgemacht wurde, c) die Beschlussfähigkeit gegeben ist. Sodann legt die Vorsitzende die Verhandlungsschrift vom 27. Juni 2006 vor und weist darauf hin, dass sie während der Sitzung zur Einsicht aufliegt und Einwendungen bis Sitzungsschluss eingebracht werden können. Weiters bringt die Vorsitzende die Tagesordnung zur Kenntnis. Da es zur Tagesordnung keine Einwände gibt, erklärt die Vorsitzende die Tagesordnung für genehmigt. 2

3 TAGESORDNUNG 01) Energielieferverträge (ÖAG-237, En-205) 02) ABA-BA 11 und Landesausstellung Infrastruktur ; Darlehensaufnahmen (Bau-203, K-229) 03) Grundverkauf Marktgemeinde Fellinger (Fin-509) 04) Grundverkauf Marktgemeinde DDr. Dumfahrt, Prochiner (Fin-509) 05) Grundstück 896/8; Übernahme in das öffentliche Gut (Fin-437) 06) Neuerrichtung Zufahrt Seemoos; Auftragsvergabe (Fin-437) 07) Flächenwidmungsplan; Änderungen (Bau-214) 08) Sanierung Wasserschaden im Kindergarten; weitere Vorgangsweise (Schu-234) 09) Allfälliges BERATUNGSVERLAUF UND BESCHLÜSSE 1. Energielieferverträge (ÖAG-237, EN-205) Der Gemeinderat hat am die Energielieferverträge rückwirkend ab für sämtliche Anlagen der Marktgemeinde Ampflwang mit der Energie AG Oberösterreich für die Dauer von 12 Monaten beschlossen. Die Energie AG legt für die Verbrauchsstellen Kläranlage, Freibad und Hallenbad aufgrund höherer Messkosten ab rückwirkend neue Tarife vor. Für alle anderen Abgabestellen gelten die beschlossenen Tarife und Rabattierungen. Kläranlage: Mehrkosten Business Energie Vario bisher: Cent/kWh Business Energie Vario neu: Cent/kWh Winter Hochtarif 8,7206 Winter Hochtarif 8,7616 Winter Niedertarif 5,3025 Winter Niedertarif 5,3435 Sommer Hochtarif 6,1924 Sommer Hochtarif 6,2334 Sommer Niedertarif 3,7300 Sommer Niedertarif 3,7710 Rabatt bisher: 23% Rabatt neu: 16% Jahresgesamtkosten bisher: ,00 Jahresgesamtkosten neu: , ,00 Freibad: Mehrkosten Business Energie Vario bisher: Cent/kWh Business Energie Vario neu: Cent/kWh Winter Hochtarif 8,7206 Winter Hochtarif 8,7616 Winter Niedertarif 5,3025 Winter Niedertarif 5,3435 Sommer Hochtarif 6,1924 Sommer Hochtarif 6,2334 Sommer Niedertarif 3,7300 Sommer Niedertarif 3,7710 Rabatt bisher: 14% Rabatt neu: 6% Jahresgesamtkosten bisher: 2.191,00 Jahresgesamtkosten neu: 2.394,00 203,00 Hallenbad: Mehrkosten Business Energie Vario bisher: Cent/kWh Business Energie Vario neu: Cent/kWh Winter Hochtarif 8,7206 Winter Hochtarif 8,7616 Winter Niedertarif 5,3025 Winter Niedertarif 5,3435 Sommer Hochtarif 6,1924 Sommer Hochtarif 6,2334 Sommer Niedertarif 3,7300 Sommer Niedertarif 3,7710 Rabatt bisher: 25% Rabatt neu: 18% Jahresgesamtkosten bisher: 3.920,00 Jahresgesamtkosten neu: 4.287,00 367,00 Jährliche Mehrkosten 1.622,00 3

4 Aufgrund der neuen Berechnungssätze ergeben sich für die Abgabenstellen Kläranlage, Freibad und Hallenbad leider jährliche Mehrkosten von 1.622,00. Enthalten sind sämtliche Kosten auf Grund des bestehenden Netznutzungs- und Betriebsführungsvertrages, welcher mit dem Verteilnetzbetreiber abgeschlossen wurde und sämtliche Kosten für etwaige anfallende Ausgleichsenergie und Clearing-Gebühren. Diese Energielieferverträge wurden erst Anfang Juli von der Energie AG übermittelt und sollen rückwirkend ab bis einschließlich gültig sein. Der Gemeinderat wird um entsprechende Beschlussfassung gebeten. GR Muhr Hubert bedauert, dass sich die Stromkosten erhöhen. Leider haben trotz Anstrengungen des Amtes keine anderen Anbieter gefunden werden können. Im nächsten Jahr sollte man früher versuchen, andere Anbieter zu bekommen. Er stellt den Antrag, die vorliegenden Energielieferverträge bzw. Nutzungsverträge zu beschließen. Beschluss: Einstimmige Annahme. 2. Darlehensaufnahmen für die Projekte ABA-11 Waldpoint und Landesausstellung 2006 sonstige Infrastruktur ABA-11 Waldpoint: Der Bau des Kanals Waldpoint mit Pumpwerk etc. ist schon weit vorangeschritten und Leistungsrechnungen in der Höhe von netto wurden bereits von der ausführenden Baufirma vorgelegt. Dieses Projekt mit Gesamtkosten von ca netto wird nach den Bestimmungen des Umweltförderungsgesetzes mit einem Finanzierungszuschuss von 8 % gefördert. Für die Restfinanzierung muss die Gemeinde ein Finanzierungsdarlehen aufnehmen. LA-2006 Sonstige Infrastrukturmaßnahmen: Für die Umsetzung der sonstigen Infrastrukturmaßnahmen Landesausstellung 2006, wie Gehsteigerrichtung, Vor - und Parkplatzgestaltungen, Öffentliche WC-Anlage, Außengestaltung Brecher und Mehrkosten Straßenbeleuchtung in der Höhe von erhält die Gemeinde Bedarfszuweisungen von , der Differenzbetrag von soll fremdfinanziert werden. Nachstehende sieben Finanzierungsinstitute haben zeitgerecht ein Finanzierungsangebot eingebracht: Kommunalkredit Austria AG (KKA) Österreichische Postsparkasse AG (PSK) Oberösterreichische Landesbank AG (Hypo OÖ) Sparkasse Oberösterreich (SPK) Raffeisenbank Hausruck-Süd reg.gen.m.b.h. (Raiba) Bank Austria Creditanstalt (BACA) Hagebank Volksbank Vöcklabruck-Traunsee (Hage) Auf Basis der vorliegenden Finanzierungsangebote wurden je nach Finanzierungsvariante Fixzinsvereinbarung Variable Verzinsung o Sekundärmarktrendite-SMR Bund (Kapitalmarkt) o Euribor (Euro-Geldmarkt) 4

5 o Libor (Fremdwährungsfinanzierung) die Bestbieter ermittelt. SMR: Die SMR ist die Durchschnittsrendite aus den einzelnen Renditen, der am Sekundärmarkt umlaufenden Wertpapiere (z.b. Anleihen), die regelmäßig berechnet und veröffentlicht werden. Die SMR ist eine Masszahl, wie hoch die Verzinsung bei mittelfristigen Geldveranlagungen ist. Euribor: Der EURIBOR ist ein für Termingelder (Termineinlagen, Festgeld) in Euro ermittelter Zwischenbanken-Zinssatz. Libor: LIBOR (London Interbank Offered Rate) ist der in Prozent ausgedrückte Zinssatz, zu dem in London eine Bank bei einer anderen Bank einen ungesicherten Kredit mit kurzer Laufzeit aufnehmen kann. Der 6 Monats EURO-LIBOR ist daher der Zinssatz für 6 Monate für EURO-Mittelaufnahmen unter Banken in London. Finanzierungsgrundlage: Aktuelle Zinssätze ohne Auf- und Abschläge): SMR Bund ( ): 3,72 % 6-Monats-Euribor ( ): 3,433 % 6-Monats-Libor ( ): 1,79 % In der Eurozone wird eine zügige Fortsetzung der geldpolitischen Straffung bis zu einem Mindestrefinanzierungssatz von 3,50 erwartet, für 2007 soll eine längere Pause bei den Zinserhöhungen eintreten. Die derzeitige Zinsdifferenz des Schweizer Franken zum Euro wird auch in Zukunft prognostiziert. Der Hauptgrund für die Inanspruchnahme von Fremdwährungskrediten liegt darin, dass das Zinsniveau der gewählten Fremdwährung niedriger als das im Euro-Bereich ist. Auf diese Weise kann die Zinsbelastung gesenkt werden. Da momentan die Währungswert Euro/CHF bei ( ) zu hoch für einen Einstieg in CHF ist, wird die Darlehensaufnahme in EURO empfohlen und bei Fremdwährungswunsch ein günstigerer Einstieg abgewartet. In der nachstehenden Tabelle sind die von den Finanzierungsinstituten angebotenen Konditionen (Fixzinssatz bzw. Auf-/Abschlag auf die jeweilige Indikatorenbasis) dargestellt: ABA-11 Waldpoint: 5

6 ABA-11 Waldpoint Fixzinssätze bzw. Aufschläge auf die jeweilige Indikatorenbasis Zinssätze Indikator KKA PSK Hypo OÖ SPK Raiba BACA Hage Fix auf 5 Jahre-Bauphase Rundung SMR Bund klm/360 Rundung keine keine keine keine Zinsverrechnung 0,000% -0,250% 0,000% 0,000% 6M-Euribor klm/360 Rundung keine keine keine keine keine keine keine Zinsverrechnung 0,070% 0,100% 0,190% 0,080% 0,250% 0,084% 0,235% Fix auf 5 Jahre-Tilgung 4,190% 4,160% Fix auf 10 Jahre-Tilgung 4,410% 4,390% Fix auf 15 Jahre-Tilgung 4,540% Fix auf 20 Jahre-Tilgung Rundung keine keine SMR Bund klm/360 Rundung keine keine keine Zinsverrechnung 0,000% 0,190% 0,000% 6M-Euribor klm/360 Rundung keine keine keine keine keine keine auf volles 1/8 % Zinsverrechnung 0,100% 0,100% 0,190% 0,080% 0,250% 0,084% 0,235% 6M-Libor klm/360 CHF CHF Rundung keine keine keine keine keine Zinsverrechnung 0,130% 0,190% 0,080% 0,105% 0,285% Devisenumrechnungskurs doppelt gesp.devisenkurs Mittelkurs doppelt gesp.devisenkurs doppelt gesp.devisenkurs Viertelspanne Nebenkosten und Provisionen keine keine keine keine 0,285 % Dev.Prov Spesen bei Switch in Fremdwährung keine keine keine 50 Wechsel SMR/Euribor 5-tägige Avisofrist 5-tägige Avisofrist 5-tägige Avisofrist 5-tägige Avisofrist 5-tägige Avisofrist 5-tägige Avisofrist 5-tägige Avisofrist Euribor/Libor 5-tägige Avisofrist 5-tägige Avisofrist 5-tägige Avisofrist 5-tägige Avisofrist 5-tägige Avisofrist 5-tägige Avisofrist 5-tägige Avisofrist Gebühren keine keine keine keine keine keine keine Sicherheiten keine keine keine keine keine keine keine Zusätze LA-2006 Sonstige Infrastrukturmaßnahmen: LA-sonst.Infrastruktur Fixzinssätze bzw. Aufschläge auf die jeweilige Indikatorenbasis Zinssätze Indikator KKA PSK Hypo OÖ SPK Raiba BACA Hage Fix auf 5 Jahre 4,190% 4,160% Fix auf 10 Jahre 4,410% 4,390% Fix auf 15 Jahre 4,540% Rundung keine keine SMR Bund klm/360 Rundung keine keine keine keine Zinsverrechnung 0,000% 0,190% 0,000% 0,000% 6M-Euribor klm/360 Rundung keine keine keine keine keine keine keine Zinsverrechnung 0,100% 0,100% 0,190% 0,080% 0,250% 0,110% 0,285% 6M-Libor klm/360 CHF Rundung keine keine keine keine auf volles 1/8 % Zinsverrechnung 0,130% 0,190% 0,080% 0,160% 0,335% Devisenumrechnungskurs doppelt gesp.devisenkurs Mittelkurs doppelt gesp.devisenkurs doppelt gesp.devisenkurs Viertelspanne Nebenkosten und Provisionen keine keine keine keine 0,335 % Dev.Prov Spesen bei Switch in Fremdwährung keine keine keine 50 Wechsel SMR/Euribor 5-tägige Avisofrist 5-tägige Avisofrist 5-tägige Avisofrist 5-tägige Avisofrist 5-tägige Avisofrist 5-tägige Avisofrist 5-tägige Avisofrist Euribor/Libor 5-tägige Avisofrist 5-tägige Avisofrist 5-tägige Avisofrist 5-tägige Avisofrist 5-tägige Avisofrist 5-tägige Avisofrist 5-tägige Avisofrist Gebühren keine keine keine keine keine keine keine Sicherheiten keine keine keine keine keine keine keine Zusätze 6

7 Bestbieter: Für die langfristige Finanzierung beider Projekte (25 Jahre) und Finanzierung während der Bauphase bei ABA-11 bietet die Sparkasse auf Basis 6-Monats-EURIBOR und 6-Monats- LIBOR den kostengünstigen Aufschlag in der Höhe von 0,08 %, Zinsverrechnung klm/360. Die Wechselmöglichkeit ist unter Einhaltung einer 5-tägigen Avisofrist zu den Abrechnungsterminen möglich. Für die kurzfristige Finanzierung während der Bauphase bei ABA-11 bietet die Kommunalkredit auf Basis 6-Monats-Euribor 0,07 % Aufschlag, jedoch für die langfristige Finanzierung beider Projekte 0,10 % Aufschlag, ein 6-Monats Libor wurde nicht angeboten. GR Schmidt Heinz stellt fest, dass die Sparkasse als Bestbieter anzusehen ist, weshalb die Darlehen von dieser Bank genommen werden sollen. Er stellt den Antrag, die ausgeschriebenen Darlehen bei der Sparkasse aufzunehmen und die vorliegenden Darlehensurkunden, die in Abschrift diesem Protokoll beizuschließen sind, zu genehmigen. Beschluss: Einstimmige Annahme. 3. Grundverkauf Marktgemeinde Fellinger (Fin-509) Herr Heinrich Fellinger, Innerleiten 16, hat folgendes Ansuchen an die Marktgemeinde gerichtet: Fellinger Vermögensverwaltungs GmbH Innerleiten Ampflwang i.h. Ansuchen um Grundkauf Ampflwang i.h., am 17. August 2006 An den Gemeinderat der Marktgemeinde 4843 Ampflwang i.h. Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrte Damen und Herren des Gemeinderates! Aus verschiedenen Gründen habe ich die Absicht bzw. ist es notwendig, meinen Betrieb von Innerleiten zu verlegen. Gespräche mit privaten Grundstücksbesitzern haben kein Ergebnis gebracht, weshalb ich mich an die Marktgemeinde wende. Seitens der Marktgemeinde wurde mir mitgeteilt, dass ein Grundstück für Betriebsbauten vorhanden ist, und zwar das Grundstück 1979, KG Ampfelwang (ehemaliger Sportplatz). Ich benötige für meinen Betrieb ein Grundstück im Ausmaß von höchstens m². Das Marktgemeindeamt hat mir anlässlich unserer Besprechung mitgeteilt, dass das Grundstück seinerzeit von der WTG GesmbH. zum Preis von ATS 220,00 je m² angekauft wurde. Nach Berücksichtigung der Indexsteigerungen ergibt sich heute ein Preis von 20,33/m². Ich trete nun an die Marktgemeinde mit dem Ersuchen heran, mir das diesbezügliche Grundstück im angeführten Höchstausmaß (genaue Ermittlung nach der Vermessung) zu verkaufen bzw. sollte der Verkauf an die Oberbank Immobilien Leasing GesmbH erfolgen, da ich 7

8 das Grundstück sowie das zu errichtende Betriebsgebäude durch Leasingkauf finanzieren werde. Ich ersuche den Gemeinderat um eine rasche und positive Entscheidung! Freundliche Grüße! Heinrich Fellinger Das Marktgemeindeamt hat auf der Grundlage dieses Ansuchens und der gemeinsamen Begehung des Grundstückes nunmehr bereits die Vermessung, die allerdings erst nach Gemeinderatsbeschluss gültig wird, durchführen lassen. Das Grundstück, das von der Oberbank Leasing angekauft werden soll, hat ein Ausmaß von m². Auf einem weiteren Grundstück im Ausmaß von m² soll der Fellinger Vermögensverwaltungs GmbH ein Vorkaufsrecht für eine eventuelle Betriebserweiterung eingeräumt werden. Im Kaufvertrag, der zur Gemeinderatssitzung vorliegen wird, ist vorgesehen, dass das Grundstück zur Errichtung eines Gewerbebetriebes zu verwenden ist. Weiters wurden im Vertrag für die Marktgemeinde Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte eingeräumt und entsprechen diese weitestgehend den Regelungen in vorangegangenen Verträgen (zb. Fa. HEGA). Das Amt hat sich auch beim Amt der oö. Landesregierung, Abt. Gemeinden, betreffend Wirtschaftsförderung erkundigt. Bisher wurde bei einem Grundverkauf zur Errichtung eines Betriebes eine Wirtschaftsförderung von 7,26 /ATS 100,-- je m²) gewährt. Das Amt der oö. Landesregierung hat jedoch festgestellt, dass dies in unserer Gemeinde nicht mehr möglich ist, weil wir seit Jahren eine Abgangsgemeinde sind. Es darf deshalb kein reduzierter Grundkaufpreis vereinbart werden. Vizebürgermeister Franz Grimm freut sich, dass durch den Grundverkauf der Gemeinde ein Betrieb und somit Arbeitsplätze in Ampflwang gehalten werden können. Er stellt fest, dass es sich zwar um einen Teil des Landesausstellungsparkplatzes handelt, dies aber mit der Landeskulturdirektion abgesprochen ist. Sodann stellt er den Antrag, den Grund zu verkaufen und nachstehenden Kaufvertrag zu beschließen: 1. Vertragsteile: Dieser Vertrag ist abgeschlossen zwischen 1.1. der Marktgemeinde Ampflwang im Hausruckwald, vertreten durch die Bürgermeisterin, Hausruckstraße 12, 4843 Ampflwang im Hausruckwald als Verkäuferin einerseits und 1.2. der Oberbank Immobilien-Leasing Gesellschaft m.b.h., FN b, Blumauerstraße 29, 4020 Linz als Käuferin andererseits, sowie 1.3. unter Mitfertigung der Fellinger Vermögensverwaltung GmbH, FN k, Innerleiten 16, 4843 Ampflwang im Hausruckwald als Vorkaufsberechtigte. 2. Kaufgegenstand: 2.1. Die Verkäuferin ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 1218, Grundbuch Ampfelwang, Bezirksgericht Vöcklabruck, bestehend u.a. aus dem Grundstück 1979 Sonstige (Werksgelände) im katastermäßigen Gesamtausmaß von m² Gemäß Teilungsausweis des Vermessungsbüro Dipl. Ing. Wolfgang Brunner ZT-KEG, Stadtplatz 12, 4840 Vöcklabruck vom GZ 19160, werden im Gutsbestand der 8

9 EZ 1218, Grundbuch Ampfelwang, BG Vöcklabruck, nachstehende Änderungen durchgeführt: die Teilung des Grundstückes 1979 in das Restgrundstück 1979/1 sowie die Grundstücke 1979/2, 1979/3 sowie 1979/4. Sämtliche Vertragsteile erklären in diesem Zusammenhang, den Teilungsplan samt Katasterdarstellung des Vermessungsbüro Dipl. Ing. Wolfgang Brunner ZT-KEG vom , GZ 19160, welcher einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildet, zu kennen. Gegenstand dieses Kaufvertrages ist nunmehr das neu gebildete Grundstück 1979/4 im Ausmaß von m Die Verkäuferin verkauft und übergibt an die Käuferin und diese kauft und übernimmt das oben unter Punkt 2.2. genannte neu gebildete Grundstück 1979/4 der EZ 1218, GB Ampfelwang, BG Vöcklabruck im gegenwärtigen und besichtigten Zustand mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten, mit denen die Verkäuferin den Vertragsgegenstand bisher besessen und benützt hat bzw. zu besitzen und zu benützen berechtigt war, in ihr Alleineigentum. 3. Kaufpreis: 3.1. Als Kaufpreis für den unter Punkt 2.2. genannten Kaufgegenstand wird der einvernehmlich bestimmte und angemessene Preis im Betrag von 20,00 /m 2, sohin ein Gesamtbetrag in Höhe von ,00 (in Worten Euro siebenundfünfzigtausendsechshundertachtzig) vereinbart. Die Vertragsteile erklären ausdrücklich für den Fall, dass ein Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem wahren gemeinen Wert des Vertragsobjektes bestehen sollte, dass ihnen der wahre Wert durch Erkundigungen bekannt war, sie sich jedoch dennoch auf den genannten Kaufpreis geeinigt haben und verzichten daher ausdrücklich auf eine Anfechtung des gegenständlichen Vertrages aus dem Titel der laesio enormis Der Kaufpreis in Höhe von ,00 ist binnen 2 Wochen ab Rechtswirksamkeit gemäß Punkt 9. dieses Vertrages auf das Treuhandkonto des Vertragsverfassers und Treuhänders Mag. Michael Rohr, Rechtsanwalt, Bäckergasse 18, 4600 Wels, bei der OBERBANK AG, BLZ 15130, Kto. Nr , zur Anweisung zu bringen Der Schriftenverfasser und Treuhänder wird von den Vertragsparteien ausdrücklich und unwiderruflich angewiesen, den erlegten Kaufpreis samt angereifter Zinsen abzüglich KESt. und Spesen nach Vorliegen der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung sowie aller für die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Käuferin notwendiger Urkunden beim Schriftenverfasser auf das Konto der Verkäuferin bei der Raiffeisenbank Hausruck Süd, BLZ 34190, Kto. Nr , zur Auszahlung zu bringen. 4. Gewährleistung, Besitz, Übergabe, Übernahme: 4.1. Die Verkäuferin haftet über den aktuellen Grundbuchsstand hinaus weder für ein bestimmtes Ausmaß, noch für eine bestimmte Eigenschaft oder Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes, wohl aber dafür, dass dieser vollkommen geldlastenfrei in das Eigentum der Käuferin übergeht und auf dem Kaufgegenstand keine Bestand- oder sonstigen Rechte dritter Personen, unerledigte behördliche Aufträge, öffentlichrechtliche Verpflichtungen oder Abgabenrückstände haften. Die Verkäuferin erklärt ausdrücklich, die Käuferin widrigenfalls vollkommen schad- und klaglos zu halten. Die Käuferin nimmt jedoch zu Kenntnis, dass zu gegebener Zeit Aufschließungsbeiträge, Verkehrsflächenbeiträge bzw. Anschlussgebühren 9

10 von der Gemeinde vorgeschrieben werden und wird sie diese ohne Anrechnung auf den Kaufpreis bezahlen. Die Verkäuferin haftet ferner dafür, dass sich auf der kaufgegenständlichen Liegenschaft kein Sonderabfall oder sonstige Ablagerungen, die zum Entstehen einer Altlast geführt haben und von denen eine Verschmutzung des Grundwassers ausgeht, befinden bzw. hinsichtlich derer Sanierungs- oder Entsorgungsverpflichtungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen bestehen oder drohen. Die Verkäuferin erklärt ausdrücklich, die Käuferin widrigenfalls vollkommen schad- und klaglos zu halten Festgehalten wird, dass ob der vertragsgegenständlichen Liegenschaft EZ 1218, GB Ampfelwang, BG Vöcklabruck nachstehende Belastungen einverleibt sind, welche, soferne sie das kaufgegenständliche Grundstück 1979/4 betreffen, ohne Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen werden: 4 a 2971/1973 DIENSTBARKEIT der elektrischen Hochspannungsleitung gem Pkt II - IV Dienstbarkeitsvertrag hins Gst 1978/1 1978/2 1983/2 1985/2 für Oberösterreichische Kraftwerke Aktiengesellschaft b 2228/1975 Übertragung der vorangehenden Eintragung(en) aus EZ a 1925/1930 DIENSTBARKEIT des Gehens und Fahrens gem Pkt 11 Übergabsvertrag hins Gst 1054/2 für Haus Nr 7 in Rabelsberg b 5193/1976 Übertragung der vorangehenden Eintragung(en) aus EZ a 5537/1976 DIENSTBARKEIT der Duldung von Bergschäden gem Pkt 4 Kaufvertrag hins Gst /8 896/9 905/5 für Wolfsegg-Traunthaler Kohlenwerks-Aktiengesellschaft 7 a 522/1982 DIENSTBARKEIT der Hochspannungsleitung über Gst 3930 gem Pkt II-IV Dienstbarkeitsvertrag für Oberösterreichische Kraftwerke Aktiengesellschaft 8 a 3179/1993 VORKAUFSRECHT hins Gst 1985/2 gem Pkt 7 Kaufvertrag für B & B Modedesign Gesellschaft m.b.h. 9 a 5070/1993 DIENSTBARKEIT der Duldung von Bergschäden an Gst 1961/2 gem Pkt 4 Kaufvertrag für Wolfsegg-Traunthaler Kohlenwerks-Gesellschaft m.b.h. 10 a 152/1980 DIENSTBARKEIT des Gehens und Fahrens über Gst 2264/5 gem Pkt 5 Kaufvertrag für Gst /1 2270/4 EZ 1424 b 4208/1994 Übertragung vorangehender Eintragung aus EZ a 4208/1994 DIENSTBARKEIT des Gehens und Fahrens über Gst 1979 gem Pkt 5 Kaufvertrag für Gst 2251 EZ 1710 Gst 2258/1 EZ a 4208/ /2006 DIENSTBARKEIT der Duldung von Bergschäden gem Pkt 7 Kaufvertrag hins Gst /5 2264/6 für Wolfsegg-Traunthaler Kohlenwerks-Gesellschaft mbh 14 a 4512/2000 DIENSTBARKEIT der Duldung von Bergschäden hins Gst 1725/2 2415/ gem Pkt V Kaufvertrag für Wolfsegg-Traunthaler Kohlenwerks Gesellschaft m.b.h. 15 a 6474/1993 DIENSTBARKEIT der Duldung von Bergschäden hins Gst 2497/3 gem Pkt 8 Vertrag für Wolfsegg-Traunthaler Kohlenwerks Gesellschaft m.b.h. b 4513/2000 Übertragung aus EZ a 882/1955 DIENSTBARKEIT der Hochspannungsleitung über Gst 3930 gem Pkt 2 Dienstbarkeitsvertrag für Oberösterreichische Kraftwerke Aktiengesellschaft b 1177/2002 Übertragung aus EZ a 522/1982 DIENSTBARKEIT der Hochspannungsleitung über Gst 3930 gem Pkt II-IV Dienstbarkeitsvertrag für 10

11 Oberösterreichische Kraftwerke Aktiengesellschaft b 1177/2002 Übertragung aus EZ a 943/1972 DIENSTBARKEIT des Gehens und Fahrens gem Pkt II Dienstbarkeitsvertrag über Gst 100/5 für Gst 2258/1 2261/3.580 b 3705/2006 Übertragung der Eintragung(en) aus EZ a 4921/ / /2003 DIENSTBARKEIT des Gehens und Fahrens gem Pkt II Dienstbarkeitsvertrag über Gst 100/5 für Gst /1 2261/3 2270/ /7 2270/9 2270/8 2270/10 b 3705/2006 Übertragung der Eintragung(en) aus EZ a 3705/2006 DIENSTBARKEIT des Gehens und Fahrens gem 5 Tauschvertrag über Gst 100/5 für Gst 92/5 100/3 100/4 1982/2 1985/1 2249/ /2 2258/2 2259/1 2259/ /3 2264/4 2270/1 2270/2 2270/3 2270/ Die Übergabe und Übernahme des Kaufgegenstandes in den tatsächlichen Besitz und Genuss der Käuferin erfolgt mit , nicht jedoch vor Rechtswirksamkeit des Vertrages und vollständigem Erlag des Kaufpreises am Treuhandkonto des Vertragsverfassers. Ab diesem Zeitpunkt gehen Nutzen und Lasten sowie Gefahr und Zufall auf die Käuferin über Einvernehmlich festgehalten wird, dass als Stichtag für die Tragung sämtlicher Steuern, öffentlicher Abgaben und dergleichen für den Vertragsgegenstand der auf die Übergabe folgender Monatserste gilt. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Verkäuferin diese Aufwendungen zu tragen und verpflichtet sich, die Käuferin für eine allfällige Inanspruchnahme vollkommen schad- und klaglos zu halten. Ab diesem Zeitpunkt hat die Käuferin diese Aufwendungen zu tragen und verpflichtet sich ihrerseits, die Verkäuferin für eine allfällige Inanspruchnahme vollkommen schad- und klaglos zu halten. 5. Vorkaufsrecht: Die Marktgemeinde Ampflwang im Hausruckwald räumt gleichzeitig der Fellinger Vermögensverwaltung GmbH, Innerleiten 16, 4843 Ampflwang im Hausruckwald, welche das auf dem kaufgegenständlichem Grundstück zu errichtende Betriebsgebäude nutzen wird, im Hinblick auf eine mögliche betriebliche Ausdehnung das Vorkaufsrecht gemäß 1072ff ABGB für den Fall der entgeltlichen Weitergabe an dem gemäß Teilungsplan des Vermessungsbüro Dipl. Ing. Wolfgang Brunner ZT-KEG vom , GZ neu gebildeten Grundstück 1979/2 ein und verpflichtet sich für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstückes 1979/2 das gegenständliche Grundstück im Falle einer beabsichtigten Veräußerung der Vorkaufsberechtigten mittels eingeschriebenen Briefes zu jenem Preis und zu jenen Konditionen anzubieten, zu welchen auch der potentielle Käufer das Grundstück erwerben würde. Der Fellinger Vermögensverwaltung GmbH wird diesfalls das Recht eingeräumt, binnen einer Frist von 60 Tagen ab Zugang des Anbotes der Marktgemeinde Ampflwang im Hausruckwald oder deren Rechtsnachfolger, mittels eingeschriebenen Briefes (für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels maßgeblich) zu erklären, ob sie das Vorkaufsrecht ausübt oder nicht. Für den Fall der Ausübung des hiermit eingeräumten Vorkaufsrechtes verpflichtet sich die Fellinger Vermögensverwaltung GmbH, im sodann abzuschließenden Kaufvertrag der Gemeinde Ampflwang ein gleichlautendes Wiederkaufsrecht analog Punkt 8. dieses Vertrages einzuräumen, wenn die Betriebserweiterung nicht binnen einer Frist von 5 Jahren ab Ausübung des Vorkaufsrechtes erfolgt. Die Fellinger Vermögensverwaltung GmbH nimmt dieses hiermit eingeräumte Recht an und wird das gegenständliche Vorkaufsrecht gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung dieses Kaufvertrages auch grundbücherlich sichergestellt. 11

12 6. Dienstbarkeit des Gehens- und Fahrens: Gemäß Teilungsplan des Vermessungsbüro Dipl. Ing. Wolfgang Brunner ZT-KEG vom , GZ 19160, wird das neu gebildete Grundstück 1979/3 als Zufahrtsstraße unter anderem für das vertragsgegenständliche Grundstück 1979/4 dienen und auch benötigt und räumt die Marktgemeinde Ampflwang im Hausruckwald dem jeweiligen Eigentümer des neu gebildeten Grundstückes 1979/4 die immerwährende und uneingeschränkte sowie unentgeltliche Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über das Grundstück 1979/3 ein. Die Dienstbarkeitsberechtigte ist somit berechtigt, die Zufahrtsstraße mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, wobei sich dieses Recht auch auf die Lieferanten, Kunden und Angestellten sowie auch Mieter der Dienstbarkeitsberechtigten bezieht. Die Marktgemeine Ampflwang verpflichtet sich ferner gegenüber der Dienstbarkeitsberechtigten, die Zufahrtsstraße in einem solchen Zustand zu erhalten, dass eine jederzeitige Befahrbarkeit mit Fahrzeugen aller Art möglich ist. Die Kosten der Erhaltung trägt die Marktgemeine Ampflwang. Im Hinblick auf die der Käuferin eingeräumte Dienstbarkeit des Gehen und Fahrens über das neu gebildeten Grundstück 1979/3 verpflichtet sich die Marktgemeinde Ampflwang im Hausruckwald schließlich auch, auf dieser Zufahrtsstraße für den Winterdienst wie auf einer öffentlichen Straße zu sorgen. Die berechtigte Käuferin nimmt diese hiemit eingeräumte Dienstbarkeit an und wird diese Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung dieses Kaufvertrages auch grundbücherlich sichergestellt. 7. Dienstbarkeit der Duldung von Infrastrukturleitungen: Die Marktgemeinde Ampflwang im Hausruckwald räumt den jeweiligen Eigentümern des Grundstückes 1979/4 für sich und ihre Rechtsnachfolger im Besitz des neu gebildeten Grundstückes 1979/3 das immerwährende und uneingeschränkte sowie unentgeltliche Recht ein, über das Grundstück 1979/3 Kanal- und Wasserrohre zu verlegen bzw. sich an bestehende Kanal- und Wasserrohre der Gemeinde anzuschließen, ferner Strom- und Gasleitungen sowie Telefonleitungen und alle sonstigen notwendigen Infrastrukturleitungen über das Grundstück 1979/3 zu verlegen bzw. sich an bestehende Anschlüsse der Gemeinde anzuschließen, um eine vollkommene Aufschließung des kaufgegenständlichen neu gebildeten Grundstückes 1979/4 sicherzustellen. Für den Fall, dass sich die Dienstbarkeitsberechtigte an bestehende Leitungen und Rohre der Marktgemeinde Ampflwang anschließt, verpflichtet sich die Marktgemeinde Ampflwang, die entsprechenden Rohre und Leitungen im Bereich des Grundstückes 1979/3 zu erhalten. Für den Fall der Neuverlegung verpflichtet sich die Marktgemeinde Ampflwang, die Errichtung, den Bestand und den Betrieb der Leitungen und Rohre samt allen Arbeiten und Vorkehrungen zu dulden und alles zu unterlassen, was eine Beschädigung oder Störung der Leitungen und Rohre zur Folge haben könnte. Die berechtigte Käuferin nimmt dieses hiermit eingeräumte Recht für sich und ihre Rechtsnachfolger in Eigentum des Grundstückes 1979/4 an und wird auch diese Dienstbarkeit gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung dieses Kaufvertrages grundbücherlich sichergestellt. 8. Wiederkaufsrecht: 12

13 Die Käuferin räumt schließlich der Verkäuferin für den Fall, dass ob dem kaufgegenständlichen Grundstück 1979/4 nicht binnen einer Frist von 5 Jahren, gerechnet ab dem Datum des Abschlusses des Kaufvertrages, mit der Errichtung eines Betriebsgebäudes zur Ausübung eines Gewerbes begonnen wurde, das Wiederkaufsrecht im Sinne der 1068 bis 1070 ABGB ein. Für den Fall der Ausübung des Wiederkaufsrechtes, wobei die beabsichtigte Ausübung desselben der Käuferin zunächst mittels eingeschriebenen Briefes und Setzung einer 8- wöchigen Nachfrist zum Beginn der Bautätigkeit eingeräumt werden muss, verpflichtet sich die Käuferin, für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum des vertragsgegenständlichen Grundstückes, dieses in ordnungsgemäßem Zustand an die Wiederkaufsberechtigte zu ü- bergeben. Zug um Zug mit der Rückstellung des Kaufgegenstandes hat die Marktgemeinde Ampflwang im Hausruckwald als Wiederkaufsberechtigte den erhaltenen Kaufpreis gemäß Punkt 3.2. dieses Kaufvertrages wertgesichert nach dem Index der Verbraucherpreise (VPI) 2000 oder des an seine Stelle tretenden Index, wobei Ausgangsbasis für die Wertsicherungsberechnung die für den Monat des Vertragsabschlusses des gegenständlichen Kaufvertrages verlautbarte Indexzahl ist, zurückzubezahlen. Sämtliche Kosten und Gebühren aller Art sowie Abgaben, welche mit der Ausübung des Wiederkaufsrechtes entstehen, hat die Wiederkaufsberechtigte zu tragen. Festgehalten wird, dass das hiermit vereinbarte Wiederkaufsrecht bis zum im Zuge der grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrages auch grundbücherlich sichergestellt wird. 9. Rechtswirksamkeit/Aufschiebende Bedingung: Festgehalten wird, dass der gegenständliche Kaufvertrag seitens der Marktgemeinde Ampflwang im Hausruckwald im Gemeinderat noch genehmigt werden muss. Die Rechtswirksamkeit des gegenständlichen Kaufvertrages ist daher ausdrücklich aufschiebend bedingt abhängig vom Vorliegen eines den gegenständlichen Vertrag genehmigenden Beschlusses des Gemeinderates der Marktgemeinde Ampflwang im Hausruckwald. 10. Allgemeine Bestimmungen: Die Käuferin erklärt an Eides statt, eine juristische Person mit Sitz in Österreich zu sein, an welcher überwiegend EWR-Bürger bzw. EWR-Unternehmen beteiligt sind Sämtliche mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten und Gebühren aller Art, sowie Abgaben, insbesondere die Grunderwerbsteuer und die Vermessungskosten trägt die Käuferin, welche auch den Auftrag zur Errichtung des gegenständlichen Kaufvertrages erteilt hat. Die Kosten einer allfälligen rechtsfreundlichen Vertretung hat jede Vertragspartei selbst zu tragen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftlichkeit Die Vertragsteile erklären, dass das gegenständliche Rechtsgeschäft nach dem O.ö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgf genehmigungsfrei zulässig ist. Den Unterzeichnenden sind im vollen Umfang die Strafbestimmungen des 35 O.ö. Grundverkehrsgesetz 1994 sowie allfällige zivilrechtliche Folgen einer unrichtigen Erklärung (Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes, Rückabwicklung) bekannt Die Vertragsparteien beauftragen und bevollmächtigen Herrn Mag. Michael Rohr, Rechtsanwalt, Bäckergasse 18, 4600 Wels, mit der grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages. Er ist insbesondere ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages 13

14 auch in beglaubigter Form durchzuführen, welche zum Zwecke der Verbücherung erforderlich sein sollten Dieser Vertrag wird in einer Urschrift errichtet, die für die Käuferin bestimmt ist. Die Verkäuferin erhält eine einfache bzw. auf deren Wunsch eine beglaubigte Abschrift Für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Kaufvertrag einschließlich seines gültigen Zustandekommens wird das sachlich zuständige Gericht in Vöcklabruck vereinbart Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ungültig oder unwirksam sein oder werden, so verpflichten sich die Vertragsteile, die ungültige oder unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine solche gültige und wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der ungültigen oder unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt Sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen, soferne in diesem Vertrag nicht ausdrückliche etwas anderes vereinbart wurde, hinsichtlich sämtlicher Vertragsteile auch auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über. Die Vertragsteile verpflichten sich, die entsprechenden übernommenen Verpflichtungen, soferne sie nicht ohnedies aus den öffentlichen Büchern ersichtlich sind, auf deren Rechtsnachfolger zu überbinden. 11. Aufsandungserklärung: Sämtliche Vertragsteile erteilen somit ihre ausdrückliche Einwilligung, dass auch über einseitiges Einschreiten eines von ihnen aufgrund dieser Urkunde ob der EZ 1218, GB Ampfelwang, BG Vöcklabruck nachstehende Grundbuchsamtshandlungen vorgenommen werden können: EZ 1218: - Die Teilung des Grundstückes 1979 in das Restgrundstück 1979/1 sowie die Grundstücke 1979/2, 1979/3 und 1979/4. - Die Abschreibung des neu gebildeten Grundstückes 1979/4 vom Gutsbestand der EZ 1218, Grundbuch Ampfelwang, BG Vöcklabruck, unter Mitübertragung der Verpflichtung C-LNR 13a, hiefür die Eröffnung einer neuen EZ und hierauf die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Oberbank Immobilien-Leasing Gesellschaft m.b.h., FN b, Blumauerstraße 29, 4020 Linz. - Die Einverleibung der Dienstbarkeit des Gehens- und Fahrens über Grundstück 1979/3 für Grundstück 1979/4 gemäß Punkt 6. dieses Vertrages. - Die Einverleibung der Dienstbarkeit der Duldung von Infrastrukturleitungen gemäß Punkt 7. dieses Vertrages für Grundstück 1979/4 auf Grundstück 1979/3. - Die Einverleibung des Vorkaufsrechtes an Grundstück 1979/2 gemäß Punkt 5. dieses Vertrages für Fellinger Vermögensverwaltung GmbH, FN k, Innerleiten 16, 4843 Ampflwang im Hausruckwald 14

15 EZ neu: - Die Einverleibung des Wiederkaufsrechtes bis zum gemäß Punkt 8. dieses Vertrages für Marktgemeinde Ampflwang. Dieser Vertrag wurde vom Gemeinderat der Marktgemeinde Ampflwang im Hausruckwald in seiner Sitzung am genehmigt. Ampflwang, am Linz, am Marktgemeinde Ampflwang im Hausruckwald vertreten durch die Bürgermeisterin Oberbank Immobilien-Leasing Gesellschaft m.b.h., FN b Fellinger Vermögensverwaltung GmbH FN k GR Kaltenbrunner Franz freut sich, dass ein Ampflwanger Betrieb expandiert. Überhaupt ist festzustellen, dass sich Ampflwangs Betriebe in letzter Zeit sehr gut entwickeln. Die Firma Fellinger hat in Innerleiten massive Platzprobleme und der neue Platz ist für den Betrieb ü- beraus positiv. Er gibt deshalb namens seiner Fraktion gerne die Zustimmung. Beschluss: Einstimmige Annahme. 4. Bauhof Schachen; Abverkauf der ehem. Anstaltsstube; Genehmigung des Teilungsplanes sowie des Kaufvertrages mit a. Univ.-Prof. DDr. Herbert Dumfahrt bzw. mit Horst Prochiner, unter Beitritt der Söhne Roland und Ewald Prochiner (Fin 509) Am hat der Gemeindevorstand den Verkauf der Liegenschaft Gst. 896/9, der e- hem. Anstaltsstube in Schachen, zum Quadratmeterpreis von 30,00 an Herrn a. Univ.-Prof. DDr. Herbert Dumfahrt beschlossen. Interesse an einem Teil des Grundstückes meldete auch der Eigentümer der südseitig angrenzenden Liegenschaft, Herr Horst Prochiner an, wobei sich beide Interessenten bereits im Vorfeld auf eine Aufteilung bzw. auf einen internen Tausch verständigt hatten. In mehreren Besprechungen bzw. bei der Vermessung vor Ort wurde zwischen der Marktgemeinde sowie den Herren DDr. Dumfahrt und Prochiner nun folgende Abwicklung vorgeschlagen: a) Grundsätzlich kauft DDr. Dumfahrt von der Gemeinde, er ist jedoch bereit, auf eine 8 Meter breite Teilfläche im Anschluss an die Liegenschaft Prochiner zu verzichten, wenn Herr Prochiner ihm im Gegenzug westseitig aus seinem Grundstück einen 5 15

16 Meter breiten Grundstreifen abtritt, damit die angekaufte Liegenschaft nicht zu klein bzw. nicht mehr zweckmäßig bebaubar wird. b) Nach dem die Straße nach Schachen bzw. zum Altstoffsammelzentrum trotz Bestandsausbau vor einigen Jahren noch immer keine ausreichende Breite aufweist, schien es zweckmäßiger, an Herrn Prochiner die gewünschte Fläche nicht zu verkaufen, sondern von ihm entlang der Straße eine Tauschfläche als Grundlage zur allfälligen Verbesserung der Straßenführung zu erwerben. c) Die Kosten für die Errichtung dieser Verträge haben die Kauf- bzw. Tauschwerber zur Gänze zu tragen. Üblicherweise tragen die Käufer auch die Vermessungskosten alleine. Nachdem aber in diesem Fall beim Abverkauf des gesamten Grundstückes als Ganzes keine Vermessung erforderlich gewesen wäre, sondern diese erst durch die Verbreiterung der Zufahrt im Kreuzungsbereich sowie im östlichen Bereich (Grundstück 896/8, wie vom Gemeindevorstand gefordert), weiters den Grundtausch entlang der Straße sowie den Grundverkauf Prochiner an DDr. Dumfahrt erforderlich wurde, scheint eine Drittelung der Vermessungskosten gerechtfertigt. d) Das Weggrundstück zwischen der Wohnliegenschaft DDr. Dumfahrt und dem Grundstück 896/9 ist derzeit nicht im öffentlichen Gut ausgewiesen. Zur Verlegung von Leitungen von der geplanten Hackschnitzelanlage auf dem Grundstück 896/9 über das Weggrundstück 896/8 zur Wohnliegenschaft DDr. Dumfahrt, Grundstück 896/5, wäre daher entweder eine Dienstbarkeit zu vereinbaren, oder das Weggrundstück in das öffentliche Straßengut zu übertragen und das Leitungsrecht außerbücherlich mittels Sondernutzungsvereinbarung einzuräumen. Dem Gemeinderat liegen daher heute der Teilungsplan der Vermessungsbüro Dipl.-Ing. Brunner ZT KEG, GZ 19160, vom 24. August 2006, der Kaufvertrag mit Herrn a. Univ.-Prof. DDr. Herbert Dumfahrt sowie der Tauschvertrag mit Herrn Horst Prochiner, unter Beitritt von dessen Söhnen Roland und Ewald Prochiner, zur Beratung und Beschlussfassung vor. KAUFVERTRAG geschlossen am heutigen Tage zwischen 1. der Marktgemeinde Ampflwang im Hausruckwald, politischer Bezirk Vöcklabruck, vertreten durch Frau Rosemarie S c h ö n p a s s, geb , Industriekauffrau, Siedlung 33, A-4843 Ampflwang i. H., als Bürgermeisterin und - die Marktgemeinde Ampflwang im Hausruckwald im folgenden als "die Verkäuferin" bezeichnet - als Verkäuferin einerseits 16

17 2. Herrn a. Univ.-Prof. DDr. Herbert D u m f a h r t, geb , Sonnalm 16, A-6161 Natters - im folgenden als "der Käufer" bezeichnet - als Käufer andererseits wie folgt: I. Verkauf Die Verkäuferin verkauft und übergibt an den Käufer und dieser kauft und übernimmt von der Erstgenannten aus dem Gutsbestand der derselben allein gehörigen Liegenschaft EZ 1218 Grundbuch Ampfelwang das Grundstück 896/9 lt. Vermessungsurkunde der Vermessungsbüro Dipl.Ing. Brunner ZT-KEG, Vöcklabruck, GZ 19144, vom im ermittelten Ausmaß von 603 m² - im folgenden als "das Vertragsobjekt" bezeichnet -, so wie dieses Vertragsobjekt derzeit liegt und steht, samt allen damit verbundenen Rechten und Grenzen sowie samt allem tatsächlichen und rechtlichen Zugehör, insbesondere der darauf befindlichen Baulichkeit, um den vereinbarten Kaufpreis von 30,--/m², sohin um den Gesamtkaufpreis von ,-- (Euro achtzehntausendneunzig), welcher Kaufpreis binnen zwei Wochen nach Vorliegen der behördlich bewilligten Vermessungsurkunde vom Käufer spesenfrei an die Verkäuferin auszubezahlen ist. Eine Verzinsung, Wertsicherung oder Sicherstellung des Kaufpreises wird ausdrücklich nicht vereinbart. Die Vertragsteile vereinbaren unwiderruflich, dass der gesamte Kaufpreis ohne Umsatzsteuer zu verrechnen ist und wird von den Vertragsteilen auch eine spätere Berichtigung der Rechnung hiemit unwiderruflich ausgeschlossen. II. Übergabe Die Übergabe und Übernahme des Vertragsobjektes samt Last, Vorteil, Nutzen und Gefahr erfolgt mit heutigem Tage. Mit diesem Stichtag werden auch die Einnahmen und Ausgaben verrechnet. III. Gewährleistung Dem Käufer ist das Vertragsobjekt aus eigener Wahrnehmung genau bekannt. Dem Käufer ist insbesondere die darauf befindliche, abbruchreife Baulichkeit genau bekannt; der Käufer erklärt, diese Baulichkeit gemeinsam mit Herrn Horst Prochiner als Käufer der in obgenannter Vermessungsurkunde dargestellten Teilstücke "5" und "6" abzureißen und die Kosten hiefür gemeinsam mit Herrn Prochiner zu bezahlen mit der Verpflichtung, diesbezüglich die Verkäuferin vollkommen klag- und schadlos zu halten. 17

18 Die Verkäuferin haftet für keine bestimmte Beschaffenheit des Vertragsobjektes, insbesondere für keinen bestimmten Bauzustand, wohl aber für das verrechnete Flächenausmaß sowie - von nachstehender Ausnahme abgesehen - für die vollkommen lastenfreie Übergabe desselben, insbesondere dafür, dass hinsichtlich des Vertragsobjektes - von nachstehender Ausnahme abgesehen - keinerlei Bestandrechte und keinerlei Nutzungsrechte Dritter sowie keine außerbücherlichen Geh- und Fahrtrechte bestehen; weiters haftet die Verkäuferin für die Freiheit des Vertragsobjektes von Altlasten, für die Bauplatzeigenschaft des Vertragsobjektes sowie dafür, dass dieses durch eine öffentliche Wegparzelle aufgeschlossen ist. Ob der vertragsgegenständlichen Liegenschaft EZ 1218 Grundbuch Ampfelwang ist im Grundbuch folgende Last einverleibt: 6 a 5537/1976 DIENSTBARKEIT der Duldung von Bergschäden gem Pkt 4 Kaufvertrag hins Gst /8 896/9 905/5 für Wolfsegg-Traunthaler Kohlenwerks-Aktiengesellschaft Der Käufer übernimmt die obbezeichnete Dienstbarkeit C-LNr. 6 a - soweit sie das Vertragsobjekt betrifft und noch zu Recht besteht - in seine weitere Duldungs- und Unterlassungspflicht. Dem Käufer ist die über den nordöstlichen Bereich des Vertragsobjektes verlaufende Ortswasserleitung und der dort befindliche Hydrant, beides grundbücherlich nicht sichergestellt, genau bekannt und übernimmt er diese Last ohne Anrechnung auf den Kaufpreis in seine weitere Duldungs- und Unterlassungspflicht. Der Käufer wird auf dem Vertragsobjekt eine Hackschnitzelheizung errichten und eine Leitung über das Vertragsobjekt und über das der Gemeinde gehörige, in deren Öffentliches Gut zu übertragende Grundstück 896/8 zu seinem Grundstück 896/5 legen, um sein auf letzterem Grundstück befindliches Haus Schachen 13 mit Wärme aus der Hackschnitzelheizung zu versorgen. Die Verkäuferin erteilt ihr ausdrückliches Einverständnis und ihre ausdrückliche Zustimmung zu dieser Leitungsverlegung über das Grundstück 896/8. IV. Aufsandung Zur grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages willigen die Vertragsteile ausdrücklich ein in die Abschreibung des Grundstückes 896/9 lt. obgenannter Vermessungsurkunde von der Stammliegenschaft EZ 1218 Grundbuch Ampfelwang, die Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage hiefür und die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Herrn a. Univ.-Prof. DDr. 18

19 Herbert Dumfahrt, geb , zur Gänze ob dieser neu eröffneten Grundbuchseinlage. V. Kosten Die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren trägt der Käufer zur Gänze. Auf Grund einer gesonderten Vereinbarung werden die Vermessungskosten von der Verkäuferin, dem Käufer und Herrn Horst Prochiner, Welser Straße 33, 4060 Leonding, je zu 1/3 getragen. Die Kosten einer allfälligen rechtsfreundlichen und steuerlichen Beratung bezahlt jeder der Vertragsteile selbst. Allfällige, auf Seite der Verkäuferin durch den gegenständlichen Verkauf entstehende Steuern hat die Verkäuferin selbst zu bezahlen. Der Käufer ist der alleinige Auftraggeber dieses Kaufvertrages. VI. Grundverkehrsgesetz Die Vertragsparteien erklären, dass der vertragsgegenständliche Rechtserwerb nach den Bestimmungen des OÖ Grundverkehrsgesetzes 1994 keiner Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf, da das vertragsgegenständliche Grundstück 896/9 die Flächenwidmung Bauland (Mischbaugebiet) hat. Den Vertragsparteien sind im vollen Umfang die Strafbestimmungen des 35 des OÖ Grundverkehrsgesetzes 1994 sowie allfällige zivilrechtliche Folgen einer unrichtigen Erklärung (Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes, Rückabwicklung) bekannt. Der Käufer erklärt an Eides statt, Staatsbürger der Republik Österreich zu sein. VII. Genehmigung Die Verkäuferin erklärt, dass dieser Kaufvertrag bzw. das in dieser Urkunde beurkundete Rechtsgeschäft der Genehmigung durch den Gemeinderat der Marktgemeinde Ampflwang im Hausruckwald, nicht jedoch der gemeindeaufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf. VIII. Anerkenntnis und Anfechtungsverzicht Die Vertragsteile erklären ausdrücklich, dass der wahre Wert des Vertragsobjektes beiderseits bekannt ist und wird die Leistung und Gegenleistung nach den gegebenen Verhältnissen ausdrücklich als angemessen anerkannt. 19

20 Zwischen den Parteien besteht daher Einigkeit darüber, dass der Rechtsbehelf des 934 ABGB (Anfechtung wegen Verletzung über oder unter der Hälfte des wahren Wertes) nicht Anwendung zu finden hat. Darüber hinaus verzichten die Vertragsteile auf eine Anfechtung dieses Vertrages wegen Irrtums. IX. Verbücherung Die Parteien sind in Kenntnis, dass dieser Vertrag insbesondere erst nach Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie der behördlich bewilligten Vermessungsurkunde verbüchert werden kann. Die Erwirkung einer Veräußerungsranganmerkung wird vom Käufer nicht begehrt und auch nicht vereinbart. X. Urschrift Dieser Vertrag wird in einer einzigen, für den Käufer bestimmten Urschrift ausgefertigt. Die Verkäuferin erhält eine Abschrift, welche über Wunsch zu beglaubigen ist. Ampflwang i. H., am Genehmigt mit Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Ampflwang im Hausruckwald vom VARIANTE Zur Absicherung des oben in lit. a) beschriebenen Interesses von DDr. Dumfahrt haben dieser und Herr Prochiner vereinbart, dass zuerst der Kaufvertrag Prochiner / DDr. Dumfahrt unterfertigt wird, dann die Gemeinde und zum Schluss DDr. Dumfahrt unterfertigen. Würde nämlich die Abtretung des erwähnten Grundstreifens von Prochiner an DDr. Dumfahrt nicht erfolgen, hätte DDr. Dumfahrt auch am Restgrundstück mangels zweckmäßiger Bebaubarkeit kein Interesse mehr. Um für diesen Fall keine Zeitverzögerung bis zur nächsten Gemeinderatssitzung zu riskieren, könnte der Gemeinderat alternativ, für den Fall des Nichtzustandekommens der obbeschriebenen Regelung, den vorliegenden Kaufvertrag in der Form beschließen, dass an DDr. Dumfahrt das Grundstück 896/9, nach Abtretung lediglich des im Teilungsplan ausgewiesenen Teilstückes 1, welches zur Straße zugeschrieben wird, verkauft wird. Der Kaufvertrag würde in diesem Fall folgenden Wortlaut haben: 20

21 KAUFVERTRAG geschlossen am heutigen Tage zwischen 1. der Marktgemeinde Ampflwang im Hausruckwald, politischer Bezirk Vöcklabruck, vertreten durch Frau Rosemarie S c h ö n p a s s, geb , Industriekauffrau, Siedlung 33, A-4843 Ampflwang i. H., als Bürgermeisterin und - die Marktgemeinde Ampflwang im Hausruckwald im folgenden als "die Verkäuferin" bezeichnet - als Verkäuferin einerseits 2. Herrn a. Univ.-Prof. DDr. Herbert D u m f a h r t, geb , Sonnalm 16, A-6161 Natters - im folgenden als "der Käufer" bezeichnet - als Käufer andererseits wie folgt: I. Verkauf Die Verkäuferin verkauft und übergibt an den Käufer und dieser kauft und übernimmt von der Erstgenannten aus dem Gutsbestand der derselben allein gehörigen Liegenschaft EZ 1218 Grundbuch Ampfelwang das Grundstück 896/9 lt. Vermessungsurkunde der Vermessungsbüro Dipl.Ing. Brunner ZT-KEG, Vöcklabruck, GZ 19144, vom im ermittelten Ausmaß von 781 m² - im folgenden als "das Vertragsobjekt" bezeichnet -, so wie dieses Vertragsobjekt derzeit liegt und steht, samt allen damit verbundenen Rechten und Grenzen sowie samt allem tatsächlichen und rechtlichen Zugehör, insbesondere der darauf befindlichen Baulichkeit, um den vereinbarten Kaufpreis von 30,--/m², sohin um den Gesamtkaufpreis von ,00 (Euro dreiundzwanzigtausendvierhundertdreißig), welcher Kaufpreis binnen zwei Wochen nach Vorliegen der behördlich bewilligten Vermessungsurkunde vom Käufer spesenfrei an die Verkäuferin auszubezahlen ist. Eine Verzinsung, Wertsicherung oder Sicherstellung des Kaufpreises wird ausdrücklich nicht vereinbart. Die Vertragsteile vereinbaren unwiderruflich, dass der gesamte Kaufpreis ohne Umsatzsteuer zu verrechnen ist und wird von den Vertragsteilen auch eine spätere Berichtigung der Rechnung hiemit unwiderruflich ausgeschlossen. 21

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