Bundesverband für stationäre Suchtkrankenhilfe e.v. Management in der Suchttherapie am 27. u

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1 Mit der Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe existierten bis in Deutschland zwei beitragsfreie, steuerfinanzierte Systeme für Langzeitarbeitslose mit jeweils eigenen Grundsätzen, Regelungsmechanismen, Kostenträgerschaften, Verwaltungsstrukturen und Rechtswegzuständigkeiten.

2 Deutschland nahm damit eine Sonderstellung in Europa ein. Im Rahmen der Selbstverpflichtung zum Angleich an die Entwicklung der europäischen Sozialgesetzgebung gab es für die Bundesregierung auch ein von außen kommendes Motiv zur Zusammenführung beider Systeme.

3 Innenpolitisch wurde die Zusammenführung durch die sogenannte Hartz-Kommission angestoßen. Ergebnis dieser Entwicklung war das IV. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz 4), dessen Artikel 1 die Grundsicherung für Arbeitssuchende als II. Buch in das Sozialgesetzbuch eingefügt wurde.

4 Bei den ALG II-Empfängern handelt es sich um Menschen mit häufigen Brüchen in ihrer Lebens- u. Erwerbsbiografie mit eher instabilen sozialen Beziehungen aus marginalisierten Lebenszusammenhängen mit eher fatalistischen Lebenseinstellungen mit oft langanhaltender Arbeitslosigkeit oder eher bruchstückhafter Arbeitserfahrung und Kumulationen von personen- oder marktbedingten Vermittlungshemmnissen die geregelte Arbeit oftmals nicht in ihr Leben integrieren konnten.

5 Dimension dieses sozialpolitischen Großvorhabens: Es geht um die Sicherstellung der Integrationschancen von ca. 3,3 Millionen Erwerbsfähigen und ihrer Angehörigen aus der Bedarfsgemeinschaft.

6 Auch das Feuilleton beachtet die Produkte der Folgen von Hartz IV. Z. B. werden Theaterstücke wie das des Dramatikers Moritz Rinke: Cafè Umberto ebenso besprochen wie Beratungsliteratur mit Tipps zum Austricksen der Gesetze und Rechtsvorschriften oder erbaulichere Prosa wie z.b. Corinne Maiers Die Entdeckung der Faulheit bzw. Alexander von Schönburgs: Kunst des stilvollen Verarmens Gebrauchsanweisung für den sozialen Abstieg trendbewusster Großstädter.

7 Thesen vom Ende der Arbeitsgesellschaft vom Münchener Soziologen Ulrich Beck oder vom Bürger ohne Arbeit von Wolfgang Engler haben Konjunktur. Neue institutionalisierte Subkulturen entstehen in Deutschland wie z.b. die Sozialistische Selbsthilfe Mülheim, deren Mitglieder sich verpflichten, ohne Geld vom Staat auszukommen.

8 Grundsatz des Forderns Vorrang hat die eigene Erwerbstätigkeit vor den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit vor Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Dazu gehören die Zumutbarkeitsregelungen, d.h. Zumutbarkeit von Arbeit bzw. Eingliederungsmaßnahmen und die Sanktionsvorschriften bei Pflichtverletzungen.

9 Der in 8, Abs. 1 SGB II geregelte Begriff der Erwerbsfähigkeit wurde an den rentenversicherungsrechtlichen Begriff des 43.2 SGB VI angelehnt. Er ist zugleich Abgrenzungskriterium für Leistungen für Erwerbsgeminderte, für die ab dem die Regelungen des SGB XII bestimmend sind.

10 Anspruchsvoraussetzungen 7 SGB II Leistungsberechtigt sind Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige).

11 Arbeitsbereitschaft Nach 2 SGB II müssen erwerbsfähige Hilfebedürftige u.a. arbeitsbereit sein (Frage des Lebensentwurfes), an Eingliederungsmaßnahmen aktiv mitwirken und sich eigeninitiativ um Arbeit bemühen. Die Erfüllung dieser Pflichten ist grundsätzlich Voraussetzung für den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

12 Definition des Begriffs der Erwerbsfähigkeit Nach 8, Abs. 1 ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (angelehnt an 43, Abs. 2 SGB IV) Ob Arbeitsuchende erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, stellt die Agentur für Arbeit fest; ansonsten fällt die gemeinsame Einigungsstelle eine Entscheidung.

13 Aus Sicht der RV ist es erforderlich, dass zu einem recht frühen Zeitpunkt geklärt wird, wie eine mögliche Zusammenarbeit der Agenturen für Arbeit mit den für die Abhängigkeitserkrankten zuständigen Stellen erfolgen soll.

14 Minijobs Gemeinnützige Arbeiten im Rahmen sozialrechtlicher Dienstverhältnisse mit einer geringen Aufwandsentschädigung können Trainingsfelder (z.b. im Rahmen weiterführender ambulanter Rehabilitation) für die Vorbereitung einer Tätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt werden.

15 ALG II Empfänger sind ab krankenversichert (i.s. des 5.2 SGB V) und rentenversichert. Dadurch entstehen u.a. potentiell Ansprüche auf Leistungen, z.b. auf Leistungen zur Teilhabe, auf medizinische Rehabilitation. 6 aus 24 Regelung.

16 ALG II zu beanspruchen heißt, größerem Druck (Fördern, Fordern und Sanktionen) ausgesetzt zu sein. Für Berater und Therapeuten ist die psychische Situation der Patienten zu berücksichtigen, die sich mit dieser neuen Realität (Eingliederungsvereinbarung, Wohnungswechsel, Wegfall von Unterhalt usw.) auseinander zu setzen haben.

17 Die Fallmanager sind mit erheblichen Befugnissen ausgestattet. Zusammenarbeit ist hier eine vermutlich willkommene oder auch notwendige Intervention.

18 Wer auf ALG II angewiesen ist, muss einer mit ihm verhandelten passgenauen Eingliederungsvereinbarung durch Unterschrift zustimmen. 1) Sie legt fest, was der/die Hilfesuchende zu erwarten hat und wozu sie/er sich verpflichtet! einen Job anzunehmen! Schuldnerberatung! Aufnahme oder Fortsetzung einer Therapie 1) Sanktionsbewährter Kontrahierungszwang

19 Gem SGB II erbringt die Suchthilfe Leistungen, die von den Fallmanagern im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung abgerufen werden kann. Die Suchthilfe wird in ein System arbeitsmarktorientierter Eingliederungsleistungen funktional eingebunden.

20 Die Fallmanager der Job-Center verfügen bei der Gestaltung der Eingliederungsvereinbarung über gesetzlich definierte Entscheidungskompetenz. Sie dürfen intervenieren und sanktionieren. Die Mitwirkung der Suchthilfe ist so zu regeln, dass die Feststellung von Suchtproblemen, von Suchtdiagnosen und die Festlegungen von Hilfeleistungen zu fachlich vertretbaren Lösungen führt. Kooperationskultur

21 Arbeitslosengeld II ALG II besteht aus einer Pauschale für den Lebensunterhalt (345 EURO im Westen, 331 EURO im Osten) plus den Kosten für Unterkunft und Heizung die von den kommunalen Behörden festgelegt werden.

22 Bei diesem neuen Regelwerk handelt es sich um ein sozialpolitisches Großvorhaben. Es geht um Integrationschancen und um die Sicherstellung des Lebensunterhaltes von ca. 3,3 Millionen Erwerbsfähigen und ihrer Angehörigen.

23 Solidarität wird mit dem SGB II neu definiert: Wer Solidarität beansprucht, muss sich selbst nachweisbar solidarisch verhalten. Er muss künftig nachweisen, eine für ihn absehbare Notlage nach Kräften entgegengewirkt und verhindert zu haben oder dass er alles dafür getan hat, eine eingetretene Notlage aus eigener Kraft aktiv zu überwinden. Gegenstand der Solidarität ist es auch, nicht auf Kosten anderer zu leben. Solidarität heißt: Wer arbeiten kann, muss arbeiten! H.Rappe 12/04

24 Mit einem Fallmanagement sollen alle Einflussfaktoren für eine berufliche Eingliederung berücksichtigt und alle erforderliche Unterstützung gegeben oder organisiert werden. Fallmanagement in der Beschäftigungsförderung umfasst Daher spezifische Betreuungs-, Beratungsund Steuerungsaufgaben für eine spezielle Klientel.

25 Mit der Leistungserbringung nach SGB II werden Ziele verfolgt: Vorrang haben die Hilfen zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit. Die Grundsicherung ist nachrangig, denn der Lebensunterhalt der Hilfebedürftigen soll nur gesichert werden, so er nicht auf andere Weise bestritten werden kann.

26 Zentrale Aufgabe des Fallmanagers ist es, Eingliederungsanstrengungen zu unterstützen und die Ablehnung zumutbarer Beschäftigungen bzw. Eingliederungsmaßnahmen zu sanktionieren.

27 Ziel des Fallmanagers ist es, in der Person oder dem (sozialen) arbeitsmarktlichen Umfeld liegende Vermittlungshemmnisse zu beseitigen oder zu minimieren und den Arbeitsuchenden so zeitnah wie möglich in eine Erwerbstätigkeit zu integrieren.

28 Variationen der Realsituation des Erwerbsstatus von Patienten in fester Arbeit alkoholproblematischer Arbeitsplatz langzeitarbeitslos kündigungsbedroht kurzzeitarbeitslos arbeitsüberfordert Job-Hopper Ausbildungsdefizit arbeitsunwillig Minijobber (400 EURO) fehlende Arbeitsidentifikation (trotz Arbeitsplatz) Frührentner Rückführung in Arbeit? Altersrentner

29 Gliederung des Sozialgesetzbuches SGB I Allgemeiner Teil SGB VII Ges. Unfallversicherung SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen SGB III Arbeitsförderung SGB IV Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung SGB V Ges. Krankenversicherung SGB X Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz SGB XI Soziale Pflegeversicherung SGB VI Ges. Rentenversicherung SGB XII Sozialhilfe

30 Suchtberatung II Die kommunalen Suchtberatungsstellen verfügen über " diagnostische Kompetenz (noch entwicklungsfähig) " Übersetzungskompetenz, d.h. sie können objektive diagnostische Befunde und die subjektive Wahrnehmungsebene der Betroffenen so zusammenführen, dass eine stabile Veränderungsbereitschaft i.s. einer Behandlungsmotivation entsteht -1 -

31 Suchtberatung II " breite Erfahrungen, externen Druck und interne Ambivalenz konstruktiv zu verbinden " Handlungskompetenz weitergehende Behandlung z.b. medizinische Rehabilitation einzuleiten " Routine in der Zusammenarbeit mit Betrieben und anderen Institutionen, auch mit der Selbsthilfe " Erfahrungen in der Dokumentation und Qualitätsentwicklung ihrer Maßnahmen -2 -

32 Suchtberatung III Eine nach ICD-10-Kriterien diagnostizierte und noch nicht abschließend behandelte Abhängigkeitserkrankung stellt eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit der Betroffenen dar und ist in der Regel Anlass für Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe. Sie ist als Vermittlungshindernis i. S. des SGB II Anlass für weitergehende rehabilitative Maßnahmen i.s. des SGB IX in Verbindung mit SGB VI.

33 Eingliederungsleistungen III Weitere Leistungen, die für die Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich sind, z.b.! Betreuung minderjähriger und/oder behinderter Kinder, häusliche Pflege von Angehörigen! Schuldnerberatung! psychosoziale Beratung! Suchtberatung! Angebote gemeinnütziger Arbeit mit Mehraufwandsentschädigung! Einstiegsgeld nach 29 SGB II Für diese Leistungsarten sind, mit Ausnahme des Einstiegsgeldes, allein die kommunalen Träger zuständig.

34 Eingliederungsleistungen II Zugang zu den Leistungen des SGB III ( 16.1 SGB II)! Beratung und Vermittlung ( SGB III)! Leistungen an Arbeitnehmer ( u SGB III)! Leistungen an Arbeitgeber ( SGB III)! Leistungen an Träger ( ; u. 292a SGB III)! u. a. Zuständig für diese Leistungen zur Eingliederung in Arbeit ist die örtliche Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung oder die nach 6 a SGB II zugelassenen kommunalen Träger (kreisfreie Städte u. Kreise) oder die Arbeitsgemeinschaften ( 44 b SGB II).

35 Über die Erwerbsfähigkeit (ebenso über die Hilfebedürftigkeit) entscheidet die örtlich zuständige Agentur für Arbeit, alternativ der zugelassene kommunale Träger ( 6 b SGB II) bzw. die errichtete Arbeitsgemeinschaft (44 b SGB II). Wird die Auffassung zum Umfang der Leistungsfähigkeit von einem anderen Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, (z.b. RV, KV, Pflegevers.) nicht geteilt, entscheidet die gemeinsame Einigungsstelle ( 44 a, 45 SGB II). - Einigungsstellen-Verfahrensordnung

36 Eingliederungsleistungen I Beratung, Vermittlung und Unterstützung Fallmanager als persönlicher Ansprechpartner Eingliederungsvereinbarungen, in der festgelegt wird! welche Leistungen der/die Hilfebedürftige erhält! welche Bemühungen er/sie zu unternehmen hat! wie er/sie dies nachweist Die Vereinbarung gilt für zunächst 6 Monate. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, kann sie als Verwaltungsakt erlassen werden!

37 Erwerbsfähigkeit gem. 8 Abs. 1 SGB II Erwerbsfähigkeit liegt bei Personen vor, die nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit (6 Mon. sic.!) außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (entspricht der Def. V. Erwerbsminderung gem. 43 Abs. 2 SGB VI; aber: teilweise Erwerbsminderung Abs. 1 SGB VI bei verschlossenem Arbeitsmarkt = Rente wg. Erwerbsminderung, Ausschluss von Leistungen Zur Sicherung des Lebensunterhaltes gem. SGB II)

38 Ein-Euro-Jobs Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung Sie sollen gemeinnützig und nicht sozialversicherungspflichtig sein, sind zusätzliche Angebote zum ersten Arbeitsmarkt und dürfen keine reguläre Beschäftigung verdrängen! Es gibt Menschen, denen ein solcher Job helfen kann Fuß zu fassen, andere entfernt er nur vom ersten Arbeitsmarkt und könnte zum Abstellgleis werden.

39 Im August 2002 hat die von der Bundesregierung eingesetzte Kommission Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz-Kommission) Vorschläge vorgelegt, von denen Teile im Dezember 2002 mit dem Ersten und Zweiten Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt umgesetzt wurden. Das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom regelte die Umgestaltung der Bundesanstalt für Arbeit in die Bundesagentur für Arbeit.

40 Ein Ombudsrat bestehend aus Christine Bergmann, ehem. Familienministerin Kurt Biedenkopf, früherer sächsischer Ministerpräsident Hermann Rappe, bis 1995 Vorsitzender der IG-Chemie soll als unabhängiges Gremium die Umsetzung der Arbeitsmarktreform Hartz IV kritisch begleiten. Er soll Ansprechpartner sein, aber auch Gesetzesänderungen anregen.

41 Erwerbsfähiger Hilfebedürftiger ist, wer folgende vier Voraussetzungen erfüllt: # Lebensalter von 15 bis unter 65 Jahren # Vorliegen von Erwerbsfähigkeit # Vorliegen von Hilfebedürftigkeit # gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland.

42 Weitere Arbeitsmarktpolitische Instrumente: Minijobs Beschäftigungen mit einem Bruttoverdienst von maximal 400 Euro im Monat. Der Verdienst aus einem Minijob wird auf das ALG II angerechnet. Einstiegsgeld Wer ALG II bezieht und sich selbständig machen will, kann bis zu zwei Jahre lang Einstiegsgeld bekommen. Die Einnahmen werden zum größten Teil angerechnet.

43 Suchtberatung (gem. 16 Abs. 2 SGB II) für Hilfebedürftige mit einem Vermittlungshindernis aus dem Problembereich der substanzbezogenen Störungen Hiermit wird erstmals unmittelbar für die ambulante Suchtberatung eine volle leistungsrechtliche Zuständigkeit der kommunalen Träger definiert! Die meist zu einem Träger der Wohlfahrtspflege gehörenden kommunalen Sucht-Beratungsstellen sind nach unserer Auffassung und vor allem dort, wo sie regional vernetzt mit weiteren Akteuren der Suchtkrankenhilfe wie z.b. mit Anbietern stationärer Interventionsformen konzeptgebunden zusammenarbeiten, zu den idealen Anbietern von Dienstleistungen für diesen Indikationsbereich.

44 Erwerbsfähige Hilfebedürftige können erhalten: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Geldleistungen Leistungen zur Eingliederung

45 Leistungen zum Lebensunterhalt ALG I Zuschlag von 2/3 des Differenzbetrages. Maximal 160 Euro bzw. 320 Euro bei Paaren ALG II ½ des Zuschlages des 1. Jahres Regelleistung 345 (331 Ost) Euro Paare je 90 % der RL Kinder bis 14 Jahre 60 % der RL Nicht erwerbsfähige Mitglieder der BG 80 % der RL

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