Informationen für die gewerbliche Sammlung von Schrott

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1 Informationen für die gewerbliche Sammlung von Schrott Gemäß 17 KrWG 1 sind Abfälle aus privaten Haushalten und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen wie z.b. Gewerbebetrieben oder öffentlichen Einrichtungen dem öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger (Landkreis Oldenburg) zu überlassen. Dies gilt nicht für Abfälle, - die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht nach 25 KrWG unterliegen (z. B. Altbatterien, Altöl) - die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach 26 KrWG freiwillig zurückgenommen werden (z. B. gebrauchte Lösemittel bestimmter Hersteller/Vertreiber) - die durch gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle werden von dieser Ausnahme nicht erfasst und sind weiterhin dem Landkreis Oldenburg zu überlassen. Regelungen verschiedener Abfallarten Elektro- und Elektronikaltgeräte Gemäß 9 Abs. 9 Satz 1 ElektroG 2 dürfen Elektroaltgeräte aus privaten Haushalten sowie vergleichbare Geräte aus anderen Herkunftsbereich wie z.b. Gewerbebetrieben ausschließlich durch den Landkreis Oldenburg, Vertreiber oder Hersteller erfasst werden. Gewerbliche Schrottsammler dürfen diese Elektroaltgeräte somit nicht sammeln. Gemäß 23 Abs. 1 Ziffer 7a ElektroG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 9 Absatz 9 Satz 1 ElektroG eine Erfassung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten durchführt. Mit der Annahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten jeglicher Art würden Sie somit eine Ordnungswidrigkeit begehen, die mit einem Bußgeld bis zu Euro geahndet werden kann. Elektroaltgeräte sind als gefährliche Abfälle einzustufen, da die Geräte gefährliche Stoffe wie z.b. FCKW, PCB-haltige Kondensatoren, Kältemaschinen- und Wärmeträgeröle, Asbest enthalten bzw. enthalten können. Daher wird für die Einsammlung und den Transport gewerblicher Elektroaltgeräte wie z.b. eines Gastronomieherd eine Beförderungserlaubnis benötigt. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz v (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch 44 Abs. 4 des Gesetzes v (BGBl. I S. 1324) 2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz v (BGBl. I S. 762), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes v (BGBl. I S. 3642)

2 Batterien Batterien unterliegen den Bestimmungen des Batteriegesetzes. Gemäß 11 BattG 3 werden Batterien ausschließlich von den Rücknahmesystemen der Hersteller, den Vertreibern, dem Landkreis Oldenburg oder den gewerblichen Altbatterieentsorgern (= zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne des 56 KrWG) erfasst. Altfahrzeuge Altfahrzeuge sind gemäß 4 Abs. 1 AltfahrzeugV 4 einer anerkannten Annahme bzw. Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. Für den Transport dorthin kann der Letzthalter sich eines Schrotthändlers bedienen. Einer Beförderungserlaubnis bedarf es hierfür nicht, 1 Abs. 2 Satz 3 BefErlV 5. Hierbei ist durch den Demontagebetrieb sicherzustellen, dass dem Letzthalter die Überlassung mittels Verwertungsnachweis bescheinigt wird. Der Verwertungsnachweis ist vom Halter / Eigentümer des Altfahrzeugs der Zulassungsstelle bei der Außerbetriebsetzung vorzulegen. Alternativ kann der Demontagebetrieb der Zulassungsbehörde anzeigen, dass das Fahrzeug aus dem Verkehr gezogen wird. Nach der Bestätigung durch die Zulassungsstelle schickt der Demontagebetrieb dem Letzthalter / -besitzer den Verwertungsnachweis unverzüglich zu. Gemäß 5 Abs. 2 Satz 2 AltfahrzeugV dürfen Sie Altfahrzeuge oder Restkarossen nur annehmen oder behandeln (d.h. Reifen abmontieren, Katalysatoren ausbauen, Ersatzteile ausschlachten etc.), wenn Sie über eine Anerkennung als Annahme- bzw. Rücknahmestelle oder Demontagebetrieb verfügen. Gemäß 11 Abs. 1 Ziffer 14 AltfahrzeugV handeln Sie ordnungswidrig, wenn Sie ein Altfahrzeug oder eine Restkarosse annehmen oder behandeln ohne ein anerkannter Betrieb zu sein. Dies kann mit einem Bußgeld bis zu Euro geahndet werden. Asbesthaltige Abfälle Nachtspeicherheizgeräte und andere Geräte und Erzeugnisse, wie z.b. Brandschutztüren und - klappen, Heizungsarmaturen mit Dichtungsflanschen, alte Öfen, Heizkessel mit Wärmedämmung, können asbesthaltige Komponenten enthalten. Sofern sie Asbest enthalten, gelten sie als gefährliche Abfälle und dürfen nicht von Ihnen gesammelt werden. Vor jedem Umgang mit diesen Geräten und Erzeugnissen müssen Sie daher prüfen, ob asbest- oder andere schadstoffhaltige Komponenten vorhanden sind. Heizöl- und Dieseltanks Alte Heizöl- und Dieseltanks enthalten nach der Betriebsphase noch Restmengen an Öl sowie ölhaltige Schlämme. Sie werden als gefährliche Abfälle eingestuft. Sie dürfen die Tanks ohne abfallrechtliche Beförderungserlaubnis nur transportieren, wenn Sie diese vorher nach den wasserrechtlichen Bestimmungen gereinigt haben. Befördern Sie nicht gereinigte Tanks mit abfallrechtlicher Beförderungserlaubnis, müssen Sie vorhandene Öffnungen dicht verschließen. Sie müssen dann die Bestimmungen der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt beachten. Sperrmüll Sperrmüll darf aufgrund seiner Eigenschaft als gemischter Abfall nicht gesammelt werden. Er ist dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. 3 Batteriegesetz v (BGBl. I S. 1582), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes v (BGBl. I S. 212) 4 Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung v (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 18 des Gesetzes v (BGBl. I S. 212) 5 Beförderungserlaubnisverordnung v (BGBl. I S. 1411, zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 16 Nr des Gesetzes v (BGBl. I S. 212)

3 A-Schild Sammler und Beförderer haben gemäß 55 KrWG Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln zu versehen (A-Schilder). Ordnungswidrig handelt gemäß 69 Abs. 2 Nr. 13 KrWG, wer sein Fahrzeug nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit Warntafeln versieht. Dies kann mit einem Bußgeld bis zu Euro geahndet werden. Anzeige nach 18 KrWG Die gewerbliche Sammlung von Schrott unterliegt der Anzeigepflicht nach 18 KrWG. Somit ist sie spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme dem Landkreis Oldenburg anzuzeigen. Der Anzeige sind beizufügen: 1. Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, 2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, 3. Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, 4. eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie 5. eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird. Ordnungswidrig handelt, wer gemäß 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG eine Anzeige nach 18 KrWG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. Dies kann mit einem Bußgeld bis zu Euro geahndet werden. Anzeige nach 53 KrWG Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben gemäß 53 KrWG die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zuständige Behörde ist das Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim. Ordnungswidrig handelt, wer gemäß 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG eine Anzeige nach 53 KrWG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. Dies kann mit einem Bußgeld bis zu Euro geahndet werden. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis nach 54 KrWG. Ordnungswidrig handelt gemäß 69 Abs. 1 Nr. 7 KrWG, wer ohne eine Erlaubnis nach 54 KrWG gefährliche Abfälle sammelt, befördert, mit ihnen Handel treibt oder diese makelt. Dies kann mit einem Bußgeld bis zu Euro geahndet werden. Bei Fragen zu diesem Thema stehen Frau Gajda (Tel ) und Herr Brand (Tel ) zur Verfügung.

4 Auszüge der Gesetzestexte Kreislaufwirtschaftsgesetz 17 KrWG Überlassungspflichten (1) Abweichend von 7 Abs. 2 und 15 Abs. 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist. (2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle, 1. die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach 25 Abs. 2 Nr. 4 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, 2. die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach 26 Abs. 3 oder Abs. 6 erteilt worden ist, 3. die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, 4. die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den 10, 16, 25 bleiben unberührt. (3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung 1. Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, 2. die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder 3. die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird. Satz 3 Nr. 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

5 (4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum bestimmt haben, bleiben unberührt. 18 KrWG Anzeigeverfahren für Sammlungen (1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen. (2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen 1. Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, 2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, 3. Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, 4. eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie 5. eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird. (3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen 1. Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie 2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung. Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Abs. 2 Nr. 3-5 beizufügen sind. (4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will. (5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. (6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Abs. 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen. (7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Abs. 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten. 53 KrWG Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis

6 nach 54 Absatz 1. Die zuständige Behörde bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich den Eingang der Anzeige. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Anzeigende seinen Hauptsitz hat. (2) Der Inhaber eines Betriebes im Sinne des Abs. 1 sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen. (3) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie kann Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit und der Fach- und Sachkunde vom Anzeigenden verlangen. Sie hat die angezeigte Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, oder wenn die erforderliche Fach- oder Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 nicht nachgewiesen wurde. (4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Gleichwertige Nachweise nach Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden. (5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde nach Abs. 2 Satz 2 eines Anzeigenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt 36a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fach- und Sachkunde 13a Abs. 2 Satz 2-5 und Abs. 3 der Gewerbeordnung entsprechend. (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise ( 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Anzeige und Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, für Sammler und Beförderer von Abfällen insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder der jeweiligen Beförderungsart, 1. Vorschriften zu erlassen über die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Erstattung der Anzeige, über Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Fach- und Sachkunde und deren Nachweis, 2. anzuordnen, dass das Verfahren zur Erstattung der Anzeige elektronisch zu führen ist und Dokumente in elektronischer Form gemäß 3a Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG vorzulegen sind, 3. bestimmte Tätigkeiten von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Anzeige aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist, sowie 4. Anforderungen an die Anzeigepflichtigen und deren Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvorschriften der Europäischen Union ergeben. 54 KrWG Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen (1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis. Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn 1. keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, sowie 2. der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Die Erlaubnis nach Satz 1 gilt für die Bundesrepublik Deutschland. (2) Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen versehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. (3) Von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen sind

7 1. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sowie 2. Entsorgungsfachbetriebe im Sinne von 56, soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind. (4) Erlaubnisse aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Erlaubnissen nach Abs. 1 Satz 1 gleich, soweit sie ihnen gleichwertig sind. Bei der Prüfung des Antrags auf Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Abs. 1 Satz 2 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Unterlagen über die gleichwertige Erlaubnis nach Satz 1 und sonstige Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden. (5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 eines Antragstellers aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt 36a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fach- und Sachkunde 13a Abs. 2 Satz 2-5 und Abs. 3 der Gewerbeordnung entsprechend. (6) Erlaubnisverfahren nach Abs. 1 und 4 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. 42a VwVfG findet für das Verfahren nach den Absätzen 1 und 4 Anwendung, sofern der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder als juristische Person in einem dieser Staaten seinen Sitz hat. (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise ( 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Erlaubnispflicht und Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, für Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder Beförderungsart, 1. Vorschriften zu erlassen über die Antragsunterlagen, die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis, die Anforderungen an die Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde sowie deren Nachweis, die Fristen, nach denen das Vorliegen der Voraussetzungen erneut zu überprüfen ist, 2. anzuordnen, dass das Erlaubnisverfahren elektronisch zu führen ist und Dokumente in elektronischer Form gemäß 3a Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG vorzulegen sind, 3. bestimmte Tätigkeiten von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Erlaubnis aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist, 4. Anforderungen an die Erlaubnispflichtigen und deren Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvorschriften der Europäischen Union ergeben, sowie 5. anzuordnen, dass bei der Beförderung von Abfällen geeignete Unterlagen zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind. 55 KrWG Kennzeichnung der Fahrzeuge (1) Sammler und Beförderer haben Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln gemäß Satz 3 zu versehen (A-Schilder). Satz 1 gilt nicht für Sammler und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern. Hinsichtlich der Anforderungen an die Kennzeichnung der Fahrzeuge gilt 10 des Abfallverbringungsgesetzes. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung nach 53 Abs. 6 oder 54 Abs. 7 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 vorzusehen. (3) Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen sind, bleiben unberührt.

8 69 KrWG Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 7. ohne Erlaubnis nach 54 Absatz 1 Satz 1 gefährliche Abfälle sammelt, befördert, mit ihnen Handel treibt oder diese makelt oder 8. einer Rechtsverordnung oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 18 Abs. 1 Satz 1, 26 Abs. 2, 40 Abs. 1 Satz 1 oder 53 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Elektro- und Elektronikgerätegesetz 9 ElektroG Getrennte Sammlung (1) Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. (9) Die Erfassung nach Absatz 1 ist ausschließlich durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller durchzuführen und hat so zu erfolgen, dass eine spätere Wiederverwendung, Demontage und Verwertung, insbesondere stoffliche Verwertung, nicht behindert werden. 20 gilt entsprechend. 23 ElektroG Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 7a. entgegen 9 Absatz 9 Satz 1 eine Erfassung durchführt, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5, 7 und 7a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Batteriegesetz 11 BattG Pflichten des Endnutzers (1) Besitzer von Altbatterien haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Satz 1 gilt nicht für Altbatterien, die in andere Produkte eingebaut sind; das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und die Altfahrzeug-Verordnung bleiben unberührt. (2) Geräte-Altbatterien werden ausschließlich über Sammelstellen, die dem Gemeinsamen Rücknahmesystem oder einem herstellereigenen Rücknahmesystem angeschlossen sind, erfasst. Endnutzer, die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, können für die bei ihnen anfallenden Geräte-Altbatterien mit dem Gemeinsamen Rücknahmesystem oder einem herstellereigenen Rücknahmesystem von Satz 1 abweichende Vereinbarungen über die Art und den Ort der Rückgabe treffen. (3) Fahrzeug-Altbatterien werden ausschließlich über die Vertreiber, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und über die Behandlungseinrichtungen nach 12 Absatz 2 erfasst. Abweichend von Satz 1 können Endnutzer, die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, die bei ihnen anfallenden Fahrzeug-Altbatterien unmittelbar den Herstellern oder gewerblichen Altbatterieentsorgern überlassen. (4) Industrie-Altbatterien werden ausschließlich über die Vertreiber, die Behandlungseinrichtungen nach 12 Absatz 2 und über gewerbliche Altbatterieentsorger erfasst, soweit nicht abweichende Vereinbarungen nach 8 Absatz 2 getroffen worden sind; die Erfüllung der Anforderungen aus 14 ist sicherzustellen.

9 Altfahrzeugverordnung 2 AltfahrzeugV Begriffsbestimmungen (2) Annahmestellen, Rücknahmestellen, Demontagebetriebe, Schredderanlagen und sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung sind im Sinne dieser Verordnung anerkannt, wenn 1. der jeweilige Betrieb über die erforderliche Bescheinigung nach 5 Abs. 3 verfügt oder 2. der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist und die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung geprüft und dies im Überwachungszertifikat ausgewiesen ist. 4 AltfahrzeugV Überlassungspflichten (1) Wer sich eines Fahrzeugs entledigt, entledigen will oder entledigen muss, ist verpflichtet, dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. (2) Betreiber von Demontagebetrieben sind verpflichtet, die Überlassung nach Absatz 1 unverzüglich durch einen Verwertungsnachweis zu bescheinigen. (3) Betreiber von Annahmestellen und Rücknahmestellen sind verpflichtet, Altfahrzeuge nur einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. (4) Betreiber von Demontagebetrieben sind verpflichtet, Restkarossen nur einer anerkannten Schredderanlage zu überlassen. Abweichend von Satz 1 kann die für die Überwachung des Demontagebetriebs zuständige Behörde nach Vorlage einer Stellungnahme eines Sachverständigen ( 6) erlauben, dass Restkarossen auch einer sonstigen Anlage zur weiteren Behandlung überlassen werden. (5) Die Überlassung von Altfahrzeugen nach den Absätzen 1-3 ist von der nach 2 Abs. 1 Nr. 1 der Nachweisverordnung bestimmten Nachweispflicht ausgenommen. 5 AltfahrzeugV Entsorgungspflichten (2) Betreiber von Annahmestellen, Rücknahmestellen, Demontagebetrieben, Schredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung müssen die für sie jeweils geltenden Anforderungen des Anhangs erfüllen. Die in Satz 1 genannten Betreiber dürfen Altfahrzeuge oder Restkarossen nur annehmen oder behandeln, wenn die Betriebe im Sinne von 2 Abs. 2 anerkannt sind. 11 AltfahrzeugV Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 14. entgegen 5 Absatz 2 Satz 2 ein Altfahrzeug oder eine Restkarosse annimmt oder behandelt Beförderungserlaubnisverordnung 1 BefErlV Erlaubnispflicht, Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Erlaubnisse von Sammlern und Beförderern gefährlicher Abfälle gemäß 54 Abs. 1 Satz 1 KrWG. (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Sammlung und Beförderung von gefährlichen Abfällen zur Verwertung, die vom Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder auf Grund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden. 26 Abs. 2 KrWG bleibt hinsichtlich der freiwilligen Rücknahme von Abfällen zur Beseitigung unberührt. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Sammlung und Beförderung von Altfahrzeugen im Rahmen der Überlassung von Altfahrzeugen gemäß 4 Abs. 1-3 der Altfahrzeug-Verordnung.

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