Anschlussvereinbarung für die berufliche Vorsorge

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1 Anschlussvereinbarung für die berufliche Vorsorge zwischen (nachstehend Arbeitgeber genannt) und der Pro Medico Stiftung Verbandsvorsorge der 2. Säule Löwenstrasse 25 Postfach Zürich (nachstehend Stiftung genannt) Trägerorganisation: 1. Anschluss an die Stiftung Der Arbeitgeber schliesst sich im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung mit Wirkung ab zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge der Stiftung an. Die Stiftung ist im Register für die berufliche Vorsorge des Kantons Zürich unter der Ordnungsnummer ZH.34 eingetragen und untersteht der Aufsicht durch das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich. Das oberste Organ der Stiftung ist der paritätisch zusammengesetzte Stiftungsrat. Das Wahlverfahren sowie die Aufgaben und Kompetenzen sind in der Stiftungsurkunde und dem Vorsorgereglement geregelt. TEL FAX POSTFACH ZÜRICH LÖWENSTRASSE 25 Rechte und Pflichten der Stiftung, des Arbeitgebers und des Personals ergeben sich aus der Stiftungsurkunde, dieser Anschlussvereinbarung, dem Vorsorgereglement inklusive der Vorsorgepläne A, B und C, dem Reglement Teil- und Gesamtliquidation von Vorsorgewerken sowie Reglement Teilliquidation Stiftung und dem Regelment für die versicherungstechnischen Passiven der Bilanz. Jeder Anschluss an die Stiftung stellt ein selbständiges Vorsorgewerk mit eigener Rechnungslegung (Bilanz und Erfolgsrechnung) und eigenem Deckungsgrad dar. Gemäss dem Vorsorgereglement wird ein Ertragsüberschuss in erster Linie zur Bildung von Wertschwankungsreserven verwendet. Sind die Wertschwankungsreserven geäufnet, werden Ertragsüberschüsse den freien Mitteln gutgeschrieben und können für Leistungsverbesserungen verwendet werden. Ein Aufwandüberschuss wird gemäss dem Vorsorgereglement mit der vorhandenen Wertschwankungsreserve verrechnet, bei deren Fehlen besteht eine Unterdeckung. Eine Unterdeckung gilt gemäss dem Vorsorgereglement als Forderung der Stiftung gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Selbständigerwerbenden und wird spätestens bei Kündigung oder

2 Auflösung der Anschlussvereinbarung fällig. Wird die Anschlussvereinbarung infolge Todesfall, Invalidität oder Pensionierung des Arbeitgebers oder des Selbständigerwerbenden gemäss dem Vorsorgereglement aufgelöst, entfällt diese Forderung. Der Austritt eines Selbständigerwerbenden wird analog einer Kündigung oder Auflösung des Anschlussvereinbarung behandelt. Die Voraussetzungen für einen Anschluss an die Stiftung sind erfüllt, wenn per Wirkungsdatum: - das Deckungskapital (Altersguthaben) der aktiven Versicherten vollumfänglich zu mindestens 100% eingebracht wird, und - keine laufenden Leistungsfälle bestehen oder - laufende Leistungsfälle bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben oder - die bisherige Vorsorgeeinrichtung bereit ist, die von der Stiftung berechneten Deckungskapitalien für laufende Leistungsfälle vollumfänglich an diese zu überweisen oder - der Arbeitgeber bereit ist, allfällige Differenzen zwischen den an die Stiftung überwiesenen und den von der Stiftung berechneten Schadenreserven für laufende Leistungsfälle zu begleichen. Gemäss dem Vorsorgereglement ist mit Eingang der Anmeldung bei der Geschäftsstelle, frühestens jedoch mit dem angegebenen Beginn der Vorsorge, provisorischer Versicherungsschutz für die versicherten Leistungen bei Tod und Invalidität gegeben. Über den definitiven Versicherungsschutz orientiert die Stiftung unter Beilage eines Vorsorgeausweises. Zur Deckung der Risiken Invalidität und Todesfall kann die Stiftung mit Versicherungsgesellschaften einen Kollektivversicherungsvertrag schliessen. 2. Kreis der zu versichernden Personen, Anmeldung, versicherte Leistungen Der Arbeitgeber erfüllt mit dem Anschluss an die Stiftung alle obligatorischen Verpflichtungen, welche ihm aus dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erwachsen. Der Arbeitgeber kann auch eine berufliche Vorsorge verwirklichen, welche das gesetzliche Minimum übersteigt. Der Kreis der zu versichernden Personen und die Planzuordnung sind im Anhang zur Anschlussvereinbarung festgehalten. Die versicherten Leistungen richten sich nach dem Vorsorgereglement und dem gewählten Vorsorgeplan. Die Stiftung orientiert die Versicherten periodisch über deren Ansprüche und erteilt Auskünfte im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, alle gegenwärtig und zukünftig zu versichernden Personen der Stiftung rechtzeitig zur Aufnahme in die Vorsorge anzumelden. Er hat gegenüber der Stiftung und der Revisionsstelle alle Angaben zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Führung der Alterskonten und zur Berechnung der Beiträge notwendig sind. Alle Änderungen, welche Einfluss auf das Vorsorgeverhältnis haben (z.b. Lohn- und Zivilstandsänderungen, Austritte) sind der Stiftung unverzüglich zu melden. Der Arbeitgeber trägt die Folgen, die sich aus der Verletzung ihrer Meldepflicht ergeben können. In Absprache mit der Stiftung kann auf die nachträgliche Korrektur verzichtet werden, sofern die Auswirkungen auf das Vorsorgeverhältnis geringfügig sind. 3. Beitragszahlung Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die gemäss Beitragsrechnung zu leistenden Jahresbeiträge für sich und sein Personal wie folgt zu begleichen: Risikobeiträge innert 30 Tagen nach Rechnungstellung, Sparbeiträge bis spätestens 30. September des laufenden Jahres. Bei Zahlungsrückständen wird ein Verzugszins gemäss Art. 122 ff. OR erhoben. Im Weiteren erfolgt eine Mitteilung an das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich. 2

3 Ist der Arbeitgeber mit den Beiträgen trotz erfolgter Mahnung weiterhin in Verzug, kann die Stiftung die Anschlussvereinbarung schriftlich auflösen. Die Auflösung des Anschlussvertrages ist der zuständigen Ausgleichskasse der AHV zu melden. Bei der Stiftung eingegangene Sparbeiträge werden im Folgemonat nach Massgabe der gewählten Anlagevariante den entsprechenden Anlagemodulen zugeführt und haben ab diesem Zeitpunkt Anteil an deren Wertentwicklung. 4. Vermögensanlage Für die Anlage des Altersguthabens stehen drei Anlagemodule mit unterschiedlichen Renditeerwartungen und Risikoeigenschaften zur Verfügung. Die Anlagemodule können unter gewissen Voraussetzungen, welche vom Stiftungsrat festgelegt werden, untereinander auch kombiniert werden. Eine Änderung der Kombination innerhalb der Anlagemodule 1 und 2 ist unter Einhaltung einer Mitteilungsfrist von 3 Monaten und mit Zustimmung der Arbeitnehmer möglich. Eine erfolgte Anlage im Anlagemodul 3 kann erstmals nach Ablauf von 5 Jahren gewechselt werden. Vorbehalten bleiben generelle Anlageentscheide des Stiftungsrates im Zusammenhang mit der Sicherstellung der gesetzlichen Mindestverzinsung sowie der langfristigen Erhaltung der Vermögenssubstanz. Die strategische Asset Allocation der beiden Anlagemodule sowie die taktischen Bandbreiten der einzelnen Anlageklassen werden durch den Stiftungsrat festgelegt. Der jährliche Kapitalertrag wird pro Anlagemodul berechnet. Anlageerträge, welche die reglementarische Verzinsung übersteigen, sind innerbetrieblich zur Äufnung von Wertschwankungsreserven zwecks Auffangen von kurzfristigen Anlagerisiken zurückzustellen. Der Stiftungsrat legt die Höhe der notwendigen Schwankungsreserven pro Anlagemodul jährlich fest. Bei einem Kapitalverlust werden vorerst die freien Mittel und danach die Wertschwankungsreserven aufgelöst. Sind diese aufgelöst, besteht eine Unterdeckung.Die Anlagemodule setzen sich wie folgt zusammen: Anlagemodul 1 Anlagemodul 2 Anlagemodul 3 Liquidität Obligationen CHF Obligationen Euro (hedged) Obligationen Welt (hedged) 0.0% 34.0% 18.0% Liquidität Obligationen CHF Obligationen Euro (hedged) Obligationen Welt (hedged) Obligationen Emerging Markets 0.0% 22.0% 8.0% 2.0% Kollektiv-versicherungsvertrag 100% Aktien Schweiz Aktien Welt Aktien Schweiz Aktien Welt Aktien Emerging Markets 17.0% 20.0% 4.0% Immobilien Schweiz 7.5% Immobilien Schweiz 8.0% Alternative Anlagen 10.5% Alternative Anlagen 9% Bei Unterzeichnung dieser Anschlussvereinbarung gilt für die drei zur Verfügung stehenden Anlagemodule folgende Anlagekombination (insgesamt 100%): Anlagemodul 1: % Anlagemodul 2: % Anlagemodul 3: % 3

4 5. Verwaltungskosten An die Kosten der Stiftungsadministration wird dem Arbeitgeber ein Kostenbeitrag von CHF pro Versicherten und Kalenderjahr sowie pro Austritt CHF belastet. Die Kostenbeiträge können vom Stiftungsrat angepasst werden. 6. Krankentaggeld-Versicherung Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die dem BVG unterstellten Personen eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen, welche bis mindestens zum 720. Tag nach Eintritt des Versicherungsfalles Taggeldleistungen in der Höhe von mindestens 80% des entgangenen Lohnes erbringt und mindestens zur Hälfte durch den Arbeitgeber finanziert wird. Die Versicherung muss als Vollversicherung ausgestaltet sein, d.h. es dürfen beim Wiederauftreten von vorbestehenden Krankheiten keine Leistungskürzungen vorgenommen werden (Volldeckung). Werden diese Bestimmungen nicht oder nicht vollumfänglich beachtet, und erwächst der Stiftung dadurch eine Leistungspflicht, so ist der Arbeitgeber dafür ersatzpflichtig. 7. Dauer der Anschlussvereinbarung, Kündigung Diese Anschlussvereinbarung ist für die Dauer von 5 vollen Kalenderjahren fest abgeschlossen und kann erstmals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf den 31. Dezember schriftlich gekündigt werden. Vorbehalten bleibt das Recht einer ausserordentlichen Kündigung durch die Stiftung, wenn grundsätzliche Voraussetzungen für den Anschluss dahinfallen, der Arbeitgeber vertragliche Pflichten grob oder wiederholt verletzt oder ein Zahlungsrückstand besteht (siehe Ziff. 3). Bei Betriebsauflösung erlischt die Anschlussvereinbarung auf den dem Austritt folgenden Monatsersten. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber setzt das Einverständnis der versicherten Personen des Arbeitgebers voraus. Die Stiftung ist verpflichtet, die Auflösung der Anschlussvereinbarung der Stiftung Auffangeinrichtung (Art. 11 Abs.3 bis BVG) zu melden. Ohne ordentliche Kündigung verlängert sich die Dauer der Vereinbarung stillschweigend um ein weiteres Jahr. Die Kündigung ist erst rechtsgültig, sobald die neue Vorsorgeeinrichtung die Übernahme sämtlicher versicherten, rentenberechtigten oder voraussichtlich rentenberechtigten Personen unter Wahrung der wohlerworbenen Rechte bestätigt. Kann diese Bestätigung nicht beigebracht werden, bleibt der Anschlussvertrag für das gesamte versicherte Kollektiv (aktiv Versicherte und Rentenbezüger) bestehen. Wird die Vereinbarung gekündigt, macht die Stiftung Auflösungskosten von CHF geltend. Die gesetzlichen Mindestansprüche der versicherten Personen bleiben in jedem Fall gewahrt. Bei Auflösung der Anschlussvereinbarung gelangen die Bestimmungen des Reglements Teil- und Gesamtliquidation von Vorsorgewerken sowie Reglement Teilliquidation Stiftung zur Anwendung. 8. Streitigkeiten und Gerichtsstand Bei Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieser Anschlussvereinbarung ist nach Möglichkeit eine gütliche Einigung zwischen den Parteien anzustreben. Kann keine gütliche Einigung erzielt werden, haben die ordentlichen Gerichte gemäss den Vorschriften des BVG zu entscheiden. 4

5 9. Bestätigung des Arbeitgebers Der Arbeitgeber bestätigt die Richtigkeit der im Rahmen dieser Anschlussvereinbarung gemachten Angaben. Der Arbeitgeber bestätigt den Erhalt und die Anerkennung der folgenden Urkunde und Reglemente: - Stiftungsurkunde; - Vorsorgereglement inklusive der Vorsorgepläne A, B und C; - Reglement Teil- und Gesamtliquidation von Vorsorgewerken sowie Reglement Teilliquidation Stiftung. - Reglement für die versicherungstechnischen Passiven der Bilanz. Die obige Urkunde und die obigen Reglemente könne durch Beschluss des Stfitungsrates jederzeit abgeändert werden. Anwendung finden jeweils die gültigen Reglemente bzw. Urkunde in der neusten Fassung, welche unter abrufbar sind. Mit der Unterzeichnung dieser Anschlussvereinbarung durch den Arbeitgeber wird bestätigt, dass er das Personal über die Inhalte dieser Vereinbarung, einschliesslich Anhang, informiert hat und deren Einverständnis zum Anschluss an die Stiftung vorliegt. Diese Anschlussvereinbarung wird doppelt ausgefertigt, je ein Exemplar für jede Vertragspartei. Ort und Datum: T Unterschrift Arbeitgeber: Pro Medico Stiftung: 5

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