Beschluss. der Bietergemeinschaft Osthafen Bremerhaven, bestehend aus Wilhelmshaven, - Antragstellerin -,

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1 2. Vergabekammer der Freien Hansestadt Bremen beim Senator für Bau, Umwelt und Verkehr VK 3/04 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der Bietergemeinschaft Osthafen Bremerhaven, bestehend aus Wilhelmshaven, - Antragstellerin -, Verfahrensbevollmächtigte: Anwaltspartnerschaft gegen Freie Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde), vertreten durch die bremenports GmbH & Co. KG, für das Sondervermögen Hafen (BgA Hafenbetrieb Bremen), Eblinger Platz 1, Bremerhaven, - Vergabestelle -, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Beigeladene zu 1): Bietergemeinschaft 1 Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bremen, Beigeladene zu 2): Bietergemeinschaft 2 Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte wegen Planung und Ausführung von Bauleistungen zur Schaffung neuer Hafenflächen im Osthafen in Bremerhaven, Überseehäfen,

2 2 hat die 2. Vergabekammer der Freien Hansestadt Bremen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom am durch den Vorsitzenden Rechtsanwalt Dücker, den Hauptamtlichen Beisitzer Dipl.-Ing. Otten und den Ehrenamtlichen Beisitzer Rechtsanwalt Dr. Bayer beschlossen: 1. Die Nachprüfungsanträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten für das Verfahren vor der Vergabekammer und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten der Vergabestelle und der Beigeladene zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre Kosten selbst. 3. Die Verfahrensgebühren werden auf 8.250,00 festgesetzt. Auslagen werden nur insoweit erhoben, als sie bereits geltend gemacht worden sind. 4. Die Hinzuziehung von Bevollmächtigten der Vergabestelle sowie der Beigeladenen zu 1 waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich. Gründe: I. 1. a) Die Vergabestelle hat in der ersten Hälfte 2004 im Rahmen eines öffentlichen Teilnehmerwettbewerbs Bewerber aufgefordert, ihre Qualifikation für die Planung und Ausführung von Bauleistungen zur Schaffung neuer Flächen für den Automobilumschlag im Osthafen, Bremerhaven-Überseehäfen, nachzuweisen. Von den 13 Bewerbern des Teilnehmerwettbewerbs haben sich 5 Bietergemeinschaften für die Teilnahme am nichtoffenen Verfahren qualifiziert. Diese Bietergemeinschaften wurden am aufgefordert, ihre Angebote abzugeben. 2

3 3 Als Begründung für das gewählte nichtoffene Verfahren hat die Vergabestelle angegeben, dass ein sehr enges Zeitfenster zur Durchführung der Maßnahme sowie ein spezielles Bauverfahren zur Schlickumlagerung dieses Verfahren erforderlich machen, zumal der Teilnehmerkreis dadurch stark eingeschränkt gewesen sei. In der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (EVM (B) A EG) war unter 5.3 als Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste Angebot bezüglich Preis, Qualität und Funktionalität sowie unter 7 angegeben, dass Bedarfspositionen grundsätzlich gewertet werden, und in den dieser Aufforderung beigefügten Bewerbungsbedingungen (EVM (B) BwB/E) ist unter 4 bestimmt worden, dass Nebenangebote, die in technischer Hinsicht von der Leistungsbeschreibung abweichen, auch ohne Abgabe eines Hauptangebots zugelassen sind; andere Nebenangebote oder Änderungsvorschläge waren nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zugelassen. Der geschätzte Gesamtauftragswert betrug 17,34 Mio. EUR netto. b) Durch Neugestaltung eines Teils des Osthafens in Bremerhaven-Überseehafen sollen neue Flächen für den Automobilumschlag geschaffen werden. Dazu sollen ca. 5,6 ha des Osthafens durch eine gemischte Spundwand abgetrennt und anschließend verfüllt werden. Die Fläche wird durch den Einbau von Hafenschlick aus dem verbleibenden Osthafen und Sand aus der Außenweser bis auf eine Höhe von ca. NN + 2,90 m aufgefüllt. c) Die allgemeinen Baugrund- und Wasserverhältnisse sind durch das Institut für Geotechnik der Hochschule Bremen untersucht worden. Der Geotechnische Bericht lag den Bietern vor. Der von der Vergabestelle erstellte Kurzbericht zum Teilnehmerwettbewerb lag ebenfalls den Bewerbern um die Teilnahme an der Ausschreibung vor. d) Im Leistungsverzeichnis waren beim Titel 7.3. (Unterdruckentwässerung) Bedarfspositionen mit GB aufgeführt. In den Vorbemerkungen zum Titel 7.3 heißt es: Sollten In-Situ-Messungen im Rahmen der Baumaßnahme am eingebauten Schlick zeigen, dass die Bodenparameter im anstehenden Schlick signifikant schlechter sind als derzeit angenommen, so kann auf Anweisung des AG der 3

4 4 Einsatz einer Unterdruckentwässerung zum Einreichen der Setzungsvorgaben eingesetzt werden. Dies kommt nur dann zum Tragen, wenn im mit dem im Abtragsgebiet gewonnen Schlick eine Konsolidierung innerhalb der Zeitvorgaben unter Verwendung der Vertikaldränagen nicht einzuhalten sind. 2. a) Die Antragstellerin hat ein Angebot und 37 Nebenangebote abgegeben. Das Hauptangebot schloss mit einer Nettosumme in Höhe von ,09. Die Beigeladene zu 1 hat ein Angebot und 11 Nebenangebote mit 1 Variante abgegeben. Das Hauptangebot schloss mit einer Nettosumme in Höhe von ,06. Die Beigeladene zu 2 hat ein Angebot und 6 Nebenangebote abgegeben. Das Hauptangebot schloss mit einer Nettosumme in Höhe von ,28. Neben der Antragstellerin und den beiden Beigeladenen hatten noch zwei weitere Bietergemeinschaften Angebote abgegeben. b) Zum Titel 7.3 (Unterdruckentwässerung) sind, soweit die Vergabestelle dies im Nachprüfungsverfahren vorgetragen hat, folgende Angebotspreise genannt worden: aa) Pauschal zum Titel (Baustelle einrichten und vorhalten über die Bauzeit) von der Beigeladenen zu ,00 von der Antragstellerin ,00 von der Bietergemeinschaft Holst ,00 von der Bietergemeinschaft Hochtief ,50 von der Beigeladenen zu ,00 bb) Zum Titel (Unterdruckentwässerung einrichten und betreiben) von der Beigeladenen zu ,00 von der Antragstellerin ,00 4

5 5 cc) Für den Titel (Baustelle räumen) von der Beigeladenen zu ,00 von der Antragstellerin ,00 von der Beigeladenen zu ,00 dd) Die Summe für den Titel 7.3 (Unterdruckentwässerung) beträgt damit für die Beigeladene ,00 zu 1 und für die Antragstellerin ,00 c) Die von der Arbeitsgemeinschaft PHW - Planer für Hafenflächenrecyling und Wasserbau - vorgenommene Angebotsauswertung ergab unter Wertung des Nebenangebots 6 und unter Berücksichtigung eines Nachlasses von 2 % für die Beigeladene zu 1 mit ,88 den Rang 1 und für die Antragstellerin mit ,36 den Rang 2 sowie für die Beigeladene zu 2 mit ,28 den Rang 3. Die Angebotssummen mit Nebenangeboten/Nachlass der übrigen Bieter betrugen ,13 (Rang 4) und ,80 (Rang 5). Da hinsichtlich der Vergabekriterien Qualität und Funktionalität keine wesentlichen Differenzen bestehen, die die Bieterreihenfolge ändern, entschied die Vergabestelle im Hinblick auf den Preisunterschied zwischen dem Angebot der Beigeladenen zu 1 und dem Angebot der Antragstellerin von ,48 entsprechend der Empfehlung der PHW - Planer, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Der sich in den Vergabeakten befindende Vergabevermerk/Vergabebericht der Vergabestelle trägt das Datum vom Gemäß 13 VgV teilte die Vergabestelle mit Schreiben vom der Antragstellerin mit, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werde, weil ihr Angebot - auch nach Wertung der Nebenangebote, was im einzelnen begründet wurde - nicht das wirtschaftlichste sei. Es sei beabsichtigt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu 1 zu erteilen. Ein entsprechendes Schreiben mit gleichem Datum erhielt auch die Beigeladene zu 2. 5

6 6 Nachdem die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom beanstandet hatte, dass, unabhängig davon, dass der Titel 7.3 bei der Wertung außer acht gelassen werden müsse, die nach dem Submissionsergebnis auf Rang 1 plazierte Beigeladene die Bedarfspositionen zum Titel 7.3 (Unterdruckentwässerung) mit einem Angebotspreis von annähernd 10 % der tatsächlich in dem Titel zu kalkulierenden Kosten angeboten habe und dass insoweit ein Spekulationspreis vorliege, rügte die Antragstellerin mit Schreiben vom die beabsichtigte Vergabe an die Beigeladene, weil bei vergaberechtsgemäßer Wertung des Angebots der Antragstellerin einschließlich ihrer Nebenangebote sowie unter Berücksichtigung des zwingend auszuschließenden Angebots der Beigeladenen zu 1 sich das Angebot der Antragstellerin als das wirtschaftlichste darstellen würde, auf das der Zuschlag erteilt werden müsse. Die Vergabestelle wies mit Schreiben vom und vom die Rügen der Antragstellerin zurück, weil keine Hinweise für einen Spekulationspreis vorliegen würden und sich selbst bei einer Wertung aller Nebenangebote keine geänderte Wertungsreihenfolge unter den teilnehmenden Bietergemeinschaften ergeben würde. Auch sei zutreffend die Wertung der Bedarfsposition zum Titel 7.3 erfolgt. Die Beigeladene zu 2 rügte mit Schreiben vom , dass ihr Sondervorschlag nicht berücksichtigt worden sei. 4. Mit Schreiben vom eingegangen am stellte die Antragstellerin bei der Vergabekammer einen Antrag auf Nachprüfung gemäß 107 GWB. Die Antragstellerin macht geltend, in ihren Rechten verletzt zu sein, weil sie das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe. Entgegen der insbesondere von der Beigeladenen zu 1 vertretenen Auffassung sei sie antragsbefugt und ihre Rügen seien nicht verspätet. 4.1 a) Da der Titel 7.3 als Bedarfsposition bei der Wertung völlig außer acht gelassen werden müsse, um gleiche Wertungsverhältnisse für alle Angebote herzustellen, würde sich für die Antragstellerin bei Wertung ihrer Nebenangebote eine Wertungssumme von netto ,36 ergeben. Damit würde die Antragstellerin an rangerster Stelle stehen, der der Zuschlag zu erteilen sei. 6

7 7 Die Wertung der Bedarfspositionen zum Titel 7.3 (und der übrigen Bedarfspositionen) sei vergaberechtswidrig. Bei dem Titel 7.3. handle es sich um eine unzulässige Marktpreisanfrage. Insbesondere die Positionen zum Titel 7.3 würden gegen das Gebot einer eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung verstoßen, zumal der Umfang der Bedarfspositionen 10 % des geschätzten Auftragswertes übersteigen würde. Das Vergabehandbuch des Bundes, auch des Landes Bremen, sehe vor, dass Bedarfspositionen grundsätzlich 10 % des geschätzten Auftragswertes nicht überschreiten dürften. Dies sei aber der Fall. Die Bedarfspositionen, insbesondere Titel 7.3 würden ausschließlich dazu dienen, sicherzustellen, dass gegebenenfalls bestehende Mängel einer unzureichenden Planung ausgeglichen würden, was sich bereits daraus ergebe, dass die Angebotssummen für die Unterdruckentwässerung in Titel 7.3 zwischen netto ,00 und netto ,00 schwanken würden und die Vergabestelle unzutreffend die Auffassung vertreten würde, dass ausschließlich mit den ausgeschriebenen Vertikaldräns die Unterdruckentwässerung betrieben werden könne. Die Verdingungsunterlagen seien widersprüchlich. b) Im übrigen sei das Angebot der Beigeladenen zu1 zwingend von der weiteren Wertung auszuschließen, weil die Beigeladene zu 1 hinsichtlich der Bedarfspositionen zum Titel 7.3 nur einen Bruchteil des tatsächlich zu kalkulierenden Preises angegeben habe, so dass insoweit ein Spekulationspreis vorliege. Die Beigeladene zu 1 habe die Bedarfspositionen zum Titel 7.3 mit einem Angebotspreis von annähernd 10 % der tatsächlich in dem Titel zu kalkulierenden Kosten angeboten. Die Leistungen dieses Titels könnten aber von der Beigeladenen nicht zu dem angeboten Preis ausgeführt werden. Der Bedarf, in Titel 7.3 beziehungsweise in der Position eine Unterdruckentwässerung einzurichten und zu betreiben, sei nur dann gegeben, wenn die Messungen ergeben, dass die Bodenparameter im anstehenden Schlick signifikant schlechter als derzeit angenommen seien. Wenn dieser Fall eintrete, dann müsse die Beigeladene, wenn ihr der Auftrag erteilt würde, zusätzliche Vergütungsansprüche anmelden, da sie in Widerspruch zur Ausschreibung eine Untergrundentwässerung auf der Basis der innerhalb der im Baugrundgutachten angegebenen Schwankungsbreiten der Bodenparameter kalkuliert habe. 7

8 8 Damit stelle sich, unabhängig davon, dass das Angebot der Beigeladenen zu 1 ausgeschlossen werden müsse, das Angebot der Beigeladenen zu 1 nicht als das wirtschaftlichste Angebot dar. c) Das Angebot der Beigeladenen zu 1) sei wegen mangelnder Eignung gemäß 25 Nr. 2 VOB/A auszuschließen. Ausweislich der Vergabeakte Auswertung des Teilnehmerwettbewerbes habe die Beigeladene zu 1) ihre Eignung insbesondere im Hinblick auf die Durchführung setzungsbeschleunigender Maßnahmen nicht nachgewiesen. d) Die Vergabeakte sei nicht ordnungsgemäß geführt worden. Der Vergabebericht - zumindest einzelne Seiten - seien erst nach Versendung der Informationen gemäß 13 VgV angefertigt worden. Die Absage an die Antragstellerin sei auf den datiert, die Empfehlung in dem Vergabevorschlag sei dagegen erst auf den datiert; damit sei dokumentiert, dass offensichtlich eine vergaberechtsgemäße Wertung nicht erfolgt sei, sondern vergabefremde Kriterien zu der Vergabeentscheidung geführt hätten. e) Die Vergabestelle habe, wie der Antragstellerin erst nach dem bekannt geworden sei, im Vorfeld der Ausschreibung umfassende Gespräche mit einem Mitglied der Beigeladenen zu 1) geführt, die Interesse habe, für das Einrichten und Betreiben einer Unterdruckentwässerung ein neues Verfahren zu entwickeln. Sollte dieses neue Verfahren zur Ausführung gelangen, wäre dieses grundsätzlich in einem Nebenangebot anzubieten gewesen. Dieses Nebenangebot hätte jedoch mangels entsprechender Nachweise der Eignung und Funktionsfähigkeit dieses Systems nicht gewertet werden dürfen. Solle ein neues Verfahren zu Ausführung gelangen, würde feststehen, dass die Beigeladene zu 1) nicht zu allen Preisabfragen des Leistungsverzeichnisses die zutreffenden Eintragungen gemacht habe. Im übrigen hätte die Vergabestelle sich insoweit nicht neutral verhalten und den Gleichbehandlungsgrundsatz mit der Folge verletzt, dass das Angebot der Beigeladenen zu 1 auszuschließen sei. f) 8

9 9 Die Nebenangebote der Antragstellerin, insbesondere die Nebenangebote NB 01, NB 02 sowie SB 01/SB 02 habe die Vergabestelle vergaberechtswidrig nicht berücksichtigt, was im einzelnen ausgeführt wird. g) Mit einer Wertungssumme von ,36 netto würde die Antragstellerin an rangerster Stelle stehen; ihr Angebot sei somit das wirtschaftlichste. Die Wertungssumme ermittle sich dabei wie folgt: Von der Vergabestelle nachgerechnete (Haupt-) Angebotssumme ,09 abzüglich Angebotspreis Bedarfspositionen Titel 7.3 netto ,00 Zwischensumme netto ,09 Nebenangebot K 3 abzüglich netto ,73 Nebenangebot NB 01 abzüglich netto ,00 Nebenangebot NB 02 abzüglich netto ,00 Nebenangebot SB 1 / SB 2 abzüglich netto ,00 Wertungssumme netto ,36 Da das Angebot der Beigeladenen zu 1 auszuschließen sei, hätte die Antragstellerin auch bei einer Wertung der Bedarfsposition zum Titel 7.3 mit der Wertungssumme von ,36 das wirtschaftlichste Angebot abgegeben. Der Betrag von ,36 würde sich wie folgt errechnen: Von der Auftraggeberin nachgerechnete (Haupt-) Angebotssumme netto ,09 Nebenangebot K 3 abzüglich netto ,73 Nebenangebot NB 01 abzüglich netto ,00 Nebenangebot NB 02 abzüglich netto ,00 Nebenangebot SB 1 / SB 2 abzüglich netto ,00 Wertungssumme ,36 h) Die Auffassung der Vergabestelle, dass das Angebot der Antragstellerin wegen der offenkundigen Mischkalkulation in Position nicht zu werten sei, sei sachlich und rechtlich unzutreffend. Es liege keine Mischkalkulation vor. i) 9

10 10 Das Nebenangebot Nr. 6 der Beigeladenen zu 1 sei nicht wertbar und müsse deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die angebotenen Tragbohlen bzw. die Stahlgüten nicht der Ausschreibung entsprechen würden und es sich bei der Füllbohle AZ 13 nicht um eine Füllbohle mit einer Mindeststärke von 12 mm handeln würde. j) Das Angebot der Beigeladenen zu 2) sei auszuschließen, da das Angebot geforderte Erklärungen nicht enthalten würde, unzulässige Änderung der Verdingungsunterlagen aufweise und darüber hinaus nicht die geforderten Preise benenne. Im übrigen ginge selbst die Vergabestelle davon aus, dass eine Platzierung der Beigeladenen zu 2) allenfalls auf Rang 3 erfolgen könne, so dass die Beigeladene zu 2) keinesfalls den Zuschlag erhalten würde. 4.2 Die Antragstellerin beantragt, 1. der Vergabestelle aufzugeben, den Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin vom unter Einschluss des Nebenangebots K 3 sowie des Nebenangebots NB 01 und NB 02 und des Nebenangebots SB 2 zu erteilen, 2. der Vergabestelle die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Verfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin aufzuerlegen, 3. festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Hilfsweise wird beantragt, 1. der Vergabestelle zu untersagen, auf das Angebot der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen, 2. der Vergabestelle aufzugeben, den Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin unter Einschluss des Nebenangebots K 3 sowie des Nebenangebotes NB 01 und NB 02 sowie des Nebenangebotes SB 2 zu erteilen, 10

11 11 3. für die Fälle des 114 Abs. 2 GWB wird festgestellt, dass die Antragstellerin in ihren Bieterrechten nach 97 Abs. 7 GWB verletzt wurde, 4. der Vergabestelle die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin aufzuerlegen, 5. festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war Die Vergabestelle beantragt, 1. die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen, 2. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen, 3. festzustellen, dass die Hinzuziehung eines bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. 5.2 Die Vergabestelle begründet dies wie folgt: a) Der Titel 7.3 sei bei der Wertung nicht außer acht zu lassen, da in der Aufforderung zur Angebotsabgabe daraufhin gewiesen worden sei, dass Bedarfspositionen grundsätzlich gewertet werden. Dementsprechend müsse verfahren werden. Die Wertung der Bedarfsposition 7.3 sei auch gerechtfertigt. Bereits im Kurzbericht zum Teilnehmerwettbewerb, den alle Bewerber um die Teilnahme an der Ausschreibung erhalten hätten, sei darauf hingewiesen worden, dass - wenn es aufgrund später erkennbarer Gegebenheiten erforderlich werden würde - eine Unterdruckentwässerung einzurichten und zu betreiben wäre. b) 11

12 12 Die Behauptung der Antragstellerin, dass die Beigeladene zu 1 im Titel 7.3 nur annähernd 10 % der tatsächlichen im Titel zu kalkulierenden Kosten angeboten habe, sei nicht nachvollziehbar. Die Beigeladene zu 1 habe zu keiner Position des Titels das günstigste Angebot abgeben. Für die Auffassung der Antragstellerin, dass bei der Kalkulation des Titels 7.3 Werte zugrunde zu legen seien, die signifikant schlechter seien als die Daten aus dem Baugrundgutachten, gebe es keine Stütze. Im Titel werde vielmehr ausdrücklich klargestellt, dass Grundlage für die Kalkulation die Baugrunddaten gemäß dem Baugrundgutachten seien. Die Einführung zu diesem Titel beziehe sich eindeutig auf den den Bietern erteilten Hinweis, dass für die Bemessung der Planung ein Konsolidationsbeiwert C von 0,50 m 2 pro anno angenommen werde. Werde dieser signifikant unterschritten, so könnten sich die Baugrunddaten durchaus noch im Rahmen des Baugrundgutachtens bewegen, es werde aber die Unterdruckentwässerung erforderlich. Nachträge der Beigeladenen zu 1 seien nicht zu befürchten. Sofern die Unterdruckentwässerung notwendig werde, bestehe vielmehr die Verpflichtung, diese Arbeiten auf der Grundlage der angebotenen Preise durchzuführen. c) Die Nebenangebote der Antragstellerin seien nicht gleichwertig, was im einzelnen dargelegt wird. d) Die Vergabestelle habe am von den Fachingenieuren den Vergabevorschlag als aktualisierten Vorabzug (Stand: 12. Juli 2004) erhalten. Am habe die Vergabestelle endgültig über die Vergabe entschieden. Der Vergabevermerk sei fortlaufend aktualisiert worden und sei dann nach der letzten redaktionellen Überarbeitung am unterzeichnet worden, was die Vergabestelle im Einzelnen darlegt. Die Vorinformation sei erst abgesandt worden, nachdem die verbindliche Auswahlentscheidung bereits vorlag. Aus 13 VgV ergebe sich nicht, dass die Vergabeentscheidung bereits vor dem Versenden der Vorinformationen schriftlich zu dokumentieren sei. Im übrigen würde ein Verstoß einer vorfristigen Information durch einen ordnungsgemäßen Beschluss geheilt

13 13 Die Beigeladene zu 1 beantragt, 1. die Haupt- und Hilfsanträge der Antragstellerin zurückzuweisen; 2. die Hinzuziehung des Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen für not wendig zu erklären und der Antragstellerin auch die Erstattung der diesbezüglichen Kosten aufzuerlegen. 6.2 Die Beigeladene zu 1 begründet diesen Antrag wie folgt: a) Der Nachprüfungsantrag sei unzulässig. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin sei wegen Fehlens einer unverzüglichen Rüge nicht gegeben. Die von der Antragstellerin behaupteten Vergaberechtsverstöße in Form der Ausgestaltung der Unterdruckentwässerung als Bedarfsposition, der Ausweisung von Bedarfspositionen im vorhandenen Umfang sowie die Berücksichtigung der Bedarfspositionen auf der Wertungsebene hätte die Antragstellerin bereits kurz nach Erhalt der Ausschreibungsunterlagen spätestens aber nach der eigenen Kalkulation des Titels 7.3 und vor der Angebotsabgabe beanstanden müssen. Die Antragstellerin habe zu diesem Zeitpunkt positive Erkenntnis von der Existenz der Bedarfspositionen in dem hier in Rede stehenden Umfang gehabt und habe zudem gewusst, dass die Bedarfspositionen gewertet werden würden. Die Antragsbefugnis würde auch deshalb fehlen, da die Antragstellerin einen drohenden Schadenseintritt durch die etwaige Nichtbeachtung von Vergabevorschriften nicht darlegen könne, denn es bestehe von vornherein keine Aussicht, dass ihr Angebot bezuschlagt werde. Die fehlende Antragsbefugnis ergebe sich auch aus dem Umstand, dass das Angebot der Antragstellerin wegen unzureichender Preisangabe der Position auszuschließen sei. Soweit die Antragstellerin der Auffassung sei, die in Untertitel 7.3 angegebenen Positionen seien nicht zu bewerten, so habe sie dies nicht unverzüglich gerügt. Dies hätte sie unmittelbar in den ersten ein bis zwei Wochen nach Erhalt der Ausschreibungsunterlagen tun müssen. Dies sei nicht erfolgt. 13

14 14 Die Zweifel der Antragstellerin an der Eignung der Beigeladenen zu 1) seine unberechtigt. Die Beigeladene habe ihre Eignung im Hinblick auf die abgefragten Kriterien im Präqualifikationsverfahren hinreichend nachgewiesen. Bei der Eignungsprüfung würde es sich im übrigen um eine wertende Entscheidung der Vergabestelle mit Beurteilungsspielraum handeln, die durch Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbar sei. b) Im übrigen sei der Nachprüfungsantrag unbegründet, da eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin nicht festzustellen sei. Zurecht habe die Vergabestelle die Positionen des Titels 7.3 in die Wertung einbezogen. Bedarfspositionen würden unter anderem dann für zulässig erachtet, wenn zum Zeitpunkt der Ausschreibung objektiv oder mit einem vertretbaren Aufwand nicht feststellbar sei, ob und in welchem Umfang die Ausführung dieser Leistung erforderlich sein werde. Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Unterdruckentwässerung habe die Vergabestelle ausgeführt, das es selbst unter Berücksichtigung der aus dem Baugrundgutachten folgenden Bodenparameter möglich und wahrscheinlich sei, dass die Unterdruckentwässerung zur Anwendung komme. Die Erforderlichkeit lasse sich allerdings nicht mit letzter Sicherheit vorhersagen. Deshalb sei die Bedarfspositionen des Titels 7.3 auch in dem Umfang zu werten, wie sie im Leistungsverzeichnis ausgewiesen seien, zumal sich die Vergabestelle festgelegt habe, dass die Bedarfspositionen in die Wertung einzubeziehen seien. Ob die Nebenangebote, die nach Auffassung der Antragstellerin zu unrecht nicht gewertet worden seien, hätten gewertet werden müssen, könne dahingestellt bleiben, da die Antragstellerin auch nach ihrem Nachprüfungsantrag vom nicht das günstigste Angebot vorgelegt habe. Die Antragstellerin sei in ihren Rechten deshalb nicht verletzt. c) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei das Angebot der Beigeladenen zu 1 nicht auszuschließen. Die Beigeladene zu 1 habe insbesondere die für die Positionen des Titels 7.3 erforderlichen Leistungen ordnungsgemäß kalkuliert und positionsweise die abgeforderten Preise angegeben. Eine Spekulation liege dieser ordnungsgemäßen Kalkulation nicht zugrunde, es sei vielmehr anzunehmen, dass die Antragstellerin sich verspekuliert habe, indem sie diese Bedarfsposition in der Erwartung deren Erforderlichkeit mit einem unangemessen hohen Preis versehen habe. 14

15 15 7. Die Beigeladene zu 2) macht geltend, dass sie aufgrund des Submissionsergebnisses hinsichtlich der Hauptangebote nach dem Angebotspreis mindestens an zweiter Stelle liege. Sollte die Beigeladene zu 1) ausgeschlossen werden, worauf der nach Prüfungsantrag der Antragstellerin ziele, läge das Hauptangebot der Beigeladenen zu 2) an erster Stelle. Dass ihre Nebenangebote nicht in die Wertung einbezogen worden sein, habe die Beigeladene zu 2) mit Schreiben vom gerügt; diese Rüge bleibe aufrechterhalten. Einen Antrag hat die Beigeladene zu 2) nicht gestellt. 8. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf die Vergabevorgänge der Vergabestelle, auf die Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen, auf den Nachprüfungsantrag, auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom verwiesen und Bezug genommen. II. 1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. a) Die Vergabestelle ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne von 98 Nr. 1 GWB und der Schwellenwert gemäß 100 Abs. 1 GWB, 2 Nr. 4 VgV ist überschritten. b) Die Antragstellerin ist - entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 1 - gemäß 107 Abs. 2 Satz 1 GWB antragsbefugt, denn sie hat durch die Teilnahme am Vergabeverfahren ihr Interesse am Auftrag und durch ihre Rügen die Verletzung ihrer Rechte nach 97 Abs. 7 GWB geltend gemacht; insoweit wird verwiesen auf den Beschluss des BVerfG vom BVR 2248/03 -. Im übrigen: wenn nach dem Vortrag der Antragstellerin das 15

16 16 Angebot der Beigeladenen zu 1 von der Wertung ausgeschlossen würde, weil zur Bedarfsposition 7.3 ein Spekulationspreis vorliegen würde, oder die Bedarfsposition 7.3 wegen Verletzung der 10 %-Marge nicht zu werten wäre, dann würde die Antragstellerin an rangerster Stelle stehen und den Zuschlag erhalten. c) Die Rügen der Antragstellerin sind teils unzulässig, weil sie gemäß 107 Abs. 3 GWB verspätet sind, und teils zulässig. aa) Die Rüge, die Beigeladene zu 1 wegen mangelnder Eignung gemäß 25 Nr. 2 VOB/A auszuschließen, ist verspätet. Die Eignung der Beigeladenen zu 1 war von der Vergabestelle gemäß 8 a Nr. 2 Satz 3 in Verbindung mit 8 Nr. 4 VOB/A im Rahmen des Teilnehmerwettbewerbs vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu prüfen. Der Vergabestelle steht dabei ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, ob und in welcher Weise und mit welchen Auskunftsmitteln sie sich diese Kenntnis verschafft. Die Kontrolle im Nachprüfungsverfahren beschränkt sich darauf, ob die Grenzen des Beurteilungs- und Ermessensspielraums überschritten sind. Auf den Beschluss des OLG Saarbrücken vom (VergabE C 12-1/02) wird verwiesen. Nach dem Submissionstermin ist der Antragstellerin bekannt geworden, wie sich auch aus ihrem Schreiben vom (Anlage KST 7) ergibt, dass die Beigeladene zu 1 zu den Wettbewerbsteilnehmern gehört hat, bei denen die Vergabestelle die Eignung festgestellt hat. Unverzüglich danach hätte die Antragstellerin den nach ihrer Ansicht bestehenden Mangel an Eignung rügen müssen; dies ist nicht geschehen. Die erst im Laufe des Nachprüfungsverfahrens erhobene Rüge ist verspätet und somit unzulässig. Im übrigen verkennt die Antragstellerin, dass die Beigeladene zu 1 bzw. ihre Mitglieder auf die Leistungsfähigkeit von mit ihnen unmittelbar oder mittelbar verbundenen Unternehmen Bezug nehmen können, was hier der Fall ist; auf die Urteile des EuGH vom C-389/92 (VergabE A-1-1/94), vom C- 5/97 - und vom C-314/01 - (NVwZ 04, 967 ff) und auf den Beschluss des OLG Frankfurt/M. vom Verg 1/01 - (VergabE C 7-1/01) wird verwiesen. bb) Soweit gerügt wird, dass eine Ausschreibung und Wertung der Bedarfspositionen zum Titel 7.3 (und der übrigen Bedarfspositionen) vergaberechtswidrig sei, weil es sich bei dem Titel 7.3 um eine unzulässige Marktpreisanfrage handle und die Bedarfspositionen zum Titel 7.3 gegen das Gebot einer eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung verstoßen würden, 16

17 17 da sie ausschließlich dazu dienen würden sicherzustellen, gegebenenfalls bestehende Mängel einer unzureichenden Planung auszugleichen, sowie die Verdingungsunterlagen widersprüchlich seien, sind diese Rügen verspätet. Diese Rügen hätten unmittelbar nach Erkennen, d.h. in den ersten Wochen nach Erhalt der Ausschreibungsunterlagen erhoben werden müssen; dies ist aber nicht erfolgt. Der Auffassung der Antragstellerin, dass sie den angeblichen Vergabeverstoß deshalb nicht vor Einsichtnahme in die Vergabeakten habe erkennen können, weil die in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots enthaltene Erklärung der Vergabestelle Bedarfspositionen werden grundsätzlich gewertet Ausnahmen zulasse, kann nicht gefolgt werden, da sich aus dieser Erklärung klar ergibt, dass die Vergabestelle alle Bedarfspositionen werten wird, was im übrigen auch in Übereinstimmung mit dem Vergabehandbuch des Bundes für Bauleistungen - Wasserbau steht, das in Teil 1 Nr.128 bestimmt, dass alle Bedarfspositionen in die Wertung einzubeziehen sind. cc) Anders verhält es sich mit der Rüge der Antragstellerin, dass die Bedarfsposition 7.3 deshalb nicht gewertet werden dürfe, weil allein mit dieser Bedarfsposition der Wert von 10 % der geschätzten Auftragssumme erheblich überschreiten wird. Dies hat die Antragstellerin erst nach Einsichtnahme in die Vergabeakten anhand der Angebotsauswertung erkennen können. Denn die Antragstellerin hatte keine Kenntnis von den Preisen, die die Vergabestelle in Bezug auf die einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses geschätzt hatte und mangels Vergleichbarkeit konnte die Antragstellerin aufgrund ihrer Kalkulation auch nicht davon ausgehen, dass der Wert von 10 % der geschätzten Auftragssumme überschritten ist. Die Rüge ist somit nicht verspätet, sondern im Nachprüfungsverfahren unverzüglich erfolgt. dd) Ebenfalls nicht verspätet ist die von der Antragstellerin in der Verhandlung vom erhobene Rüge, dass die Vergabestelle das Nebenangebot 6 der Beigeladenen zu 1 mangels Gleichwertigkeit nicht hätte werten dürfen, weil die angebotenen Tragbohlen bzw. die Stahlgüten nicht der Ausschreibung entsprechen würden und es sich bei der Füllbohle Az 13 nicht um eine Füllbohle mit einer Mindeststärke von 12 mm handeln würde. Diese Rüge beruht auf der von der Antragstellerin am wahrgenommenen Akteneinsicht. Unter Berücksichtigung, dass die Antragstellerin zur Überprüfung ihrer Rüge ein 17

18 18 Ingenieurbüro eingeschaltet hat, ist die eine Woche nach Akteneinsicht erfolgte Rüge als unverzüglich anzusehen. Im übrigen ist die Rügeobliegenheit erfüllt. 2. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist nicht begründet. Die Antragstellerin ist nicht in ihren Rechten gemäß 97 Abs. 7 GWB verletzt. Die Vergabestelle hat insbesondere nicht gegen das Gebot gemäß 97 Abs. 5 GWB verstoßen, den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. a) Das von der Vergabestelle gewählte nichtoffene Verfahren ist gemäß 3 a Nr. 3 in Verbindung mit 3 Nr. 3 Abs. 2 a VOB/A zulässig. b) Die Vergabestelle hat der Antragstellerin mit Schreiben vom gemäß 13 VgV mitgeteilt, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt würde. Der sich in der Vergabeakte befindende Vergabevermerk gemäß 30 VOB/A und der Vergabebericht zur EU weiten, beschränkten Ausschreibung mit öffentlichem Teilnehmerwettbewerb trägt jedoch das Datum vom Daraus ergibt sich aber nicht, dass die Vergabeentscheidung erst nach den gemäß 13 VgV erfolgten Absageschreiben getroffen worden ist. Aus den Druckdaten auf der Bodenleiste des Vergabeberichts und den von der Vergabestelle vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der seit dem im Entwurf vorliegende Vergabebericht fortgeschrieben und erst in der sich in der Vergabeakte befindenden Endfassung unterschrieben worden ist. Der Vergabevorschlag der PHW - Planer war der Vergabestelle als Vorabzug (Stand ) des Vergabeberichts am zugegangen; insoweit wird auf die von der Vergabestelle vorgelegte Anlage AG 11 Bezug genommen. Dieser Vergabevorschlag lag vor, als von den zuständigen Mitarbeitern von bremenports für die Vergabestelle die Vergabeentscheidung getroffen wurde, auf der die Absage gemäß 13 VgV mit Schreiben vom basiert. Dass der Vergabevermerk erst nach den gemäß 13 VgV erfolgten Absageschreiben fertiggestellt worden ist, ist unschädlich. Es kommt darauf an, dass die Vergabeent- 18

19 19 scheidung vor der Mitteilungen gemäß 13 VgV getroffen und dies nachvollziehbar und zeitnah dokumentiert wird. Das war der Fall. Insoweit wird verwiesen auf Ingenstau/Korbion, 15. Auflage, Rdnr. 4 zu 30 VOB/A. Aber auch wenn hier ein Dokumentationsmangel vorliegen würde, dann würde dieser nur dann eine Verletzung des subjektiven Rechts der Antragstellerin auf Einhaltung der Vergabebestimmungen darstellen, wenn sich dieser Dokumentationsmangel auf die Rechtsstellung der Antragstellerin im Vergabeverfahren auswirken und die Bieterreihenfolge zugunsten der Antragstellerin verändern würde. Das ist aber nicht der Fall. Insoweit wird verwiesen auf die Beschlüsse der Vergabekammer des Bundes vom (VK 1-95/03) und vom (VK 2-116/03) und auf die Beschlüsse der VK Sachsen vom (1/SVK/132-01), vom (1/SVK/157/03) und vom (1/SVK/157/03). Aber auch wenn die Vergabestelle eine Neubewertung vornehmen müßte, kann nach den Angeboten und den von den PHW - Planern vorgenommenen Wertungen nur die gleiche Vergabeentscheidung getroffen werden. c) Der Titel 7.3 ist bei der Wertung nicht außer acht zu lassen. Die Ausschreibung und Wertung der Bedarfsposition 7.3 ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht vergaberechtswidrig. Bedarfspositionen sind dadurch gekennzeichnet, dass bei Fertigstellung der Ausschreibungsunterlagen noch nicht feststeht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beauftragung dieser Leistungen tatsächlich zur Ausführung kommt; insoweit wird verwiesen auf Heiermann Riedl Rusam, 10. Auflage, Rdnr. 134 zu 9 VOB/A, und auf den Beschluss der Vergabekammer A des Bundes vom (VK-A 1/99). Die bremischen Richtlinien für die Planung und Durchführung von Bauaufgaben (RLBau) - ein bremisches Vergabehandbuch im eigentlichen Sinne gibt es nicht - enthalten keine Regelung in Bezug auf Bedarfspositionen; sie gelten im übrigen auch nur für den Hochbau und eingeschränkt für den Tiefbau. Weil Bedarfspositionen nur ausnahmsweise für Teilleistungen ausgeschrieben werden und nur einen unerheblichen Anteil am Gesamtauftrag haben dürfen, insoweit wird Bezug genommen auf Heiermann Riedl Rusam, a.a.o., ist wegen der Sachnähe auf das Vergabehandbuch der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes für Bauleistungen - Wasserbau (VHB-W) abzustellen, das als Orientierungshilfe genommen werden kann. In diesem Handbuch wird in Teil 1 zu den Positionen 171, 172 und 175 unter (Arten der Teilleistungen) bestimmt, dass Bedarfspositionen u.a. nur dann ausnahmsweise in das Leistungsverzeichnis aufgenommen werden dürfen, wenn im Zeitpunkt der Ausschreibung trotz Ausschöpfung aller örtlichen und technischen Erkenntnisse keine 19

20 20 Möglichkeiten objektiv feststellbar sind, ob und in welchem Umfang die Leistung ausgeführt werden muß; die Gründe für die Aufnahme der Bedarfspositionen sind als Bestandteil des Vergabevermerkes aktenkundig zu machen und der Wert der Bedarfspositionen, die im Einzelfall für unbedingt erforderlich gehalten werden, sollte 10 v.h. der geschätzten Auftragssumme nicht überschreiten. Die Vergabestelle hat in dem Leistungsverzeichnis, das u.a. Grundlage des Vergabeberichts ist, bei der Position 7.3 (Unterdruckentwässerung) angegeben, wenn In-situ-Messungen im Rahmen der Baumaßnahme zeigen sollten, dass die Bodenparameter im anstehenden Schlick signifikant schlechter sind als derzeit angenommen, auf Anweisung der Vergabestelle der Einsatz einer Unterdruckentwässerung zum Erreichen der Setzungsvorgaben eingesetzt werden kann, was nur dann zum Tragen kommt, wenn im mit dem im Abtragsgebiet gewonnenen Schlick eine Konsolidierung innerhalb der Zeitvorgaben unter Verwendung der Vertikaldränagen nicht einzuhalten sind. Dass bei der Verwendung von Schlick als Füllmaterial und den damit verbundenen Unwägbarkeiten sich die Vergabestelle bei der Unterdruckentwässerung für die Ausschreibung einer - die 10 % - Marge überschreitende - Bedarfsposition entschieden hat, ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht zu erkennen, dass dies auf eine unzulängliche Planung zurückzuführen ist. Dies kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht deshalb unterstellt werden, weil die Antragssummen für die Unterdruckentwässerung in Titel 7.3 stark schwanken. Denn das Verhalten des zur Verfüllung zu verwendenden Schlicks hängt von einer Vielzahl von Gegebenheiten ab, so dass sich nicht sicher sagen läßt, ob eine Unterdruckentwässerung für eine ausreichende Setzung erforderlich ist oder nicht. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vergabestelle nicht alle örtlichen und technischen Erkenntnisse ausgeschöpft hätte. Daran wird auch nichts dadurch geändert, dass entgegen der Vergabestelle nach Ansicht der Antragstellerin mit den ausgeschriebenen Vertikaldräns nicht ohne weiteres die Unterdruckentwässerung betrieben werden könne, weil für die Vorhaltung und Einrichtung einer funktionierenden Unterdruckentwässerung andere als die ausgeschriebenen Vertikaldräns erforderlich seien. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, dass die Vergabestelle davon ausgegangen ist, dass nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen für sie objektiv nicht feststellbar war, ob und in welchem Umfang die Unterdruckentwässerung ausgeführt werden muß. Im übrigen bindet das Vergabehandbuch des Bundes die Vergabestelle nicht dergestalt, dass durch Nichteinhaltung Rechte der Antragstellerin verletzt sind. 20

21 21 Nicht nur die Ausschreibung der Bedarfsposition 7.3, sondern auch die von der Vergabestelle vorgenommene Wertung ist nicht zu beanstanden. Dies folgt einmal daraus, dass die Vergabestelle dies in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots erklärt hat und daran gebunden ist, was auch der Regelung im Vergabehandbuch des Bundes für Bauleistungen - Wasserbau in Nr. 128 unter 3.7 (Ermittlung der Wertungssummen für Angebote) in Teil 1 entspricht. Im übrigen war im Leistungsverzeichnis bei der Position die mit dem Einheitspreis zu multiplizierende Menge bzw. die mit dem Einheitspreis zu multiplizierende Fläche mit ,000 m² angegeben. Das Ergebnis der Multiplikation ist dann in den Angebotspreis eingeflossen, was ebenso für das Erfordernis einer Wertung der Bedarfsposition 7.3 spricht, insoweit wird verwiesen auf Heiermann Riedl Rusam, a.a.o., Rdnr. 154 zu 25 VOB/A, wie die vom Bieter gemäß Nr. 2 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen (EVMA(B)ZVB/E) einzugehende Verpflichtung, die Bedarfsposition 7.3 auf Aufforderung der Vergabestelle auszuführen. d) Weder das Angebot der Beigeladenen zu 1 ist auszuschließen, weil ein Spekulationspreis vorliegen würde, noch das Angebot der Antragstellerin ist deshalb auszuschließen, weil eine Mischkalkulation vorliegen könnte. Für beides gibt es keine Anhaltspunkte. Die Behauptung der Antragstellerin, die Beigeladene zu 1 habe im Titel 7.3 nur annähernd 10 % der tatsächlich in diesem Titel zu kalkulierenden Kosten angeboten, ist nicht nachvollziehbar. Aus dem Preisspiegel, aus dem die Vergabestelle auszugsweise Angaben vorgetragen hat, ergibt sich, dass die Beigeladene zu 1 bei keiner Position des Titels auch nicht in der Summe - den günstigsten Preis genannt hat. Ausreißer ist der Angebotspreis der Antragstellerin zur Position , der den Angebotspreis der übrigen Anbieter zu dieser Position um ein Vielfaches übersteigt. Der Annahme der Antragstellerin, dass die Beigeladene zu 1 die Leistung zum Titel 7.3 zu dem angeboten Preis nicht erbringen könne, weil der eingesetzte Preis nicht der Preis sei, der von der Beigeladenen zu 1 tatsächlich kalkuliert worden sei, so dass diese zusätzliche Vergütungsansprüche anmelden werde, kann mangels Anhaltspunkte nicht gefolgt werden. Soweit die Antragstellerin Ausführungen zur Unterdruckentwässerung auf der Grundlage von Baugrunddaten innerhalb und außerhalb der im Baugrundgutachten angegebenen Schwankungsbreiten macht und darauf ihre Behauptung stützt, die Beigeladene zu 1 habe wegen Verkennung der von der Vergabestelle gemachten Vorgaben mit der Folge zu günstig kalkuliert, dass diese zusätzliche Vergütungsansprüche geltend machen würde, wird darauf hingewiesen, dass die Angebotspreise zum Titel (Unterdruckentwässerung 21

22 22 einrichten und betreiben) der Beigeladenen zu 1 mit ,00 und der Antragstellerin mit ,00 nicht allzu weit auseinander liegen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Antragstellerin gleichermaßen wie die Beigeladene zu 1 kalkuliert hat. Selbst wenn, wofür es keine Anhaltspunkte gibt, die Annahmen der Antragstellerin - entgegen den Darlegungen der Vergabestelle, wie das Leistungsverzeichnis zu verstehen ist, - zutreffen würden, dann würde dies sich nicht zu Lasten der Antragstellerin auswirken. e) Für die Behauptung der Antragstellerin, dass die Vergabestelle im Vorfeld Gespräche mit einem Mitglied der Beigeladenen zu 1 über ein neues Verfahren geführt habe, das zur Beauftragung kommen könnte, obwohl dessen Eignung und Funktionsfähigkeit nicht nachgewiesen sei, hat die Vergabekammer ebenso wenig Anhaltspunkte finden können wie für den Vorwurf der Antragstellerin, dass die Vergabestelle sich deshalb nicht neutral verhalten und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt habe. f) Bei Wertung der Bedarfsposition 7.3 ist das Angebot der Beigeladenen zu 1 unter Berücksichtigung von Qualität und Funktionalität auch dann noch das preisgünstigste, wenn außer dem Nebenangebot K 3 entsprechend der Rüge der Antragstellerin auch noch ihre Nebenangebote NB 01, NB 02 und SB 1 / SB2 gewertet werden würden. Die Antragstellerin errechnet für ihr Angebot in ihrem Nachprüfungsantrag für diesen Fall eine Wertungssumme vom ,36 (richtig ,36), was immer noch ,48 (bzw ,48) über dem Angebot der Beigeladenen zu 1 mit ,88 liegt. Es kann deshalb dahin gestellt bleiben, ob die Rüge der Antragstellerin berechtigt ist, dass die vorgenannten Nebenangebote zu unrecht nicht gewertet worden sind, obwohl sie gleichwertig seien, oder nicht. g) Ob die Rüge der Antragstellerin berechtigt ist, dass die Vergabestelle das Nebenangebot 6 der Beigeladenen zu 1 mangels Gleichwertigkeit nicht hätte werten dürfen, oder nicht, kann dahin gestellt bleiben, weil das Angebot der Beigeladenen zu 1 auch dann noch das preisgünstigste ist, wenn das Nebenangebot 6 nicht gewertet bzw. nicht berücksichtigt wird. Die Angebotssumme der Beigeladenen zu 1 würde bei Nichtberücksichtigung des Nebenangebots ,63 netto betragen gegenüber der Angebotssumme der Antragstellerin mit ,36 netto. 22

23 23 Im übrigen sind Vergabestelle und Beigeladene zu 1 in der Verhandlung vom der Vermutung der Antragstellerin entgegengetreten, dass die angebotenen Tragbohlen bzw. die Stahlgüten nicht der Ausschreibung entsprechen würden und es sich bei der Füllbohle Az 13 nicht um eine Füllbohle mit einer Mindeststärke von 12 mm handeln würde. Die Beigeladene zu 1 hat erklärt, was sich auch aus ihrem Nebenangebot 6 ergibt, dass die Füllbohlen durch die AZ 13 mit einer Mindestwandstärke von 12 mm (Sonderwalzung) gebildet werden sollen. h) Im übrigen ist dem Hauptantrag der Antragstellerin auch deshalb nicht zu entsprechen, da die Vergabekammer der Vergabestelle nicht aufgeben kann, der Antragstellerin den Zuschlag zu erteilen, weil der Vergabestelle bei der Zuschlagserteilung ein Wertungsspielraum zusteht, so dass die Vergabekammer darauf beschränkt ist, diesen Wertungsspielraum nachzuprüfen; die Vergabekammer kann sich nicht an die Stelle der Vergabestelle setzen. Eine solche Entscheidung, wie die Antragstellerin begehrt, könnte nur erfolgen, wenn der Ermessensspielraum auf Null reduziert ist oder in Ausnahmefällen, in denen unter Beachtung aller Beurteilungsspielräume der Vergabestelle die Anweisung, den Zuschlag der Antragstellerin zu erteilen, die einzige rechtmäßige Entscheidung ist. Auf den Beschluss des OLG Frankfurt/M. vom Verg 1/00 - (VergabeE C-7-1/00) und die Beschlüsse der VK Sachsen vom /SVK/ und vom /SVK/132/01 - wird verwiesen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. III. Die Antragstellerin hat gemäß 128 Abs. 3 Satz 1 GWB die Kosten zu tragen und gemäß 128 Abs. 4 Satz 1 GWB der Vergabestelle und der Beigeladenen zu 1 die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Antragstellerin zu 2 trägt ihre Kosten selbst. Auf den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom Verg 3/ wird Bezug genommen. Die Gebührenfestsetzung beruht auf 128 Abs. 2 GWB. Die Mindestgebühr beträgt 2.500,00 und die Höchstgebühr ,00, im Ausnahmefall ,00. Im Interesse einer bundeseinheitlichen Handhabung hat die Vergabekammer in Anlehnung an die von den Vergabekammern des Bundes mit Stand Januar 2003 aufgestellten Kriterien zur Berechnung der Kosten gemäß 128 GWB entsprechend dem personellen und sachlichen 23

24 24 Aufwand unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung die Gebühr auf 8.250,00 festgesetzt. IV. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung der 2. Vergabekammer der Freien Hansestadt Bremen ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, schriftlich beim Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen - Vergabesenat -, Sögestraße 62/64, Bremen, einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muß enthalten 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, 2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muß durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für die Beschwerde von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten. Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern. 24

25 25 gez. Dücker zugleich auch für den durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhinderten Dr. Bayer gez. Otten 25

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