Papierfresserchens MTM-Verlag GbR

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1 Papierfresserchens MTM-Verlag GbR Die Bücher mit dem Drachen Papierfresserchens MTM-Verlag GbR, Sonnenbichlstraße 39, D Nonnenhorn. Verlagsvertrag zwischen XXXXXX Bei Minderjährigen Vertretungsberechtigter: (im Folgenden Autor genannt) und Papierfresserchens MTM-Verlag, Sonnenbichlstraße 39, Nonnenhorn (im Folgenden Verlag genannt) 1. Vertragsgegenstand 1. Gegenstand dieses Vertrages ist das vorliegende Werk des Autors unter dem Titel/Arbeitstitel XXXXXX (Arbeitstitel) 2. Der endgültige Titel wird in Abstimmung zwischen Autor und Verlag festgelegt. 3. Der Autor bestätigt, dass er alleiniger Autor (Urheber) oder Nutzungsberechtigter des Werkes und all seiner Teile ist sowie Rechte an Werk und Titel weder ganz noch teilweise an Dritte vergeben hat. Bietet er dem Verlag Text- oder Bildvorlagen an, für die dies nicht zutrifft oder nicht sicher ist, so hat er den Verlag darüber und über alle ihm bekannten oder erkennbaren rechtlich relevanten Fakten schriftlich zu informieren. Soweit der Verlag den Autor mit der Beschaffung fremder Text- oder Bildvorlagen beauftragt, bedarf es einer besonderen Vereinbarung. 4. Der Autor ist verpflichtet, den Verlag schriftlich auf im Werk enthaltene Darstellungen von Personen oder Ereignissen hinzuweisen, mit denen das Risiko einer Persönlichkeitsverletzung verbunden ist. Nur wenn der Autor dieser Vertragspflicht in vollem Umfang nach bestem Wissen und Gewissen genügt hat, trägt der Verlag alle Kosten einer eventuell erforderlichen Rechtsverteidigung. Wird der Autor wegen solcher Verletzungen in Anspruch genommen, sichert der Verlag seine Unterstützung zu, wie auch der Autor bei der Abwehr solcher Ansprüche gegen den Verlag mitwirkt.

2 2 Rechtseinräumung 1. Der Autor überträgt dem Verlag räumlich unbeschränkt für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht, siehe dazu auch 15.4) des Werkes für alle Druck- und elektronischen Ausgaben sowie für alle Auflagen ohne Stückzahlbegrenzung für die deutsche Sprache sowie für Hörbuchfassungen für alle bekannten und zukünftigen Nutzungsarten. 2. Der Autor räumt dem Verlag für die Dauer des Hauptrechts gemäß Absatz 1 und 5 Absatz 2 außerdem folgende ausschließlichen Nebenrechte insgesamt oder einzeln ein: a) Das Recht des ganzen oder teilweisen Vorabdrucks, des Nachabdrucks und des Fortsetzungsabdrucks - auch in Zeitungen und Zeitschriften. b) Das Recht der Übersetzung in eine andere Sprache oder Mundart auch in Blindenschrift c) Das Recht zur Vergabe von Lizenzen für deutschsprachige Ausgaben in anderen Ländern sowie für Hardcover-, Volks-, Sonder-, Reprint-, Schul- oder Buchgemeinschaftsausgaben oder andere, hier einzeln nicht aufgeführte und künftige Druck- und körperlichen elektronischen Ausgaben. d) Das Recht der Herausgabe von Mikrokopieausgaben, Mikrofiche- und Mikroformausgaben und das Einstellen auf Datenplattformen. e) Das Recht der Herausgabe als e-book. f) Das Multimediarecht: Vervielfältigung und Verbreitung von Ausgaben des Werkes oder Teilen davon, die unter Verwendung digitaler Speicher- und Wiedergabemedien hergestellt werden, und unter Einschluss sämtlicher digitaler und interaktiver Systeme, z. B: CD-Rom, CD-I, ebook und sonstige Formen des electronic publishing. g) Das Recht zu sonstiger Vervielfältigung, insbesondere durch fotomechanische oder ähnliche Verfahren (z.b. Fotokopie). h) Das Recht zur Aufnahme auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe mittels Bildoder Tonträger (z.b. Hörbuch) sowie das Recht zu deren Vervielfältigung, Verbreitung und Wiedergabe; im Rundfunk auch für Hörbuch. i) Das Recht zum Vortrag des Werks durch Dritte. j) Die am Werk oder seiner Bild- und Tonträgerfixierung oder durch Lautsprecherübertragung oder Sendung entstehenden Wiedergabe- und Überspielungsrechte. k) Das Recht zur Vergabe von deutsch- oder fremdsprachigen Lizenzen in das In- und Ausland zur Ausübung der Nebenrechte a) bis h). 3. Darüber hinaus räumt der Autor dem Verlag für die Dauer des Hauptrechts gemäß Absatz 1 weitere ausschließliche Nebenrechte insgesamt oder einzeln ein: a) Das Recht zur Bearbeitung als Bühnenstück sowie das Recht der Aufführung des so bearbeiteten Werkes.

3 b) Das Recht zur Verfilmung einschließlich der Rechte zur Bearbeitung als Drehbuch und zur Vorführung des so hergestellten Films, auch für Fernsehproduktionen c) Das Recht zur Bearbeitung und Verwertung des Werks im Fernsehfunk einschließlich Wiedergaberecht. d) Das Recht zur Bearbeitung und Verwertung des Werks im Hörfunk, z.b. als Hörspiel einschließlich Wiedergaberecht. e) Das Recht zur Vertonung des Werkes. f) Das Recht zur Vergabe von Lizenzen zur Ausübung der Nebenrechte a) bis k). g) Komplette oder teilweise Einspeisung und Speicherung in elektronische Datenbanken, elektronische Datennetze, Telefondienste etc. und mittels digitaler oder anderweitiger Speicher- und Übertragungstechnik einer Vielzahl von Nutzern, insbesondere sog. On- Demand-Diensten, zur Verfügung zu stellen, dass diese das Werk oder Teile davon auf jeweils individuellen Abruf empfangen können. h) Sonstige komplette oder teilweise Vervielfältigung und Verbreitung wie in Kalendern insbes. auch digitale und fotomechanische Verfahren. i) Verbreitung über Datenträger und Verleihung j) Nutzung von Figuren, Namen Textteilen, Titeln, Geschehnissen und Erscheinungen zum Zwecke der Verkaufsförderung und Werbung, auch Markenanmeldung k) Unentgeltliche Nutzung durch ganzen oder teilweisen Abdruck, Sendung oder sonstige Werbezwecke l) Archivierung m) Wiedergabe- und Überspielungsrechte n) Merchandising 4. Der Autor räumt dem Verlag schließlich für die Dauer des Hauptrechts gemäß Absatz 1 alle durch die Verwertungsgesellschaft Wort wahrgenommenen Rechte nach deren Satzung, Wahrnehmungsvertrag und Verteilungsplan zur gemeinsamen Einbringung ein. Bereits abgeschlossene Wahrnehmungsverträge bleiben davon unberührt. 5. Für die Rechtseinräumung nach Absatz 2 bis 3 gelten folgende Beschränkungen: a) Soweit der Verlag selbst die Nebenrechte gemäß Absatz 2 und 3 ausübt, gelten für die Ermittlung des Honorars die Bestimmungen über das Absatzhonorar nach 4 anstelle der Bestimmungen für die Verwertung von Nebenrechten. Erhält 4 für das jeweilige Nebenrecht keine Vergütungsregelung, so ist eine solche nachträglich zu vereinbaren. b) Der Verlag darf das ihm nach Absatz 2 bis 4 eingeräumte Vergaberecht nicht ohne Zustimmung des Autors abtreten. Dies gilt nicht gegenüber ausländischen Lizenznehmern für die

4 Einräumung von Sublizenzen in ihrem Sprachgebiet sowie für die branchenübliche Sicherungsabtretung von Verfilmungsrechten zur Produktionsfinanzierung. c) Das Recht zur Vergabe von Nebenrechten nach Absatz 2 bis 4 endet mit der Beendigung des Hauptrechts gemäß Absatz 1, der Bestand bereits abgeschlossener Lizenzverträge bleibt hiervon unberührt. d) Ist der Verlag berechtigt, das Werk bearbeiten zu lassen, so hat er Beeinträchtigungen des Werkes zu unterlassen, die geistige und persönliche Rechte des Autors am Werk zu gefährden geeignet sind. Im Falle einer Vergabe von Lizenzen zur Ausübung der Nebenrechte gemäß Absatz 2 und Absatz 3 wird der Verlag darauf hinwirken, dass der Autor vor Beginn einer entsprechenden Bearbeitung des Werkes vom Lizenznehmer gehört wird. Möchte der Verlag einzelne Nebenrechte selbst ausüben, so hat er den Autor anzuhören und ihm bei persönlicher und fachlicher Eignung die entsprechende Bearbeitung des Werkes anzubieten, bevor er Dritte beauftragt. 3 Vertragspflicht 1. Das Buch wird als. erscheinen. Nachträgliche Änderungen der Form der Erstausgabe sind möglich, darüber wird der Autor informiert. 2. Der Verlag ist verpflichtet, das Werk in der in Absatz 1 genannten Form zu vervielfältigen, zu verbreiten und die zu seiner Verbreitung angemessenen Vertriebswege einzuschlagen. 3. Ausstattung, Buchumschlag, Auflagenhöhe, Auslieferungstermin, Ladenpreis und Werbemaßnahmen werden vom Verlag nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Vertragszwecks sowie der im Verlagsbuchhandel für Ausgaben dieser Art herrschenden Übung bestimmt. 4. Das Recht des Verlages zur Bestimmung des Ladenverkaufspreises nach pflichtgemäßem Ermessen schließt auch dessen spätere Herauf- und Herabsetzung ein. Vor Herabsetzung des Ladenpreises wird der Autor benachrichtigt. 5. Als Erscheinungstermin ist vorgesehen Herbst/Winter 2013/14, Änderung möglich und vorbehalten. 4 Absatzhonorar für Verlagsausgaben 1. Der Autor erhält für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar ein Honorar auf Basis des tatsächlich erzielten Preises abzüglich der darin enthalten Mehrwertsteuer. Das Honorar beträgt für alle Ausgaben 8 Prozent vom tatsächlich erzielten Preis gemäß Absatz 1 bei Bestellung direkt ab Verlag sowie bei Bestellungen über den Buchhandel, die Barsortimente oder Verlagsauslieferungen. Der Honorarsatz erhöht sich nach dem Absatz des Werkes von Exemplaren auf 12 Prozent. 2. Für Verlagserzeugnisse, die nicht der Preisbindung unterliegen (z.b. Hörbücher), erhält der Autor für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar ein Honorar auf der Basis der unverbindlichen Preisempfehlung des Verlages. Das Honorar für diese Ausgaben beträgt ebenfalls 8 %. 3. Pflicht-, Prüf-, Werbe- und Besprechungsexemplare sind honorarfrei, der Verlag ist zum Nachweis dieser Exemplare nicht verpflichtet.

5 4. Nicht honorarpflichtig sind zudem alle an den Autor mit Autorenrabatt gelieferten Exemplare. 5. Ist der Autor mehrwertsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeträge anfallende gesetzliche Mehrwertsteuer. Sollte der Autor umsatzsteuerpflichtig sein, so teile er das dem Verlag unverlangt mit. 6. Honorarabrechnung und Zahlung erfolgen halbjährlich zum 30. Juni und zum 31. Dezember innerhalb der auf den Stichtag folgenden 3 Monate. Eine Zahlung erfolgt jedoch nur, wenn der Abrechnungsbetrag mehr als 10,- Euro beträgt. Niedrigere Beträge werden auf die nächste Abrechnung vorgetragen. Der Verlag ist berechtigt, das Honorar für Exemplare, die gegenüber dem Autor als verkauft abgerechnet, danach jedoch remittiert werden, bei späteren Abrechnungen abzuziehen oder für solche Remissionen einen Teil des Abrechnungsbetrages einzubehalten und mit der darauffolgenden Abrechnung zu verrechnen. Bitte bewahren Sie alle Honorarabrechnungen sorgfältig auf, denn sie geben in ihrer Gesamtheit Auskunft über Anzahl der verkauften Bücher. 7. Nach dem Tode des Autors bestehen diese Verpflichtungen des Verlages gegenüber den durch Erbschein ausgewiesenen Erben, die bei einer Mehrzahl von Erben einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu benennen haben. 5 Nebenrechtsverwertung 1. Der Verlag bemüht sich, ihm eingeräumte Nebenrechte zu verwerten. Bei mehreren sich untereinander ausschließenden Verwertungsmöglichkeiten wird er die für den Autor materiell und ideell möglichst günstige wählen, auch wenn er selbst bei dieser Nebenrechtsverwertung konkurriert. Der Verlag unterrichtet den Autor unaufgefordert über erfolgte Verwertungen und deren Bedingungen. 2. Verletzt der Verlag seine Verpflichtungen gemäß Absatz 1, so kann der Autor die hiervon betroffenen Nebenrechte auch einzeln nach den Regelen des 41 UrhG zurückrufen; der Bestand des Vertrages im Übrigen wird hiervon nicht berührt. 3. Der aus der Verwertung der Nebenrechte erzielte Erlös wird zwischen Autor und Verlag geteilt, und zwar erhält der Autor a) 20 % bei den Nebenrechten des 2 Absatz 2, soweit der Verlag daraus ein Honorar erzielt b) 50 % bei den Nebenrechten des 2 Absatz 3 Bei der Berechnung des Erlöses wird davon ausgegangen, dass in der Regel etwaige aus der Inlandsverwertung anfallende Agenturprovisionen und ähnliche Nebenkosten allein auf den Verlagsanteil zu verrechnen, für Auslandsverwertung anfallende Nebenkosten vom Gesamterlös vor Aufteilung abzuziehen sind. Soweit Nebenrechte durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden, richten sich die Anteile von Verlag und Autor nach deren satzungsgemäßen Bestimmungen. 6 Manuskriptanlieferung 1. Der Autor verpflichtet sich, dem Verlag spätestens mit Vertragsunterzeichnung das vollständige und vervielfältigungsfähige Manuskript gemäß 1 Absatz 1 einschließlich etwa vorgesehener und vom Autor zu beschaffender Bildvorlagen als lesbaren Datensatz auf

6 einem geeigneten Datenträger zu übergeben. Bilddateien müssen als einzelne jepg-dateien vorliegen, Auflösung 300 dpi. 2. Der Autor behält eine Kopie des Manuskripts bei sich. Gehen Abbildungen und/oder das Manuskript nach Ablieferung an den Verlag und vor der Vervielfältigung unter, so wird der Anspruch des Autors auf die Vergütung und auf Schadenersatz zusammen auf den Betrag von 250 Euro beschränkt. Geht nur ein Teil der Abbildungen oder das Manuskript auf diese Weise unter, so ermäßigt sich dieser Betrag im Verhältnis zu dem des erhalten gebliebenen noch verwendbaren Teils. 3. Fotos und Originalabbildungen aus dem Archiv des Autors bleiben Eigentum des Autors und werden nach Erscheinen des Werkes auf Verlangen zurückgegeben. 7 Freiexemplare 1. Der Autor erhält für seinen eigenen Bedarf 5 Freiexemplare. 2. Darüber hinaus kann der Autor Exemplare seines Werkes mit einem Autorenrabatt von 36 Prozent vom Verlag beziehen. (Diese Regelung gilt nicht für die unter 14 benannten 150 Bücher, die vorbestellt sein müssen, um mit der Produktion zu beginnen.) Beim Weiterverkauf hat der Autor die Belange des Buchhandels und die Buchpreisbindung zu berücksichtigen. Er darf seine Bücher nicht unter dem gebundenen Ladenverkaufspreis anbieten oder gar verkaufen. 3. Weiter kann der Autor auch alle anderen Werke des Verlags zum Verfasservorzugspreis mit einem Rabatt von 20 Prozent erwerben. Auch hier gilt beim Weiterverkauf die Einhaltung der Buchpreisbindung. 8 Satz, Korrektur 1. Die erste Korrektur des Satzes wird vom Verlag vorgenommen. Der Verlag ist sodann verpflichtet, dem Autor in allen Teilen gut lesbare Abzüge zu übersenden elektronisch oder per Post die der Autor dann unverzüglich honorarfrei korrigiert und mit dem Vermerk druckfertig versieht; durch diesen Vermerk werden auch etwaige Abweichungen vom Manuskript genehmigt. Abzüge gelten auch dann als druckfertig, wenn sich der Autor nicht innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt zu ihnen erklärt hat. 2. Nimmt der Autor Änderungen im fertigen Satz vor, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten berechnet nach dem Selbstkostenpreis des Verlages insoweit zu tragen, als sie 10% der Satzkosten übersteigen. Dies gilt nicht für Änderungen an Sachbüchern, die durch Entwicklungen der Fakten nach Ablieferung des Manuskripts erforderlich geworden sind. 9 Lieferbarkeit und veränderte Neuauflage 1. Der Autor ist zu benachrichtigen, wenn das Werk in keiner Ausgabe mehr lieferbar ist. Der Autor ist in diesem Fall berechtigt, den Verlag schriftlich aufzufordern, sich spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Aufforderung zu verpflichten, die Verwertung des Werkes in einer Verlagsausgabe spätestens nach drei Jahren nach Ablauf der Dreimonatsfrist

7 wieder aufzunehmen. Wenn der Verlag eine solche Verpflichtung nicht fristgerecht eingeht oder die Neuherstellungsfrist nicht wahrt, ist der Autor berechtigt, durch schriftliche Erklärung den Verlagsvertrag zu kündigen. 2. Nimmt der Verlag die Verwertung des Werkes in einer Verlagsausgabe aufgrund der Aufforderung wieder auf, ist eine Kündigung des Autors unter den Voraussetzungen von Absatz 2 erst nach Ablauf von fünf Jahren nach Wiederaufnahme der Verwertung möglich. 3. Der Autor ist berechtigt und, wenn es der Charakter des Werkes (z.b. eines Sachbuches) erfordert, auch verpflichtet, das Werk für weitere Auflagen zu überarbeiten; wesentliche Veränderungen von Art und Umfang des Werkes bedürfen der Zustimmung des Verlages. Ist der Autor zu der Bearbeitung nicht bereit oder nicht in der Lage oder liefert er die Überarbeitung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch den Verlag ab, so ist der Verlag zur Bestellung eines anderen Bearbeiters berechtigt. Das Honorar wird in diesem Fall zwischen Bearbeiter und Autor in angemessenem Verhältnis geteilt. 10 Ausverkauf, Verramschung, Makulierung 1. Unter der Voraussetzung, dass ein weiterer Verkauf des Werkes zum Ladenpreis wirtschaftlich nicht vertretbar ist (insbesondere, wenn der Verkauf in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren unter 200 Exemplare sinkt), kann der Verlag frühestens zwei Jahre nach dem ersten Erscheinen des Werkes ohne Zustimmung des Autors die dann noch vorhandenen Restbestände einer Auflage nach seiner Wahl unter Aufhebung des Ladenpreises abverkaufen oder verramschen oder einstampfen. 2. Der Verlag hat den Autor zuvor von der geplanten Maßnahme zu unterrichten und ihm eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer er die Restbestände erwerben kann. Äußert sich der Autor innerhalb dieser Frist nicht oder lehnt den Erwerb ab, so kann der Verlag die geplante Maßnahme durchführen. 3. Falls dabei ein Erlös erzielt wird, der über den Verlagskosten liegt, so erhält der Autor 10 % vom Nettoerlös (Erlös minus Verlagskosten). Das Verlagsrecht fällt nach Ausverkauf an den Autor zurück, sofern nicht noch gültige Verträge über Lizenzausgaben bestehen. Der Verlag verpflichtet sich, den Autor über das Auslaufen dieser Rechte zu verständigen. 4. Erweist sich auch ein Absatz zum Ramschpreis als nicht durchführbar, kann der Verlag die Restauflage makulieren. 5. Das Recht des Autors, im Falle der Verramschung oder Makulierung vom Vertrag zurückzutreten, richtet sich nach den 32, 30 Verlagsgesetz. 11 Rezensionen und Veröffentlichungen Der Verlag wird bei ihm eingehende Rezensionen und anderweitige Veröffentlichungen über das Werk in angemessenen Zeitabständen dem Autor zur Kenntnis bringen. Diese Pressebox wird regelmäßig auf unserer Internetseite veröffentlicht und dient als Nachweis. 12 Urheberbenennung, Copyright-Vermerk

8 1. Der Verlag ist verpflichtet, den Autor in angemessener Weise als Urheber des Werkes auszuweisen. 2. Der Verlag ist verpflichtet, bei der Veröffentlichung des Werkes den Copyright-Vermerk im Sinne des Welturheberrechtsabkommens anzubringen. 13 Änderung der Eigentums- und Programmstruktur des Verlages 1. Der Verlag ist verpflichtet, dem Autor anzuzeigen, wenn sich in seinen Eigentums- oder Beteiligungsverhältnissen eine wesentliche Veränderung ergibt. Eine Veränderung ist wesentlich, wenn a) der Verlag oder Verlagsteile veräußert werden b) sich in den Beteiligungsverhältnissen einer den Verlag betreibenden Gesellschaft gegenüber denen zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses Veränderungen um mindestens 25 % der Kapital- oder Stimmrechtsanteile ergeben. 2. Der Autor ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verlag von etwa bestehenden Optionen oder von Verlagsverträgen über Werke, deren Herstellung der Verlag noch nicht begonnen hat, zurückzutreten, wenn sich durch eine Veränderung gemäß Absatz 1 oder durch Änderung der für das Verlagsprogramm entscheidenden Verlagsleitung eine so grundsätzliche Veränderung des Verlagsprogramms in seiner Struktur und Tendenz ergibt, dass dem Autor nach der Art seines Werkes und unter Berücksichtigung des bei Abschluss dieses Vertrages bestehenden Verlagsprogramms ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann. 3. Das Rücktrittsrecht kann nur innerhalb eines Jahres nach Zugang der Anzeige des Verlages gemäß Absatz 1 ausgeübt werden. 14 Zusatzvereinbarung 1. Ausdrücklicher Bestandteil dieses Vertrages ist eine Vereinbarung über 150 Bücher, die vor Beginn der Buchproduktion verbindlich vorbestellt sein müssen. Erst wenn dem Verlag diese Subskriptionen vorliegen, beginnen in der Folge mit Hinblick auf den geplanten oder verschobenen Erscheinungstermin die weiteren Arbeiten am Buch. Der Autorenrabatt wird erst dann gewährt, wenn 150 Bücher verbindlich bestellt wurden. Sollten die 150 Vorbestellungen nicht zusammenkommen, so werden Verlag und Autor gemeinsam nach einer Lösung suchen, um das Buch veröffentlichen zu können. Nähere Informationen dazu in den Verlagsinformationen, die Ihnen mit diesem Vertrag zugehen. Sollten nicht mehr als 20 oder 30 Bestellungen vorliegen, so besteht nach 3 Jahren ab Vertragsunterzeichnung auch die Möglichkeit einer Vertragsauflösung im gegenseitigen Einvernehmen von Verlag und Autor. 15 Weitere Vereinbarungen 1. Die Vertragsparteien vereinbaren Stillschweigen über sämtliche Details dieses Vertrages, insbesondere über die Vergütungsvereinbarungen und die zugrunde liegenden Konzepte. 2. Der Autor wird seine generelle Erreichbarkeit gegenüber dem Verlag sicherstellen. Er garantiert insbesondere, dass dem Verlag seine aktuelle Anschrift und eine kurzfristige

9 Kontaktmöglichkeit (z.b. Telefon, , Skype o.ä.) sowie seine Kontodaten für die Honorarabrechnungen vorliegen. 3. Der Autor verpflichtet sich, an PR-Veranstaltungen des Verlages honorarfrei teilzunehmen, soweit ihm das terminlich möglich ist. Termine werden zwischen Autor und Verlag stets individuell abgestimmt. Dazu zählen nicht Lesungen in Buchhandlungen etc. 16 Schlussbestimmungen 1. Soweit dieser Vertrag keine Regelungen enthält, gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien sind alsdann verpflichtet, die mangelhafte Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, deren wirtschaftlicher und juristischer Sinn dem der mangelhaften Bestimmung möglichst nahe kommt. Verlag Papierfresserchens MTM-Verlag GbR Martina Meier Autor (oder gesetzlicher Vertreter bei Minderjährigen) Nonnenhorn,. Datum und Unterschrift O Die übermittelte Verlagsinformation habe ich ebenfalls zustimmend zur Kenntnis genommen. Telefon: 08382/ Geschäftsführer: Martina und Thorsten Meier Fax: 0721/ Internet: info@papierfresserchen.de USt-Id-Nr.: DE Finanzamt Lindau: Bankverbindung: TEBA Landau: BIC: TEKRDE71 - IBAN: DE

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