Bankenunion Teil 2: Single Resolution Mechanism (SRM) Neue Regeln zu Bankensanierung und -abwicklung

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1 Bankenunion Teil 2: Single Resolution Mechanism (SRM) Neue Regeln zu Bankensanierung und -abwicklung Darstellung und Bewertung des Einheitlichen Europäischen Bankenabwicklungsmechanismus. Executive Summary > Eine der (wenigen unstreitigen) Lehren aus der Finanzmärktekrise war die, dass es europaweit einheitlicher besserer Bank-Insolvenz/Abwicklungsregeln und vor allem Regeln für ein vorgelagertes Sanierungsverfahren notleidender Banken bedarf. > Diese wurden jetzt geschaffen, nämlich eine EU- Bankenabwicklungsrichtlinie (BRRD) mit deutschem Umsetzungsgesetz, das u.a. ein neues Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) geschaffen hat, welches neben dem Kreditinstitute- Reorganisationsgesetz (KredReorgG) und dem Kreditwesengesetz (KWG) nationale Regeln enthält, sowie als zweite Stufe der EU-Bankenunion den ab 1. Januar 2016 geltenden Einheitlichen Europäischen Abwicklungsmechanismus (SRM). Zu Letzterem bedurfte und bedarf es der SRM-Verordnung der EU und des deutschen Abwicklungsmechanismusgesetzes (AbwMechG), zweier delegierter EU-Verordnungen, einer EU-Durchführungsverordnung, bislang vier Technischer Regulierungsstandards (RTS) und neun Leitlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde EBA. > Für alle bedeutenden Banken ist, neben der Europäischen Zentralbank (EZB) als Aufsichtsbehörde, eine neue Europäische Abwicklungsbehörde (SRB) zuständig, deren Entscheidungen formell von der Europäischen Kommission, ggf. auch zusammen mit dem Europäischen Rat, getroffen werden und von den nationalen Behörden umzusetzen sind. Nationale Behörden sind in Deutschland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Aufsichts- und die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) als Abwicklungsbehörde. > Als Sanierungs- und Abwicklungsinstrumente stehen neu Unternehmensveräußerung, Einsetzung eines Brückeninstituts, Ausgliederung von Vermögenswerten und Gläubigerbeteiligung (bail-in) zur Verfügung. Gerade Letzteres soll künftig den Regelfall bei Bankensanierungen und abwicklungen darstellen, um den Einsatz von Steuergeldern dabei wenigstens zu verringern oder ganz zu vermeiden. > Im Rahmen des SRM kann die SRB (gemäß der dafür geltenden Voraussetzungen und in deren Grenzen) auf Mittel des neuen gemeinsamen Abwicklungsfonds SRF und notfalls des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) zugreifen. > Die neuen Verfahren zur Bankensanierung und -abwicklung sind (milde gesagt) äußerst komplex. Vielleicht machen sie den Finanzsektor etwas sicherer. Ganz sicher werden die damit verbundenen Kosten für die Banken sehr hoch sein. I. Einleitung Bis spätestens zum 1. Januar 2016 werden alle Instrumente der 2. Säule der Europäischen Bankenunion, dem Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Singe Resolution Mechanism SRM ), in Kraft getreten sein. Bereits am 4. November 2014 hatte die Europäische Zentralbank ( EZB ) die direkte Aufsicht über die 120 als bedeutend eingestuften Banken und die indirekte Aufsicht über alle übrigen Banken in der Euro-Zone durch den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Super- 1

2 visory Mechanism SSM ) als 1. Säule der Bankenunion übernommen (siehe dazu unser GSK Update vom 21. Mai 2015 Bankenunion Teil 1: Single Supervisory Mechanism (SSM) Europäische Bankenaufsicht läuft ). Während der SSM auf eine Verhinderung von Krisensituationen abzielt, soll der SRM die Instrumente für eine effiziente Krisenbewältigung bereitstellen bis hin zum worst-case scenario, der Abwicklung von Banken. In diesem Update erläutern wir die Struktur und Mechanismen des SRM als wichtige Ergänzung des SSMs und beleuchten in diesem Kontext praktische Folgen. II. Anwendungsbereich und rechtlicher Rahmen des SRM Aufgrund des Charakters der Bankenabwicklungsrichtlinie (Bank Recovery and Resolution Directive BRRD 1 ) als Richtlinie bedarf es für deren Anwendbarkeit der jeweiligen Umsetzung in nationales Recht. In Deutschland wurde diese am 10. Dezember 2014 durch das sog. BRRD- Umsetzungsgesetz durchgeführt. Dessen wesentlichster Bestandteil ist das neu erlassene Sanierungs- und Abwicklungsgesetz ( SAG ); im Übrigen sind auch einige notwendige Folgeänderungen im bestehenden Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz ( KredReorgG ) und im Kreditwesengesetz ( KWG ) im BRRD-Umsetzungsgesetz enthalten. Die SRM-Verordnung 2 regelt neben einer Harmonisierung und teilweisen Konkretisierung der Vorschriften der BRRD die Modalitäten für die neu geschaffene europäische Abwicklungsbehörde, den Single Resolution Board ( SRB ), sowie den zur Abwicklungsfinanzierung eingerichteten gemeinsamen Abwicklungsfonds, den Single Resolution Fund ( SRF ). Anders als die BRRD erfasst die SRM- Verordnung unter Verweis auf die SSM-Verordnung 3 nur die Euro-Zone-Staaten sowie diejenigen EU- Mitgliedstaaten, welche ihm freiwillig beigetreten sind (opt-in). Im Übrigen gewährt die SRM- Verordnung die nahezu gleichen Befugnisse wie die BRRD, wobei sie an einigen Stellen an das nationale Bankenabwicklungsrecht anküpft bzw. dieses vo Richtlinie 2014/59/EU vom 15. Mai 2014 Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vom 15. Juli 2014 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vom 15. Oktober 2013 raussetzt und an anderen Stellen das nationale Recht überlagert. Anders als die von BRRD und ihren darauf beruhenden nationalen Gesetzen geschaffenen nationalen Abwicklungsbehörden erhält die SRB jedoch grundsätzlich nicht die Befugnis, selbst unmittelbar gegenüber den Banken zu handeln. Dies geschieht vielmehr in Form von Beschlüssen, welche durch die nationalen Behörden umgesetzt werden müssen. Zur weiteren Harmonisierung der BRRD und der SRM-Verordnung hinsichtlich der unterschiedlichen Zuständigkeiten (siehe dazu unter Ziffer III.) bei überwiegend gleichen Befugnissen (siehe dazu unter Ziffer IV.) musste das SAG an den einheitlichen Abwicklungsmechanismus angepasst werden. Hierfür wurde am 24. September 2015 ein Anpassungsgesetz verabschiedet, das Abwicklungsmechnismusgesetz ( AbwMechG ), vorher und immer noch besser bekannt als SRM- Anpassungsgesetz, welches den durch die BRRD eingeräumten Spielraum und die einheitlichen europäischen Vorgaben der SRM-Verordnung miteinander harmonisiert. Dies führt dazu, dass ab dem 1. Januar 2016 das SAG nur noch dann Anwendung findet, wenn seine Regelungen nicht durch die SRM-Verordnung überlagert werden (vgl. 1 SAG nach geänderter Fassung durch das AbwMechG ( SAG n.f. )). Ob und in wie weit die SRM- Verordnung (vorrangig vor dem SAG) anzuwenden ist, hängt im Wesentlichen von den Zuständigkeitsbefugnissen zwischen europäischen und nationalen Behörden ab. Darüber hinaus bleibt das SAG anwendbar, wenn die SRM-Verordnung die konkrete Ausgestaltung von Abwicklungsinstrumenten den nationalen Gesetzgebern oder der Beschluss der SRB die Ausfüllung von Einzelheiten den nationalen Behörden überlässt. Desweiteren ergänzt das AbwMechG das KWG und das SAG um Verordnungsermächtigungen zu den organisiatorischen Anforderungen sowie die Ausgestaltung von Sanierungsplänen, wodurch bisherige normkonkretisierenden Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) durch Verordnungen abgelöst werden sollen. III. Zuständigkeitsbefugnisse Während auf nationaler Ebene in Deutschland die BaFin als nationale Aufsichtsbehörde und die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung ( FMSA ) als durch das SAG neu eingeführte Abwicklungsbe- 2

3 hörde zur Überwachung und Umsetzung des SRM zuständig sind, ist hierfür auf europäischer Ebene die EZB als europäische Aufsichtsbehörde und die SRB als europäische Abwicklungsbehörde zuständig. SRB Die SRB mit Sitz in Brüssel, Belgien, ist ein mit Rechts- und Geschäftsfähigkeit in jedem Mitgliedstaat ausgestattete juristische Person, welche selbst parteifähig ist. Ihr steht ein Exekutivdirektor (Elke König) vor. Es gibt einen Stellvertreter (Timo Löyttyniemi), vier hauptamtliche Mitarbeiter (Mauro Grande als Director of Strategy and Policy Coordination sowie Antonio Carrascosa, Joanne Kellermann und Dominique Laboureix, jeweils als Director of Resolution Planning and Decisions) und jeweils einen Vertreter der nationalen Abwicklungsbehörden der Euro-Zone. Zusammen bilden sie das Plenum ( Plenum ) als Leitungsorgan. EZB und Kommission nehmen dagegen nur eine beobachtende Rolle in der SRB ein. Dem Plenum obliegen alle Grundsatzentscheidungen sowie Abwicklungskonzepte, die zu einer Verwendung von mehr als EUR 5 Mrd. aus dem SRF führen bzw. bei denen Liquiditätshilfen von mehr als EUR 10 Mrd. vorgesehen sind. Unterhalb dieser Schwellenwerte entscheiden über ein konkretes Abwicklungskonzept der Exekutivdirektor und die vier hauptamtlichen Mitarbeiter zusammen mit den Vertretern der jeweiligen nationalen Abwicklungsbehörde, in deren Mitgliedstaat die betroffene Bank tätig ist (sog. Präsidium ). Unter die Zuständigkeit der europäischen Behörden fallen alle Banken, die der direkten Aufsicht der EZB unterliegen, d.h. alle Banken bzw. Bankengruppen, die im Sinne des SSM als bedeutend eingestuft werden (zur Kategorisierung zwischen bedeutend und weniger bedeutend vgl. unser GSK Update vom 21. Mai 2015, S. 2 f.) sowie diejenigen, die in der Euro-Zone grenzüberschreitend tätig sind. Darüber hinaus kann die SRB jederzeit zur kohärenten Anwendung der Abwicklungsstandards die Abwicklungsbefugnisse über alle Banken einer nationalen Abwicklungsbehörde unmittelbar selbst ausüben. Desweiteren entscheidet die SRB über die Mittelverwendung des SRF. die Wirksamkeit des SRM verantwortlich, gibt hierzu Leitlinien heraus und richtet allgemeine Anweisungen an die nationalen Abwicklungsbehörden, nach denen diese Aufgaben ausführen und Abwicklungsbeschlüsse fassen. Ferner stehen der SRB Untersuchungsbefugnisse zu sowie die Befugnis, auf ad hoc- oder auf kontinuierlicher Basis Informationen hinsichtlich der von den nationalen Abwicklungsbehörden wahrgenommenen Aufgaben anzufordern. Für die als weniger bedeutend eingestuften Institute ist grundsätzlich nicht die SRB zuständige Abwicklungsbehörde, sondern die jeweilige nationale Abwicklungsbehörde, d.h. in Deutschland die FMSA. Nationale Abwicklungsbehörde Die zurzeit als nationale Abwicklungsbehörde ernannte FMSA wurde durch das BRRD- Umsetzungsgesetz mit den Befugnissen nach der BRRD ausgestattet. Sie soll nach einem gefestigten Aufbau ihrer Struktur in die BaFin integriert werden. Zur Sicherstellung der operativen Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen der Aufsichtsfunktion der BaFin und den Abwicklungsbefugnissen der FMSA soll die Integration der FMSA in die BaFin als sog. Anstalt in der Anstalt erfolgen. IV. Struktur und Befugnisse nach dem SRM Europäische und nationale Aufsichtsbehörden sind zwar organisationsrechtlich eigenständig (siehe oben), wirken jedoch bei Maßnahmen im Rahmen des SRM eng zusammen. Die nationalen Abwicklungsbehörden unterstützen die SRB durch die Umsetzung deren Beschlüsse, und die SRB richtet Anweisungen an die nationalen Abwicklungsbehörden, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Die Entscheidungen der SRB zur Abwicklungsplanung und Abwicklung von Banken werden nach einem in der SRM-Verordnung vorgesehenden Zusammenspiel mit Kommission und Rat in Form von Beschlüssen getroffen (siehe dazu unten). Diese werden dann durch die nationalen Abwicklungsbehörden gegenüber den Banken durchgesetzt. Unabhängig von ihrer direkten Zuständigkeit ist die SRB zudem für das einheitliche Funktionieren und 3

4 Aufgrund des bereits erwähnten Gleichlaufs der Strukturen im SRM auf europäischer Ebene in der SRM-Verordnung und auf nationaler Ebene im SAG gelten die nachfolgenden Ausführungen sowohl für die Anwendung des SRM auf europäischer wie auch auf nationaler Ebene. Dabei ist zu beachten, dass BRRD/SAG wesentlich detailliertere Regelungen enthalten als die SRM-Verordnung. In der SRM-Verordnung nicht (im Einzelnen) geregelte Punkte werden durch das SAG ergänzt. Insofern stellen die nachfolgenden Ausführungen grundsätzlich das nationale Regelwerk dar, wobei auf bestehende Unterschiede zwischen der SRM- Verordnung und dem SAG gesondert hingewiesen wird. In diesen Fällen wird das SAG durch die SRM- Verordnung überlagert. Der dem nationalen Gesetzgeber durch die BRRD vorgegebene und in Deutschland im SAG implementierte materiell-rechtliche Rahmen gliedert sich im Wesentlichen in drei Kategorien: Zunächst werden von grundsätzlich allen Banken als Präventionsmaßnahme Sanierungs- und Abwicklungspläne erstellt sowie ihre Abwicklungsfähigkeit geprüft (Stufe 1). Verschlechtert sich die finanzielle Lage einer Bank, kann die BaFin Frühinterventionsmaßnahmen ergreifen (Stufe 2). Fällt eine Bank aus oder droht sie auszufallen, kann die FMSA Maßnahmen zu deren Abwicklung durchführen (Stufe 3). 1. Stufe: Präventionsmaßnahmen Unter Präventionsmaßnahmen fallen die Erstellung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen sowie die Prüfung der Abwicklungsfähigkeit der Banken. a) Sanierungsplan Der Sanierungsplan dient der abstrakten Vorbereitung auf einen Krisenfall und soll zu dessen erleicherter Bewältigung beitragen, sodass eine Abwicklung der Bank vermieden werden kann. Zudem soll durch den Sanierungsplan eine Überwachung der wesentlichen Stabilitätskennziffern durch die Bank selbst gewährleistet werden. Anders als das Sanierungsverfahren nach 2 ff. KredReorgG, stellt die Sanierungsplanung nach dem SAG eine abstrakte, nicht anlassbezogene Planung dar. Eine Sanierungsbedürftigkeit, wie sie das KredReorgG kennt, besteht daher beim SAG gerade nicht. Der Sanierungsplan ist grundsätzlich von jeder Bank und zwar unabhängig von ihrer Finanzlage selbst zu erstellen. Die Frist hierfür beträgt bis zu 6 Monate ab Aufforderung durch die BaFin, welche auf Antrag der Bank um bis zu weitere 6 Monate verlängert werden kann. Der Sanierungsplan ist bei der BaFin und der Bundesbank einzureichen. Ausnahmen hiervon gelten grundsätzlich für diejenigen Banken, welche Teil einer Gruppe sind, da in Konzernstrukturen jeweils nur die Muttergesellschaft einen Sanierungsplan für die gesamte Gruppe zu erstellen hat. Sanierungspläne sind mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Inhaltlich entsprechen die Anforderungen an den Sanierungsplan im Wesentlichen denen des 47a Abs. 2 KWG a.f., welcher durch das BRRD- Umsetzungsgesetz nunmehr in 13 Abs. 2 SAG implementiert wurde und unter Anwendung des Proportionalitätsgrundsatz muss ein Sanierungsplan u.a. folgende wesentliche Bestandteile enthalten: eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Sanierungsplans, einschließlich einer Bewertung der Sanierungsfähigkeit; eine strategische Analyse unter Darstellung der Unternehmensstruktur und des Geschäftsmodells, der Benennung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten und kritischen Funktionen sowie einer Beschreibung der internen und externen Vernetzungsstrukturen; eine Darstellung der Handlungsoptionen, die zur Verfügung stehen, um im Krisenfall die finanzielle Stabilität zu sichern oder wiederherzustellen; eine Analyse der Auswirkungen jeder der dargestellten Handlungsoptionen sowie der Auswirkungen der Handlungsoptionen auf die Fortführung von kritischen Funktionen sowie der Auswirkungen auf andere Marktteilnehmer, Gläubiger und Anteilsinhaber; eine Analyse der Umsetzbarkeit der dargestellten Handlungsoptionen, einschließlich möglicher Umsetzungshindernisse; und die Festlegung von qualitativen und quantitativen Indikatoren, die eine rechtzeitige Durchführung von Handlungsoptionen zur Sicherstellung oder Wiederherstellung der finanziellen Stabilität der Bank ermöglichen. 4

5 Die Europäischen Bankaufsichtsbehörde ( EBA ) hat hierzu ein Papier mit Technischen Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standards RTS ) veröffentlicht, welches die Anforderungen weiter präzisiert. 4 Desweiteren hat die EBA Leitlinien zu qualitativen und quantitativen Sanierungsindikatoren herausgegeben. 5 Durch Streichung des 47a KWG ist auch das auf ihr basierende Rundschreiben der BaFin hinsichtlich der Mindestanforderungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen ( MaSan 6 ) betroffen. Dieses diente bis zum 31. Dezember 2014 als praxisnaher Rahmen für die Ausgestaltung von Sanierungsplänen nach 47a KWG. Die BaFin hat in einer Veröffentlichung Anfang Januar 2015 zur weiteren Anwendung der MaSan auf die Sanierungspläne nach dem SAG keine Aussage getroffen. Ungeachtet dessen wird die MaSan von den Banken bei der Ausgestaltung der Sanierungspläne nach dem SAG weiter angewendet. Durch das AbwMechG wird wird die MaSan zukünftig als Verordnung über eine Verordnungsermächtigung im SAG verankert werden ( 21a SAG n.f.). Der erstellte Sanierungsplan ist anhand von Belastungsszenarien zu prüfen. Die EBA hat Leitlinien hinsichtlich der dem Sanierungsplan zugrunde zu legenden Szenarien herausgegeben. 7 Verantwortlich für die Erstellung, Implementierung und Aktualisierung sowie für dessen Umsetzung im Krisenfall ist jeder Geschäftsleiter, unabhängig von der internen Zuständigkeitsregelung. Die Sanierungspläne werden sodann von der BaFin im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank dahingehend geprüft, ob sie den oben genannten Anforderungen entsprechen sowie von der FMSA, welche die Sanierungspläne von der BaFin weitergeleitet bekommt, dahingehend, ob sich der Sanierungsplan nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit der Bank auswirken könnte. Die EBA hat für die Bewertung von Sanierungsplänen in einem RTS Kriterien herausgegeben. 8 Gelangt die BaFin zu dem Ergebnis, dass der Sanierungsplan den Anforderungen nicht genügt, fordert sie die betreffende Bank nach vorheriger Anhörung unter Fristsetzung EBA/RTS/2014/11 vom 18. Juli 2014 EBA-GL vom 23. Juli 2015 Rundschreiben 3/2014 (BA) - Mindestanforderungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen (MaSan) EBA/GL/2014/06 vom 18. Juli 2014 EBA/RTS/2014/12 vom 18. Juli 2014 von zwei Monaten auf, einen überarbeiteten Sanierungsplan vorzulegen. Diese Frist kann auf Antrag der Bank um bis zu einen weiteren Monat verlängert werden. In dem überarbeiteten Sanierungsplan hat die Bank der BaFin darzulegen, wie die von ihr festgestellten Mängel im Sanierungsplan beseitigt werden sollen. Erfüllt der überarbeitete Sanierungsplan gleichwohl nicht die Anforderungen, kann die BaFin die Bank anweisen, bestimmte Änderungen an dem Sanierungsplan vorzunehmen. Sofern sich die Sanierungshindernisse hierdurch nicht beseitigen lassen, fordert sie die Bank unter angemessener Fristsetzung auf, ihr mitzuteilen durch welche Änderungen an ihrer Geschäftstätigkeit die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse, die eine Sanierung in einem Krisenfall unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden (Sanierungshindernisse), behoben werden können. Als ultima ratio kann die BaFin die Bank nach erfolgloser Aufforderung auch selbst anweisen, bestimmte Maßnahmen, zu treffen, z.b. das Risikoprofil einschließlich des Liquiditätsrisikos zu verringern. Erleichterte Anforderungen an den Inhalt und Detailierungsgrad von Sanierungsplänen sowie dessen Aktualisierung sind für Banken, unter Berücksichtigung der Auswirkungen eines Ausfalls auf andere Banken und das Finanzsystem, ihrer Abwicklungsfähigkeiten im Rahmen regulärer Insolvenzverfahren sowie ihrer Mitgliedschaften in institutsbezogenen Sicherungssystemen möglich. In Deutschland wird dies laut Einschätzung der Bundesbank insbesondere für deutsche Sparkassen und Genossenschaftsbanken, die solchen Institutssicherungssystemen angehören, gelten. 9 Über die Entscheidung der BaFin hinsichtlich der Anwendung der erleichterten Anforderungen und deren Inhalt wird die Bank im Rahmen der Aufforderung zur Erstellung des Sanierungsplans informiert. Die EBA hat hierzu in Leitlinien detaillierte Kriterien für die Anwendung der vereinfachten Anforderungen herausgegeben. 10 Weniger bedeutende Banken, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören und nicht potentiell systemgefährdend sind, können auf Antrag von der BaFin ganz von der Pflicht zur Erstellung eines Sanierungsplans befreit werden. Eine Bank ist potentiell systemgefährdend, wenn sie 9 10 Bundesbank Monatsbericht Juni 2014, S. 35 EBA/GL/2015/16 vom 7. Juli

6 entweder global oder anderweitig systemrelevant ist oder wenn die Voraussetzungen für vereinfachte Anforderungen an den Sanierungsplan nicht vorliegen ( 20 Abs. 1 S. 3 SAG n.f.). Nach derzeitigem Stand wird davon ausgegangen, dass die EZB zur Aufforderung der Banken zur Erstellung und Aktualisierung der Sanierungspläne sowie deren Bewertungen auf das jeweils geltende nationale Recht zurückgreifen wird. b) Abwicklungsplan Zusätzlich zu den Sanierungsplänen der Banken erstellt die jeweils zuständige Abwicklungsbehörde ihrerseits für jede Bank, die nicht bereits als Teil einer Gruppe durch einen Gruppenabwicklungsplan erfasst wird, einen Abwicklungsplan. Die Abwicklungspläne werden mindestens einmal jährlich aktualisiert. Die Abwicklungspläne dienen im Krisenfall der jeweils zuständigen Abwicklungsbehörde als Leitfaden zur Abwicklung der Bank. Inhaltlich hat der Abwicklungsplan der jeweils zuständigen Abwicklungsbehörde u.a. folgende wesentliche Bestandteile zu enthalten: eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans; eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb der Bank; Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um deren Fortführung nach einem Ausfall der Bank zu gewährleisten; eine Schätzung des Zeitrahmens für die jeweilige Umsetzung der wesentlichen Aspekte des Plans; eine detaillierte Darstellung der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit (sie dazu unten); eine Beschreibung wesentlicher Abwicklungshindernisse; eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen, der Kerngeschäftsbereiche und der Vermögenswerte der Bank; eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die im Kontext der unterschiedlichen Szenarien und Zeithorizonte angewandt werden können; Erläuterungen zu kritischen wechselseitigen Abhängigkeiten (Vernetzungsanalyse); eine Beschreibung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Finanzmarktinfrastrukturen, Anlegerentschädigungseinrichtungen und Einlagensicherungssystemen sowie der Übertragbarkeit von Kundenpositionen; sowie eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs der Bank. Die oben genannten Kriterien wurden durch die EBA in einem RTS nochmals konkretisiert. 11 (i) Informationen hierfür erhält die FMSA von der Aufsichtsbehörde bzw. von den Banken direkt. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Bank hierfür gegenüber der FMSA eine umfassende Mitwirkungspflicht bei der Erstellung und Aktualisierung der Abwicklungspläne. Neben der Bereitstellung von Informationen kann die FMSA auch Analysen von der Bank einfordern, z.b. Rechtsgutachten. Zudem kann sie der Bank hinsichtlich der relevanten Informationen Anzeige- und Meldepflichten auferlegen. Weiterhin kann sie verlangen, dass für bestimmte Verträge, die sich im Abwicklungsfall als besonders kritisch darstellen können, detaillierte Aufzeichnungen in einer zentralen Datenbank zu führen sind. (ii) Die SRB kann zur Erstellung der Abwicklungspläne neben den der EZB und den nationalen Aufsichtsbehörden vorliegenden Informationen auch selbst direkt oder durch die nationalen Behörden alle notwendigen Informationen von den Banken verlangen und von den Unterlagen Kopien anfertigen. Die Informationen können auch über eine Prüfung vor Ort sofern notwendig auch ohne vorherige Unterrichtung der Bank durch Unterstützung der jeweils national zuständigen Abwicklungsbehörde eingeholt werden. Ferner kann die SRB auch Mitarbeiter der Banken oder sofern diese zustimmen Dritte befragen. Zudem kann sie die nationalen Abwicklungsbehörden auffordern, Entwürfe von Abwicklungsplänen zu erstellen und der SRB vorzulegen. 11 EBA/RTS/2014/15 vom 19. Dezember 2014, welcher darüber hinaus noch Kriterien für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit beinhaltet 6

7 Unter den gleichen Voraussetzungen wie für die Sanierungspläne kann die jeweils zuständige Abwicklungsbehörde auch für die Abwicklungspläne vereinfachte Anforderungen hinsichtlich Inhalt, Detailierungsgrad und Aktualisierung festlegen. Eine vollständige Befreiung von der Pflicht zur Erstellung von Abwicklungsplänen ist jedoch nicht möglich. c) Prüfung der Abwicklungsfähigkeit Zeitgleich mit und für die Zwecke der Erstellung und Aktualisierung der Abwicklungspläne umfasst die Abwicklungsplanung zudem eine umfangreiche Prüfung der Abwicklungsfähigkeit der Bank bzw. Banken-Gruppe durch die jeweils zuständige Abwicklungsbehörde. Abwicklungsfähig ist eine Bank immer dann, wenn sie entweder im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder über Abwicklungsmaßnahmen nach dem SAG bzw. der SRM-Verordnung (s. hierzu unten) abgewickelt werden kann, wobei insbesondere die Fortführungsfähigkeit kritischer Funktionen und die rechtliche und wirtschaftliche Trennbarkeit von kritischen Funktionen und Kernbereichsgeschäften von anderen Funktionen gewährleistet sein müssen. (i) Fällt die Prüfung der FMSA negativ aus, setzt sie der Bank eine Frist von vier Monaten, um geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen die von ihr genannten Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut werden können. Abhängig vom Ergebnis der Bewertung hat die Bank die vorgeschlagenen Maßnahmen entweder unverzüglich umzusetzen oder die FMSA ordnet nach einem ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmenkatalog alternative Maßnahmen zur Beseitigung bzw. zum Abbau der in Frage stehenden Hindernisse an. Der Maßnahmenkatalog greift dabei weit in die Souveränität der Banken ein und geht von der Anordnung zum Abschluss von Dienstleistungsvereinbarungen zur Sicherstellung kritischer Funktionen über die Einschränkung oder Einstellung bestehender oder geplanter Geschäftsaktivitäten bzw. des Vertriebs neuer oder existierender Produkte bis hin zur Änderung der rechtlichen oder operativen Struktur der Bank. Zudem stehen ihm, wenn das Prüfungsergebnis der Abwicklungsfähigkeit negativ ausfällt, weitreichende Befugnisse zur Beseitigung der Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit zu. und Bewertungen im Zusammenhang mit der Sanierungs- und Abwicklungsplanung nicht gewährt wird. Lediglich vom Abwicklungsplan erhält die Bank eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile ihres Plans. (ii) Ein negatives Prüfungsergebnis der SRB führt dazu, dass diese per Beschluss die nationalen Abwicklungsbehörden anweist, die bestehenden Hindernisse zu beseitigen. Der ihr zur Verfügung stehende Maßnahmenkatalog nach der SRM- Verordnung entspricht dem des SAG. Die von der SRB erstellten Abwicklungspläne werden den Banken (anders als die von der FMSA erstellten, s.o.) offengelegt. 2. Stufe: Frühinterventionsmaßnahmen Verschlechtert sich die Finanzlage einer Bank, kann die EZB bzw. die BaFin, unbeschadet ihrer Befugnisse nach dem KWG, Maßnahmen anordnen, um die verschlechterte wirtschaftliche Situation der Bank zu verbessern. Eine solche Verschlechterung liegt insbesondere auch vor, wenn gegen Vorschriften aus dem KWG, Anforderungen der EU- Eigenkapitalverordnung ( CRR 12 ) oder gegen bestimmte Transparenzanforderungen der neuen Finanzmärkteverordnung (MiFIR 13 ) verstoßen wird. Die konkrete Ausgestaltung, wann Frühinterventionsmaßnahmen anzuwenden sind, wird in Leitlinien der EBA geregelt, die am 1. Januar 2016 in Kraft treten werden. 14 Zu den Frühinterventionsmaßnahmen gehören u.a. die Anordnung und Umsetzung von Handlungsoptionen aus dem Sanierungsplan, die Erstellung eines Plans für Verhandlungen über eine Umschuldung mit den Gläubigern oder die Änderung der Geschäftsstrategie sowie der rechtlichen und operativen Strukturen. Ferner können BaFin und FMSA, auch im Rahmen einer Prüfung vor Ort und außerhalb der Geschäftszeiten, Zugang zu allen Informationen verlangen die zur Aktualisierung des Abwicklungsplans, zur Vorbereitung der Abwicklung der Bank und zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Bank für Abwicklungszwecke erforderlich sind. Im Rahmen einer Prüfung vor Ort können die Mitarbeiter der BaFin und FMSA Zuletzt sei noch darauf hingewiesen, dass ein Zugang zu den der BaFin oder Bundesbank übermittelten oder von ihr erstellten Unterlagen Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom 26. Juni 2013 Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vom 15. Mai 2014 EBA/GL/2015/03 vom 8. Mai

8 hierfür die Geschäftsräume durchsuchen und Kopien und Auszüge aus Büchern und Aufzeichnungen anfertigen. Die BaFin kann außerdem unter Vorgabe von Tagesordnungspunkten verlangen, eine Versammlung der Anteilsinhaber einzuberufen, und gegebenenfalls auch direkt die Einberufung der Versammlung der Anteilsinhaber vornehmen. Kommt die BaFin zu der Auffassung, dass ein oder mehrere Geschäftsleiter nicht geeignet sind, kann sie diese abberufen lassen und/oder einen oder mehrere vorläufige Verwalter für die Dauer von bis zu einem Jahr bestellen. Der jeweils konkrete Umfang der Aufgaben und Befugnisse wird durch die BaFin festgelegt. Im Zusammenhang mit Frühinterventionsmaßnahmen ist zu beachten, dass diese jedenfalls (übrigens nicht nur nach Ansicht des Bundesverbands deutscher Banken) eine publizitätspflichtige Insiderinformation darstellen können. 3. Stufe: Abwicklungsmaßnahmen a) Abwicklungsziele und -grundsätze Der Begriff der Abwicklung im Sinne des SRM ist weiter als im engeren klassischen Sinne, also nicht nur im Sinne einer Liquidation der Bank zu verstehen, da hierunter auch Maßnahmen fallen, die zumindest zum Teil zu einer Fortführung der Bank führen (z.b. über das Instrument der Unternehmensveräußerung oder des sogenannten Bail-in). Durch die Abwicklungsmaßnahmen sollen eine Systemgefährdung, die von der Bestandsgefährdung einer Bank ausgeht, abgewendet sowie die öffentlichen Mittel geschützt werden. Voraussetzung zur Anwendung der Abwicklungsmaßnahmen ist vor allem die Feststellung der Bestandsgefährung 15 durch die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde bzw. Abwicklungsbehörde. Ferner dürfen keine milderen Mittel, insbesondere die Abwicklung über ein Insolvenzverfahren, ersichtlich sein. Zuletzt muss die Abwicklung auch im öffentlichen Interesse, d.h. erforderlich und verhältnismäßig sowie im Einklang mit den Abwicklungszielen und -grundsätzen, sein. Eine Bestandsgefährung liegt insbesondere vor, wenn die Bank gegen Anforderungen verstößt, welche die Entziehung ihrer Erlaubnis rechtfertigen würde (z.b. gegen Anforderungen aus der CRR) oder objektive Anhaltspunkte vorliegen, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird; die Vermögenswerte der Bank die Höhe der Verbindlichkeiten unterschreiten oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird; die Bank zahlungsunfähig ist oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bank in naher Zukunft nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen; oder eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln bewilligt wird. Die EBA hat zudem Leitlinien mit Kriterien zur Einstufung als bestandsgefährdend erlassen. 16 Demnach gelten für die Feststellung der Bestandsgefährdung für die Aufsichtsbehörde und die jeweilige Abwicklungsbehörde grundsätzlich die gleichen Kriterien. Unterschiede betreffen nur die Methode der Feststellung. Diese Leitlinien werden am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Liegen die Voraussetzungen vor, stehen der FMSA bzw. SRB unter Einhaltung der Grundsätze der Abwicklung vier Abwicklungsinstrumente zur Verfügung (s. dazu unten). Als Abwicklungsgrundsätze gelten insbesondere die vorrangige Inanspruchnahme der Anteilsinhaber, der Schutz der sog. gedeckten Einlagen sowie die Gewährleistung einer Haftungsbegrenzung in Höhe des Ergebnisses eines (hypothetischen) Insolvenzverfahrens, wobei eine Schlechterstellung jedoch nur eine nachträgliche Entschädigung zur Folge hätte. Weiterhin sollen grundsätzlich die Geschäftsleiter und die höhere Führungsebene ersetzt werden, worunter der Kreis von Personen zu verstehen ist, der Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt und für das Tagesgeschäft verantwortlich sowie gegenüber dem Leitungsorgan rechenschaftspflichtig ist. 15 Auf europäischer Ebene (BRRD/SRM-Verordnung) wird diese Voraussetzung als Bank, die ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, definiert (vgl. Art. 32 BRRD, Art. 18 Abs. 1 a) SRM-Verordnung); s. dazu unten 16 EBA/GL/2015/07 vom 26. Mai

9 Beschlussfassung des SRB Die SRB stellt kein primärrechtliches Organ der Europäischen Union dar und ist daher nicht befugt, über die Abwicklung von Banken zu entscheiden. Eine solche Befugnis steht vielmehr unmittelbar nur der Europäischen Kommission unter gewissen Voraussetzungen gemeinsam mit dem Rat zu. Vergleichbar mit dem durch den SSM neu geschaffenen Aufsichtsgremium der EZB (vgl. unser GSK Update Update vom 21. Mai 2015, S. 7 f.), wird die Zustimmung der Kommission/des Rates zu den von der SRB vorgeschlagenen Abwicklungsmaßnahmen fingiert, wenn diese nicht innerhalb einer bestimmten Frist Einwände gegen den Vorschlag des SRB erhebt/erheben. wenn die Kommission eine Abänderung bei der Verwendung der Mittel des SRF von 5% oder mehr vornimmt. Voraussetzung für die Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme ist zunächst, dass die betreffende Bank ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt (sog. Tragfähigkeitsprüfung), was der Feststellung der Bestandsgefährung auf nationaler Ebene entspricht (siehe oben). Gemäß dem SSM, der den grundsätzlichen Anwendungsbereich des SRM festlegt, ist die EZB als Aufsichtsbehörde zuständig, die Tragfähigkeit einer Bank zu beurteilen. Die SRB hat jedoch die Möglichkeit, die EZB zu einer Entscheidung über eine Bank aufzufordern. Kommt die EZB dieser Aufforderung nicht innerhalb von drei Tagen nach, kann der SRB selbst eine Entscheidung über die Tragfähigkeit treffen. Die Prüfung der übrigen Voraussetzungen zur Einleitung von Abwicklungsmaßnahmen (keine Schlechterstellung gegenüber einem regulären Insolvenzverfahren sowie Abwicklung im öffentlichen Interesse) obliegt der SRB. Liegen die Voraussetzungen für eine Abwicklung vor, legt der SRB ein Abwicklungskonzept fest, nach dem die betroffene Bank abgewickelt wird. Das Abwicklungskonzept des SRB gilt nach 24 Stunden als durch die Kommission angenommen, wenn hiergegen diese oder der Rat keine Einwände erheben. Dabei steht bei Ermessenentscheidungen (wie bei einer Entscheidung über die Abwicklung) grundsätzlich allein der Kommission das Recht zu, Einwände zu erheben. Der Rat wird hingegen nur in zwei Fällen beteiligt: Abwicklungskonzepte, wenn kein öffentliches Interesse besteht; und Zur Ausübung der Entscheidungsbefugnisse des Rates bedarf es einer Vorlage durch die Kommission innerhalb von 12 Stunden. Dieser hat sodann mit einfacher Mehrheit innerhalb der 24 Stunden seit Übermittlung des Abwicklungskonzeptes der SRB hierüber zu entscheiden. Sofern der Rat das öffentliche Interesse verneint, wird die Bank über das jeweils nationale Insolvenzverfahren abgewickelt. Umgekehrt kann die Kommission über die oben genannten Fälle nicht selbst entscheiden, sondern kann diese nur an den Rat vorlegen. Werden gegen das Abwicklungskonzept Einwände erhoben, hat die SRB acht Stunden Zeit das Abwicklungskonzept anzupassen. 9

10 Die Umsetzung des Abwicklungskonzepts obliegt sodann den jeweils nationalen Abwicklungsbehörden. b) Abwicklungsinstrumente Die der FMSA bzw. SRB zur Verfügung stehenden Abwicklungsinstrumente sind die Unternehmensveräußerung, die Einsetzung eines Brückeninstituts und die Ausgliederung von Vermögenswerten (zusammen auch als Übertragungsinstrumente bezeichnet) sowie die Gläubigerbeteiligung (der sog. Bail-in), wobei die Abwicklungsinstrumente einzeln oder in Kombination (mit Ausnahme der Ausgliederung von Vermögenswerten, die nur gemeinsam mit einem anderen Abwicklungsinstrument durchzuführen ist) angewendet werden können. Daneben stehen weitere Befugnisse zur Verfügung, wie z.b. Informations- und Prüfungsbefugnisse sowie solche im Hinblick auf laufende Verträge (s. dazu unten). Vor Erlass einer Abwicklungsanordnung nimmt die FMSA bzw. SRB eine zumindest vorläufige Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Bank durch einen unabhängigen, sachverständigen Prüfer vor. Diese Bewertung kann nicht gesondert, sondern nur im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Anwendung eines Abwicklungsinstruments gerichtlich überprüft werden (s. dazu unten). Entsprechend dem Abwicklungsgrundsatz der vorrangigen Inanspruchnahme der Anteilsinhaber sind deren Beteiligungen zunächst heranzuziehen, bevor Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und am Ende (sonstige) Gläubiger zur Verlustdeckung herangezogen werden (zu letzterem siehe Ziffer (ii) unten)). Die Einbeziehung erfolgt dabei nach Maßgabe einer Haftungskaskade. Danach sind zunächst durch Herabschreibung die Kapitalanteile und andere Instrumente des harten Kernkapitals und in einem weiteren Schritt durch Herabschreibung oder Umwandlung die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und danach die Instrumente des Ergänzungskapitals im Sinne der CRR heranzuziehen, wobei die jeweils nachfolgende Kategorie erst herangezogen wird, wenn durch Maßnahmen in der jeweils vorhergehenden Kategorie der betreffende, zuvor durch die Abwicklungsbehörde berechnete und festgelegte Betrag nicht erreicht wurde. Durch die Umwandlung der Beteiligungen in hartes Kernkapital werden die Anteile der Anteilsinhaber zumindest verwässert, wenn nicht völlig wertlos. Durch die Herabschreibung verlieren sie ihre bisherige Rechtsposition vollständig. (i) Übertragungsinstrumente Die Übertragungsinstrumente ermöglichen der FMSA bzw. SRB ohne Zustimmung der Anteilsinhaber die ausgegebenen Anteile, einen Teil oder die Gesamtheit des Vermögens oder die Verbindlichkeiten zu übertragen, wobei das Instrument des Brückeninstituts insbesondere zur Ausgliederung der guten Vermögenswerte oder von systemrelevanten Teilen dient ( Sale of Business Tool ) und das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten vor allem der Ausgliederung von schlechten Vermögenswerten dient ( Bad Bank ). Alle drei Übertragungsinstrumente haben gemein, dass es sich jeweils um eine Übertragung sui generis handelt. Das SAG konkretisiert dies weiter. Danach ist allein die nach dem SAG erlassene Abwicklungsanordnung der FMSA maßgeblich, sodass ein Rückgriff auf außerhalb dieses Gesetzes einzuhaltende oder vertraglich geregelte Verfahrensschritte, Beteiligungs- und Zustimmungserfordernisse, Übertragungshindernisse, Eintragungen und Formvorschriften hinsichtlich der Übertragung ausscheidet und die Übertragung mit ihrer Bekanntgabe wirksam wird. Durch die Abwicklungsanordnung werden somit Beschlüsse einer Haupt-, General- oder Gläubigerversammlung ersetzt, Beteiligungs- und Zustimmungserfordernisse erfüllt und Übertragungshindernisse beseitigt. Register-, Grundbuch- und sonstige Eintragungen oder Umschreibungen für den Rechtsübergang wirken nicht konstitutiv und die Einhaltung von gesetzlich geregelten oder vertraglich vereinbarten Formvorschriften ist nicht erforderlich. Sofern die jeweils zuständige Abwicklungsbehörde auf das Instrument der Unternehmensveräußerung zurückgreift, muss sie hierfür grundsätzlich im Vorfeld eine Bewertung 17 hinsichtlich der zu veräußernden Anteile bzw. Übertragungsgegenstände einleiten. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass sich aus einer fehlerhaften Bewertung kein gesonderter Rechtsschutz herleiten lässt. Die EBA hat hinsichtlich der Anforderungen an die Bewer- 17 Das SAG spricht hierbei von einem Vermarktungsprozess(vgl. 126 SAG) 10

11 tung Leitlinien erlassen, die am 1. August 2015 in Kraft getreten sind. 18 Das Instrument des Brückeninstituts unterscheidet sich von dem Instrument der Unternehmensveräußerung dadurch, dass das Brückeninstitut ganz oder zumindest mehrheitlich unter der Kontrolle der Abwicklungsbehörde steht. Die Anteile am Brückeninstitut bzw. die Übertragungsgegenstände sollen, ähnlich dem Verfahren für das Instrument der Unternehmensveräußerung, innerhalb von zwei Jahren veräußert werden. Bei dem Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten werden einzelne Vermögenswerte auf eine ganz oder zumindest mehrheitlich unter der Kontrolle der Abwicklungsbehörde stehende Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen. Auch hierzu hat die EBA Leitlinien zur Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten erlassen, die am 1. August 2015 in Kraft getreten sind. 19 (ii) Bail-in Das Instrument der Gläubigerbeteiligung, der sogenannte Bail-in, ermöglicht die Beteiligung der Gläubiger an der Abwicklung der Bank durch Verlusttragung. Die Anwendung des Bail-in- Instruments erfolgt dabei nach Maßgabe der Haftungskaskade. Danach sind die Verbindlichkeiten der Gläubiger entsprechend der insolvenzrechtlichen Rangfolge (nachrangige Verbindlichkeiten, sonstige Verbindlichkeiten) in hartes Kernkapital umzuwandeln bzw. auf bis zu Null herabzuschreiben. Eine Ausnahme von der insolvenzrechtlichen Rangfolge wurde durch das AbwMechG in das KWG für die Insolvenz von Banken implementiert. Nach 46f Abs. 5 KWG n.f. werden zunächst diejenigen Forderungen befriedigt (und daher mit größerer Wahrscheinlichkeit vom Bail-in verschont), die keine Schuldtitel im Sinne des 46f Abs. 6 KWG n.f. sind. 20 Unter Schuldtitel in diesem Sinne versteht EBA/GL/2015/04 vom 20. Mai 2015 EBA/GL/2015/05 vom 20. Mai 2015 Im vorherigen Entwurf zum AbwMechG (Drucksachen 18/5009, 18/5325) waren die (unbesicherten) Schuldtitel in 46f KWG noch explizit als nachrangig eingestuft worden. Diese Formulierung wurde unter Berücksichtigung der EZB Stellungnahme hinsichtlich des deutschen Entwurfs (Opinion of the Euopean Central Bank of 2 September 2015 on bank resolution (CON/2015/31)) kurzfristig abgeändert, in dem Bestreben, die Notenbankfähigkeit der betroffenen Schuldtitel beizubehalten. man als auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen und Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, sowie Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen, die nicht unter das Einlagensicherungssystem fallen (die 3. Säule der Bankenunion), wobei bestimmte Schuldtitel hiervon wieder rückausgenommen sind. Durch diese Neuregelung soll das Bail-in-Instrument effektiver gestaltet werden. Vom Instrument der Gläubigerbeteiligung sind einige Verbindlichkeiten ausgenommen: gedeckte Einlagen, soweit sie von Einlagensicherungssystemen geschützt sind (d.h. bis EUR ); besicherte Verbindlichkeiten; Kundenvermögen, Kundengelder, Treuhandgelder; Verbindlichkeiten gegenüber gruppenfremden Banken mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben Tagen; Verbindlichkeiten gegenüber Zahlungssystemen, Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen; Gehälter, Renten, etc. (mit Ausnahme von variablen Vergütungsbestandteilen); Geschäfts- und Handelsgläubiger auf Grund von Lieferungen und Leistungen, die für den laufenden Geschäftsbetrieb der Bank von wesentlicher Bedeutung sind; Beitragspflichten zur Einlagensicherung; sowie sonstige im Einzelfall durch die FMSA bzw. SRB ausgenommene Verbindlichkeiten. Eine weitere Sonderregelung besteht zudem für Verbindlichkeiten aus Derivaten. Auf diese ist das Instrument der Gläubigerbeteiligung nur nach oder gleichzeitig mit der Glattstellung der Derivate anwendbar. Sofern die Verbindlichkeiten aus Derivaten nicht nach den oben genannten Ausnahmen von einer Umwandlung/Herabschreibung ausgeschlossen sind, kann die FMSA Derivateverträge zum Zweck der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung kündigen und glattstellen. Saldierungsvereinbarungen führen dabei dazu, dass die Derivate auf Basis ihrer Verträge mit dem Nettowert der Verbindlichkeit angesetzt werden müssen. Bei der Bewertung sind angemessene Methoden zur Bestimmung des Werts von Derivatekategorien, einschließlich Transaktionen, 11

12 Grundsätze für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Wert einer Derivateposition festgestellt werden sollte, sowie geeignete Methoden für den Vergleich der Höhe der Wertvernichtung, die aus der Glattstellung und der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf Derivate resultieren würde, mit der Höhe der Verluste, die für diese Derivate bei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung entstehen würden, zu berücksichtigen. Die oben genannten Sonderregeln für Derivate gelten dabei entsprechend für alle Finanztermingeschäfte im Sinne des 104 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO). Die EBA hat kürzlich eine Konsultation für RTS zur Festlegung der Prinzipien für die Bewertung von Derivaten im Rahmen der Beteiligung von Gläubigern durchgeführt, welche ab dem 3. Januar 2016 anzuwenden sein soll. 21 Eine Umwandlung der Forderungen führt zu einer Beteiligung der Gläubiger als Anteilsinhaber an der Bank. Dabei erfolgt durch die Umwandlung jeweils eine Beteiligung in wertangemessenem Umfang am harten Kernkapital, wobei Nennwert und Rangstellung, welche die Anteile und Verbindlichkeiten in einem Insolvenzverfahren einnehmen würden, berücksichtigt werden. Hinisichtlich der Festlegung der Umwandlungsquoten wird die EBA bis zum 3. Januar 2016 Leitlinien erlassen. 22 Der MREL wird nach der folgenden Formel als Quote ausgedrückt: Die Kriterien, nach denen die Abwicklungsbehörde den jeweils spezifischen Mindestbetrag einer Bank festlegt, sind Gegenstand eines RTS der EBA. 24 Dieser legt unter anderem die wesentlichen Kriterien zur Bestimmung der MREL fest. Ein weiterer RTS konkretisiert die grundsätzliche Verpflichtung unter der BRRD zur Aufnahme von vertraglichen Anerkennungsklauseln bei berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Nicht-EU- Staates unterliegen. 25 Dies gilt nicht, wenn z.b. die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnis der europäischen Aufsichtsbehörden in dem jeweiligen Nicht-EU-Staat anerkannt wird. Die Verpflchtung zur Aufnahme solcher Anerkennungsklauseln gilt grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten, die vor dem 1. Januar 2016 begründet wurden. Eine Ausnahme gilt für Verbindlichkeiten, die zwar vor dem 1. Januar 2016 begründet wurden, aber einer Saldierungsvereinbarung unterfallen, welche auch nach dem 1. Januar 2016 begründete Verbindlichkeiten umfasst. Zur Verhinderung einer Umgehung der Gläubigerbeteiligung durch Strukturierung der Verbindlichkeiten unter die Ausnahmetatbestände sowie vor allem auch zur Sicherstellung ausreichender Eigenmittel kann die zuständige Aufsichtsbehörde Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten stellen (sog. minimum requirements for own funds and eligible liabilities MREL ). 23 Hierbei müssen die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bestimmte Anforderungen erfüllen, z.b. eine Mindestrestlaufzeit von einem Jahr, um berücksichtigt zu werden EBA/CP/2015/10 vom 13. Mai 2015 Vgl. hierzu den Entwurf EBA/CP/2014/39 vom 11. November 2014 Anders als bei den vom Financial Stability Board (FSB) auf internationaler Ebene ausgearbeiteten Mindestkapitalpuffern (gone-concern loss-absorbing capacity GLAC und total loss-absorbing capacity TLAC ) gelten die MERL für alle Institute der BRRD, während die international vereinbarten GLAC/TLAC- Anforderungen nur für global systemrelevante Banken gelten und als international verbindlicher Mindeststandard definiert werden Liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme von Verbindlichkeiten aus der Haftungskaskade vor und macht die Abwicklungsbehörde hiervon Gebrauch, ist die entstandene Kapitallücke entweder zu Lasten der übrigen Gläubiger entsprechend zu verteilen oder ausnahmsweise vom bereits bestehenden nationalen Restrukturierungsfonds, ab 2016 schrittweise durch den SRF, aufzufangen EBA/RTS/2015/05 vom 3. Juli 2015 EBA/RTS/2015/06 vom 3. Juli

13 SRF Die Entscheidungsbefugnis über die Mittelverwendung des gemeinsamen Abwicklungsfonds SRF obliegt der SRB. Der SRF dient der Abwicklungsfinanzierung und soll bis zum 1. Januar 2024 aufgebaut werden. Sein Zielvolumen beträgt gemäß der SRM-Verordnung mindestens 1% der sogenannten gedeckten Einlagen aller in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Banken. Gedeckte Einlagen werden in der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme legaldefiniert und stellen Einlagen, d.h. Guthaben der Kunden, bis zu einer Höhe von grundsätzlich EUR dar. 26 Nach Schätzungen der EU-Kommission führt dies zu einem Betrag von ca. EUR 55 Mrd. Zur Finanzierung des Fonds wird von allen Banken mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Euro-Zone ab 2016 eine Abgabe erhoben. 27 Die eingezahlten Beiträge werden sodann gemäß dem Übereinkommen vom 21. Mai 2014 (Intergovernmental Agreement) jeweils zum 30. Juni auf den SRF übertragen. Dabei werden die Beiträge während der Aufbauphase (1. Januar 2016 bis 1. Januar 2024) des SRF in eine für jeden Mitgliedstaat eingerichtete sogenannte Kammer beim SRF übertragen. Die Kammern werden am Ende der Aufbauphase zusammengeführt und hören auf zu bestehen. Während der Aufbauphase basiert der Rückgriff auf die jeweiligen Kammern im Rahmen einer konkreten Bankenabwicklung auf einer komplexen Formel. Danach ist grundsätzlich zunächst auf die jeweilige Kammer zurück zu greifen, die aus dem Mitgliedstaat gefüllt wird, in dem die Bank ihren Sitz hat. Dieser Rückgriff ist ab dem zweiten Jahr während der Aufbauphase begrenzt, und zwar auf 60% bzw. im dritten Jahr auf 40% sowie weiteren 6,67% pro Jahr in den Jahren 2019 bis Ist dieser Betrag für die geplante Abwicklung nicht ausreichend, erfolgt ein Rückgriff auf die übrigen Kammern, welcher ebenfalls gestaffelt ist, und zwar auf 40% im ersten Jahr, 60% im zweiten Jahr und weiteren 6,67% in den Jahren 2018 bis Ist dieser Betrag gleichwohl nicht ausreichend, ist auf die übrigen Finanzmittel der Kammer zurück zu greifen, die aus dem Mitgliedstaat gefüllt wird, in dem die Bank ihren Sitz hat. Als letzten Schritt erhebt die jeweils zuständige nationale Abwicklungsbehörde einen außerordentlichen Beitrag von den Banken in deren Mitgliedstaat die abzuwickelnde Bank ihren Sitz hat, dessen Betrag das Dreifache deren jährlichen Beitrags nicht übersteigen darf. Während der Aufbauphase des SRF bis 2024, oder wenn dieser nach der oben genannten Formel nicht ausreicht, soll der zusätzliche Bedarf über die Möglichkeit der Kreditaufnahme oder über die vorübergehende (verzinste) Übertragung von bisher nicht genutzten Mitteln in Höhe von maximal 50% aus anderen Kammern gedeckt werden. Entnommene Mittel aus dem Fonds sind grundsätzlich nach den Erhebungsgrundsätzen (s.u.) wieder aufzufüllen. Darüber hinaus kann die Bank auch aus dem Europäischen Stabilitätsmechanismus ( ESM ) Finanzhilfen erhalten, wenn die auf den SRF übertragenden Finanzmittel nicht ausreichen. 28 Für Deutschland machen die gedeckten Einlagen der Banken und damit die Höhe der Kammer ca. EUR 15 Mrd. aus. Die bereits von 2011 bis 2014 erhobenen und im sogenannten Restrukturierungsfonds gesammelten Beiträge sollen während der Aufbauphase bis zum 1. Januar 2024 als Darlehen für die Überbrückung einer gegebenenfalls notwendigen Finanzierung der deutschen Kammer genutzt werden können. Darüber wurde das BMF ermächtigt, Kredite in Höhe von bis zu EUR 15 Mrd. zur Darlehensvergabe für die deutsche Kammer zur Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen im Hinblick auf deutsche Banken aufzunehmen, wenn die Mittel aus dem Restrukrierungsfonds nicht ausreichen sollten. Die Verwendung der bereits vorhandenen Mittel im deutschen Restrukturierungsfonds nach dem 1. Januar 2024 ist zum derzeitigen Zeitpunkt nicht bekannt. Eine Verwendung des nationalen Restrukturierungsfonds bzw. des SRF setzt voraus, dass zuvor eine private Verlustbeteiligung in Höhe von mindestens 8% der Bilanzsumme stattgefunden hat. Der Rückgriff auf den Fonds ist grundsätzlich auf 5% begrenzt. Eine Mittelverwendung des Fonds darüber hinaus ist nur zulässig, sofern alle nicht besicherten und nicht bevorrechtigten Verbindlichkeiten, die keine erstattungsfähigen Einlagen sind, vollständig herabgeschrieben oder umgewandelt worden sind Vgl. Art. 2 Abse. 1 Nr. 3 und 5, Art. 6 der Richtlinie 2014/49/EU vom 16. April 2014 Hinsichtlich der Berechnung der Höhe der Abgabe siehe unter Ziffer VI. 28 Einzelheiten zum direkten Rückgriff von Banken auf den ESM unten im Kasten. 13

14 ESM Neben dem SRF kann zukünftig auch der ESM für eine direkte Rekapitalisierung von Banken herangezogen werden. Dies wurde durch eine Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes (ESMFinG) sowie eine Änderung der dem ESM-Vertrag 29 bisher zur Verfügung stehenden Finanzhilfeinstrumente ermöglicht. Durch die direkte Rekapitalisierung im Gegensatz zur bisher nur indirekten Rekapitalisierung über den jeweiligen Mitgliedstaat als Darlehen soll der Bankensektor stärker von den öffentlichen Haushalten entkoppelt werden und so besonders negative Auswirkungen auf den Schuldenstand eines Mitgliedstaates vermieden werden. Ein direkter Rückgriff auf den ESM ist nur unter strengen Auflagen und auf Antrag eines ESM- Mitgliedstaates möglich. Die Auflagen werden vom ESM mit der betreffenden Bank in einer Vereinbarung und mit dem antragstellenden Mitgliedstaat in Form eines Memorandum of Understanding (MoU) festgeschrieben. Weiterhin muss die Bank der Aufsicht der EZB unterliegen. Die näheren Einzelheiten zur direkten Rekapitalisierung von Banken über den ESM sollen in einer Leitlinie konkretisiert werden. Das Volumen einer direkten Rekapitalisierung ist auf EUR 60 Mrd. begrenzt. Die Rekapitalisierungsmaßnahme kann auch vorsehen, dass Garantien des ESM bereitgestellt werden. Die Rekapitalisierungsmaßnahme führt zu Kontrollrechten des ESM an der betreffenden Bank nach Maßgabe seiner Beteiligung. (iii) Weitere Befugnisse der Abwicklungsbehörde Der FMSA stehen neben den primären, oben genannten Abwicklungsinstrumenten noch weitere Instrumente zur Verfügung, welche die Abwicklung flankieren sollen. Sie kann z.b. die Aussetzung aller oder einzelner Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen einer in Abwicklung befindlichen Bank aus Verträgen, bei denen diese Vertragspartei ist, vornehmen. Das gleiche gilt für Rechte der Gegenpartei, die es dieser ermöglichen, aufgrund der Schieflage der Bank den Vertrag zu beenden (close-out- oder cross-default-rights). Ferner kann sie die Durchsetzung von Sicherungsrechten untersagen. Gegenüber Geschäftsleitern und Mitarbeitern kann sie die 29 Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus vom 2. Februar 2012 variable Vergütung beschränken oder vollständig streichen sowie Schadensersatzansprüche gegenüber Organmitgliedern und ehemaligen Organmitgliedern geltend machen. V. Sonstige Neuregelungen Das SAG n.f. enthält Befugnisse zum Erlass von Verordnungen durch das Bundesministerium der Finanzen bzw. die BaFin, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen, der vereinfachten Anforderungen an Sanierungspläne sowie hinsichtlich Befreiungen von solchen Anforderungen. Diese sollen insbesondere dazu dienen, die von der EBA erlassenen Leitlinien in nationales Recht umzusetzen sowie wie bereits erwähnt die MaSan als Verordnung zu verankern. Weiterhin sollen die bisher in einem normkonkretisierenden Rundschreiben der BaFin enthaltenen Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Banken (MaRisk 30 ) zukünftig in einer Verordnung auf Grundlage einer Verordnungsermächtigung im KWG verankert werden. So will die Bundesregierung zukünftig auch eine erhöhte Rechtssicherheit schaffen. Hierüber kam es noch kurz vor Erlass des AbwMechG zu einer Auseinandersetzung mit der EZB, die ein solches Vorgehen als Hindernis zur angestrebten einheitlichen europäischen Aufsichtspraxis sowie als Einschränkung der Ermessensausübung der EZB im Rahmen des SSM ansieht. 31 Durch eine Ausgestaltung der Ma- Risk als deutsche Rechtsverordnung muss die EZB diese als nationale Rechtsvorschrift anwenden. Nach seiner Verabschiedung sieht das AbwMechG nach wie vor eine solche Verordnungsermächtigung vor. Zur Deeskalation wurde jedoch in die Verordnungsermächtigung aufgenommen, dass die EZB vor Erlass der Verordnung anzuhören ist. Zudem wurde in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses erklärt, dass man erwarte, dass das BMF dem Finanzausschuss vor Erlass der Verordnung die Möglichkeit einräume, sich mit dem Entwurf auch im Rahmen eines Fachgesprächs mit der EZB zu beschäftigen und eine entsprechende Stellungnahme der EZB bei dem Erlass der MaRisk als Verordnung berücksichtige Rundschreiben 10/2012 (BA) - Mindestanforderungen an das Risikomanagement - MaRisk Börsen-Zeitung v. 9. September 2015, S. 3 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 18/6091), S

15 VI. Kosten Die jährlich zu zahlenden Beiträge der Banken zur Errichtung des SRF berechnen sich nach SRM- Verordnung und BRRD, welche allgemeine Kriterien enthalten, sowie nach einer auf der Grundlage der BRRD erlassenen delegierten Verordnung 33 und einer nach der SRM-Verordnung erlassenen Durchführungsverordnung. 34 Die Beiträge der einzelnen Banken werden dabei grundsätzlich anteilig zur Gesamthöhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen) im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen) aller in der Euro-Zone zugelassenen Banken berechnet. Dieser größenabhängige Grundbetrag wird durch eine Risikoanpasspung modifiziert, welche mittels Multiplikator den Grundbetrag auf bis zum 0,8-fachen senkt oder auf bis zum 1,5-fachen erhöht. Das Risikoprofil wird auf der Grundlage der Risikofelder (i) Risikoexponierung, (ii) Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen, (iii) Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft und (iv) zusätzlichen von der SRB zu bestimmenden Risikoindikatoren bewertet, denen jeweils eine unterschiedliche Gewichtung zukommt. Für kleinere Institute sind anstelle des Grundbetrags mit der Risikoanpassung Pauschalen zwischen EUR und EUR vorgesehen. Die Berechnung der zu zahlenden Beiträge erfolgt für alle Banken durch die SRB. Die jeweils nationalen Abwicklungsbehörden sind hingegen für dessen Erhebung zuständig und leiten die Beiträge an den SRF weiter. Die SRB erhebt von allen Banken, die unter ihre Zuständigkeit fallen, einen Beitrag für die laufenden Verwaltungskosten. Die Berechnung und sonstigen Einzelheiten des Beitrags sollen von der Kommission in einem delegierten Rechtsakt festgelegt werden. Zur Deckung der Verwaltungsausgaben in Höhe von ca. EUR 22 Mio. während der Aufbauphase des SRM in den Jahren 2014 und 2015 hat die Kommission eine delegierte Verordnung erlassen Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober Durchführungsverordnung (EU) (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1310/2014 der Kommission vom 8. Oktober 2014 über das vorläufige System der Beitragsvorauszahlungen zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung während der Übergangsfrist Die Kosten der FMSA werden auch weiterhin nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes (FMStFG) erhoben. Nicht unerwähnt bleiben sollten im Zusammenhang mit den Kosten des SRM auch die indirekten Kosten, die der Finanzbranche dadurch entstehen, dass die Möglichkeit einer Gläubigerbeteiligung (also eines Bail-in) als unbekannte Variable in die Berechnung des Preises zahlreicher Finanzprodukte einfließen muss und diese deutlich verteuern wird. VII. Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen Das SAG erhält einen umfangreichen Bußgeldkatalog bei Verstößen. Danach handelt z.b. ordnungswidrig, wer den Sanierungsplan oder seine Aktualisierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht die erforderliche Mitwirkung bei der Erstellung des Abwicklungsplans leistet. Die Bußgelder liegen dabei gegen natürliche Personen zwischen EUR und EUR 5 Mio. Gegen die Bank kann das Bußgeld EUR 2 Mio. bis EUR 50 Mio. betragen, wobei dieses unter Berücksichtigung eines erlangten wirtschaftlichen Vorteils der Bank auf bis zu 10% des Jahresnettoumsatzes der Bank im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. des Zweifachen des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses erhöht werden kann. Zusätzlich zum Bußgeld werden verhängte und bestandskräftige Maßnahmen der FMSA grundsätzlich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt gegeben und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des jeweiligen Verstoßes mitgeteilt. Gegen Verstöße der SRM-Verordnung kann die SRB nach vorheriger Anhörung Geldbußen und Zwangsgelder verhängen. Geldbußen werden dabei als 15

16 Prozentsatz anhand des jährlichen Gesamtnettoumsatzes zwischen 0,05% und 0,5% festgesetzt, wobei dieser bei mildernden oder erschwerenden Umständen durch Anwendung eines Koeffizienten angepasst wird. Anders als die Geldbußen, stellen die Zwangsgelder eine fortlaufende Geldstrafe für einen fortdauernden Verstoß dar, welche bis zu deren Behebung für eine Dauer von bis zu sechs Monaten erhoben wird. Das Zwangsgeld beträgt grundsätzlich 0,1% des durchschnittlichen Tagesumsatzes der Bank im vorangegangenen Geschäftsjahr. Sanktionen wegen Verstößen gegen die SRM- Verordnung werden, wie die des SAG, grundsätzlich öffentlich bekannt gegeben. Die Vollstreckung richtet sich sodann nach dem jeweils national anwendbaren Vollstreckungsrecht. In Deutschland gilt hierfür das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG). Der hierfür gem. Art. 41 Abs. 3 UAbs. 2 S. 2 SRM-Verordnung notwendige Vollstreckungstitel wird durch die FMSA ausgestellt. VIII. Rechtsschutz Maßgeblich für die Wahrnehmung von Rechtsschutzmöglichkeiten ist, ob die betreffende Maßnahme der Behörde auf nationalem oder europäischem Recht basiert. Diese Differenzierung führt zu einem unterschiedlichen Rechtsschutz. 1. Rechtsschutz gegen Maßnahmen durch BaFin und/oder FMSA Rechtsschutz gegen Entscheidungen der BaFin bzw. FMSA, etwa Bußgeldbescheide, stellen gegenüber der Bank (wie bisher) grundsätzlich einen Verwaltungsakt dar, gegen den nach gegebenenfalls erforderlichem Widerspruchsverfahren Klage vor den Verwaltungsgerichten zu erheben ist. Die durchschnittliche Dauer eines Verfahrens in der ersten Instanz beträgt dabei ca. 8,6 Monate, die Berufung zum Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof ca. 10 Monate und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ca. 13,2 Monate. Ein gegebenenfalls bestehendes Vorlagerecht bzw. eine Vorlagepflicht vor den zuständigen Gerichtshof der Europäischen Union ( EuG ) zur Vorabentscheidung erfordert durchschnittlich sogar weitere 16,3 Monate. Eine von der FMSA erlassene Abwicklungsanordnung ergeht hingegen nicht als Verwaltungsakt, sondern als Allgemeinverfügung und wird öffentlich bekannt gegeben. Hiergegen findet das Widerspruchsverfahren keine Anwendung, sodass unmittelbar und innerhalb eines Monats die Anfechtungsklage vor dem Oberverwaltungsgericht als erster und letzter Rechtszug statthaft ist. Die Anfechtungsklage entfaltet dabei keine aufschiebende Wirkung. Zudem ist ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch grundsätzlich ausgeschlossen. Mit der Klage kann somit aufgrund der oben gezeigten durchschnittlichen Verfahrensdauer in der Regel nur ein Ausgleichanspruch erreicht werden. Der Rechtsschutz gegen ergangene Durchsuchungen der Geschäftsräume richtet sich nach der StPO. Hierfür ist zwischen solchen, die aufgrund einer richterlichen Entscheidung und solchen, die auf Anordnung der FMSA oder BaFin ergehen, zu unterscheiden. Gegen erstere ist die Beschwerde bei dem Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zulässig; gegen zweitere das Gericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung stattgefunden hat. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, was jedoch angesichts der in der Regel bereits abgeschlossenen Durchsuchung unerheblich sein dürfte. 2. Rechtsschutz gegen Maßnahmen des SRB Für einen gerichtlichen Rechtsschutz gegen Beschlüsse des SRB, etwa über die (vereinfachten) Anforderungen an die Abwicklungspläne, der Prüfung der Abwicklungsfähigkeit, der Höhe der Eigenmittel oder hinsichtlich von Geldbußen und Zwangsgeldern, ist zunächst grundsätzlich zwingend anders als beim SSM (vgl. unser GSK Update vom 21. Mai 2015, S. 8 f.) ein internes Beschwerdeverfahren vor dem Beschwerdeausschuss zu durchlaufen, welches mit dem nationalen Widerspruchsverfahren vergleichbar ist. Beschwerdeausschuss Der Beschwerdeausschuss besteht aus fünf Mitgliedern und zwei Stellvertretern und wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, die einmal verlängert werden kann. Die Ausschreibung für seine Besetzung endete am 10. Juli Die Ernennung der Mitglieder soll im Oktober 2015 erfolgen. 16

17 Die Beschwerde ist mit Begründung innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Bekanntgabe des Beschlusses bzw., sofern eine Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag, an dem der Betroffene Kenntnis von dem Beschluss erlangt hat, schriftlich bei dem Beschwerdeausschuss einzureichen. Die eingereichte Beschwerde entfaltet dabei keine aufschiebende Wirkung, jedoch kann der Beschwerdeausschuss den Vollzug des angefochtenen Beschlusses aussetzen, wenn die Umstände dies seiner Auffassung nach erfordern. Der Beschwerdeausschuss entscheidet sodann innerhalb eines Monats mit einfacher Mehrheit über die eingereichte Beschwerde. Der Beschwerdeausschuss kann den Beschluss des SRB bestätigen oder den Fall an das SRB zurückverweisen. Der SRB ist an die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gebunden und hat sodann in der betreffenden Angelegenheit einen geänderten Beschluss zu erlassen. Peter Scherer, LL.M. (I.U.) Rechtsanwalt Standort Frankfurt am Main Agnes Bosse Rechtsanwältin Standort Frankfurt am Main Björn Bronger Rechtsanwalt Standort Frankfurt am Main Sarah Zech Rechtsanwältin Standort München Hilft der Beschwerdeausschuss der Beschwerde nicht ab oder handelt es sich um eine Beschwer, die nicht durch in die Zuständigkeit des Beschwerdeausschusses fällt (d.h. sie sich nicht gegen einen Beschluss des SRB richtet), ist der Weg zum EuG eröffnet. Die einzureichende Nichtigkeitsklage ist innerhalb von zwei Monaten ab Erlass der Entscheidung des Beschwerdeausschusses einzureichen und zieht (nach den bisherigen Erfahrungen in ganz anderen Fällen) ein Verfahren von durchschnittlich 26,9 Monaten nach sich. Das gegen die Entscheidung des EuG zur Verfügung stehende und innerhalb von zwei Monaten einzulegende Rechtsmittel führt zu einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), das durchschnttlich weitere 16,6 Monate dauert. 17

18 Urheberrecht GSK Stockmann + Kollegen - Alle Rechte vorbehalten. Die Wiedergabe, Vervielfältigung, Verbreitung und/oder Bearbeitung sämtlicher Inhalte und Darstellungen des Beitrages sowie jegliche sonstige Nutzung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von GSK Stockmann + Kollegen gestattet. Haftungsausschluss Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot auf Beratung oder Auskunft dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. GSK STOCKMANN + KOLLEGEN Berlin Mohrenstraße Berlin Tel Fax berlin@gsk.de FRANKFURT/M. Taunusanlage Frankfurt Tel Fax frankfurt@gsk.de HAMBURG Neuer Wall Hamburg Tel Fax hamburg@gsk.de HEIDELBERG Mittermaierstraße Heidelberg Tel Fax heidelberg@gsk.de MÜNCHEN Karl-Scharnagl-Ring München Tel Fax muenchen@gsk.de GSK Stockmann + Kollegen und auch die in dieser Mandanteninformation namentlich genannten Partner oder Mitarbeiter übernehmen keinerlei Garantie oder Gewährleistung, noch haftet GSK Stockmann + Kollegen und einzelne Partner oder Mitarbeiter in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grund empfehlen wir, in jedem Fall eine persönliche Beratung einzuholen. BRÜSSEL GSK Stockmann + Kollegen 209a Avenue Louise B-1050 Brüssel Tel Fax bruessel@gsk.de SINGAPUR GSK Stockmann (Singapore) Pte. Ltd. 25 International Business Park German Centre, # Singapore Tel Fax singapore@gsk.de Unsere Partner der Broadlaw Group: Lefèvre Pelletier & associés in Frankreich, Nabarro in Großbritannien, Nunziante Magrone in Italien und Roca Junyent in Spanien

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