IM NAMEN DER REPUBLIK

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1 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: / Fax: post@lvwg.noel.gv.at / DVR Geschäftszeichen: LVwG-AB November 2014 Datum: IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn ***, geb. ***, Staatsangehörigkeit Serbien, p.a. ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, GZ ***, mit dem dessen am *** gestellter Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird gemäß 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

2 - 2 - Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Am *** brachte der damals noch minderjährige Beschwerdeführer ***, geb. ***, als Staatsangehöriger Serbiens, persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft X einen von ihm und von seinem Vater *** unterfertigten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot - Karte plus ein. Mit Schreiben vom *** übermittelte die Bezirkshauptmannschaft X diesen Erstantrag an das Amt der NÖ Landesregierung, wo er am *** einlangte. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer teils im Original und teils in Kopie eine Bestätigung des Grundgerichtes in *** vom *** samt beglaubigter Übersetzung, den eigenen Reisepass (befristet bis zum ***), eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom ***, beglaubigte Übersetzungen der Staatsbürgerschaftsbescheinigung des Beschwerdeführers vom ***, einer Bescheinigung vom *** und eines Auszuges aus dem Geburtenbuch vom ***, ein Kurszeugnis des Bildungsinstitutes Aktives Lernen vom ***, eine Lohn/Gehaltsabrechnung für *** für Dezember ***, eine undatierte Wohnrechtsvereinbarung, einen Mietvertrag vom ***, weitere Lohn/Gehaltsabrechnungen für *** für September bis November ***, eine Auskunft aus der ***-Privatinformation vom ***, den Reisepass des ***, die Aufenthaltskarte des *** ( Daueraufenthalt - EG ), eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister für *** vom ***, den Reisepass der *** und deren Aufenthaltskarte ( Daueraufenthalt EG ), eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister für *** vom ***, sowie den Reisepass des *** und dessen Aufenthaltskarte ( Daueraufenthalt EG ) bei. Mit Schreiben vom *** forderte das Amt der NÖ Landesregierung den Beschwerdeführer auf, in einem näher angeführte fehlende Urkunden vorzulegen sowie erteilte mit weiterem Schreiben vom *** an die Marktgemeinde *** die Anfrage, ob die Unterkunft in der ***, ***, als eine für eine vergleichbar große Familie ortsübliche angesehen werden könne.

3 - 3 - Mit Schreiben vom *** teilte eben die Marktgemeinde *** mit, dass es sich hier um eine ortsübliche Unterkunft handle. Seitens des Beschwerdeführers wurden in weiterer Folge Kopien nochmals des Kurszeugnisses vom ***, einer Lohn/Gehaltsabrechnung für *** für Jänner ***, eine Alimentationszahlungenbestätigung vom ***, eine Hausmietebestätigung vom ***, eine mit *** datierte Wohnbestätigung, ein Versicherungsdatenauszug für *** vom ***, ein Konvolut von Einzahlungsbelegen lautend auf ***, ein Anmeldungsverzeichnis im Konkursverfahren gegen *** sowie eine Zahlungsbestätigung vom *** vorgelegt. Mit dem Bescheid vom ***, GZ ***, wies der Landeshauptmann von Niederösterreich (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) den am *** gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels ab. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass laut Angaben im Zuge der Antragstellung der beabsichtigte Wohnsitz im Bundesgebiet in ***, ***, sei sowie der Familienerhalter *** unterhaltspflichtig für den Lebensunterhalt seiner Familie im Bundesgebiet sei. Laut Unterlagen sei *** seit *** als Fahrer bei seiner Arbeitgeberin *** beschäftigt. Da die geforderten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt worden wären, gehe die Verwaltungsbehörde davon aus, dass *** neben seiner Ehegattin und dem Beschwerdeführer als minderjähriges Kind auch für seinen volljährigen Sohn *** unterhaltspflichtig sei und demnach regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens 2.222,76 netto ins Verdienen bringen müsste, um ausschließen zu können, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu einer Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften führe. Tatsächlich hätte *** lediglich für einen Zeitraum September bis Dezember *** ein Einkommen in der Höhe von 1.000,-- zuzüglich Sonderzahlungen und Zulagen samt Diäten von durchschnittlich 261,34 und für Jänner 2013 in der Höhe von 1.743,29 (darin enthalten Diäten von 387,20) nachgewiesen. Bei den Diäten handle es sich jedoch um eine Abgeltung für geleistete Aufwendungen, auf Grund dessen diese im Rahmen der Berechnung abzuziehen seien.

4 - 4 - Im Übrigen liege kein Nachweis für eine tatsächliche Überweisung dieses bestätigten Lohnes vor, sodass die Verwaltungsbehörde davon ausgehe, dass es sich bei der Erhöhung des Bruttolohnes von 1.000,-- auf 1.900,-- um eine Gefälligkeitsbestätigung handle. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Aufenthaltes auf finanzielle Unterstützung des Sozialhilfeträgers angewiesen sein werde, werde auch dadurch bekräftigt, dass gegen *** ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden hätte müssen. Nicht zuletzt sei der Kindesvater seit *** und die Kindesmutter seit *** durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und aufhältig, wohingegen der Beschwerdeführer Zeit seines Lebens in Serbien gelebt hätte, auf Grund dessen zu keinem Zeitpunkt in Österreich ein gemeinsames Familienleben des Beschwerdeführers mit seinen Eltern bestanden hätte. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in die Gesellschaft seines Heimatlandes integriert sei und die Bindungen dorthin maßgeblich seien. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sei daher davon auszugehen, dass der Umstand, dass die Eltern in Österreich niedergelassen seien, nunmehr knapp vor der Großjährigkeit des Beschwerdeführers nicht von größerem Gewicht sei als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmung des Fremdenrechtes, insbesondere des NAG. Die entsprechende Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK gehe daher zu Lasten des Beschwerdeführers, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen dem persönlichen Interesse an einer Neuzuwanderung überwiege. 2. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom ***, welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, beantragte der Beschwerdeführer wiederum durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter, den bekämpften Bescheid abzuändern und die begehrte Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

5 - 5 - Begründend brachte der Beschwerdeführer dazu vor, dass der Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung seines beantragten Aufenthaltstitels erfülle, dies in Form seiner Sprachkenntnisse, eines Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft, eines Nachweises über die Bezahlung der monatlichen Miete und der Betriebskosten, eines Antrages auf Krankenversicherungsschutz, einer Bekanntgabe etwaiger Aufwendungen und eines Nachweises des gesicherten Lebensunterhaltes von ***, dies unter gleichzeitiger Vorlage folgender weiterer Urkunden: einer Lohn/Gehaltsabrechnung für *** für Mai ***, einer Bestätigung des AMS *** für *** vom ***, eines Schreibens des AMS *** an *** vom ***, des nochmals vorgelegten Mietvertrages vom ***, eines weiteren Konvolutes von Einzahlungsbelegen der ***, eines Antrages auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung für Angehörige im Sinne des 123 ASVG des *** (undatiert) und nochmals des Kurszeugnisses vom ***. Es sei aus diesen Urkunden ersichtlich, dass ein geregeltes Einkommen von netto 1.784,-- bestehe, dies zuzüglich zweimaliger Sonderzahlungen in der Höhe von (jeweils) brutto 2.280,--. Dieses Einkommen resultiere aus einer vollzeitigen Anstellung als Fahrer bei der Firma ***. Das Einkommen sei ausreichend, um ein Ehepaar und ein gemeinsames Kind im gemeinsamen Haushalt zu erhalten. Für den ebenso im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn *** werde zu Unrecht der Richtsatz des 293 ASVG herangezogen, da es sich bei ihm um eine finanziell unabhängige Person handle, welche erwerbstätig gewesen wäre und derzeit Zahlungen in der Höhe von 19,25 täglich vom AMS beziehe. Es sei davon auszugehen, dass *** innerhalb der nächsten Wochen wieder eine neue Anstellung finde. 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom *** legte das Bundesministerium für Inneres den gesamten Akt der Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dort eingelangt am ***, vor.

6 - 6 - Mit Schreiben vom *** forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer auf, dies unter Einräumung einer Frist von vier Wochen, Nachweise über das Einkommen des *** seit Februar *** zuzüglich von Nachweisen der Überweisung des sich daraus ergebenden Lohnes vom Dienstgeber, den Arbeits- bzw. Dienstvertrag des *** mit seinem Dienstgeber/seinen Dienstgebern seit Februar ***, einen aktuellen Versicherungsdatenauszug sowie Einkommenssteuerbescheide für die Jahre *** und *** des ***, Nachweise für die Höhe der monatlichen Kreditbelastungen des *** sowie Nachweise des Einkommens des *** zuzüglich von Nachweisen über die Überweisung dieses Lohnes vorzulegen. Mangels Reaktion auf dieses Schreiben forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer nochmals mit weiterem Schreiben vom *** auf, dies unter Einräumung einer weiteren Frist von drei Wochen, eben diese Urkunden vorzulegen, und in einem bekannt zu geben, ob im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Änderung des Hauptwohnsitzes des Vaters *** weiterhin der ursprünglich beabsichtigte Wohnsitz laut Antragstellung aufrecht sei. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen derzeitigen Wohnort bekannt zu geben. Auch dieses Schreiben blieb vom Beschwerdeführer unbeantwortet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte sodann am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, der sowohl der Beschwerdeführer als auch der geladene Zeuge *** unentschuldigt fernblieben. In dieser Verhandlung wurde vom Vertreter der Verwaltungsbehörde ergänzend vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mittlerweile das 18. Lebensjahr vollendet hätte und demnach nicht mehr den Begriff des Familienangehörigen im beantragtem Sinne erfülle, demnach der beantragte Aufenthaltszweck als solcher nicht mehr möglich sei. Das erkennende Gericht hat in dieser Verhandlung sodann Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde GZ ***, sowie in den Akt des erkennenden Gerichtes, auf deren Verlesung vom Vertreter der Verwaltungsbehörde verzichtet wurde. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. 4. Feststellungen:

7 - 7 - Der Beschwerdeführer ***, geboren am ***, ist serbischer Staatsangehöriger und in Serbien auch seit seiner Geburt wohnhaft. In Österreich war der Beschwerdeführer lediglich zu folgenden Zeiten Hauptwohnsitz gemeldet: *** ***, *** ***, *** *** und *** ***: jeweils in ***, *** (Unterkunftgeber ***), *** *** und *** ***: ***, *** (Unterkunftgeberin ***). Die Eltern des Beschwerdeführers *** und *** sind ihrerseits bereits seit *** bzw. *** in Österreich Hauptwohnsitz gemeldet und verfügen ebenso wie deren weiterer Sohn ***, geboren am ***, ebenso seit *** in Österreich Hauptwohnsitz gemeldet, jeweils über den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt - EG. Es kann nicht festgestellt werden, ob sich der Beschwerdeführer außerhalb jener Zeiten, in denen er Hauptwohnsitz gemeldet war, in Österreich aufgehalten hat und wie sich die Wohnsituation des Beschwerdeführers in Serbien darstellt. Es kann auch nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer in Österreich oder in Serbien weitere Familienangehörige hat und ob und in wie weit ein regelmäßiger Kontakt des Beschwerdeführers mit seiner in Österreich lebenden Familie bestand und besteht. Der Beschwerdeführer absolvierte in Serbien die Grundschule. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer über eine sonstige Schulausbildung und Berufsausbildung verfügt, jemals einer Erwerbstätigkeit nachging und wovon der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreitet. Am *** stellte der Beschwerdeführer persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft X den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot - Karte plus, wobei als beabsichtigter Wohnsitz der zu diesem Zeitpunkt aufrechte Wohnsitz seiner Eltern in ***, ***, angegeben wurde. Es handelt sich diesbezüglich auch um eine sowohl hinsichtlich Größe als auch Beschaffenheit ortsübliche Wohnung. Diese Wohnung wurde mit Mietvertrag vom *** von der damaligen Arbeitgeberin des ***, ***, angemietet und wurden von ihr auch die Mietkosten dieser Wohnung bezahlt. Es kann nicht festgestellt werden, auf Basis welcher Rechtsgrundlage diese Wohnung

8 - 8 - von der Familie des Beschwerdeführers bewohnt wurde und ob diese hiefür Zahlungen zu leisten hatte. *** war seit *** bis zumindest Jänner *** bei der Firma *** als Fahrer beschäftigt und bezog daraus bis Dezember *** ein Einkommen von 1.000,-- brutto zuzüglich Diäten und Sonderzahlungen und im Jänner *** in der Höhe von 1.900,-- brutto zuzüglich Diäten. Es kann nicht festgestellt werden, ob *** in weiterer Folge in diesem Unternehmen beschäftigt war, ob *** überhaupt in weiterer Folge einer Beschäftigung nachging und wie hoch sich bejahendenfalls sein Einkommen bis zum heutigen Tage belaufen hat. Demnach kann auch nicht festgestellt werden, in welcher Höhe sich ein etwaiges Einkommen des *** im kommenden Jahr belaufen wird. Seit *** sind ***, *** und *** in ***, ***, beim Unterkunftgeber *** Hauptwohnsitz gemeldet. Es kann nicht festgestellt werden, unter Zugrundelegung welcher Rechtsgrundlage diese Wohnung bezogen wurde und welche Kosten hiefür von der Familie des Beschwerdeführers monatlich zu erbringen sind. Es kann auch nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer nunmehr beabsichtigt, diese Wohnung im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zu beziehen bzw. ob verneinendenfalls für ihn noch die Möglichkeit besteht, die Wohnung in *** zu beziehen. Weiters kann nicht festgestellt werden, ob *** und *** einer Erwerbstätigkeit nachgehen und demnach über ein regelmäßiges Einkommen verfügen bzw. im kommenden Jahr verfügen werden. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer über einen aufrechten gesetzlichen Krankenversicherungsschutz, dies auch im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels verfügt. Der Beschwerdeführer absolvierte in der Zeit vom *** bis *** im Bildungsinstitut *** den Deutsch-Integrationskurs Erste Stufe A1 Niveau erfolgreich.

9 - 9 - Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft und kann nicht festgestellt werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würde. 5. Beweiswürdigung: Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich standen als Beweismittel lediglich der gesamte Akt der Verwaltungsbehörde samt der von der Verwaltungsbehörde eingeholten Auskünfte und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden sowie die Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister zur Verfügung. Durch das unentschuldigte Nichterscheinen des Beschwerdeführers und des Zeugen *** zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vom *** konnte das erkennende Gericht keine zuzüglichen Erkenntnisse gewinnen. Zudem blieben vom Beschwerdeführer auch die beiden Aufforderungsschreiben des erkennenden Gerichtes vom *** und vom *** unbeantwortet. Konkret ergeben sich sämtliche Daten des Beschwerdeführers und seiner Familie aus den Reisepässen und Aufenthaltskarten. Die Zeiten der Hauptwohnsitzmeldungen ergeben sich aus den Auskünften aus dem Zentralen Melderegister. Derartiges, dass der Beschwerdeführer außerhalb dieser Zeit jemals in Österreich gelebt hätte, wurde von diesem selbst nicht vorgebracht, und ist unstrittig, dass er in Serbien aufgewachsen ist. Über die derzeitige Wohnsituation des Beschwerdeführers gibt es keine Beweisergebnisse, ebenso wenig dahingehend, in wie weit Kontakte des Beschwerdeführers zu seiner Familie in Österreich bestehen und sich weitere Familienangehörige in Österreich oder Serbien befinden, sodass diesbezüglich Negativfeststellungen zu treffen waren. Das Ausmaß der Ausbildung wurde dem eigenen Antrag des Beschwerdeführers entnommen, über eine allfällige weitere Ausbildung und eine allfällige berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers gibt es keine Beweisergebnisse. Ebenso musste deshalb eine Negativfeststellung getroffen werden, woraus der Beschwerdeführer überhaupt seinen Lebensunterhalt bezieht.

10 Der vom Beschwerdeführer beabsichtigte Wohnsitz wurde seinem Antrag entnommen. Diesbezüglich wurde aus dem Mietvertrag das zu Grunde liegende Mietverhältnis entnommen. Auf Basis welcher Rechtsgrundlagen die Familie des Beschwerdeführers diese Wohnung bewohnte, gibt es keine Beweisergebnisse, ebenso wenig dafür, ob die Familie des Beschwerdeführers diesbezüglich kostenlos wohnen durfte. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Wohnrechtsvereinbarung bzw. Wohnbestätigung ist mangels Anführung irgendwelcher Daten in keiner Weise aussagekräftig. Dass die Miete an und für sich durch die damalige Arbeitgeberin des *** und Mieterin der Wohnung bezahlt wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Einzahlungsbelegen. Was die berufliche Tätigkeit des *** betrifft, liegen dafür lediglich Nachweise bis einschließlich April *** vor, dies unter Zugrundelegung des letzten Versicherungsdatenauszuges vom ***. Ein Einkommensnachweis liegt überhaupt nur bis Jänner *** vor. Auch diesbezüglich musste somit eine Negativfeststellung getroffen werden, was den weiteren beruflichen Werdegang des *** betrifft, es blieben insbesondere auch die beiden Aufforderungsschreiben des erkennenden Gerichtes vom Beschwerdeführer unbeantwortet. Dasselbe gilt auch, was ein allfälliges Einkommen der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers betrifft. Die Änderung des Hauptwohnsitzes der Familie des Beschwerdeführers nach *** ergibt sich wiederum aus dem Zentralen Melderegister. Im Hinblick auf diese Änderung des Hauptwohnsitzes bleibt unklar, welchen beabsichtigten Wohnsitz der Beschwerdeführer ab dann verfolgte bzw. ob es ihm auch theoretisch noch möglich, den ursprünglich beabsichtigten Wohnsitz zu beziehen. Auch diesbezüglich blieb das Aufforderungsschreiben vom Beschwerdeführer unbeantwortet. Hinsichtlich eines allfälligen Krankenversicherungsschutzes liegt lediglich ein Antrag, dieser noch dazu undatiert, vor. Eine Entscheidung darüber wurde nicht vorgelegt. Die Absolvierung des Deutschkurses wurde der entsprechenden Kursbestätigung entnommen.

11 Die Feststellung der Unbescholtenheit ergibt sich aus der dementsprechenden Auskunft. Für eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestehen keinerlei Hinweise bzw. wurde derartiges von der Verwaltungsbehörde auch nicht behauptet. 6. Rechtslage: 81 Abs. 26 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) der geltenden Fassung lautet: (26) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ( 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, sind ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach der Bestimmung des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Die demnach gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012, lauten: 8 Abs. 1 Z 2: (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als: 2. Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß 17 AuslBG berechtigt. 46 Abs. 1: (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

12 der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte gemäß 41 oder einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus gemäß 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a) einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EG innehat, b) einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus, ausgenommen einen solchen gemäß 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder c) Asylberechtigter ist und 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt. 2 Abs. 1 Z 1, 6, 9 und 10: (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; 6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; 9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels; 10. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird. 81 Abs. 29: (29) Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel Daueraufenthalt Familienangehöriger und Daueraufenthalt EG gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU weiter. Inhaber eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt EG eines anderen Mitgliedstaates gelten als Inhaber eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt EU eines anderen Mitgliedstaates.

13 Abs. 1 und 2: (1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. (2) Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. 23 Abs. 1: (1) Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; 13 Abs. 3 AVG gilt. 11 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5: (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß 63 oder 67 FPG besteht;

14 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt; 5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit 21 Abs. 6 vorliegt oder 6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde. (2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn 1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; 2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird; 3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist; 4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; 5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und 6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages ( 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß 14a rechtzeitig erfüllt hat. (3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

15 die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn 1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder 2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können. (5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ( 2 Abs. 4 Z 3) oder

16 durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. 21a Abs. 1 und 6: (1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. (6) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten. Schließlich lautet 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wie folgt: (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2 a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 255,89, bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen 837,63, b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach ,63, c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension: aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 308,09,

17 falls beide Elternteile verstorben sind 462,60, bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres 547,47, falls beide Elternteile verstorben sind 837,63. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 129,24 für jedes Kind ( 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. (2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor ( 108f) vervielfachten Beträge. (3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension. (4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist. (5) Aufgehoben. 7. Erwägungen: Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot - Karte plus gemäß 46 Abs. 1 NAG. Das erkennende Gericht geht zunächst davon aus, dass für den Beschwerdeführer ein Quotenplatz vorhanden ist, wurde gegenteiliges von der Verwaltungsbehörde auch nicht behauptet. Weiters ist davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers als Zusammenführender gemäß 2 Abs. 1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EG inne hat. Gemäß 81 Abs. 29 NAG gilt dieser vor dem 01. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EG innerhalb seiner Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU weiter. Der Vater des Beschwerdeführers ist zudem als Staatsangehöriger Serbiens Drittstaatsangehöriger im Sinne des 2 Abs. 1 Z 6 NAG.

18 Der Beschwerdeführer, geboren am ***, ist jedoch seit *** nicht mehr minderjährig, demnach gilt der Beschwerdeführer auch nicht mehr als Familienangehöriger des Zusammenführenden (seines Vaters) im Sinne des 2 Abs. 1 Z 9 NAG. Die Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels gemäß 46 Abs. 1 NAG an den Beschwerdeführer ist somit mangels Vorliegens dieser besonderen Erteilungsvoraussetzung nicht (mehr) möglich. Auch wenn das Fehlen dieser besonderen Erteilungsvoraussetzung grundsätzlich dazu führt, dass das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen nach 11 Abs. 2 NAG nicht mehr zu prüfen sind und dies mangels ausdrücklichen Vorbringens des Beschwerdeführers auch das Vorliegen von Gründen nach Art. 8 EMRK nicht mehr zu prüfen ist (siehe VwGH , 2011/22/0074), berechtigt dieser Umstand nicht ohne weiteres zur Abweisung des Antrages. Gemäß 23 Abs. 1 NAG sind Fremde nämlich zu belehren, wenn sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren ergibt, dass diese einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel für einen beabsichtigten Zweck benötigen (VwGH , 2008/22/0800). Dem ist jedoch zum einen entgegenzuhalten, dass sich auf Grund des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers nach Erreichen dessen Volljährigkeit nicht zwingend ein anderer Aufenthaltstitel ergibt. Insbesondere fehlt es etwa an jeglichen Behauptungen, dass der Beschwerdeführer bereits im Herkunftsstaat vom Zusammenführenden Unterhalt bezieht, um etwa die besondere Voraussetzung des 47 Abs. 3 Z 3 lit.a NAG ( Niederlassungsbewilligung Angehöriger ) zu erfüllen. Zum anderen sei auch hier wiederum dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass dieser durch Ignorieren der Aufforderungsschreiben durch das erkennende Gericht sowie durch sein unentschuldigtes Nichterscheinen zur öffentlichen mündlichen Verhandlung die ihn treffende Mitwirkungspflicht gemäß 29 Abs. 1 NAG, wonach Fremde am Verfahren mitzuwirken haben, verletzte. Vor allem gilt jedoch diesbezüglich zu beachten, dass der Beschwerdeführer auch zur Erteilung dieses in Frage kommenden Aufenthaltstitels gemäß

19 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG ebenso wie beim verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitel gemäß 46 Abs. 1 NAG die Voraussetzungen des ersten Teiles zu erfüllen hätte. Dazu ergibt sich nun aus dem festgestellten Sachverhalt, dass zwar kein Erteilungshindernis gemäß 11 Abs. 1 NAG evident ist, wohl jedoch nicht die Erteilungsvoraussetzungen des 11 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 NAG erfüllt sind. Konkret wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal nachgewiesen, dass der Zusammenführende, sohin sein Vater, einen Rechtsanspruch auf die derzeit von ihm bewohnte Wohnung bzw. noch einen Rechtsanspruch auf die laut Antrag beabsichtigte Wohnung hätte. Umso weniger ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf eine dieser beiden in Frage kommenden Wohnungen. Hinsichtlich der derzeit vom Zusammenführenden bewohnten Wohnung liegt auch kein Nachweis vor, dass diese für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Weiters fehlt es an jeglichem Nachweis, dass der Beschwerdeführer über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und insbesondere auch, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. So blieb dazu bereits offen, ob und bejahendenfalls welcher Höhe der (unterhaltspflichtige) Zusammenführende ein Einkommen hat bzw. für die beantragte Dauer des Aufenthaltstitels gesichert haben wird. Weiters musste eine Negativfeststellung dahingehend getroffen werden, ob die im selben Haushalt lebenden Ehegattin und weiterer Sohn des Zusammenführenden über ein eigenes Einkommen verfügen, somit nicht diesbezüglich eine weitere Unterhaltspflicht des Zusammenführenden besteht, sodass letztendlich auch der Bescheidbegründung der Verwaltungsbehörde nicht wirksam entgegengetreten wurde, dass gemäß des sich aus 293 ASVG ergehenden Richtsatzes ein Betrag in der Höhe von monatlich mindestens 2.222,76 netto erreicht werden müsste. Weiters konnte auch nicht festgestellt werden, mit welchen finanziellen Beträgen der unterhaltspflichtige Zusammenführende des Beschwerdeführers belastet ist, sodass sehr wohl

20 zumindest berechtigte Zweifel bestehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Führt man nun nicht zuletzt eine Interessensabwägung im Sinne des 47 Abs. 3 NAG durch, ist auch diesbezüglich der Verwaltungsbehörde zu folgen. So wurde festgestellt und gegenteiliges vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt, dass jemals ein gemeinsames Familienleben des Beschwerdeführers mit seinen Eltern und seinem im selben Haushalt wohnenden Bruder bestanden hätte. Es liegen auch sonst keinerlei Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme seiner sich zum Teil nur über wenige Tage erstreckende Aufenthalte in den letzten Jahren sich in Österreich aufgehalten hätte. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer praktisch seine gesamte Kindheit ohne seine Eltern in Serbien verbracht hat und dort auch seine Schulausbildung absolvierte, muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über erhebliche Bindungen zu seinem Herkunftsland verfügen muss. Warum nunmehr nach Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers seine Bindungen zu seiner in Österreich lebende Familie höher sein sollten, ist nicht nachvollziehbar. Auf sonstige Hinweise, die auf irgendeine integrative Bindung des Beschwerdeführers zu Österreich schließen ließen, liegen nicht vor, sodass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auch zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten ist. Zusammenfassend war somit aus mehrfachen Gründen der Bescheid der Verwaltungsbehörde zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

21 Es wird diesbezüglich auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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