ELACTA Werbe- und Veröffentlichungsrichtlinien

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1 ELACTA Werbe- und Veröffentlichungsrichtlinien

2 ELACTA Werbe- und Veröffentlichungsrichtlinien Diese Richtlinien haben für alle Medien, die von ELACTA herausgegeben werden Gültigkeit. Sie betreffen Anzeigen in allen ELACTA Printmedien sowie Teilnahme, Sponsoring und Unterstützung von ELACTA- Konferenzen und anderen ELACTA-Veranstaltungen. ELACTA-Medien sind z.b.: Fachjournal Laktation und Stillen, ELACTA-newsletter, ELACTA-Webseite, ELACTA-Publikationen, Unterlagen zu ELACTA Kongressen oder Workshops, alles was vom ELACTA in schriftlicher oder elektronischer Form veröffentlicht wird. ELACTA fördert die Verbreitung von Information, die für ELACTA-Mitglieder und ihre Klienten nützlich sind. Er versucht aber gleichzeitig jede ausdrückliche oder stillschweigende Bevorzugung von Produkten oder Diensten, die in einem ELACTA-Medium angeboten werden, zu vermeiden. Werbung oder Auflistung in einem ELACTA-Medium bedeutet nicht, dass ELACTA diese Produkte oder Dienste bevorzugt. Keine gegenwärtige oder frühere ELACTA-MitarbeiterIn / RepräsentatIn darf ihre/seine Funktion bei ELACTA dazu benützen, irgendwelche Literatur, Produkte oder Dienstleistungen zu bewerben. Sie/er darf dies aber als Privatperson tun. Allgemeine Werberichtlinien Anzeigenkunden in ELACTA-Medien müssen die entsprechenden Richtlinien der ELACTA-Statuten, sowie den Internationalen Kodex zur Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten und alle daran angeschlossenen WHA- Resolutionen einhalten. A. Einhaltung der ELACTA-Statuten Die ELACTA-Werberichtlinien stimmen mit den entsprechenden Punkten der ELACTA-Statuten überein.. B. Einhaltung des Kodex: 1. Alle ELACTA-Medien müssen den Kodex befolgen. 2. ELACTA investiert nicht in, bzw. akzeptiert keine Unterstützung, Spenden, Inserate oder Sponsoring von Quellen, welche die Richtlinien des Kodex nicht befolgen. 3. ELACTA investiert nicht in, bzw. akzeptiert keine Unterstützung, Spenden, Inserate oder Sponsoring von Quellen, die von der International Baby Food Action Network (IBFAN) als Vermarkter von Produkten, die den Richtlinien des Kodex nicht entsprechen, aufgelistet sind. Alle Quellen, die auf der IBFAN-Code Watchlist ( bereits ein Jahr vor dem Ereignis, zu dem die Werbung geplant ist, stehen, sind von der Möglichkeit zur Werbung ausgeschlossen.

3 4. ELACTA nimmt keine Inserate von Firmen an, die Muttermilchersatzprodukte für Babys unter 6 Monaten, Saugflaschen (ausgenommen als Teil eines Stillhilfsmittels), Schnuller und/oder Flaschensauger herstellen oder in den Handel bringen. C. Keine Bevorzugung eines Produktes oder Dienstleistung 1. Ein Inserat in irgendeinem ELACTA-Medium zu schalten bedeutet nicht, dass ELACTA das Programm, Produkt oder den Dienst besonders befürwortet. 2. In allen ELACTA Medien werden Erklärungen abgegeben, dass die beworbenen Dinge von ELACTA nicht notwendigerweise gutgeheißen werden. 3. Keine gegenwärtige oder frühere ELACTA-MitarbeiterIn/RepräsentatIn darf seine/ihre Funktion bei ELACTA dazu benützen, irgendwelche Literatur, Produkte oder Dienstleistungen zu bewerben. Sie/er darf dies aber als Privatperson tun. D. Annahme/Ablehnung einer Werbung 1. Jede/r InserentIn, dessen Unterlagen von ELACTA akzeptiert wird muss bestätigen, dass er/sie - berechtigt ist, die Anzeigeninhalte zu publizieren; - sorgfältig die Anzeigeninhalte geprüft hat; - die Anzeige wahrheitsgemäß und nicht irreführend ist; - die Anzeige kein geistiges Eigentum Dritter verletzt. 2. ELACTA behält sich das Recht vor, eine Werbung zurückzuweisen, deren Inhalt seiner Meinung nach unangemessen ist oder seinen Zwecken zuwiderläuft. Diese Einschränkung betrifft alle Personen, Dinge, Texte, Produkte und das Geschäftsgebaren. 3. Im Fall der Annahme von Werbung durch ELACTA verpflichtet sich der Inserent, ELACTA ohne Beschränkung aus jedweden Ansprüchen, die sich aus dem Inhalt oder dem Gegenstand der Anzeige ergeben, schadlos zu halten. 4. Jede Person oder Rechtspersönlichkeit, die Einspruch gegen diese Werberichtlinien erheben will, kann diese mit ausreichender Dokumentation an den ELACTA-Vorstand richten. Richtlinien für Konferenzen und Veranstaltungen Für Aussteller, Verkäufer, Inserenten und Sponsoren Diese Richtlinien gelten für alle Werbeaktivitäten und materialien (z.b. Ausstellungsmaterialien, Displays, Programminserate, -einlagen, -zugaben, Konferenzpakete oder Produktmuster und kommerziellen Postversand) die von einer Person oder Rechtspersönlichkeit in Zusammenhang mit irgendeiner ELACTA-Konferenz oder einer ELACTA-Veranstaltung produziert werden. A. Zulassung als Aussteller, Verkäufer, Inserent oder Sponsor 1. Aussteller, Verkäufer, Inserenten und Sponsoren, die Produkte und Dienste anbieten, die für ELACTA- Mitglieder und deren Klienten von Interesse sind und mit den ELACTA Werberichtlinien übereinstimmen,

4 werden für die Anmietung von Ausstellungsraum in der Ausstellungshalle und für Werbung auf Konferenzmaterialien in Betracht gezogen. 2. Alle Verträge mit Ausstellern, Verkäufern, Inserenten und Sponsoren beinhalten den Text der ELACTA- Werberichtlinien. 3. Die Zulassung einer Werbung bedeutet nicht, dass ELACTA das Produkt befürwortet oder unterstützt. 4. ELACTA behält sich ein Einspruchsrecht vor, wenn ein Aussteller, Verkäufer, Inserent oder Sponsor unpassend ist oder den Zielen ELACTAs zuwiderläuft. Dieses Einspruchsrecht beinhaltet Personen, Dinge, Drucksachen, Produkte und Verhalten. 5. Im Fall der Annahme als Aussteller, Verkäufer, Inserent oder Sponsor durch ELACTA, muss sich der Kunde verpflichten, ELACTA ohne Beschränkung aus jedweden Ansprüchen, die sich aus dem Inhalt oder dem Gegenstand seiner Werbung ergeben, schadlos zu halten. B. Dienstleistungen für Aussteller, Verkäufer, Inserenten oder Sponsoren 1. Wenn ein schriftliches Verzeichnis von Ausstellern etc. vorhanden ist, werden Firmennamen, Inserenten, Sponsoren usw. in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. 2. Allen Ausstellern, Verkäufern und Inserenten wird die gleiche Gelegenheit geboten, während der Konferenz genehmigte Veranstaltungen zu sponsern und Zuwendungen zu geben, vorausgesetzt, dass diese mit den ELACTA-Richtlinien übereinstimmen. 3. Sponsoring wird im Rahmen der Sponsorübereinkünfte für das laufende Jahr bestätigt. 4. Wenn während der Konferenz eine Verlosung abgehalten wird, werden Artikel von Standinhabern der Fachausstellung, Inserenten, Sponsoren und anderen zugelassen. Alle Konferenzteilnehmer sind teilnahmeberechtigt. C. Einhaltung der Werberichtlinien Verstößt ein Aussteller, Verkäufer, Inserent oder Sponsor gegen die vorliegenden ELACTA-Werberichtlinien, kann er aufgefordert werden: - sofort die Konferenz- und Ausstellungsräume zu verlassen; - alle ausständigen Beträge, die in Zusammenhang mit der Promotion-Aktivität angefallen sind, zu bezahlen; - sind alle Ansprüche auf bereits bezahlte Gebühren in Zusammenhang mit den Promotion Aktivitäten verwirkt. Alle Firmen und Dienstleistungsbetriebe, die sich in irgendeiner Form an einer ELACTA-Konferenz oder ELACTA- Veranstaltung beteiligen und/oder in einem ELACTA Medium werben, bescheinigen mit einer Unterschrift, dass sie die ELACTA-Richtlinien (insbesondere den internationalen Kodex zur Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten) kennen und befolgen. Die Antragsunterlagen müssen vom Werbekunden unterschrieben sein, bevor die Werbevereinbarung bestätigt wird. Datum:... Unterschrift:...

5 Firmenmäßige Zeichnung (Stempel) Informationen zum internationalen Kodex zur Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten 1. Ziel: Das Ziel des Kodex ist der Schutz und die Förderung des Stillens. Mit seiner Hilfe sollen die Vermarktungspraktiken kontrolliert werden, die den Verkauf von künstlicher Säuglingsnahrung vorantreiben. 2. Umfang: In den Anwendungsbereich des Kodex fallen künstliche Milchprodukte für Säuglinge, andere Produkte, die für eine künstliche Säuglingsernährung verwendet werden, sowie Fläschchen und Sauger 3. Werbung: Keine Werbung für diese Produkte in der Öffentlichkeit 4. Proben: Keine Gratisproben an Mütter 5. Schulungspersonal: Kein von den Firmen bezahltes Personal 6. Gesundheitseinrichtungen: Keine Werbung für diese Produkte in Einrichtungen des Gesundheitswesens 7. Medizinisches Personal: Keine Geschenke oder persönliche Proben an Mitglieder des medizinischen Personals 8. Information: Auf jeder Packung mit Säuglingsnahrung sollen die Vorteile des Stillens erklärt und auf die Kosten und Gefahren der künstlichen Säuglingsnahrung hingewiesen werden. 9. Verpackungen: Keine Bilder auf den Packungen, die eine künstliche Säuglingsnahrung idealisieren. Die Verwendung der Bezeichnungen humanisiert oder maternisiert o.ä. ist nicht gestattet. 10. Produkte: Keine Werbung für ungeeignete Produkte, wie gesüßte Kondensmilch oder andere ungeeignete Produkte. Alle Produkte müssen von erster Qualität sein und ein Verbrauchsdatum tragen. Der vollständige Text des internationalen Kodex und der nachfolgenden WHA-Resolutionen sind nachzulesen auf:

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