INFORMATIONSDIENST Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

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1 ID 1/2003 INFORMATIONSDIENST Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein I. AKTUELLE HINWEISE 1. Gesetzliche Regelungen ab ; Preise für zahntechnische 2. Leistungen aus praxiseigenen sowie aus Fremdlaboratorien für das Jahr Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Betriebs- und Innungskrankenkassen 2 3. Zahnärztliche Verordnung von Heilmitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (Massagen / Krankengymnastik / Logopädische Behandlungen / Sprachtherapie / myofunktionelle Therapie) 2 4. Abkommen über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Berufserkrankten und Unfallverletzen ab Ergänzungslieferungen für den Ratgeber Band I 3 6. Neue Härtefallgrenzen ab Vertreterversammlung der KZV Nordrhein am 5. April II. ABRECHNUNGS- + VERTRAGSHINWEISE 1. Mitwirkungspflicht des Zahnarztes bei der Klärung streitiger Sachverhalte 4 2. Wechsel des Patienten in eine andere Krankenkasse während der prothetischen Behandlung 4 3. Rahmenverträge über die zahnärztliche Versorgung der - Hilfeempfänger des örtlichen Trägers der Sozial- und Jugendhilfe sowie des örtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge - Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) 4 III. ALLGEMEINE HINWEISE 1. Neugestaltung der AOK-Krankenversichertenkarte 4 2. Namensänderung bei verschiedenen großen Betriebskrankenkassen 5 3. Stichwortverzeichnis der KZV-Veröffentlichungen Früherkennungsbroschüre "Strahlend gesunde Zähne für Ihr Kind" 5 5. Einbrüche in Zahnarztpraxen 5 Anlage: Punktwertübersicht Hrsg.: KZV Nordrhein, der Vorstand Lindemannstr Düsseldorf Tel. (0211) , Fax (0211)

2 Informationsdienst 1/ Sehr verehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege! I. AKTUELLE HINWEISE 1. Gesetzliche Regelungen ab ; Preise für zahntechnische Leistungen aus praxiseigenen sowie aus Fremdlaboratorien für das Jahr 2003 Das Beitragssatzsicherungsgesetz ist am in Kraft getreten. Zwar hatte der Bundesrat mit der Mehrheit der Stimmen Einspruch gegen dieses Gesetz eingelegt, doch ist dieser Einspruch am mit der Kanzlermehrheit zurückgewiesen worden. Durch dieses Gesetz wird die von den Krankenkassen für das Jahr 2003 zu zahlende Gesamtvergütung für zahnärztliche Leistungen auf dem Niveau des Jahres 2002 eingefroren. Die Preise für zahntechnische Leistungen werden ab dem um 5 % gesenkt und für das Jahr 2003 auf dieser abgesenkten Basis festgeschrieben. Eine Übersicht über die als Folge dieser gesetzlichen Änderung abrechnungsfähigen Preise für zahntechnische Leistungen aus gewerblichen sowie aus praxiseigenen Laboratorien ist diesem Informationsdienst als Anlage beigefügt. Beigefügt ist weiterhin eine Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung über Änderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung ab Noch nicht in Kraft getreten und von daher in der Übersicht auch nicht enthalten ist die Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes für Zahntechnik von 7 % auf 16 %. Die Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes für Zahnersatz war nicht Gegenstand des Beitragssatzsicherungsgesetzes, sondern ergibt sich aus einem beabsichtigten "Steuervergünstigungsabbaugesetz". Inkrafttreten dieses Steuervergünstigungsabbaugesetzes ist für den geplant. Sofern es dabei bleibt, würde der erhöhte Mehrwertsteuersatz von diesem Zeitpunkt an gelten. Wir werden hierüber noch gesondert informieren. Ergänzend hierzu verweisen wir auf den Informationsdienst Nr. 7/2002 vom Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Betriebs- und Innungskrankenkassen Über diese ab geltende Neuregelung haben wir mehrfach detailliert berichtet, zuletzt im Informationsdienst Nr. 7/2002 vom Einige Betriebskrankenkassen beginnen nunmehr, die Versicherten mit neuen Krankenversichertenkarten auszustatten. Hierdurch ändert sich für Teilnehmer am Datenträgeraustausch nichts! Die neuen Krankenversichertenkarten sind äußerlich zumeist von den alten Krankenversichertenkarten der entsprechenden Betriebskrankenkassen nicht zu unterscheiden. Sie ermöglichen jedoch unmittelbar die Zuordnung des Versicherten zu der nach dem Wohnortprinzip zuständigen neuen "virtuellen" Teil-BKK. Achtung "Handabrechner": Damit das Wohnort-Kennzeichen künftig auf allen Ausdrucken erscheint, müssen Sie das Kartenlesegerät neu konfigurieren! Bitte beachten Sie hierzu die Anlage zu diesem Informationsdienst! 3. Zahnärztliche Verordnung von Heilmitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (Massagen / Krankengymnastik / Logopädische Behandlungen / Sprachtherapie / myofunktionelle Therapie) Die KZBV hat mit Schreiben vom die Verordnungen von Heilmitteln in der zahnärztlichen Praxis erneut erläutert. Soweit der Vertragszahnarzt sprachtherapeutische und physiotherapeutische Maßnahmen im Rahmen der Zahnheilkunde für indiziert hält, kann er diese selbst verordnen. Er darf den Versicherten in einem solchen Fall nicht an einen Arzt verweisen. Entgegen der bisherigen Veröffentlichung zur Versorgung mit Sprachtherapien (Empfehlung und Klärung der Kostenübernahme durch den Logopäden) sind Sprachtherapien nunmehr auf Muster 16 (Kassenrezept) zu verordnen. Abweichend hiervon kann im Ersatzkassenbereich die Verordnung auch formlos erfolgen. Die Verordnung von myofunktionellen Therapiemaßnahmen gehört unseres Erachtens auch weiterhin nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Das Rundschreiben der KZBV vom ist diesem Informationsdienst als Anlage beigefügt.

3 Informationsdienst 1/ Abkommen über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Berufserkrankten und Unfallverletzten ab Das Abkommen zwischen der KZBV und den Spitzenverbänden der Unfallversicherungsträger über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten sieht ab dem folgende neue Punktwerte vor: EUR 1,00 Alte Bundesländer EUR 0,92 Neue Bundesländer. Für die Vergütung der prothetischen Behandlung gilt das besondere Gebührenverzeichnis. Die o.g. Punktwerte sind in das Gebührenverzeichnis eingearbeitet worden. Die Gebühr für die zahnärztliche Auskunft beträgt bundeseinheitlich EUR 17,20, die Gebühr für die Berufserkranktenanzeige EUR 15,22. Bezogen auf das gesamte Jahr 2003 bedeutet dies zum eine Anhebung um 1,5 % für die alten Bundesländer und um 1,7 % für die neuen Bundesländer. Die Neufassung des Abkommens und das Gebührenverzeichnis sind diesem Informationsdienst beigefügt. Wir bitten Sie, das neue Abkommen und das neue Gebührenverzeichnis gegen das bereits in Ihrem Ratgeber Band II unter der Klappe III-1 befindliche Gebührenverzeichnis auszutauschen. 5. Ergänzungslieferungen für den Ratgeber Band I Das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Genehmigung des neunten Nachtrags zur Satzung der KZV Nordrhein (beschlossen von der Vertreterversammlung am ) erteilt. Wir bitten Sie, den als Anlage beigefügten Nachtrag in Ihrem Ratgeber Band I unter der Klappe III-7 abzuheften. Darüber hinaus bitten wir Sie, die Ihnen bereits mit unserem Informationsdienst 5/2002 vom übersandte Röntgenverordnung gegen die in Ihrem Ratgeber Band I unter der Klappe II-4 befindliche Röntgenverordnung auszutauschen. Zahnersatz zu übernehmen, wenn die Versicherten unzumutbar belastet würden. Eine unzumutbare Belastung liegt in folgenden Fällen vor: monatliche Bruttoeinnahmen alte Bundesländer zum Lebensunterhalt ab Alleinstehend 952 Versicherte mit 1 Angehörigen Versicherte mit 2 Angehörigen Versicherte mit 3 Angehörigen für jeden weiteren Angehörigen zuzüglich 238 Die Härtefallregelung zur teilweisen Befreiung nach 62 SGB V bleibt weiter in Kraft. Absatz 2a regelt folgendes: "Die Krankenkasse hat den vom Versicherten zu tragenden Teil der Kosten nach 30 Absatz 2 bei der Versorgung mit Zahnersatz zu übernehmen, soweit der Anteil das Dreifache der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt nach 61 und der zur vollständigen Befreiung nach 61 maßgebenden Einnahmengrenze übersteigt." Vertreterversammlung der KZV Nordrhein am 5. April 2003 Im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung, Herrn Dr. Ludwig Schorr, weist der Vorstand der KZV Nordrhein darauf hin, dass die 7. Vertreterversammlung der Amtsperiode am Samstag, dem 5. April 2003 um 9.00 Uhr c.t., im Lindner CONGRESS HOTEL, Emanuel-Leutze-Straße 17, Düsseldorf-Lörick, Telefon: 0211 / Telefax: 0211 / stattfindet. Die Kollegenschaft ist dazu herzlich eingeladen. 6. Neue Härtefallgrenzen ab Die Krankenkasse hat nach 61 SGB V den von den Versicherten zu tragenden Teil der berechnungsfähigen Kosten bei der Versorgung mit

4 Informationsdienst 1/ II. ABRECHNUNGS- + VERTRAGSHINWEISE 1. Mitwirkungspflicht des Zahnarztes bei der Klärung streitiger Sachverhalte Wir möchten aus gegebenem Anlass darauf hinweisen, dass die Vereinigungsmitglieder zur Mitwirkung bei der Klärung streitiger Sachverhalte verpflichtet sind. Der KZV Nordrhein obliegt gemäß 75 Absatz 1 SGB V der Sicherstellungsund Gewährleistungsauftrag für eine ordnungsgemäße vertragszahnärztliche Versorgung. Dieser Auftrag kann nur dann wahrgenommen werden, wenn die Vereinigungsmitglieder der KZV Nordrhein ihrer Mitwirkungspflicht an der Klärung nachkommen und auf Nachfragen der KZV Nordrhein reagieren. Dies folgt auch aus 5 Absatz 4 der Satzung der KZV Nordrhein, in dem geregelt wird, dass die Mitglieder der KZV Nordrhein verpflichtet sind, die sich aus Gesetz und Satzung ergebenden Aufgaben zu erfüllen. Wir bitten bei etwaigen Anfragen höflich um Beachtung. 2. Wechsel des Patienten in eine andere Krankenkasse während der prothetischen Behandlung In letzter Zeit erreichen uns häufiger Fragen, wie sich der Zahnarzt verhalten muss, wenn für einen Patienten ein genehmigter Heil- und Kostenplan für eine prothetische Versorgung vorliegt, der Patient jedoch noch vor der Eingliederung des geplanten und genehmigten Zahnersatzes die Krankenkasse wechselt. Einer Einreichung des Heil- und Kostenplanes zur Abrechnung bei der KZV Nordrhein steht ein Kassenwechsel des Patienten in diesen Fällen nicht entgegen, wenn der Heil- und Kostenplan genehmigt worden war. Es kommt nicht darauf an, wo der Patient zum Zeitpunkt der Eingliederung Mitglied war oder ob er nach der Genehmigung von einer gesetzlichen Krankenkasse in eine andere gesetzliche Krankenkasse oder in eine private Krankenversicherung gewechselt ist. Entscheidend ist allein, dass der Heil- und Kostenplan von der alten Krankenkasse genehmigt worden ist. Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass dieses Urteil sich nur auf Zahnersatz bezieht. 3. Rahmenverträge über die zahnärztliche Versorgung der Hilfeempfänger des örtlichen Trägers der Sozial- und Jugendhilfe sowie des örtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Im Informationsdienst 4/2002 vom hatten wir Sie über die neuen Rahmenverträge über die zahnärztliche Versorgung von Hilfeempfänger des örtlichen Trägers der Sozialund Jugendhilfe sowie des örtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge und der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) informiert. Wir fügen diesem Informationsdienst eine aktualisierte Liste der der neuen Rahmenvereinbarung bereits beigetretenen Kommunen bzw. Kreise zu die neuen Rahmenverträgen als Anlage bei. III. ALLGEMEINE HINWEISE 1. Neugestaltung der AOK-Krankenversichertenkarte Die Krankenversichertenkarte für die Mitglieder der AOK Rheinland ("AOK-GesundheitsCard") ist neu gestaltet worden. Nachstehend ist das neue Layout der nach wie vor farbigen AOK- Versichertenkarte in schwarz-weiß dargestellt. Die Krankenkassen müssen sich in den Fällen eines Krankenkassenwechsels intern auseinandersetzen, welche Krankenkasse die Kosten der prothetischen Behandlung zu tragen hat. Der Zahnarzt ist in dieses Verfahren nicht involviert. Dies hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom B1 KR 31/99/R ausdrücklich bestätigt.

5 Informationsdienst 1/ Die neue AOK-Versichertenkarte entspricht der für die KV-Karten festgelegten technischen Spezifikation. Inhaltlich ergeben sich also keine Änderungen. Die AOK bittet um Bekanntmachung der neuen AOK-Versichertenkarte, damit Irritationen vermieden werden. Dem kommen wir hiermit nach. 2. Namensänderungen bei verschiedenen großen Betriebskrankenkassen In jüngster Zeit ist es bei verschiedenen nichtnordrheinischen Betriebskrankenkassen zu Namensänderungen gekommen. Da viele Versicherte dieser großen BKK'en in Nordrhein wohnen, möchten wir kurz auf diese Namensänderungen hinweisen: 3. Stichwortverzeichnis der KZV-Veröffentlichungen 2002 Um Ihnen das Wiederauffinden bestimmter Texte zu erleichtern, überreichen wir Ihnen als Anlage ein Stichwortverzeichnis der im vergangenen Jahr von der KZV Nordrhein in Informationsdiensten veröffentlichten Informationen. 4. Früherkennungsbroschüre "Strahlend gesunde Zähne für Ihr Kind" Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung bietet den nordrheinischen Zahnärztinnen und Zahnärzten die Früherkennungsbroschüre "Strahlend gesunde Zähne für Ihr Kind" an. Bei Interesse bitte bei der KZBV per Fax bzw. alter Name BKK Philipp Holzmann BKK Mittelhessen BKK Krupp Hoesch BKK Preussag Public BKK Preussag BKK Volkswagen BKK Post neuer Name Salus BKK Sancura BKK BKK aktiv BKK Public BKK Salzgitter nach Fusion Deutsche BKK anfordern. (Fax Nr.: 0221 / adresse: a.kleu@kzbv.de) 5. Einbruch in Zahnarztpraxen Der Verwaltungsstellenleiter in Aachen bittet aus gegebenem Anlass darüber zu informieren, dass in den letzten Wochen mehrfach am helllichten Tag versucht wurde, in Zahnarztpraxen einzubrechen. Es sei wie auch bei anderen Einbrüchen in Zahnarztpraxen von Beschaffungskriminalität auszugehen. Allen Kolleginnen und Kollegen wird erhöhte Aufmerksamkeit angeraten. Mit freundlichen kollegialen Grüßen KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG NORDRHEIN R. Wagner Dr. W. Eßer Vorsitzender stellv. Vorsitzender Anlagen

6 Informationsdienst 1/ Anlage zum Informationsdienst 1/2003 Punktwertübersicht der KZV Nordrhein gültig ab KCH/PAR/ KB/KG IP/FU KFO ZE Nordrheinische Primärkassen AOK, BKK, IKK, LKK, Bundesknappschaft 0,8143 0,8656 0,6892 0,6892 Ersatzkassen VdAK 0,8933 0,895 0,7738 0,7738 TKK 0,8904 0,892 0,7715 0,7715 AEV 0,8287 0,829 0,7204 0,7204 GEK 0,8610 0,862 0,7505 0,7505 Sonstige Kostenträger Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Zivildienst 0,91 0,91 0,78 0,78 Polizei 0,8933 0,895 0,7738 0,7738 Sozialämter 0,8143 0,8656 0,6892 0,6892 Berufsgenossenschaft 1,00 1,00 1,00 BU-Prothetik nach Abkommen

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