Vierte Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

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1 Bearbeitungsstand: :48 Uhr Referentenentwurf Bundesministerium des Innern Vierte Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung BBhV) A. Problem und Ziel Mit dem Verordnungsentwurf wird das Ziel verfolgt, Leistungsverbesserungen im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wirkungsgleich in das Beihilferecht des Bundes zu übertragen. B. Lösung Der Entwurf sieht vor, den Eigenbehalt nach 49 Absatz 4 ( Praxisgebühr ) abzuschaffen und die in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommene neuropsychologische Therapie als beihilfefähig anzuerkennen. Daneben sollen die durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz in das Recht der gesetzlichen Pflegeversicherung eingebrachten Leistungsverbesserungen in die Bundesbeihilfeverordnung übertragen werden. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand a) Haushaltsausgaben des Bundes: Die Mehrausgaben betragen im Jahr 2012 etwa 0,7 Mio. Euro und ab dem Jahr 2013 jährlich etwa 20 Mio. Euro. 1. Der Verzicht auf den Selbstbehalt nach 49 Absatz 4 ab 1. Januar 2013 führt zu jährlichen Mehrausgaben von 13,9 Mio. Euro im Jahre 2013, 2. für neuropsychologische Therapie ist mit Mehrausgaben von 0,5 Mio. Euro im Jahr 2012 und 2 Mio. Euro jährlich ab dem Jahr 2013 und 3. für die Übertragung der Leistungsveränderungen durch das Pflegeneuausrichtungsgesetz in die BBhV für 2012 mit Mehrausgaben von 0,2 und ab 2013 mit Mehrausgaben von 4,1 Mio. Euro zu rechnen. b) Haushaltsausgaben der Länder einschließlich der Kommunen: Die Haushalte der Länder und Kommunen sind von der Änderung des Beihilferechts des Bundes nicht unmittelbar berührt.

2 - 2 - Bearbeitungsstand: :48 Uhr E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Beihilfeberechtigte des Bundes werden keine Informationspflichten neu eingeführt oder abgeschafft. Durch die Leistungsverbesserungen wird sich die Zahl der mit einem Beihilfeantrag vorzulegenden Belege für wenige Beihilfeberechtigte in sehr geringem Umfang erhöhen. Die wesentlichen Leistungsverbesserungen bedeuten keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch die Verordnung werden kein Erfüllungsaufwand und insbesondere keine Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, geändert oder aufgehoben. Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Länder und Kommunen, da sich die Regelungen ausschließlich auf das Beihilferecht des Bundes auswirken. Durch die Leistungsverbesserungen wird sich die Anzahl der in den Festsetzungsstellen des Bundes zu bearbeitenden Belege geringfügig erhöhen. Der Umfang lässt sich nicht zuverlässig schätzen, ist aber auf Grund der geringen Zahl Betroffener zu vernachlässigen. Zudem ist davon auszugehen, dass der zusätzliche Aufwand im Wesentlichen durch die fortschreitende Automatisierung der Beihilfebearbeitung aufgefangen wird. F. Weitere Kosten Sonstige Kosten, insbesondere Kosten für die Wirtschaft oder die sozialen Sicherungssysteme, entstehen nicht. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind auf Grund des geringen Gesamtumfangs der Maßnahmen nicht zu erwarten.

3 - 3 - Bearbeitungsstand: :48 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern Vierte Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen Vom... Auf Grund des 80 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit: Artikel 1 Änderung der Bundesbeihilfeverordnung Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2012 (BGBl. I S. 1935) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe 30 Soziotherapie wird die Angabe 30a Neuropsychologische Therapie eingefügt. b) Die Angabe zu 37 wird wie folgt gefasst: 37 Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen 2. In 21 Absatz 2 Satz 1 und 4 wird die Angabe 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 durch die Angabe 18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 ersetzt. 3. Nach 30 wird folgender 30a eingefügt: 30a Neuropsychologische Therapie (1) Aufwendungen für eine neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie von Fachärztinnen und Fachärzten 1. für Neurologie, 2. für Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, 3. Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder 4. Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie zur Behandlung von akut erworbenen Hirnschädigungen und Hirnerkrankungen (hirnorganische Störung), insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma, durchgeführt werden. Satz 1 gilt auch bei Behandlungen durch

4 1. ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Bearbeitungsstand: :48 Uhr 2. psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, 3. Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3. (2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen anlässlich der Behandlung von 1. ausschließlich angeborenen Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (AD(H)S), oder Intelligenzminderung, 2. Erkrankungen des Gehirns mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, 3. schädigenden Ereignissen oder Gehirnerkrankungen mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten, die länger als fünf Jahre zurückliegen. (3) Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind im folgenden Umfang beihilfefähig: 1. bis zu fünf probatorische Sitzungen, 2. Einzelbehandlung, einschließlich gegebenenfalls notwendiger begleitender Behandlungen von Bezugspersonen Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten Regelfall im besonderen Einzelfall zusätzlich Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 25 Minuten 3. Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 100 Minuten Regelfall Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppentherapie ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nummer 2 beihilfefähig. 4. In 36 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: Ein Gutachten für die Anerkennung einer Rehabilitationsmaßnahme nach 35 Absatz 1 Nummer 1 ist nicht einzuholen, wenn mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person eine gesonderte Rehabilitationsempfehlung erhalten hat, aus der die Durchführung einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation angezeigt ist wird wie folgt geändert:

5 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Bearbeitungsstand: :48 Uhr 37 Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen, wenn sie 4. Pflegebedürftige im Sinne des 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind und sie die Voraussetzungen für die Zuordnung zu einer Pflegestufe nach 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, nach Maßgabe der 38 und 39 oder 5. die Voraussetzungen des 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, nach Maßgabe des 37 Absatz wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe 36 Absatz 1 Satz 5 die Angabe und 124 Absätze 1 bis 3 eingefügt. b) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Die Pauschalbeihilfe nach Satz 2 wird während einer Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege nach 38 Absatz 7 jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Pauschalbeihilfe fortgewährt. c) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: Die Hälfte der bisher bezogenen Pauschalbeihilfe wird während einer Kurzzeitpflege und einer Verhinderungspflege nach 38 Absatz 7 jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: (5) Werden Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 in ambulanten Wohngruppen erbracht, gilt 38a des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. e) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden 6 bis 10. f) Absatz 8 wird wie folgt gefasst. (8) Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen nach 37 Absatz 2 Nummer 2 erhalten Beihilfe zu Aufwendungen entsprechend der 45b, 123 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absätze 3 und 4, 124 Absätze 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der Verhinderungspflege nach 38 Absatz 7 sowie nach Absatz 10. g) Absatz 10 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter der oder des Pflegebedürftigen durch die Wörter der pflegebedürftigen Person ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

6 - 6 - Bearbeitungsstand: :48 Uhr Daneben sind die Kosten der Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen nach den Vorgaben des 45e des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. cc) In Satz 3 werden die Wörter nach Satz 1 durch die Wörter nach den Sätzen 1 und 2 ersetzt. 7. In 39 Absatz 3 wird Nummer 1 wie folgt gefasst: 1. Die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleibenden Bruttobezüge nach 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und der Altersteilzeitzuschlag; ausgenommen ist der kinderbezogene Familienzuschlag, wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird aufgehoben. b) Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6. c) In Absatz 5 wird die Angabe Absätzen 1 bis 4 durch die Angabe Absätzen 1 bis 3 ersetzt. 9. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 11.2 wird wie folgt gefasst: 11.2 Ausführlicher oder Gutachten Krankheitsbericht (DIN A4 engzeilig maschinengeschrieben) Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu den Befunden, zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie) 15,00 Schriftliche gutachterliche Äußerung 16,00. b) Nach Nummer 11.2 wird Nummer 11.3 wie folgt eingefügt: 11.3 Individuell angefertigter schriftlicher Diätplan bei Ernährungs- und Stoffwechselerkrankungen 8, In Anlage 11 wird nach der Angabe 5.7 Epitrainbandage die Angabe 5.8. Ernährungssonde eingefügt. Artikel 2 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 2, 9 und 10 tritt rückwirkend zum 20. September 2012 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 4, 6b bis 6e und 6g tritt rückwirkend zum 30. Oktober 2012 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 1b, 5, 6a, 6f und 8 tritt zum in Kraft.

7 - 7 - Bearbeitungsstand: :48 Uhr Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Wirkungsgleiche Übertragung der Änderungen im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf das Beihilferecht des Bundes. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Durch den Verordnungsentwurf werden die Leistungsveränderungen des Pflege- Neuausrichtungs-Gesetzes, die Abschaffung der Praxisgebühr und die Anerkennung neuropsychologischer Therapie auf das Beihilferecht des Bundes übertragen. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz 80 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes ermächtigt das Bundesministerium des Innern, die Einzelheiten der Beihilfegewährung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit zu regeln. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar und steht nicht im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verträgen. VI. Gesetzesfolgen Nach höchstrichterlicher Feststellung genügt ein am Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) orientiertes Beihilferecht den Anforderungen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass das Beihilferecht im Wesentlichen nicht hinter dem Leistungsrecht der GKV zurückbleiben darf. In der gesetzlichen Pflegeversicherung werden nur Zuschüsse zu den Aufwendungen für Pflegeleistungen gewährt. Vor diesem Hintergrund gebietet die Fürsorgepflicht des Dienstherrn die Übertragung von Leistungsverbesserungen in der GKV und der gesetzlichen Pflegeversicherung in das Beihilferecht des Bundes. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Darstellung umfangreicher medizinischer Sachverhalte und Leistungsvoraussetzungen ist ein Erfordernis der Rechtsprechung. Die Vorschrift trägt dem Ziel Rechnung, unter Beibehaltung der erforderlichen konkreten Regelungsinhalte den Umfang der Vorschrift

8 - 8 - Bearbeitungsstand: :48 Uhr auf das unumgängliche Maß zu begrenzen. Durch die Übernahme von Regelungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in die BBhV entfallen im Interesse der Verwaltungsvereinfachung mehrere Verweisungen. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Das Bundesministerium der Finanzen hat darauf hingewiesen, dass die Mehrausgaben für die Leistungsverbesserungen in den Einzelplänen ausgeglichen werden müssen. Der Entwurf führt damit nicht zu einer Ausgabenerhöhung für den Bundeshaushalt und trägt damit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung Rechnung. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für 2012 ist mit Mehrausgaben von 0,7 Mio. Euro und für das Jahr 2013 mit Mehrausgaben von 20 Mio. Euro zu rechnen. a) Bund Streichung des Eigenbehalts gemäß 49 Absatz 4 Nach Berechnungen des Bundesministeriums der Finanzen führt die Streichung dieses Eigenbehalts zum Ausfall von Einsparungen in Höhe von 13,9 Mio. Euro im Jahr Beihilfefähigkeit der neuropsychologischen Therapie Für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (51,5 Mio. Versicherte ohne Familienangehörige) wird mit Therapien jährlich gerechnet. Es wird von der Annahme ausgegangen, dass die Zahl der im Beihilfebereich des Bundes anfallenden Therapien im gleichen Verhältnis zur Zahl der Beihilfeberechtigten (0,34 Mio.) steht. Damit entfallen auf jeden Versicherten rechnerisch 0,00117 Behandlungsfälle. Übertragen auf die Beihilfeberechtigten muss daher mit etwa 400 Therapien gerechnet werden. Bisher wurden je Therapie höchstens 1533,75 Euro (25 Sitzungen zu 61,35 Euro) als beihilfefähig anerkannt. Nach der Neuregelung steigt der beihilfefähige Höchstsatz auf 8.044,80 Euro (80 Sitzungen zu je 100,56 Euro). Die höchstmögliche Mehrbelastung liegt damit bei 6.511,05 Euro. Multipliziert mit dem durchschnittlichen Bemessungssatz von 70 Prozent und der erwarteten Anzahl von etwa 400 Therapien ergeben sich Mehrkosten von etwa 2 Mio. Euro im Kalenderjahr. Da die Regelung im Jahr 2012 nur für wenige Monate gilt, ist mit höchstens einem Viertel der auf ein Jahr entfallenden Ausgaben (0,5 Mio. Euro) zu rechnen. Übernahme der Leistungsveränderungen durch das Pflegeneuausrichtungsgesetz in die BBhV Nach den Kostenermittlungen im Zusammenhang mit dem Pflege- Neuausrichtungsgesetz (Bundestagsdrucksache 17/9369) entstehen für die Beihilfeträger (Bund, Länder und Gemeinden) im Jahre 2012 insgesamt Mehrkosten von 1,5 Mio. Euro und für das Jahr 2013 insgesamt 29 Mio. Euro. Diese Ausgaben im Verhältnis der Beihilfeberechtigten auf Bund, Länder und Gemeinden aufgeteilt, entfallen auf den Bund 14 Prozent der Aufwendungen. Das sind für 2012 insgesamt 0,2 Mio. Euro und 4,1 Mio. Euro für das Jahr b) Länder und Kommunen

9 - 9 - Bearbeitungsstand: :48 Uhr Die Verordnung betrifft ausschließlich die Beihilfeberechtigten des Bundes. Die Regelungen haben damit keine Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Beihilfeberechtigte werden keine Informationspflichten neu eingeführt oder abgeschafft. Durch die Leistungsverbesserungen wird sich die Zahl der mit einem Beihilfeantrag vorzulegenden Belege für einige Beihilfeberechtigte in geringem Umfang erhöhen. Die wesentlichen Leistungsverbesserungen bedeuten keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch die Verordnung werden kein Erfüllungsaufwand und insbesondere keine Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, geändert oder aufgehoben. Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Von der vorgesehenen Neuordnung gehen keine Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen aus, die Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, haben könnten. Erfüllungsaufwand der Verwaltung des Bundes Durch die Leistungsverbesserungen wird sich die Anzahl der in den Festsetzungsstellen zu bearbeitenden Belege geringfügig erhöhen. Der Umfang lässt sich nicht zuverlässig schätzen. Es ist davon auszugehen, dass der zusätzliche Aufwand im Wesentlichen durch die fortschreitende Automatisierung der Beihilfebearbeitung aufgefangen wird. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Länder und Kommunen, da sich die Regelungen ausschließlich auf das Beihilferecht des Bundes auswirken. 4. Weitere Kosten Sonstige Kosten, insbesondere Kosten für die Wirtschaft oder die sozialen Sicherungssysteme, entstehen nicht. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind aufgrund des geringen Gesamtumfangs der Maßnahmen nicht zu erwarten. 5. Weitere Gesetzesfolgen Frauen und Männer sind in gleicher Weise betroffen. Eine mittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung liegt nicht vor.

10 Bearbeitungsstand: :48 Uhr VII. Befristung; Evaluation Der Entwurf kann nicht befristet werden, weil die beabsichtigten Rechtsänderungen auf unbefristeten Rechtsänderungen in der GKV und der gesetzlichen Pflegeversicherung beruhen. Die Auswertung der Erfahrungen der Rechtsanwender und die Beobachtung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erfolgen dauerhaft. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Bundesbeihilfeverordnung) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Die Überschrift wird an die Erweiterung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für neuropsychologische Therapie und die damit verbundene Neuregelung in 30a angepasst. Zu Buchstabe b Die Überschrift dient der Klarstellung des Inhalts des 37. Zu Nummer 2 Redaktionelle Klarstellung und Änderung zur Dritten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung. Zu Nummer 3 Erweiterung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für neuropsychologische Therapie. Die Erweiterung erfolgt auf Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses. Die ambulante neuropsychologische Diagnostik und Therapie dient der Feststellung und Behandlung von hirnorganisch verursachten Störungen geistiger Funktionen, des emotionalen Erlebens, des Verhaltens und der Krankheitsverarbeitung sowie der damit verbundenen Störungen psychosozialer Beziehungen. Die neuropsychologische Therapie ist notwendig, um eine weitgehend vollständige Krankenbehandlung zu ermöglichen. Zu Absatz 1 Zur neuropsychologischen Diagnostik und neuropsychologischen Therapie sind nur die aufgeführten Fachärztinnen, Fachärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten berechtigt. Absatz 2 Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für neuropsychologische Therapie ist bei den aufgeführten Erkrankungen ausgeschlossen, da aus medizinischen Gründen in diesen Fällen keine Wirksamkeit gegeben ist. Absatz 3 In Absatz 3 ist der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen einer neuropsychologischen Therapie festgeschrieben.

11 Bearbeitungsstand: :48 Uhr Zu Nummer 4 Gesetzes auf das Beihilferecht des Bundes. Die durch die Pflegekasse bei der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit zugeleitete Rehabilitationsempfehlung der beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen soll als Gutachten nach 36 Absatz 1 dienen. Dadurch entfällt die Einholung eines gesonderten Gutachtens. Zu Nummer 5 Zu Buchstabe a Die Neufassung der Überschrift dient der Klarstellung des Inhalts des 37. Zu Buchstabe b Klarstellende Festlegung des Personenkreises für beihilfefähige Aufwendungen von Pflegeleistungen. Zu Nummer 6 Zu Buchstabe a Gesetzes auf das Beihilferecht des Bundes. Für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen der Pflegestufen I bis III sowie für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die die Voraussetzungen des 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, sind auch Aufwendungen häuslicher Betreuung entsprechend 38 Absatz 1 beihilfefähig. Die Leistungen der häuslichen Betreuung werden neben Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung als pflegerische Betreuungsmaßnahme erbracht. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen häuslicher Betreuung setzt voraus, dass die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung im Einzelfall sichergestellt sind. Es handelt sich bei der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für häusliche Betreuung lediglich um eine inhaltliche Leistungserweiterung; der beihilfefähige Höchstbetrag nach 38 Absatz 1 bleibt unberührt. Zu Buchstabe b Gesetzes auf das Beihilferecht des Bundes. Die Pauschalbeihilfe nach 38 Absatz 2 wird während einer Kurzzeit- oder Verhinderungspflege bis zu jeweils vier Wochen im Kalenderjahr weiter gezahlt. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme von Kombinationsleistungen ( 38 Absatz 3). Bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen, die Pflegegeld erhalten haben und Kurzzeit- und Verhinderungspflege in Anspruch genommen haben, ruhte für die Dauer der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege das Pflegegeld. Zur Stärkung des Grundsatzes ambulant vor stationär wird eine gleichzeitige Gewährung der Hälfte der bisher gewährten Pauschalbeihilfe der jeweiligen Pflegestufe und der Aufwendungen für Kurzzeit- und Verhinderungspflege ermöglicht. Zu Buchstabe c Gesetzes auf das Beihilferecht des Bundes. Bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen, die Pflegegeld erhalten haben und Kurzzeit- und Verhinderungspflege in Anspruch genommen haben, ruhte für die Dauer der Kurzzeitpflege das Pflegegeld. Zur Stärkung des Grundsatzes ambulant vor stationär wird eine gleichzeitige Gewährung der Hälfte der bisher gewährten Pauschalbeihilfe der jeweiligen Pflegestufe und der Aufwendungen für Kurzzeit- und Verhinderungspflege ermöglicht.

12 Bearbeitungsstand: :48 Uhr Zu Buchstabe d Gesetzes auf das Beihilferecht des Bundes. Pflegebedürftige Personen in ambulanten Wohngruppen, denen Beihilfe nach 38 Absatz 1 bis 3 gewährt wird, er-halten monatlich zusätzlich einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 200 Euro, wenn die soziale oder private Pflegeversicherung entsprechende anteilige Leistungen erbringt; die Leistungen der Pflegeversicherung sind anzurechnen. Zu Buchstabe e Redaktionelle Folgeänderung. Zu Buchstabe f Gesetzes auf das Beihilferecht des Bundes. Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die die Voraussetzungen des 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, aber keiner Pflegestufe zugeordnet sind (Pflegestufe 0), erhalten neben den Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen nach 38 Absatz 7 je Kalendermonat a) Aufwendungen für häusliche Pflege nach 38 Absatz 1 in Höhe von 225 Euro oder b) Pauschalbeihilfe nach 38 Absatz 2 in Höhe von 120 Euro oder c) Kombinationsleistungen nach 38 Absatz 3. Für Aufwendungen der Verhinderungspflege, von Pflegehilfsmitteln und für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gelten die Absätze 7 und 9 des 38 entsprechend. Für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die die Voraussetzungen des 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen und der Pflegestufe I oder II zugeordnet sind, erhöhen sich die beihilfefähigen Höchstsätze je Kalendermonat für a) die Aufwendungen für häusliche Pflege nach 38 Absatz 1 der aa) Pflegestufe I auf 665 Euro, bb) Pflegestufe II auf Euro, b) die Pauschalbeihilfen nach 38 Absatz 2 der aa) Pflegestufe I auf 305 Euro, bb) Pflegestufe II auf 525 Euro. Zu Buchstabe g Zu Doppelbuchstabe aa Redaktionelle Änderung. Zu Doppelbuchstabe bb Gesetzes auf das Beihilferecht des Bundes. Neben den Aufwendungen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes sind die Kosten der Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen nach den Vorgaben des 45e des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig, wenn auch die private oder soziale Pflegeversicherung hierzu anteilige Zuschüsse erbracht hat.

13 Bearbeitungsstand: :48 Uhr Zu Doppelbuchstabe cc Redaktionelle Folgeänderung. Zu Nummer 7 Redaktionelle Klarstellung und Änderung zur Dritten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung. Zu Nummer 8 Zu Buchstabe a Die Änderung erfolgt zur wirkungsgleichen Übertragung des Wegfalls der Praxisgebühr im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung auf das Beihilferecht des Bundes. Der Deutsche Bundestag hat mit Beschluss vom 26. September 2003 die Bundesregierung aufgefordert, Leistungsveränderungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in das Beihilferecht für Beamtinnen und Beamte einschließlich Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu übertragen. Als Konsequenz werden seit dem Jahre 2004 im Beihilfesystem die Beihilfeberechtigten u.a. auch mit der Praxisgebühr wirkungsgleich, wie gesetzlich Krankenversicherte, belastet ( 49 Bundesbeihilfeverordnung) Eine Änderung der Zuzahlungsregelungen im Bereich der GKV ist daher auch unter dem Gesichtspunkt des Erhalts der sozialen Symmetrie zeit- und wirkungsgleich ebenfalls zu übertragen. Zu Buchstabe b Redaktionelle Folgeänderung. Zu Buchstabe c Redaktionelle Folgeänderung. Zu Nummer 9 Zu Buchstabe a Redaktionelle Klarstellung und Änderung zur Dritten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung. Zu Buchstabe b Redaktionelle Klarstellung und Änderung zur Dritten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung. Zu Nummer 10 Redaktionelle Klarstellung und Änderung zur Dritten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung.

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