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1 Caritasverband für das Bistum Aachen e.v. Bereich Facharbeit und Sozialpolitik Kapitelstraße 3, Aachen Telefon 0241/ im Dezember 2011 Infodienst Soziale Sicherung und Integration November/Dezember 2011 Arbeit, Arbeitslosigkeit, Arbeitsmarktpolitik Armut Allgemeine Sozialberatung Migration / Integration Prekäre Lebenslagen Schuldnerberatung Sucht Existenzsicherung zwischen Suppenküche und Rechtsanspruch Soziale Sicherung & Integration 1

2 Liebe Leserinnen und Leser, Wie Sie lasen, lasen Sie nichts! Im Vorwort des Infodienstes Soziale Sicherung und Integration werden immer aktuelle sozialpolitische Themen aufgegriffen und kommentiert. Jetzt zum Jahresabschluss und kurz vor dem Weihnachtsfest blicken Sie ganz ungewöhnlich auf ein Stück weißes Papier. Die Farbe Weiß gilt zwar in der Kunst als unbunt, ist aber eine Mischung aller Farben gleicher Intensität. Im Grunde ist sie also die bunteste Farbe, die wir kennen. Wofür steht Weiß noch? Weiß bedeutet z. B. Reinheit, Unendlichkeit, Freiheit und Frieden; im Christen- und Judentum Heiligkeit, Stille, aber auch Leere. Alles Bedeutungen, die sehr gut jetzt in die Weihnachtszeit passen. Aspekte, die auch viel mit der von Ihnen geleisteten Arbeit zu tun haben. Da geht es um Gleichberechtigung, Teilhabe und Inklusion Weiß ist die Farbe, die alle anderen Farben in gleicher Intensität beinhaltet. Mit diesen Gedanken möchte ich Sie ermuntern, einfach einmal inne zu halten, sich kurz Zeit zu nehmen, Resümee zu ziehen oder einfach einmal nichts zu tun! Auf diesem Weg gilt es Danke zu sagen, für Ihr sozialpolitisches Engagement, Ihre Unterstützung und Ihre Anregungen. Ich wünsche Ihnen, Ihren Familien und allen Menschen, mit denen Sie verbunden sind, schöne, besinnliche und erholsame Weihnachtstage. Für das neue Jahr wünsche ich Ihnen Gesundheit und Kraft für die anstehenden Aufgaben. Für das Team vom Infodienst, herzlich Ihr Roman Schlag Soziale Sicherung & Integration 2

3 * * * INFOS * * * INFOS * * * INFOS * * * INFOS * * * INFOS * * * INFOS Widerspruchsrecht bei der Berechnungsgrundlage Das Elterngeld wird grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Erwerbseinkommen in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes berechnet. Fallen darunter auch Monate, in denen die berechtigte Person Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld bezogen hat oder wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung Einkommenseinbußen hatte, bleiben diese Monate unberücksichtigt; Der Zwölfmonats-Zeitrahmen verschiebt sich entsprechend weiter in die Vergangenheit. Dies sollte die Elterngeldberechtigten begünstigen. Führt es aber dazu, dass Monate der Arbeitslosigkeit in die Berechnung einfließen, bewirkt es das Gegenteil. Daher kann die berechtigte Person der Anwendung dieser Vorschrift widersprechen, hat das BSG entschieden. Gleichzeitig stellte es allerdings klar, dass das Elterngeld immer auf Basis eines zwölfmonatigen Bemessungszeitraums ermittelt wird die Klägerin konnte sich nicht damit durchsetzen, nur einen achtmonatigen Zeitraum zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom 18. August 2011, B 10 EG 7/10 R). (neue caritas 19/2011) Kontoführungsgebühren sind absetzbare Ausgabe Einkommen mindert den Anspruch auf Sozialleistungen, zum Beispiel wird die Rente auf die Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII angerechnet. Dabei können jedoch solche Ausgaben, die mit der Erzielung des Einkommens notwendigerweise verbunden sind, vom Einkommen abgezogen werden. Das ist der Fall, wenn Ausgaben und Einnahmen einander bedingen und sich die Ausgaben im Rahmen vernünftiger Wirtschaftsführung halten. Nach Auffassung des Sozialgerichts Freiburg stehen die Kontoführungsgebühren in einem derartigen nutzbringenden Verhältnis zur Erziehung des Renteneinkommens. Denn gemäß einer rentenrechtlichen Verordnung seien Renten auf ein Konto des Empfängers/der Empfängerin zu überweisen. Da ein gebührenfreies Girokonto praktisch nicht zu erlangen sei, fielen üblicherweise Kontoführungsgebühren an. Das Sozialgericht stellt sich damit gegen eine frühere Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, das eine Bereinigung des Einkommens um die Kontoführungsgebühren abgelehnt hatte (Sozialgericht Freiburg, Urteil vom 10. Mai 2011, S 9 SO 406/08; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. April 2008, L 8 SO 5/06). (neue caritas 19/2011) Keine höheren Leistungen per Eilverfahren Die Leistungen für Asylbewerber(innen) und Geduldete nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegen mehr als 30 Prozent unter denen der Grundsicherung für Arbeitssuchende beziehungsweise der Sozialhilfe. Erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bestehen spätestens seit dem Hartz-IV-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar Dennoch darf ein Sozialgericht in einem Eilverfahren keine höheren Leistungen zusprechen. Es sei ihm nicht gestattet, allein auf der Grundlage des Verfassungsrechts zu urteilen. Die Ansprüche aus dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum könnten allein vom parlamentarischen Gesetzgeber konkretisiert werden. Dies stellte das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG BW) klar und hob zwei Eilentscheidungen des Sozialgerichts Mannheim auf, durch die Asylbewerber vorläufig höhere Leistungen erhalten hatten (LSG BW, Beschluss vom 27. Oktober 2011, L 7 AY 3998/11 ER-B, SG Mannheim, Beschlüsse vom 10. August 2011, S 9 AY 2678/11 ER und 13. September 2011, S 0 AY 2790/11 ER). (neue caritas 20/2011) Soziale Sicherung & Integration 3

4 Geldstrafe wegen Straftat Bei der Verurteilung wegen einer Straftat kommt neben einer Freiheitsstrafe oft auch eine Geldstrafe in Betracht. Diese wird in sogenannten Tagessätzen ausgedrückt, wobei sich der Tagessatz gemäß 40 Abs. 2 Satz 2 Strafgesetzbuch in der Regel nach dem Tages- Nettoeinkommen des/der Verurteilten berechnet. Dies gilt auch für straffällig gewordene ALG-II-Empfänger(innen), deren Tages-Nettoeinkommen das ihnen zur Verfügung stehende Arbeitslosengeld II (ALG II) darstellt. Auf dieser Grundlage hatte das Amtsgericht Düren eine alleinerziehende Mutter von drei minderjährigen Kindern zu einer Geldstrafe von sieben Tagessätzen verurteilt. Mit der Revision rügte die Angeklagte die Bemessung des Tagessatzes von zehn Euro. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln konnte bei der Berechnung keine Fehler ausmachen. Es betonte, dass der Angeklagten in jedem Fall das täglich zum Lebensbedarf Unerlässliche erhalten bleiben müsse. Dies sei gegeben, wenn ihr 70 bis 80 Prozent des jeweiligen Regelsatzes verblieben. Die Differenz bilde die Berechnungsgrundlage für den Tagessatz. Da die Strafe ein ernsthaft fühlbares Übel darstellen müssen, könne der Tagessatz nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte durchaus das Drei- bis Vierfache dieser Differenz betrage, womit die Höhe von zehn Euro nicht zu beanstanden sei. Jedoch sei es geboten, der Angeklagten eine Zahlungserleichterung nach 42 Strafgesetzbuch zu gewähren. Das Gericht bestimmte daher, dass die Strafe von insgesamt 70 Euro in zwei monatlichen Raten zu je 35 Euro abgeleistet werden könne (OLG Köln, Beschluss vom 10. Juni 2011, III_1 RVs 96/11). (neue caritas 20/2011) Bundesrat: Hamburg bringt Gesetzesinitiative zum Girokonto für jedermann und zu den Kosten des P-Kontos ein Das Bundesland Hamburg hat auf der 890. Sitzung des Bundesrates am eine Gesetzesinitiative zum Girokonto für jedermann und zu den Kosten des P-Kontos eingebracht. In der Drucksache 715/11 werden verschiedene Regelungen zur Änderung des BGB und der ZPO vorgeschlagen. In den Erläuterungen zur Tagesordnung heißt es dazu: Der Gesetzesantrag verfolgt das Ziel, einen subjektiven Anspruch auf en Guthabenkonto mit Basisfunktionen für jedermann einzuführen, um allen Bürgerinnen und Bürgern unabhängig von ihrer finanziellen Situation die Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben zu gewährleisten. Hinsichtlich des seit 2010 bestehenden Anspruchs auf Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto werden ergänzende Regelungen zum Leistungsumfang und zu den Kosten vorgeschlagen. Der Gesetzesvorschlag wurde zunächst zur weiteren Beratung an die Ausschüsse verwiesen. Federführender Ausschuss ist dabei der Rechtsausschuss. Die Liga der Freien Wohlfahrtspflege Baden-Württemberg hat die baden-württembergische Sozialministerin Karin Altpeter (SPD) in einem Schreiben vom gebeten, die Gesetzesinitiative Hamburgs zu unterstützen. (Forum Schuldnerberatung) Soziale Sicherung & Integration 4

5 Erwerbstätigenfreibetrag gilt nicht für Krankengeld Im Falle einer längerfristigen Erkrankung erhalten Arbeitnehmer(innen) für die ersten sechs Wochen weiterhin ihr Entgelt vom Arbeitgeber. Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Dabei handelt es sich um eine Lohnersatzleistung. Diese Unterscheidung ist insbesondere für sogenannte Aufstocker wichtig, die neben ihrem Lohn noch ergänzendes ALG II beziehen. Denn für Einkommen aus Erwerbsarbeit gelten andere Freibeträge als für sonstiges Einkommen. Das Bundessozialgericht hat in einer ausführlichen Begründung klargestellt, dass der Erwerbstätigenfreibetrag nach 11 b Abs. 3 SGB II neue Fassung (n.f.) für den Arbeitslohn, aber nicht für das Krankengeld gilt. Freibeträge, die nicht nach der Art des Einkommens unterscheiden, könnten dagegen auch vom Krankengeld abgesetzt werden, so beispielsweise 11 b Abs. 1 Nr. 5 SGB II n.f. (BSG, Urteil vom 27. September 2011, B 4 AS 180/10 R). (neue caritas 21/2011) Auch bei Gehunfähigkeit ist Arbeit zumutbar Geklagt hat eine schwer gehbehinderte Frau. Sie konnte wegen einer eingeschränkten Durchblutung ihres Unterschenkels nur 100 Meter am Stück gehen. Nach einem ärztlichen Gutachten war die Frau jedoch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich noch leichte und vorwiegend sitzende Tätigkeiten auszuführen. Der Rentenversicherungsträger verneinte einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Er sicherte der Frau aber zu, die Beförderungskosten zum Arbeitsplatz zu übernehmen. Die Richter entschieden, dass zur Erwerbsfähigkeit auch die Wegefähigkeit gehöre und Versicherte viermal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 Meter zu Fuß laufen können müssen. Im konkreten Fall sei die Wegeunfähigkeit aber durch die Beförderungszusage aufgehoben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Landessozialgericht (LSG) die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. April 2011, L 3 R 501/10). (neue caritas 21/2011) Bundesjustizministerium plant schärferes Vorgehen gegen unseriöses Inkasso Wie die Berliner Tageszeitung Der Tagesspiegel in ihrer Ausgabe vom 5. Dezember berichtet, hat das Bundesjustizministerium ein Eckpunktepapier für eine Gesetzesinitiative erarbeitet, die unseriösen Inkassopraktiken zukünftig einen Riegel vorschieben soll. Geplant sind laut Tagesspiegel vor allem drei Schritte: eine Deckelung der Inkassogebühren, eine bessere Transparenz über die Forderungen, die eingezogen werden sollen, und erweiterte Sanktionsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden gegen unseriöse Firmen. Zukünftig sollen Verbraucher sofort erkennen können, bis zu welcher Höhe Inkassokosten zu ersetzen sind. Die bisherige Orientierung an den Gebührensätzen des Rechtsanwaltvergütungsgesetzes habe in vielen Fällen des Masseninkassos zu objektiv überhöhten Inkassokosten geführt. Wie hoch die Inkassosätze in Zukunft sein sollen, will Leutheusser- Schnarrenberger nun mit den betroffenen Unternehmen, den Berufsverbänden und Verbraucherzentralen abstimmen. Zudem sollen die Inkassounternehmen genau aufführen müssen, um welche Forderungen welchen Gläubigers es sich jeweils handelt. So müssen zukünftig etwa Namen und Anschrift des Gläubigers, der Grund der Forderung sowie Zeitpunkt und Fälligkeit ihres Entstehens genannt werden. Auslagen etwa für Fahrtkosten oder die Ermittlung der Anschrift sollen übersichtlich und verständlich aufgelistet werde müssen, in Rechnung gestellte Zinsen müssen begründet werden. Soziale Sicherung & Integration 5

6 Um durchzusetzen, dass sich alle Inkassounternehmen an die neuen Vorschriften halten, sollen die Aufsichtsbehörden mehr Sanktionsmöglichkeiten erhalten. Bislang können sie Fehlverhalten nur mit einem Widerruf der Registrierung ahnden. Das setzt jedoch erhebliche Rechtsverstöße voraus und wird daher in der Praxis selten genutzt. Künftig soll den Aufsichtsbehörden daher auch die Verhängung empfindlicher Bußgelder gegen unseriös arbeitende Inkassounternehmen ermöglicht werden. Mit ihrer Gesetzesinitiative nimmt Leutheusser-Schnarrenberger die Kritik der Verbraucherschützer auf. (Forum Schuldnerberatung) 2012 keine neue Düsseldorfer Tabelle Für das Jahr 2012 wird keine neue Düsseldorfer Tabelle herausgegeben werden. Dies teilte das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer Pressemitteilung mit. Es gelten daher auch im Jahr 2012 die mit der Tabelle 2011 festgesetzten Unterhaltsbeträge für Unterhaltsberechtigte und die einem Unterhaltsverpflichteten verbleibenden Selbstbehaltssätze fort. Es erfordern weder gesetzliche noch steuerliche Änderungen eine Anpassung der Tabellenbeträge. Testbogen überarbeitet! Aktueller Testbogen zur Selbsteinschätzung der Regelleistungen im SGB II Zum werden die Regelleistungen im SGB II angehoben. Der Eckregelsatz beträgt für eine alleinstehende Person 374 Euro und für zusammen lebende Ehepartner bzw. Lebenspartner jeweils 337 Euro. Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres erhalten 219 Euro, bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres weiterhin 251 Euro und ab Beginn des 15. Lebensjahres 287 Euro. Jede weitere Person ab 18 Jahren, die im gleichen Haushalt lebt erhält 299 Euro. Ebenfalls fallen einige vom Regelbedarf abhängige Mehrbedarfe, zum Beispiel für Alleinerziehende, höher aus. Die Bundesagentur für Arbeit hat mitgeteilt, dass Sie sicherstellen will, dass die ab dem kommenden Jahr erhöhten Regelbedarfe mit der zum fälligen Leistung für Januar 2012 automatisch an die Leistungsberechtigten überwiesen werden. Eine gesonderte Vorsprache sei nicht erforderlich. Der neue Testbogen kann beim Caritasverband für das Bistum Aachen angefordert werden. Weiter Auskünfte zum Thema Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten Sie von: Roman Schlag, Caritasverband für das Bistum Aachen e. V. Tel.: Probleme bei der Rundungsregel für Mehrbedarfe Ab Jahresbeginn sind die Mehrbedarfe nach 21 SGB II, sei es bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, Krankenkost oder auch bei dezentraler Warmwasserzubereitung nicht mehr zu runden. Das bedeutet, alle Mehrbedarfe sind nun Cent genau auszuzahlen. Der Wegfall der Rundungen ergibt sich aus 77 Abs. 5 SGB II. Der Wegfall der Rundungsregelung ist bisher nicht umgesetzt worden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass hunderttausende ALG II- Bescheide falsch sind. In diesen Fällen sollte das Jobcenter sofort auf den Fehler hingewiesen werden (Vgl. Newsletter Harald Thomé, ). Soziale Sicherung & Integration 6

7 ALG-II-Anspruch darf nicht gepfändet werden Für Zwangsvollstreckungen bestimmt 850 f Abs. 2 der Zivilprozessordnung, dass dem Schuldner soviel zu belassen ist, wie er für seinen notwendigen Unterhalt braucht. Die Regelsätze in SGB II und XII stellen das sozialkulturelle Existenzminimum dar und sind damit dem notwendigen Lebensunterhalt gleichzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vollstrecken will. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und dem Gläubiger untersagt, die Ansprüche des Schuldners auf Arbeitslosengeld II (ALG II) gegen das Jobcenter zu pfänden. Dass die Regelsätze im Rahmen von Sanktionen gekürzt und sogar Geldstrafen gegen Leistungsempfänger(innen) verhängt werden dürften, sei aufgrund des damit verbundenen Allgemeininteresses hinzunehmen (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011, 7 ZB 7/11). (neue caritas 22/2011) Frühe Restschuldbefreiung bei Gläubigerverzicht Von der Möglichkeit der Verbraucherinsolvenz machen immer mehr überschuldete Privatpersonen Gebrauch. Nach der sogenannten Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren, in der sich der/die Schuldner(in) bemüht, pfändbares Einkommen zu erzielen, werden alle noch offenen Restschulden erlassen. Der BGH hat nun entschieden, dass die Frist von sechs Jahren nicht zwangsläufig abgewartet werden muss, wenn bereits alle Schulden getilgt sind. Im konkreten Fall verzichteten Gläubiger auf 95 Prozent ihrer Forderungen. Die Schuldnerin lieh sich Geld von Verwandten, beglich die fünf Prozent verbliebener Schulden und beantragte die Restschuldbefreiung. Diese wurde ihr schließlich in der dritten Instanz gewährt (BGH, Beschluss vom 29. September 2011, IX ZB 219/10). (neue caritas 22/2011) I m p r e s s u m Arbeit, Arbeitslosigkeit, Heinz Liedgens 0241/ hliedgens@caritas-ac.de Arbeitsmarktpolitik Armut Roman Schlag 0241/ rschlag@caritas-ac.de Allgemeine Sozialberatung Roman Schlag 0241/ rschlag@caritas-ac.de / Schuldnerberatung Prekäre Lebenslagen / Oskar Knops 0241/ oknops@caritas-ac.de Sucht Migration / Integration Thomas Kley 0241/ tkley@caritas-ac.de Verwaltung Beate Knuppertz Elfriede Winand 0241/ / bknuppertz@caritas-ac.de ewinand@caritas-ac.de Den Infodienst und weitere Informationen finden Sie auch unter Aachen, im Dezember 2011 Soziale Sicherung & Integration 7

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