Infodienst 03/2015. Caritasverband für das Bistum Aachen e.v.

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1 Rente Kläger erhält Entschädigung bei zu langem Gerichtsverfahren Es verstößt gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz, wenn ein Sozialgericht (SG) über einen Zeitraum von 30 Monaten nicht über einen Klageantrag entscheidet. Der Kläger ist dafür zu entschädigen. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden. Der Kläger erhob Verfassungsbeschwerde, nachdem seine Klage auf Entschädigung wegen zu langer Verfahrensdauer beim Landessozialgericht erfolglos geblieben war. Drei Jahre lang hatte er auf eine Entscheidung des SG gewartet. Dort hatte er eine Klage auf Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsminderung eingereicht. Zu lang, entschied das BVerfG. Verfahren über Sozialleistungen, auf die der Betroffene zur Sicherung seines laufenden Lebensunterhalts angewiesen ist, sind aber in jedem Fall zu beschleunigen (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2014 AZ 1 BvR 2186/14). SGB II Hilfebedürftigkeit ist nach Hausverkauf lückenlos nachzuweisen Ein Betroffener muss seine Hilfebedürftigkeit bei SBG-II-Bezug nach einem Hausverkauf lückenlos offenlegen. Mit dieser Entscheidung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) die Gewährung vorläufiger Leistungen nach dem SGB II abgelehnt. Der Antragsteller hatte sein Haus verkauft und den Kaufpreis in Höhe von Euro in drei monatlichen Raten (Dezember 2013 bis Februar 2014) erhalten. Im März 2014 beantragte er ALG II, nachdem er unter anderem ein Auto gekauft, Schulden beglichen und zwei Reisen auf die Philippinen unternommen habe. Das Jobcenter lehnte den Antrag mit dem Hinweis ab, dass der Verbleib des Vermögens dargelegt werden müsse. Das LSG hat diese Auffassung im einstweiligen Rechtsschutz bestätigt. Der Antragsteller trage die Beweislast dafür, dass ihm das Vermögen nicht mehr zur Verfügung stehe. Nur bei einer lückenlosen Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse könne über die Hilfebedürftigkeit entschieden werden. Gegebenenfalls werde noch geprüft, ob diese durch sozialwidriges Verhalten herbeigeführt wurde. Dann sei der Antragsteller zum Ersatz der zu gewährenden Leistungen verpflichtet (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. Januar 2015, L 11 AS 1310/14 B ER). Stromspar-Check Mit Hilfe des Projektes "Stromspar-Check Plus" der Caritas und des Bundesverbandes der Energie- und Klimaschutzagenturen haben bundesweit über Haushalte mit geringem Einkommen rund 130 Euro Stromkosten pro Jahr eingespart. Das sind sogar 25% mehr als ursprünglich prognostiziert, wie Messungen ein Jahr nach der Erstberatung jetzt ergeben haben. aus neue caritas 8/2015 Seite 1

2 BSG Urteil zur Anrechnung von einmaligen Einnahmen, die aus einem laufenden Anspruch entstanden sind Das BSG hat mit aktuellen Urteil vom (BSG v B 4 AS 32/14 R)klargestellt, dass nachgezahlte Gelder die aus einem laufenden Anspruch entstanden sind, auch wenn sie in einer Summe zur Auszahlung gebracht werden, wie sog. laufendes Einkommen anzurechnen sind. Das bedeutet, diese einmalige Zahlung aus einem laufenden Anspruch ist im Zuflussmonat anzurechnen, etwaig unverbrauchte Gelder werden durch den Monatswechsel zu Vermögen. Die bisherige Handhabungspraxis der Job Center ist: ist die Nachzahlung wird als einmalige Einnahme gerechnet und ist die Einnahme höher als der Leistungsanspruch, wird sie entsprechend der Regeln für einmalige Einnahmen ab dem Monat, der auf den Zufluss folgt, auf sechs Monate in gleichen Anteilen zu verteilen ( 11 Abs. 3 S. 3 SGB II). Für die Beratungspraxis ist jetzt folgendes zu prüfen: 1. Erfolgte bis Jan eine solche Anrechnung einer Nachzahlung aus einem laufenden Anspruch als einmalige Einnahme und wurde diese auf sechs Monate verteilt besteht ein Korrekturanspruch. Hier ist also ein Überprüfungsantrag anzuraten ( 40 Abs. 1 S. 1 SGB II ivm 44 Abs. 1 SGB X), dieser wirkt bei zu wenig gezahlten Sozialleistungen bis max. Januar des jeweiligen Vorjahres zurück ( 40 Abs. 1 S. 2 SGB II ivm 44 Abs. 4 SGB II). 2. Rechtlich korrekt ist, die Anrechnung der Nachzahlung aus einem laufenden Anspruch im Zuflussmonat. Hier muss das Amt den Bescheid nach 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X aufheben und den überzahlten Betrag nach 50 SGB X zurückfordern. Ist allerdings der komplette Hilfeanspruch entfallen, ist von der Rückforderungssumme 56 % der KdU nicht zurückfordern ( 40 Abs. 4 SGB II). Hierauf muss geachtet werden! 3. Wurden Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht, das sind die Fälle unter Ziff. 1. Und 2., und war das JC mit der Zahlung länger als sechs Monate säumig, dann muss der Nachzahlbetrag mit 4 % verzinst werden ( 44 Abs. 1 SGB I). (Hier dürfte die Rechtsfehlerquote auch bei ca. 99,9 % liegen). 4. Hat das JC nachträglich von der Nachzahlung aus einem laufenden Anspruch erfahren und diese auf sechs Monate angerechnet und einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erlassen und wurden diese Beträge im Hilfebezug aufgerechnet oder schon über den Forderungseinzug getilgt, handelt es sich nicht um zu Unrecht nicht gezahlte Sozialleistungen (wo für Überprüfungsanträge die Jahresfrist gilt), sondern um zu Unrecht erhobene Beiträge, wo nach derzeitiger Rechtslage keine Frist gilt, weshalb Überprüfungsanträge die gesamte Hartz IV-Zeit rückwirkend gestellt werden können. Seite 2

3 Nationale Armutskonferenz Die Lohnungleichheit wächst Die Nationale Armutskonferenz (nak) warnt vor wachsender Ungleichheit bei den Einkommen in Deutschland. Viele ohnehin schon arme Menschen verdienten immer weniger. Diesen Trend bestätigte jetzt eine Studie der Bertelsmann-Stiftung in Zusammenarbeit mit dem Ifo-Institut. Die Lohnunterschiede sind laut Studie vor allem wegen der zurückgegangenen Tarifbindungen gestiegen. Die nak fordert einen Mindestlohn ohne Ausnahme und setzt sich für mehr öffentlich geförderte Beschäftigung für diejenigen ein, die sonst am Arbeitsmarkt keine Chance haben.. Studie Kinder in Armut sind in ihrer Entwicklung beeinträchtigt Kinder, die in Armut aufwachsen, sind in ihrer Entwicklung beeinträchtigt. Das belegt eine Studie der Bertelsmann-Stiftung. Fünf- und Sechsjährige aus SGB-II-Familien sprechen schlechter Deutsch, können schlechter zählen und sind häufiger übergewichtig. Das Zentrum für interdisziplinäre Regionalforschung an der Universität Bochum und die Stadt Mülheim haben im Auftrag der Stiftung Daten von knapp 5000 Schuleingangsuntersuchungen ausgewertet. Während 43,2 Prozent der armutsgefährdeten Kinder mangelhaft Deutsch sprechen, sind es bei den nichtarmutsgefährdeten Kindern nur 14,3 Prozent. Probleme in der Körperkoordination haben 24,5 Prozent der Kinder aus SGB-II-Familien (übrige 14,6 Prozent). SGB XII Kein Kabelanschluss vom Sozialhilfeträger Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Kabelanschluss durch den Sozialhilfeträger besteht. Die 1937 in der Türkei geborene Klägerin bezieht Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen). Sie hatte vorgetragen, den Kabelanschluss zu benötigen, weil sie die deutsche Sprache nicht beherrsche und auf den Empfang türkischsprachiger Sender angewiesen sei, um sich zur informieren. Das BSG verneinte einen Anspruch, da es sich weder um einen im Einzelfall vom Regelsatz abweichenden individuellen, unabweisbaren Bedarf handelt, der seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht, noch um einen sonstigen sozialhilferechtlich relevanten Bedarf (Teilhabe am gesellschaftlichen Leben wegen Behinderung; Leistung für sonstige Lebenslagen). Fehlende Sprachkenntnisse allein sind keine Behinderung, und Leistungen in sonstigen Lebenslagen scheitern daran, dass die Kosten für den Kabelanschluss aus den Leistungen für den Lebensunterhalt (Regelsatz) zu finanzieren sind (BSG, Urteil vom 24. März 2015, B 8 so 22/13 R). aus neue caritas 8/2015 Seite 3

4 Energiesperre bei schwer kranker Schuldnerin nicht zulässig Das AG Hannover untersagte im vorliegenden Fall dem Energieversorger im Wege einer einstweiligen Verfügung die Unterbrechung der Stromzufuhr, da diese außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehe. Der Ehemann hatte wegen seiner Demenzerkrankung versäumt, die Rechnungen der Energieversorgers zu bezahlen; die Ehefrau leidet an einer Lungenerkrankung aufgrund derer sie ein Sauerstoffgerät benötigt, das mit Strom betrieben wird. Quelle: PM des AG Hannover Pfändungsschutzkonto darf nicht teurer als Girokonto sein Das Oberlandesgericht Dresden hat der Sparkasse Zwickau untersagt, höhere Preise für das Führen eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) zu verlangen, als vorher für das normale Konto verlangt wurden. Die Verbraucherzentrale Sachsen weist darauf hin, dass zu Unrecht abgebuchte Entgelte drei Jahre rückwirkend vollständig zurückgefordert werden können. Quelle: OLG Dresden, Urteil vom (AZ: 14 U 484/14), Verbraucherzentrale Sachsen, WISO-Service vom Kündigung von Girokonten durch Sparkassen Sparkassen können Kunden Girokonten nicht so einfach kündigen. Am hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Kündigungsklauseln für Girokonten unwirksam sind, soweit sie "Sparkassen gegenüber Verbrauchern ein Recht zur ordentlichen Kündigung einräumen, ohne klarzustellen, dass eine Kündigung nur aus sachgerechten Gründen zulässig ist". Entsprechende Klauseln würden gegen das Transparenzgebot verstoßen (Aktenzeichen: XI ZR 214/14). Quelle: PM des BGH, Handelsblatt Seite 4

5 Ihre Ansprechpartner: Arbeit, Arbeitslosigkeit, Arbeitsmarktpolitik Armut, Allgemeine Sozialberatung, Schuldnerberatung, Existenzsicherung Roman Schlag, Dr. Mark Brülls, Prekäre Lebenslagen, Sucht Oskar Knops, Migration, Integration Thomas Kley, Verwaltung Beate Knuppertz, Elfriede Winand, Den Infodienst und weitere Informationen finden Sie auch unter Aachen, im Juni 2015 Seite 5

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