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1 Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung Stand: Oktober 2011

2 IMPRESSUM Herausgeber Bayerische Architektenversorgung Postanschrift: Postfach München Verwaltungsgebäude: Arabellastraße München Telefon: Telefax: Internet: www. barchv.de Druck: Druckerei Fritz Kriechbaumer Wettersteinstr Taufkirchen Titelfoto: Dischhaus in Köln, Bayerische Versorgungskammer

3 INHALT 1. Allgemeines 5 2. Mitgliedschaft 6 3. Gesetzliche Rentenversicherung und Mitgliedschaft im Versorgungswerk 8 4. Pflichtbeiträge Freiwillige Mehrzahlungen Anwartschaften und Renten Versorgungsausgleich Finanzierungsverfahren und Kapitalanlage Sonstiges 20 Anhang 21

4 4 Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung

5 1. ALLGEMEINES Gründung Die Bayerische Architektenversorgung besteht seit dem 1. Juli 1971 und basiert auf der Initiative des Berufsstands der Architekten/innen in Bayern, der seinen Berufsangehörigen eine effiziente und auf deren Bedürfnisse zugeschnittene Alters-, Berufsunfähigkeitsund Hinterbliebenenversorgung ermöglichen wollte. Ende der 70er Jahre und zu Beginn der 80er Jahre entschlossen sich auch die Berufsangehörigen in Niedersachsen und Rheinland-Pfalz, sich per Staatsvertrag dem Versorgungswerk anzuschließen und die berufsständische Altersversorgung in einem gemeinsamen Solidarsystem durchzuführen. Entstanden war die Idee einer eigenen solidarisch organisierten berufsständischen Versorgung gegen die Unwägbarkeiten des täglichen Lebens und die finanziellen Risiken im Alter bereits zu Beginn des letzten Jahrhunderts. Die Tatsache, dass die freiberuflich Tätigen lange Zeit keinen Zugang zur gesetzlichen Rentenversicherung hatten, förderte die Gründung der berufsständischen Versorgungswerke in erheblichem Maße. Organisation Die Bayerische Architektenversorgung ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in München. Sie wird gesetzlich vertreten und verwaltet durch die Bayerische Versorgungskammer. Sie ist mit Mitgliedern und Versorgungsempfängern eine der mitgliederstärksten und flächengrößten von derzeit knapp 90 berufsständischen Versorgungseinrichtungen für die Freien Berufe in der Bundesrepublik Deutschland. Neben dem Berufsstand der Architekten/innen sind auch andere freie Berufe wie die der Rechtsanwälte/ innen, Steuerberater/innen, Apotheker/innen, Ärzte/ innen usw. in eigenen Versorgungswerken oder gemeinsam im Verbund organisiert. Die berufsständischen Versorgungswerke sind Rentenversicherungsträger eigener Art. Für sie gelten nicht die Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die in den Sozialgesetzbüchern niedergelegt sind. Sie sind aber Teil der ersten Säule der dreigliedrigen Alterssicherung in Deutschland (erste Säule: gesetzliche Altersversorgung; zweite Säule: betriebliche Altersversorgung; dritte Säule: private Altersversorgung). Das Versorgungswerk regelt seine Angelegenheiten durch Satzung und in Selbstverwaltung des Berufsstandes. Die Satzung und ihre Änderungen werden vom ausschließlich mit Berufsangehörigen besetzten Landesausschuss beschlossen, deren Mitglieder von den Architektenkammern in Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz vorgeschlagen und vom Bayerischen Staatsministerium des Innern als Rechts- und Versicherungsaufsicht berufen werden. Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlagen der Architektenversorgung sind sen sowie und Rheinland-Pfalz. Nachfolgend möchten wir Ihnen einen Überblick über die maßgebenden Bestimmungen zur Mitgliedschaft, zur Höhe des Beitrags, über das aktuelle Leistungsspektrum und zu interessanten Einzelfragen bieten. Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung 5

6 2. MITGLIEDSCHAFT Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk entsteht kraft Gesetzes, sobald die satzungsmäßigen Voraussetzungen vorliegen, also ohne den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages zwischen dem Versorgungswerk und dem Mitglied. Kammermitglieder Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk knüpft an die Mitgliedschaft in einer der Architektenkammern im Zuständigkeitsbereich des Versorgungswerks an. Mitglieder des Versorgungswerks sind damit alle Mitglieder der Architektenkammern der Bundesländer Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk beginnt mit dem Tag der Eintragung in die Architektenliste und ist unabhängig von der Art der Berufsausübung (freischaffend, angestellt, beamtet, baugewerblich, arbeitssuchend) und von der Höhe des Berufseinkommens. Absolventen/innen Daneben kann Mitglied des Versorgungswerks werden, wer ein Studium in der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Garten- und Landschaftsgestaltung oder Stadtplanung abgeschlossen hat und eine praktische Tätigkeit nach dem jeweiligen Architektengesetz zur Eintragung in die Architektenliste ausübt. Diese Mitgliedschaft ist befristet auf die Dauer von vier Kalenderjahren ab Beginn der praktischen Tätigkeit. Sie kann auf insgesamt acht Kalenderjahre verlängert werden, wenn sich die Eintragung in die Architektenliste wegen Kinderbetreuung, Arbeitslosigkeit oder Pflegetätigkeit verzögert. Die weitere Mitgliedschaft setzt die Zugehörigkeit zu einer Architektenkammer voraus. Ausnahmen / Befreiungen von der Mitgliedschaft Von der Mitgliedschaft ist ausgenommen, wer bei Vorliegen der Mitgliedschaftsvoraussetzungen tersruhegeld erreicht hat (grundsätzlich: vollendetes 67. Lebensjahr; bis einschließlich Jahrgang 1946: vollendetes 65. Lebensjahr; zwischen Jg bis 1963: geburtsjahrabhängig; siehe unter 6. Anwartschaften und Renten ). Von der Mitgliedschaft wird auf Antrag befreit, wer genieurversorgungseinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland ist, Ausland ist, es sei denn, es bestehen zugleich Berufseinkünfte im Inland, die von der Pflichtmitgliedschaft im Ausland nicht erfasst werden, oder Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes bereits erreicht hat (grundsätzlich: vollendetes 62. Lebensjahr; bis einschließlich Jg. 1954: vollendetes 60. Lebensjahr; zwischen Jg und 1961: geburtsjahrabhängig; siehe unter 6. Anwartschaften und Renten ). Ende der Mitgliedschaft / Möglichkeit zur freiwilligen Mitgliedschaft Die Pflichtmitgliedschaft bei der Architektenversorgung endet Mitgliedschaft in der Architektenkammer oder Bei Wegfall der Voraussetzungen kann die Mitgliedschaft mit gleichen Rechten und Pflichten freiwillig fortgeführt werden, wenn eine Zugehörigkeit zu einer Architektenkammer außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Bayerischen Architektenversorgung besteht. Die freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk kann jederzeit schriftlich zum Ende des laufenden Monats gekündigt werden. Im Fall des Zahlungsverzugs behalten wir uns vor, eine freiwillige Mitgliedschaft im Einzelfall nicht zuzulassen oder eine solche Mitgliedschaft nach erfolgloser Zahlungsaufforderung und Hinweis auf die damit verbunden Folgen zu beenden. 6 Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung

7 Beitragsüberleitung nach Ende der Mitgliedschaft Sofern die bisherige Mitgliedschaft maximal 24 Monate gedauert hat, können eingezahlte Beiträge grundsätzlich auch an ein anderes inländisches Architektenversorgungswerk übergeleitet werden. Endet die Mitgliedschaft ohne Überleitung, bleibt die Anwartschaft auf Ruhegeld im Versorgungswerk beitragsfrei aufrechterhalten. Der erworbene Anspruch auf Versorgungsleistungen bleibt bestehen; das Mitglied bzw. dessen Hinterbliebene sind im Versorgungsfall (Altersruhegeld, vorgezogenes Altersruhegeld, Berufsunfähigkeit) weiterhin abgesichert. Die Höhe der Leistung richtet sich nach den eingezahlten Beiträgen und im Fall der Berufsunfähigkeit auch nach dem Alter und der Dauer der Mitgliedschaft. Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung 7

8 3. GESETZLICHE RENTENVERSICHERUNG UND MITGLIEDSCHAFT IM VERSORGUNGSWERK Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Sofern der Beruf in den jeweiligen Fachrichtungen (Architektur, Landschafts-, Innenarchitektur, Stadtplanung) ausgeübt wird, besteht die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund, früher BfA) befreien zu lassen ( 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Nahezu alle Mitglieder wählen diese Möglichkeit wegen des vergleichsweise besseren Leistungsniveaus der Bayerischen Architektenversorgung. Aufgrund unterschiedlicher Zielsetzung, Struktur und Aufgaben lassen sich die unterschiedlichen Versorgungssysteme allerdings nur eingeschränkt vergleichen. Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt nur auf Antrag und nicht automatisch. Die gesetzliche Rentenversicherung spricht die Befreiung rückwirkend zum Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen aus, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten beim Versorgungswerk eingeht. Wird diese Frist versäumt, gilt die Befreiung erst ab Eingang des Antrags und die bis dahin anfallenden Beiträge aus einer Angestelltentätigkeit verbleiben bei der gesetzlichen Rentenversicherung; zusätzlich ist für diesen Zeitraum auch der Mindestbeitrag an das Versorgungswerk zu entrichten. Der Antrag auf Befreiung wird über das Versorgungswerk an die Deutsche Rentenversicherung Bund weitergeleitet. Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen der Befreiung vorliegen, trifft die Deutsche Rentenversicherung Bund; das Versorgungswerk ist an der Entscheidung nicht beteiligt. Die Befreiung ist auf rentenversicherungspflichtige berufsspezifische Tätigkeiten beschränkt; u. U. kann sie sich auch auf zeitlich befristete anderweitige Tätigkeiten erstrecken. Auswirkungen der Befreiung Beiträge, die vor dem Befreiungszeitpunkt an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet wurden, sowie die daraus resultierenden Ansprüche können nicht zum Versorgungswerk übertragen werden. Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung Sofern die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten bereits erfüllt ist, besteht ein Altersrentenanspruch gegen die gesetzliche Rentenversicherung. Andernfalls kommen je nach Einzelfall die Erstattung der Arbeitnehmeranteile oder die Auffüllung fehlender Beitragsmonate durch Nachzahlung bzw. durch eine freiwillige Versicherung in Betracht. Kindererziehungszeiten Die gesetzliche Rentenversicherung schreibt mittlerweile für alle berufsständisch Versicherten Kindererziehungszeiten gut, wenn die allgemeinen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Aus diesem Grund ist eine Erstattung von Arbeitnehmeranteilen nicht immer sinnvoll, wenn 60 Beitragsmonate noch nicht erreicht sind. In der gesetzlichen Rentenversicherung werden Kindererziehungszeiten auf die Wartezeit rentenwirksam angerechnet (Kinder bis einschließlich 1991: 1 Jahr, ab 1992: 3 Jahre). Die Zeiten werden so bewertet, als ob Beiträge in Höhe des durchschnittlichen Einkommens aller gesetzlich Rentenversicherter entrichtet würden. Das Versorgungswerk gewährt keine Kindererziehungs-, Ausbildungs- oder sonstige in der gesetzlichen Rentenversicherung anrechenbare Zeiten. Für die Leistung aus dem Versorgungswerk wirken diese Zeiten nicht ruhegeldsteigernd. 8 Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung

9 Staatlich geförderte Altersvorsorge ( Riester ) Die staatliche Förderung beschränkt sich auf die Personengruppen, die ihre Altersversorgung hauptsächlich in der gesetzlichen Rentenversicherung aufbauen. Die staatlich geförderten Produkte sollen die strukturell und demographisch bedingten Einschnitte in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgleichen. Nicht in die Förderung einbezogen sind deshalb Freiberufler/innen und die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten angestellten Mitglieder des Versorgungswerks. Wer jedoch im Versorgungswerk nur zusatzversichert ist, weil er gleichzeitig in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist ( nicht von der Versicherungspflicht nach 6 Abs. 1 SGB VI befreit ), gehört zum förderfähigen Personenkreis. Das Versorgungswerk kann zur gesetzlichen Rentenversicherung nur ergänzende, unverbindliche Empfehlungen und Hinweise geben. Zuständig für Auskünfte zur gesetzlichen Rentenversicherung sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und deren Beratungsstellen. Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung 9

10 4. PFLICHTBEITRÄGE Mit den Beiträgen finanzieren die Mitglieder ihre späteren Versorgungsleistungen. Die Höhe der Beiträge ist nicht frei wählbar, sondern hängt von der Beschäftigungsart und dem Berufseinkommen ab; die genauen Werte werden durch Rundschreiben jährlich mitgeteilt. Die Beiträge sind monatlich fällig und können nach Maßgabe der Steuergesetze als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich abgesetzt werden. 10 Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung

11 Freischaffende und arbeitnehmerähnliche Selbständige Diese Mitgliedergruppe entrichtet einen Beitrag von 15 % des jährlichen beitragspflichtigen Einkommens, begrenzt durch einen Höchst- und Mindestbeitrag. Beitragspflichtiges Einkommen sind die positiven Einkünfte aus selbständiger Arbeit (= Gewinn) in der Höhe, in der sie der Besteuerung zugrundegelegt werden. Ist der Gewinn so niedrig, dass lediglich der Mindestbeitrag anfällt, kann dieser auf Antrag auf die Hälfte ermäßigt werden. Für das jeweils laufende Kalenderjahr sind zunächst Abschlagszahlungen zu entrichten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird vorläufig festgesetzt und basiert auf der Gewinnschätzung des Mitglieds. Sofern sich die Gewinnerwartung deutlich verändert, sollte die Abschlagszahlung angepasst werden, um Nachzahlungen im Folgejahr zu vermeiden. Gründungsermäßigung bei erstmaliger Selbständigkeit Für das Jahr der erstmaligen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und die folgenden zwei Kalenderjahre kann eine Ermäßigung des Beitrags von 15 % auf 7,5 % beantragt werden. Beitragsermäßigung bei Geburt eines Kindes Bei Freischaffenden wird für das Jahr der Geburt eines Kindes und für die drei folgenden Kalenderjahre auf Antrag von der Beitragserhebung abgesehen, wenn in diesen Jahren das beitragspflichtige Einkommen jeweils nicht überschreitet. Einzelne Kalenderjahre, in denen ein Gewinn von mehr als erzielt wird, sind nachträglich in voller Höhe beitragspflichtig. Um Nachzahlungen zu vermeiden, sollte dem Versorgungswerk eine höhere Gewinnprognose bereits frühzeitig mitgeteilt werden. Arbeitnehmerähnliche Selbständige ohne Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht Arbeitnehmerähnliche Selbständige, die nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen die Beiträge aus ihrer Architektentätigkeit an die gesetzliche Rentenversicherung (Hauptversorgung) und darüber hinaus den Mindestbeitrag an das Versorgungswerk (Zusatzversorgung). Angestellte Mitglieder, die von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, zahlen zum Versorgungswerk den gleichen Beitrag, der ohne diese Befreiung aus ihrer Tätigkeit an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre. Der Beitrag ist der Höhe nach gedeckelt durch die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze und den Beitragssatz (Stand : 19,9 %). Die Hälfte des Beitrags übernimmt der Arbeitgeber. Beitragsschuldner/in gegenüber dem Versorgungswerk ist anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung das Mitglied selbst. Es ist somit gegenüber dem Versorgungswerk für die korrekte Beitragszahlung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile verantwortlich. Angestellte Mitglieder, die die Befreiungsmöglichkeit nicht in Anspruch nehmen, zahlen neben dem Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zum Versorgungswerk den Mindestbeitrag. Beamte/innen Verbeamtete Mitglieder entrichten den Mindestbeitrag, sofern sie sich von der Mitgliedschaft nicht befreien lassen, und erzielen so eine zusätzliche Versorgung im Alter. Endet das Beamtenverhältnis ohne Anspruch auf Versorgung kann die Nachversicherung zum Versorgungswerk durchgeführt werden. In diesem Fall überweist der frühere Dienstherr einkommensabhängige Beiträge für die Dauer des früheren Beamtenverhältnisses an das Versorgungswerk. Hierzu ist ein Antrag binnen eines Jahres nach Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis beim ehemaligen Dienstherrn notwendig, andernfalls nimmt der Dienstherr die Nachversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung vor. Andere Berufsgruppen Sonderregelungen beitragsrechtlicher Art bestehen für Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II ( Hartz IV ) oder Unterhaltsgeld, beziehungsweise für Wehr- und Zivildienstleistende, sowie für ehrenamtlich Pflegende. Unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt für diesen Personenkreis eine Beitragsübernahme durch die Agentur für Arbeit, den Bund oder die Krankenkassen. Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung 11

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13 5. FREIWILLIGE MEHRZAHLUNGEN Neben Pflichtbeiträgen können Mitglieder der Architektenversorgung auf freiwilliger Basis weitere Einzahlungen vornehmen. Diese sogenannten Freiwilligen Mehrzahlungen (FMZ) werden in gleicher Weise wie Pflichtbeiträge verrentet, erhöhen die späteren Versorgungsleistungen und können zugleich wie Pflichtbeiträge steuerlich als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Freiwillige Mehrzahlungen werden durch Überweisung an das Versorgungswerk unter Angabe der Mitgliedsnummer und des Verwendungszwecks Freiwillige Mehrzahlungen oder FMZ geleistet. Bitte informieren Sie uns darüber, wenn Sie eine freiwillige Mehrzahlung überweisen; dies gilt insbesondere für die Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen. Selbstverständlich können im Laufe des Jahres auch mehrere freiwillige Mehrzahlungen geleistet werden. 6. ANWARTSCHAFTEN UND RENTEN Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk sichert die Versorgung der Mitglieder im Alter, bei Berufsunfähigkeit und auch die Versorgung der Hinterbliebenen ( Waisen; Witwen/r sowie eingetragene Lebenspartner/innen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ). Der Umfang der Beitragszahlungen während der Mitgliedschaftsdauer bestimmt maßgebend den Umfang und die Höhe der späteren Versorgungsleistungen. Darüber hinaus ist für die Höhe der jährlich erreichten Anwartschaft auch das Alter im Zeitpunkt der Beitragszahlung wichtig. Je früher Beiträge bei uns eingehen, desto länger kann das Versorgungswerk die jeweils eingezahlten Beiträge für sein späteres Altersruhegeld verzinslich anlegen. Durch den Zinses-Zins-Effekt ergeben sich damit für Einzahlungen jüngerer Mitglieder höhere Verrentungssätze als für ältere Mitglieder. Verrentungssätze nach Geburtsjahrgängen Durch die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze ab dem 1. Januar 2010 müssen die Verrentungssätze für die rentennahen Jahrgänge vor 1964 angepasst werden. Die Regelaltersgrenze für Altersruhegeld ohne Abschlag liegt für diese Mitglieder in Abhängigkeit von ihrem jeweiligen Geburtsjahr noch vor dem 67. Lebensjahr. Der Zinses-Zins-Effekt ist dadurch etwas geringer, als wenn erst mit vollendetem 67. Lebensjahr abschlagsfrei Altersruhegeld in Anspruch genommen wird; aus diesem Grund sind die Verrentungssätze nach Geburtsjahren aufgefächert. Da ab dem Jahrgang 1964 alle Mitglieder erst mit vollendetem 67. Lebensjahr Altersruhegeld ohne Abschläge beziehen können, sind für diese Mitgliedergruppe die Verrentungssätze einheitlich. Das Verrentungssystem Die während der Mitgliedschaft geleisteten Beiträge (Pflichtbeiträge, freiwillige Mehrzahlungen) eines Kalenderjahres werden mit alters- und geburtsjahrabhängigen Prozentsätzen bewertet ( Verrentungssätze ), wie die nachfolgende Tabelle zeigt. Das maßgebende Alter im Jahr der Beitragszahlung ergibt sich aus dem Kalenderjahr abzüglich des Geburtsjahrs (Beispiel: = 35). Der Verrentungssatztabelle liegt eine Verzinsung der Einzahlungen von derzeit 2,25 % ( Rechnungszins ) zugrunde. Soweit Zinsüberschüsse zur Verfügung stehen, werden die Versorgungsleistungen und die Anwartschaften über diese Grundverzinsung hinaus regelmäßig angepasst ( dynamisiert ); hierüber entscheidet der Landesausschuss nach Maßgabe der Satzung. Über die jeweiligen Dynamisierungen informiert das Versorgungswerk im jährlichen Rundschreiben. Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung 13

14 Geburtsjahre 1964 und jünger: Alter im Jahr der Beitragszahlung Bewertungsprozentsatz Alter im Jahr der Beitragszahlung Bewertungsprozentsatz 20 12,2 % 44 7,4 % Die nachstehende Richtwerttabelle gibt an, welcher Ruhegeldanspruch in etwa erzielt wird, wenn ab dem Eintrittsalter (Alter bei Mitgliedschaftsbeginn) monatlich konstant 100 bis zum 67. Lebensjahr als Beitrag entrichtet werden. Wird ein x-faches von 100 monatlich kontinuierlich entrichtet, erhöht sich auch der Ruhegeldanspruch um das x-fache: 21 11,9 % 45 7,2 % 22 11,7 % 46 7,1 % 23 11,4 % 47 6,9 % 24 11,2 % 48 6,8 % 25 11,0 % 49 6,6 % 26 10,8 % 50 6,5 % 27 10,5 % 51 6,4 % 28 10,3 % 52 6,3 % 29 10,1% 53 6,1 % 30 9,9 % 54 6,0 % 31 9,7 % 55 5,9 % 32 9,5 % 56 5,8 % 33 9,3 % 57 5,7 % 34 9,1 % 58 5,6 % 35 8,9 % 59 5,5 % 36 8,7 % 60 5,5 % 37 8,5 % 61 5,4 % 38 8,3 % 62 5,3 % 39 8,2 % 63 5,2 % 40 8,0 % 64 5,1 % 41 7,8 % 65 5,0 % Eintrittsalter monatl.altersruhegeld ,7 % 66 4,9 % 43 7,5 % 67 4,8 % Geburtsjahre 1945 bis 1963: siehe Anhang (Seite 20) 14 Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung

15 Die Versorgungsleistungen Das Versorgungswerk kennt folgende Leistungen: Altersruhegeld Ab Vollendung der Regelaltersgrenze besteht Anspruch auf Altersruhegeld ohne Abschläge. Die Höhe resultiert aus den eingezahlten Beiträgen bewertet mit dem altersabhängigen Verrentungssatz. Für Mitglieder ab Jahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze beim vollendeten 67. Lebensjahr; für die rentennahen Jahrgänge bis einschließlich 1963 ergibt sie sich aus nachfolgender Tabelle: Geburtsjahr Regelaltersgrenze Jahr Monat Vorgezogenes Altersruhegeld Das Versorgungswerk ermöglicht seinen Mitgliedern schon vor der Regelaltersgrenze vorgezogenes Altersruhegeld zu beziehen. Die berufliche Tätigkeit muss hierfür nicht eingestellt werden. Der Ruhegeldanspruch verringert sich jedoch für jeden vorgezogenen Monat gegenüber dem Bezug ab der Regelaltersgrenze um einen Abschlag gemäß folgender Tabelle: Für das Vorziehen vom Abschlag pro Monat 67. auf das 66. Lebensjahr 0,56 % 66. auf das 65. Lebensjahr 0,51 % 65. auf das 64. Lebensjahr 0,46 % 64. auf das 63. Lebensjahr 0,42 % 63. auf das 62. Lebensjahr 0,39 % 62. auf das 61. Lebensjahr 0,36 % 61. auf das 60. Lebensjahr 0,33 % Der Prozentsatz der Minderung ergibt sich, in dem die einzelnen monatlichen Abschläge zusammengezählt werden; die Bezugsbasis ist die jeweilige Regelaltersgrenze. Beispiel: Wird das vorgezogene Altersruhegeld mit Vollendung des 60. Lebensjahres von einem Mitglied, das im Januar 1950 geboren wurde, beantragt (Regelaltersgrenze = 65 Jahre + 4 Monate), so ergibt sich ein Abschlag von 25,56 % (= 4*0, *0, *0, *0, *0, *0,33). Die Minderung bleibt dauerhaft, auch über die Regelaltersgrenze hinaus erhalten und gilt auch für die Hinterbliebenenversorgung. Der Abschlag gleicht den früheren und damit längeren Ruhegeldbezug aus. Den Mitgliedern, die mit dem Ruhegeldbezug bis zur Regelaltersgrenze warten, entsteht damit kein Nachteil ab Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung 15

16 Personen, die ab dem Mitglied des Versorgungswerks werden, sowie alle Mitglieder ab dem Geburtsjahrgang 1962 können erst ab vollendetem 62. Lebensjahr vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch nehmen. Für die übrigen Mitglieder richtet sich die Altersgrenze für das vorgezogene Altersruhegeld nach folgender Tabelle: Geburtsjahr Altersgrenze Jahr bis ab Monat Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit Sofern vor dem Zeitpunkt, zu dem vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch genommen werden kann, aus gesundheitlichen Gründen der Beruf als Architekt/in nicht mehr ausgeübt werden kann, besteht Anspruch auf Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit. Die Ursache der Berufsunfähigkeit spielt dabei keine Rolle. Dies können allgemeine Erkrankungen, aber auch Betriebs- und Freizeitunfälle sein. Der Anspruch ist nicht von einer bestimmten Mitgliedschaftsdauer abhängig. Versorgungsschutz besteht somit vom ersten Tag der Mitgliedschaft an ohne Ausschlüsse und Wartezeiten. Das Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit bemisst sich nach den bisherigen Beitragszahlungen. Ein berufsunfähiges Mitglied wird im Prinzip finanziell so gestellt, als hätte es bis zu seinem 60. Lebensjahr wie bisher Beiträge eingezahlt und erhält dann ein monatliches Ruhegeld in Höhe eines vorgezogenen Altersruhegeldes. Das Ruhegeld setzt sich damit aus Anwartschaften zusammen, die aus eigenen Beiträgen eingezahlt wurden und aus einer Zurechnung von fiktiven Beiträgen bis zum 60. Lebensjahr. Wer allerdings erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres Mitglied im Versorgungswerk wird, erhält nur noch eine Zurechnung, die sich an der bisherigen Mitgliedschaftsdauer im Versorgungswerk orientiert. Leistungen von Dritten, z.b. aus privaten Versicherungen oder anderen Einkünften, werden beim Ruhegeld nicht angerechnet und führen zu keiner Kürzung. Die berufliche Tätigkeit als Architekt/in muss im Versorgungsfall jedoch eingestellt sein. Unverbindliche Ruhegeldberechnungen führen wir individuell auf Anfrage durch. Hinterbliebenenversorgung Witwen/r sowie Lebenspartner/innen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz: 60 % des Ruhegeldes, wie es dem Mitglied gezahlt wurde bzw. zugestanden hätte. Waisen: 1/5 des entsprechenden Ruhegeldes für Halbweisen und 1/3 für Vollwaisen. Neben diesen Regelleistungen gibt es die Abfindung für Witwen/r und Lebenspartner/innen bei Wiederverheiratung oder bei Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft, sowie freiwillige Leistungen, insbesondere als Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen. 16 Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung

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18 7. VERSORGUNGSAUSGLEICH Der Versorgungsausgleich regelt nach einer Scheidung die Verteilung von Anwartschaften und Renten ( Versorgungsanrechte ) zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern/innen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Seit der bundesgesetzlichen Neuregelung durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vollzieht sich für alle Scheidungsverfahren, die ab dem 1. September 2009 eingeleitet werden, der Versorgungsausgleich durch eine interne Teilung der bestehenden Versorgungsanrechte. Alle in der Ehezeit oder während der eingetragenen Lebenspartnerschaft erworbenen Versorgungsanrechte werden zwischen den Beteiligten geteilt. Ausgleichsberechtigte Ehegatten oder Lebenspartner/innen erhalten auf diese Weise eine eigene Anwartschaft im Versorgungswerk, auch wenn sie zuvor nicht Mitglied des Versorgungswerks waren oder mangels Berufsträgereigenschaft gar nicht Mitglied werden können. Die Anwartschaft / Rente des Ausgleichspflichtigen verringert sich entsprechend. Das so übertragene Versorgungsanrecht ist allerdings nicht weiter ausbaufähig und beschränkt sich auf die reine Alters- und Hinterbliebenenversorgung, sofern der Ausgleichsberechtigte nicht Mitglied des Versorgungswerks ist oder in der Vergangenheit nicht schon einmal selbst Mitglied war. Der Ausgleichsberechtigte wird durch die interne Teilung auch kein Mitglied des Versorgungswerks und erwirbt auch keinen Schutz im Fall der Berufsunfähigkeit. Stattdessen gewährt das Versorgungswerk einen altersabhängigen Zuschlag auf das übertragene Anrecht. Im Verlauf des Scheidungsverfahrens erhalten die Mitglieder und die Ausgleichsberechtigten die im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich maßgebenden Informationen; das Versorgungswerk wird vom zuständigen Familiengericht in das Verfahren eingebunden. 18 Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung

19 8. FINANZIERUNGSVERFAHREN UND KAPITALANLAGE Das Versorgungswerk ist im Kapitaldeckungsverfahren finanziert; das heißt konkret: Was an Ruhegeldansprüchen und Anwartschaften zugesagt wird, muss das Versorgungswerk durch Kapitalrücklagen absichern. Im Gegensatz zum Generationenvertrag der gesetzlichen Rentenversicherung (Umlageverfahren) steht hinter dem Leistungsversprechen nicht eine nächste Generation, von der ungewiss ist, ob sie das Leistungsversprechen erfüllen kann und will. Zwar kann auch ein Kapitaldeckungsverfahren nicht alle Zukunftsrisiken ausschließen. Doch ist es deutlich unabhängiger von demographischen Einflüssen. Nicht ohne Grund wird die kapitalgedeckte (Zusatz-) Vorsorge gesetzlich Versicherter auch staatlicherseits gefördert. Maßgebende Ziele der Kapitalanlage im Versorgungswerk sind: Sicherheit Rentabilität Nachhaltigkeit und Liquidität Diese Ziele werden durch strenge gesetzliche Vorgaben und durch eine entsprechende Mischung und Streuung der einzelnen Anlagesegmente sichergestellt. Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung 19

20 9. SONSTIGES Das Versorgungswerk versendet jährlich das sogenannte Wichtige Rundschreiben an alle Mitglieder. Darin informieren wir über neue Satzungsregelungen, die Entwicklung des Versorgungswerks und die aktuell geltenden Beitragswerte (Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze; Höchst- und Mindestbeitrag). Zusätzlich erhält jedes Mitglied eine Jahresmitteilung, die die Höhe der Versorgungsanwartschaft einschließlich der Dynamisierungen ausweist. Das Wichtige Rundschreiben sowie weitere Infos über das Versorgungswerk sind auch auf unserer Internetseite als Download erhältlich. Für Fragen zur berufsständischen Versorgung, insbesondere zur individuellen Ruhegeldberechnung ( Hochrechnungen ), stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bayerischen Architektenversorgung gerne schriftlich, telefonisch und per zur Verfügung. Telefonisch ist das Versorgungswerk zu den üblichen Bürostunden erreichbar. Regelmäßig werden auch Sprechtage in zentralen Orten in Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz angeboten. Die Veranstaltungsorte und termine werden rechtzeitig im Deutschen Architektenblatt (DAB) veröffentlicht. Kontakt Postanschrift: Postfach , München Verwaltungsgebäude: Arabellastraße 31, München-Bogenhausen Telefon: Telefax: barchv@versorgungskammer.de Internet: 20 Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung

21 ANHANG Alter im Jahr der Beitragszahlung Bewertungsprozentsatz für Jahrgang ,8% 48 6,7% 6,6% 49 6,5% 6,5% 6,4% 50 6,4% 6,4% 6,3% 6,2% 51 6,3% 6,3% 6,2% 6,1% 6.0% 52 6,2% 6,2% 6,1% 6,0% 5,9% 5,9% 53 6,0% 6,0% 5,9% 5,8% 5,8% 5,7% 5,7% 54 5,9% 5,9% 5,8% 5,7% 5,7% 5,6% 5,6% 5,5% 55 5,8% 5,8% 5,7% 5,6% 5,6% 5,5% 5,5% 5,4% 5,4% 56 5,7% 5,7% 5,6% 5,5% 5,5% 5,4% 5,4% 5,4% 5,3% 5,3% 57 5,6% 5,6% 5,5% 5,4% 5,4% 5,3% 5,3% 5,3% 5,2% 5,2% 58 5,5% 5,5% 5,4% 5,3% 5,3% 5,2% 5,2% 5,2% 5,1% 5,1% 59 5,4% 5,4% 5,3% 5.3% 5,2% 5,1% 5,1% 5,1% 5,0% 5,0% 60 5,4% 5,4% 5,3% 5.3% 5,2% 5,1% 5,1% 5,1% 5,0% 5,0% 61 5,3% 5,3% 5,2% 5,2% 5,1% 5,0% 5,0% 5,0% 5,0% 4,9% 62 5,2% 5,2% 5,1% 5,1% 5,0% 4,9% 4,9% 4,9% 4,9% 4,8% 63 5,1% 5,1% 5,0% 5,0% 4,9% 4,9% 4,8% 4,8% 4,8% 4,7% 64 5,0% 5,0% 4,9% 4,9% 4,8% 4,8% 4,7% 4,7% 4,7% 4,7% 65 4,9% 4,9% 4,8% 4,8% 4,7% 4,7% 4,6% 4,6% 4,6% 4,6% 66 4,8% 4,8% 4,7% 4,7% 4,6% 4,6% 4,5% 4,5% 4,5% 4,5% 67 4,7% 4,7% 4,6% 4,6% 4,5% 4,5% 4,5% 4,4% 4,4% 4,4% Alter im Jahr der Beitragszahlung Bewertungsprozentsatz für Jahrgang ,2% 58 5,1% 5,1% 59 5,0% 5,0% 4,9% 60 5,0% 5,0% 4,9% 4,9% 61 4,9% 4,9% 4,8% 4,8% 4,8% 62 4,8% 4,8% 4,8% 4,7% 4,7% 4,7% 63 4,7% 4,7% 4,7% 4,6% 4,6% 4,6% 4,6% 64 4,6% 4,6% 4,6% 4,5% 4,5% 4,5% 4,5% 4,4% 65 4,5% 4,5% 4,5% 4,5% 4,4% 4,4% 4,4% 4,4% 4,4% 66 4,4% 4,4% 4,4% 4,4% 4,3% 4,3% 4,3% 4,3% 4,3% 67 4,4% 4,3% 4,3% 4,3% 4,3% 4,2% 4,2% 4,2% 4,2% Hinweis: Verrentungssätze über die geburtsjahrabhängige Regelaltersgrenze hinaus kommen dann in Betracht, wenn Beiträge zahlungspflichtiger Dritter (wie Arbeitgeber) erst verspätet eingehen, z.b. Vollendung des 65. Lebensjahrs am ; Arbeitgeber überweist fällige Beiträge für Dezember 2010 erst im Januar 2011 Berechnung des Einzahlungsalters: = Alter

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23 Bildnachweis S. 4 Marienplatz, München, Fotolia.de S. 7 clipdealer.de S. 9 clipdealer.de S. 10 Rathaus, Hannover, pixelio.de S. 12 Gutenberg-Denkmal, Mainz, Fotolia.de S. 17 BVK S. 18 Shutterstock

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