Kommentar zu den neuen Richtlinien zur Umsetzung Art. 119b AVIV
|
|
- Jürgen Tiedeman
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 VERBAND SCHWEIZERISCHER ARBEITSÄMTER ASSOCIATION DES OFFICES SUISSES DU TRAVAIL ASSOCIAZIONE DEGLI UFFICI SVIZZERI DEL LAVORO Fachstelle Bildung Kommentar zu den neuen Richtlinien zur Umsetzung Art. 119b AVIV vom Bildungsausschuss Bund-VSAA am verabschiedet, abgeändert am Der Vorstand hat am 24. Juni 2008 sowohl den Ausbildungsbericht RAV/LAM/KAST 2008 als auch die neuen Richtlinien zur Umsetzung von Art. 119b AVIV verabschiedet. Der Ausbildungsbericht RAV/LAM/KAST 2008 legt Rechenschaft ab über die Anstrengungen der Kantone zur Qualifizierung des mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personals (primär RAV-Personalberatende) in der Zeitspanne 1. Juli 2003 bis 30. Juni Der Bericht ist nicht für die bereite Öffentlichkeit bestimmt und daher nur im geschützten Bereich der VSAA Website aufgeschaltet. Auf Wunsch hin kann dieser jedoch in elektronischer Form zugestellt werden. In den Richtlinien zur Umsetzung von Art. 119b AVIV sind das Qualifizierungsziel, das Monitoring sowie die Rahmenbedingungen der verbandsinternen Gleichwertigkeit definiert. Bis zum 31. Dezember 2008 gelten die per 1. Juli 2003 in Kraft gesetzten Richtlinien, ab dem 1. Januar 2009 treten die neuen Richtlinien in Kraft. Letztere werden einerseits dem Versand dieses Dokuments beigelegt, andererseits werden sie auf der Website des VSAA im öffentlich zugänglichen Bereich publiziert: Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen der neuen Richtlinien aufgeführt und kurz erläutert. 1. Definition des Personenkreises Bisher galt die Anforderung Erwerb des Fachausweises Personalberater/in bzw. ein Gleichwertigkeitsnachweis nach Art. 119b AVIV für RAV-Personalberater/innen sowie ihre direkten Vorgesetzten (Gruppenleiter/innen, Teamleiter/innen, die auch Beratungsaufgaben wahrnehmen). Neu gilt diese Anforderung zusätzlich auch für direkt vorgesetzte Sparten- und RAV-Leiterinnen, auch wenn sie keine Beratungs- resp. Vermittlungstätigkeit ausüben. Das Obligatorium gilt sowohl für voll- und teilzeitlich arbeitende Personalberater/innen. Einzig Personalberater/innen mit befristeten Anstellungen sind von dieser Forderung ausgenommen. Ab 2009 bezieht sich die Anforderung auf den Fachausweis HR-Fachmann/HR-Fachfrau. Der Vorstand hat sich einstimmig dafür ausgesprochen, gegenüber der Fachrichtung Internationales HR-Management (Wahlpflichtmodul A) der Fachrichtung HR-Beratung (Wahlpflichtmodul B) den Vorzug zu geben. 2. Messung der Zielvereinbarung Die Messung erfolgt einerseits wie bis anhin über den gesamten bezeichneten Personenkreis (ABM: Spalte Personalbestand ), andererseits auch neu ausschliesslich bezogen auf diejenigen Personen, die fünf Jahre in der öffentlichen Arbeitsvermittlung tätig sind. 3. Gleichwertigkeit Die Option der verbandsinternen Gleichwertigkeit bleibt weiterhin bestehen, wird aber in Anbetracht des bisherigen Verhältnisses Gleichwertigkeit zu Fachausweis (2:1) deutlich selte- VSAA Fachstelle Bildung / vui / Änderung (s. Ziffer 4)
2 ner gewährt werden. Entsprechend werden die Kriterien eingeschränkt, d.h. es gibt nur noch eine Möglichkeit, nämlich den bisherigen Sonderfall. Die anderen Kriterien entfallen. Dafür werden die Fachausweise Personalfachleute und Sozialversicherungsfachleute resp. Sozialversicherungsexperte/in pauschal und ohne weitere Anforderungen als gleichwertig eingestuft. Deren Gleichwertigkeit muss nicht mehr über das individuelle Antragsverfahren bescheinigt, jedoch weiterhin über die AVAM-Hilfsdaten (Ausbildungsmonitoring ABM) erfasst werden. Die Geschäftsleitung erhält die Kompetenz, weitere Aus- und Weiterbildungen, beispielsweise in den Bereichen HR und Arbeitsmarktintegration, als gleichwertig zu erklären. Dabei kann es sich um Lehrgänge resp. Abschlüsse handeln aus der höheren Berufsbildung (Tertiär B) oder aus dem Hochschulbereich (Tertiär A). Dies ermöglicht es dem VSAA, den künftigen Entwicklungen auf dem Bildungsmarkt Rechnung tragen zu können. Für das Verständnis des Bildungssystems Schweiz siehe Grafik im Anhang. 4. Erläuterungen zur Antragstellung und Beurteilungskriterien Ein Antrag zur Gleichwertigkeit kann frühestens nach einem Jahr 1 seit Stellenantritt in der öffentlichen Arbeitsvermittlung eingereicht werden. Dies bezweckt, dass die Erwartung zum Erwerb des Fachausweises HR-Fachmann/-frau mit der Fachrichtung HR-Beratung (Wahlpflichtmodul B) möglichst lange aufrechterhalten wird. Bei einem allfälligen ablehnendem Entscheid eines Antrags nach drei Jahren, müsste noch genügend Zeit verbleiben, um innerhalb der fünf Jahre sowohl die zwei Lehrgänge als auch die Zertifikats- und die eidg. Berufsprüfung HR-Fachmann/-frau zu absolvieren. Bezüglich der beruflichen Grundbildung gelten dieselben Bedingungen wie bei der Zulassung zur eidg. Berufsprüfung HR-Fachmann/-frau (s. Punkt der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für HR-Fachmann und HR-Fachfrau, Ausgabe 2007) 2. Die Gleichwertigkeit richtet sich an höher Qualifizierte sowie an Personen, deren Berufsbiografie im Sinne der Validierung von Bildungsleistungen mehr nicht formal oder informell erworbene als formal erworbene Kompetenzen aufweisen (s. Glossar im Anhang). 5. Antrag und einzureichende Unterlagen Ein Antrag enthält folgende Dokumente: das Antragsformular, ein CV, neu eine Selbst- und Fremdeinschätzung bzgl. des Kompetenzprofils Personalberater/in sowie eine Begründung. Letztere nimmt Bezug auf den CV, auf das Resultat des Ist-Soll-Vergleichs bzgl. des Kompetenzprofils Personalberater/in sowie auf die durch Ausbildung und/oder Berufserfahrung erworbenen Kompetenzen. Das Antragsformular sowie die Begründung müssen von der Antrag stellenden Person und dem kantonalen Amtsleiter unterschrieben werden. Kantone, die im Pilotprojekt Kompetenzmesser PB mitmachen, können das elektronische Tool benutzen, die anderen benutzen die entsprechende Datei, welche zusammen mit den Richtlinien auch auf der Website des VSAA zum Herunterladen bereitgestellt werden wird. 6. Kompetenzprofil Personalberater/in Im Zusammenhang mit dem Projekt Kompetenzmesser wurde im Januar 2008 ein Kompetenzprofil Personalberater/in erarbeitet, welches VSAA-intern noch validiert wird. Darin sind 28 Items vorgegeben. Diese können von den Kantonen individuell angepasst werden durch Ergänzung und durch Gewichtung. Eine entsprechende Kommunikation wird nach Verabschiedung des Kompetenzprofils erfolgen. Der Ist-Soll-Vergleich bzgl. des Kompetenzprofils Personalberater/in bildet künftig das Kernstück des Antragsverfahrens. Diese Beurteilung geschieht mittels einer Selbsteinschätzung durch den Personalberater/die Personalberaterin und einer Fremdeinschätzung durch die 1 Entscheid Bildungsausschuss Bund-VSAA vom : Reduktion von 3 auf 1 Jahr Zur Berufsprüfung wird zugelassen, wer b) vier Jahre Berufspraxis nach abgelegtem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder entsprechend mindestens gleichwertige Ausbildung und Praxis, wovon den Nachweis über zwei Jahre qualifizierte HR-Praxis erbringt oder wer b) nicht erfüllt c) über mindestens acht Jahre Berufserfahrung, davon eine mindestens vierjährige qualifizierte Praxis im Personalwesen verfügt. VSAA Fachstelle Bildung / vui / Änderung (s. Ziffer 4) 2
3 vorgesetzte Person. Dabei ist die Leistungserwartung hoch anzusetzen: Bezogen auf die gängige Beurteilungspraxis in Form des Notensystems 3 entspricht dies der Note 5. Die Note 4 (genügend) reicht diesbezüglich nicht aus, geht es doch darum, jemanden von der Pflicht zum Erwerb des Fachausweises HR-Fachmann/-frau zu entbinden. Im Sinne einer bisher notwendigen guten Qualifikation ist die Fremdeinschätzung bei einer allfälligen Abweichung ( gap ) ausschlaggebend. Wird dieses Kompetenzniveau nicht erreicht, ist von einer Antragstellung abzusehen. 7. Gebühr Die Gebühr für einen Antrag wird von CHF auf CHF gesenkt. 8. Rechtsmittel Per Juli 2007 wurde eine Rekursmöglichkeit gegen ablehnende Entscheide bzgl. Gleichwertigkeit eingeführt. Neu wurde der Bildungsausschuss Bund-VSAA mit der Beurteilung der Anträge betraut. Die bislang dafür zuständige Geschäftsleitung wurde zur Rekursinstanz. Aufgrund der Erfahrung mit zwei Rekursen und deren zweitinstanzlicher Abweisung ist das Rekursverfahren wie folgt zu präzisieren: Die Geschäftsleitung entscheidet abschliessend. Als ausserordentliches Rechtsmittel besteht anschliessend einzig die Möglichkeit einer Aufsichtsbschwerde beim SECO. 9. Übergang Die aktuellen Richtlinien gelten bis zum 31. Dezember Anträge nach den altrechtlichen Richtlinien sind einzig im Hinblick auf die Sitzung des Bildungsausschusses Bund- VSAA vom 6. November 2008 noch möglich. Die neuen Richtlinien treten auf den 1. Januar 2009 in Kraft. Für den Fall, dass ein/e Personalberater/in bzgl. dem Kriterium die zwei geforderten Module des Lehrgangs FA PB zwischen dem 16. Oktober 2008 (Einreichungsfrist für die Sitzung vom 6. November 2008) und dem 31. Dezember 2008 abschliesst, hat der Bildungsausschuss für solche Fälle eine zusätzliche Einreichungsfrist für Anträge auf den 23. Januar 2009 angesetzt. An der 1. Sitzung des Bildungsausschusses im 2009 werden diese Anträge dann beraten und bei Genehmigung rückwirkend auf Dezember 2009 gutgeheissen. Wie im Punkt 1 erwähnt, fallen neu auch RAV-Leitende unter den bezeichneten Personenkreis. Falls unter den zurzeit angestellten RAV-Leitenden nicht alle entweder den Fachausweis PB oder eine Gleichwertigkeitsbescheinigung besitzen, wäre ein Antrag auf der Grundlage der aktuellen Richtlinien nur noch auf die Sitzung vom 6. November 2008 möglich. 10. Personal der Bereiche LAM und KAST Der Bildungsausschuss erhält das Mandat, in Zusammenarbeit mit den NFG LAM, RAV und Recht bis Ende Dezember 2009 Empfehlungen zu erarbeiten, die anschliessend von Kantonen auf freiwilliger Basis übernommen werden können. Beilage Richtlinien zur Umsetzung von Art. 119v AVIV (vom Vorstand am beschlossen mit Inkraftsetzung 1. Januar 2009) Anhang A) Glossar von Schlüsselbegriffen B) Bildungssystem Schweiz 3 Note 4 = genügend; Note 5 = gut; Note 6 = sehr gut VSAA Fachstelle Bildung / vui / Änderung (s. Ziffer 4) 3
4 Anhang A) Glossar von Schlüsselbegriffen Quelle: Bjornavold Jens (2004): Gemeinsame europäische Grundsätze für die Validierung des nicht formalen und des informellen Lernens; Europäische Kommission, Generaldirektion Bildung und Kultur, Berufliche Bildung, Entwicklung der Berufsbildungspolitik; siehe auch lebenslanges Lernen Alles Lernen während des gesamten Lebens, das der Verbesserung von Wissen, Fähigkeiten, Kompetenzen und/oder Qualifikationen dient und im Rahmen einer persönlichen, bürgergesellschaftlichen, sozialen, bzw. beschäftigungsbezogenen Perspektive erfolgt. (Das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung Kompetenz Die Fähigkeit zur Anwendung von Kenntnissen, Know-how und Fähigkeiten in einem gewohnten und/oder neuen Arbeitszusammenhang. Quelle: Cedefop, Qualifikation (a) Ein amtlicher Nachweis (Zertifikat, Zeugnis) der erworbenen Kenntnisse, mit dem der erfolgreiche Abschluss eines allgemeinen oder beruflichen Bildungsgangs bzw. eine zufriedenstellende Leistung bei der Teilnahme an Prüfungen bescheinigt wird und/oder (b) die Anforderungen, denen der Einzelne als Voraussetzung für den Zugang zu einem Beruf bzw. für den Aufstieg. formales Lernen Lernen, das in einem organisierten und strukturierten Kontext (Bildungs- oder Ausbildungseinrichtung, am Arbeitsplatz) stattfindet, explizit als Lernen bezeichnet wird und (in Bezug auf Lernziele, Lernzeit oder Lernförderung) strukturiert ist. Formales Lernen ist aus der Sicht des Lernenden zielgerichtet und führt im Allgemeinen zur Zertifizierung. Quelle: Cedefop, 2003 nicht formales Lernen Bezeichnet Lernen, das in planvolle Tätigkeiten eingebettet ist, die nicht explizit als Lernen bezeichnet werden (in Bezug auf Lernziele, Lernzeit oder Lernförderung), jedoch ein ausgeprägtes Lernelement beinhalten. Nicht formales Lernen ist im Allgemeinen intentional aus Sicht der Lernenden und führt normalerweise nicht zur Zertifizierung. Anmerkung: Nicht formales Lernen wird auch als halb strukturiertes Lernen bezeichnet. informelles Lernen Lernen, das im Alltag, am Arbeitsplatz, im Familienkreis oder in der Freizeit stattfindet. Es ist (in Bezug auf Lernziele, Lernzeit oder Lernförderung) nicht organisiert oder strukturiert. Informelles Lernen ist in den meisten Fällen nicht intentional und führt normalerweise nicht zur Zertifizierung. Anmerkung: Informelles Lernen wird auch oft als Erfahrungslernen bezeichnet. Validierung informellen / nicht formalen Lernens Der Vorgang der Bewertung und der Anerkennung eines ganzen Spektrums von Wissen, Knowhow, Fertigkeiten und Kompetenzen, die Personen im Laufe ihres Lebens in unterschiedlichen Zusammenhängen, z.b. durch Bildung, bei der Arbeit und in der Freizeit, erworben haben. VSAA Fachstelle Bildung / vui / Änderung (s. Ziffer 4) 4
5 Quelle: Leicht verändert übernommen aus The international encyclopaedia of education. B) Bildungssystem Schweiz VSAA Fachstelle Bildung / vui / Änderung (s. Ziffer 4) 5
Gleichwertigkeitsanerkennung nach Art. 119b AVIV
Gleichwertigkeitsanerkennung nach Art. 119b AVIV Anleitung 23. Dezember 2014 www.vsaa.ch www.aost.ch www.ausl.ch info@vsaa.ch info@aost.ch info@ausl.ch Genfergasse 10 3011 Bern 031 310 0890 Inhalt 1 Einleitung...
MehrAnerkennung von Informatik-Zertifikaten im Lernbereich IKA
Anerkennung von Informatik-Zertifikaten im Lernbereich IKA 1. Zweck... 2 2. Grundlagen... 2 3. Anrechnung von Zertifikaten an die Lehrabschlussprüfung... 2 4. Anerkennung von Zertifikaten... 3 4.1 Kriterien
MehrGW 103. Reglement zur Auftragsabwicklung bei der Zertifizierung der Fachkundigkeit von Personen. GW 103 d Ausgabe Januar 2007 REGELWERK
Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches Société Suisse de l Industrie du Gaz et des Eaux Società Svizzera dell Industria del Gas e delle Acque Swiss Gas and Water Industry Association SVGW SSIGE
MehrAufnahmereglement. Z-INA Höhere Fachschule Intensiv-, Notfall- und Anästhesiepflege Zürich
Aufnahmereglement Z-INA Höhere Fachschule Intensiv-, Notfall- und Anästhesiepflege Zürich erstellt 27.05.2010 Schulleitungsteam Z-INA, überarbeitet 20.08.2012, Version 4 genehmigt durch die Aufsichtskommission
Mehr2.1 An welchen Weiterbildungsmaßnahmen haben Sie bisher teilgenommen? Beurteilen Sie bitte rückblickend deren Relevanz für Ihr Tätigkeitsfeld?
E X P E R T E N I N T E R V I E W 1. Allgemeine Daten und Berufsbiografie Name: Vorname: Gruppe/Abteilung: weiblich männlich Geburtsdatum: Eintrittsdatum: Aktuelle Berufs-/Tätigkeitsbezeichnung: 1.1 Welchen
MehrNachholbildung für Detailhandelsfachleute Artikel 32 BBV 2015 2016
Nachholbildung für Detailhandelsfachleute Artikel 32 BBV 2015 2016 Inhaltsverzeichnis 1. Zielgruppe... 4 2. Voraussetzungen... 4 3. Gesetzliche Grundlagen... 4 4. Kursort... 4 5. Kursdauer und Kurstag...
MehrReglement Mediator SAV / Mediatorin SAV
Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische
MehrBundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK)
Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Merkblatt für die Anerkennung als Prüfstelle zur Messung verkehrstechnischer und anderer Eigenschaften von Fahrbahnmarkierungen gemäß ZTV M 13 (Stand 12/2014)
MehrL-GAV LANDES-GESAMTARBEITSVERTRAG DES GASTGEWERBES
L-GAV LANDES-GESAMTARBEITSVERTRAG DES GASTGEWERBES NEU L-GAV Lohnsystem ab 2012 (Art. 10 und 12) (L-GAV und Kommentar, sowie verschiedene Formulare in elektronischer Version unter www.l-gav.ch) Mindestlöhne
MehrWegleitung. zum Reglement über die Erteilung des eidg. Fachausweises als Kundendienstberater im Automobilgewerbe
Wegleitung AGVS/UPSA - STARK IN AUTOS. 7001.D / 06/2010 zum Reglement über die Erteilung des eidg. Fachausweises als Kundendienstberater im Automobilgewerbe Wegleitung zum Reglement über die Erteilung
MehrHR-Fachleute Fachrichtung HR-Management. Lehrgang zur Vorbereitung auf die Berufsprüfung mit eidg. Fachausweis
HR-Fachleute Fachrichtung HR-Management Lehrgang zur Vorbereitung auf die Berufsprüfung mit eidg. Fachausweis MIT WISSEN WEITERKOMMEN 2 Berufsbild / Einsatzgebiet HR-Fachleute mit Fachrichtung HR-Management
MehrSchweizerische Vereinigung für Kleintiermedizin SVK. Ordnung für die Bezeichnung "Spezialtierarzt FVH für Kleintiere"
Schweizerische Vereinigung für Kleintiermedizin SVK Ordnung für die Bezeichnung "Spezialtierarzt FVH für Kleintiere" 1 Spezialtierarztbezeichnung Für das Gebiet der Kleintiermedizin wird die Bezeichnung
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche
MehrAnhang V zur Weiterbildungsordnung SSO
Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Reglement über die Erlangung eines eidgenössischen oder von der SSO anerkannten Weiterbildungstitels und betreffend die Anerkennung vergleichbarer ausländischer Titel
MehrCover Mit dem Titel Validierungsverfahren. zum Berufsabschluss. Cover Untertitel zweizeilig Der Erfahrung einen Wert verleihen.
Cover Mit dem Titel Validierungsverfahren einzeilig zum Berufsabschluss Cover Untertitel zweizeilig Der Erfahrung einen Wert verleihen Ein Zeugnis für Ihre Fähigkeiten Sie sind seit mehreren Jahren berufstätig,
MehrBerufsfachschule des Detailhandels Bern. Nachholbildung in zwei Schritten für Detailhandelsfachleute Artikel 32 BBV 2016 2018
Berufsfachschule des Detailhandels Bern Nachholbildung in zwei Schritten für Detailhandelsfachleute Artikel 32 BBV 2016 2018 Inhaltsverzeichnis 1. Zielgruppe... 4 2. Voraussetzungen... 4 3. Gesetzliche
MehrValidierung und Anerkennung von Bildungsleistungen. Reto Trachsel, 5. Dezember 2014
Validierung und Anerkennung von Bildungsleistungen Reto Trachsel, 5. Dezember 2014 Handlungskompetenzen 2 das zentrale Element! In der Berufsbildung wird durch das SBFI die Orientierung an Handlungskompetenzen
MehrBerufsfachschule des Detailhandels Bern. Nachholbildung in zwei Schritten für Detailhandelsfachleute Artikel 32 BBV 2011-2013
Berufsfachschule des Detailhandels Bern Nachholbildung in zwei Schritten für Detailhandelsfachleute Artikel 32 BBV 2011-2013 Inhaltsverzeichnis 1. Zielgruppe... 1 2. Voraussetzung... 1 3. Kursort... 1
MehrMuster-Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen
Muster-Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen Kreisschreiben 25 - vom 18. Januar 2008 Unter Ziffer I dieses Kreisschreibens werden die Rahmenbedingungen für Spesenreglemente
MehrFachhochschulausbildung in Innovationsmanagement jetzt direkt vor Ort in Schaffhausen
Fachhochschulausbildung in Innovationsmanagement jetzt direkt vor Ort in Schaffhausen Im November 2012 startet die FHS St.Gallen für die Regionen Stein am Rhein, Diessenhofen, Schaffhausen, Weinland und
MehrTÜV NORD Akademie Personenzertifizierung. Informationen zur Zertifizierung von Qualitätsfachpersonal
TÜV NORD Akademie Personenzertifizierung Informationen zur Zertifizierung von Qualitätsfachpersonal Informationen zur Zertifizierung von QM-Fachpersonal Personenzertifizierung Große Bahnstraße 31 22525
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Versicherung und Finanzen/zur
MehrVertrauensarzt (SGV) Fähigkeitsprogramm vom 1. Juli 2003 (letzte Revision: 16. Juni 2011) SIWF
SIWF ISFM Vertrauensarzt (SGV) Fähigkeitsprogramm vom 1. Juli 2003 (letzte Revision: 16. Juni 2011) SIWF Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung ISFM Institut suisse pour la formation
Mehrvon Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung
Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung
MehrBeschäftigung und Qualifizierung
Beschäftigung und Qualifizierung Weiterbildung von Beschäftigten - Programm WeGebAU Das Programm Das Programm WeGebAU unterstützt Weiterbildungen im Rahmen bestehender Arbeitsverhältnisse. Es setzt sich
MehrAmtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013)
Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013) Erste Satzung
MehrPRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag
1 Zweck PRÜFMODUL D UND CD Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der folgenden EG-Prüfung nach folgenden Prüfmodulen: D CD Es beschreibt die Aufgabe der benannten
MehrZypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)
Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen
Mehr3. Stuttgarter Denkatelier Erfahrung einen Wert verleihen Kompetenzen sichtbar machen Stand in der Schweiz
3. Stuttgarter Denkatelier Erfahrung einen Wert verleihen Kompetenzen sichtbar machen Stand in der Schweiz Ruedi Winkler Ruedi Winkler, mail@ruediwinkler.ch, www.ruediwinkler.ch Aufbau des Referates Einleitung
MehrWeiterbildungen 2014/15
Weiterbildungen 2014/15 Kurs 1 Das Konzept Lebensqualität In den letzten Jahren hat sich die Lebensqualität im Behinderten-, Alten-, Sozial- und Gesundheitswesen als übergreifendes Konzept etabliert. Aber
MehrKathodischer Korrosionsschutz Qualifikationsgrade und Zertifizierung von für den kathodischen Korrosionsschutz geschultem Personal
Kathodischer Korrosionsschutz Qualifikationsgrade und Zertifizierung von für den kathodischen Korrosionsschutz geschultem Personal Prüfungsreglement für Grad-1 und Grad-2 Kandidaten Freigegeben am 19.08.2014
MehrBürokaufmann/Bürokauffrau
Bürokaufmann/Bürokauffrau Hinweise zur Abschlussprüfung Seite 1 von 5 1. Vorwort Ihre Abschlussprüfung steht kurz bevor. Mit dem Ende der Ausbildung beginnt für Sie auch ein weiterer Lesind bei den Betrieben
MehrTrainingsplan 16-wöchiger Trainingsplan für einen Triathlon (Volkstriathlon), Einsteiger
Trainingsplan 16-wöchiger Trainingsplan für einen Triathlon (Volkstriathlon), Einsteiger Der Triathlon erfreut sich großer Beliebtheit unter Multisportlern. Neben den bekannten Veranstaltungsformaten wie
MehrPsychologe für Straffälligenarbeit
Psychologe für Straffälligenarbeit Bitte auswählen Allgemeine Informationen Weiterbildungsordnung Weiterbildungsmodule Eine Fortbildungsveranstaltung der Bildungsstätte Justizvollzug Mecklenburg -Vorpommern
MehrProgrammmoduls für die CEMES-Plattform zur onlinebasierten Ermittlung der Leistungspunkte
Verfasser Dr. Lothar Muschter Dieses Projekt wurde mit Unterstützung der Europäischen Kommission finanziert. Die Verantwortung für den Inhalt dieser Veröffentlichung (Mitteilung) trägt allein der Verfasser;
MehrNr. 809b Reglement über Ausbildung und Diplomierung an der Schule für Physiotherapie am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern
Nr. 809b Reglement über Ausbildung und Diplomierung an der Schule für Physiotherapie am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern vom. März 00* Stand 5. April 006 Der Regierungsrat des
MehrCheckliste zum Verfassen von Ausschreibungstexten für Fort- und Weiterbildungsangebote
Checkliste zum Verfassen von Ausschreibungstexten für Fort- und Weiterbildungsangebote Die vorliegende Checkliste ist als ein Ergebnis aus dem Impulsfachtag Kompetenzorientierung in der Fort- und Weiterbildung
MehrFinanzierung der beruflichen Grundbildung für Erwachsene
Finanzierung der beruflichen Grundbildung für Erwachsene Kurzfassung zum Schlussbericht Volkswirtschaftliche Beratung in Kooperation mit Prof. Dr. Markus Maurer von der Pädagogischen Hochschule Zürich
MehrRichtlinien für die Zertifizierung der Weiterbildung Systemisches Coaching (DGSF) als Aufbauweiterbildung
Stand 10/2014 Richtlinien für die Zertifizierung der Weiterbildung Systemisches Coaching (DGSF) als Aufbauweiterbildung Diese Richtlinien legen fest, unter welchen Bedingungen der Weiterbildungsgang eines
MehrInformationen für Unternehmen. Beschäftigen und Qualifizieren Weiterbildung von Beschäftigten Programm WeGebAU
Informationen für Unternehmen Beschäftigen und Qualifizieren Weiterbildung von Beschäftigten Programm WeGebAU Mehr gewinnen durch Qualifizierung wir helfen Ihnen dabei! Eigentlich ist dies eine ganz einfache
MehrInformationen zur Mitgliedschaft
Informationen zur Mitgliedschaft 1 Vorteile einer Mitgliedschaft 2 2 Voraussetzungen einer Mitgliedschaft 2 3 Mitgliedschaft im TDM 3 3.1 Formloser Antrag 3 3.2 Prüfung der Unterlagen 3 3.3 Ablehnung des
MehrTechnische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften
Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Weiterbildungsforschung und Organisationsentwicklung (Eignungsfeststellungsordnung)
MehrAufnahmeordnung für die Masterstudiengänge Produktionstechnik I und Produktionstechnik II an der Universität Bremen, berichtigt Vom 15.
Aufnahmeordnung für die Masterstudiengänge Produktionstechnik I und Produktionstechnik II an der Universität Bremen, berichtigt Vom 15. Oktober 2015 Der Rektor der Universität Bremen hat am 15. Oktober
MehrVerordnung über die Weiterbildung
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird. Verordnung über die Weiterbildung (WeBiV) vom 24. Februar 2016 Der Schweizerische Bundesrat,
MehrBericht des Aufsichtsrats und des Vorstandes der ams AG Unterpremstätten, FN 34109 k, gemäß 159 Abs 2 Z 3 AktG zu TOP 9
Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstandes der ams AG Unterpremstätten, FN 34109 k, gemäß 159 Abs 2 Z 3 AktG zu TOP 9 I. Einleitung Als Anreiz für die MitarbeiterInnen der ams AG (nachfolgend auch "Gesellschaft")
MehrArten und Formen der Weiterbildung
Arten und Formen der Weiterbildung Inhaltsverzeichnis Weiterbildung, was ist das eigentlich? 3 Lernarten Formales Lernen 3 Nicht formales Lernen 4 Informelles Lernen 5 Lernformen 6 2 Weiterbildung, was
MehrHerzlich Willkommen. Informationsveranstaltung Validierungsverfahren Produktionsmechaniker/in EFZ. 25. März 2014, ZBSL - Bern 24.03.
Herzlich Willkommen Informationsveranstaltung Validierungsverfahren Produktionsmechaniker/in EFZ 25. März 2014, ZBSL - Bern 24.03.2014 Zentralsekretariat / Felsenstrasse 6 / 8570 Weinfelden 071 626 28
MehrBerufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) Das BKrFQG dient zur Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
MehrRegierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe
Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom 16. Mai 000 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
MehrDer neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht
Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht 1. Grundlagen Im Jahre 1991 hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft die 2. Richtlinie über den Führerschein verabschiedet. Die Richtlinie
MehrECCCO Contact Centre Certification
www.cc-certification.org ECCCO Contact Centre Certification Zertifizierungsschema Interner Qualitäts Auditor für Contact Center EN 15838 ECCCO Contact Centre Certification Ausgabedatum: V1.0, 2011-03-01
Mehrgestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2
Anwaltsreglement 80. (Vom 4. Januar 00) Das Kantonsgericht Schwyz, gestützt auf 9, 0 Abs. und 9 Abs. des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 9. Mai 00, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Dieses
MehrFortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche)
Fortbildungs- und Prüfungsordnung FortbPrüfO-Kirche 487 Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche) Vom 20. Dezember 1983 (KABl.-EKiBB 1984 S. 3,
MehrReglement über die Lehrabschlussprüfung
Unternehmerverband Gärtner Schweiz Reglement über die Lehrabschlussprüfung Auszug aus Fassung EVD* Gärtner Fachrichtung * Für diesen Auszug wurden die Inhalte der Artikel wortgleich aus dem Originalreglement
MehrDrei Wege zum Berufsabschluss. Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis ein sicherer Wert
Drei Wege zum Berufsabschluss Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis ein sicherer Wert Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis ein sicherer Wert ln einer Arbeitswelt, die sich immer schneller verändert, ist
MehrAnerkennungsordnung. in der Fassung vom 20. November 2009
Anerkennungsordnung in der Fassung vom 20. November 2009 Präambel Die Deutsche Gesellschaft für Mediation e. V. setzt sich gemäß 2 Abs. 1 ihrer Vereinssatzung in der Fassung vom 28. Mai 2008 das Ziel,
MehrTest: Sind Sie ein Unternehmertyp?
Test: Sind Sie ein Unternehmertyp? Weitere Hinweise darauf, ob Sie ein Unternehmertyp sind, gibt Ihnen der folgende Persönlichkeitstest. Er ist eine von vielen Möglichkeiten zu erfahren, ob Sie für die
MehrAnrechnung von Bildungsleistungen und Berufsabschluss für Erwachsene. Reto Trachsel, 15. Juni 2015
Anrechnung von Bildungsleistungen und Berufsabschluss für Erwachsene Reto Trachsel, 15. Juni 2015 Das Berufsbildungssystem 2 Die Verbundpartnerschaft 3 Anrechnung von Bildungsleistungen und Berufsabschluss
MehrMeldeverfahren. Inhaltsübersicht. Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent. Grundlagen zum Meldeverfahren
Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent Inhaltsübersicht Grundlagen zum Meldeverfahren Anwendungsfälle des Meldeverfahrens Durchführung des Meldeverfahrens 2 1 Ziele Sie wissen, wann das Meldeverfahren
MehrVerbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds.
Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds Ausgabe 2015 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1 Name... 3 2 Zweck... 3 3 Organe... 3 4 Zuständigkeiten
MehrVersetzungsregeln in Bayern
Grundschule Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. Das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 3 und 4 soll nur dann versagt werden, wenn der Schüler in seiner Entwicklung
MehrAblauf & Kriterien für eine VAGA Personen-Zertifizierung
Ablauf & Kriterien für eine VAGA Personen-Zertifizierung VAGA-Vereinigung für Aromapflege & Seite 1 von 7 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 2. Zertifizierung Einzelpersonen Je nach absolvierter Ausbildung
MehrBei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden,
Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, weil dieser Aspekt bei der Diskussion der Probleme meist
MehrBesondere Rechtsvorschriften für die für die Fortbildungsprüfung Geprüfte Kundenberaterin (HWK) / geprüfter Kundenberater (HWK)
Anlage 3 zu TOP 5 Sitzung BBA / 19.03.2015 Beschlussvorlage Besondere Rechtsvorschriften für die für die Fortbildungsprüfung Geprüfte Kundenberaterin (HWK) / geprüfter Kundenberater (HWK) Besondere Rechtsvorschriften
MehrWer sich informiert, weiss mehr: Q&A Fachfrau/Fachmann Human Resources (HR).
Wer sich informiert, weiss mehr: Q&A Fachfrau/Fachmann Human Resources (HR). Wie sieht das Berufsbild Fachfrau/Fachmann Human Resources (HR) aus? HR-Fachleute mit Fachrichtung HR-Management werden in Unternehmen
MehrÜberblick: Einführung und betriebliche Umsetzung der Weiterbildung zu Prozess- oder Applikationsexperten in der Produktionstechnologie
Überblick: Einführung und betriebliche Umsetzung der Weiterbildung zu Prozess- oder Applikationsexperten in der Produktionstechnologie Ziel: Spezialisten in der Produktionstechnologie Sie wollen als Vorgesetzte/r
MehrRichtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 -
Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 - Börse München INHALT I. Abschnitt: Organisation 1 Träger 2 Organe 3 Mitgliedschaft, Vorsitz und Amtszeit des Freiverkehrsausschusses
MehrAntwort auf Bieteranfrage 2: Diese Annahme ist richtig.
Bieterfragen und Antworten zum Verhandlungsverfahren vom 28.08.2014 Auftragsbekanntmachung: Medizinsoftwarepaket Lieferung, Einrichtung und Integration eines Krankenhausinformationssystems für die Kliniken
MehrDeutscher Qualifikationsrahmen (DQR):
Deutscher Qualifikationsrahmen (DQR): Teilerfolg! Der Kampf muss weitergehen! U K t Uwe Kastens, FTI PV, Juli 2011 DQR: Struktur, Zweck und Prozess Vergleichbarkeit in Europa Abbildung 8 7 6 5 4 3 2 1
MehrNotfallsanitäter in NRW Stand 15.12.2014
Notfallsanitäter in NRW Stand 15.12.2014 Wie ist der Sachstand? Wann und wie geht es los? Version: 0.3 Ersteller: Freigegeben: Seite 1 von 5 Stand: 15.12.2014 D.Küsters / R. Bischoni R. Bischoni, Schulleiter
MehrSanochemia Pharmazeutika AG
Sanochemia Pharmazeutika AG Wien Bericht des Vorstandes über den Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre bei einer Veräußerung von gem. 65 Abs. 1 Z 8 AktG erworbenen eigenen Aktien Der Vorstand der
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrSpesenreglement für Non-Profit-Organisationen (NPO)
Spesenreglement für Non-Profit-Organisationen (NPO) Auszug aus Kreisschreiben der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 18. Januar 2008 Spesenreglemente für Non-Profit-Organisationen (NPO) Rahmenbedingungen
MehrDie vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante
ISO 9001:2015 Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante Prozesse. Die ISO 9001 wurde grundlegend überarbeitet und modernisiert. Die neue Fassung ist seit dem
MehrAuswertung Fünfjahresüberprüfung
Auswertung Fünfjahresüberprüfung Insitution Abkürzung Anzahl Rückmeldungen Lehrbetrieb Lehrbetrieb mit -Angebot (befreiter Betrieb) Ausbildungszentrum mit Basisausbildung und -Angebot Überbetriebliches
MehrReglement. über die Mitgliedschaft für PR-Agenturen (Aufnahmereglement)
Reglement über die Mitgliedschaft für PR-Agenturen (Aufnahmereglement) I. Allgemeines 1. Voraussetzungen Art. 1 Grundsätze Das Mitglied von LEADING SWISS AGENCIES muss: a) in der Schweiz domiziliert sein,
MehrPrüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I
Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I 1 Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/
MehrRichtlinien für die Gewährung eines Stipendiums der Monika & Dieter Bock Stiftung
Richtlinien für die Gewährung eines Stipendiums der Monika & Dieter Bock Stiftung 1. Grundsatz Die Stiftung vergibt Stipendien an in der Großgemeinde Homberg/Ohm wohnende Mitbürgerinnen und Mitbürger,
MehrWegleitung zur Erlangung des eidgenössischen Fachausweises gültig für das Kompaktmodul BW 04/05, Teil 1 Lernveranstaltungen für Erwachsene konzipieren
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS Ausbildung Wegleitung zur Erlangung des eidgenössischen Fachausweises gültig für das
MehrRichtlinien für die Vergabe von Mitteln des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
Richtlinien für den Arbeitslosenfonds 535 Richtlinien für die Vergabe von Mitteln des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Vom 29. Oktober 2010 (KABl. 2011, S.
MehrDer Anerkennungsprozess in Österreich in der Praxis
Der Anerkennungsprozess in Österreich in der Praxis G lernt is g lernt Anerkennung ausländischer Qualifikationen und informeller Kompetenzen in Österreich 25. Juni 2014, Wien Beratungszentrum für Migranten
MehrErläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
MehrDurchlässigkeit im Bildungssystem und Anerkennung von Lernleistungen
Durchlässigkeit im Bildungssystem und Anerkennung von Lernleistungen Herausforderungen für das deutsche Bildungssystem Potsdam, 10. Mai 2012 Katrin Gutschow Bundesinstitut für Berufsbildung Tel.: 0228
MehrAnlage Stellenbeschreibung (Nr. )
Anlage Stellenbeschreibung (Nr. ) Antragsteller/in Ausführende Stelle (Immer ausfüllen, auch wenn Antragsteller und ausführende Stelle identisch sind.) Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort Projektleitung
MehrProtokoll der Sitzung des LAK Bildung am 10.12.04 in Nürnberg
Protokoll der Sitzung des LAK Bildung am 10.12.04 in Nürnberg Beginn 15.45 Ende gegen 19.00 Uhr Teilnehmer: Siehe Anwesenheitsliste Julia begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Sitzung. Anna ist entschuldigt.
MehrWas bedeutet LRS. Wie kann Schule helfen?
Was bedeutet LRS Schüler/innen haben Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben lernen. Der Schulerfolg kann durch diese Schwierigkeiten gefährdet sein. Durch entsprechende Förderung sollen diese Schwierigkeiten
MehrLehrer-Umfrage "LRS / Legasthenie" im deutschsprachigen Raum LegaKids 2010
Lehrer-Umfrage "LRS / Legasthenie" im deutschsprachigen Raum LegaKids 2010 Liebe Lehrerinnen und Lehrer, die Fähigkeit zu lesen und zu schreiben ist eine wesentliche Voraussetzung, um sich in Schule, Beruf
Mehr1.2 Gefördert werden kann pro Träger und Standort maximal der Aufbau von zwei Diensten aus unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern gemäß Ziffer I. 1.
Merkblatt Starthilfe (Stand: 01.07.2014) Das Ziel der Starthilfeförderung ist der Aufbau nachhaltiger, personenorientierter und sozialraumbezogener ambulanter Unterstützungsangebote. Zielgruppen der Förderung
MehrCheckliste. Prioritäten setzen mit dem Pareto-Prinzip
Checkliste Prioritäten setzen mit dem Pareto-Prinzip Checkliste Prioritäten setzen mit dem Pareto-Prinzip Das Pareto-Prinzip ist eine Methode des Zeitmanagements. Diese Checkliste stellt Ihnen das Pareto-Prinzip
MehrRegionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe
687.0 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom 7. November 000 (Stand. Januar 00) Zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt,
MehrThorsten Sett-Weigel Berlin, den 28. März 2012 Finowstraße 30 10247 Berlin
Thorsten Sett-Weigel Berlin, den 28. März 2012 Finowstraße 30 10247 Berlin in Ausführung meiner gewählten Position als stellv. Vorsitzender des Bezirkselternausschusses Schule in Friedrichshain-Kreuzberg
MehrANLEITUNG FÜR INTERVIEWS ZUR EUROPASS+ WEBSITE
ANLEITUNG FÜR INTERVIEWS ZUR EUROPASS+ WEBSITE Kurze Darstellung des Projekts Der Kopenhagen-Prozess und die Förderung des lebenslangen Lernens führte auf europäischer Ebene zu einem wachsenden Interesse
MehrMerkblatt EWR-Rechtsanwaltsprüfung
Merkblatt EWR-Rechtsanwaltsprüfung 1. Rechtsgrundlagen - Gesetz über die Rechtsanwälte (RAG), LGBl. 2013 Nr. 415 in der geltenden Fassung. - Verordnung über die Rechtsanwaltsprüfung (RAPV), LGBl. 2013
MehrINNOVATIONEN UND QUALIFIZIERUNG WAS SAGEN BETRIEBSRÄTE?
INNOVATIONEN UND QUALIFIZIERUNG WAS SAGEN BETRIEBSRÄTE? Ergebnisse einer Befragung von Betriebsräten eines deutschen Großunternehmens olly / Fotolia.com Inhaltsverzeichnis Studiendesign Management Summary
MehrGrundsatz- und Verfahrensordnung für Judoprüfungen
Grundsatz- und Verfahrensordnung für Judoprüfungen Grundsatz- und Verfahrensordnung für Judoprüfungen 1 von 5 1. Grundsatz Diese Ordnung gilt für alle Kyu- und Dan-Prüfungen im Bereich des Badischen Judo-
Mehr1 Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung
Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Master Studiengang Kommunikationsmanagement (MKO) mit dem Abschluss Master of Arts (M.A.) der Fakultät III Medien, Information und Design, Abteilung Information
MehrGesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)
Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1
MehrKurzanleitung zur Übermittlung der mündlichen Prüfungsergebnisse mit DSD-Online. Stand: Dezember 2006. Schulmanagement weltweit
Kurzanleitung zur Übermittlung der mündlichen Prüfungsergebnisse mit DSD-Online Stand: Dezember 2006 Schulmanagement weltweit Einleitung Ab sofort werden die Ergebnisse der mündlichen Prüfung in DSD-Online
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.
Mehr