Kommentar zu den neuen Richtlinien zur Umsetzung Art. 119b AVIV

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1 VERBAND SCHWEIZERISCHER ARBEITSÄMTER ASSOCIATION DES OFFICES SUISSES DU TRAVAIL ASSOCIAZIONE DEGLI UFFICI SVIZZERI DEL LAVORO Fachstelle Bildung Kommentar zu den neuen Richtlinien zur Umsetzung Art. 119b AVIV vom Bildungsausschuss Bund-VSAA am verabschiedet, abgeändert am Der Vorstand hat am 24. Juni 2008 sowohl den Ausbildungsbericht RAV/LAM/KAST 2008 als auch die neuen Richtlinien zur Umsetzung von Art. 119b AVIV verabschiedet. Der Ausbildungsbericht RAV/LAM/KAST 2008 legt Rechenschaft ab über die Anstrengungen der Kantone zur Qualifizierung des mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personals (primär RAV-Personalberatende) in der Zeitspanne 1. Juli 2003 bis 30. Juni Der Bericht ist nicht für die bereite Öffentlichkeit bestimmt und daher nur im geschützten Bereich der VSAA Website aufgeschaltet. Auf Wunsch hin kann dieser jedoch in elektronischer Form zugestellt werden. In den Richtlinien zur Umsetzung von Art. 119b AVIV sind das Qualifizierungsziel, das Monitoring sowie die Rahmenbedingungen der verbandsinternen Gleichwertigkeit definiert. Bis zum 31. Dezember 2008 gelten die per 1. Juli 2003 in Kraft gesetzten Richtlinien, ab dem 1. Januar 2009 treten die neuen Richtlinien in Kraft. Letztere werden einerseits dem Versand dieses Dokuments beigelegt, andererseits werden sie auf der Website des VSAA im öffentlich zugänglichen Bereich publiziert: Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen der neuen Richtlinien aufgeführt und kurz erläutert. 1. Definition des Personenkreises Bisher galt die Anforderung Erwerb des Fachausweises Personalberater/in bzw. ein Gleichwertigkeitsnachweis nach Art. 119b AVIV für RAV-Personalberater/innen sowie ihre direkten Vorgesetzten (Gruppenleiter/innen, Teamleiter/innen, die auch Beratungsaufgaben wahrnehmen). Neu gilt diese Anforderung zusätzlich auch für direkt vorgesetzte Sparten- und RAV-Leiterinnen, auch wenn sie keine Beratungs- resp. Vermittlungstätigkeit ausüben. Das Obligatorium gilt sowohl für voll- und teilzeitlich arbeitende Personalberater/innen. Einzig Personalberater/innen mit befristeten Anstellungen sind von dieser Forderung ausgenommen. Ab 2009 bezieht sich die Anforderung auf den Fachausweis HR-Fachmann/HR-Fachfrau. Der Vorstand hat sich einstimmig dafür ausgesprochen, gegenüber der Fachrichtung Internationales HR-Management (Wahlpflichtmodul A) der Fachrichtung HR-Beratung (Wahlpflichtmodul B) den Vorzug zu geben. 2. Messung der Zielvereinbarung Die Messung erfolgt einerseits wie bis anhin über den gesamten bezeichneten Personenkreis (ABM: Spalte Personalbestand ), andererseits auch neu ausschliesslich bezogen auf diejenigen Personen, die fünf Jahre in der öffentlichen Arbeitsvermittlung tätig sind. 3. Gleichwertigkeit Die Option der verbandsinternen Gleichwertigkeit bleibt weiterhin bestehen, wird aber in Anbetracht des bisherigen Verhältnisses Gleichwertigkeit zu Fachausweis (2:1) deutlich selte- VSAA Fachstelle Bildung / vui / Änderung (s. Ziffer 4)

2 ner gewährt werden. Entsprechend werden die Kriterien eingeschränkt, d.h. es gibt nur noch eine Möglichkeit, nämlich den bisherigen Sonderfall. Die anderen Kriterien entfallen. Dafür werden die Fachausweise Personalfachleute und Sozialversicherungsfachleute resp. Sozialversicherungsexperte/in pauschal und ohne weitere Anforderungen als gleichwertig eingestuft. Deren Gleichwertigkeit muss nicht mehr über das individuelle Antragsverfahren bescheinigt, jedoch weiterhin über die AVAM-Hilfsdaten (Ausbildungsmonitoring ABM) erfasst werden. Die Geschäftsleitung erhält die Kompetenz, weitere Aus- und Weiterbildungen, beispielsweise in den Bereichen HR und Arbeitsmarktintegration, als gleichwertig zu erklären. Dabei kann es sich um Lehrgänge resp. Abschlüsse handeln aus der höheren Berufsbildung (Tertiär B) oder aus dem Hochschulbereich (Tertiär A). Dies ermöglicht es dem VSAA, den künftigen Entwicklungen auf dem Bildungsmarkt Rechnung tragen zu können. Für das Verständnis des Bildungssystems Schweiz siehe Grafik im Anhang. 4. Erläuterungen zur Antragstellung und Beurteilungskriterien Ein Antrag zur Gleichwertigkeit kann frühestens nach einem Jahr 1 seit Stellenantritt in der öffentlichen Arbeitsvermittlung eingereicht werden. Dies bezweckt, dass die Erwartung zum Erwerb des Fachausweises HR-Fachmann/-frau mit der Fachrichtung HR-Beratung (Wahlpflichtmodul B) möglichst lange aufrechterhalten wird. Bei einem allfälligen ablehnendem Entscheid eines Antrags nach drei Jahren, müsste noch genügend Zeit verbleiben, um innerhalb der fünf Jahre sowohl die zwei Lehrgänge als auch die Zertifikats- und die eidg. Berufsprüfung HR-Fachmann/-frau zu absolvieren. Bezüglich der beruflichen Grundbildung gelten dieselben Bedingungen wie bei der Zulassung zur eidg. Berufsprüfung HR-Fachmann/-frau (s. Punkt der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für HR-Fachmann und HR-Fachfrau, Ausgabe 2007) 2. Die Gleichwertigkeit richtet sich an höher Qualifizierte sowie an Personen, deren Berufsbiografie im Sinne der Validierung von Bildungsleistungen mehr nicht formal oder informell erworbene als formal erworbene Kompetenzen aufweisen (s. Glossar im Anhang). 5. Antrag und einzureichende Unterlagen Ein Antrag enthält folgende Dokumente: das Antragsformular, ein CV, neu eine Selbst- und Fremdeinschätzung bzgl. des Kompetenzprofils Personalberater/in sowie eine Begründung. Letztere nimmt Bezug auf den CV, auf das Resultat des Ist-Soll-Vergleichs bzgl. des Kompetenzprofils Personalberater/in sowie auf die durch Ausbildung und/oder Berufserfahrung erworbenen Kompetenzen. Das Antragsformular sowie die Begründung müssen von der Antrag stellenden Person und dem kantonalen Amtsleiter unterschrieben werden. Kantone, die im Pilotprojekt Kompetenzmesser PB mitmachen, können das elektronische Tool benutzen, die anderen benutzen die entsprechende Datei, welche zusammen mit den Richtlinien auch auf der Website des VSAA zum Herunterladen bereitgestellt werden wird. 6. Kompetenzprofil Personalberater/in Im Zusammenhang mit dem Projekt Kompetenzmesser wurde im Januar 2008 ein Kompetenzprofil Personalberater/in erarbeitet, welches VSAA-intern noch validiert wird. Darin sind 28 Items vorgegeben. Diese können von den Kantonen individuell angepasst werden durch Ergänzung und durch Gewichtung. Eine entsprechende Kommunikation wird nach Verabschiedung des Kompetenzprofils erfolgen. Der Ist-Soll-Vergleich bzgl. des Kompetenzprofils Personalberater/in bildet künftig das Kernstück des Antragsverfahrens. Diese Beurteilung geschieht mittels einer Selbsteinschätzung durch den Personalberater/die Personalberaterin und einer Fremdeinschätzung durch die 1 Entscheid Bildungsausschuss Bund-VSAA vom : Reduktion von 3 auf 1 Jahr Zur Berufsprüfung wird zugelassen, wer b) vier Jahre Berufspraxis nach abgelegtem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder entsprechend mindestens gleichwertige Ausbildung und Praxis, wovon den Nachweis über zwei Jahre qualifizierte HR-Praxis erbringt oder wer b) nicht erfüllt c) über mindestens acht Jahre Berufserfahrung, davon eine mindestens vierjährige qualifizierte Praxis im Personalwesen verfügt. VSAA Fachstelle Bildung / vui / Änderung (s. Ziffer 4) 2

3 vorgesetzte Person. Dabei ist die Leistungserwartung hoch anzusetzen: Bezogen auf die gängige Beurteilungspraxis in Form des Notensystems 3 entspricht dies der Note 5. Die Note 4 (genügend) reicht diesbezüglich nicht aus, geht es doch darum, jemanden von der Pflicht zum Erwerb des Fachausweises HR-Fachmann/-frau zu entbinden. Im Sinne einer bisher notwendigen guten Qualifikation ist die Fremdeinschätzung bei einer allfälligen Abweichung ( gap ) ausschlaggebend. Wird dieses Kompetenzniveau nicht erreicht, ist von einer Antragstellung abzusehen. 7. Gebühr Die Gebühr für einen Antrag wird von CHF auf CHF gesenkt. 8. Rechtsmittel Per Juli 2007 wurde eine Rekursmöglichkeit gegen ablehnende Entscheide bzgl. Gleichwertigkeit eingeführt. Neu wurde der Bildungsausschuss Bund-VSAA mit der Beurteilung der Anträge betraut. Die bislang dafür zuständige Geschäftsleitung wurde zur Rekursinstanz. Aufgrund der Erfahrung mit zwei Rekursen und deren zweitinstanzlicher Abweisung ist das Rekursverfahren wie folgt zu präzisieren: Die Geschäftsleitung entscheidet abschliessend. Als ausserordentliches Rechtsmittel besteht anschliessend einzig die Möglichkeit einer Aufsichtsbschwerde beim SECO. 9. Übergang Die aktuellen Richtlinien gelten bis zum 31. Dezember Anträge nach den altrechtlichen Richtlinien sind einzig im Hinblick auf die Sitzung des Bildungsausschusses Bund- VSAA vom 6. November 2008 noch möglich. Die neuen Richtlinien treten auf den 1. Januar 2009 in Kraft. Für den Fall, dass ein/e Personalberater/in bzgl. dem Kriterium die zwei geforderten Module des Lehrgangs FA PB zwischen dem 16. Oktober 2008 (Einreichungsfrist für die Sitzung vom 6. November 2008) und dem 31. Dezember 2008 abschliesst, hat der Bildungsausschuss für solche Fälle eine zusätzliche Einreichungsfrist für Anträge auf den 23. Januar 2009 angesetzt. An der 1. Sitzung des Bildungsausschusses im 2009 werden diese Anträge dann beraten und bei Genehmigung rückwirkend auf Dezember 2009 gutgeheissen. Wie im Punkt 1 erwähnt, fallen neu auch RAV-Leitende unter den bezeichneten Personenkreis. Falls unter den zurzeit angestellten RAV-Leitenden nicht alle entweder den Fachausweis PB oder eine Gleichwertigkeitsbescheinigung besitzen, wäre ein Antrag auf der Grundlage der aktuellen Richtlinien nur noch auf die Sitzung vom 6. November 2008 möglich. 10. Personal der Bereiche LAM und KAST Der Bildungsausschuss erhält das Mandat, in Zusammenarbeit mit den NFG LAM, RAV und Recht bis Ende Dezember 2009 Empfehlungen zu erarbeiten, die anschliessend von Kantonen auf freiwilliger Basis übernommen werden können. Beilage Richtlinien zur Umsetzung von Art. 119v AVIV (vom Vorstand am beschlossen mit Inkraftsetzung 1. Januar 2009) Anhang A) Glossar von Schlüsselbegriffen B) Bildungssystem Schweiz 3 Note 4 = genügend; Note 5 = gut; Note 6 = sehr gut VSAA Fachstelle Bildung / vui / Änderung (s. Ziffer 4) 3

4 Anhang A) Glossar von Schlüsselbegriffen Quelle: Bjornavold Jens (2004): Gemeinsame europäische Grundsätze für die Validierung des nicht formalen und des informellen Lernens; Europäische Kommission, Generaldirektion Bildung und Kultur, Berufliche Bildung, Entwicklung der Berufsbildungspolitik; siehe auch lebenslanges Lernen Alles Lernen während des gesamten Lebens, das der Verbesserung von Wissen, Fähigkeiten, Kompetenzen und/oder Qualifikationen dient und im Rahmen einer persönlichen, bürgergesellschaftlichen, sozialen, bzw. beschäftigungsbezogenen Perspektive erfolgt. (Das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung Kompetenz Die Fähigkeit zur Anwendung von Kenntnissen, Know-how und Fähigkeiten in einem gewohnten und/oder neuen Arbeitszusammenhang. Quelle: Cedefop, Qualifikation (a) Ein amtlicher Nachweis (Zertifikat, Zeugnis) der erworbenen Kenntnisse, mit dem der erfolgreiche Abschluss eines allgemeinen oder beruflichen Bildungsgangs bzw. eine zufriedenstellende Leistung bei der Teilnahme an Prüfungen bescheinigt wird und/oder (b) die Anforderungen, denen der Einzelne als Voraussetzung für den Zugang zu einem Beruf bzw. für den Aufstieg. formales Lernen Lernen, das in einem organisierten und strukturierten Kontext (Bildungs- oder Ausbildungseinrichtung, am Arbeitsplatz) stattfindet, explizit als Lernen bezeichnet wird und (in Bezug auf Lernziele, Lernzeit oder Lernförderung) strukturiert ist. Formales Lernen ist aus der Sicht des Lernenden zielgerichtet und führt im Allgemeinen zur Zertifizierung. Quelle: Cedefop, 2003 nicht formales Lernen Bezeichnet Lernen, das in planvolle Tätigkeiten eingebettet ist, die nicht explizit als Lernen bezeichnet werden (in Bezug auf Lernziele, Lernzeit oder Lernförderung), jedoch ein ausgeprägtes Lernelement beinhalten. Nicht formales Lernen ist im Allgemeinen intentional aus Sicht der Lernenden und führt normalerweise nicht zur Zertifizierung. Anmerkung: Nicht formales Lernen wird auch als halb strukturiertes Lernen bezeichnet. informelles Lernen Lernen, das im Alltag, am Arbeitsplatz, im Familienkreis oder in der Freizeit stattfindet. Es ist (in Bezug auf Lernziele, Lernzeit oder Lernförderung) nicht organisiert oder strukturiert. Informelles Lernen ist in den meisten Fällen nicht intentional und führt normalerweise nicht zur Zertifizierung. Anmerkung: Informelles Lernen wird auch oft als Erfahrungslernen bezeichnet. Validierung informellen / nicht formalen Lernens Der Vorgang der Bewertung und der Anerkennung eines ganzen Spektrums von Wissen, Knowhow, Fertigkeiten und Kompetenzen, die Personen im Laufe ihres Lebens in unterschiedlichen Zusammenhängen, z.b. durch Bildung, bei der Arbeit und in der Freizeit, erworben haben. VSAA Fachstelle Bildung / vui / Änderung (s. Ziffer 4) 4

5 Quelle: Leicht verändert übernommen aus The international encyclopaedia of education. B) Bildungssystem Schweiz VSAA Fachstelle Bildung / vui / Änderung (s. Ziffer 4) 5

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