EU Part-FCL Übersicht über Änderungen und Neuerungen durch die Einführung der europäischen Regeln, Teil Flächenflugzeuge
|
|
- Karola Gertrud Adenauer
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 EU Part-FCL Übersicht über Änderungen und Neuerungen durch die Einführung der europäischen Regeln, Teil Flächenflugzeuge 1 / 125
2 Hinweis Diese Präsentation wurde durch den Motorflug-Verband der Schweiz erstellt und durch das BAZL auf seine Richtigkeit überprüft. 2 / 125
3 Deutsche und englische Ausdrücke Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Part-FCL Gesetzesartikel finden Sie ein paar Übersetzungen. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Deutsch Auffrischungsschulung Baureihe Befähigungsüberprüfungen Betriebliche Eignungsdaten Hochleistungsflugzeug Klassenberechtigung Musterberechtigung Unterschiedsschulung Vertrautmachen Weitere Berechtigungen Vorab-Testflug English refresher training variant proficiency check operational suitability data high performance aircraft HPA class rating type rating differences training familiarisation training additional rating Pre-entry test flight Gelbe Banner in der Präsentation bedeuten: zusätzliche Informationen. Violette Banner in der Präsentation bedeuten: Fragen wurden durch BAZL beantwortet. 3 / 125
4 Abkürzungen Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Part-FCL Gesetzesartikel finden Sie ein paar Abkürzungen. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Alt MOC AMC ATO ATPL BPL CPL CRD CRT CS EASA FFS GM IR LAPL NPA PIC PPL PPL(As) SPL ToR Alternative Means of Compliance Applicable Means of Compliance Approved Training Organisation Airline Transport Pilot Licence Balloon Pilot Licence Commercial Pilot Licence Comment Response Documents Comment Response Tool Certification Specifications European Aviation Safety Agency Full Flight Simulator Guidance Material Instrument Rating, auch: Implementing Rule Light Aircraft Pilot Licence Notices of Proposed Amendment Pilot in Command Private Pilot Licence Private Pilot Licence Airships (Luftschiffe) Sailplane Pilot Licence Terms of Reference 4 / 125
5 Europäische Gesetzgebung Die EU will die Zivilluftfahrt bei ihren Mitgliedern einheitlich regeln und die «Joint Aviation Requirements» der JAA durch rechtlich verbindliche Gesetze ersetzen. Im Jahr 2002 wurde dazu die European Aviation Safety Agency EASA in Köln gegründet. Die Schweiz als nicht EU Mitglied hat über die bilateralen Verträge das Europäische Regelwerk übernommen. Die Schweiz ist in der EASA nicht stimmberechtigt. 5 / 125
6 Wer ist die EASA «European Aviation Safety Agency» Die EASA wurde am 15. Juli 2002 auf Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rats der Europäischen Union gegründet (Verordnung (EG) Nr. 1592/2002). Die Aufgaben der EASA sind in der Verordnung (EG) 216/2008 festgelegt. Die EASA hat die Aufgabe, einheitliche und hohe Sicherheits- und Umweltstandards auf europäischer Ebene zu erstellen sowie deren einheitliche Anwendung in den EASA Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Die EASA setzt die Verordnungen (EG) 1178/2011 und 290/2012 der Europäischen Kommission zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt über die nationalen Behörden um. 6 / 125
7 Organisation der EASA Executive Director Deputy Director Strategic Safety Safety Analysis & Research Rulemaking Head of Cabinet Safety Information & Reporting Communication & External Relations Internal Audit & Quality Human Resources Certification Approvals & Standardisation General Affairs Policy Officers & Mail Finance & Business Services International Cooperation Products Standardisation Applications & Procurement Services Environmental Protection Experts Organisations Finance Services Flight Standards Certification Policy & Planning Technical Training Information Services Product Safety ATM & ANS Operators Corporate Services ATM / Airport Process Support Legal 7 / 125
8 Europäische Gesetzgebung Europäischer Rat Staats- und Regierungschefs, Kommissionspräsident Politische Führung Europäischer Gerichtshof Rat der Europäischen Union Änderungen Kontrolle Entscheidungen Europäischer Rechnungshof Europäisches Parlament Änderungen ggf. Anhörung Ausschuss der Regionen Wirtschafts- und Sozialausschuss Vorschläge Vorschläge Europäische Kommission Quelle: 8 / 125
9 Europäische Gesetzgebung Europäischer Rat Staats- und Regierungschefs, Kommissionspräsident Europäisches Parlament: Politische Führung Das EU-Parlament wird seit 1979 alle fünf Jahre von den Bürgern dergerichtshof EU-Mitgliedsstaaten gewählt. Jeder Europäischer Kontrolle Mitgliedsstaat entsendet eine Anzahl von Abgeordneten, die seine Bevölkerungsgröße repräsentiert. Er Sitz des Parlaments ist in Straßburg, dort hält das Parlament Entscheidungen Rat der Europäischen Union einmal monatlich eine viertägige Plenarsitzung ab. Die Ausschüsse und Arbeitsgruppen tagen in Brüssel. Das Änderungen ggf. Anhörung Sekretariat des Parlaments befindet sich in Luxemburg. Europäischer Rechnungshof Europäisches Parlament Änderungen Ausschuss der Regionen - Das Parlament entscheidet beim EUWirtschaftsGesetzgebungsverfahren mit, in Zusammenarbeit mit und Sozialausschuss dem Ministerrat Vorschläge - Das Parlament kann Untersuchungsausschüsse einsetzen Europäische - Ernennung der Europäischen Kommission und deskommission Kommissionspräsidenten bedarf der mehrheitlichen Zustimmung des Parlaments - Das Parlament kann die Kommission zu Gesetzgebungsinitiativen auffordern Vorschläge Quelle: 9 / 125
10 Europäische Gesetzgebung Europäischer Rat Staats- und Regierungschefs, Kommissionspräsident Politische Führung Europäischer Gerichtshof Rat: Union RatEuropäischer der Europäischen Kontrolle Europäischer Rechnungshof Entscheidungen Der Europäische Rat setzt sich zusammen aus den Staats- und Änderungen ggf.dem Anhörung Regierungschefs der EU-Mitgliedsstaaten und EUKommissionspräsidenten. Erst mit dem Vertrag von Lissabon wurde Ausschuss der Regionen der Europäische Rat als offizielles Organ der EU institutionalisiert, Wirtschafts- und vorher galt er als ständige Einrichtung. Der Rat kommt zweimal pro Sozialausschuss Halbjahr in Brüssel zusammen, zu Themen von besonderer Bedeutung Vorschläge kann es einen Sondergipfel geben. Europäisches Parlament Änderungen Vorschläge Europäische Kommission - Der Europäische Rat bestimmt die Leitlinien der europäischen Politik - D.h. der Rat erteilt konkrete politische Aufträge an den Ministerrat - Der Rat bittet die EU-Kommission, entsprechend seiner Beschlüsse zur europäischen Leitlinienpolitik tätig zu werden. Quelle: 10 / 125
11 Europäische Gesetzgebung Europäischer Rat Rat der Europäischen Union (Ministerrat): Staats- und Regierungschefs, Kommissionspräsident Politische Führung Europäischer Gerichtshof Rat der Europäischen Union Änderungen Im Ministerrat sind die EU-Mitgliedsstaaten durch ihre Fachminister vertreten. Je nach Thematik ändert sich demnach die Zusammensetzung des Rates, z.b. bilden beirechnungshof einer Sitzung Europäischer Kontrolle zur europäischen Geldpolitik/Euro-Politik die Finanzminister den Finanzrat. Der Ministerrat entscheidet in der Regel nach dem Entscheidungen Mehrheitsprinzip: dafür müssen im Europäisches Rat 55 Prozent der Parlament Mitglieder zustimmen und dabei 65 Prozent der EUBevölkerung repräsentieren. Der Vorsitz des Rates wechselt ggf. Anhörung halbjährlich zum 1. Januar sowie zum 1. Juli. Im Änderungen Ministerrat geht es vor allem darum, die nationalen Interessen der Mitglieder Ausschuss der Regionen durch Kompromissentscheidungen auf europäischen Kurs zu Wirtschaftsund bringen. Sozialausschuss Vorschläge Vorschläge - Der Ministerrat beschließt gemeinsam mit dem EU-Parlament die europäischen Gesetze (europäisches Europäische Kommission Gesetzgebungsverfahren) - Der Ministerrat bereitet die Treffen des Europäischen Rates thematisch vor und nimmt sich nach einem Europäischen Rat der neuen Aufträge bzw. Leitlinienpolitik an. Quelle: 11 / 125
12 Europäische Gesetzgebung Europäische Kommission: Europäischer Rat Staats- und Die Europäische Kommission setztregierungschefs, sich zusammen auskommissionspräsident 27 Kommissaren/Kommissarinnen, den Politische Führung Vorsitz hat der Kommissionspräsident. Jeder EU-Mitgliedsstaat entsendet einen Kommissar, die Mitglieder der Kommission sollen aber unabhängig von nationalpolitischen Weisungen arbeiten und nur dem gesamteuropäischen kann vom Parlament das Europäischer Gerichtshof Interesse verpflichtet sein. Der Kommission Europäischer Rechnungshof Kontrolle Misstrauen ausgesprochen werden. Der Kommissionspräsident wird von den Regierungen der Mitgliedsstaaten vorgeschlagen und vom Parlament bestätigt. Die Beschlüsse fasst die Kommission mit einfacher Stimmmehrheit, die Amtszeit ist auf fünf Jahre begrenzt. Entscheidungen Rat der Europäischen Union Europäisches Parlament - Die Kommission erarbeitet/entwürft alleinig Gesetze (Initiativrecht), über die Parlament und Änderungen Änderungen Ministerrat dann abstimmen ggf. Anhörung - Die Kommission kann seit dem Vertrag von Lissabon auch mit einem Bürgerbegehren aufgefordert Ausschuss der Regionen werden, sich eines bestimmten Anliegens anzunehmen. Wirtschafts- und Sozialausschuss Vorschläge Vorschläge Europäische Kommission Quelle: 12 / 125
13 Europäische Gesetzgebung Europäischer Rat Staats- und Regierungschefs, Kommissionspräsident Europäischer Gerichtshof: Politische Führung Europäischer Gerichtshof Rat der Europäischen Union Änderungen Der Europäische Gerichtshof sitzt in Luxemburg und schwebt Rechnungshof als wachende Instanz über dem Europäischer institutionellen Machtdreieck, Kontrolle das die Kommission, das Parlament und der Ministerrat bilden. 27 Richter/innen aus jedem EU-Mitgliedsstaat eine/r sitzen Entscheidungen für dann sechs Jahre Amtszeit in Luxemburg und können de Europäisches Parlament facto von jedem angerufen werden: EU-Mitgliedsstaat, EUOrgan oder individuell betroffene EU-Bürger und Unternehmen. Änderungen ggf. Anhörung - Der EuGH die Auslegung des EU-Rechts bei der Ausschuss dersichert Regionen Auslegung undund Anwendung der europäischen Verträge Wirtschafts-Sozialausschuss Der EuGH sichert das System der checks and balances, d.h. Vorschläge er entscheidet bei Streitigkeiten zwischen EU-Organen über Vorschläge Befugnishoheit - Der EuGHKommission überprüft die Gesetzesinitiativen der Kommission Europäische auf EU-Rechtstauglichkeit und entscheidet über Rechtmäßigkeit von Bußgeldern. Quelle: 13 / 125
14 Der Gesetzgebungsprozess Drafting Consultation Adoption Enactment Joint committee Opinion ToR Draft NPA Review CRD IRs Annex of bilateral agreement Commission Implementation European commission EASA National Aviation Authorities Qualified Entities Decision AMC, GM, CS EASA National Jurisdiction EASA controlled procedure Drafting Initiierung einer «Rulemaking»-Aufgabe über die Definition der «ToR». Diese beinhalten das Thema und die Problemstellung, das Ziel der «Rulemaking»-Aktivität, einen Zeitplan zur Erfüllung der Aufgabe und die Details über die Zusammensetzung der eventuell für die Aufgabe eingesetzten Ad-hoc-Expertengruppe. Diese erarbeiten einen Entwurf (draft) der geforderten Bestimmung (Rule) und ein NPA aus. ToR = Terms of Reference NPA = Notices of Proposed Amendment CRD = Comment Response Documents AMC = Applicable Means of Compliance GM = Guidance Material CS = Certification Specifications 14 / 125
15 Der Gesetzgebungsprozess Drafting Consultation Adoption Enactment Joint committee Opinion ToR Draft NPA Review CRD IRs Annex of bilateral agreement Commission Implementation European commission EASA National Aviation Authorities Qualified Entities Decision AMC, GM, CS EASA National Jurisdiction EASA controlled procedure Consultation Veröffentlichung der NPA auf der EASA-Website und Konsultation der Stakeholder. Sämtliche Personen oder Organisationen, die Interesse an der betroffenen Bestimmung (Rule) haben, können innert vorgegebener Frist online über das Comment Response Tool CRT der EASA ihre Kommentare zum NPA übermitteln. ToR = Terms of Reference NPA = Notices of Proposed Amendment CRD = Comment Response Documents AMC = Applicable Means of Compliance GM = Guidance Material CS = Certification Specifications 15 / 125
16 Der Gesetzgebungsprozess Drafting Consultation Adoption Enactment Joint committee Opinion ToR Draft NPA Review CRD IRs Annex of bilateral agreement Commission Implementation European commission EASA National Aviation Authorities Qualified Entities Decision AMC, GM, CS EASA National Jurisdiction EASA controlled procedure Adoption Sämtliche Kommentare zu einem NPA werden nach Ende der Konsultierungsphase analysiert, mit einer Stellungnahme versehen und als Comment Response Document CRD auf der EASA-Website zur erneuten Kommentierung durch alle interessierten Kreise veröffentlicht. ToR = Terms of Reference NPA = Notices of Proposed Amendment CRD = Comment Response Documents AMC = Applicable Means of Compliance GM = Guidance Material CS = Certification Specifications 16 / 125
17 Der Gesetzgebungsprozess Drafting Consultation Adoption Enactment Joint committee Opinion ToR Draft NPA Review CRD IRs Annex of bilateral agreement Commission Implementation European commission EASA National Aviation Authorities Qualified Entities Decision AMC, GM, CS EASA National Jurisdiction EASA controlled procedure Adoption Verabschiedung und Veröffentlichung der im Rahmen des «Rulemaking»-Prozesses erarbeiteten Bestimmung (Rule) durch den Executive Director der EASA. Dieser Entscheid stellt im Bereich der verbindlichen Vorschriften erst eine Stellungnahme (opinion) der EASA an die Europäische Kommission dar, die in der Folge das für die definitive Verabschiedung der Bestimmung erforderliche EURechtssetzungsverfahren initiiert. Die endgültige Verabschiedung erfolgt durch die Europäische Kommission oder den EU-Rat, resp. das Europäische Parlament. Nur im Bereich der nicht verbindlichen ToR = Terms of Reference AMC = Applicable Means of Compliance (decision) stellt der Entscheid der EASA auch gleich Material die formelle Verabschiedung des NPAVorschriften = Notices of Proposed Amendment GM = Guidance entsprechenden CRD = Comment ResponseErlasses Documentsdar. CS = Certification Specifications 17 / 125
18 Der Gesetzgebungsprozess Drafting Consultation Adoption Enactment Joint committee Opinion ToR Draft NPA Review CRD IRs Annex of bilateral agreement Commission Implementation European commission EASA National Aviation Authorities Qualified Entities Decision AMC, GM, CS EASA National Jurisdiction EASA controlled procedure Enactment Die herausgegebene EU-Regelung wird ins Schweizer Gesetz durch einen gemeinsamen Ausschuss (Joint committee) übernommen. Der Einführungstermin wird individuell für jede EU-Regelung festgelegt und hängt von operationellen, technischen, gesetzlichen und politischen Kriterien ab. ToR = Terms of Reference NPA = Notices of Proposed Amendment CRD = Comment Response Documents AMC = Applicable Means of Compliance GM = Guidance Material CS = Certification Specifications 18 / 125
19 Der Gesetzgebungsprozess Drafting Consultation Adoption Enactment Joint committee Opinion ToR Draft NPA Review CRD IRs Annex of bilateral agreement Commission Implementation European commission EASA National Aviation Authorities Qualified Entities Decision AMC, GM, CS EASA National Jurisdiction EASA controlled procedure Qualified Entities Qualiifizierte Stellen / Einrichtungen, welche im Auftrag der National Authorities gewisse Aufgaben übernehmen. Für Segelfliegerscheine Oesterreichs ist zum Beispiel der Österreichische Aero-Club zuständig, dies gilt auch für entsprechende Lehrberechtigungen. ToR = Terms of Reference and Group composition NPA = Notices of Proposed Amendment CRD = Comment Response Documents AMC = Applicable Means of Compliance GM = Guidance Material CS = Certification Specifications 19 / 125
20 Dokumentenstruktur Übersicht über Änderungen und Neuerungen durch die Einführung der europäischen Regeln 20 / 125
21 Wo finde ich was? Regulation (EC) 216/2008 on common rules in the field of civil aviation and establishing a European Aviation Safety Agency Aircrew Regulation Air Operations Regulation Annex I - Definitions AMC/GM to Part-FCL Annex II - Conversion of national licences Annex III - Licences of noneu states Annex IV Part Medical Commission Regulation (EU) No 1178/2008 Annex I - Part-FCL AMC/GM to Annex I Annex II Part-ARO AMC/GM to Part-ARO AMC/GM to Part-ORO Annex VII Part ORA AMC/GM to Part ORA CS-FSTD (A) Annex II Part-ART AMC/GM to Part-ART Downloads Regulation (EC) 216/2008 Annex V Part-SPA Commission Regulation (EU) No 290/2012 AMC/GM to Part ARA AMC/GM to Part-TCO Annex IV Part-CAT AMC/GM to Part-CAT Annex V Part Cabin Crew Annex VI Part ARA Annex I Part-TCO Annex III Part-ORO AMC/GM to Part-MED AMC/GM to Part CC Third Country Operators Regulation AMC/GM to Part-SPA Regulation (EU) 1178/2008 Annex VI Part -NCC AMC/GM to Part-NCC Regulation (EU) 290/2012 Annex VII Part NCO AMC/GM to Part-NCO AMC/GM Part-FCL Annex VIII Part SPO AMC/GM to Part-SPO CS-FSTD (H) 21 / 125
22 Wo finde ich was? Regulation (EC) 216/2008 on common rules in the field of civil aviation and establishing a European Aviation Safety Agency Aircrew Regulation Air Operations Regulation Third Country Operators Regulation Subpart A General requirments AMC/GM to Part-FCL Annex II - Conversion of national licences Annex III - Licences of noneu states Annex IV Part Medical Commission Regulation (EU) No 1178/2008 Annex I - Part-FCL Annex VII Part ORA AMC/GM to Part ORA CS-FSTD (A) Commission Regulation (EU) No 290/2012 AMC/GM to Part ARA Subpart D Commercial Pilot Licence Subpart E Multi Crew Pilot Licence Subpart G Instrument rating Annex V Part Cabin Crew Annex VI Part ARA Subpart C Private Pilot Licence Subpart F Airline Transport Pilot Licence AMC/GM to Part-MED AMC/GM to Part CC Subpart B Light Aircraft Pilot Licence Subpart H Class and type rarings Subpart I Additional ratings Subpart J Instructors Subpart K Examiners AMC/GM to Part-FCL CS-FSTD (H) 22 / 125
23 8. April April April April April April April 2012 Übergangsfristen Language Proficiency obligatorisch für RTF Umwandlung von ICAO Flz und Helikopter-Lizenzen Umwandlung von ICAO Segelflug und Ballon-Lizenzen Umwandlung von RPPL in LAPL BB-Lizenzen gemäss RFP Keinen Austausch von BB-Lizenzen Based on Lizenzen Sogenannte based on - Lizenzen werden nicht mehr akzeptiert Umwandlung von JAR-Medical in Medical Part-MED Umwandlung von FTO und TRTO in ATO s Umwandlung von Segelflug-, Ballonschulen, RF s in ATO s Umwandlung von Lizenzen JARFCL in Lizenzen EASA Part.FCL Ist in der Schweiz früher abgeschlossen! Übergangsphase Eingeführt Nicht mehr zugelassen 23 / 125
24 Light Aircraft Pilot Licence (LAPL) Part-FCL 24 / 125
25 Light Aircraft Pilot Licence LAPL(A) Übersicht Mit der Einführung der Part-FCL wird eine neue Lizenz eingeführt, die Leichtflugzeug Privatpiloten Lizenz, abgekürzt LAPL. Die LAPL kann für Motorflugzeuge LAPL(A), Hubschrauber LAPL(H), Segelflugzeuge LAPL(S) und Ballone LAPL(B) erworben werden. Das Gesetz ist aufgeteilt in einen allgemeinen Teil LAPL, welcher für alle Luftfahrzeugkategorien gilt und einen Luftfahrzeug spezifischen Teil LAPL(A), LAPL(H), LAPL(S), LAPL(B). Die nachfolgenden Erklärungen beziehen sich immer auf die Kategorie LAPL Artikel FCL.100 FCL.125 «Leichtflugzeug» LAPL(A). LAPL(A) FCL.105.A FCL.140.A LAPL(H) FCL.105.H FCL.140.H LAPL(S) FCL.105.S FCL.140.S LAPL(B) FCL.105.B FCL.140.B 25 / 125
26 Vergleich RPPL gegenüber LAPL RPPL LAPL Medical Theoretische Ausbildung Praktische Ausbildung Mindestalter Prüfungsalter Radiotelefonie (Fach 090) Radiotelefonieprüfung Sprachkompetenz (LPC) Praktische Funknavigation Rechte des Trägers Medical Class 2 (ICAO Standard) Im Selbststudium möglich oder RF / FTO RF oder FTO 16 Jahre für Ausbildungsbeginn 17 bei praktischer Prüfung Nicht verlangt Nicht verlangt Nicht verlangt Nicht verlangt Berechtigung als PIC auf schweiz. immatrikulierten einmotorigen Flugzeugen mit Kolbenmotor (Einmannbesatzung) für nichtgewerbsmässige Flüge in Lufträumen G, E, F (mit Bewilligung der Flugverkehrsleitstelle: Anund Abflüge im Luftraum D). LAPL Medical (kein ICAO Standard) In einer ATO In einer ATO 16 Jahre für Alleinflug 17 bei praktischer Prüfung Theorieprüfung verlangt Verlangt wenn Flugfunk ausgeübt wird Verlangt wenn Flugfunk ausgeübt wird Teil der praktischen Ausbildung Berechtigung als PIC in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie ohne Vergütung im nicht gewerblichen Betrieb. Im ganzen EASA-Raum gültig. Beschränkung auf Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2000 kg oder weniger. Passagiere max. 3 Passagiere, wenn Flugerfahrung < 100h. SR Artikel 57e max. 3 Passagiere (max. 4 Personen an Bord), wenn nach der Prüfung mind. 10 Stunden Flugerfahrung als PIC nachgewiesen. Fortlaufende Flugerfahrung 12 Stunden einschliesslich 12 Starts und Landungen als PIC in den letzten 12 Mt. vor Ablauf der SEP-Berechtigung und 1 Auffrischungsschulung von mindestens 1 Stunde Gesamtflugzeit mit Fluglehrer 12 Stunden einschliesslich 12 Starts und Landungen als PIC in den letzten 24 Mt. und 1 Auffrischungsschulung von mindestens 1 Stunde Gesamtflugzeit mit Fluglehrer Fehlende Flugerfahrung Befähigungsüberprüfung (Prof Check) Befähigungsüberprüfung (Prof Check) mit einem Prüfer oder fehlende Erfahrung mit FI nachholen (FCL.140.A). RPPL muss bis in ein LAPL umgewandelt werden. 26 / 125
27 Light Aircraft Pilot Licence LAPL(A) Mindestalter (FCL.100 LAPL) Bewerber um die LAPL müssen: a) im Falle von Flugzeugen und Hubschraubern mindestens 17 Jahre alt sein; b) im Falle von Segelflugzeugen und Ballonen mindestens 16 Jahre alt sein. 27 / 125
28 Light Aircraft Pilot Licence LAPL(A) Anrechnung für dieselbe Luftfahrzeugkategorie (FCL.110 LAPL) a) Bewerbern für eine LAPL, die Inhaber einer weiteren Lizenz in derselben Luftfahrzeugkategorie waren, wird dies vollständig auf die Anforderungen der LAPL in dieser Luftfahrzeugkategorie angerechnet. b) Ungeachtet des vorstehenden Absatzes muss der Bewerber eine praktische Prüfung gemäß FCL.125 für die Erteilung einer LAPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie ablegen, wenn die Lizenz abgelaufen ist. 28 / 125
29 Light Aircraft Pilot Licence LAPL(A) Ausbildungslehrgang (FCL.115 LAPL) Bewerber um eine LAPL müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolvieren. Der Lehrgang muss eine theoretische Ausbildung und Flugausbildung entsprechend den verliehenen Rechten umfassen. 29 / 125
30 Light Aircraft Pilot Licence LAPL(A) Prüfung der theoretischen Kenntnisse (FCL.120 LAPL) a) Bewerber um eine LAPL müssen theoretische Kenntnisse entsprechend den verliehenen Rechten in Prüfungen über Folgendes nachweisen: allgemeine Sachgebiete: - Luftrecht - menschliches Leistungsvermögen - Meteorologie und - Kommunikation b) besondere Sachgebiete bezüglich der verschiedenen Luftfahrzeugkategorien: - Grundlagen des Fliegens - betriebliche Verfahren - Flugleistung und Flugplanung - allgemeine Luftfahrzeugkunde und - Navigation. 30 / 125
31 Prüfung der theoretischen Kenntnisse (FCL.120 LAPL) Ausbildung ist nur in einer ATO möglich. Sie ist für LAPL und PPL identisch. Ein reines Selbststudium ist nicht zulässig. Die Ausbildung umfasst 9 Themenbereiche. Der Lehrplan für den theoretischen Unterricht entspricht in den meisten Fächern mehr oder weniger der heutigen Ausbildung. Ein auf die AMC & GM der EASA abgestimmter BAZL-Lehrplan für alle 9 Fächer wird als Alternative means of compliance (alt MOC) publiziert. Neu gehört das Fach 90 VFR Communications zu den theoretischen Pflichtfächern, unabhängig davon, ob der Pilot eine RTF-Berechtigung erwerben wird oder nicht. Die Theorieprüfung kann neu auf mehrere Sessionen aufgeteilt werden. Sie ist innerhalb von 6 Sessionen und max. 18 Monaten (ab Ende des Kalendermonats gerechnet, in dem erstmals zur Theorieprüfung angetreten wird) in allen Teilen zu bestehen. Für das Bestehen eines einzelnen Faches können max. 4 Versuche gemacht werden. Die Gültigkeit der vollständig bestandenen Theorieprüfung beträgt 24 Monate (ab Datum des Bestehens) für den Erwerb der LAPL bzw. PPL. Quelle BAZL: Ausbildungskurs EASA Part-FCL/Part-MED für Piloten (Flugzeug und Hubschrauber) 31 / 125
32 Light Aircraft Pilot Licence LAPL(A) Praktische Prüfung (FCL.125 LAPL) a) Bewerber um eine LAPL müssen durch Ablegen einer praktischen Prüfung nachweisen, dass sie als PIC in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der für die entsprechenden verliehenen Rechte angemessenen Kompetenz beherrschen. b) Bewerber um die praktische Prüfung müssen Flugausbildung auf derselben Luftfahrzeugklasse oder demselben Luftfahrzeugmuster erhalten haben, die bzw. das für die praktische Prüfung verwendet wird. Die Rechte sind auf die Klasse oder das Muster beschränkt, die bzw. das für die praktische Prüfung verwendet wurde, bis in der Lizenz Erweiterungen gemäß diesem Abschnitt eingetragen werden. 32 / 125
33 Light Aircraft Pilot Licence LAPL(A) Praktische Prüfung (FCL.125 LAPL) (Fortsetzung) c) Prüfungsmaßstäbe (1) Die praktische Prüfung ist in verschiedene Teile gegliedert, in denen die verschiedenen Phasen des Fluges entsprechend der geflogenen Luftfahrzeugkategorie behandelt werden. (2) Wenn der Bewerber einen Punkt eines Prüfungsteils nicht besteht, ist der gesamte Prüfungsteil nicht bestanden. Wenn der Bewerber nur 1 Prüfungsteil nicht besteht, muss er nur diesen Prüfungsteil wiederholen. Wenn der Bewerber mehr als einen Prüfungsteil nicht besteht, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden. (3) Muss die Prüfung gemäß Nummer 2 wiederholt werden, so bewirkt Nichtbestehen eines Teils einschließlich jener Teile, die bei einem früheren Versuch bestanden wurden, dass der Bewerber die gesamte Prüfung nicht bestanden hat. (4) Falls nicht sämtliche Prüfungsteile in 2 Versuchen bestanden werden, muss eine weitere praktische Ausbildung absolviert werden. 33 / 125
34 Light Aircraft Pilot Licence LAPL(A) Rechte und Bedingungen (FCL.105.A) a) Inhaber einer LAPL für Flugzeuge sind berechtigt zum Fliegen als PIC mit einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk oder TMG mit einer höchstzulässigen Startmasse von kg oder weniger, wobei bis zu 3 Personen befördert werden, d. h. es dürfen sich zu keinem Zeitpunkt mehr als 4 Personen an Bord des Flugzeugs befinden. b) Inhaber einer LAPL(A) dürfen nur Fluggäste befördern, wenn sie nach der Erteilung der Lizenz 10 Stunden Flugzeit als PIC auf Flugzeugen oder TMG absolviert haben. 34 / 125
35 Light Aircraft Pilot Licence LAPL(A) Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung (FCL.110.A) a) Bewerber um eine LAPL(A) müssen mindestens 30 Stunden Flugausbildung in Flugzeugen oder TMGs absolviert haben; der Unterricht muss mindestens Folgendes einschließen: (1) 15 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer in der Klasse, in der die praktische Prüfung abgenommen wird; (2) 6 Stunden überwachter Alleinflug, davon mindestens 3 Stunden Allein-Überlandflug mit mindestens einen Überlandflug von mindestens 150 km (80 NM), wobei eine vollständig abgeschlossene Landung auf einem anderen Flugplatz als dem Startflugplatz durchgeführt wurde. 35 / 125
36 Light Aircraft Pilot Licence LAPL(A) Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung (FCL.110.A) b) Besondere Anforderungen an Bewerber mit einer LAPL(S) mit TMGErweiterung. Bewerber um eine LAPL(A), die Inhaber einer LAPL(S) mit TMG-Erweiterung sind, müssen nach Eintragung der TMG-Erweiterung mindestens 21 Flugstunden auf TMGs absolviert haben und die Anforderungen der FCL.135.A a) auf Flugzeugen erfüllt haben. c) Anrechnung. Bei Bewerbern, die bereits Erfahrung als PIC besitzen, kann eine Anrechnung auf die Anforderungen in Buchstabe a erfolgen. Der Umfang der Anrechnung wird von der ATO, bei der der Pilot den Ausbildungslehrgang absolviert, auf der Grundlage eines Vorab-Testflugs (pre-entry test flight) festgelegt, jedoch darf diese in keinem Fall (1) die gesamte Flugzeit als PIC überschreiten; (2) 50 % der gemäß Buchstabe a erforderlichen Stunden überschreiten; (3) die Anforderungen gemäß Buchstabe a Absatz 2 beinhalten. 36 / 125
37 Light Aircraft Pilot Licence LAPL(A) Erweiterung von Rechten auf eine andere Flugzeugklasse oder -baureihe (FCL.135.A) a) Die Rechte einer LAPL(A) sind auf die Flugzeugklasse und -baureihe oder TMG beschränkt, in der die praktische Prüfung absolviert wurde. Diese Beschränkung kann aufgehoben werden, wenn der Pilot in einer anderen Klasse die nachfolgenden Anforderungen absolviert hat: (1) 3 Stunden Flugausbildung, die Folgendes umfassten: i) 10 Starts und Landungen mit Fluglehrer und ii) 10 überwachte Allein-Starts und -Landungen; (2) eine praktische Prüfung, in der ein angemessener Stand der praktischen Fähigkeiten in der neuen Klasse nachgewiesen wurde. Während dieser praktischen Prüfung muss der Bewerber gegenüber dem Prüfer auch einen angemessenen Stand der theoretischen Kenntnisse in der anderen Klasse auf den folgenden Gebieten nachweisen: i) betriebliche Verfahren, ii) Flugleistung und Flugplanung, iii) allgemeine Flugzeugkunde. 37 / 125
38 Light Aircraft Pilot Licence LAPL(A) Erweiterung von Rechten auf eine andere Flugzeugklasse oder baureihe (FCL.135.A) (Fortsetzung) b) Bevor der Inhaber einer LAPL die mit der Lizenz verbundenen Rechte auf einer anderen Flugzeugbaureihe als derjenigen ausüben darf, die für die praktische Prüfung verwendet wurde, muss der Pilot eine Unterschiedsschulung (differences training) und ein Vertrautmachen (familiarisation training) absolvieren. Die Unterschiedsschulung differences training) muss in das Flugbuch des Piloten oder ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden. 38 / 125
39 Light Aircraft Pilot Licence LAPL(A) Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung (Revalidation) (FCL.140.A) a) Inhaber einer LAPL(A) dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie in den letzten 24 Monaten als Flugzeug- oder TMG-Piloten mindestens Folgendes absolviert haben: (1) mindestens 12 Flugstunden als PIC einschließlich 12 Starts und Landungen und (2) Auffrischungsschulung (refresher training) von mindestens einer Stunde Gesamtflugzeit mit einem Lehrberechtigten. b) Inhaber einer LAPL(A), die diese Anforderungen nicht erfüllen, müssen: (1) eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer ablegen, bevor sie die Ausübung der mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte wieder aufnehmen, oder (2) die weiteren Flugzeiten oder Starts und Landungen absolvieren, wobei sie mit Fluglehrer oder alleine unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten fliegen, um die Anforderungen gemäß Buchstabe a zu erfüllen. 39 / 125
40 Private Pilot Licence (PPL) Part-FCL 40 / 125
41 Private Pilot Licence PPL Übersicht Mit der Einführung der Part-FCL ändert sich für Motorflugzeuge PPL(A) und Hubschrauber PPL(H) wenig gegenüber der JAR-FCL. Für Segelflugzeuge (SPL), Luftschiffe PPL(As) und Ballone BPL werden die bisherigen nationalen Gesetze neu auf europäischer Ebene ebenfalls einheitlich geregelt. Das Gesetz ist aufgeteilt in einen allgemeinen Teil PPL, welcher für alle Luftfahrzeugkategorien gilt und einen Luftfahrzeug spezifischen Teil für PPL(A), PPL(H), SPL, BPL und Luftschiffe PPL(As). Die nachfolgenden Erklärungen beziehen sich immer auf die Kategorie «Leichtflugzeug» LAPL(A). PPL Artikel FCL.200 FCL.235 PPL(A) FCL.205.A FCL.210.A PPL(H) FCL.205.H FCL.210.H PPL(As) FCL.205.As FCL.240.As SPL FCL.205.S FCL.230.S BPL FCL.205.B FCL.230.B 41 / 125
42 Vergleich LAPL gegenüber PPL Medical Theoretische Ausbildung Praktische Ausbildung Mindestalter Prüfungsalter Mindeststunden für Lizenz Radiotelefonie (Fach 090) Radiotelefonieprüfung Sprachkompetenz (LPC) Praktische Funknavigation Rechte des Trägers Passagiere LAPL PPL LAPL Medical (kein ICAO Standard) In einer ATO In einer ATO 16 Jahre für Alleinflug 17 bei praktischer Prüfung Total mindestens 30 Stunden Flugausbildung, inkl. mind. 6 Stunden überwachter Alleinflug Theorieprüfung verlangt Verlangt wenn Flugfunk ausgeübt wird Verlangt wenn Flugfunk ausgeübt wird Teil der praktischen Ausbildung (wird nicht geprüft) Berechtigung als PIC in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie ohne Vergütung im nicht gewerblichen Betrieb. Im ganzen EASA-Raum gültig. Beschränkung auf Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2000 kg oder weniger. Medical Class 2 (ICAO Standard) In einer ATO In einer ATO 16 Jahre für Alleinflug 17 bei praktischer Prüfung Total mindestens 45 Stunden Flugausbildung, inkl. mind. 10 Stunden überwachter Alleinflug Theorieprüfung verlangt Verlangt Verlangt Verlangt Berechtigung als PIC oder Kopilot in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie ohne Vergütung im nicht gewerblichen Betrieb. max. 3 Passagiere (max. 4 Personen an Bord), wenn nach der Prüfung mind. 10 Stunden Flugerfahrung als PIC nachgewiesen. keine speziellen Beschränkungen, sofern die Bedingungen bezüglich Flugerfahrung erfüllt sind. Fortlaufende Flugerfahrung 12 Stunden einschliesslich 12 Starts und Landungen als PIC in den letzten 24 Mt. und 1 Auffrischungsschulung von mindestens 1 Stunde Gesamtflugzeit mit Fluglehrer 12 Stunden einschliesslich 12 Starts und Landungen als PIC in den letzten 12 Mt. vor Ablauf der SEP-Berechtigung und 1 Auffrischungsschulung von mindestens 1 Stunde Gesamtflugzeit mit Fluglehrer Fehlende Flugerfahrung Befähigungsüberprüfung (Prof Check) Befähigungsüberprüfung (Prof Check) mit einem Prüfer oder fehlende Erfahrung mit FI nachholen (FCL.140.A). 42 / 125
43 Private Pilot Licence PPL Mindestalter (FCL.200) a) Bewerber um eine PPL müssen mindestens 17 Jahre alt sein; b) Bewerber um eine BPL oder SPL müssen mindestens 16 Jahre alt sein. 43 / 125
44 Private Pilot Licence PPL Bedingungen (FCL.205) Bewerber um die Erteilung einer PPL müssen die Anforderungen für die Klasse oder Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug wie in Abschnitt H* festgelegt erfüllt haben. * Abschnitt H Klassen- und Musterberechtigungen 44 / 125
45 Private Pilot Licence PPL Ausbildungslehrgang (FCL.210) Bewerber um eine BPL, SPL oder PPL müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolvieren. Der Lehrgang muss eine theoretische Ausbildung und Flugausbildung entsprechend den verliehenen Rechten umfassen. 45 / 125
46 Private Pilot Licence PPL Prüfung der theoretischen Kenntnisse (FCL.215) Bewerber um eine BPL, SPL oder PPL müssen theoretische Kenntnisse entsprechend den verliehenen Rechten in Prüfungen in den nachfolgenden Sachgebieten nachweisen: a) Allgemeine Sachgebiete: - Luftrecht, - menschliches Leistungsvermögen, - Meteorologie und - Kommunikation; b) besondere Sachgebiete bezüglich der verschiedenen Luftfahrzeugkategorien: - Grundlagen des Fliegens, - betriebliche Verfahren, - Flugleistung und Flugplanung, - allgemeine Luftfahrzeugkunde und - Navigation. 46 / 125
47 Prüfung der theoretischen Kenntnisse (FCL.215) Ausbildung ist nur in einer ATO möglich. Sie ist für LAPL und PPL identisch. Ein reines Selbststudium ist nicht zulässig. Die Ausbildung umfasst 9 Themenbereiche. Der Lehrplan für den theoretischen Unterricht entspricht in den meisten Fächern mehr oder weniger der heutigen Ausbildung. Ein auf die AMC & GM der EASA abgestimmter BAZL-Lehrplan für alle 9 Fächer wird als Alternative means of compliance publiziert. Neu gehört das Fach 90 VFR Communications zu den theoretischen Pflichtfächern, unabhängig davon, ob der Pilot eine RTF-Berechtigung erwerben wird oder nicht. Die Theorieprüfung kann neu auf mehrere Sessionen aufgeteilt werden. Sie ist innerhalb von 6 Sessionen und max. 18 Monaten (ab Ende des Kalendermonats gerechnet, in dem erstmals zur Theorieprüfung angetreten wird) in allen Teilen zu bestehen. Für das Bestehen eines einzelnen Faches können max. 4 Versuche gemacht werden. Die Gültigkeit der vollständig bestandenen Theorieprüfung beträgt 24 Monate (ab Datum des Bestehens) für den Erwerb der LAPL bzw. PPL. Quelle BAZL: Ausbildungskurs EASA Part-FCL/Part-MED für Piloten (Flugzeug und Hubschrauber) 47 / 125
48 Private Pilot Licence PPL Praktische Prüfung (FCL.235) a) Bewerber um eine BPL, SPL oder PPL müssen durch Ablegen einer praktischen Prüfung nachweisen, dass sie als PIC in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der den verliehenen Rechten angemessenen Kompetenz beherrschen. b) Bewerber um die praktische Prüfung müssen Flugausbildung auf derselben Luftfahrzeugklasse oder demselben Luftfahrzeugmuster oder einer Gruppe von Ballonen erhalten haben, die für die praktische Prüfung verwendet werden. 48 / 125
49 Private Pilot Licence PPL Praktische Prüfung (FCL.235) (Fortsetzung) c) Prüfungsmaßstäbe (1) Die praktische Prüfung ist in verschiedene Teile gegliedert, in denen die verschiedenen Phasen des Fluges entsprechend der geflogenen Luftfahrzeugkategorie behandelt werden. (2) Wenn der Bewerber einen Punkt eines Prüfungsteils nicht besteht, ist der gesamte Prüfungsteil nicht bestanden. Wenn der Bewerber mehr als einen Prüfungsteil nicht besteht, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden. Wenn der Bewerber nur 1 Prüfungsteil nicht besteht, muss er nur diesen Prüfungsteil wiederholen. (3) Muss die Prüfung gemäß Nummer 2 wiederholt werden, so bewirkt Nichtbestehen eines Teils - einschließlich jener Teile, die bei einem früheren Versuch bestanden wurden -, dass der Bewerber die gesamte Prüfung nicht bestanden hat. (4) Falls nicht sämtliche Prüfungsteile in 2 Versuchen bestanden werden, muss eine weitere Ausbildung absolviert werden. 49 / 125
50 Private Pilot Licence PPL(A) Rechte (FCL.205.A) a) Die Rechte des Inhabers einer PPL(A) bestehen darin, ohne Vergütung als PIC oder Kopilot auf Flugzeugen oder TMGs im nichtgewerblichen Betrieb tätig zu sein. b) Ungeachtet des vorstehenden Absatzes darf der Inhaber einer PPL(A) mit den Rechten eines Lehrberechtigten oder Prüfers eine Vergütung erhalten für (1) die Durchführung von Flugausbildung für die LAPL(A) oder PPL(A); (2) die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für diese Lizenzen; (3) die mit diesen Lizenzen verbundenen Berechtigungen und Zeugnisse. 50 / 125
51 Private Pilot Licence PPL(A) Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung (FCL.210.A) a) Bewerber um eine PPL(A) müssen mindestens 45 Stunden Flugausbildung in Flugzeugen absolviert haben, wovon 5 Flugstunden in einem FSTD absolviert werden können; der Unterricht muss mindestens Folgendes einschließen: (1) 25 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer sowie (2) 10 Stunden überwachter Alleinflug, davon mindestens 5 Stunden AlleinÜberlandflug mit mindestens einem Überlandflug von mindestens 270 km (150 NM), wobei vollständig abgeschlossene Landungen auf 2 anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt wurden. 51 / 125
52 Private Pilot Licence PPL(A) Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung (FCL.210.A) b) Besondere Anforderungen an Bewerber, die Inhaber einer LAPL(A) sind. Bewerber um eine PPL(A), die Inhaber einer LAPL(A) sind, müssen nach der Erteilung der LAPL(A) mindestens 15 Stunden Flugzeit auf Flugzeugen absolviert haben, wovon mindestens 10 Stunden Flugausbildung sind, die in einem Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolviert wurden. Dieser Ausbildungslehrgang muss mindestens 4 Stunden überwachten Alleinflug umfassen, davon mindestens 2 Stunden Allein-Überlandflug mit mindestens einem Überlandflug von mindestens 270 km (150 NM), wobei vollständig abgeschlossene Landungen auf 2 anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt wurden. 52 / 125
53 Private Pilot Licence PPL(A) Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung (FCL.210.A) c) Besondere Anforderungen an Bewerber mit einer LAPL(S) mit TMGErweiterung. Bewerber um eine PPL(A), die Inhaber einer LAPL(S) mit einer TMG-Erweiterung sind, müssen Folgendes absolviert haben: (1) mindestens 24 Flugstunden auf TMG nach Eintragung der TMGErweiterung sowie (2) 15 Stunden Flugausbildung in Flugzeugen in einem Ausbildungslehrgang bei einer ATO; dies schließt zumindest die Anforderungen von Buchstabe a Nummer 2 ein. d) Anrechnung. Bewerber, die Inhaber einer Pilotenlizenz für eine andere Luftfahrzeugkategorie mit Ausnahme von Ballonen sind, erhalten eine Anrechnung von 10 % ihrer gesamten Flugzeit als PIC auf solchen Luftfahrzeugen bis zu einer Höchstgrenze von 10 Stunden. Der Umfang der Anrechnung schließt in keinem Fall die Anforderungen in Buchstabe a Nummer 2 ein. 53 / 125
54 Klassen- und Typenberechtigungen Part-FCL 54 / 125
55 Klassen- und Musterberechtigungen Umstände, unter denen Klassen- oder Musterberechtigungen erforderlich sind (FCL.700) a) Abgesehen von LAPL, SPL und BPL dürfen Inhaber einer Pilotenlizenz nur als Piloten eines Luftfahrzeugs tätig sein, wenn sie über eine gültige und angemessene Klassen- oder Musterberechtigung verfügen, außer in dem Fall, dass sie sich praktischen Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen für die Erneuerung von Klassen- oder Musterberechtigungen unterziehen oder Flugausbildung erhalten. b) Ungeachtet Buchstabe a können Piloten im Falle von Flügen, die mit der Einführung oder Änderung von Luftfahrzeugmustern zusammenhängen, Inhaber einer speziellen von der zuständigen Behörde ausgestellten Berechtigung sein, mit der sie ermächtigt werden, die Flüge durchzuführen. Die Gültigkeit dieser Berechtigung muss auf diese speziellen Flüge beschränkt sein. 55 / 125
56 Klassen- und Musterberechtigungen Umstände, unter denen Klassen- oder Musterberechtigungen erforderlich sind (FCL.700) (Fortsetzung) c) Unbeschadet Buchstaben a und b können Piloten im Falle von Flügen, die mit der Einführung oder Änderung von Luftfahrzeugmustern zusammenhängen und die von Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben im Rahmen ihrer Rechte durchgeführt werden, sowie von Schulungsflügen für die Erteilung einer Testflugberechtigung, wenn die Anforderungen dieses Abschnitts nicht erfüllt werden können, Inhaber einer gemäß FCL.820 erteilten Testflugberechtigung sein. 56 / 125
57 Klassen- und Musterberechtigungen Klassen- und Musterberechtigungen Unterschiedliche Baureihen (Variants) (FCL.710) a) Um seine Rechte auf eine andere Luftfahrzeugbaureihe (Variant) innerhalb einer Klassen- oder Musterberechtigung (class or type rating) zu erweitern, muss der Pilot eine Unterschiedsschulung und ein Vertrautmachen (differences or familiarisation training) absolvieren. Im Falle unterschiedlicher Baureihen (Variant) innerhalb einer Musterberechtigung (type rating) müssen die Unterschiedsschulung und das Vertrautmachen (differences and familiarisation training) die einschlägigen Elemente umfassen, die in den gemäß Teil-21 (Part21) festgelegten betrieblichen Eignungsdaten festgelegt sind. 57 / 125
58 Klassen- und Musterberechtigungen Klassen- und Musterberechtigungen Unterschiedliche Baureihen (Variants) (FCL.710) b) Wenn die andere Baureihe in einem Zeitraum von 2 Jahren nach der Unterschiedsschulung nicht geflogen wurde, ist eine weitere Unterschiedsschulung oder eine Befähigungsüberprüfung für diese Baureihe erforderlich, um die Rechte wahren zu können; hiervon ausgenommen sind die Muster und Baureihen innerhalb der Berechtigungen für einmotorige Luftfahrzeuge mit Kolbenmotor (SEP) und die TMG-Klasse. c) Die Unterschiedsschulung muss in das Flugbuch des Piloten oder ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten entsprechend unterzeichnet werden. 58 / 125
59 Klassen- und Musterberechtigungen Auszug aus AMC/GM Part-FCL Baureihen (Variants) Verstellpropeller Einziehfahrwerk Turbolader Druckkabine Heckrad z.b. Garmin G1000 Single Lever Power Control Whenever (D) is indicated in one of the lists mentioned, it indicates that differences training in accordance with FCL.710 is required. 59 / 125
60 Klassen- und Musterberechtigungen Bestimmungen für die Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen (FCL.725) a) Ausbildungslehrgang. Bewerber um eine Klassen- oder Musterberechtigung müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolvieren. Die Ausbildung für die Musterberechtigung muss die obligatorischen Ausbildungselemente für das entsprechende Muster wie in den gemäß Teil-21 (Part-21) festgelegten betrieblichen Eignungsdaten definiert enthalten. 60 / 125
61 Klassen- und Musterberechtigungen Bestimmungen für die Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen (FCL.725) (Fortsetzung) b) Prüfung der theoretischen Kenntnisse. Der Bewerber um eine Klassen- oder Musterberechtigung muss eine von der ATO durchgeführte Prüfung der theoretischen Kenntnisse zum Nachweis des Stands der theoretischen Kenntnisse ablegen, die für den sicheren Betrieb der betreffenden Luftfahrzeugklasse bzw. des betreffenden Luftfahrzeugmusters erforderlich sind. (1) Bei Luftfahrzeugen mit mehreren Piloten erfolgt die Prüfung der theoretischen Kenntnisse schriftlich und umfasst mindestens 100 Multiple-Choice-Fragen, die alle Hauptsachgebiete des Lehrplans angemessen abdecken. (2) Bei mehrmotorigen Luftfahrzeugen mit einem Piloten erfolgt die Prüfung der theoretischen Kenntnisse schriftlich, und die Zahl der Multiple-Choice-Fragen richtet sich nach der Komplexität des Luftfahrzeugs. (3) Bei einmotorigen Luftfahrzeugen wird die Prüfung der theoretischen Kenntnisse mündlich vom Prüfer während der praktischen Prüfung durchgeführt, um festzustellen, ob ein zufrieden stellender Kenntnisstand erreicht wurde. (4) Bei Flugzeugen mit einem Piloten, die als Hochleistungsflugzeuge* eingestuft sind, erfolgt die Prüfung schriftlich und umfasst mindestens 60 Multiple-Choice-Fragen, die alle Hauptsachgebiete des Lehrplans angemessen abdecken. * Hochleistungsflugzeuge siehe AMC / GM Part-FCL (High Performance Aircraft HPA) 61 / 125
62 Klassen- und Musterberechtigungen Bestimmungen für die Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen (FCL.725) (Fortsetzung) c) Praktische Prüfung. Der Bewerber um eine Klassen- oder Musterberechtigung muss eine praktische Prüfung gemäß Anlage 9* dieses Teils zum Nachweis der praktischen Fertigkeiten ablegen, die für den sicheren Betrieb der betreffenden Luftfahrzeugklasse bzw. des betreffenden Luftfahrzeugmusters erforderlich sind. Der Bewerber muss die praktische Prüfung innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten nach Beginn des Klassen- bzw. Musterberechtigungslehrgangs und innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten vor dem Antrag auf Erteilung der Klassen- oder Musterberechtigung ablegen. Auf deutsch soll das heissen: Die Ausbildung muss innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen sein. Der Antrag auf Erteilung der Berechtigung muss innerhalb von 6 Monaten nach Bestehen des Skill Test erfolgen. * Part-FCL - Anlage 9 bezieht sich auf Ausbildung, praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für MPL-, ATPL-, Muster- und Klassenberechtigungen sowie Befähigungsüberprüfung für IRS 62 / 125
63 Klassen- und Musterberechtigungen Bestimmungen für die Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen (FCL.725) (Fortsetzung) d) Bei Bewerbern, die bereits eine Musterberechtigung mit dem Recht zum Führen eines Luftfahrzeugmusters entweder mit einem Piloten oder mit mehreren Piloten besitzen, gelten die theoretischen Anforderungen als bereits erfüllt, wenn sie einen Antrag auf Hinzufügung des Rechts für die andere Betriebsform auf demselben Luftfahrzeugmuster stellen. e) Ungeachtet der vorstehenden Absätze sind Piloten, die Inhaber einer gemäß FCL.820 erteilten Testflugberechtigung sind und die an Entwicklungs-, Zertifizierungs- oder Fertigungstestflügen für ein Luftfahrzeugmuster mitgewirkt und entweder 50 Stunden gesamte Flugzeit oder 10 Stunden Flugzeit als PIC bei technischen Prüfflügen in diesem Baumuster absolviert haben, berechtigt, einen Antrag auf Erteilung der betreffenden Musterberechtigung zu stellen, sofern sie die Erfahrungsanforderungen und die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Musterberechtigung, wie in diesem Abschnitt festgelegt, für die betreffende Luftfahrzeugkategorie erfüllen. 63 / 125
64 Klassen- und Musterberechtigungen Gültigkeit und Erneuerung von Klassen- und Musterberechtigungen (FCL.740) a) Der Gültigkeitszeitraum von Klassen- und Musterberechtigungen beträgt ein Jahr, ausgenommen Klassenberechtigungen für einmotorige Luftfahrzeuge (SEP) mit einem Piloten, wofür der Gültigkeitszeitraum 2 Jahre beträgt, sofern nicht durch die gemäß Teil-21 (Part-21) festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwas anderes bestimmt wird. b) Erneuerung. Wenn eine Klassen- oder Musterberechtigung abgelaufen ist, muss der Bewerber (1) eine Auffrischungsschulung bei einer ATO absolvieren, wenn dies notwendig ist, um den Befähigungsstand zu erreichen, der erforderlich ist, um die betreffende Luftfahrzeugklasse oder das betreffende Luftfahrzeugmuster sicher betreiben zu können, und (2) eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9* dieses Teils absolvieren. * Part-FCL - Anlage 9 bezieht sich auf Ausbildung, praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für MPL-, ATPL-, Muster- und Klassenberechtigungen sowie Befähigungsüberprüfung für IRS 64 / 125
65 Klassen- und Musterberechtigungen Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen für die Erteilung von Klassen- oder Musterberechtigungen - Flugzeuge (FCL.720.A) Sofern nicht in den gemäß Teil-21 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwas anderes festgelegt ist, müssen Bewerber um eine Klassen- oder Musterberechtigung die folgenden Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen für die Erteilung der betreffenden Berechtigung erfüllen: a) Mehrmotorige Flugzeug mit einem Piloten. Ein Bewerber um eine erste Klassen- oder Musterberechtigung für ein mehrmotoriges Flugzeug mit einem Piloten muss mindestens 70 Stunden als PIC auf Flugzeugen absolviert haben. 65 / 125
66 Klassen- und Musterberechtigungen Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen für die Erteilung von Klassen- oder Musterberechtigungen - Flugzeuge (FCL.720.A) (Fortsetzung) b) Technisch nicht komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten. Vor dem Beginn der Flugausbildung muss ein Bewerber um eine erste Klassen- oder Musterberechtigung für ein Flugzeug mit einem Piloten, das als Hochleistungsflugzeug eingestuft ist, (1) mindestens 200 Stunden gesamte Flugerfahrung besitzen, davon 70 Stunden als PIC auf Flugzeugen, und (2) i) Inhaber eines Zeugnisses über den zufrieden stellenden Abschluss eines Lehrgangs für zusätzliche theoretische Kenntnisse sein, der bei einer ATO absolviert wurde, oder ii) die ATPL(A)-Prüfungen der theoretischen Kenntnisse gemäß diesem Teil bestanden haben, oder iii) zusätzlich zu einer Lizenz, die gemäß diesem Teil erteilt wurde, Inhaber einer ATPL(A) oder CPL(A)/IR mit Anrechnung der theoretischen Kenntnisse für ATPL(A) sein, die gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurde; (3) daneben müssen Piloten, die das Recht erwerben möchten, das Flugzeug im Betrieb mit mehreren Piloten zu betreiben, die Anforderungen von Buchstabe d Nummer 4 erfüllen. 66 / 125
EASA Part FCL Europäische Lizenzen. Kendlbacher Christoph
EASA Part FCL Europäische Lizenzen Kendlbacher Christoph Inhalt Lizensierung nach den Regeln der EU LAPL(A) LAPL(S) SPL PPL(A) Ultra Leicht Übergang auf eine Part FCL Lizenz Schulen nach EASA ATO Lizensierung
MehrE-Mail. Name Art der Lizenz (z. B. PPL(A) gem. Teil-FCL) Lizenznummer. Name Art der Lizenz (z. B. PPL(A) gem. Teil-FCL) Lizenznummer
Kontaktdaten der Ausbildungsorganisation, unter dem die Ausbildungsorganisation betrieben wird Telefon Fax Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern - 80534 München E-Mail Vertretungsberechtigte Person
Mehrder Lizenz entsprechen: Luftrecht / betriebliche JAR-FCL 1.465 Anforderungen
- Erforderliche theoretische Kenntnisse und Verfahren für die Durchführung von theoretischen en für CPL, ATPL und Instrumentenflugberechtigungen JAR-FCL 1.465 Anforderungen Der Bewerber für eine CPL, ATPL
MehrÜbergangsregelung für Theorieprüfungen für Privatpiloten (Flugzeug und Hubschrauber), Segelflieger und Ballonfahrer
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL Abteilung Sicherheit Flugbetrieb Richtlinie 318.11.000.20 D / O-018 D Gegenstand: Übergangsregelung
MehrLandesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH) - Luftfahrtbehörde - Mercatorstraße 9 24106 Kiel
LBV-SH Kontaktdaten der Ausbildungsorganisation, unter dem die Ausbildungsorganisation betrieben wird Telefon Fax Landesbetrieb Straßenbau Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH) - Luftfahrtbehörde - Mercatorstraße
MehrAbschnitt D - Berufspilotenlizenz (Flugzeug) - CPL(A)
- Berufspilotenlizenz (Flugzeug) - CPL(A) JAR-FCL 1.140 Mindestalter Der Bewerber für eine CPL(A) muss mindestens 18 Jahre alt sein. JAR-FCL 1.145 Flugmedizinische Tauglichkeit Der Bewerber für eine CPL(A)
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR) (7) Daher sollten weitere Anforderungen für die Qualifikation
14.3.2014 Amtsblatt der Europäischen Union L 74/33 VERORDNUNG (EU) Nr. 245/2014 DER KOMMISSION vom 13. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung
MehrAntrag auf Ausstellung eines Zeugnisses als zugelassene Ausbildungsorganisation
Kontaktdaten der Ausbildungsorganisation Name, unter dem die Ausbildungsorganisation betrieben wird Straße, Haus-Nr Telefon Fax Regierungspräsidium Kassel Luftverkehr Steinweg 6 34119 Kassel E-Mail Vertretungsberechtigte
MehrEin kleiner Auszug der wichtigsten Änderungen mit EASA
Ein kleiner Auszug der wichtigsten Änderungen mit EASA Nationale Lizenzen sind nur noch bis 7.4.2015 gültig. Sie müssen vorher in eine EASA Lizenz umgewandelt werden. Aus Segelflugschein wird SPL oder
MehrEASA 2012 Neuigkeiten für Privatpiloten
EASA 2012 Neuigkeiten für Privatpiloten 13. November 2010, Klagenfurt Workshop Motorfliegerclub Kärnten Gerda Pardatscher Rulemaking Officer, Project Manager Part-FCL Rulemaking Directorate R.3.1 1 Agenda
MehrL 311/16 Amtsblatt der Europäischen Union
L 311/16 Amtsblatt der Europäischen Union 25.11.2011 FCL.105.A KAPITEL 2 Besondere Anforderungen für die LAPL für Flugzeuge LAPL(A) LAPL(A) Rechte und Bedingungen a) Inhaber einer LAPL für Flugzeuge sind
MehrBezirkstagung BWLV. Nord-/Südbaden, 29.03.2014 Karlsruhe/Grötzingen. Jürgen Niedecker, Referat 46 Luftfahrt Stand: 28.03.2014
Bezirkstagung BWLV Nord-/Südbaden, 29.03.2014 Karlsruhe/Grötzingen Jürgen Niedecker, Referat 46 Luftfahrt Stand: 28.03.2014 Vorstellung meiner Person: Jürgen Niedecker geb.: 01.08.1960 wohne in Filderstadt/Plattenhardt
MehrFragebogen zur Beantragung einer Erlaubnis nach 5 Abs. 1 LuftVG zur Ausbildung von fliegendem Personal
Fragebogen zur Beantragung einer Erlaubnis nach 5 Abs. 1 LuftVG zur Ausbildung von fliegendem Personal Beantragung der Erlaubnis gemäß 5 Abs. 1 LuftVG für die Ausbildung i. V. m. Zeugnis nach VO (EU) 1178/2011
MehrAntrag auf Ausstellung eines Zeugnisses als zugelassene Ausbildungsorganisation
Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses als zugelassene Ausbildungsorganisation (Approved Training Organisation, ATO) gemäß 5 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in Verbindung mit ORA.ATO.105 ff.
MehrCheckliste für die Auswahl von Flugschulen
Checkliste für die Auswahl von Flugschulen Einführung Dieser Fragebogen soll dem an einer Ausbildung zum Flugzeugführer interessierten Nachwuchspiloten als Leitfaden bei der Bewertung von Flugschulen dienen.
MehrTheoretische Privatpilotenprüfung (A)
Theoretische Privatpilotenprüfung (A) Ausgabe 1 1. Juni 2006 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines 3 2. Prüfungsorganisation 3 3. Anmeldung 3 4. Prüfungsdauer und Hilfsmittel 4 5. Prüfungsdurchführung 5 6.
MehrInstandhaltung durch den Piloten/Eigentümer?!
Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer?! Dominik Stephani März 2010 1 Schulungsinformation Kurs / Schulung Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer?! Instruktor / Author Dominik Stephani Beschreibung
MehrSeason Opener 2015. Sandra WECHSELBERGER. Michael LEHNER-MORAWEC. Sachbearbeiter Flugschulen. Senior Sachbearbeiter Flugschulen
Season Opener 2015 Sandra WECHSELBERGER Sachbearbeiter Flugschulen Michael LEHNER-MORAWEC Senior Sachbearbeiter Flugschulen Stand: 11.04.2015 Neue Berechtigungen Enroute IR Competency Based IR 2 Neue Ausbildungen
Mehrnicht möglich (es gibt keinen LAPL FI oder FE).
Relevante Vorschriften im Part-FCL Lizenztypus Allgemeine Rechte Gewerbliches Fliegen ÜBERBLICK Part-FCL MOTORFLUGLZENZEN Leichtflugzeug-Pilotenlizenz für Flugzeuge LAPL(A) GRUNDSÄTZLICHES Abschnitt B
MehrEASA Segelfluglizenzen
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL Segelflugverband der Schweiz EASA Segelfluglizenzen Ein Ausbildungskurs für Bewerber um eine EASA Segelfluglizenz September 2012 Ziele dieser Präsentation Der Teilnehmer
MehrVorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren
MehrEASA Lizenzen für Piloten auf Flugzeugen und Hubschraubern
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL EASA Lizenzen für Piloten auf Flugzeugen und Hubschraubern Ein Ausbildungskurs für Bewerber um eine EASA Pilotenlizenz September 2012 Ziele dieser Präsentation Der Teilnehmer
MehrVERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom XXX
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2011) XXX D011541/03 VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom XXX zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende
MehrVerordnung des VBS über den Flugdienst der Gruppe Rüstung
Verordnung des VBS über den Flugdienst der Gruppe Rüstung 510.211.3 vom 15. Mai 2003 (Stand am 3. Juni 2003) Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), gestützt
MehrDie neuen EASA Vorschriften 9. März 2013/ HRi
Ziel Diese Präsentation soll klar machen, dass sich etwas ändert im Bereich der Ausweise für Segelflugpiloten. Der Schwerpunkt liegt bei den Auswirkungen auf die Piloten der SGL, also Personen, welche
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
18.3.2015 L 74/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2015/445 R KOMMISSION vom 17. März 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung von technischen
MehrErfüllen Sie sich den Traum vom Fliegen. die ersten Schritte ins Cockpit
Erfüllen Sie sich den Traum vom Fliegen die ersten Schritte ins Cockpit Sehr geehrter Interessent, Sehr geehrte Interessentin, der Weg vom sogenannten Fußgänger zum Privathubschrauberpiloten ist nicht
MehrINFORMATIONSBLATT Segelflug LAPL(S) und SPL
Nieders. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Oldenburg, Kaiserstr. 27, 26122 Oldenburg Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Geschäftsbereich Oldenburg - Luftfahrtbehörde
MehrDer neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht
Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht 1. Grundlagen Im Jahre 1991 hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft die 2. Richtlinie über den Führerschein verabschiedet. Die Richtlinie
Mehr(Segelflugausbildung) Vereinbarung zur Flugausbildung im Rahmen der ATO
(Segelflugausbildung) Vereinbarung zur Flugausbildung im Rahmen der ATO Zwischen Deutscher Aero-Club Nordrhein-Westfalen e. V., Friedrich-Alfred-Str. 25, 47055 Duisburg - im Weiteren auch: Verband - und
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrHaftungs- und Versicherungsproblematik
CFAC-Forum Haftung und Versicherung Haftungs- und Versicherungsproblematik bei Schulungsflügen Rechtsanwalt und Fluglehrer Präsident CFAC-HSG Folie 1 Zielsetzungen des Impulsreferates Klarstellen der involvierten
MehrINFORMATIONSBLATT Lehrberechtigte FI(A/S/B) und CRI(A)
INFORMATIONSBLATT Lehrberechtigte FI(A/S/B) und CRI(A) FCL.900 Lehrberechtigungen LEHRBERECHTIGTE Allgemeine Anforderungen a) Allgemeines. Personen dürfen nur Folgendes durchführen: (1) Flugunterricht
MehrNACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER 61. JAHRGANG LANGEN, 21. FEBRUAR 2013 NfL I 16 / 13 e der Büro der Nachrichten für Luftfahrer Managementsystem DQS-zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2000 Artikel 4 Absatz 4 der
MehrINFORMATION. zum Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeug) - PPL(A)
INFORMATION zum Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeug) - PPL(A) Voraussetzung für die Ausbildung: - Mindestalter beträgt 16 Jahre - Flugmedizinische Tauglichkeit - Es dürfen keine Tatsachen vorliegen,
MehrHinweise. zur Rechtslage. beim. Fliegen gegen Entgelt
Anlage 1 Referat 520 - obere Luftfahrbehörde - Hinweise zur Rechtslage beim Fliegen gegen Entgelt Stand: 04.06.2015 Inhalt: Seite 1. Vorwort 3 2. Flugbetriebsrechtliche Bestimmungen 3 2.1 Gewerblicher
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)
MehrFreiballonfahrertag DFSV
Freiballonfahrertag DFSV Langenselbold 31. März 2012 EASA / EU Lizenzen Neue europäische Regelungen für Ballonfahrer Was kommt ab 08.04. auf uns Ballonfahrer zu? Matthias Borgmeier Head Licensing Section
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 324/38 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2301 R KOMMISSION vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die
MehrDas Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
2016 Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) Die Fahrschule Stratmann ist seit 35 Jahren erfolgreich im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung in Sachen Führerschein für Kraftfahrzeuge und
MehrWelche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung?
Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? BAF ist die Abkürzung von Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung. Auf der Internetseite gibt es 4 Haupt-Bereiche:
MehrBerufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) Das BKrFQG dient zur Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
MehrHäufig gestellte Fragen zum Thema Migration
Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der
MehrZypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)
Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen
MehrAnhang V zur Weiterbildungsordnung SSO
Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Reglement über die Erlangung eines eidgenössischen oder von der SSO anerkannten Weiterbildungstitels und betreffend die Anerkennung vergleichbarer ausländischer Titel
MehrInformationen zum Begleiteten Fahren ab 17
Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt
MehrReglement Mediator SAV / Mediatorin SAV
Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische
MehrAbschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich
13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.
MehrÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION
PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch
MehrGesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)
Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,
MehrÜBERBLICK Part-FCL SEGELFLUGLZENZEN Leichtflugzeug-Pilotenlizenz für
Relevante Vorschriften im Part-FCL Lizenztypus Allgemeine Rechte Gewerbliches Fliegen ÜBERBLICK Part-FCL SEGELFLUGLZENZEN Leichtflugzeug-Pilotenlizenz für Segelflugzeugpilotenlizenz (SPL) Segelflugzeuge
MehrErläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
Mehrvon Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung
Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung
MehrANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3
ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3 Betr.: Bescheinigung für die nachfolgende nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung nach Artikel 15 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung
MehrFragen zur Umwandlung
Fragen zur Umwandlung VO 1178/2011 und deren Übersetzung ins Deutsche lassen viele Fragen offen Herr Hey im BMVBS sammelt Anfragen von LBA und RegPräs und klärt mit EASA Einige Unklarheiten konnten bereits
MehrRichtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway
Richtlinien zum Internationalen Sponsern 01. April 2015 Amway Richtlinie zum Internationalen Sponsern Diese Richtlinie gilt ab dem 01. April 2015 in allen europäischen Märkten (Belgien, Bulgarien, Dänemark,
MehrCB-IR(A) Der einfache Weg zur vollwertigen Instrumentenflugberechtigung
Kompetenzbasierte Instrumentenflugberechtigung CB-IR(A) Seite 1 von 9 CB-IR(A) Der einfache Weg zur vollwertigen Instrumentenflugberechtigung Sehr geehrte/r Interessent/in, vielen Dank für Ihr Interesse
Mehrc:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc
ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
MehrIm Punkt 4) erhalten Sie eine Übersicht über die einzelnen Neuerungen und Antworten zu den wichtigsten Fragen.
1. Vorbemerkung Mit Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2015/1088 am 07.07.2015 ergeben sich Neuerungen für Instandhaltungsbetriebe. Für die allgemeine Luftfahrt, speziell für die ELA1- und ELA2- Luftfahrzeuge
MehrVersetzungsregeln in Bayern
Grundschule Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. Das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 3 und 4 soll nur dann versagt werden, wenn der Schüler in seiner Entwicklung
MehrGesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)
Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1
MehrINFORMATIONSBLATT Segelflug LAPL(S) und SPL
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Luftfahrtbehörde INFORMATIONSBLATT Segelflug LAPL(S) und SPL 1. LEICHTLUFTFAHRZEUG-PILOTENLIZENZ LAPL FCL.105 LAPL - Rechte und Bedingungen a)
MehrSächsisches Sozialanerkennungsgesetz
Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz
Mehrgestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2
Anwaltsreglement 80. (Vom 4. Januar 00) Das Kantonsgericht Schwyz, gestützt auf 9, 0 Abs. und 9 Abs. des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 9. Mai 00, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Dieses
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrPRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag
1 Zweck PRÜFMODUL D UND CD Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der folgenden EG-Prüfung nach folgenden Prüfmodulen: D CD Es beschreibt die Aufgabe der benannten
MehrLernaufgabe Industriekauffrau/Industriekaufmann Angebot und Auftrag: Arbeitsblatt I Auftragsbeschreibung
Angebot und Auftrag: Arbeitsblatt I Auftragsbeschreibung Ein Kunde hat Interesse an einem von Ihrem Unternehmen hergestellten Produkt gezeigt. Es handelt sich dabei um einen batteriebetriebenen tragbaren
MehrEinführung EU Lizenzen Segelflug. Fluglehrerfortbildung Februar 2012 Rabenberg Referent: K.-H. Dannhauer LAL Sachsen
Einführung EU Lizenzen Segelflug Fluglehrerfortbildung Februar 2012 Rabenberg Referent: K.-H. Dannhauer LAL Sachsen EU-Lizenzen Ist: JAR-FCL Lizenzen (A) und (H) Neue Lizenzen der EASA (Part-FCL): Segelflugzeuge
MehrErklärung zur Präferenzberechtigung auf der Handelsrechnung
Erklärung zur Präferenzberechtigung auf der Handelsrechnung Die meisten Freihandelsabkommen der Europäischen Gemeinschaft sehen als formale Vereinfachung vor, dass bis zu bestimmten Wertgrenzen vom Exporteur
Mehr2 Praktische Tätigkeit
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) vom 7. November 1989 (BGBl I 1 Lehrgang 2 Praktische Tätigkeit 3 Gleichwertige Tätigkeit 4 Staatliche
MehrWeiterbildung Banking & Finance. CYP Prüfungsreglement. CYP Prüfungsreglement Weiterbildung Banking & Finance
CYP Prüfungsreglement Die nachfolgend verwendete männliche Form bezieht selbstverständlich die weibliche Form mit ein. Auf die Verwendung beider Geschlechtsformen wird lediglich mit Blick auf die bessere
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche
MehrVerordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer
MehrZweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung
- 1- Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums vom 15.Mai 1986 1 Auf Grund von 35 Abs.
MehrGrundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen
Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut
MehrINFORMATION. zum Erwerb der Privatpilotenlizenz - PPL(A)
INFORMATION zum Erwerb der Privatpilotenlizenz - PPL(A) Voraussetzung für die Ausbildung: - Mindestalter 16 Jahre - Flugmedizinische Tauglichkeit - Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber
Mehr1 Name und Sitz. 2 Zweck
1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist
MehrVereinigtes Königreich. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)
Vereinigtes Königreich Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Nein.
MehrSATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
MehrEU Flight Crew Licencing
EU Flight Crew Licencing Vorwort Auf dem Weg nach Europa Liebe Luftsportler, das Thema Europa beherrscht die Nachrichten und wir Europäer gewöhnen uns daran, dass Aufgabenstellungen nunmehr in größeren,
MehrGanz sicher oben arbeiten!
www.moellerart.de Die Lift2Go Safety First Programme bringen Sie nach oben. Einfach, sicher und schnell. Ganz sicher oben arbeiten! Arbeitsbühnen-Seminare w w w. m o e l l e r a r t. d e 2 0 1 4 Mit uns
MehrMuster-Ausbildungsvertrag
Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes
MehrINFO Mappe Privatpilotenausbildung
Fläming AIR GmbH Flugplatz Oehna 14913 Niedergörsdorf OT Zellendorf Tel. 033742/6170 www.flaemingair.de e-mail: edbo@flaemingair.de INFO Mappe Privatpilotenausbildung Ihren Traum vom Fliegen, gemeinsam
MehrZertifizierungsrichtlinie der Innung für Kälte- und Klimatechnik Münster für die Zertifizierung von Personen
Zertifizierungsrichtlinie der Innung für Kälte- und Klimatechnik Münster für die Zertifizierung von Personen 1. Zertifizierungsstelle Die Mitgliedsinnungen des Bundesinnungsverbands des deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrUnterrichtsreihe: Auf dem Amt
04 Führerschein Viele Menschen fahren mit dem Auto zur Arbeit, bringen ihre Kinder zum Sportverein oder machen Einkäufe. Oft setzen Arbeitgeber wie zum Beispiel Handwerksbetriebe den Führerschein für die
MehrLeitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014
EBA/GL/2014/06 18. Juli 2014 Leitlinien über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien 1 Leitlinien der EBA u ber die bei Sanierungspla nen zugrunde zu legende Bandbreite an
MehrAmtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013)
Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013) Erste Satzung
Mehr1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
Mehr1 Gleichwertigkeit von Fortbildungsprüfungen. (2) Einen dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt,
Nichtamtliche Lesefassung Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung (BB-GVO) 1 ) vom 19. Juli 2005 (Nds.GVBl. S. 253 SVBl. 485), zuletzt geändert durch Artikel
MehrM I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten
M I T T E I L U N G an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten Folgende Mitteilung soll dazu dienen, alle Pächter und Verpächter von Milchquoten über die in Artikel 13 des großherzoglichen Reglementes
Mehr