EU Flight Crew Licencing

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1 EU Flight Crew Licencing

2 Vorwort Auf dem Weg nach Europa Liebe Luftsportler, das Thema Europa beherrscht die Nachrichten und wir Europäer gewöhnen uns daran, dass Aufgabenstellungen nunmehr in größeren, kontinentalen Zusammenhängen betrachtet werden. Hiervon sind nicht nur die Wirtschaft und die Politik betroffen, auch im täglichen Leben gewinnen gemeinschaftliche Regeln und Lösungen zunehmend an Bedeutung. Das betrifft auch unseren Luftsport, der als Teil der Luftfahrt zu betrachten ist und sich den Regeln zu unterwerfen hat, die sich an den Interessen der kom merziellen Luftfahrt orientieren. Wir müssen diese Vorgaben akzeptieren, wenn wir unseren faszinierenden Sport weiter ausüben wollen. Nach dem Part M, der den technischen Bereich europaweit einheitlich regelt, treten am 8. April 2012 mit dem PartFCL die neuen europäischen Bestimmungen bezüglich der Lizenzen in Kraft. Der LuftsportVerband Bayern hat die Federführung bei der Aufarbeitung der neuen Bestimmungen übernommen und das hier vorliegende Informationsheft redaktionell bearbeitet. Wir danken den Bayern für die hier geleistete Arbeit herzlich und haben beschlossen, diese grundlegende Informationsübersicht auch den Luftsportlern des DAeC LV NRW zukommen zu lassen. Wir hoffen, dass es uns mit dieser kompakten Information gelingen wird, die notwendige Aufklärung über die neuen Regeln des Lizenzwesens über die Vereine zu den Piloten zu transportieren damit jeder aktive Luftsportler selber nachlesen kann, welche Bedingungen bezüglich seiner Lizenzen er zukünftig zu beachten hat. Das Präsidium des DAeC LV NRW Air Crew Regulations PartFCL Ein Mammutprojekt nimmt Konturen an Piloteninfos Die Begriffe PartFCL, EASAFCL, NPA etc. sind für Piloten nicht neu, da über sie die luftverkehrsrechtlichen Vorschriften in Europa neu arrangiert oder besser gesagt revolutioniert werden. Aber was steckt konkret gerade hinter den neuen Lizenzvorschriften PartFCL, die offiziell am 08. April 2012 in Kraft treten und sicherlich diverse Übergangsregelungen enthalten werden? Die Verantwortlichen im LuftsportVerband Bayern (Vorstand, Sport beirat, Referenten, Geschäftsführung) betrachten es als wesentliche Aufgabe 2 einer Sportorganisation, frühzeitig über Änderungen zu informieren und den Piloten die Gelegenheit zu geben, sich intensiv mit der neuen Systematik auseinanderzusetzen, auch wenn die praktische Umsetzung in den Luftfahrtbehörden nicht sofort am 8. April beginnen und es demnächst sicherlich noch weitere Fragen und Antworten geben wird. Die vorliegende Sonderausgabe stellt daher eine Art Grund gerüst dar. Anpassungen, Ergänzungen, Konkretisierungen werden und müssen kommen, wir werden sie jeweils in das Grundgerüst einbauen und über unsere Kommunikationswege Website, Newsletter, Verbandsorgan veröffentlichen. Die Sonderausgabe enthält notgedrungen viele Abkürzungen. Diese sind in einem Verzeichnis am Ende des Heftes alphabetisch sortiert aufgeführt und erklärt. Abschließend bedanken wir uns herzlich bei LVBJustiziar und Rechtsanwalt Frank Dörner für dessen intensive Recherche und inhaltliche Aufbereitung der komplexen und umfangreichen Thematik. Vorstand LuftsportVerband Bayern München, November 2011 EUPARTFCL

3 Einführung Einführung und zeitlicher Überblick Ab dem 08. April 2012 wird eine einheitliche europäische Verordnung für Luftfahrtpersonal anwendbar. Dies ist ein weiterer großer Meilenstein in der Vereinheitlichung der europäischen Luftfahrtgesetz bzw. Verord nungsgebung und bedeutet starke Veränderungen innerhalb der Luft fahrtverwaltung. Das Regelwerk PartFCL führt in weiten Teilen die 2003 in deutsches Recht übernommenen JARFCLRegelungen fort. Zum Teil werden die JARFCLRegeln aber auch verändert und um weitere Regelungs bereiche ergänzt. Das JARFCLSystem hatte bislang nur motorgetriebene Luftfahrzeuge im Fokus. Mit PartFCL werden erstmals einheitlich auch weitere Klassen geregelt. So werden von dem einheitlichen europäischen System auch die Be reiche Segelflug, Ballonfahren und auch das Steuern von Luft schiffen erfasst. Neue Berechtigungen wie das MountainRating, die Berg be rech ti gung, die bislang nur aus Frankreich bekannt war, wurden aufgenommen. Völlig neu eingeführt wird mit dem PartFCL z.b. der LAPL. Er steht ab der Angleichung der nationalen Vorschriften (spätestens ab 2015) für die Kategorien Motorflug (A), Segelflug (S), Hubschrauber (H) und Ballon (B) zur Verfügung. Der LAPL gilt innerhalb des europäischen Luftraumes für Luftfahr zeuge, die in der EU registriert sind und ein MTOW von höchstens kg haben. Da er nicht vollständig den ICAOAnforderungen entspricht, gilt er nicht automatisch in allen ICAOStaaten. Es bleibt abzuwarten, ob er über bilaterale Vereinbarungen in anderen ICAOLändern anerkannt werden wird. In konsequenter Fortführung des LAPL war von der EASA auch ein LAFI ein Light Aircraft Flight Instructor vorgesehen. Dieser wurde jedoch von der EUKommission nicht akzeptiert und EUPARTFCL wieder aus dem Entwurf gestrichen. Weitere Neuerungen soll es durch die Einführung eines gestuften Systems für den Instrumentenflug geben. Ein Entwurf der EASA (NPA ) sieht neben dem CompetencyBasedModularInstrumentRating ein EnRouteInstrumentRating vor. Da sich die Regelungen hierzu bei Fertigstellung dieser Übersicht noch im Rulemaking bei der EASA befunden haben, werden sie demnächst ge sondert auf der Website des LVB dargestellt werden. Die professionellen Bereiche CPL und ATPL werden hier nur innerhalb ihrer Schnittstellen zum Luftsport angesprochen. JARFCL wurde in Europa zwar zu unterschiedlichen Zeiten, jedoch letztlich flächendeckend in die jeweiligen nationalen Regelwerke übernommen. Der Verpflichtung, JARkonforme Lizenzen anzuerkennen, wurde durch einzelstaatliche Regelungen entsprochen. Mit dem PartFCL entfallen zukünftig bisher notwendige Übertragungen in das jeweilige nationale Recht. Die europäische Verordnung ist direkt und unmittelbar anwendbar und gegenüber der Verwaltung und dem gesamten Luftfahrtpersonal, das durch den PartFCL geregelt wird, gültig. Bisher schon vorhandene JARFCLkonforme Lizenzen werden ohne weitere Anforderungen in PartFCLent sprechende Lizenzen umgeschrieben. Die Umwandlung nationaler Lizenzen, z.b. Segelflug, Ballon oder auch PPLN und alte ICAOLizenzen, erfolgt nach Anhang II der Verordnung bzw. nach national zu bestimmenden Regelungen: 3

4 Verband Einführung Anhang II Umwandlung bestehender nationaler Lizenzen und Berechtigungen für Flugzeuge und Hubschrauber, die nicht JARFCL entsprechen: Flugzeuge und Helikopter Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, bestehende nationale Lizenzen umzuwandeln. Die Umwandlung folgt einem von dem Mitgliedstaat zu erstellenden Konversionsbericht oder entspricht Anhang II. Für PPL(A)Piloten gilt nach Anhang II: 70 Flugstunden nach Lizenzerwerb der nationalen Berechti gung und ein Nachweis, dass mit RadioNaviga tion umgegangen werden kann, ermöglicht die Um wandlung in einen PartFCLPPL(A). D.h. auf Grundlage des alten ICAOPPL ohne CVFR Berechtigung sind die beiden o.g. Voraussetzungen zu erfüllen. Bei PPL(H)Piloten erhöht sich die Flugzeit auf 75 Stunden nach Lizenzerwerb. Segelflug und Ballon Die Umwandlung wird in einem Konversionsbericht beschrieben. Aller Voraussicht nach führt ein heute vorhandener GPL ohne weitere Voraussetzungen zu einem PartFCL entsprechenden SPL. OPTOUTMöglichkeit: Die EU hat sich zu einer gestuften Einführung des PartFCLRegel werkes entschlossen, mit der den Mitgliedstaaten die Option eingeräumt wird, bestimmte Anwendungsbereiche zunächst nicht umzusetzen, sondern schrittweise, aber spätestens bis 2018 insgesamt zu übernehmen. Teile der Anwendbarkeit sowie die Anpassung des nationalen Rechts können damit zunächst noch in unterschiedlichen zeitlichen Rahmen ausgesetzt werden (siehe nachfolgende Tabelle). Ab dürfen nach Wahl des jeweiligen Mitgliedstaates noch JARkonforme Lizenzen oder auch bereits neue Lizenzen nach den Vorschriften des PartFCL erteilt werden. Ab müssen neue Lizenzen ausschließlich nach PartFCL ausgestellt werden. Spätestens 2018 müssen auch alte JARLizenzen durch PartFCLLizenzen ersetzt werden. Dabei handelt es sich jedoch in allen Fällen um eine 1:1Übernahme, da JARkonforme Lizenzen als im Sinne dieser Ver ordnung ausgestellt gelten. Für alle bisherigen nationalen Lizenzen und Be rech ti gungen bzgl. Flug zeugund Hub schrau ber lizenzen gibt es für den jeweiligen Mit glied staat die Möglichkeit, bis zu 2 Jahre, d.h. bis max. zum , nicht nach PartFCL vorzugehen. Für nationale Pilotenlizenzen bzgl. aller anderen LFZ gilt dies bis zu drei Jahren. Die Übergangsfrist für alle nach den bisherigen nationalen Regelungen begonnenen Ausbildungen beträgt 4 Jahre. Einführung / Übergangsfristen 4 Ab Ausgabe von EUPartFCLLizenzen alternativ zum nationalen JARFCL möglich. Umschreibung zum Zeitpunkt des Ablaufs der JARLizenz. Ab Ausschließlich Erteilung von EUPartFCLLizenzen bei Neulizenzen. Bis Späteste Konversion aller nationalen Flugzeug und Helikopterlizenzen (PPLN und alter ICAOPPL) in EUPartFCLLizenzen (im nicht kommerziellen Bereich). Bis Konversion aller sonstigen nationalen Lizenzen (Segelflug, Ballon, Luftschiff). Späteste Einführung der EUPartFCLkonformen Berechtigungen. Späteste Einführung des LAPL. Bis Ersatz aller LBA Zulassungen zu ATO, AMC, FSTD. Bis Ersatz aller nationalen JARLizenzen durch EUPartFCLLizenzen. EUPARTFCL

5 Einführung Verband Nachfolgend soll die Struktur der Ausführungsverordnung dargestellt werden. Da außer im Falle der nahtlosen Übertragung von einer Lizenz nach JARFCL 1 oder 2 deutsch in eine EUPartFCLLizenz noch Konversionsvorschriften durch den deutschen Gesetzgeber erlassen werden müssen, beschränkt sich die Darstellung grundsätzlich auf das reine EUPartFCLSystem. Auch die ausschließlich in Englisch verfügbaren AMC (Acceptable Means of Compliance) sollen hier in Teilen mit einbezogen werden. Dies sind die von der EASA anerkannten Möglichkeiten, sich verordnungskonform zu verhalten. Wenn z.b. PartFCL den Piloten verpflichtet, ein Flugbuch zu führen, so beschreiben die hierzu gehörigen AMC, wie dieses Flugbuch aussehen soll, welche Inhalte es haben sollte und wie die Eintragungen vorzunehmen sind. Die EASAAMC stellen eine Möglichkeit dar, es bleibt den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, eigene AMC vorzuschlagen und einzuführen. In diesem Heft wird auf den englischen Entwurfstext der Verordnung, wie er vom Verkehrsausschuss des EUParlaments am abgesegnet wurde, Bezug genommen. Durch Übersetzungen können sich jedoch noch Abweichungen zu dem in allen Amtssprachen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichenden Text ergeben. Der LuftsportVerband Bayern e.v. wird im Laufe der Zeit erkannte Abweichungen sowie Ergänzungen und nationale Umsetzungen auf der Homepage des Verbandes unter www. lvbayern.de veröffentlichen. Ihre Hinweise hierzu gerne über: info@lvbayern.de Ermächtigungsgrundlage für die Ausführungsverordnung REGULATIONAIRCREW ist die sogenannte BASIC REGULATION die VO (EG) 216/2008. BASIC REGULATION: Neben den Regelungsbereichen Lufttüchtigkeit, Flugbetrieb, Quali fi zierte Stellen und grundsätzlichen Anforderungen zu Flugplätzen, Luftraummanagement, Fluglotsen und Flugnavigationsanlagen nimmt die BASIC REGULATION in Artikel 7 unter der Überschrift Piloten und Artikel 21 Pilotenzulassung ab dem auch die Re ge lungs kompetenz zu allen Lizenzierungsfragen in Anspruch. Anlage 3 zur VO 216/2008 Grundlegende Anforderungen für die Erteilung von Pilotenlizenzen gemäß Artikel 7 Dabei sollen die Bestimmungen für den EUFCL gemäß Anlage 3 weitgehend an den letzten Fassungen der JARTexte orientiert sein, das heißt an: JARFCL 1 (Amendment 7), JARFCL 2 (Amendment 6) und JARFCL 3 (Amendment 5). Ergänzt wird das Regelwerk zu SPL (Segelflug), BPL (Ballon) und LAPL (Leichtflugzeug). Aus den Gründen der BASIC REGULATION: Luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen, gewerbliche Luftverkehrsbetreiber sowie Piloten und Personen, Erzeugnisse und Organisationen, die bei deren Ausbildung und flugmedizinischer Untersuchung eingesetzt werden bzw. mitwirken, sollten zugelassen oder lizenziert werden, sobald deren Übereinstimmung mit grundlegenden Anforderungen feststeht, die von der Gemeinschaft nach den Normen und EUPARTFCL empfohlenen Verfahren des Abkommens von Chicago festgelegt werden. Die Kommission sollte ermächtigt werden, die erforderlichen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die Festlegung der Bedingungen für die Erteilung der Zeugnisse oder der Bedingungen, unter denen das Zeugnis durch eine Erklärung über die Befähigung ersetzt werden kann, zu erarbeiten, wobei die mit den verschiedenen Betriebsarten verbundenen Risiken, wie beispielsweise bestimmte Arten von Luftarbeitseinsätzen und lokale Flüge mit kleinen Luft fahr zeugen, zu berücksichtigen sind. Für den nichtgewerblichen Bereich sollten die Betriebs und Lizen zie rungs vorschriften auf die Komplexität des Luftfahrzeugs zugeschnitten sein, und es sollte eine entsprechende Begriffsbestimmung festgelegt werden. Die mit der Pilotenlizenz 5

6 Einführung für den Freizeitf lugverkehr verbundenen Son derrechte sollten entsprechend der Ausbildung, die für den Erwerb der betreffenden Berechtigungen vermittelt wurde, gemäß den Durch f ührungsvorschriften beschränkt werden. Um die Ziele zu erreichen, werden die grundlegenden Anforderungen durch Ausführungsregeln detailliert beschrieben. AUSFÜHRUNGSVERORDNUNG/IMPLEMENTING RULE: REGULATION AIR CREW Anhang I TeilFCL Seite Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen Abschnitt B LeichtflugzeugPilotenlizenz (LAPL) Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen Kapitel 2 Besondere Anforderungen für die LAPL für Flugzeuge LAPL(A) Kapitel 3 Besondere Anforderungen für die LAPL für Hubschrauber LAPL(H) Kapitel 4 Besondere Anforderungen für die LAPL für Segelflugzeuge LAPL(S) Kapitel 5 Besondere Anforderungen für die LAPL für Ballone LAPL(B) Abschnitt C Privatpilotenlizenz (PPL(A), (H), (As)) Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen Segelflugzeugpilotenlizenz (SPL) Kapitel 2 Besondere Anforderungen für PPL für Flugzeuge PPL(A) Ballonpilotenlizenz (BPL) Kapitel 3 Besondere Anforderungen für PPL für Hubschrauber PPL(H) Kapitel 4 Besondere Anforderungen für PPL für Luftschiffe PPL(As) U Kapitel 5 Bes. Anforderungen für die E N Segelflugzeugpilotenlizenz (SPL) U Kapitel 6 Besondere Anforderungen für die E N Ballonpilotenlizenz (BPL) Abschnitt D Lizenz für Berufspiloten (CPL) Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen Kapitel 2 Besondere Anforderungen für die Flug zeugkategorie CPL(A) für MPLInhaber Abschnitt E MehrfachbesatzungPilotenlizenz (MPL) Abschnitt F Lizenz für Verkehrspiloten (ATPL) Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen Kapitel 2 Besondere Anforderungen für die Flugzeugkategorie ATPL(A) Kapitel 3 Besondere Anforderungen für die Hubschrauberkategorie ATPL(H) Abschnitt G Instrumentenflugberechtigung (IR) Kapitel 1 Instrumentenflugberechtigung (IR) Kapitel 2 Besondere Anforderungen für die Flugzeugkategorie Ergänzug durch NPA Kapitel 3 Besondere Anforderungen an die , EIR und cmir Hubschrauberkategorie Kapitel 4 Besondere Anforderungen für die Luftschiffkategorie Abschnitt H Klassen und Musterberechtigungen Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen (CR/ TR) Kapitel 2 Besondere Anforderungen für die Flugzeugkategorie Kapitel 3 Besondere Anforderungen an die Hubschrauberkategorie Kapitel 4 Besondere Anforderungen an die Kategorie Luftfahrzeuge mit vertikaler Start und Landefähigkeit EUPARTFCL

7 Einführung AUSFÜHRUNGSVERORDNUNG/IMPLEMENTING RULE: REGULATION AIR CREW Anhang I TeilFCL Seite Kapitel 5 Besondere Anforderungen für die Luftschiffkategorie Abschnitt I Weitere Berechtigungen Kunstflug, Schlepp, Nachtflug, Bergflug, 21 Testflugberechtigung, (Überland 28 Instrumentenflugberechtigung*, Wolkensegelflugberechtigung*). 16 * Einführung dieser Berechtigungen durch gesonderte Änderungsverordnung, die noch im Entwurf ist Darstellung daher unverbindlich. Abschnitt J Lehrberechtigte Kapitel 1 Allgemeine Anforderungen Kapitel 2 Besondere Anforderungen an den Fluglehrer FI Kapitel 4 Besondere Anforderungen an Lehrbe rechtigte für Musterberechtigungen TRI Kapitel 5 Besondere Anforderungen an Lehrbe rechtigte für Klassenberechtigungen CRI 20 Kapitel 6 Besondere Anforderungen an Lehrbe rechtigte für die Instrumentenflugbe rechtigung IRI Kapitel 7 Besondere Anforderungen an Lehrbe rechtigte für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten SFI Kapitel 8 Besondere Anforderungen an Lehrbe rechtigte für Zusammenarbeit einer mehrköpfigen Besatzung MCCI Kapitel 9 Besondere Anforderungen an Lehrbe rechtigte für synthetische Übungsgeräte STI Kapitel 10 Lehrberechtigte für Bergflugberechtigungen MI 22 Kapitel 11 Besondere Anforderungen an Testfluglehr berechtigte FTI Die nachfolgenden Teile sind hier nur nachrichtlich in der Übersicht enthalten: Abschnitt K Prüfer (FE) Kapitel 1 Allgemeine Anforderungen Kapitel 2 Besondere Anforderungen an Flugprüfer FE Kapitel 3 Bes. Anforderungen an Prüfer für Musterberechtigungen TRE Kapitel 4 Besondere Anforderungen an Prüfer für Klassenberechtigungen CRE Kapitel 5 Besondere Anforderungen an Prüfer für Instrumentenflugberechtigungen IRE Kapitel 6 Besondere Anforderungen an Prüfer für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten SFE Kapitel 7 Besondere Anforderungen an Fluglehrerprüfer FIE Anhang 1 Anrechnung theoretischer Kenntnisse Anhang 2 Einstufungsskala für Sprachkompetenz Anhang 3 Ausbildungslehrgänge für die Erteilung einer CPL und einer ATPL EUPARTFCL 7

8 Einführung AUSFÜHRUNGSVERORDNUNG/IMPLEMENTING RULE: REGULATION AIR CREW Anhang I Anhang 4 Anhang 5 Anhang 6 Anhang 7 Anhang 8 Anhang 9 TeilFCL Seite Praktische Prüfung für die Erteilung einer CPL Integrierter MPLAusbildungslehrgang Modulare Ausbildungslehrgänge für das IR Praktische IRPrüfung QuerAnrechnung des IRTeils einer Befähigungsüberprüfung für die Klassen oder Musterberechtigung Ausbildung, praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für MPL, ATPL, Muster und Klassenberechtigungen sowie Befähigungsüberprüfung für IRs A Flugzeuge B Hubschrauber Anhang II Umwandlung bestehender nationaler Lizenzen und Berechtigungen für Flugzeuge und Hubschrauber Pilotenlizenzen Lehrberechtigungen SFIZertifizierungsbescheinigung STIZeugnis Pilotenlizenzen Lehrberechtigungen SFIZertifizierungsbescheinigung STIZeugnis Anhang III Bedingungen für die Anerkennung von Lizenzen, die von oder für nicht EUStaaten ausgestellt wurden A Gültigkeitserklärung von Lizenzen B Umwandlung von Lizenzen C Anerkennung von Klassen und Musterberechtigungen Allgemeines Pilotenlizenzen für den gewerblichen Luftverkehr und andere gewerbliche Tätigkeiten Pilotenlizenzen für nichtgewerbliche Tätigkeiten mit einer Instrumentenflugberechtigung Pilotenlizenzen für nichtgewerbliche Tätigkeiten ohne Instrumentenflugberechtigung Gültigkeitserklärung von Pilotenlizenzen für bestimmte zeitlich begrenzte Aufgaben Anhang IV TeilMED Abschnitt A Allgemeine Anforderungen Kapitel 1 Kapitel 2 Abschnitt B Anforderungen für Tauglichkeitszeug Kapitel 1 nisse für Piloten Kapitel 2 Kapitel 3 8 Allgemeines Anforderungen für Tauglichkeitszeugnisse Allgemeines Medizinische Anforderungen für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 und Klasse 2 Besondere Anforderungen für Tauglichkeitszeugnisse für LAPL 30 EUPARTFCL

9 Einführung Definitionen Anhang IV TeilMED Seite Abschnitt C Anforderungen für flugmedizinische Kapitel 1 Allgemeine Anforderungen Tauglichkeit von Flugbegleitern Kapitel 2 Anforderungen für die flugmedizinische Beurteilung von Flugbegleitern Kapitel 3 Zusätzliche Anforderungen an Bewerber um bzw. Inhaber von Flugbegleiter bescheinigungen Abschnitt D Flugmedizinische Sachverständige, Kapitel 1 Flugmedizinische Sachverständige Ärzte für Allgemeinmedizin, Ärzte Kapitel 2 Ärzte für Allgemeinmedizin für Arbeitsmedizin Kapitel 3 Ärzte für Arbeitsmedizin Anhang V: TeilCC (Qualifizierung von Flugbegleitern) Anhang VI: TeilAR (Anforderungen an Behörden) Anhang VII: TeilOR (Anforderungen an Organisationen) Teil FCL Abschnitt A: FCL.010 Definitionen Kunstflug Absichtliche Manöver in Form einer abrupten Änderung der Fluglage eines Luftfahrzeugs, eine abnorme Fluglage oder eine abnorme Beschleunigung, die für einen normalen Flug oder für die Unterweisung für Lizenzen oder Erlaubnisse außer der Kunst flug erlaubnis nicht notwendig sind. Gewerbsmäßige Be förderung Beförderung von Fluggästen, von Fracht oder Post gegen Entgelt oder Mietgebühr. Flugzeugklasse Einordnung von Flugzeugen, die mit einem Piloten gesteuert werden und für die keine Muster berechti gung erforderlich ist. Luftfahrzeugkategorie Einordnung nach grundsätzlichen Eigenschaften wie z.b. Flugzeug, Hubschrauber, Luftschiff, Segelflugzeug oder Ballon. Kopilot Pilot, der nicht der verantwortliche Luftfahrzeugführer ist, in einem Luftfahrzeug, für das mehr als ein Pilot erforderlich ist, mit Ausnahme eines Piloten, der sich zu dem ausschließlichen Zweck, eine Flugausbildung für eine Lizenz oder eine Erlaubnis zu absolvieren, an Bord des Luftfahrzeugs befindet. Flugzeit Flugzeuge, Motorsegler und Luftfahrzeuge mit vertikaler Start und Landefähigkeit Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, an dem sich das Luftfahrzeug in Bewegung setzt, um zu starten, bis zu dem Zeitpunkt, an dem es am Ende des Fluges zum Stillstand kommt. Hubschrauber Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, an dem sich die Rotorblätter des Hubschraubers zu drehen beginnen, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Hubschrauber am Ende des Fluges endgültig zum Stillstand kommt und sich die Rotorblätter nicht mehr drehen. Luftschiffe Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, an dem sich ein Luftschiff vom Mast löst, um zu starten, bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Luftschiff am Ende des Fluges endgültig zum Still stand kommt und am Mast befestigt wird. EUPARTFCL 9

10 Definitionen Teil FCL Abschnitt A: FCL.010 Definitionen Segelflugzeuge Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, an dem das Segelflugzeug den Startlauf beginnt, bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Segelflugzeug am Ende des Fluges endgültig zum Stillstand kommt. Ballone Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, an dem der Korb vom Boden abhebt, um zu starten, bis zu dem Zeitpunkt, an dem er am Ende der Fahrt endgültig zum Stillstand kommt. Instrumenten flugzeit Zeit, während der ein Pilot ein fliegendes Luftfahrzeug ausschließlich unter Verwendung von Instrumenten steuert. Komman dant, PilotinCommand, PIC Pilot, dem das Kommando übertragen wurde und der mit der sicheren Durchführung des Fluges beauftragt ist. Motorsegler Luftfahrzeug, das mit einem oder mehreren Triebwerken ausgerüstet ist und bei abgestellten Triebwerken die Eigenschaften eines Segelflugzeugs aufweist. Privatpilot Pilot, der eine Lizenz besitzt, die das Führen von Luftfahrzeugen gegen Entgelt untersagt, mit Ausnahme bei der Erteilung von Flugunterricht oder der Abnahme von Prüfungen. Soloflugzeit Flugzeit, während der der Flugschüler alleiniger Insasse eines Luftfahrzeugs ist. Kommandant in Ausbildung, Student PilotinCommand, SPIC Flugschüler, der bei einem Flug mit einem Ausbilder als Kommandant handelt, wobei Letzterer den Flugschüler nur beobachtet und keinen Einfluss auf den Flug des Luftfahrzeugs nimmt oder diesen kontrolliert. Reisemotor segler, TouringMotorGlider, TMG Klasse von Motorseglern mit einem fest montierten, nicht einziehbaren Triebwerk und einem nicht versenkbaren Propeller. Ein TMG muss gemäß dem Flughandbuch aus eigener Kraft starten und steigen können. FCL.001 und FCL.015 Zuständige Behörde Die Ausstellung von Lizenzen und Berechtigungen sowie die Führung der Dokumente zur Tauglichkeit obliegen einer Ursprungsbehörde, d.h. dort, wo der 1. Antrag gestellt wird. Auf Antrag kann die Behörde gewechselt werden (ohne Begründung). FCL.020 Flugschüler Vor dem ersten Soloflug muss ein Flugschüler mindestens: im Falle von Flugzeugen, Hubschraubern und Luftschiffen 16 Jahre alt sein im Falle von Segelflugzeugen und Ballonen 14 Jahre alt sein. FCL.025 Theorieprüfung 10 Lizenzanwärter müssen alle Prüfungen für eine Lizenz bei einem Mitgliedstaat ablegen. Die Prüfung darf nur angetreten werden, wenn die Flugschule (ATO) eine Empfehlung ausspricht, nachdem die entsprechenden Teile des Ausbildungslehrgangs auf einem zufriedenstellenden Niveau abgeschlossen wurden. EUPARTFCL

11 Definitionen FCL.025 Theorieprüfung Die Empfehlung der ATO bleibt 12 Monate gültig. Der Abschluss aller Theoriefächer muss innerhalb von 18 Monaten erfolgen. Wiederholungen sind maximal 4mal pro Fach möglich, insgesamt maximal 6 Anläufe. Gültigkeit der Theorieprüfung: 24 Monate für PPL und LAPL, 36 Monate für CPL und IR, ATPL Theorie bleibt 7 Jahre gültig. FCL.030 Praktische Prüfung Vor der praktischen Prüfung muss, außer im Falle einer integrierten Flugausbildung, die Theorieprüfung abgeschlossen sein. FCL.045; FCL AMC Dokumente Flugbuch Piloten müssen beim Fliegen eine gültige Lizenz ein gültiges Tauglichkeitszeugnis ein amtliches Ausweisdokument mit einem Passbild mitführen auf Aufforderung eines Behördenvertreters ihren Flugzeitennachweis vorlegen. Der Pilot muss verlässliche, detaillierte Auf zeich nungen über alle Flüge in der Form führen, die von der zuständigen Behörde festgelegt wurde (AMC der EASA sehen klassisches, gebundenes Flugbuch vor.) Dabei empfiehlt die EASA, für jede Luftfahr zeug ka te gorie ein eigenes Buch zu führen. Einträge sollen so schnell wie möglich nach Durch führung des Fluges vorgenommen werden. Flüge können zusammengefasst werden, wenn dazwischen nicht mehr als 30 Minuten liegen. FCL.055 Sprach kenntnisse Für Motorflug, Hubschrauber, Luftschiffe (nicht für Segelflug und Ballon): Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten in der jeweils zu verwendenden Landessprache und/oder englischer Sprache. Sowohl ein allgemeiner Wortschatz, Verständigungsfähigkeit als auch luftfahrtspezifische Sprechgruppen müssen in einem verständlichen Dialekt bzw. mit verständlichem Akzent nachgewiesen werden. Gültigkeitszeitraum: Level 4: 4 Jahre Level 5: 6 Jahre (bislang 8 Jahre) Level 6 (Experte): unbefristet FCL.060 Fortlaufende Flugpraxis bei gewerbsmäßiger Beförde rung oder Mitnahme von Fluggästen EUPARTFCL Ballonfahrer: Innerhalb von 180 Tagen 3 Fahrten als PIC, davon 1 Fahrt in derselben Klasse oder Gruppe oder 1 Fahrt unter Aufsicht eines Ausbilders. Andere Luftfahrzeuge: Innerhalb von 90 Tagen 11

12 Definitionen Segelflug FCL Starts + Landungen als PIC auf einem Luft fahr zeug des gleichen Typs oder der gleichen Klasse oder auf einem Simulator (FFS). Wenn der Pilot die Anforderung nicht erfüllt, muss er ei nen Schulungsflug im Luftfahrzeug oder in einem FFS des zu verwendenden Luftfahrzeugtyps absolvieren. FCL.065 Altersbegren zung im gewerbsmäßigen Luftverkehr (Flugzeuge und Hubschrauber) Vom 60. bis zum Ende des 64. Lebensjahres darf ein Pilot nur tätig sein, wenn eine mehrköpfige Be satzung an Bord ist und lediglich einer in diesem Alter ist. Ab 65 ist keine gewerbliche Pilotentätigkeit mehr möglich. Segelflug Auch der Segelflug wird vom PartFCL erfasst. Es steht eine LAPL(S) und eine SPL zur Verfügung. Eine Berufspilotenlizenz für den Segelflug gibt es nicht. LAPL(S) Ein LAPL(S)Pilot darf keine Vergütung erhalten und nur im nichtgewerblichen Bereich auf Segel flug zeu gen und TMG tätig sein. Inhaber einer LAPL(S) dürfen Fluggäste nur befördern, wenn sie nach der Erteilung der Lizenz 10 Stunden Flugzeit oder 30 Starts als PIC auf Segelflugzeugen oder TMG absolviert haben. Mindestalter: 16 Jahre Theorie: Allgemeine Sachgebiete: Luftrecht menschliches Leistungsvermögen Meteorologie und Kommunikation Besondere Sachgebiete Segelflug: Grundlagen des Fliegens betriebliche Verfahren Flugleistung und Flugplanung allgemeine Luftfahrzeugkunde und Navigation 12 EUPARTFCL

13 Segelflug LAPL(S) Flugausbildung: Mindestens 15 Stunden Flugunterricht in Segel flugzeugen oder TMG. Inhalt: (1) 10 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer (2) 2 Stunden überwachter Alleinflug (3) 45 Starts und Landungen (4) 1 AlleinÜberlandflug von mindestens 50 km (27 NM) oder 1 Überlandflug mit Fluglehrer von mindes tens 100 km (55 NM). Von den 15 erforderlichen Stunden dürfen höchs tens 7 Stunden in einem TMG absolviert worden sein. Anrechnung: Bei Bewerbern, die bereits Erfahrung als PIC besitzen, kann eine Anrechnung auf den Flugunterricht erfolgen. Der Umfang der Anrechnung wird von der ATO, bei der der Pilot die Ausbildung durchführt, auf Grund lage eines VorabÜberprüfungsfluges festgelegt. Angerechnet werden darf jedoch höchstens: (1) die gesamte bisherige Flugzeit als PIC (2) 50 % der geforderten 15 Stunden. Dabei müssen die Nummern 2 bis 4 (s.o.) jedenfalls erfüllt werden. Bisherige dt. nationale Regelung: Stunden Starts/Landungen GPL Gesamt Allein Gesamt Allein Ausbildung innerhalb Jahren Ausbildung in 18 Monaten 20 Nach Abschluss der Ausbildung (und nach erfolg reicher Theorieprüfung) muss eine praktische Prüfung absolviert werden. Startarten: Der LAPL(S) beinhaltet zunächst nur die Startart, in der auch die praktische Prüfung abgelegt wurde. Eine Erweiterung erfordert: für Windenstart und Fahrzeugstart mindestens 10 Starts im Flugunterricht mit Fluglehrer und 5 Alleinstarts unter Aufsicht für FSchlepp oder Selbststart mindestens 5 Starts im Flugunterricht mit Fluglehrer und 5 Alleinstarts unter Aufsicht. Im Falle eines Selbststarts kann der Flugunterricht mit Fluglehrer in einem TMG absolviert werden für Gummiseilstart 3 Starts im Flugunterricht mit Fluglehrer oder alleine unter Aufsicht. TMGErweiterung: Voraussetzungen: 6 Stunden Flugunterricht auf TMG bei einer ATO. Inhalt: 4 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer 1 AlleinÜberlandflug von mindestens 150 km (80 NM), mit Landung auf einem anderen Platz EUPARTFCL 13

14 Segelflug LAPL(S) praktische Prüfung, innerhalb derer auch ein angemessener Stand der theoretischen Kenntnisse bzgl. TMG nachgewiesen wird für: Grundlagen des Fliegens betriebliche Verfahren Flugleistung und Flugplanung allgemeine Flugzeugkunde Navigation. Ausübungsvoraussetzungen: Inhaber einer LAPL(S) dürfen die mit der Lizenz verbundenen Rechte auf Segelflugzeugen oder TMG nur ausüben, wenn in den letzten 24 Monaten folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Für Segelflug: 5 Stunden Flugzeit als PIC auf Segelflugzeugen oder Segelflugzeugen mit Klapptriebwerk (nicht TMG) einschließlich 15 Starts sowie dazu 2 Schu lungsflüge mit einem Lehrberechtigten. Für Reisemotorsegler (TMG): Als Voraussetzungen sind auf TMG oder Flug zeugen zu erfüllen: mindestens 12 Flugstunden als PIC 12 Starts und Landungen Auffrischungsschulung min. 1 Stunde mit einem Lehrberechtigten. Bisher 25 Starts in 24 Monaten Wenn die oben aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, muss eine Befähigungsüberprüfung mit Prüfer abgelegt werden oder es müssen die fehlenden Flugzeiten mit einem Fluglehrer oder unter Aufsicht eines Fluglehrers durchgeführt werden. Zur Aufrechterhaltung der Rechte in jeder Startart müssen jeweils mindestens 5 Starts während der letzten 24 Monate ausgeführt worden sein (Aus nahme: Gummiseilstart 2 Starts/24 Monate). SPL Unterschiede zwischen LAPL(S) und SPL sind zum einen die Möglichkeit, nach Erfüllung weiterer Voraussetzungen auch Fluggäste gegen Entgelt mitzunehmen, zum anderen die Erfordernis des Medical Klasse 2 für den SPL. Ein weiterer Unterschied ist die leicht differenzierte An rech nungs möglichkeit zwischen LAPL(S) und SPL, wenn bereits andere Fluglizenzen vorhanden sind. Dies ist darin begründet, dass der LAPL auf Europa beschränkt ist und damit eigenen Regelungen folgen kann. Im Gegensatz dazu soll der SPL auch ICAOkonform sein, und er enthält daher teils weitergehende Regelungen. Ansonsten sind Ausbildung, Prüfungen, Ausübungsvoraussetzungen, Anforderungen an Anzahl der Starts etc. gleich. Beförderung von Fluggästen gegen Entgelt Voraussetzungen: Alter: 18 Jahre 75 Stunden Flugzeit oder 200 Starts als PIC auf Segelflugzeugen oder TMG nach der Erteilung der Lizenz Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer 14 EUPARTFCL

15 Segelflug FI(S) Mindestalter: 18 Jahre Alle Fluglehrer und damit auch Segelfluglehrer müssen eine Ausbildung für folgende Bereiche erhalten: Vorbereitung von Unterrichtsmaterialien Erzeugung eines Klimas, das das Lernen fördert, Unterricht; Präsentation von Wissen Integration von Bedrohungs und Fehler mana ge ment (TEM) und effektives Arbeiten als Besatzung (CRM) Zeiteinteilung für das Erreichen der Aus bil dungs ziele Erleichterungen des Lernens (Einsatz von Lern hilfen) Bewertung der Teilnehmerleistung Überwachung und Überprüfung der Fortschritte Auswertung von Ausbildungssitzungen Bericht über die Ergebnisse. FI(S)Voraussetzungen: Ein Bewerber um ein FI(S)Zeugnis muss 100 Flugstunden und 200 Starts als PIC auf Segel flugzeugen absolviert haben. Weiterhin muss der Bewerber, wenn er Flugunterricht auf TMGs erteilen möchte, mindestens 30 Flugstunden als PIC auf TMGs und eine weitere Kompetenzbeurteilung (Flug mit FE) absolviert haben. Bisherige dt. nationale Regelung: Vorraussetzungen MindestFlugerfahrung 150 h, 250 Starts und Streckenflug 200 km Auswahlprüfung FI(S)Ausbildung: Der FIAusbildungslehrgang bei einer ATO umfasst: 25 Stunden Lehren und Lernen mindestens 30 Stunden Theorie einschließlich Fortschrittsüberprüfungen (anrechenbar sind bis zu 18 Stunden, wenn FIBerechtigung in anderer Luftfahrzeugklasse vorhanden ist) mindestens 6 Stunden oder 20 Starts im Rahmen eines Flugunterrichts für die Ausbildung auf TMGs mindestens 6 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer auf TMGs. Flugunterricht unter Aufsicht: Bis zum Erreichen von 15 Stunden Flugunterricht oder 50 Schulstarts, wobei der vollständige Lehrplan für die Erteilung eines SPL enthalten ist, unterliegt der FI(S) folgenden Beschränkungen: Erteilung von Flugunterricht unter der Aufsicht eines FI kein Flugauftrag zum 1. Soloflug. FI(S)Verlängerung: Verlängerung bei Erfüllen von 2 der 3 folgenden Anforderungen: 1. mindestens 30 Stunden oder 60 Starts Ausbildungs oder Prüfungstätigkeit auf Segelflugzeugen 2. Auffrischungsseminar 3. Kompetenzbeurteilung, d.h. Flug mit FE. Für mindestens jede dritte anschließende Verlänge rung muss jedenfalls eine Kompe tenz beurteilung durchgeführt werden. EUPARTFCL 15

16 Segelflug Motorflug FI(S) FI(S)Erneuerung: Wenn das FIZeugnis abgelaufen ist, muss innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vor der Erneuerung ein Auffrischungsseminar und eine Kompetenz be urteilung (Flug mit FE) absolviert werden. ACRO SegelKunstflugberechtigung Voraussetzungen: 120 Starts als PIC nach Erteilung der Lizenz Ausbildungslehrgang bei einer ATO mit theoretischem Unterricht mindestens 5 Stunden oder 20 Flüge Kunstflugunterricht. Wolkenflug Mit der NPA hat die EASA einen Entwurf für die Ergänzung zur Wolkenflugberechtigung für Segelflieger vorgelegt. Dieser Entwurf sieht folgende Voraussetzungen vor: 30 Stunden als PIC auf Segelflugzeugen oder TMG ATOAusbildungslehrgang mit Theorie und 5 Stunden Flugausbildung mit FI(S), bei der das Segelflugzeug ausschließlich auf Grundlage der Instrumente geflogen wird Befähigungsüberprüfung durch FE(S). Die Berechtigung soll für 24 Monate gültig sein. Zur Verlängerung ist eine erneute Befähi gungs über prü fung erforderlich. Motorflug LAPL(A), PPL(A), CPL(A) und ATPL(A) Mit einer LAPL(A)Flugausbildung, die lediglich mindestens 30 Stunden umfasst, ist der Umfang geringer als beim PartFCLPPL(A), der weitgehend dem heute bekannten JARFCL entspricht. Der LAPL(A) stellt damit ggf. einen Ersatz zum bisherigen nationalen PPLN dar. Wie und ggf. mit welchen zusätzlichen Anforderungen ein PPLN zu einem LAPL(A) umgeschrieben werden kann, bleibt den Regelungen der noch zu erlassenden nationalen Vorschriften vorbehalten. Die Anforderungen an den Erwerb der professionellen Lizenzen (CPL und ATPL) sind weitgehend mit dem derzeitigen JARSystem übereinstimmend. 16 Bisherige dt. nationale Regelung zu PPLN: Stunden Starts/Landungen Praxis Gesamt Allein Gesamt Allein Ausbildung innerhalb Jahren Ausbildung in 18 Monaten Inhaber des GLP mit TMG EUPARTFCL

17 Motorflug LAPL(A) Maximal 3 Personen können in Flugzeugen bis zu einem MTOW von kg mitgenommen werden. Es dürfen damit maximal 4 Personen an Bord sein. Passagiere dürfen erst mitgenommen werden, wenn der LAPLInhaber 10 Stunden Flugzeit als PIC geflogen ist. Eine Instrumentenflugberechtigung ist auf Grund lage des LAPL nicht möglich. Erwerb der Lizenz: Mindestalter: 17 Theorie: (analog PPLTheorie) Allgemeine Sachgebiete: Luftrecht menschliches Leistungsvermögen Meteorologie und Kommunikation. Besondere Sachgebiete Motorflug: Grundlagen des Fliegens betriebliche Verfahren Flugleistung und Flugplanung allgemeine Luftfahrzeugkunde und Navigation. Praktische Ausbildung: 30 Stunden Flugunterricht einschließlich 15 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer in der Klasse, in der die praktische Prüfung abgenommen wird 6 Stunden überwachter Alleinflug, davon mindes tens 3 Stunden AlleinÜberlandflug mit mindestens einem Überlandflug von mindestens 150 km (80 NM), mit Landung auf einem anderen Flugplatz als dem Startflugplatz. Flugzeugklasse bzw. baureihe: Die Rechte einer LAPL(A) sind auf die Flugzeug klasse und baureihe oder TMG be schränkt, je nachdem, womit die praktische Prüfung absolviert worden ist. Für Bewerber mit LAPL(S) + TMG: Nach 21 Stunden als PIC nach Erhalt der Berech tigung für TMG sind noch 3 Stunden sowie 10 Starts mit Lehrer und 10 Soloflüge auf Flugzeugen zu absolvieren, um einen LAPL(A) erhalten zu können. Erweiterung der Flugzeugklasse: 3 Stunden Flugunterricht 10 Starts und Landungen mit Fluglehrer 10 überwachte AlleinStarts und Landungen praktische Prüfung einschließlich Überprüfung eines angemessenen Standes der theoretischen Kenntnisse in betrieblichen Verfahren Flugleistung und Flugplanung allgemeiner Flugzeugkunde. Erweiterung Flugzeugbaureihe: Unterschiedsschulung Ausübungsvoraussetzungen: Die mit der Lizenz verbundenen Rechte dürfen nur ausgeübt werden bei Vorliegen folgender Voraus setzungen: EUPARTFCL 17

18 Motorflug LAPL(A) In den letzten 24 Monaten: mindestens 12 Flugstunden als PIC einschließlich 12 Starts und Landungen Auffrischungsschulung von mindestens einer Stunde Gesamtflugzeit mit einem Lehrberechtigten. Falls Voraussetzungen nicht erfüllt sind: Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer oder Ersatz der fehlenden Flugzeiten bzw. Starts und Landungen mit einem Fluglehrer oder unter Aufsicht eines Fluglehrers. PPL(A) Die Rechte des Inhabers einer PPL(A) bestehen darin, ohne Vergütung als PIC oder Kopilot auf Flugzeugen oder TMGs im nichtgewerblichen Betrieb tätig zu sein. Theorie: Die Prüfungsfächer sowie der Syllabus für die theoretische Ausbildung sind für den LAPL(A) und den PPL(A) identisch. Der Syllabus ist den AMC zu FCL.215 zu entnehmen. Praktische Ausbildung: 45 Stunden Flugunterricht einschließlich 25 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer sowie 10 Stunden überwachter Alleinflug, davon mindes tens 5 Stunden AlleinÜberlandflug mit mindestens einem Überlandflug von mindestens 270 km (150 NM), mit Landungen auf 2 anderen Flugplätzen. Anrechnung anderer Lizenzen: PPL(A) für LAPL(A)Inhaber: Mindestens 15 Stunden Flugzeit auf Flugzeugen nach Lizenzerwerb, wovon mindestens 10 Stunden Flugunterricht in einem ATOAusbildungslehrgang durchgeführt worden sein müssen. Der Ausbildungslehrgang umfasst mindestens 4 Stunden überwachter Alleinflug, davon mindestens 2 Stunden AlleinÜberlandflug mit mindestens einem Überlandflug von mindestens 270 km (150NM), mit Landungen auf 2 anderen Flugplätzen. PPL(A) für LAPL(S) Inhaber mit TMGErweiterung: mindestens 24 Flugstunden auf TMG nach Eintragung der TMGErweiterung 15 Stunden Flugunterricht in Flugzeugen in einem ATOAusbildungslehrgang mit o.g. Umfang. Klassenberechtigung: Bewerber um die Erteilung eines PPL müssen die Anforderungen für die Klasse oder Muster be rechti gung für das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug erfüllt haben. Abgesehen von LAPL, SPL und BPL dürfen Inhaber einer Lizenz nur als Piloten eines Luftfahrzeugs tätig sein, wenn sie über eine gültige Klassen bzw. Muster berechtigung verfügen. Der Bewerber um eine Klassen oder Muster be rechti gung muss eine von der ATO durchgeführte Prüfung der theoretischen Kenntnisse ablegen, die für den sicheren Betrieb der betreffenden Luftfahr zeugklasse bzw. des betreffenden Luft fahr zeug mus ters erforderlich sind. 18 EUPARTFCL

19 Motorflug PPL(A) Für einmotorige Luftfahrzeuge wird die Prüfung der theoretischen Kenntnisse mündlich vom Prüfer während der praktischen Prüfung durchgeführt, um festzustellen, ob ein zufriedenstellender Kenntnisstand vorhanden ist. Gültigkeitszeitraum/Verlängerung: Der Gültigkeitszeitraum von Klassen und Muster berechtigungen beträgt 1 Jahr, ausgenommen Klassenberechtigungen für einmotorige Luft fahr zeu ge als alleiniger Pilot, wofür der Gültigkeitszeitraum 2 Jahre beträgt. Für die Verlängerung von Klassenberechtigungen und Musterberechtigungen für einmotorige Flug zeuge mit Kolbentriebwerk mit einem Piloten sowie TMGBerechtigungen muss der Bewerber: innerhalb von 3 Monaten vor dem Ablaufdatum der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung bei einem Prüfer absolvieren oder innerhalb von 12 Monaten vor dem Ablaufdatum der Berechtigung 12 Flugstunden in der betreffenden Klasse absolvieren, die Folgendes umfassen: 6 Stunden als PIC 12 Starts und 12 Landungen sowie einen Schulungsflug von mindestens einer Stunde Dauer mit einem Fluglehrer (FI) oder einem Lehrberechtigten für Klassenberechtigungen (CRI). Bewerbern wird dieser Flug erlassen, wenn sie eine Befähigungsüberprüfung für eine Klassen oder Musterberechtigung oder eine praktische Prüfung in einer anderen Flugzeugklasse oder einem anderen Flugzeugmuster absolviert haben. Hat ein Pilot sowohl die SEP wie auch die TMGBerechtigung, so müssen die Voraussetzungen lediglich in einer Klasse erfüllt werden, um beide Berechtigungen verlängern zu können. FI(A) FI(A)Voraussetzungen: min. 10 Stunden Instrumentenflugausbildung auf der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie (davon höchstens 5 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FSTD) 20 Stunden VFRÜberlandflug auf der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie mindestens CPL(A) oder mindestens PPL(A) und Erfüllung der Anforde rungen bezüglich der theoretischen CPLKennt nisse (außer wenn eine FI(A)Lizenz nur zur Ausbildung für die LAPL(A) erteilt werden soll) min. 200 Flugstunden auf Flugzeugen oder TMGs, davon mindestens 150 Stunden als PIC min. 30 Stunden auf einmotorigen Flugzeugen mit Kolbenmotor, davon mindestens 5 Stunden während der letzten 6 Monate vor dem VorabTestflug (dieser VorabTestflug erfolgt entsprechend der Anforderungen an eine Befähigungsüberprüfung für Klassen und Musterberechtigungen) VFRÜberlandflug als PIC einschließlich eines Fluges von min. 540 km (300 NM) mit 2 Lan dun gen auf weiteren Flugplätzen. FI(A)Ausbildungslehrgang: EUPARTFCL 25 Stunden Lehren und Lernen mindestens 100 Stunden Theorieunterricht einschließlich Fortschrittsüberprüfungen mindestens 30 Stunden Flugunterricht, wovon 25 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer sein müssen (davon bis zu 5 Stunden in einem FFS, einem FNPT I oder II oder einem FTD 2/3). 19

20 Motorflug FI(A) Flugunterricht unter Aufsicht: Bis zum Erreichen von 100 Stunden Flugunterricht in Flugzeugen oder TMGs sowie der Überwachung von mindestens 25 Alleinflügen von Flugschülern erhält der FI(A) die Beschränkung auf die Erteilung von Flugunterricht unter der Aufsicht eines FI für die Luft fahrzeugkategorie, die von der ATO für diesen Zweck benannt wurde. Solange darf der FI(A) zunächst auch keinen Flugauftrag zum 1. Alleinflug erteilen. FI(A)Verlängerung: Verlängerung bei Erfüllen von 2 der 3 folgenden Anforderungen: mindestens 50 Stunden Flugunterricht in der entsprechenden Kategorie Auffrischungsseminar Kompetenzbeurteilung innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf des FIZeugnisses. Bei mindestens jeweils jeder zweiten anschließenden Verlängerung muss eine Kompe tenz beurteilung durchgeführt werden. FI(A)Erneuerung: Wenn das FIZeugnis abgelaufen ist, muss der Bewerber innerhalb eines Zeitraums von 12 Mona ten vor der Erneuerung an einem Auf frisch ungs seminar teilgenommen und eine Kompe tenz be urteilung absolviert haben. TRI Der Type Rating Instructor wird hier nicht dargestellt, da der Erwerb der Lizenz einen CPL oder ATPL voraussetzt. Die TRIBerechtigung ermöglicht die Erteilung, Ver längerung und Erneuerung von Muster be rech ti gungen. CRI Die CRIBerechtigung ermöglicht die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Klassen oder Musterberechtigungen für technisch nicht komplizierte NichtHochleistungsflugzeuge mit einem Piloten. Außerdem ermöglicht sie die Ausbildung für Schlepp oder Kunstflugberechtigung, sofern der CRI ebenfalls Inhaber der Berechtigung ist und gegenüber einem dazu qualifizierten FI die entsprechenden Fähigkeiten nachgewiesen hat. Voraussetzungen: CRI für mehrmotorige Flugzeuge: 500 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen 30 Flugstunden als PIC auf Flugzeugen dieser Flugzeugklasse oder des entsprechenden Flug zeugmusters. CRI für einmotorige Flugzeuge: 300 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen 30 Flugstunden als PIC auf Flugzeugen dieser Flugzeugklasse oder dieses Flugzeugmusters. Ausbildung: 25 Unterrichtsstunden Lehren und Lernen 10 Stunden fachliche Ausbildung einschließlich Überprüfung der Fachkenntnisse, der Erstellung von Unterrichtsplänen und der Entwicklung von Ausbildungsfähigkeiten im Unterricht bzw. Simulator 5 Stunden Flugunterricht auf mehrmotorigen Flugzeugen bzw. 3 Flugunterrichtsstunden auf einmotorigen Flugzeugen mit einem FI(A). CRIVerlängerung: Verlängerung bei Erfüllen einer der folgenden An forderungen innerhalb der letzten 12 Monate: min. 10 Flugunterrichtsstunden als CRI. Wenn sowohl für einmotorige als auch für mehrmotorige Flugzeuge eine CRIBerechtigung vorhanden ist, müssen die 10 Stunden gleichmäßig auf einmotorige und mehrmotorige Flugzeuge verteilt sein 20 EUPARTFCL

21 Motorflug CRI ATO Auffrischungsschulung als CRI Kompetenzbeurteilung (Flug mit FE). ACRO MotorkunstflugVoraussetzungen: mindestens 40 Flugstunden als PIC in der entsprechenden Kategorie, nach Erteilung der Lizenz Ausbildungslehrgang bei einer ATO mit theoretischem Unterricht sowie mindestens 5 Stunden oder 20 Flügen Kunstflugunterricht. Die Rechte einer Kunstflugberechtigung sind auf die Kategorie beschränkt, in der der Flugunterricht ab solviert wurde. Die Rechte werden auf eine andere Kategorie erweitert, wenn für diese andere Kate go rie mindestens 3 Schulungsflüge mit einem Flug lehrer absolviert werden, die den vollen KunstflugLehrplan in dieser Luftfahrzeugkategorie umfassen. Schleppen SegelflugzeugschleppVoraussetzungen: mindestens 30 Flugstunden als PIC und 60 Starts und Landungen in Flugzeugen, wenn die Aktivität in Flugzeugen durchgeführt werden soll oder in TMGs, wenn die Aktivität in TMGs durchgeführt werden soll Ausbildungslehrgang bei einer ATO mit: theoretischem Unterricht mindestens 10 Schulungsflügen, bei denen ein Segelflugzeug geschleppt wird, davon mindestens 5 Schulungen mit einem Lehrberechtigten 5 Flügen zum Vertrautmachen in einem Segel flugzeug im FSchlepp, außer bei Inhabern einer Segelfluglizenz. BannerschleppVoraussetzungen: mindestens 100 Flugstunden und 200 Starts und Landungen als PIC auf Flugzeugen oder TMGs nach Erteilung der Lizenz mindestens 30 dieser Flugstunden in der Katego rie, in der geschleppt werden soll (Flugzeug oder TMG) Ausbildungslehrgang mit theoretischem Unterricht sowie mindestens 10 Schulungsflügen, bei denen ein Banner geschleppt wird. Davon mindestens 5 Schu lungen mit einem Lehrberechtigten. Erweiterung der Kategorie: Die mit der Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern verbundenen Rechte sind auf Flugzeuge oder TMG beschränkt, je nachdem, in welchem Luftfahrzeug der Flugunterricht absolviert wurde. Die Rechte werden erweitert, wenn mindestens 3 Schulungsflüge in der weiteren Kategorie mit Fluglehrer absolviert werden. Fortlaufende Flugerfahrung: Durchführung von mindestens 5 Schleppflügen in den letzten 24 Monaten. Ansonsten Ersatz der fehlenden Schleppflüge mit einem Fluglehrer oder unter Aufsicht eines Lehrberechtigten. VFRNacht VFRNachtflugVoraussetzungen: Für LAPL(A) und PPL(A): Ausbildungslehrgang mit theoretischem Unterricht und mindestens 5 Flugstunden bei Nacht, davon mindestens 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehr be rechtigten, davon mindestens einer Stunde ÜberlandNavigation mit mindestens einem Überlandflug mit Fluglehrer von mindestens 50 km und 5 Allein starts und 5 AlleinLandungen. EUPARTFCL 21

22 Motorflug Hubschrauber VFRNacht Vor der Nachtflugausbildung müssen LAPL(A)In haber eine InstrumentenAusbildung absolviert haben analog der PPLAusbildung. Bergflug Diese Berechtigung ist erforderlich für Flugplätze, für die eine entsprechende Einordnung durch das jeweilige EUMitglied vorgenommen wurde (z.b. Frankreich). Die Bergflugberechtigung (MR) kann für Fahrwerke oder auch für Ski erworben werden. Voraussetzungen: Ausbildungslehrgang über einen Zeitraum von max. 24 Monaten mit theoretischem Unterricht Flugausbildung praktischer Prüfung einschließlich mündlicher Prüfung der theoretischen Kennt nisse 6 Landungen auf mindestens zwei verschiedenen BergFlugplätzen. Gültigkeitsdauer und Verlängerung: Die Bergflugberechtigung gilt 24 Monate. Mit 6 Landungen auf BergFlugplätzen innerhalb der letzten 24 Monate kann sie verlängert werden. Bergfluglehrer (MI): Ein Bewerber um ein MIZeugnis muss Inhaber einer FI, CRI oder TRIBerechtigung mit Rechten für Flugzeuge mit einem Piloten sein. Zudem ist die Bergflugberechtigung erforderlich. Außerdem muss nach einer vorherigen Kompetenzbeurteilung ein Ausbildungslehrgang absolviert werden. Die MI Berechtigung knüpft an die Gültigkeit der Grundlizenzen an. Hubschrauber LAPL(H) Die neue EUPartFCLKategorie LAPL steht auch für Hubschrauber zur Verfügung. MTWO kg, maximal 3 Personen können mitgenommen werden. Es dürfen damit maximal 4 Personen an Bord sein. Erwerb der Lizenz: Mindestalter: 17 Theorie (analog PPL(H)Theorie) Allgemeine Sachgebiete: Luftrecht menschliches Leistungsvermögen Meteorologie und Kommunikation. 22 EUPARTFCL

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