Behauptungen und T A T S A C H E N

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1 Behauptungen und T A T S A C H E N Behauptung: Beamte zahlen keine Beiträge für ihre Altersversorgung! Immer wieder wird die Frage eines Versorgungsbeitrags der Beamten zur Finanzierung ihrer Pensionen diskutiert. Völlig außer acht gelassen wird bei der öffentlichen Diskussion derzeit, dass bereits seit 1951 die Besoldung gerade mit Rücksicht auf die Versorgung niedrig gehalten ist (BT-Drs. 1/2846 vom ). Der sog. Eckermann-Vergleich geht von Kürzungen in Höhe von 7 % aus. Die Beamtenversorgung baut also wirtschaftlich gesehen - auf einbehaltenen, lediglich nicht förmlich ausgewiesenen Gehaltsbestandteilen auf; das heißt: bei der Bemessung der Höhe der Besoldung der Beamten ist der spätere Versorgungsanspruch schon mitberücksichtigt, weil das Beamtenverhältnis grundsätzlich als ein lebenslanges Dienst- und Treueverhältnis (während der aktiven Dienstzeit und während des Ruhestandes) zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn ausgestaltet ist. Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzhofes geht davon aus, dass Beamte gerade durch diesen Gehaltsverzicht in der aktiven Dienstzeit einen Beitrag zu ihrer Versorgung leisten (BVerwGE 12, 284, 294; 32, 74, 80; BFH, BStBl II 1976, S. 228, 230). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 26. März 1980 diese Feststellungen bestätigt (BVerfGE 54, 11). Der Gehaltsverzicht der Beamten zeigt sich in einem Vergleich des Grundgehaltes eines Beamten mit einem vergleichbaren Angestellten. Bei einem Lehrer (50 Jahre) der Besoldungsgruppe A 12 ist das Grundgehalt derzeit um rund 190,-- geringer als bei einem vergleichbaren Angestellten in BAT III. Hinzu kommt, dass durch das Beamtenprivileg der besonderen Steuertabelle, wonach einem Beamten bei gleichem Bruttoverdienst (z.b. A 11 Endstufe) ca. 30,-- mehr an Steuern einbehalten werden wie einem vergleichbaren Angestellten nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle. Väterchen Staat bzw. die politisch Verantwortlichen hätten bei derzeit ca. 1,6 Millionen Beamten keinerlei Finanzierungsprobleme, wenn sie auch nur Teile dessen - was sie den Beamten weniger auszahlen bzw. mehr an Steuern einbehalten, für die spätere Pension angelegt bzw. den Beamten ausbezahlt hätten, damit sie die Anlage selbst übernehmen können.

2 Behauptung: Pensionäre erhalten Weihnachtsgeld - Rentner nicht! Pension und Rente sind nicht miteinander vergleichbar. Die Systeme zu vergleichen wäre etwa so, wie wenn man wenn man Fußball- mit Tennisregeln vergleichen würde. Das einzig gemeinsame ist der Ball und der hat auch noch eine unterschiedliche Größe. Rentner erhalten ihre Rente nach dem Lebenseinkommen. Bei der Berechnung der Rente wird also auch das Urlaubs- und Weihnachtsgeld mit eingerechnet und anschließend jeden Monat also in Zwölfteln - ausbezahlt. Pensionäre hingegen geben dem Staat ein elfmonatiges zinsloses Darlehen. Unberücksichtigt bleibt auch, dass Pensionen bis auf einen Freibetrag von 258 versteuert werden. Renten sind zum größten Teil steuerfrei. Es wird lediglich der so genannte Ertragsanteil versteuert, was im Ergebnis dazu führt, dass nur sehr hohe Renten der Steuerpflicht unterliegen. Behauptung: Eine Entbeamtung würde die Staatskassen entlasten! Beamte sind zu teuer! Dies wird seit mindestens 30 Jahren behauptet, Unwahrheiten werden aber auch durch ständiges Wiederholen nicht wahrer. Zahlreiche Untersuchungen, zuletzt durch den Bundesrechnungshof im Jahre 2000, belegen, dass es für den Staat günstiger ist, Beamte statt Angestellte zu beschäftigen. Selbst der Chef der Regierungskommission zur Renten- und Krankenversicherung, Bert Rürup, hat Bedenken angemeldet: Das könnte die demographischen Probleme erheblich verschärfen. Auch Franz Ruhland, der Chef des Verbandes der Deutschen Rentenversicherungsträger, sagt: Es ist eine Illusion zu glauben, mit einer Einbeziehung von Beamten ließen sich die Finanznöte der Rentenkasse langfristig lösen. Eine Entbeamtung würde für den Staat unvorstellbar hohe Nachzahlungen in die Rentenkasse (Nachversicherung) bedeuten. In der Vergangenheit wurden verschiedene Untersuchungen durchgeführt, die sich mit der Frage beschäftigt haben, ob öffentliche Verwaltungen freie Stellen zweckmäßiger mit Beamten oder mit Arbeitnehmern besetzen sollen.

3 In der Regel standen dabei die materiellen Auswirkungen der Wahl des Beschäftigungsstatus als Beamte oder Arbeitnehmer für die öffentliche Verwaltung im Mittelpunkt. Bis auf wenige Ausnahmen kamen diese Untersuchungen zu dem Ergebnis, dass die Beschäftigung von Beamten sich kostengünstiger darstellt als die Beschäftigung von Arbeitnehmern. Diese Diskussion hatte schließlich im Jahre 1996 zu einer Untersuchung des Bundesrechnungshofes geführt, die sich auf die Frage konzentrierte, welcher Beschäftigungsstatus Beamter oder Arbeitnehmer bei Neueinstellungen unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit für den Bund zweckmäßiger ist. Die ausführlichen Modellrechnungen dieser Untersuchung aus dem Jahre 1996 hatten gezeigt, dass unter fiskalischen Gesichtspunkten der Einsatz von Beamten für den Bund in der Regel günstiger war. Das galt für alle Laufbahngruppen wenn auch in unterschiedlichem Maße und unabhängig davon, ob die typischen Lebensbilder von Frauen oder von Männern dem Vergleich zugrunde gelegt werden. Nach den Werten des Grundmodells war 1996 die Beschäftigung von Beamten zwischen 3 % (höherer Dienst) und 12 % (einfacher Dienst) günstiger. Die wesentlichen Ursachen hierfür lagen einmal in den niedrigeren Bruttobezügen von Beamten gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern. Zum anderen wirkte sich aus, dass die Beiträge und Umlagen für die Renten- und Zusatzversicherung der Arbeitnehmer laufend während der gesamten Beschäftigungszeit zu zahlen sind. Die Versorgungsausgaben für Beamte werden hingegen erst im Anschluss an ihre aktive Dienstzeit fällig. Diese späte Zahlungsfälligkeit bewirkt eine erhebliche Zinsersparnis gegenüber der Umlagefinanzierung von Renten- und Zusatzversicherung. Über die fiskalische Betrachtung hinaus wurden jedoch eine Reihe anderer Einflussgrößen (wie z. B. aufgabenorientierte Ausbildung, Festlegung des Dienstortes, Festsetzung der Besoldung, versorgungsrechtliche Regelungen, Festlegung der Arbeitszeit, Streik-, Disziplinar-, Kündigungsrecht) untersucht. All diese Faktoren wirken sich auf die Vorteilhaftigkeit der Beschäftigung von Beamten oder nicht verbeamteten Arbeitnehmern in jeweils unterschiedlicher Weise aus. Die Präsidentin des Bundesrechnungshofes, Frau Dr. von Wedel, konnte nun in einer öffentlichen Veranstaltung am 22. Januar 2001 in Wiesbaden darauf verweisen, dass sich inzwischen gegenüber der Untersuchung aus dem Jahr 1996 einige Abweichungen ergeben hätten, sich am Ergebnis aber nichts ändern würde. Im Gegenteil. Verschiedene Entwicklungen haben dazu geführt, dass die Beschäftigung von Beamten gegenüber Arbeitnehmern für Dienstherrn in der Zwischenzeit eher noch günstiger geworden ist. Dieses Ergebnis wurde anhand zweier Aspekte aufgezeigt: + Die zeitlichen Abstände zwischen den Höherstufungen in den Grundgehaltsstufen (Lebensaltersstufen) sind in der Besoldungsordnung A, der ein überwiegender Teil der Beamten angehört, auf bis zu 4 Jahre gestreckt worden. Die vergleichbaren Lebensaltersstufen nach dem Bundesangestelltentarif (BAT) haben hingegen den Abstand von 2 Jahren behalten. Dies gilt sinngemäß auch für die Arbeiter nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeiter des Bundes (MTArb). Altersbedingte Steigerungen der Bezüge bleiben bei den Beamten dadurch hinter denen der Arbeitnehmer zurück.

4 + Da der Dienstherr gerade in der letzten Zeit bei der Besoldungsanpassung seine Flexibilität recht umfänglich nutzt, z.b. durch verminderte Einmalzahlungen, Verringerung der Anpassungshöhe zugunsten einer Versorgungsrücklage, zeitliche Verschiebung der Besoldungsanpassung, vergrößerte sich der Abstand zwischen dem für die Arbeitnehmer durchgesetzten Gehaltsniveau und den Bezügen der Beamten weiter und verteuerte damit im Vergleich die Arbeitnehmer. Weitere Faktoren, die den Vorteilhaftigkeitsvergleich beeinflussen, sind die übrigen Veränderungen im Sozialversicherungs- sowie im Beihilfe- und Versorgungsrecht. Insgesamt hat sich die Vorteilhaftigkeit des Beamtenstatus für den Dienstherr damit noch weiter verbessert. Zutreffend wurde vom Bundesrechnungshof auf die Gefahr hingewiesen, die diese Entwicklung in sich birgt. Danach sind bei der Beamtenbesoldung dem Ausmaß der Verschiebungen nicht nur durch das Alimentationsprinzip Grenzen gesetzt: + Ein allzu weites Auseinanderklaffen in der Entwicklung von Besoldung und Tarifeinkommen könnte auf Dauer den Arbeitsfrieden im öffentlichen Dienst belasten. + Die Stellung des Bundes auf dem Arbeitsmarkt würde bei allzu restriktiver Besoldungspolitik weiter geschwächt, und in einer zunehmenden Zahl von Berufssparten wird es schwieriger oder unmöglich werden, freie Stellen durch Beamte zu ersetzen. Dem kann im hoheitlichen Bereich nicht durch Outsourcing begegnet werden. Bei Erwägungen zum vorteilhafteren Beschäftigungsstatus sollte nach Ansicht des BRH ebenfalls nicht unberücksichtigt bleiben, dass im Laufe der Zeit der Beamtenstatus auf die Ansprüche des Dienstherrn angepasst worden ist. Beispielhaft wurden dazu folgende Umstände dargestellt: - Zahlungen für die Altersversorgung werden weit nach hinten verschoben. - Zahlungen an die Bundesanstalt für Arbeit, die in erster Linie der Arbeitslosenversicherung dienen, brauchen nicht geleistet zu werden, da der Dienstherr für das Beschäftigungsrisiko ohnehin weitgehend einsteht. - Anstelle von Beiträgen an die gesetzliche Krankenversicherung treten entsprechend dem in der Regel kostengünstigen Selbstversicherungsprinzip der öffentlichen Hand Beihilfeleistungen im Bedarfsfall. - Das Dienstrecht der Beamten gewährleistet grundsätzlich, dass sich Beamte in ihrem Verhalten den Anforderungen ihres Dienstherrn zu unterwerfen haben, wie Beschäftigungsort, Besoldungs- und Arbeitszeitanpassung, Streikverbot, Disziplinarrecht.

5 Behauptung: Beamte beteiligen sich nicht an Sanierung der Staatskassen! Seit 1991 wurden durch zahlreiche Reformen im Bereich des Dienstrechts und der Versorgung Einsparungen in Höhe von 35 Milliarden erbracht, die sich bis 2008 auf über 80 Milliarden summieren. Allein in den letzten 10 Jahren wurden 1,1 Millionen Stellen im öffentlichen Dienst abgebaut. Derzeit sind im öffentlichen Dienst 4,1 Millionen Kolleginnen und Kollegen beschäftigt (1,9 Millionen Angestellte, 1,6 Millionen Beamte, Arbeiter). An diesem Ausbau war allerdings das Bundesland Berlin, das momentan am lautesten nach Einsparungen im öffentlichen Dienst ruft, am wenigsten beteiligt. Nach Aussagen des Berliner Innensenators Körting sind im öffentlichen Dienst Berlins Beschäftigte zuviel. Allein im Bereich der Versorgung wurden in den letzten 10 Jahren folgende Veränderungen zum Nachteil der Beamtinnen und Beamten durchgeführt: Erhöhung der maßgeblichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit bis zum Erreichen der Höchstpension von 75 % durch Streckung der Ruhegehaltskala (35 auf 40 Jahre) Reduzierung der Anrechnung der Ausbildungszeit auf 3 Jahre Pensionsberechnung aus aktueller Besoldungsstufe, nicht aus Endstufe Unterschreitung der Mindestversorgung bei Teilzeitbeschäftigung möglich Versorgungsabschläge bei Dienstunfähigkeit bis zu 10,8 % Anhebung der Antragsaltersgrenze auf 63. Lebensjahr Antragsaltersgrenze für Schwerbehinderte (60. Lebensjahr) nur noch mit Abschlägen möglich (es gibt allerdings Übergangsregelungen) Einführung einer Versorgungsrücklage für Beamte und Pensionäre Beförderung erst nach 3 Jahren pensionswirksam Drastische Kürzung der Witwen-/Witwerversorgung Absenkung des Versorgungsniveaus auf 71,75 % bis zum Jahr 2010 unter Einbeziehung der bereits vorhandenen Versorgungsempfänger und im Gegensatz zur Rentenregelung ohne Übergangsregelung für versorgungsnahe Jahrgänge. Nicht übersehen werden darf auch, dass die Zahlungen an die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten auch mit Steuerzahlungen der Beamten finanziert wird. Im Jahre 2002 betrugen diese Ausgaben gemäß Bundeshaushaltsplan 2002 ca. 63 Mrd. Euro, was einen Anteil von ca. 25 % am Gesamthaushalt entspricht. Für Pensionen musste der Staat 19,8 Mrd. Euro aufwenden.

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