Beamtenrecht nach der Dienstrechtsreform

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1 Beamtenrecht nach der Dienstrechtsreform November 2011 Prof. G. Pfeifer, Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg E Mail: Pfeifer@HS-Ludwigsburg.de 1

2 Literatur Schenke: Neuestes zur Konkurentenklage, NVwZ, 2011, 321 Pflaum: Straftaten als außerdienstliche Dienstvergehen, NVwZ, 2011,280 Schönrock: Versetzung und Zuweisung nach neuem Beamtenrecht, ZBR 2010, Baßlsperger: Die Beendigung von Beamtenverhältnissen wegen Krankheit, ZBR 2010, 73 Lorse: Dienstrechtsreform in Baden Württemberg, ZBR 2010, 1 Ulrich Repkewitz, Stefanie Waibel: Das Vorverfahren in beamtenrechtlichen Streitigkeiten NVwZ 2010, 813 Maximilian Baßlsperger: Die Beendigung von Beamtenverhältnissen wegen Krankheit, ZBR 2010, 73 Maximilian Baßlsperger: Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ("BEM") im Arbeits- und Beamtenrecht, PersV 2010, 129 Harald Geiger: Die Konkurrentenklage im Verwaltungsprozessrecht, BayVBl 2010, 519 Günther: Zum Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn mit landes- bzw. bundesübergreifender Versetzung, RiA 2009, 193 Günther: Ernennungen nach neuem Recht der Landesbeamten, RiA, 2009,49 Dillenburger: Das Beamtenstatusgesetz als neues Beamtenbundesrecht für die Beamtinnen und Beamten der Länder, NJW 2009, 1115 Baßlsperger: Das neue Beamtenstatusgesetz, PersV 2008, 404 Battis, Grigoleit: Die Statusgesetzgebung des Bundes, ZBR 2008, 1 Nokiel: Rechtsschutz im Beamtenverhältnis der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten, RiA 2008,16 Rudolf Summer: Die Fortentwicklung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und Auswirkungen des Europarechts auf das deutsche Beamtenrecht, PersV 2007, 223 2

3 Literatur Abkürzungsverzeichnis: NJW NVwZ PersV RiA ZBR Neue juristische Wochenschrift Neue Verwaltungszeitung Die Personalvertretung Recht im Amt Zeitschrift für Beamtenrecht 3

4 Abkürzungsverzeichnis APrO Ausbildungs- und Prüfungsordnung AzUVO Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung BBG Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) BeamtStG Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) BeamtZuVO Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung vom 8. Mai 1996 (GBl. S. 402), zuletzt ge ändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 975) BRRG Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBI. I S. 654), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 14 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) DRG Dienstrechtsreformgesetz vom 9. November 2010 (GBl. S. 793) ErnG Ernennungsgesetz in der Fassung vom 29. Januar 1992 (GBl. S. 141 ), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. November 010 (GBl. S. 793, 954) GG Grundgesetz GemO Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581), zuletzt geän dert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 962) LBG Landesbeamtengesetz vom 9. November 2010 (GBl. S. 794) LBG-alt Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 801) aufgehoben LBesGBW Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. Novem ber 2010 (GBl. S. 826) LBeamtVGBW Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 911) LDG Landesdisziplinargesetz LDSG Landesdatenschutzgesetz in der Fassung vom 18. September 2000 (GBl. S. 648), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 2011 GBl. S. 43) LHG Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2011 (GBl. S. 47) LHO Landeshaushaltsordnung LKrO Landkreisordnung in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 288), zuletzt geän dert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 962) LNTVO Landesnebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 28. Dezember 1972 (GBl. 1973, S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 972) LPVG Landespersonalvertretungsgesetz LV Landesverfassung LVO Landeslaufbahnverordnung vom 28. August 1991 ( GBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. November 2010 (GBl. S. 989, 933) aufgehoben LVwVfG Landesverwaltungsverfahrensgesetz vom 12. April 2005 (GBl. S. 350), zuletzt ge ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 809, 811) PflegeZG Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) VA Verwaltungsakt 4

5 Internet Gesetzesbeschluss Dienstrechtsreformgesetz Gesetzesentwurf DRG mit Gesetzesbegründung Broschüre ( FM/IM ) zur Dienstrechtsreform Vorläufige Orientierungshilfe des IM zur Anwendung des LBG Freistellungen vom Dienst 5

6 Inhalte. Einführung, Föderalismusreform, Dientsrechtsreformgesetz, GG, BeamtStG, LBG, Allgemeines. Ernennungen, fehlerhafte Ernennungen, Begründung des Beamtenverhältnisses. Laufbahnrecht, Laufbahnbefähigung, Laufbahnwechsel, Aufstieg. Probezeit, Verbeamtung auf Lebenszeit, Beförderung, Beurteilungen. Versetzung, Abordnung, Umsetzung, Rechte und Pflichten der Beamten. Beendigung von Beamtenverhältnissen, Entlassung, Ruhestand, Dienstunfähigkeit. Teilzeit, Beurlaubungen, Sonstiges. Überblick Neuregelungen Besoldungs-, Versorgungs-, Personalvertretungsrecht 6

7 Föderalismusreform Ziele: Reduktion der zustimmungsbedürftige Gesetze durch den Bundesrat Neuverteilung der Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Länder Dienstrechtsreform als Teil der sog. Föderalismusreform Folge: Änderung des Grundgesetzes ( GG ) Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Statusrechte und Statuspflichten der Beamten der Länder und Kommunen sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten des öffentl. Rechts Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Laufbahnrecht sowie des Besoldungsrechts und Versorgungsrechts der Landesbeamten sowie der Beamten der Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern 7

8 Beamtenrechtliche Regelungen des DRG (LT-Drs. 14/6694 vom ) Mit dem in geschlechtsneutraler Sprache gefassten Landesbeamtengesetz sollen - die Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand aus demografischen, finanz- und sozialpolitischen Erwägungen wirkungs- und zeitgleich wie die entsprechenden Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme auf das Beamtenrecht übertragen und mit einer Initiative für die freiwillige Weiterarbeit bis zur Vollendung des 68. Lebensjahrs verbunden werden; - das Laufbahnrecht unter leistungsfördernden und wettbewerbsorientierten Gesichtspunkten modernisiert und flexibilisiert werden; - unter Berücksichtigung familienpolitischer Belange, speziell als Beitrag zum Kinderland Baden- Württemberg, statusrechtliche Freistellungszeiten (zum Beispiel unterhälftige Teilzeit, Pflegezeiten) den gewandelten gesellschaftlichen Erfordernissen angepasst werden; - die Altersteilzeit für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, schwerbehinderte Richterinnen und Richter weiterhin ermöglicht werden; - das Personalaktenrecht unter Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Beamtinnen und Beamten an die datenschutzrechtliche Terminologie und an die Entwicklung, Personalakten elektronisch zu führen, angepasst werden; - das Verbot des Gendiagnostikgesetzes über genetische Untersuchungen und Analysen im Arbeitsleben wirkungsgleich auf den Beamtenbereich übertragen werden; - die Zuständigkeit für beamtenrechtliche Entscheidungen grundsätzlich auf die Dienstvorgesetzten übertragen werden, um deren Eigenverantwortung zu stärken und um zur Flexibilisierung und Deregulierung beizutragen; - die beamtenrechtlichen Vorschriften an die Rechtslage nach dem Beamtenstatusgesetz angepasst werden. 8

9 Eckpunkte der Neuordnung des Dienstrechts A. Lebensarbeitszeit - Allgemeine Altersgrenze - Offensive für freiwillige längere Arbeitszeit - Sonderaltersgrenzen - Antragsaltersgrenzen - Altersteilzeit für Schwerbehinderte - Sonderregelungen für lang dienende Beamte - Kürzung anrechenbarer Ausbildungszeiten B. Besoldung - Stufen - Arbeitsmarktpolitische Instrumente - Stärkung des Leistungsprinzips C. Modernisierung des Dienstrechts - Laufbahnrecht - Unterhälftige Teilzeit - Sonderurlaub - Sabbatjahrregelung - Trennung der Versorgungssysteme D. Kommunale Wahlbeamte 9

10 Föderalismusreform Art. 74 Gebiete der konkurrierenden Gesetzgebung (1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1.das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; Beamtenstatusgesetz ( BeamtStG ) Inkrafttreten LBG LBesG BW LBeamtVG BW u.a. Inkrafttreten

11 Wesentlicher Inhalt des DRG 1. Beamtenrechtliche Regelungen 2. Besoldungsrechtliche Regelungen 3. Versorgungsrechtliche Regelungen 4. Personalvertretungsrechtliche Regelungen 5. Im Zusammenhang damit stehende weitere Gesetzes und Rechtsverordnungen ErnG, LRKG, LHG, u.a. AzUVO, BeurtVO, LNTVO ua. Das DRG hat insgesamt 63 Artikel auf 895 Seiten: Teil A Text, Teil B Begründung, Teil C Anhörungsergebnis 11

12 Wesentlicher Inhalt des DRG Auszug: Artikel 1 Landesbeamtengesetz (LBG) Artikel 2 Landesbesoldungsgesetz Baden- Württemberg (LBesGBW) Artikel 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) Artikel 4 Änderung des Ernennungsgesetzes Artikel 5 Änderung des Landesdisziplinargesetzes Artikel 6 Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Artikel 7 Änderung der Landeshaushaltsordnung Artikel 8 Änderung des Landesreisekostengesetzes Artikel 9 Änderung des Landesumzugskostengesetzes Artikel 10. Artikel 44 Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung Artikel 45 Änderung der Beurteilungsverordnung Artikel 46 Änderung der Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung Artikel 47 Änderung der Beihilfeverordnung Artikel Artikel 61 Neubekanntmachung Artikel 62 Übergangsbestimmungen Artikel 63 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 12

13 Laufbahnrecht - die nächsten Schritte "Muster-LVO" Innenverwaltung (s. 16 Abs. 2 LBG) Rechtsverordnungen der Ressorts ( 16 II LBG Vorgehensweise Finanzressort: Einrichtung von Arbeitsgruppen im FM Laufbahnen Steuer (OFD) techn. Laufbahnen Bau (BL, OFD) Laufbahnen Allg. FV (BL, LBV, StaLa) Definition der Inhalte (Ausrichtung an Muster-LVO) - Zugangsvoraussetzungen - Aufstiegsregelungen - Beförderungsgrundsätze 13

14 Art. 33 Grundgesetz Gleicher Zugang zum öffentlichen Dienst Keine Benachteiligung wegen z. B. religiösem Bekenntnis Auch zu beachten: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Hoheitliche Aufgaben sind in der Regel durch Angehörige des öffentlichen Dienstes zu erledigen, die in eine Beamtenverhältnis stehen = Funktionsvorbehalt Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Beachtung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln Öffentlich rechtliches Dienst- u. Treuverhältnis Regelungen durch Gesetz Fürsorgepflicht für Beschäftigte Schutz vor willkürlicher Entlassung Streikverbot Alimentationsprinzip Lebenszeitprinzip Laufbahnprinzip EuGH?? 14

15 Übersicht Rechtsgrundlagen Bundesgesetze Landesgesetze Rechtsverordnungen VwV Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich Siehe LBG BeamtStG LBG LBesG LBeamtVG LDG LRKG, LUKG LPVG u.a. Muster LVO des IM RVO s der Ressorts APrO AzUVO TrGVO usw. VwV zum LBG ( alt ) VwV zur LHO VwV zu

16 Beamtenstatusgesetz Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich, Dienstherrnfähigkeit Abschnitt 2 Beamtenverhältnis Beamtenverhältnis, Arten, Voraussetzungen, Ernennungen,... Abschnitt 3 Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung Grundsätze, Abordnung, Versetzung... Abschnitt 4 Zuweisung Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses Beendigungsgründe, Entlassung, Ruhestand... Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis Grundpflichten, Nebentätigkeit, Teilzeit, Urlaub... Abschnitt 7 Rechtsweg Verwaltungsrechtsweg Abschnitt 8... Bestimmungen gelten unmittelbar für die Beamten der Länder, Gemeinden Landesrecht darf nicht entgegenstehen ( Art. 31 GG ) 16

17 Landesbeamtengesetz - BW Allgemeine Bestimmungen ( 1 5 LBG ) Beamtenverhältnis ( 6 13 LBG ) Laufbahnen LBG ) Versetzung, Abordnung und Umbildung von Körperschaften innerhalb des Geltungsbereichs des LBG ( LBG ) Beendigung des Beamtenverhältnisses ( LBG ) Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis ( LBG ) Beteiligung der Gewerkschaften und Berufsverbände sowie der kommunalen Landesverbände ( LBG ) Besondere Beamtengruppen ( LBG ) 17

18 Allgemeine Bestimmungen ( BeamtStG, LBG ) Geltungsbereich 1 BeamtStG Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 1 LBG Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Dienstherrnfähigkeit 2 BeamtStG Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen 1. Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, 2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird. 2 LBG Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung die Dienstherrnfähigkeit nach 2 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) verliehen werden. Wird die Dienstherrnfähigkeit durch Satzung verliehen, bedarf diese der Genehmigung der Landesregierung. Bsp: 17 GKZ 18

19 Begriffsbestimmungen, 3 LBG, 5 LBG 3 Begriffsbestimmungen Abs. 1 : Körperschaften: juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit Abs. 2 : Oberste Dienstbehörden ( vgl. auch 7 ff LVG ) Abs. 3: Dienstvorgesetzter ( auch ) zuständig für beamtenrechtliche und persönliche Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten werden durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt ( siehe BeamtZuVO ) Delegation möglich ( vgl. auch BeamtZuVO ) 7 LVG Einteilung Oberste Landesbehörden sind die Landesregierung, der Ministerpräsident, die Ministerien und der Rechnungshof. Abs. 4:Vorgesetzter zuständig für dienstliche ( fachliche ) Anordnungen ergibt sich aus dem Aufbau der Verwaltung ( z. B. DO, GVPl ) Abs. 5: Angehörige i.s. d. LBG siehe 20 V LVwVfG und 7 III Nr. 2 PflegezeitG Abs. 6: Grundgehalt Grundgehalt der höchsten Stufe in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern Grundgehalt mit Amtszulagen und Strukturzulage nach LBesGBW siehe z.b. 8 I Nr. 3 - Ernennung z.b. : BesGr A 9 Erfahrungsstufe 11 5 LBG Zustellung Verfügungen und Entscheidungen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Beamtinnen und Beamten oder der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger berührt werden. siehe auch 2 ff LVwZG 19

20 20 V LVwVfG, 7 III Nr. 2, 3 PflegeZG 20 LVwVfG: 5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind 1. der Verlobte, 2. der Ehegatte, 3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 4. Geschwister, 5. Kinder der Geschwister, 6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, 7. Geschwister der Eltern, 8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). 7 PfegeZG - Begriffsbestimmungen (3) Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, 2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, 3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder. 20

21 Allgemeine Zuständigkeit, Zuständigkeit nach BeamtStG, 4 LBG Abs. 1 : Zuständigkeit des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nach BeamtStG, LBG, BeamtZuVO übergeordnete DV können Verfahren im Einzelfall an sich ziehen oberste Dienstbehörde kann durch RVO auf andere DV übertragen Grds. zuständig für alle beamtenrechtlichen Entscheidumgen Abs. 2 : letzter DV oder oberste Dienstbehörde besteht nicht mehr andere Behörde wurde bestimmt wenn nicht: FM entscheidet Abs. 3: Entscheidung über Ausnahme nach 7 III BeamtStG Voraussetzung für Ernennung liegt nicht vor ( Deutscher. ) Ernennungsbehörde ist zuständig ( = ErnG ) Abs. 4: Versagung der Aussagegenehmigung nach 37 IV BeamtStG oberste Dienstbehörde bei Gemeinde, Gemeindeverbänden usw.: oberste Aufsichtsbehörde oder die durch RVO bestimmte Behörde Abs. 5: Politische Beamte nach 42 I LBG Landesregierung entscheidet über Befähigung als andere Bewerberin / Bewerber Abkürzung der Probezeit Ausnahmen von laufbahnrechtlichen Vorschriften Abs. 6: Zuständigkeit für Klagen aus dem Beamtenverhältnis oberste Dienstbehörde siehe aber 10 BeamtZuVO Aussagegenehmigung durch Dienstvorgesetzten 10 BeamtZuVO: Entscheidung über Widersprüche Abs. 7: Erlass von Verwaltungsvorschriften IM und FM erlassen im Rahmen ihrer Geschäftsbereiche die zur Durchführung des LBG erforderlichen VV 21

22 Beamtenverhältnis 3 ff BeamtStG, 4 ff LBG 4 BeamtStG Arten des Beamtenverhältnisses Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach 3 Abs. 2. = die Regel Beamtenverhältnis auf Zeit dient a) der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach 3 Abs. 2 oder b) der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion. 6 BeamtStG: Bestimmungen für Beamte auf Lebenszeit gelten entsprechend Landesrecht kann abweichende Regelungen enthalten 7 LBG, s. 92 LBG, Beamtenverhältnis auf Zeit nur, wenn gesetzlich zugelassen 91 I Nr. 3: Berufung in Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit ist zulässig Beispiele: 42 GemO, 17 II LHG Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder b) zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion. 6 LBG längstens 5 Jahre Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient a) der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder b) der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach 3 Abs. 2. es wird kein Amt im statusrechtlichen Sinne verliehen 22

23 Einstellung als... - Überblick Laufbahnbewerber 7 I Nr. 3 BeamtStG Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf, In einem öffentlich rechtlichen Ausbildungsverhältnis und Bestehen der Laufbahnprüfung Weiterhin: Bildungsvoraussetzungen für eine Laufbahn ( 15 LBG ) und 3- jährige der Vorbildung entsprechende Tätigkeit. ( 16 I Nr. 2 LBG ) Vgl. weiter 16 I Nr. 3 5 LBG ( z.b. Aufstieg ) 16 III LBG andere Bewerber Besondere Fachrichtungen Art. 62 II DRG - längstens bis zum 31. Dezember ff LVO gelten weiter 23

24 Einstellung als... Überblick Anderer Bewerber 7 I Nr. 3 BeamtStG, 16 III LBG Bei Vorliegen besonderer dienstlicher Gründe für die Übernahme in das Beamtenverhältnis, wenn 1. sie nach Vorliegen der Bildungsvoraussetzungen nach 15 mindestens vier Jahre überdurchschnittlich erfolgreich dieser Laufbahn entsprechende Tätigkeiten wahrgenommen haben; 2. sie eine besondere Fortbildungsbereitschaft nachweisen können und 3. es für sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde, die Befähigung als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber zu erwerben. Vor- und Ausbildungen sowie bisherige berufliche Tätigkeiten müssen hinsichtlich der Fachrichtung sowie der Breite und Wertigkeit dazu geeignet sein, den Bewerberinnen und Bewerbern die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die sie dazu befähigen, alle Aufgaben der Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, zu erfüllen. 24

25 LBesGBW - Auszug 24 Eingangsämter für Beamte ( 14 II LBG ) 26 Beförderungsämter 28 Landesbesoldungsordnungen A und B (1) Die Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen und die Amtsbezeichnungen richten sich nach den Landesbesoldungsordnungen Anlagen 1 und 2 29 Amtsbezeichnungen (1) Die in der Landesbesoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die 1. auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, 2. auf die Laufbahn, 3. auf die Fachrichtung hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen»Rat«,»Oberrat«,»Direktor«und»Leitender Direktor«dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden. 2 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. Beamtinnen und Richterinnen führen die Amtsbezeichnungen, soweit möglich, in weiblicher Form. 25

26 Laufbahngruppensystem Laufbahngruppe Höherer Dienst Laufbahngruppensystem Vor- und Ausbildung 15 I Nr. 3 LBG Besoldungsgruppe 14 II LBG... A 16 A 15 A 14 A 13 Fachrichtungen Steuerverwaltung Allgemeine Verwaltung Bauverwaltung Rentenversicherung Allg. FinV Aufstieg 22 LBG Gehobener Dienst 15 I Nr. 2 LBG A 13 A 12 A 11 A 10 A 9 Steuerverwaltung Allgemeine Verwaltung Bauverwaltung Rentenversicherung Allg. IV Aufstieg 22 LBG Mittlerer Dienst Einfacher Dienst ist weggefallen 15 I Nr. 1 LBG A 9 A 8 A 7 A 6 A 5 z.b. Justizwachtmeister Steuerverwaltung Allgemeine Verwaltung Bauverwaltung Rentenversicherung Allg. FinV 26

27 Inhalte. Einführung, Föderalismusreform, Dientsrechtsreformgesetz, GG, BeamtStG, LBG. Ernennungen, fehlerhafte Ernennungen, Begründung des Beamtenverhältnisses Laufbahnrecht, Laufbahnbefähigung, Laufbahnwechsel, Aufstieg Probezeit, Verbeamtung auf Lebenszeit, Beförderung, Beurteilungen Versetzung, Abordnung, Umsetzung, Rechte und Pflichten der Beamten Beendigung von Beamtenverhältnissen, Entlassung, Ruhestand, Dienstunfähigkeit Teilzeit, Beurlaubungen Überblick Neuregelungen Besoldungs-, Versorgungs-, Personalvertretungsrecht 27

28 Ernennungen statusrechtliche Änderungen 8 BeamtStG, einer Ernennung bedarf es 1. Zur Begründung des Beamtenverhältnisses ( Einstellung ) 2. Zur Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art ( z. B. 10 BeamtStG Lebenszeit ) 3. Zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt ( z. B. Beförderung 34 LBG, Rückernennung ) 4. Zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung soweit Landesrecht dies zulässt ( z. B. Aufstieg 35 LBG ) 8 II BeamtStG Form und Wirksamkeit Aushändigung einer Urkunde wohl auch in elektronischer Form Mit bestimmten Inhalt siehe VwV zum LBG ( alt ) 28

29 Änderungen BeamtStG Ernennungen - BeamtStG Bemerkungen Einstellung Anstellung weggefallen: bereits mit Einstellung ins Beamtenverhältnis auf Probe wird ein Amt übertragen - 8 III BeamtStG Umwandlung Umwandlung Probe Lebenszeit Zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt Auch bei identischer Amtsbezeichnung Nur anderes Grundgehalt Zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung soweit Landesrecht dies zulässt... nur wenn Landesrecht dies vorsieht 10 LBG beim Wechsel der Laufbahngruppe 29

30 Beispiele zu 8 I Nr. 1 BeamtStG Begründung des Beamtenverhältnisses Nach Bestehen der Laufbahnprüfung wird ein Diplomverwaltungswirt bei einer Kommune ins Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt. Er wird jetzt gleich als Gemeindeinspektor eingestellt. ( vgl. auch 8 III BeamtStG ). zu 8 I Nr. 2 BeamtStG Umwandlung Nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit wird ein Beamter auf Probe zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.( s. auch 6 LBG ) zu 8 I Nr. 3 BeamtStG Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt Amtszulagen ( A 9 + Z ) sind Bestandteil des Grundgehalts ( 43 II LBesGBW ) mögliche Formulierung: Ich übertrage Herrn / Frau ( bish. Amtsbezeichnung ).. das Amt eines/einer ( gleiche Amtsbezeichnung ) mit Amtszulage. Ernennung eines Inspektors zum Oberinspektor Ernennung eines Amtsrates zum Oberinspektor Ernennung eines Kriminalhauptkommissars ( A 11 ) zum KHK ( A 12 ) mögliche Formulierung: Ich übertrage Frau KHKín X das Amt einer KHKÍn der Besoldungsgruppe A 12 zu 8 I Nr. 4 BeamtStG Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit Landesrecht dies bestimmt siehe 10 LBG 22 LBG: zur Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe. einem Oberamtsrat ( A 13 - gehobener Dienst bei der OFD ) soll das Amt eines Regierungsrates ( A 13 höherer Dienst ) verliehen werden. 30

31 Fehlerhafte Ernennungen 11, 12 BeamtStG Grundsatz: Abschließende Regelungen 11, 12 BeamtStG für fehlerhafte Ernennungen Fehlerart / Maßnahmen Rechtsfolgen Innenverhältnis Rechtsfolgen Außenverhältnis Nichtige Ernennung 13 I LBG: 13 IV LBG 13 IV LBG 11 BeamtStG Nr. 1: Formfehler Nr. 2: sachlich unzuständige Behörde Nr. 3: Heilungsmöglichkeiten: 11 II Nr. 1-3 BeamtStG Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorher Bestätigung einholen zuständige Stelle Anhörung 28 LVwVfG Bekanntgabe an Beamten Zustellung 5 LBG Amtshandlungen wirksam Leistungen können belassen werden Amtshandlungen wirksam Rücknahme der Er- 13 II LBG: Siehe oben Siehe oben nennung, 12 BeamtStG Abs. 1 Nr. 1, 2 : zwingend - arglist. Täuschung... - Unwürdigkeit... Abs. 1 Nr.3,4: - zwingend ( heilbar ) Abs. 2: - Soll nicht zwingend: deutesches BeaV Frist 6 Mo, Anhörung 28 LVwVfG Bekanntgabe an Beamten Zustellung 5 LBG Gilt auch für Altfälle vor

32 Begründung des Beamtenverhältnisses ( Einstellung )- Allgemein Ausschreibung 11 II LBG 11 III LBG Ausnahmen 81 SGB IX, VV Schwb ggf. 8 ChancenG kein Wirksamkeitserfordernis keine Ausschlussfrist Vorstellungsgespräch Fragerecht Beteiligungen PRat 68 II LPVG VP Schwb - 95 II SGB IX ggf. BFC - 9 ChancenG Bewerberauslese Art. 33 GG 9 BeamtStG ggf. 10 ChancenG ggf. SGB IX i.v. m. VV - Schwb AGG Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse 24 Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für 1. Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, 2. Richterinnen. 32

33 Einstellung - Allgemein Art des Beamtenverhältnisses ( 4 ff BeamtStG ) auf Widerruf auf Probe ( 6 LBG ) auf Zeit ( 6 BeamtStG, 7 LBG) auf Lebenszeit Ehrenbeamte ( 5 BeamtStG, 91 LBG ) Voraussetzungen sachliche Voraussetzungen persönliche Voraussetzungen Einstellung: Anspruch auf Einstellung ( Ernennungen ) Ermessensreduzierung auf 0 Zusicherung nach 38 LVwVfG Rechtsbehelfe / Rechtsmittel 54 BeamtStG Verwaltungsrechtsweg Widerspruchsverfahren 33

34 Einstellung - sachliche Voraussetzungen 1. Dienstherrnfähigkeit 2 BeamtStG 2. 3 II BeamtStG Hoheitliche Aufgaben Sicherungsaufgaben 3. Zuständige Dienststelle - Ernennungsbehörde ErnG 4. 8 II BeamtStG Urkundsform Inhalt der Urkunde 5. Haushaltsrecht z.b. 17 VI LHO, VV Nr. 4.2.zu 17 andere Stelle z. B. 17 V LHO, VV Nr. 4 zu 17 LHO - Planstelle 6. Beteiligungen 75 I LPVG 95 II SGB IX Ggf. 10 ChancenG Rechtsfolgen bei Mängeln: 11 BeamtStG: = Ernennung nichtig Aber: Heilung möglich 34

35 Einstellung - persönliche Voraussetzungen 1. 7 I Nr. 1 Nr. 1 und 2 BeamtStG Deutscher, EU... Eintreten für die FDGO 2. 7I Nr. 3 BeamtStG, Laufbahnbefähigung - Laufbahnbewerber 16 I, II LBG Besondere Fachrichtungen 16 I Nr. 2 LBG anderer Bewerber 16 III LBG 3. 9 BeamtStG Eignung, Befähigung, fachliche Leistung VV zu 6 LBG ( alt ) Ausweis polizeiliches Führungszeugnis Erklärungen zur FDGO Erklärung Disziplinarverfahren Erklärung wirtschaftliche Verhältnisse Körperliche Eignung Geistige Eignung Gesundheitliche Eignung Charakterliche Eignung VV zu 11 LBG ( alt ) amtsärztliche Untersuchung Schwerbehinderte VV Nr. 2 ff 35

36 Einstellung - persönliche Voraussetzungen - Fortsetzung 4. Geschäftsfähigkeit 104 ff BGB entspr. 113 BGB entspr. 5. Altersgrenze beamtenrechtlich = evtl. Höchstaltersgrenze 16 II LBG bei Erwerb der Laufbahnbefähigung durch RVO des Ministeriums haushaltsrechtlich vgl. 48 LHO I Nr. 3 b, 12 I Nr. 2 BeamtStG Mängel, Fehler - Rechtsfolgen: 11 I Nr. 3b BeamtStG 12 I Nr. 1 4 BeamtStG Nichtigkeit der Ernennung Siehe auch 13 I LBG Rücknahme der Ernennung Siehe auch 13 II LBG 36

37 Besonderheiten - Einstellung Einstellung auf Probe oder Lebenszeit Grundsätzlich im Eingangsamt 18 LBG, 14 LBG, 24 LBesGBW Ausnahmen 18 II LBG Einstellung im 1. oder 2. Beförderungsamt, wenn Dienstliche Bedürfnisse dies rechtfertigen und Einstellung im Eingangsamt bedeutet aufgrund der bisherigen Berufserfahrung eine unzumutbare Härte Weitere Voraussetzungen Einstellung 1. Beförderungsamt mindestens 3-jährige erfolgreiche Wahrnehmung laufbahn - entsprechender Tätigkeiten nach dem Erwerb der Befähigung Einstellung 2. Beförderungsamt mindestens 4-jährige erfolgreiche Wahrnehmung 37

38 Beteiligung der Personalvertretung 75 I Nr. 1 LPVG 75 Mitbestimmung in Personalangelegenheiten (1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beschäftigten bei 1. Begründung des Beamtenverhältnisses, mit Ausnahme der Fälle, in denen das Beamtenverhältnis auf Widerruf nach Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung aufgrund von Rechtsvorschriften endet, 85 LPVG - Stufenvertretung 85 (1) Der Personalrat wird an den Maßnahmen beteiligt, die die Dienststelle, bei der er gebildet ist, für ihre Beschäftigten trifft. (2) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, ist an Stelle des Personalrats die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen. Ernennungsgesetz 2, 4 ErnG 38

39 Inhalte. Einführung, Föderalismusreform, Dientsrechtsreformgesetz, GG, BeamtStG, LBG. Ernennungen, fehlerhafte Ernennungen, Begründung des Beamtenverhältnisses. Laufbahnrecht, Laufbahnbefähigung, Laufbahnwechsel, Aufstieg Probezeit, Verbeamtung auf Lebenszeit, Beförderung, Beurteilungen Versetzung, Abordnung, Umsetzung, Rechte und Pflichten der Beamten Beendigung von Beamtenverhältnissen, Entlassung, Ruhestand, Dienstunfähigkeit Teilzeit, Beurlaubungen Überblick Neuregelungen Besoldungs-, Versorgungs-, Personalvertretungsrecht 39

40 Änderungen im Laufbahnrecht Siehe vorläufige Orientierungshilfe des IM BW v ( S. 22 ) die grundlegenden Regelung für das Laufbahnrecht finden sich im Landesbeamtengesetz; die Landeslaufbahnverordnung wird im Wesentlichen aufgehoben, der Wegfall des einfachen Dienstes, die Anpassung der Bildungsvoraussetzungen an die neuen Studienstrukturen (Bachelor, Master, Duale Hochschule Baden-Württemberg), die einheitliche Probezeit von drei Jahren für alle Laufbahngruppen, die Möglichkeit der Einstellung im ersten oder zweiten Beförderungsamt beziehungsweise von Sprungbeförderungen in besonderen Ausnahmefällen, der Wegfall von Mindestdienstzeiten für Beförderungen beziehungsweise der Mindest- oder Höchstaltersgrenzen für den Aufstieg, die Verlagerung von Zuständigkeiten für laufbahnrechtliche Entscheidungen auf die Dienstherren. 40

41 Laufbahnrecht - Laufbahnbefähigung - Laufbahn 14 LBG : (1) 1 Die Laufbahnen umfassen alle der Laufbahngruppe zugeordneten Ämter derselben Fachrichtung. 2 Sie unterscheiden sich nach fachlichen Gesichtspunkten und gehören zu den Laufbahngruppen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes. Vor- und Ausbildung nach Landesrecht APrO Fin gd Ba - Wü Laufbahngruppe Gehobener Dienst Fachrichtung Allgemeine Finanzverwaltung = Laufbahn = Laufbahn geh. Dienst AF 41

42 Zuordnung zu einer Laufbahn Laufbahn 14 LBG : (2) 1 Die Zuordnung einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe erfolgt nach dem Schwierigkeitsgrad der wahrzunehmenden Dienstaufgaben, dem Grad der Selbständigkeit und der Verantwortung, den Bildungsvoraussetzungen und der Ausbildung. 2 Den Laufbahngruppen sind die Ämter grundsätzlich wie folgt zugeordnet: 1. Mittlerer Dienst: Besoldungsgruppen A 6 bis A 9, 2. Gehobener Dienst: Besoldungsgruppen A 9 bis A 13, 3. Höherer Dienst: Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 sowie Ämter der Landesbesoldungsordnung B. Zuordnung zu Laufbahngruppe nach: Bildungsvoraussetzungen ( 15 LBG ) Anpassung Bachelor / Master, Duale Hochschule Ausbildung Erwerb der Laufbahnbefähigung ( 16 LBG ) 16 II: Die Ministerien richten im Rahmen ihres Geschäftsbereichs durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium die Laufbahnen ein und gestalten den Zugang aus Grad der Selbstständigkeit 42

43 16 I Nr. 1: Erwerb der Laufbahnbefähigung 7 I Nr. 3 BeamtStG, 16 LBG - Übersicht Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder Öffentlich rechtliches Ausbildungsverhältnis und Bestehen der Laufbahnprüfung Laufbahnbefähigung nur für bestimmte Laufbahn 16 I Nr. 2: durch Erwerb der Bildungsvoraussetzungen für eine Laufbahn ( 15 LBG ) und 16 I Nr. 3: eine anschließende laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung oder eine mindestens 3 jährige, der Vorbildung entspr. Berufstätigkeit, die die Eignung zur Wahrnehmung eines Amtes der angestrebten Laufbahn vermittelt ( = bisher besondere Fachrichtungen ) Art. 62 II DRG: 33 ff LVO längstens bis durch einen horizontalen Laufbahnwechsel ( 21 LBG andere Fachrichtung) 16 I Nr. 4: durch Aufstieg ( 22 LBG E ) 16 I Nr. 5: Anerkennung von Berufsqualifikationen nach EU - Recht 16 II: Ministerien können Laufbahnen einrichten durch Rechtsverordnung 43

44 Erwerb der Laufbahnbefähigung 7 I Nr. 3 BeamtStG, 16 III LBG 16 Abs. 3 Erwerb der Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn als anderer Bewerber: Vorliegen besonderer dienstlicher Gründe für die Übernahme ins Beamtenverhältnis Im Einzelfall Abweichend von den Vorschriften der entsprechenden Laufbahnverordnung Voraussetzungen: Nach Vorliegen der Bildungsvoraussetzungen ( 15 LBG ) mindestens 4 Jahre überdurchschnittlich erfolgreiche Wahrnehmung dieser Laufbahn entspr. Tätigkeiten; 8 Jahre, falls nur die Bildungsvoraussetzungen der nächstniederen Laufbahngruppe vorliegen Beispiel: Bachelorabschluss und 8 Jahre Tätigkeiten des höheren Dienstes überdurchschnittlich erfolgreich. Nachweis einer besonderen Fortbildungsbereitschaft Es würde eine unzumutbare Härte bedeuten, die Befähigung als Laufbahnbewerberin zu erwerben Vor-, Ausbildung sowie bisherige berufliche Tätigkeiten müssen hinsichtlich Fachrichtung sowie Breite und Wertigkeit geeignet sein, Kenntnisse zu vermitteln, die die Bewerberin dazu befähigen, alle Aufgaben der angestrebten Laufbahn zu erfüllen Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde ( vgl. 3 II LBG, 7 ff LVG ) 44

45 Aufstieg 22 LBG Aufstieg 22 LBG vertikaler Laufbahnwechsel in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung Beachte: Art. 62, 1 Nr. 1 DRG - Übergangsbestimmungen ohne Vorliegen der Bildungsvoraussetzungen nach 15 LBG Regel - Voraussetzungen 22 Abs. 1 Nr sich im Endamt ihrer bisherigen Laufbahn befinden; ist das Endamt ein Amt mit Amtszulage, so kann der Aufstieg auch aus dem Amt ohne Amtszulage erfolgen, 2. sich in mindestens zwei unterschiedlichen Aufgabengebieten ihrer Laufbahn bewährt haben, 3. seit mindestens einem Jahr erfolgreich überwiegend Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrnehmen, 4. nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen überdurchschnittlichen Leistungen für diese Laufbahn geeignet erscheinen und 5. sich durch Qualifizierungsmaßnahmen zusätzliche, über ihre Vorbildung und die bisherige Laufbahnbefähigung hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten er worben haben, die ihnen die Wahrnehmung der Aufgaben der neuen Laufbahn ermöglichen. Z. B. : aufbauendendes Studium ( Masterstudiengang ) Zuständig ist die für die Ernennung in der neuen Laufbahn zuständige Behörde ( 22 II ) Ministerien können durch Rechtsverordnung das nähere auch Ausnahmen - festlegen ( 22 IV ) z.b. auch welches Amt der nächsthöheren Laufbahn höchstens verliehen werden kann 45

46 Laufbahnwechsel 21 I LBG: Laufbahnwechsel nur zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt Laufbahnwechsel: Gehobener Dienst vertikal Aufstieg 22 LBG - Mittlerer Dienst horizontal 21 LBG : nur zulässig, wenn Befähigung für die neue Laufbahn Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn anderer Fachrichtung in derselben Laufbahngruppe nach 21 II LBG 46

47 Laufbahnwechsel nur zulässig, wenn Horizontaler Laufbahnwechsel 21 LBG der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt Voraussetzungen für den Wechsel in eine andere Laufbahn ( Fachrichtung ) - 21 II LBG Beamtin ist bereits im Besitz einer Laufbahnbefähigung Wechsel in eine Laufbahn anderer Fachrichtung in derselben Laufbahngruppe erfolgreiche Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn über einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren Verkürzung um bis zu 2 Jahren möglich, wenn erfolgreiche Teilnahme an entspr. Qualifizierungsmaßnahmen es ist zu erwarten, dass die allgemeine Befähigung des Beamten für die neue Laufbahn vorliegt Klarstellung 21 II S. 3: Erwerb der Laufbahnbefähigung natürlich auch nach 16 I Nr. 1,2, 5 weiterhin möglich Über den Erwerb der Befähigung entscheidet der für die Einführung in die neue Laufbahn zuständige Dienstvorgesetzte ( 3 III LBG ) durch VA ( 21 III ) Festlegung besonderer Anforderungen durch Ministerien durch Rechtsverordnung Ministerien können für Laufbahnen, mit wesentlich gleichen Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung im Benehmen mit dem IM einen horizontalen Laufbahnwechsel allgemein festlegen Beschlüsse des LPA gelten längstens bis weiter ( Art Abs. 3 DRG 47

48 Übernahme von anderen Dienstherrn 23 LBG Übernahme von anderen Dienstherrn 23 LBG Laufbahnwechsel zur Sicherstellung der bundesweiten Mobilität Laufbahnbefähigung / Übernahme richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des aufnehmenden Dienstherrn Beim Bund oder in anderem Bundesland erworbene oder dort anerkannte Laufbahnbefähigung soll grundsätzlich als Befähigung für eine Laufbahn vergleichbarer Fachrichtung in BW anerkannt werden Über Anerkennung und Zuordnung entscheidet die Ernennungsbehörde Bei Wechsel durch Versetzung ( wird durch bisherigen Dienstherrn verfügt ) Anerkennung der Laufbahnbefähigung durch VA Die Ministerien können für ihren Geschäftsbereich solche Laufbahnen allgemein anerkennen 23 III: soweit sich Grundgehalt ändert, ist zusätzlich eine Ernennung erforderlich ( 8 I Nr. 3 BeamtStG ) ( lt. Dienstbesprechung : keine Ernennung ) 48

49 Beteiligung der Personalvertretung 75 I LPVG 75 Mitbestimmung in Personalangelegenheiten (1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beschäftigten bei 4. Beförderung einschließlich der Übertragung eines Amtes, das mit einer Zulage ausgestattet ist, Verleihung eines Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, horizontalem Laufbahnwechsel, 85 LPVG - Stufenvertretung 85 (1) Der Personalrat wird an den Maßnahmen beteiligt, die die Dienststelle, bei der er gebildet ist, für ihre Beschäftigten trifft. (2) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, ist an Stelle des Personalrats die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen. Ernennungsgesetz 2, 4 ErnG 49

50 Inhalte. Einführung, Föderalismusreform, Dientsrechtsreformgesetz, GG, BeamtStG, LBG. Ernennungen, fehlerhafte Ernennungen, Begründung des Beamtenverhältnisses. Laufbahnrecht, Laufbahnbefähigung, Laufbahnwechsel, Aufstieg. Probezeit, Verbeamtung auf Lebenszeit, Beförderung, Beurteilungen Versetzung, Abordnung, Umsetzung, Rechte und Pflichten der Beamten Beendigung von Beamtenverhältnissen, Entlassung, Ruhestand, Dienstunfähigkeit Teilzeit, Beurlaubungen Überblick Neuregelungen Besoldungs-, Versorgungs-, Personalvertretungsrecht 50

51 Beamtenverhältnis auf Probe, Probezeit Ernennung nach 8 I Nr. 1 BeamtStG Begründung eines BV Erste Übertragung eines Amtes ( 8 III BeamtStG ) Beginn der Probezeit ab Berufung in Beamtenverhältnis auf Probe Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge gelten grds. nicht als Probezeit 19 I, S. 3 LBG Ausnahmen: 19 Abs. 3 LBG Mindestens 6 Monate 19 V Dauer 3 Jahre für alle Laufbahngruppen 19 I höchstens 5 Jahre 10 BeamtStG, 19 VI LBG bei Verlängerung Beachte: Art. 62, 1 Nr. 4 DRG - Übergangsbestimmungen Abkürzungsmöglichkeiten ( 19 II LBG) um bis zu jeweils einem Jahr bei weit überdurchschnittlicher Bewährung (Nr. 1) bei Erwerb der Laufbahnbefähigung mit hervorragendem Ergebnis (Nr. 2) Auch kumulativ anwendbar Mindestprobezeit 6 Monate ( 19 V LBG) Ggf. Verzicht auf Mindestprobezeit ( 19 V S. 3 LBG) 51

52 Beamtenverhältnis auf Probe, Probezeit Anrechenbare Zeiten ( 19 III LBG) Wehrdienst, Zivildienst ( vgl. 9 ArbPlSchG, 78 ZDG ) Verzögerungen wegen Betreuung / Pflege eines Angehörigen, Elternzeit, Pflegezeit, Urlaub nach 72 LBG höchstens 2 Jahre Dienstzeiten im öff. Dienst oder Zeiten in einem der Ausbildung entsprechenden Beruf, wenn sie nach Art und Bedeutung Tätigkeiten der betreffenden Laufbahn entsprochen haben Mindestprobezeit ( 19 V LBG) 6 Monate Weitere Anrechnungsmöglichkeiten ( 19 VII LBG) Grundsatz: Probezeit nur bei der ersten Übernahme in Beamtenverhältnis bei Übernahme in eine neue Laufbahn nach Erwerb der Befähigung: bereits früher zurückgelegte Zeiten können angerechnet werden Zeiten sollen angerechnet werden, wenn bereits Beamter auf Lebenszeit gewesen keine Probezeit mehr bei horizontalem Laufbahnwechsel und Aufstieg Verlängerung der Probezeit ( 19 VI LBG) falls Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden kann bis auf höchstens 5 Jahre Beteiligung des PR nach 80 I Nr. 3 LPVG ( Mitwirkung ) 52

53 Verbeamtung auf Lebenszeit 10 BeamtStG, 19 LBG erfolgt durch Ernennung ( 8 I Nr. 2 BeamtStG Umwandlung ) Aushändigung einer Urkunde nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit Bewährung in der Probezeit ( 19 Abs. 1 LBG) Beurteilungen: BeurtVO nach DRG 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Beamte auf Probe werden 1. neun Monate nach der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe sowie 2. drei Monate vor Beendigung der Probezeit dienstlich beurteilt. Beträgt die Probezeit ein Jahr oder weniger, entfällt die Beurteilung nach Satz 1 Nr. 1. Beträgt die Probezeit mehr als ein Jahr aber weniger als 18 Monate, kann auf die Beurteilung nach Satz 1 Nr. 1 verzichtet werden. ggf. Anspruch auf Verbeamtung auf Lebenszeit s. 6 LBG wenn nicht unverzüglich nach Ablauf der Probezeit eine Entscheidung getroffen wurde, steht dies der Feststellung der Bewährung gleich 53

54 Beförderung 8 I Nr. 3 BeamtStG, 20 LBG Allgemeines 8 I Nr. 3 BeamtStG, 20 I LBG Übertragung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt Beförderungsämter 24 ff LBesG Rechtsanspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung Zusicherung 38 LVwVfG Voraussetzungen 9 BeamtStG / ChancenG 20 LBG 51 LBG dienstliche Beurteilung BeurtVO, BeurtRiLi Hilfskriterien ggf. VwV Besetzungs-Beförderungssperre Beteiligung Mitarbeitervertretungen ( 75 LPVG, 95 II SGB IX ) Beförderungsverbote 20 II LBG Beförderungsverbot während der Probezeit vor Ablauf eines Jahres seit Einstellung ( z. B. bei Probezeitverkürzung ) vor Ablauf eines Jahres seit letzter Beförderung Verbot der Sprungbeförderung Ausnahmen Überspringen um bis zu 2 Ämtern 20 II Nr. 1-3 LBG 54

55 Beförderung 8 I Nr. 3 BeamtStG, 20 LBG Überspringen von Ämtern Überspringen von bis zu 2 Ämtern ausnahmsweise zulässig ( 20 II ) Voraussetzungen: 1. besondere dienstliche Bedürfnisse vorliegen, 2. nach Art, Dauer und Wertigkeit dem höheren Amt vergleichbare Tätigkeiten im entsprechenden zeitlichen Umfang wahrgenommen wurden und Auch Tätigkeiten außerhalb des öff. Dienstes 3. die laufbahnentsprechenden Tätigkeiten nicht durch Einstellung in einem Beförderungsamt oder durch Anrechnung auf die Probezeit berücksichtigt wurden ( = keine Doppelberücksichtigung ) Besonderheiten Aufstieg: Aufstieg nur aus dem Endamt möglich gleich oder niedriger besoldetes Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahngruppe ( Verzahnungsamt ) kann übersprungen werden 55

56 Beförderung - Fortsetzung Haushaltsrecht 17, 49 LHO Einweisung in Planstelle Beteiligungen 75 I Nr. 2 LPVG 95 II SGB IX ggf. 10 ChancenG - BFC Amt mit leitender Funktion 8 LBG BeaV auf Probe regelmäßig 2 Jahre siehe Anhang zu 8 VV zu 34 a LBG?? Rechtsschutz 54 BeamtStG Bewerbungsverfahrensanspruch einstweilige Anordnung 123 VwGO Schadensersatzanspruch 56

57 Beteiligung der Personalvertretung 75 I, 80 I LPVG 75 Mitbestimmung in Personalangelegenheiten (1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beschäftigten bei 4. Beförderung einschließlich der Übertragung eines Amtes, das mit einer Zulage ausgestattet ist, Verleihung eines Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, horizontalem Laufbahnwechsel, 80 Mitwirkung und Anhörung (1) Der Personalrat wirkt mit bei 3. Verlängerung der Probezeit bei Beamten, 4. Zulassung zum Aufstieg einschließlich der Zulassung zur Eignungsfeststellung bei Beamten, 85 LPVG - Stufenvertretung 85 (1) Der Personalrat wird an den Maßnahmen beteiligt, die die Dienststelle, bei der er gebildet ist, für ihre Beschäftigten trifft. (2) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, ist an Stelle des Personalrats die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen. Ernennungsgesetz 2, 4 ErnG 57

58 Beurteilung Rechtsgrundlagen 9 BeamtStG 51 LBG Beurteilungsverordnung Beurteilungsrichtlinien 9 Kriterien der Ernennung Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. 51 Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis (1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind in regelmäßigen Zeitabständen zu beurteilen. Die Landesregierung kann durch Rechts verordnung bestimmen, dass Beurteilungen außerdem anlässlich bestimmter Perso nalmaßnahmen erfolgen. In der Rechtsverordnung können für Beamtinnen und Beamte des Landes auch Grundsätze der Beurteilung und des Verfahrens, insbesondere die Zeitabstände der regelmäßigen Beurteilung, festgelegt sowie Ausnahmen für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten zugelassen werden. (2) Die Beurteilungen sind den Beamtinnen und Beamten zu eröffnen und auf Verlangen mit ihnen zu besprechen. Eine schriftliche Äußerung der Beamtin oder des Beamten zu der Beurteilung ist zu den Personalaktendaten zu nehmen. 58

59 Beurteilung Arten Regelbeurteilung Beurteilung aus besonderem Anlass ( Anlass- / Bedarfsbeurteilung Inhalt der Beurteilung Leistungsbeurteilung Bewertung der fachlichen Leistungen Befähigungsbeurteilung gibt eine Aussage zu Fähigkeiten und Fachkenntnissen im Hinblick auf die weitere Verwendung und Entwicklung Grundsätze des Beurteilungsverfahrens Vorbeurteilung Endbeurteilung Bekanntgabe der Beurteilung Besprechung der Beurteilung Aufnahme in die Personalakten ggf. mit Stellungnahme des Beamten ( vgl. 51 II LBG, BRL ) 59

60 Dienstliche Beurteilung rechtliche Grundlagen 51 LBG Eignung, Befähigung und fachliche Leistung werden regelmäßig beurteilt RVO der Landesregierung Grundsätze Anlassbeurteilungen Zeitabstände Verfahren Ausnahmen Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Beurteilungsverordnung) Gemeinsame Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten (Beurteilungsrichtlinien BRL) Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum, des Ministeriums für Arbeit und Soziales und des Umweltministeriums zur Durchführung der Beurteilungsrichtlinien (VwV-BRL) Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Anwendung der Beurteilungsrichtlinien im Geschäftsbereich des Finanzministeriums Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Durchführung der Beurteilungsrichtlinien in seinem Geschäftsbereich 60

61 DRG BeurtVO 1 (1) Beamte auf Probe werden 1. neun Monate nach der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe sowie 2. drei Monate vor Beendigung der Probezeit dienstlich beurteilt. Beträgt die Probezeit ein Jahr oder weniger, entfällt die Beurteilung nach Satz 1 Nr. 1. Beträgt die Probezeit mehr als ein Jahr aber weniger als 18 Monate, kann auf die Beurteilung nach Satz 1 Nr. 1 verzichtet werden. (2) Im übrigen werden Beamte außer in regelmäßigen Zeitabständen vor Entscheidungen über eine Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes, wenn der Beamte an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen hat, dienstlich beurteilt. (3) Vorschriften über die Beurteilung in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bleiben unberührt. Weil die Probezeit bei Abkürzungen oder Anrechnungen nach 19 Abs. 2 bis 4 LBG auch kürzer als ein Jahr sein kann und sich dann die beiden Beurteilungszeitpunkte des 1 Abs. 1 überschneiden, soll klargestellt werden, dass in diesen Fällen die Beamtin beziehungsweise der Beamte nur drei Monate vor Ende der Probezeit beurteilt wird. Dauert die Probezeit weniger als ein Jahr und sechs Monate, liegen beide Regelbeurteilungen während der Probezeit weniger als ein halbes Jahr auseinander. Zur Reduzierung von Verwaltungsaufwand soll in diesen Fällen der Dienstvorgesetzte auf die erste Beurteilung während der Probezeit verzichten können. 61

62 Gemeinsame Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten (Beurteilungsrichtlinien BRL) - Auszug 3 Regelbeurteilung 3.1 Beamte sind alle drei Jahre zu einem Stichtag nach Leistung (Leistungsbeurteilung) und Befähigung (Befähigungsbeurteilung) zu beurteilen. Die obersten Dienstbehörden bestimmen für ihren Dienstbereich einen einheitlichen Beurteilungsstichtag für jede Laufbahngruppe. 3.2 Von der Regelbeurteilung ausgenommen sind. 4 Sonstige Beurteilungen 4.1 Beurteilungen während der Probezeit Beamte auf Probe werden neun Monate nach der Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, spätestens jedoch drei Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem ein Beamter während der Probezeit angestellt werden soll, dienstlich beurteilt. Außerdem werden Beamte auf Probe drei Monate vor Beendigung der Probezeit dienstlich beurteilt. 4.2 Beurteilung aus besonderem Anlaß Vor Entscheidungen über eine Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes ist eine Beurteilung zu erstellen, wenn der Beamte an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen hat. 5 Leistungsbeurteilung 5.1 Inhalt der Leistungsbeurteilung Mit der Leistungsbeurteilung werden die dienstlichen Tätigkeiten erfaßt und die Arbeitsergebnisse bewertet. 5.2 Aufgabenbeschreibung 6 Befähigungsbeurteilung 6.1 Inhalt der Befähigungsbeurteilung In der Befähigungsbeurteilung werden die Fähigkeiten und Fachkenntnisse beurteilt und dargestellt, die für die weitere dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung sind. 6.2 Allgemeine Fähigkeiten Merkmale für allgemeine Fähigkeiten sind in den Beurteilungsvordrucken (Anlagen 1 und 2) aufgeführt. Sie werden in Anlage 3 erläutert. 62

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